{"id":"bgbl1-1968-42-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":42,"date":"1968-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_42.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz über technische Arbeitsmittel","law_date":"1968-06-24T00:00:00Z","page":717,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["711\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z1997 A\n1968                            Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1968                                                                                           Nr.42\nTag                                                            Inhalt                                                                                       Seite\n24.6. 68  Gesetz über technische Arbeitsmittel                                                                                                                717\nBundesgesctzbl. III 752-1\n18. 6. 68 Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der K}editinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       720\n20. 6. 68 Siebente Berufskrankheiten-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             721\nBundesgesetzbl. III 8231-8, 8231-15\n20. 6. 68 Verordnung über ortsbewegliche Behälter und über Füllanlagen für Druckgase (Druckgas-\nverordnung - DruckgasV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   730\nBundesgesetzbl. III 7102-19-a, 7102-19-b, 7102-19-c, 7102-19-d, 7102-19-e, 7102-19-f, 7102-19-g, 7102-19-h, 7102-\n19-i, 7102-19-j, 7102-19-k, 7102-19-1, 752-1-4\n24. 6. 68 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          740\nBundesgesetzbl. III 613-1-1\nGesetz\nüber technische Arbeitsmittel\nVom 24. Juni 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                               § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n{1) Technische Arbeitsmittel im Sinne dieses Ge-\nsetzes sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtun-\n§ 1                                       gen, vor allem Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits-\n(1) Dieses Gesetz gilt für technische Arbeitsmittel,                    und Kraftmaschinen, Hebe- und Fördereinrichtungen\ndie der Hersteller oder Einführer gewerbsmäßig                             sowie Beförderungsmittel. Verwendungsfertig sind\noder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen                          Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ver-\nUnternehmung in den Verkehr bringt oder ausstellt.                         wendet werden können, ohne daß weitere Teile\neingefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für\nsind Arbeitseinrichtungen auch, wenn\n1. Fahrzeuge, soweit sie verkehrsrechtlichen Vor-\nschriften unterliegen;                                                  1. alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt wer-\n2. überwachungsbedürftige Anlagen nach § 24 der                                  den, von demselben Hersteller oder Einführer\nGewerbeordnung;                                                              überlassen werden,\n3. technische Arbeitsmittel, die nach atomrechtlichen 2. sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu\nVorschriften besonderen Anforderungen genügen /                              werden brauchen oder wenn\nmüssen;\n3. die Arbeitseinrichtungen vom Hersteller oder\n4. technische Arbeitsmittel, die ihrer Bauart nach\nEinführer ohne die Teile überlassen werden, die\nausschließlich zur Verwendung in der Bundes-\nüblicherweise gesondert beschafft und bei der\nwehr, dem Zivilschutzkorps, dem Bundesgrenz-\nbestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt\nschutz oder der Polizei bestimmt sind;\nwerden.\n5. te(:hnische Arbeitsmittel, die ihrer Bauart nach\nausschließlich zur Verwendung in den der Auf-                                (2) Den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Ab-\nsicht der Bergbehörden unterliegenden Betrieben satzes 1 stehen gleich:\nbestimmt sind;\n1. Schutzausrüstungen, die nicht Teil eines tech-\n6. technische Arbeitsmittel, soweit andere Vorschrif-                             nischen Arbeitsmittels sind;\nten, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dieses\nGesetzes dienen, ihr Inverkehrbringen oder Aus-                         2. Einrichtungen, die zum Beleuchten, Beheizen,\nstellen regeln.                                                               Kühlen sowie zum Be- oder Entlüften bestimmt\nsind;\n{3) Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3\ndienen und den Arbeitgeber hierzu verpflichten, 3. Haushaltsgeräte;\nbleiben unberührt.                                                          4. Sport- und Bastelgeräte sowie Spielzeug.","718                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(3) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist         prüfung mit dem Ergebnis unterzogen worden\njedes 1Jbcrlilssen lechnischer Arbeitsmittel an an-          sind, daß sie den in der Rechtsverordnung auf-\ndere.                                                        gestellten Anforderungen entsprechen oder nach\n(4) Ausstellen im Sinne dieses Gesetzes ist das           ihrer Bauart mit dem in einer allgemeinen Zu-\nAufstellen oder Vorführen von technischen Arbeits-           lassung beschriebenen technischen Arbeitsmittel\nmitteln zum Zwecke der Werbung.                              übereinstimmen.\n(5) ßestimmungsgemüße Verwendung im Sinne               (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\ndi.eses Cesetzcs ist                                    nung kann nach Anhörung des Ausschusses für\n1. die VerwendLm~J, für die die technischen Arbeits-    technische Arbeitsmittel im Einvernehmen mit dem\nmittel nach den Angaben des Herstellers oder        Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung\nEinführers, insbesondere nach ihren Angaben zum     des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,\nZwecke der Werbung, geeignet sind, oder             daß technische Arbeitsmittel oder Teile von tech-\nnischen Arbeitsmitteln nur in den Verkehr gebracht\n2. die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart\noder ausgestellt werden dürfen, wenn sie bestimm-\nund Ausführun~J der technischen Arbeitsmittel\nten, dem Gefahrenschutz nach § 3 dienenden An-\nergibt.\nforderungen entsprechen, soweit Arbeitsschutz- und\n§ 3                           Unfallverhütungsvorschriften oder technische Nor-\nmen, auf die in einer Verwaltungsvorschrift nach\n(1) Der Hersteller oder Einführer von technischen    § 11 verwiesen werden kann, nicht bestehen.\nArbeitsmitteln darf diese nur in den Verkehr bringen\noder ausstellen, wenn sie nach den allgemein aner-\nkannten Regeln der Technik sowie den Arbeits-                                      § 5\nschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaf-\nfen sind, daß Benutzer oder Dritte bei ihrer bestim-        (1) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt den\nmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller            nach Landesrecht zuständigen Behörden. Soweit\nArt für Leben oder Gesundheit soweit geschützt          andere Maßnahmen nicht ausreichen, um zu verhin-\nsind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Ver-        dern, daß technische Arbeitsmittel in den Verkehr\nwendung gestaltet. Von den allgemein anerkannten        gebracht oder ausgestellt werden, die den Voraus-\nRegeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und         setzungen des § 3 oder den Voraussetzungen, die\nUnfallverhütungsvorschriften darf abgewichen wer-       in einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverord-\nden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise     nung bestimmt worden sind, nicht entsprechen, kann\ngewährleistet i.st.                                     die zuständige Behörde dem Hersteller oder Ein-\nführer das Inverkehrbringen oder Ausstellen eines\n(2) Absatz 1 gilt für den Hersteller oder Einfüh-    technischen Arbeitsmittels untersagen. Die Verfü-\nrer nicht, wenn die technischen Arbeitsmittel nach      gung ist zu begründen. Die Mängel sind in der\nden schriftlichen Angaben dessen, der sie verwenden     Verfügung zu bezeichnen.\nwill, als Sonderanfertigung hergestellt worden sind.\n(3) Werden bestimmte Gefahren durch die Art             (2) Die zuständige Behörde hat insbesondere zu\nder Aufstellung oder Anbringung eines technischen       prüfen, ob eine Verfügung nach Absatz 1 zu er-\nArbeitsmittels verhütet, so ist hierauf beim Inver-     lassen ist, wenn ihr von einer für den Arbeitsschutz\nkehrbringen oder Ausstellen des Arbeitsmittels aus-     zuständigen Behörde oder einem Träger der gesetz-\nreichend hinzuweisen. Müssen zur Verhütung von          lichen Unfallversicherung berichtet worden ist, daß\nGefahren bestimmte Regeln bei der Verwendung,           1. ein technisches Ar bei tsmi ttel einen Mangel in\nErgänzung oder Instandhaltung eines technischen           . seiner Beschaffenheit aufweist, durch den Leben\nArbeitsmittels beachtet werden, so ist eine entspre-         oder Gesundheit des Benutzers oder Dritter bei\nchende Cebrauchsanweisung beim Inverkehrbringen             bestimmungsgemäßer Verwendung gefährdet wird,\nmi tzuliefern.                                               oder\n§ 4                            2. bei der Benutzung eines technischen Arbeitsmittels\n(1) Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwi-            ein Unfall eingetreten ist und begründeter Anlaß\nschcnstacülichcn Vereinbarungen oder von binden-             zu der Annahme besteht, daß der Unfall auf einen\nden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften              Mangel ,in der Beschaffenheit des technischen\nkann der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-            Arbeitsmittels zurückzuführen ist.\nnung nach Anhörung des Ausschusses für technische\nArbeitsmittel im Einvernehmen mit dem Bundes-\n§ 6\nminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des\nBundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß           (1) Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr\ntechnische Arbeitsmittel oder Teile von technischen     im Verzug oder der Mangel in der Beschaffenheit\nArbeitsmitteln nur in den Verkehr gebracht oder         des technischen Arbeitsmittels offensichtlich ist, vor\nausgestellt werden dürfen, wenn                         der Entscheidung über den Erlaß einer Untersagungs-\n1. bestimmte Anforderungen erfüllt sind,                verfügung einen Träger der gesetzlichen Unf allver-\nsicherung zu hören, dessen Mitglieder technische\n2. sie nach einer Bauartprüfung allgemein zugelas-\nsen sind,                                           Arbeitsmittel der gleichen Art verwenden.\n3. sie vom Hersteller, einem amtlichen oder einem          (2) Erläßt die zuständige Behörde eine Unter-\nvon der nach Landesrecht zuständigen Behörde        sagungsverfügung, so übersendet sie dem Ausschuß\nhierzu anerkannten Sachverständigen einer Stück-    für technische Arbeitsmittel eine Abschrift hiervon.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1968                           719\n(3) Die Anhörung nach Absatz 1 entfällt, wenn                                    § 9\nder Hersteller oder Einführer glaubhaft dartut, daß\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ndem ein berechtigtes Interesse entgegensteht.\nfahrlässig\n1. Vorschriften einer nach § 4 erlassenen Rechts-\n§ 7                              verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-\n(1) Die zusliindige Behörde kann vom Hersteller            verordnung auf diese Bußgeldbestimmung ver-\noder Einführer sowie von denjenigen, die technische           weist,\nArbeitsmittel in den Verkehr bringen oder ausstel-        2. einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1\nlen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen          zuwiderhandelt oder\nAuskünfte und sonstige Unterstützung verlangen.           3. entgegen § 7\nDer Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fra-           a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-\ngen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder               ständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder\neinen der im § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-              b) eine Besichtigung oder Prüfung nicht duldet.\nprozeßordnung bewichneten Angehörigen der Ge-\nfahr strafgcrid1 Ll ieh f!r Verfolgung oder eines Ver-       (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1\nfahrens nach dem c_;esetz über Ordnungswidrigkeiten       oder 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-\naussetzen würde. Die zuständige Behörde kann im           tausend Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit\nEinzelfall anordnen, daß der Hersteller oder Ein-         nach Absatz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu tau-\nführer das technische Arbeitsmittel von einem Sach-       send Deutsche Mark geahndet werden.\nverständigen überprüfen liißt, wenn dies erforderlich\nerscheint, um fostzuslellen, ob die Anforderungen\nnach § 3 erfüllt sind. Der Hersteller oder Einführer                               § 10\nhat das Gutachten auf Verlangc~n der zuständigen             (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nBehörde zur Verf ü~Jung zu stellen.                       Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-\n(2) Die Beauflraqten der zuständigen Behörde           ner Eigenschaft\nsi.nd befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf         1. als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Auf-\ndenen technische Arbeitsmittel hergestellt werden,            gaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Ver-\nzum Zwecke des Jnverkehrbringens lagern oder aus-             waltungsbehörde oder\ngestellt sind, zu betreten, die technischen Arbeits-      2. als Mitglied des Ausschusses für technische Ar-\nmittel zu besichtigen und zu prüfen, insbesondere             beitsmittel\nhierzu in Betrieb nehmen zu lassen. Das Grundrecht\nder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des         bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.               Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder\nmit einer dieser Strafen bestraft.\n§ 8                             (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\n(1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozial-\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\nordnung wird ein Ausschuß für technische Arbeits-\nfängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-\nmittel eingesetzt. Der Ausschuß hat die Aufgabe,\nstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer\nden Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\nhinsichtlich der Durchführung dieses Gesetzes zu\noder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-\nberaten. Dem Ausschuß sollen sachverständige Ver-\naussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,\ntreter der für den Arbeitsschutz zuständigen Behör-\nden der Länder, der Träger der gesetzlichen Unfall-       unbefugt verwertet.\nversicherung, der Arbeitgebervereinigungen, der              (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nGewerkschaften und der beteiJigten Verbände ange-         verfolgt.\nhören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.                                         § 11\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-            Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nordnung beruft: die Mitglieder des Ausschusses im         erläßt nach Anhörung des Ausschusses für technische\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-             Arbeitsmittel im Einvernehmen m~t dem Bundes-\nschaft. Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht über-       minister für Wirtschaft und mit Zustimmung des\nschreiten. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsord-      Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes all-\nnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.         gemeine Verwaltungsvorschriften. In diesen sind\nDie Geschäftsordnunq bedarf der Zustimmung des            insbesondere die Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung, der         tungsvorschriften sowie die technischen Normen zu\nseine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bun-           bezeichnen, in denen die allgemein anerkannten\ndesminister für Wirtschaft trifft.                       Regeln der Technik ihren Niederschlag gefunden\n(3) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits-     haben.\nschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben\ndas Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Ver-                                   § 12\ntreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Ver-           § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist auf\nlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.              das Inverkehrbringen oder Ausstellen von Energie-\n(4) Die Geschäfte des Ausschusses führt das Bun-      verbrauchsgeräten, die technische Arbeitsmittel im\ndesinstitut für Arbeitsschutz.                            Sinne dieses Gesetzes sind, nicht anzuwenden.","720                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 13                                                     § 14\nDies0s Gc!sctz qilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1         Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\ndes Drittem lJberleil.tmgsgcsetzes vom 4. Januar 1952    Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in\n(Bundesueselzbl. l S. 1) auch im Land Berlin.            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. Juni 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nVerordnung\nüber den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute\nVom 18. Juni 1968\nAuf Grund des § 128 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des           2. die für die Ubersendung aufgewendeten Post-\nAktiengesetzes wird im Einvernehmen mit dem                 gebühren in Höhe der Gebühr für Briefdruck-\nBundesminister für Wirtschuft verordnet:                    sachen. Hat dus Kreditinstitut den Briefen eigene\nMitteilungen nach § 128 Abs. 2 des Aktiengeset-\n§ 1                              zes beigefügt, so sind dadurch entstandene höhere\nHöhe des Ersatzes                        Postgebühren nicht zu ersetzen.\nCibt ein Kreditinstitut nach § 128 Abs. 1 des\n§ 2\nAktienuesetzPs Mit!Pilunqc·n, die ihm nach § 125\nAbs. 1 des i\\k Ucn9csdzes übersandt worden sind,                   Vergütung für Vervielfältigungen\nan Personc\\n weiter, für die es Aktien der Gesell-·         Soweit eine Gesellschaft einem Kreditinstitut die\nsch,1ft verwdhrt, so kc1nn es von der Gesellschaft zur   nach § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes an die Aktio-\nAbgeltung der i\\ ulwendungen folgtmde Beträg(~ er-       näre weiterzugebenden Mitteilungen nicht rechtzeitig\nsetzt verl anqen:                                        in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stellt,\n1. für jeden Brie!                                       kann das Kreditinstitut für die Vervielfältigung von\na) 1,50 DM bc: Obersendung von dreißig Briefen        der Gesellschaft die übliche Vergütung verlangen.\noder einer geringeren Anzahl,\nb) 1,--- DM bei Ubersendung von mehr als dreißig                                 § 3\nund höchstens hundert Briefen,\nBerlin-Klausel\nc) 0,50 DM bei Ubersendung von mehr als hun-\ndert und höchstens fünfürnsend Briefen,             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nd) 0,30 DM bei l:Jbersendung von mehr als fünf-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 409 Satz 2 des\ntausend und. höchstens fünfzigtausend Briefen,\nAktiengesetzes auch im Land Berlin.\ne) 0,25 DM bei Ubersendung von mehr als fünf-\nzigtausend Briefen,\n§ 4\nin den Gruppen b bis e jedoch mindestens den\nBetrug, der bei Versendung der Höchst.zahl von                             Inkrafttreten\nBriefen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nwerden können;                                        kündung in Kraft.\nBonn, den 18. Juni 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann"]}