{"id":"bgbl1-1968-41-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":41,"date":"1968-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes","law_date":"1968-06-24T00:00:00Z","page":709,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["709\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                         Z1997 A\n1968                       Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1968                                                           Nr.41\nTag                                                 Inhalt                                                              Seite\n24.6.68   Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes                                                              709\nBundcsgeselzbl. III 100-1\n18. 6. 68 Bekanntmachung der Erklärung der Drei Mächte vom 27. Mai 1968 zur Ablösung der alliier-\nten V orbchaltsrcchtc gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Deutschlandvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   714\nSi'ebzehntes Gesetz\nzur Ergänzung des Grundgesetzes\nVom 24. Juni 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird\nrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79                  und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nach-\nAbs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:                          prüfung durch von der Volksvertretung bestellte\nOrgane und Hilfsorgane tritt.\"\n§ 1\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-             3. Artikel 11 Abs. 2 erhält folgende-Fassung:\nltmd vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird                    ,, (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder\nwie folgt ergänzt:                                                 auf Grund eines Gesetzes und nur für die\nFälle eingeschränkt werden, in denen eine aus-\n1. Artikel 9 Abs. 3 wird durch folgenden Satz er-\nreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden\ngänzt:\nist und der Allgemeinheit daraus besondere\n„Maßnahmen nach den Artikeln 12 a, 35 Abs. 2                  Lasten entstehen würden oder in denen es zur\nund 3, Artikel 87 a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen              Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand\nsich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur               oder die freiheitliche demokratische Grund-\nWahrung und Förderung der Arbeits- und Wirt-                  ordmmg des Bundes oder eines Landes, zur Be-\nschc1ftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne                kämpfuny von Seuchengefahr, Naturkatastrophen\ndes Satzes 1 geführt werden.\"                                 oder besonders schweren Unglücksfällen, zum\nSchutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um\nstrafbaren Handlungen vorzubeugen, erforder-\n2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:\nlich ist.\"\n„Artikel 10\n(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und             4. Artikel 12 erhält folgende Fassung:\nF0rnmeldegeheimnis sind unverletzlich.\n„Artikel 12\n(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund\neines Gesetzes angeordnet werden. Dient die                        (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf,\nBeschränkung dem Schutze der freiheitlichen                   Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wäh-\ndemokratischen Grundordnung oder des Be-                      len. Die Berufsausübung kann durch Gesetz\nstandes oder der Sicherung des Bundes oder                    oder auf Grund eines Gesetzes geregelt wer-\neines Landes, so kann das Gesetz bestimmen,                   den.","(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an\n5. Nach     A rt.i kel 12 wird folgender neuer Arti-     Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 ge-\nkel 12d eingefügt:                                    nannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage\nnicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung\n„Artikel 12 a                  dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die\nAusübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz\n(1) Männer können vom vollendeten acht-\naufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines\nzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den\nGesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des\nStreitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in\nVerteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 ent-\neinem Zivilschutzverband verpflichtet werden.\nsprechend.\"\n(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegs-\ndienst mit der Wuffe verweigert, kann zu einem     6. Artikel 19 Abs. 4 wird durch folgenden Satz er-\nErsatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des       gänzt:\nErsatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes        „Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.  11\nnicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Ge-\nsetz, das die Freiheit der Gewissensentschei-\ndung nicht beeinträchtigen darf und auch eine      7. Artikel 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nMöglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß,            ,, (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese\ndie in keinem Zusummenhung mit den Verbän-            Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen\nden der Streitkräfte und des Bundesgrenz-             das Recht zum Widerstand, wenn andere Ab-\nschutzes steht.                                       hilfe nicht möglich ist. 11\n(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst\nn2ch Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können     8. Der bisherige Wortlaut des Artikels 35 wird Ab-\nim Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf           satz 1; folgende Absätze 2 und 3 werden ange-\nGrund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistun-        fügt:\ngen für Zwecke der Verteidigung einschließlich\ndes Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeits-           ,, (2) Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder\nverhälln isse verpflichtet werden; Verpflichtun-      bei einem besonders schweren Unglücksfall\ngen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse       kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder,\nsind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Auf-           Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen\ngaben oder solcher hohPillichen Aufgaben der          sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streit-\nöffentlichen Verwdltung, die nur in einem             kräfte anfordern.\nöffentlich-rech 11 id1 en Dienstverhältnis erfüllt\n(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der\nwerden können, zulbssig. Arbeitsverhältnisse\nUnglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes,\nnach Sutz 1 kc)nnen bei den Streitkräften, im\nso kann die Bundesregierung, soweit es zur\nBereich ihrer Versorgung sowie bei der öffent-\nwirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den\nlichen Verwaltung begründet werden; Verpflich-\nLandesregierungen die Weisung erteilen, Poli-\ntungc~n in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der\nzeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu\nVersorgang der Zivilbevölkerung sind nur zu-\nstellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschut-\nlässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu\nzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der\ndecken oder ihren Schutz sicherzustellen.\nPolizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundes-\n(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf          regierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Ver-\ncm zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts-      langen des Bundesrates, im übrigen unverzüg-\nund Heilwesen sowie in der ortsfesten militä-         lich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.     11\nrischen Lazarettorganisation nicht auf frei-\nwilliger Grundlage gedeckt werden, so können\n9. Nach Artikel 53 wird         folgender  neuer Ab-\nFrauen vom vollendeten achtzehnten bis zum\nschnitt IVa eingefügt:\nvollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch\nGesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu der-                      „IV a. Gemeinsamer Ausschuß\nartigen Dienstleistungen herangezogen werden.\nSie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe                            Artikel 53 a\nleisten.\n(1) Der  Gemeinsame Ausschuß besteht zu\n(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle        zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundes-\nkönnen Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach         tages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des\nMaßgabe des Artikels 80 a Abs. 1 begründet            Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1968                         711\nBundesl.dge entsprechend dem Stärkeverhältnis               (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streit-\nder Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der            kräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses\nBundesregierung angehören. Jedes Land wird               Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.\ndurch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bun-\ndesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht             (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungs-\nan Weisungen gebunden. Die Bildung des Ge-               falle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile\nmeinsamen Ausschusses und sein Verfahren                 Objekte zu schützen und Aufgaben der Ver-\nwerden durch eine Geschüftsordnung geregelt,             kehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur\ndie vom Bundes1 age Zll beschließen ist und der          Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforder-\nZustimmung des Bundesr,:tes bedarf.                      lich ist. Außerdem kann den Streitkräften im\nVerteidigungsfalle und im Spannungsfalle der\n(2) Die Bundesregierun~J hat den Gemein-\nSchutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung\nsamen Ausschuß über ihre Planungen für den\npolizeilicher Maßnahmen übertragen werden;\nVerteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte\ndie Streitkräfte wirken dabei mit den zustän-\ndes Bundestcges und seiner Ausschüsse nach\ndigen Behörden zusammen.\nArtikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.\"\n(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für\n10. Artikel 59 a wird aufgehoben.                            den Bestand oder die freiheitliche demokratische\nGrundordnung des Bundes oder eines Landes\n11. Artikel 65 a Abs. 2 wird gestrichen.                     kann die Bt1ndesregierung, wenn die Vorausset-\nzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die\n12. In Artikel 73 Nr. 1 werden die Worte „der                Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht\nWehrpflicht für Männer vom vollendeten acht-             ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der\nzehnten Lebcnsjc1hr an und\" gestrichen.                  Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim\nSchutze von zivilen Objekten und bei der Be-\nkämpfung organisierter und militärisch bewaff-\n13. Nach    Artikel 80 wird      folgender  neuer  Ar-\nneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von\ntikel 80 a ein~Jefügl.:\nStreitkräften ist einzustellen, wenn der Bundes-\n„Artikel 80 a                       tag oder der Bundesrat es verlangen.\"\n(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem\nBundesgesetz über die Verteidigung einschließ-       15. Artikel 91 erhält folgende Fassung:\nlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt,\ndaß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses                               „Artikel 91\nArtikels angewandt werden dürfen, so ist die\nAnwendung außer im Verteidigungsfalle nur zu-               (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für\nlässig, wenn der Bundestag den Eintritt des              den Bestand oder die freiheitliche demokratische\nSpannungsfalles festgestellt oder wenn er der            Grundordnung des Bundes oder eines Landes\nAnwendung besonders zugestimmt hat. Die Fest-            kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder so-\nstellung des Spannungsfalles und die besondere           wie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwal-\nZustimmung in den Fällen des Artikels 12 a               tungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.\nAbs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer\nMehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen                  (2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht,\nStimmen.                                                 nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit\noder in der Lage, so kann die Bundesregierung\n(2) Maßnahmen        auf Grund von Rechtsvor-         die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte\nschriften nach Absatz l sind aufzuheben, wenn            anderer Länder ihren Weisungen unterstellen\nder Bundestag es verlangt.                               sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes ein-\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwen-            setzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der\ndung solcher Rechtsvorschriften auch auf der             Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des\nGrundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses             Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Ge-\nzulässig, der von einem internationalen Organ            fahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so\nim Rahm2n eines Bündnisvertrages mit Zustim-             kann die Bundesregierung, soweit es zur wirk-\nmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maß-               samen Bekämpfung erforderlich ist, den Landes-\nnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben,               regierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und\nwenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner            Satz 2 bleiben unberührt.\"\nMitglieder verlangt.\"\n16. Nach Artikel 115 wird folgender neuer Ab-\n14. Artikel 87 a erhi:ilt folgende Fassung:                  schnitt X a eingefügt:\n„Artikel 87 ü                                     „X a. Verteidigungsfall\n(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidi-                          Artikel 115 a\ngung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die\nGrundzüge ihrer Organisation müssen sich aus                (1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet\ndem Haushaltsplan ergeben.                              mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein","712                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nsolcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungs-         2. für Freiheitsentziehungen eine von Ar-\nfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des                tikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 ab-\nßundcsrntei;, Die Feststellung erfolgt auf Antrag             weichende Frist, höchstens jedoch eine solche\nder Bundesrcgicrnn~J und bedarf einer Mehrheit                von vier Tagen, für den Fall festgesetzt wer-\nvon zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen,                   den, daß ein Richter nicht innerhalb der für\nmindestens der Mch rhcit der Mitglieder des                   Normalzeiten geltenden Frist tätig werden\nBt1ndcstc1gcs.                                                konnte.\n(2) Erfordert die Ligc unabweisbar ein sofor-            (3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärti-\ntiges lldndcln und stehen einem rechtzeitigen             gen oder unmittelbar drohenden Angriffs erfor-\nZusmnmentritt des Bundestages unüberwind-                 derlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch\nliche JLindernisse entrJcgen oder ist er nicht be-        Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates\nscblußfiih ig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß          die Verwaltung und das Finanzwesen des Bun-\ndiese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei            des und der Länder abweichend von Ab-\nDritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens              schnitt VIII und den Artikeln 106 bis 115 ge-\nder Mehrheit seiner Mitglieder.                           regelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der\nLänder, Gemeinden lind Gemeindeverbände,\n(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsi-             insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu\ndenten ~wmäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte             wahren ist.\nverkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich,\nso erfolgt die Verkündung in anderer Weise;                  (4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2\nsie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, so-            Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges\nbald die Umsti:inde es zulassen.                          schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles ange-\nwandt werden.\n(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt\ncmgegriffen und sind die zuständigen Bundes-                                 Artikel 115d\norgane außerstande, sofort die Feststellung nach             (1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im\nAbsatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststel-       Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76\nlung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt ver-          Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4,\nkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der              Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung\nBundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt,            der Absätze 2 und 3.\nsobald die Umstände~ es zulassen.\n(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung,\n(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfal-         die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig\nles verkündet und wird das Bundesgebiet mit               mit der Einbringung beim Bundestage dem Bun-\nWaffenqewalt angegriffen, so kann der Bundes-             desrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat be-\npri.isident völkerrechtliche Erklärungen über das         raten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam.\nBestehen des Verteidigungsfalles mit Zustim-              Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des\nmung des Bundestages abgeben. Unter den Vor-              Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zu-\n1:mssetzunqen des Absatzes 2 tritt an die Stelle          standekommen des Gesetzes der Zustimmung\ndes Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.                  der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt\neine Geschäftsordnung, die vom Bundestage\nbeschlossen wird und der Zustimmung des Bun-\ndesrates bedarf.\nArtikel 115 b\n(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Ar-\nMit der Verkündung des Verteidigungsfalles\ntikel 115 a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.\ngeht die Befehls- und Kommandogewalt über\ndie Streitkri.ifte auf den Bundeskanzler über.\nArtikel 115 e\n(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Ver-\nArtikel 115 c                        teidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei\nDritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens\n(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall\nmit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß\ndas Recht der konkurrierenden Gesetzgebung\ndem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundes-\nauch auf den Sachgebieten, die zur Gesetz-\ntages unüberwindliche Hindernisse entgegen-\ngebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese\nstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist,\nGesetze bedürfen der Zustimmung des Bundes-\nrates.                                                    so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung\nvon Bundestag und Bundesrat und nimmt deren\n(2) Soweit es die Verhältnisse während des             Rechte einheitlich wahr.\nVerteidigungsfalles erfordern, kann durch Bun-               (2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Aus-\ndesgesetz für den VerteidigungsfalJ                       schusses darf das Grundgesetz weder geändert\nnoch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer\nl. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14             Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Ge-\nAbs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig ge-         setzen nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist\nregelt werden,                                        der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.","Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1968                       713\nArtikel l 15 f                        (3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist\ndie Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.\n(1) Die Bundesregierung kann im Verteidi-\ngungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,\nArtikel 115 i\n1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundes-\ngebiete einsetzen;                                     (1) Sind die zuständigen Bundesorgane außer-\nstande, die notwendigen Maßnahmen zur Ab-\n2. außer der Bundesvuwaltung auch den Lan-              wehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die\ndesregienmgen und, wPnn sie es für dringlich        Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges\nerc1chlet:, den Landesbehörden Weisungen er-        Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes,\nteilen und diese Befugnis auf von ihr zu be-        so sind die Landesregierungel). oder die von\nstimmende Mit~Jlieder der Landesregierungen         ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten\nübertrngen.                                         befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maß-\n(2) Bundestag, Bnndesrnl und der Gemein-             nahmen im Sinne des Artikels 115 f Abs. 1 zu\nsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach            treffen.\nAbsatz 1 getroffenen Mußnahmen zu unterrich-               (2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch\nten.                                                    die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landes-\nbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden\nArtikel 115 g                      auch durch die Ministerpräsidenten der Länder,\njederzeit aufgehoben werden.\nDie verfasstmgsmäßige Stellung und die Er-\nfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des\nBundesverfassungsgerichtes und seiner Richter                              Artikel 115 k\ndürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz\nüber das Bundesverfossungsgericht darf durch               (1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen\nein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur              Gesetze nach den Artikeln 115 c, 115 e und 115 g\ninsoweit gei:indert werden, als dies auch nach          und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher\nAuffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur           Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer\nAufrecbterhaltung der Funktionsfähigkeit des            Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem\nGerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines         Recht, das auf Grund der Artikel 115 c, 115 e\nsolchen Ge'setzcs kann das Bundesverfassungs-           und 115 g erlassen worden ist.\ngericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit             (2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß\ndes Gerichtes erforderlichen Maßnahmen tref-            beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die\nfen. Beschlüsse nüch Satz 2 und Satz 3 faßt das         auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten\nBundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der           spätestens sechs Monate nach Beendigung des\nanwesenden Richter.                                     Verteidigungsfalles außer Kraft.\n(3) Gesetze, die von Artikel 106 und 107 ab-\nArtikel 115h                       weichende Regelungen enthalten, gelten läng-\nstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjah-\n(1) Während des Verteidigungsfalles ab-              res, das auf die Beendigung des Verteidigungs-\nlaufende Wahlperioden des Bundestages oder              falles folgt. Sie können nach Beendigung des\nder Volksvertretungen der Länder enden sechs            Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zu-\nMonate nach Beendigung des Verteidigungs-               stimmung des Bundesrates geändert werden,\nfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende            um zu der Regelung gemäß Abschnitt X über-\nAmtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vor-           zuleiten.\nzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrneh-\nmung seiner Befugnisse durch den PräsidEmten                               Artikel 115 1\ndes Bundesrates enden neun Monate nach Be-\nendigung des Verteidigungsfalles. Die im Ver-              (1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustim-\nteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mit-          mung des Bundesrates Gesetze des Gemein-\ngliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet            samen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat\nsechs Monate nach Beendigung des Verteidi-              kann verlangen, daß der Bundestag hierüber\ngungsfalles.                                            beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr ge-\ntroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Aus-\n(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers             schusses oder der Bundesregierung sind aufzu-\ndurch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich,            heben, wenn der Bundestag und der Bundesrat\nso wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit           es beschließen.\nder Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundes-\npräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß                   (2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des\neinen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß                Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundes-\nkann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur                präsidenten zu verkündenden Beschluß den Ver-\ndadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit            teidigungsfall für beendet erklären. Der Bundes-\nvon zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nach-         rat kann verlangen, daß- der Bundestag hierüber\nfolger wählt.                                           beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüg-"]}