{"id":"bgbl1-1968-40-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":40,"date":"1968-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/40#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_40.pdf#page=30","order":4,"title":"Verordnung über Gemüsesaatgut (Gemüsesaatgutverordnung)","law_date":"1968-06-19T00:00:00Z","page":690,"pdf_page":30,"num_pages":13,"content":["690                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nüber Gemüsesaatgut (Gemüsesaatgutverordnung)\nVom 19. Juni 1968\nAuf Crund des § 7 Abs. 1 Nr. l, der §§ 9, l 1 Abs. 3,                              § 4\n§§ 15, 22 Abs. l, des § 25 Abs. 2, § 35 Abs. 1 und 2\nAntrag\nund des § 79 des Saal.gulverkehrsgesetzes vom\n20. Mai 1968 (Bnnclesgcscl.zbl. I S. 444) wird mit Zu--       (1) Anträge auf Anerkennung sind zu stellen,\nstimmun~f des Bundesrates verordnet:                       1. soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum\n15. April eines jeden Jahres,\n2. für Treibsalat und Kohlrabi bis zum 28. Februar\nAbschnitt I                              eines jeden Jahres,\nAllgemeine Vorschriften                        3. für Cemüsebohnen, Freilandgurken und Freiland-\ntomaten bis zum 31. Mai eines jeden Jahres,\n§ 1                           4. für mehrjährige Arten und Treibkohlrabi bis zum\nSachlicher Geltungsbereich                      15, August des Aussaatjahres.\n(1) Die Vorschri llcn d iescr Verordnung gelten für     Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen zulassen,\nBasissaal.qul., Ze:rtiJizicrlcs Saatg11t und Standard-     wenn Besonderheiten des Anbauverfahrens bei der\nsaatgut: von c;cmüsc.                                      Saatguterzeugung dies rechtfertigen. Satz 1 gilt nicht\nfür Anträge auf Anerkennung nach § 16 Abs. 1 des\n(2) Cemüse im Sinne dieser Verordnung sind die          Saatgutverkehrsgesetzes.\nin Teil VII des /\\rl.cnvcrzeichnisses (Anlage zum\nSaatgutvcrkchrsgcsctz) auf9cführten Arten.                    (2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken-\nnungsstelle zu verwenden.\n§ 2                              (3) Der Antragsteller hat im Antrag auf An-\nErlaubnis des Vertriebs von Standardsaatgut          erkennung als Basissaatgut zu erklären, daß der\nFeldbestand der Vermehrungsfläche aus Saatgut\nStandardsaat9tlt darf bis auf weiteres von den in\nerwächst, das nach den Grundsätzen systematischer\n§ l Abs. 2 genannten Arten vertrieben werden.\nErhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen\nAufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen\nwurde.\nAbschnitt II\nAnerkennung als Basissaatgut                         (4) Der Antragsteller hat im Antrag auf An-\nund Zertifiziertes Saatgut                      erkennung als Zertifiziertes Saatgut zu erklären,\ndaß der Feldbestand der Vermehrungsfläche aus\nSaatgut erwächst, das als Basissaatgut oder Vor-\n§ 3                           stufensaatgut (Saatgut einer dem Basissaatgut vor-\nAnerkennungsstelle                       hergehenden Generation) anerkannt war. Wird Saat-\ngut einer Hybridsorte als Erbkomponente bei der\n(1) Uber die Anerkennun9 als Basissaatgut ent-\nErzeugung· von Saatgut einer anderen Hybridsorte\nscheidet die Anerkennungsstelle, in deren Bereich\nverwendet, hat der Antragsteller zu erklären, daß\nder Zuchtbetrieb liegt. Wächst das Saatgut nicht im\ndas Saatgut der Hybridsorte, die als Erbkomponente\nBereich der für den Zuchtbetrieb zuständigen An-\nverwendet wird, als Zertifiziertes Saatgut anerkannt\nerkennungsstelle auf, so kann diese die Durch-\nführung der Feldbesichtigung der Anerkennungs-             war.\nstelle übertragen, in deren Bereich das Saatgut                (5) In dem Antrag auf Anerkennung als Zerti-\naufwächst. Wird die Feldbesichtigung nach Satz 2           fiziertes Saatgut ist die Anerkennungsnummer anzu-\nübertragen, so erhält der Antragsteller darüber eine       geben, unter der im Fall des Absatzes 4 Satz 1 das\nMitteilung.                                                Basissaatgut oder das Vorstufensaatgut, im Fall des\n(2) Uber die Anerkennung als Zertifiziertes Saat-       Absatzes 4 Satz 2 das Zertifizierte Saatgut anerkannt\ngut entscheidet die Anerkennungsstelle, in deren           war. Ist das Basissaatgut, das Vorstufensaatgut oder\nBereich der Betrieb liegt, in dem das Saatgut auf-         das Zertifizierte Saatgut durch eine Anerkennungs-\nwächst. Wird Saatgut nicht im Bereich der nach             stelle außerhalb des Celtungsbereichs des Saatgut-\nSatz l zuständigen Anerkennungsstelle aufbereitet,         verkehrsgesetzes anerkannt worden, so ist auch die\nso gibt diese das Verführen auf Antrag an die              Anerkennungsstelle anzugeben.\nAnerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Saatgut            (6) Wird nach einer Bekanntmachung gemäß § 16\naufbereitet wird.                                          Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Prüfung des\n(3) Uber dje Anerkennung als Zertifiziertes Saat-       Feldbestands durch eine Anerkennungsstelle außer-\ngut nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes           halb des Celtungsbereichs des Cesetzes durchgeführt,\nentscheidet die Anerkennungsstelle, in deren Bereich        so ist dem Antrag die Bescheinigung dieser An-\ndas Saatgut lagert.                                         erkennungsstelle über den mit Erfolg geprüften","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968                           691\nFeldbestand sowie eine Ubersetzung der Beschei-         entfernungen für die Anerkennung als nicht geeig-\nnigung beizufügen.                                      net, so kann der Feldbestand der restlichen Vermeh-\n(7) Hat der Antragsteller oder der von ihm be-       rungsfläche nur berücksichtigt werden, wenn dieser\nauftragte Sachverständige bei Saatgut, das außer-       deutlich abgegrenzt wird und wenn sichergestellt\nhalb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrs-          ist, daß das zur Anerkennung vorgesehene Saatgut\ngesetzes erzeugt worden ist, nach § 6 Abs. 4 fest-      von dieser Fläche stammt.\ngestellt, daß die festgesetzten Anforderungen an den\nFeldbestand erfüllt sind, so hat er dies im Antrag                                 § 1\nzu erklären. Ist die Feststellung nach Satz 1 durch                     Mängel des Feldbestands\neine Anerkennungsstelle außerhalb des Geltungs-\nbereichs des Gesetzes überprüft worden, so ist dem         (1) Soweit Mängel des Feldbestands behoben wer-\nAntrag die Bescheinigung dieser Anerkennungs-           den können, kann der Antragsteller oder der Ver-\nstelle über den mit Erfolg überprüften Feldbestand      mehrer im Anschluß an die Feldbesichtigung eine\nsowie eine Ubersetzung der Bescheinigung bei-           Nachbesichtigung beantragen. Die Nachbesichtigung\nzufügen.                                                ist in angemessener Frist durdlzuführen. Ist der\nMangel durch Befall mit Krankheiten oder Schäd-\n§ 5                         lingen verursacht, die durch das Saatgut übertragen\nAnforderungen an den Erzeugerbetrieb und        werden können, so ist eine Nachbesichtigung nicht\ndie Vermehrungsllädie                 zulässig.\n(1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn                    (2) Ergibt die Uberprüfung nach § 6 Abs. 4 Satz 2\nabweichend von den Feststellungen des Antrag-\n1. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine         stellers oder des von ihm beauftragten Sachverstän-\nordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung          digen Mängel des Feldbestands, die behoben wer-\nerkennen läßt,                                     den können, so gilt Absatz 1 entsprechend.\n2. die Vorfruchtverhältnisse Gewähr dafür bieten,\ndaß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen           (3) Die Anerkennungsstelle kann gestatten, daß\nvon anderen Arten, Sorten oder Kategorien vor-     Mängel des Feldbestands unberücksichtigt bleiben,\nhanden sind, die zu einer unerwünschten Fremd-     wenn zu erwarten ist, daß sie durch eine spätere\nbefruchtung führen können, und                     Behandlung des Saatguts beseitigt werden können.\n3. in dem Erzeugerbetrieb, sofern dieser Saatgut\nfür andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), Saat-                               § 8\ngut der Sorte nur für einen Vertragspartner er-              Ergebnis der Prüfung des Feldbestands\nzeugt wird.\n(1) Das Ergebnis der Prüfung des Feldbestands\n(2) Die   Anerkennungsstelle kann Ausnahmen         durch die Anerkennungsstelle ist dem Antragsteller\nvon Absatz 1 Nr. 3 zulassen, soweit eine Beeinträch-    und dem Vermehrer unverzüglich nach Abschluß\ntigung der Qualität des Saatguts nicht zu erwarten      der Feldbesichtigung, im Fall einer Nachbesichti-\nist.                                                    gung nach § 7 Abs. 1 unverzüglich nach Abschluß\n§ 6                         der Nachbesichtigung schriftlich mitzuteilen.\nAnforderungen an den Feldbestand                (2) Im Fall der Feststellung nach § 6 Abs. 4 Satz 1\nhat der Antragsteller oder der von ihm beauftragte\n(1) Die Anforderungen an den Feldbestand er-        Sachverständige das Ergebnis der Feststellung der\ngeben sich aus Anlage 1.                                 Anerkennungsstelle und dem Vermehrer unverzüg-\n(2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-        lich schriftlich mitzuteilen. Ergibt die Feststellung,\nrungsfläche muß im Jahr der Saatguterzeugung min-        daß die Anforderungen an den Feldbestand erfüllt\ndestens einmal vor der Ernte des Saatguts besichtigt    sind, so muß die Mitteilung nach Satz 1 die Erklä-\nund auf das Vorliegen der Anforderungen an den           rung enthalten, daß der Feldbestand den gestellten\nFeldbestand geprüft werden. Die Feldbesichtigung        Anforderungen entspricht. Hat der Antragsteller\nsoll zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem eine        Mängel des Feldbestands festgestellt, die durch spä-\nausreichende Prüfung der Sortenechtheit, der Sor-       tere Behandlung des Saatguts beseitigt werden kön-\ntenreinheit und des Gesundheitszustands möglich         nen, hat er dies in der Mitteilung nach Satz 1 beson-\nist.                                                    ders anzugeben.\n(3) Bei mehrjährigen Arten findet auch im Aus-          (3) Das Ergebnis der Uberprüfung nach § 6 Abs. 4\nsaatjahr eine Feldbesichtigung statt.                   Satz 2 ist dem Antragsteller und dem Vermehrer\nunverzüglich nach der Uberprüfung mitzuteilen.\n(4) Bei Zertifiziertem Saatgut hat der Antragstel-\nler oder der von ihm beauftragte Sachverständige\nan Ort und Stelle festzustellen, ob die festgesetzten                             § 9\nAnforderungen an den Feldbestand erfüllt sind. Die                    Wiederholungsbesidiligung\nFeststellungen sind bei mindestens 20 vom Hundert\n(1) Der Antragsteller oder der Vermehrer kann\nder Feldbestände von der Anerkennungsstelle zu\nbinnen drei Werktagen nad:J. Empfang der Mitteilung\nüberprüfen.\nnach § 8 Abs. 1 oder 3 eine Wiederholung der Be-\n(5) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil     sichtigung (Wiederholungsbesichtigung) verlangen.\neiner zusammenhängenden Vermehrungsfläche we-           Eine Wiederholungsbesid:J.tigung findet nur statt,\ngen äußerer Einwirkungen oder fehlender Mindest-        wenn im Antrag ausreichende Gründe dafür ange-","692                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nführt sind, daß das nach § 8 Abs. 1 oder 3 mitge-              (3) Hat der Antragsteller bei Saatgut, das außer-\nteilte Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen        halb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrs-\nVerhältnissen entspricht. Die Wiederholungsbesich-         gesetzes erzeugt worden ist, nach § 6 Abs. 4 Satz 1\ntigung soll von einem anderen Prüfer vorgenommen           festgestellt, daß die festgesetzten Anforderungen\nwerden. In der Zeit zwischen der letzten Prüfung           an den Feldbestand erfüllt sind, und ist diese Fest-\ndes Feldbestands und der Wiederholungsbesichti-            stellung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch eine Aner-\ngung darf der Feldbestand nicht verändert werden.          kennungsstelle überprüft worden, so findet die\n§ 8 Abs. 1 gilt entsprechend.                              Probenahme nur statt, wenn der Antragsteller an\nStelle der nach Absatz 1 Nr. 2 verlangten Erklärung\n(2) Enthält die Mitteilung des Antragstellers nach\nschriftlich erklärt, daß die zur Probenahme vorge-\n§ 8 Abs. 2 Satz 1 die Feststellung, daß die Anforde-\nstellte Partie aus Feldbeständen stammt, auf welche\nrungen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, so\nsich die nach § 4 Abs. 7 Satz 2 vorgelegte Bescheini-\nkann der Vermehrer binnen drei Werktagen nach\ngung bezieht.\nEmpfang der Mitteilung eine Besichtigung durch\neinen Prüfer der Anerkennungsstelle verlangen. Ab-                                   § 12\nsatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.\nAnforderungen an die Beschaffenheit\ndes Saatguts\n§ 10                                (1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des\nProbenahme                        Saatguts ergeben sich aus Anlage 3. Die Beschaf-\nfenheit ist an Hand eines Teiles der nach § 10 ent-\n(1) Die zur Untersuchung des Saatguts und zur         nommenen Probe zu prüfen.\nDurchführung des Nachkontrollanbaus erforder-\nlichen Proben sind durch den von der nach Landes-              (2) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die\nrecht zuständigen Behörde oder Stelle Beauftragten        Anforderungen nicht erfüllt sind, so hat die Aner-\n(Probenehmer) aus dem aufbereiteten und für den            kennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer wei-\nVertrieb verpackten Saatgut zu entnehmen.                  teren Probe durch einen Probenehmer zu gestatten.\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf der Probeneh-             (3) Basissaatgut, das die Anforderungen der An-\nmer von Saatgut, das aufbereitet und noch nicht zum        lage 3 mit Ausnahme der Anforderung an die Keim-\nVertrieb verpackt ist, Proben entnehmen, wenn die          fähigkeit erfüllt, darf auf Antrag auch anerkannt\nIdentität von Probe und Partie bis zur endgültigen         werden, wenn die Keimfähigkeit 50 vom Hundert\nVerschließung der Packungen durch Absonderung              der reinen Körner nicht unterschreitet. Die Aner-\nund Kenntlichmachung der Partie sichergestellt ist.        kennung ist unter der Auflage zu erteilen, daß das\nSaatgut nicht zu anderen Saatzwecken als zur wei-\n(3) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der Pro-       teren Vermehrung vertrieben wird.\nben zu entnehmen sind, und das Mindestgewicht des\nSaatguts einer Probe ergeben sich aus Anlage 2.\n§ 13\nErgebnis der Beschafienheitsprüfung\n§ 11\nDas Ergebnis der Prüfung der Beschaffenheit des\nVoraussetzungen der Probenahme                Saatguts ist dem Antragsteller sowie dem Vermeh-\n(1) Die Probenahme nach § 10 findet nur statt,        rer oder demjenigen, in dessen Betrieb die Probe\nwenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme           entnommen worden ist, unverzüglich schriftlich mit-\nstattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der          zuteilen. Die Mitteilung muß folgende Angaben\nvon ihr bestimmten Stelle oder Person                      enthalten:\n1. anzeigt, daß das Saatgut zum Zweck der Probe-           1. Tag des Eingangs der Probe,\nnahme aufbereitet ist; dabei ist das voraussicht-     2. Reinheit, Keimfähigkeit und sonstige noch erfor-\nliche Gewicht der Partie und die voraussichtliche         derliche Werteigenschaften der Probe,\nZahl der Packungen oder die Absicht des Ver-          3. bei Hülsenfrüchten die Zahl der lebenden Samen-\ntriebs in Kleinpackungen anzugeben;                        käfer.\n2. schriftlich erklärt, daß die zur Probenahme vorge-\n§ 14\nstellte Partie nur aus Feldbeständen stammt, die\nfür die Anerkennung als geeignet befunden wor-                         Anerkennungsbescheid\nden oder bei denen nach § 1 Abs. 3 Mängel unbe-           (1) Uber den Antrag auf Anerkennung erteilt die\nrücksichtigt geblieben sind oder bei denen nach       Anerkennungsstelle dem Antragsteller für jede Par-\n§ 6 Abs. 4 Satz 1 festgestellt worden ist, daß die    tie einen Prüfungsbescheid. Die Anerkennungsstelle\nAnforderungen an den Feldbestand erfüllt sind.        benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des\n(2) Ist die Anerkennung von Zertifiziertem Saat-       Bescheids.\ngut nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes               (2) Der Bescheid muß folgende Angaben enthalten:\nbeantragt, findet die Probenahme nur statt, wenn           1. Name des Antragstellers,\nder Antragsteller an Stelle der nach Absatz 1 Nr. 2\n2. Name des Vermehrers,\nverlangten Erklärung schriftlich erklärt, daß die zur\nProbenahme vorgestellte Partie aus Feldbeständen           3. Art und Sortenbezeichnung,\nstammt, auf welche sich die nach § 4 Abs. 6 vorge-          4. Größe und Bezeichnung des Feldbestands gemäß\nlegte Bescheinigung bezieht.                                    der Mitteilung nach den §§ 8 oder 9,","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968                         693\n5. Erntejahr,                                          Art und die Sortenbezeichnung auf der Packung\n6. angegebenes Gewicht der Partie, aus der die zur     unverwischbar angegeben sind oder wenn die Pak-\nBeschaffenheitsprüfung erforderliche Probe ent-    kung nach einem nationalen System gekennzeichnet\nnommen worden ist.                                 und verschlossen ist, das mindestens die Anforde-\nrungen dieses Abschnitts an die Art der Kennzeich-\nBei Saatgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der Be-   nung und der Verschließung stellt.\nscheid als Anerkennungsbescheid zu bezeichnen und\nzusätzlich anzugeben:\n1. Kategorie des anerkannten Saatguts,                                            § 17\n2. Anerkennungsnummer,                                        Kennzeichnung bei eingeführtem Saatgut\n3. Auflagen.                                              Das nach § 15 vorgeschriebene Etikett und der\nWird die Anerkennung versagt, so ist der Bescheid      nach § 16 vorgeschriebene Einleger entfallen bei\nzu begründen.                                          eingeführtem Saatgut, dessen Anerkennung nach\nden Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes den\n(3) Die Anerkennungsnummer des Saatguts setzt\nnach diesem Gesetz erteilten Anerkennungen gleich-\nsich zusammen aus dem Buchstaben „D\" und einem\ngestellt ist.\nSchrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungs-\nstelle und einer mehrstelligen, von der Anerken-\n§ 18\nnungsstelle festzusetzenden Zahl (z.B. D/H 153471).\nDie Kennzeichen der Anerkennungsstellen ergeben                      Angaben in besonderen Fällen\nsich aus Anlage 4.                                        (1) Die Packungen von Basissaatgut, das nach § 12\n(4) Sind bei der Erzeugung von Saatgut, das zur     Abs. 3 anerkannt wurde, müssen auf dem Etikett\nAnerkennung als Basissaatgut angemeldet war, die       den Zusatz „Basissaatgut mit verminderter Keim-\nin der Anlage 1 festgesetzten Anforderungen für        fähigkeit, ausschließlich zur weiteren Vermehrung\ndie Erzeugung von Basissaatgut nicht erfüllt, so ist   bestimmt\" tragen. Diese Packungen müssen mit\ndas Saatgut auf Antrag als Zertifiziertes Saatgut      einem Zusatzetikett versehen sein, auf dem Name\nanzuerkennen, sofern es die Anforderungen an           und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als erster\nZertifiziertes Saatgut erfüllt und aus Vorstufensaat-  nach der Anerkennung vertreiben will, sowie die\ngut erwachsen ist, das anerkannt war. Eine An-         in der Beschaffenheitsprüfung festgestellte Keim-\nerkennung als Zertifiziertes Saatgut nach Satz 1 ist   fähigkeit des Saatguts angegeben sind.\nbei Saatgut von Hybridsorten nicht zulässig.              (2) Die Packungen von Basissaatgut oder Zerti-\nfiziertem Saatgut von Sorten, das nicht zum Anbau\nim Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes be-\nstimmt ist (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 des Saatgutverkehrs-\nAbschnitt III                      gesetzes), sowie die Packungen von Zertifiziertem\nKennzeichnung und Verschließung                 Saatgut, das nach § 8 Abs. 3 des Saatgutverkehrs-\nder Packungen von Basissaatgut                 gesetzes anerkannt worden ist, müssen mit einem\nund Zertifiziertem Saatgut                  Zusatzetikett versehen sein, auf dem vermerkt ist:\n,,Zum Anbau außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\nland bestimmt\".\n§ 15\n(3) Die Packungen von Saatgut, das nach § 12 des\nEtikett                        Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird, müssen\nmit einem Zusatzetikett versehen sein, auf dem die\n(1) Vor der Probenahme nach § 10 Abs. 1 und\nnachgewiesene Keimfähigkeit sowie Name und An-\nnach § 22 oder im Anschluß an diese ist jede Pak-\nschrift des Absenders und des Empfängers des Saat-\nkung von Saatgut, das als Basissaatgut oder Zertifi-\nguts angegeben sind.\nziertes Saatgut anerkannt werden soll, durch den\nProbenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem          (4) Die Packungen von eingeführtem Saatgut, die\nEtikett zu kennzeichnen. Das Etikett ist für Basis-    nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind,\nsaatgut weiß und für Zertifiziertes Saatgut blau; es   müssen unverzüglich nach Ankunft am ersten\nmuß dem Muster der Anlage 5 entsprechen.               Bestimmungsort im Geltungsbereich des Saatgut-\nverkehrsgesetzes mit einem Zusatzetikett versehen\n(2) Bei Klarsichtpackungen bedarf es keines Eti-\nwerden, das die Angaben des Originaletiketts in\nketts, wenn ein Einleger, der in Größe und Farbe\ndeutscher Sprache enthält.\ndem Muster des Etiketts nach Absatz 1 entspricht,\nalle für das Etikett vorgeschriebenen Angaben ent-\nhält und diese durch die Packung deutlich lesbar                                  § 19\nsind.                                                                Angabe chemischer Behandlung\nIst Saatgut nach der Ernte chemisch behandelt\n§ 16                         worden, so ist dies auf dem nach § 15 vorgeschrie-\nbenen Etikett und auf dem nach § 16 vorgeschriebe-\nEinleger\nnen Einleger anzugeben. Als chemische Behandlung\nDie Packungen sind mit einem Einleger in der        gilt auch die Pillierung, Granulierung und Inkrustie-\nFarbe des Etiketts zu versehen, der die Angaben        rung von Saatgut. Bei granuliertem Saatgut ist\ndes Etiketts enthält. Auf den Einleger kann ver-       außerdem die Zahl der keimfähigen Samen je Ge-\nlichtet werden, wenn die Anerkennungsnummer, die       wichtseinheit anzugeben.","694                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 20                                 (4) Bei der Wiederverschließung ist durch den\nVersd1ließung der Packungen                       Probenehmer eine Probe nach § 10 Abs. 1 zu ent-\nnehmen.\n(1) Im Anschluß       ,m   die Kennzeichnung sind die\nPc1cku1HJ(:ll durch cl(•n Probenehmer oder unter seiner                                   § 24\nAufsicli! zu vcrsdllid)en und mit einer Plombe der\nArwrkc:n1111 nqs~;I (~I IP zu versehen (Verschließung).                              Kleinpackungen\nDie PlomlH: muß lwim Offnen des Verschlusses un-                    (1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung\nbrnuc:hb<1    w<:rd( n und clilrf nicht wieder verwendet\n1\nsind Packungen bis zu einem Gewicht von\nwerc!('.ll ki)!ltwn. Ist die P,1e:kunq mit einem Etikett\n1.   10 kg bei Hülsenfrüchten,\ngckmnl/.c•id111P1 muß dieses von der Plombe ge-\n1\nsichert W(:rden.                                                 2.    1 kg bei Möhren, Mangold, Spinat, Mai-, Herbst-\nund Stoppelrüben sowie Roten Rüben,\n(2) Di('. PlrnnlH·n lwslc\\hen aus ungefärbtem Weiß-           3. 100 g bei allen übrigen Arten,\nblech uncl I rilqc~n d i('. /\\ ulschrifl. ,,Anerkanntes Saat-\n4.    7 kg bei pilliertem Saatgut von Roten Rüben,\ngut\" und clds K( •nnz<)iclwn der Anerkennungsstelle.\n1\n5.    5 kg bei pilliertem Saatgut von allen übrigen\nArten.\n§ 21                                (2) Für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen,\nAbliefornng ungültiger Etiketten und Plomben                setzt die Anerkennungsstelle, in deren Bereich der\nBetrieb liegt, auf Antrag eine Betriebsnummer fest.\nWird dds Siwl.qut mif Crund der Beschaffenheits-              Die Betriebsnummer setzt sich zusammen aus dem\nprüfunq 11id1L il!H'rkt1nnl, so sind di.e nach § 15 vor-         Buchstaben „D\", einer Zahl und dem Kennzeichen\ngeschridwrwn Ulikdtcm und die nach § 20 vor-                     der Anerkennungsstelle (z. B. D 130 H).\ngeschtidH:1wn Plomben, mit, denen die Packungen\nversehen wordPn sind, rnic:b Anweisung der Aner-                    (3) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen\nkenmm~isstel !e <1 hzu I iefern.                                 Probenehmer oder unter seiner Aufsicht verschlos-\nsen und nicht mit einer Plombe versehen zu werden.\n(4) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kennzeich-\n§ 22                              nung, wenn an oder auf der Packung folgende An-\nVerpacken nach Probenahme                         gaben gemacht sind:\nIst eine Probe nach § lO Abs. 2 entnommen worden,             1. Name und Anschrift des Herstellers der Klein-\nso darf dds Saat.gut nur unler der Aufsicht eines                    packung oder seine Betriebsnummer,\nProbenehmers verpackt werden. Beim Verpacken                     2. Art, Kategorie und Sortenbezeichnung sowie eine\nkann eine Probe nach § 10 Abs. 1 entnommen wer-                      vom Betrieb festzusetzende Partienummer.\nden. Für die Kennzeichnung und Verschließung der\nPackungen des Saatguts gelten die §§ 15, 16 und 18\nbis 21 entsprechend.                                                                      § 25\nAbgabe von Kleinmengen\n§ 23                                 (1) Für den Vertrieb von Basissaatgut und Zerti-\nWiederverschließung                          fiziertem Saatgut in kleinen Mengen an Letztver-\nbraucher darf Saatgut aus Packungen, die nach den\n( 1) J\\ uf An trag findet. eine Wiederverschließung           Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes gekenn-\nstatt,. sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß            zeichnet und verschlossen sind, ungekennzeichnet\nPackungen, die wiederverschlossen werden sollen,                 und unverschlossen abgegeben werden. Kleine Men-\nnach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes                gen im Sinne dieser Verordnung sind Mengen bis\nverschlossen wc.mm und das Saatgut nur die im An-                zu dem in § 24 Abs. 1 für die einzelne Art jeweils\ntrag angegebenen Einwirkungen und BehandlB.ngen                  festgesetzten Höchstgewicht.\nerfahren hat. Der Antrag ist an die Anerkennungs-\nstelle, in deren Bereich das Saatgut lagert, oder an                (2) Wer Saatgut nach Absatz 1 vertreibt, hat dem\neine andere von ihr bestimmte Stelle zu richten. Die             Erwerber bei der Ubergabe Art, Kategorie, Sorten-\nWiederverschließung darf nur durch einen Probe-                  bezeichnung und Anerkennungsnummer des Saatguts\nnehmer oder unter seiner Aufsicht durchgeführt                   schriftlich anzugeben. Bei einem Vertrieb von Saat-\nwerden.                                                          gut aus Kleinpackungen sind an Stelle der Anerken-\nnungsnummer Name und Anschrift des Herstellers\n(2) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen                der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer und\nPackung ist c1ußer den nach §§ 15, 18 und 19 vor-                die Partienummer der Kleinpackung anzugeben.\ngeschriebenen Angaben das Datum (Monat und\nJahr) der Wiederverschließung und eine Wieder-\nverschließungsnummer anzugeben. Für die Wieder-                                           § 26\nverschlic~ßungsnummer gilt § 14 Abs. 3 entsprechend                       Kennzeichnung von Vorstufensaatgut\nmit der Maßgabe, daß hinter der Zahl der Buchstabe\n,,W\" angefügt wird (z.B. D/BN 173542 W).                            Wird Saatgut entsprechend § lO des Saatgutver-\nkehrsgesetzes anerkannt, so ist auf dem nach § 15\n(3) Soweit die Originuletiketten nicht wieder ver-            vorgeschriebenen Etikett und auf dem nach § 16\nwendet werden, sind sie an den Probenehmer zur,                  vorgeschriebenen Einleger an Stelle der Angabe der\nVernichtung abzuliefern.                                         Kategorie die Angabe „Vorstufensaat.gut\" zu machen.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968                          695\n§ 27                                                    § 29\nVertrieb von nicht anerkanntem Saatgut                     Grundvorschrift für die Kennzeichnung\nin besonderen fällen                            und Verschließung von Standardsaatgut\n(1) Wird Sc1<1t~1ut ent.!wgen § 4 Abs. 1 des Saatgut-     Wer Standardsaatgut als erster vertreibt oder\nverkehrsgcsd:r.cs vertrieben, ohne daß es anerkannt       neu verpackt und vertreibt, hat die Packungen des\nlst, so sind die P<.1ck unqen dic!ses Saatguts mit einem  Saatguts an der Außenseite entweder mit einem\nbesonderen Etikt'l.l und mit einem besonderen Ein-        Firmenetikett oder mit einer gedruckten oder ge-\nleger zu verseh<'n. Außer der Angabe des Namens           stempelten Aufschrift zu kennzeichnen. Die Packun-\noder der Firma und der Anschrift des Absenders            gen sind zu verschließen und mit einer Firmen-\nsowie der Art und, soweit es sich um Sortensaatgut        plombe zu versehen.\nhandelt, der Be:r.eichmrng der Sorte müssen dieses\n§ 30\nEtikett und dieser Einleger folgende Angaben ent-\nhalten:                                                              Kennzeichnung von Standardsaatgut\n1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum ver-             (1) Das Firmenetikett und die Aufschrift nach § 29\ntraglichen Vr~rmelHungsanbau\" bei Saatgut, das        Satz 1 müssen dem Muster der Anlage 6 entsprechen.\neiner in der Sortenliste eingetragenen Sorte zu-      Die Farbe des Etiketts ist dunkelgelb. § 15 Abs. 2\ngehört und als nicht anerkanntes Vorstufensaat-       gilt entsprechend.\ngut im Rahmen eines Vermehrungsvertrags an               (2) § 18 Abs. 2 und 4 sowie § 19 gelten ent-\neine Vertragspartei nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des         sprechend.\nSaatgutverkchrsgesetzes dboegeben wird;\n(3) Die Bezugsnummer des Standardsaatguts setzt\n2. ,,Nlcht mlfberei l(~tes S<1,1lgut, Vertrieb zur Auf-\nsich zusammen aus\nbereitun~j'' bei Saatgut, das nicht aufbereitet ist\nund zur A ufbereitunq mich § 4 Abs. 2 Nr. 2 des       1. dem Buchstaben „D\" und einem Schrägstrich,\nSaatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird;              2. dem Kennzeichen der Nachkontrollstelle, in deren\n3. ,,Saatgut für Anbauversuche\", ,,Saatgut für Züch-          Bereich der Betrieb liegt, der das Standardsaatgut\ntungszwecke\", ,,Saatgut für Forschungszwecke\"             als erster vertreibt oder neu verpackt und ver-\noder „Saatgut für Ausstellungszwecke\" je nach             treibt,\nVerwendungszweck bei Saatgut, das für Anbau-          3. der von der Nachkontrollstelle nach Nummer 2\nversuche oder für Züchtungs-, Forschungs- oder            festzusetzenden Nummer des Betriebs und einem\nAusstellungszwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des              Bindestrich,\nSaatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird;              4. einer vom Betrieb festzusetzenden Partienummer\n4. ,,Saatgut zum Anbau außerhalb eines Mitglied-              und\nstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,      5. den Buchstaben „St\"\nVertrieb nur zur Ausfuhr gestattet\" bei Saatgut,      (z.B.: D/H 13 -   15 St).\ndas zum Anbau außerhalb eines Mitgliedstaats\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft be-             (4) Die Kennzeichen der Nachkontrollstellen er-\nstimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrs-     geben sich aus Anlage 4.\ngesetzes);                                               (5) Das Höchstgewicht des Saatguts einer Partie\n5. ,,Nicht anerkanntes Saatgut einer noch nicht in        ergibt sich aus Anlage 2 Nummer 1.\nder Sortenliste eingetragenen Sorte\" bei Saatgut,\ndas unter Nummer 1 fällt und dessen Vertrieb                                    § 31\nvom Bundessortenamt nach § 4 Abs. 3 des Saat-                     Verschließung der Packungen von\ngutverkehrsgesetzes genehmigt ist, weil mit der                            Standardsaatgut\nEintragung der Sorte in die Sortenliste innerhalb\nangemessener Frist zu rechnen ist.                       (1) Die Firmenplombe muß den Verschluß sichern.\nSie muß beim Offnen des Verschlusses verletzt\n(2) Für Saatgut nach Absatz 1 gilt § 19 entspre-       werden und darf nicht wieder verwendet werden\nchend. Die Angaben sind auf den besonderen Eti-           können. Ist die Packung mit einem Firmenetikett\nketten und Einlegern zu machen.                           nach § 29 Satz 1 versehen, so muß die Plombe auch\ndas Etikett sichern.\n(2) Die Firmenplomben dürfen nach Farbe und\nAufschrift nicht mit den Plomben für Basissaatgut\nAbschnitt IV                        und Zertifiziertes Saatgut verwechslungsfähig sein.\nAnforderungen an Standardsaatgut,\nKennzeichnung und Verschließung                                               § 32\nKleinpackungen und Abgabe von Kleinmengen\n§ 28                                            von Standardsaatgut\nAnforderungen an die Beschaffenheit                (1) Für Kleinpackungen von Standardsaatgut gilt\n§ 24 Abs. 1 und 2 entsprechend. Kleinpackungen\nvon Standardsaatgut\nbrauchen nicht mit einer Plombe versehen zu wer-\nDie Anforderungen an die Beschaffenheit von            den. Bei Kleinpackungen genügt es, wenn an oder\nStandardsaatgut ergeben sich aus Anlage 3.                auf der Packung folgende Angaben gemacht sind:","696                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n1. Name und Anschrift des Herstellers der Klein-         zuführen sind. Bei den übrigen Arten kann die\npackung oder seine Betriebsnummer,                  Prüfung auf Sortenechtheit und Sortenreinheit be-\n2. Art und Sorlenbezeichnung sowie eine vom Be-          schränkt werden.\ntrieb festzusetzende Pc1rtienummer und\n§ 35\n3. Bezeichnung als Standardsaatgut.\nZurücknahme der Anerkennung\n(2) Für den Vertrieb von Standardsaatgut in klei-\nnen Mengen an LcLzlverbrnucher gilt § 25 entspre-            (1) Die Zurücknahme der Anerkennung ist dem-\nchend. Als Katc9<.>ric ist Standardsaatgut anzugeben;    jenigen, der die Anerkennung nach § 4 beantragt\nan die Stelle der Anerkennungsnummer in § 25             hat, von der Anerkennungsstelle mitzuteilen. Ist der\nAbs. 2 tritt die Bezugsnummer.                           Antragsteller oder der für ihn Handelnde nicht mehr\nim Besitz des Saatguts, hat er der Anerkennungs-\nstelle unverzüglich Namen oder Firma und Anschrift\ndesjenigen mitzuteilen, an den er das Saatgut ,er-\nAbschnitt V                        trieben hat. Für den Erwerber dieses Saatguts gilt\nNachkontrollanbau, Zurücknahme der                   Satz 2 entsprechend. Die Anerkennungsstelle, wel-\nAnerkennung                         che die Anerkennung zurückgenommen hat, hat die\nfür den Besitzer des Saatguts zuständige Anerken-\n§ 33                          nungsstelle unter Angabe von Art, Sortenbezeich-\nnung und Anerkennungsnummer unverzüglich von\nDurchführung des Nachkontrollanbaus            der Zurücknahme der Anerkennung zu unterrichten.\n(1) Ein Na.chkontrollanbau ist, sofern ihn die An-       (2) Für die Ablieferung der Etiketten und Plomben\nerkennungsstelle für erforderlich hält, an Hand eines     gilt § 21 entsprechend.\nTeiles der nach § 10 entnommenen Probe durchzu-\nführen im Fall der\n1. Anerkennung von Basissaatgut und Zertifiziertem                            Abschnitt VI\nSaatgut,\nNachkontrolle von Standardsaatgut\n2. Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut nach § 16\nAbs. 1 des Saa lgutverkehrsgesetzes,\n§ 36\n3. Verpackung nach § 22,\n4. Wiederverschließung nach § 23.                                           N achkontrollstelle\n(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch          Für die Untersuchung, ob das Standardsaatgut die\nEntscheidung dE!S Rates oder der Kommission der           in Anlage 3 festgesetzten Anforderungen an die Be-\nEuropäischen Gemeinschaften zu einem Nachkon-             schaffenheit -erfüllt und für die Durchführung des\ntrollanbau innerhalb des Geltungsbereichs des Saat-       Nac;hkontrollanbaus ist als Nachkontrollstelle die\ngutverkehrsgcsetzes verpflichtet ist, wird dieser vom     Anerkennungsstelle zuständig, in deren Bereich das\nBundessortenamt durchgeführt. Die für den Nach-           Saatgut lagert.\nkontrollanbau erforderlichen Proben werden durch                                   § 37\ndie Anerkennungsstellen bereitgestellt und dem\nBundessortemnn t zugclci tet.                                       Untersuchung von Standardsaatgut\n(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch          (1) Die Untersuchung der Beschaffenheit des Stan-\nEntscheidung des Rates oder der Kommission der            dardsaatguts wird, soweit die Nachkontrollstelle sie\nEuropäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, Pro-        für erforderlich hält, an Hand von Proben durchge-\nben für einen Nachkontrollanbau außerhalb des Gel-        führt, die durch einen Probenehmer der Nachkon-\ntungsbereichs des Sac1tgutverkehrsgesetzes zur Ver-       trollstelle stichprobenweise aus gekennzeichneten\nfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die         und verschlossenen Packungen einer Partie zu ent-\nbereit~Jeslellten Proben an die Slelle weiter, die den    nehmen sind, die für den Vertrieb bestimmt ist oder\nNachkontrollanbau durchführt. Auf die Bereit.stel-        sich im Vertrieb befindet.\nlung der Proben findd Absatz 2 Satz 2 Anwendung.             (2) Für die Probenahme gilt § 10 Abs. 1 und 3 ent-\nsprechend.\n§  ]4\n§ 38\nZeitpunkt und Umfang des Nachkontrollanbaus\nNachkontrollanbau von Standardsaatgut\n. (1) D~r Nachkontrollanbau soll in der Vegeta-\nDer Nachkontrollanbau von Standardsaatgut wird,\nt10nspenode durchgeführt werden, die auf den Zeit-\nsoweit ihn die Nachkontrollstelle für erforderlich\np~nkt der Probenahme nach § 10 unmittelbar folgt.\nhält, an Hand eines Teiles der für die Untersuchung\nDie dem Nachkontrollanbau unterliegenden Proben\nnach § 37 entnommenen Probe durchgeführt. § 33\nsind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.\nAbs. 2 und 3 sowie § 34 gelten entsprechend.\n(2) Die Prüfung erstreckt sich bei Busch-, Stangen-\nund Puffbohnen, Gemüseerbsen, Gurken, Kohl Kohl-                                   § 39\nrabi, Knollensellerie, Tomaten, Salat und Spi~at auf\nSortenechlheit, Sortcnreinheit sowie Krankheiten               Mitteilung des Ergebnisses der Nachkontrolle\ndie durch das Saatgut übertragbar und auf Infektio~          (1) Ergibt die Untersuchung einer Probe nach§ 37,\nnen im Feldbestand der Vermehrungsfläche zurück-          daß die Anforderungen an Standardsaatgut nicht er-","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968                          697\nfüllt sind, oder ergibt der Nachkontrollanbau nach         des Saatguts auf der Packung angegeben ist. Zur\n§ 38, daß die Sortcncchthcit nicht gegeben ist oder        Angabe der Kategorie des Saatguts genügt es, wenn\ndie festgesetzten Anforderungen an die Sortenrein-         für Basissaatgut der Buchstabe „B\", für Zertifiziertes\nheit oder den Gesundheitszustand nicht erfüllt sind,       Saatgut der Buchstabe „Z\" und für Standardsaatgut\nerhalten dcrjenirw, in dcss<)n Betrieb die Probe ent-      die Buchstaben „St\" angegeben sind.\nnommen wurde, und der lnha ber des Betriebs, der\nsich aus der Bezugsnummer oder aus der Betriebs-\n§ 41\nnummer ergibt, von der Nachkonlrollslelle die Mit-\nteilung, dctß die Partie, aus der die Probe für die                         Ordnungswidrigkeiten\nNachkontrollo 0.nLnomnrnn wurde, die Anforderun-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 1\ngen für clds Inverkehrbringen von Standardsaatgut\ndes Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätz-\nnicht oder nicht me>hr (->.rfülH.\nlich oder fahrlässig\n(2) Der Inbaber d(!S Betriebs, der sich aus der Be-\n1. entgegen einer Auflage nach § 12 Abs. 3 Satz 2\nzugsn ummcr des S<1,lfgtt ls crqibt, erbält zusätzlich\nBasissaatgut mit verminderter Keimfähigkeit zu\neinen Un lersnchungsbnichl, dt'.r sich i.lllf die festge-\nanderen Saatzwecken als zur weiteren Vermeh-\nstellten Mängel ersl.n:ck L\nrung vertreibt,\n(3) Die nach ./\\ bsatz 1 vorgeschriebene Mitteilung     2. entgegen § 22 Satz 1 Saatgut nicht unter der Auf-\nauf Grund des negativen Er~Jchnisses des Nachkon-             sicht eines Probenehmers verpackt,\ntrollanbaus an denjenigen, in dessen Betrieb die\nProbe entnommen wurde, entfällt, wenn dieser be-           3. entgegen § 31 Abs. 2 zum Verschließen der Pak-\nreits eine Mitteilung auf Grund des negativen Aus-            kungen von Standardsaatgut Firmenplomben ver-\ngangs einer nach § 37 Abs. 1 durchgeführten Unter-            wendet, die mit den Plomben für Basissaatgut\nsuchung erhalten hat.                                         und Zertifiziertes Saatgut verwechslungsfähig\nsind.\n§ 42\nAb schnitt VII\nGeltung in Berlin\nUbergangs-, Bußgeld- und\nSchi uß vors chriften                         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n§ 40                            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgutver-\nkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nUbergangsvorschrift für den Vertrieb in Tüten\nSaatgut, das in Tüten für Kleinpackungen ver-                                    § 43\npackt ist, die den bisher geltenden saatgutrechtlichen\nVorschriften entsprechen, darf bis zum 1. Juli 1971                             Inkrafttreten\nvertrieben werden, wenn zusätzlich die Kategorie              Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.\nBonn, den 19. Juni 1968\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","698                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 1)\nAnforderungen an den Feldbestand\nA. Fremdbesatz mit Arten, Sorten oder Typen von Kulturpflanzen\nl. Von derselben J\\rt diirfen an Pflanzen höchstens vorhanden sein:\nBei Aussaat an Ort und\nStelle auf einer Fläche     Bei Pflanzung auf\nvon 80 m Länge ·        je 1 000 Pflanzen\nund 1,8 m Breite\nStück                    Stück\nabweichende      andere   abweichende      andere\nTypen         Sorten      Typen         Sorten\n5\na) bei Gemüseerbsen und Bohnen                                10\nb) bei Spinat, Peldsalat und Schnittpetersilie                20             5\nc) bei Gurken                                                  4                                      0\nd) bei Tomaten                                                                         10             2\ne) bei Kopf-, Pflück- und Schnittsalat und Endivie                           5         10\nf)  bei Rettich und Radieschen                                20             5         10             2\ng) bei Kohl                                                                  2         20             2\nh) bei Kohlrabi                                                                        20             2\ni) bei Herbst-, Mai- und Stoppelrüben, Roten Rüben,\nSchwarzwurzeln und Möhren                                                5         20             2\nk) bei Speisezwiebeln,     Porre<~, Knollensellerie und\nWurzelpel:ersilie                                                        5         10             2\n2. Bei allen Arten ist Fremdbesatz mit anderen Arten, die zur Wertminderung führen können, nicht zulässig.\n3. Bei Gemüseerbsen ist Anbau mit einer Stützfrucht zulässig, wenn eine Beurteilung trotz Vorhandenseins\nder Stützfrucht möglich ist.\nB. Unkrautbesa.tz\nDer Feldbestand und die angrenzenden Feldbestände müssen frei von Unkräutern sein, die zu einer\nunerwünschten Premdbefruchtung führen können.\nC. Krankheiten\n1. Der Feldbestand darf an Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens enthalten:\nBei Aussaat an Ort und\nStelle auf einer Fläche     Bei Pflanzung auf\nvon 80 m Länge          je 1 000 Pflanzen\nund 1,8 m Breite\nStück                     Stück\na) bei Busch- und Stangenbohnen\nBrennflecken                                                     25\nFettflecken                                                      10\nb) bei Gemüseerbsen\nBrennflecken                                                     25","Nr. 40    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968                                        699\nBei Aussaat an Ort und\nStelle auf einer Fläche        Bei Pflanzung auf\nvon 80 m Länge              je 1 000 Pflanzen\nund 1,8 m Breite\nStück                        Stück\nc) bei Kohl und Kohlrabi\nSchwarzadrigkeit (bak l.f!riell)                                                                   10\nStrunkfäulo (Phoma lingarn)                                             0                            0\nd) bei Knollcnsellerie\nBlallf1eckcn (Scptoria)                                                                            10\ne) bei Tomaten\nStengelfäule (Didymella lycopersici)\nund Baktcrienwelke (Corynebacterium\nmichiganense)                                                          0                             0\n2. Bei Gurken dürfen auf 100 Pflanzen höchstens je 5 von Krätze oder Stengelfäule (Sclerotinia) befallen\nsein. Bakterien- oder Fusariumwelke sowie Eckige Blattfleckenkrankheit (Pseudomonas lachrymanns)\ndürfen nicht vorhanden sein.\n3. Bei Bohnen und Salat dürfen Viruskrankheiten in größerem Ausmaß nicht vorhanden sein.\nAnmerkung zu Nummer 1 Buchstaben a und b:\nBei der Auszählung sind nur solche Pflanzen zu berücksichtigen, die einen Krankheitsbefall aufweisen, der\neine Beeinträchtigung des Saatgutwerts erwarten läßt.\nD. Mindestentfernungen\n1. Zu benachbarten Feldbeständen, die zu einer unerwünschten Fremdbefruchtung oder zur Ubertragung den\nSaatgutwert beeinträchtigender Viruskrankheiten führen können, müssen folgende Mindestentfernungen\neingehalten sein:\nArt                                     Basissaatgut           Zertifiziertes Saatgut\n. ----·-··--·----·- --------------------------~\n2                            3\na) Beta-Arten                                                          1 OOOm                        500m\nb) Brassica-Arten                                                        800m                        500m\nc) alle übrigen Arten                                                    500m                        300m\n2. Die Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu sein, wenn eine ausreichende Abschirmung gegen eine\nunerwünschte Fremdbefruchtung oder Ubertragung von Viruskrankheiten vorhanden ist.\n3. Feldbestände von monözischen Spinatsorten sind so zu isolieren, daß eine unerwünschte, den Saatgutwert\nbeeinträchtigende Fremdbefruchtung nicht eintreten kann.\nAnlage 2\n(zu § 10 Abs. 3 und § 37 Abs. 2)\nGewichte der Partien und Proben\n1. Höchstgewicht des Saatguts einer Partie\na) Hülsenfrüchte                                                        20 t\nb) alle übrigen Arten                                                    5t\n2. Mindestgewicht des Saatguts einer Probe\na) Dicke Bohnen, Puffbohnen                                            500 g\nb) Buschbohnen, Stangenbohnen, Gemüseerbsen                            300 g\nc) Mangold, Rote Rüben, Spinat                                        100 g\nd) Radieschen, Rettich                                                  50 g\ne) alle übrigen Arten                                                   25 g\nf) bei Hybridsorten der unter den Buchstaben c bis e auf-\ngeführten Arten außer Gurken                                         5g\ng) bei Hybridsorten von Gurken                                        200 Körner","700                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 12 Abs. 1 und § 28)\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts\nA. Normen\nHöchstanteil   Höchstanteil\nTechnische                                      Mindest-\nan Samen        an Samen    keimfähigkeit\nLfd.                                            Mindest-                        anderer\nanderer Sorten\nNr.                       Art                    reinheit                    Pflanzenarten\nderselben Art\n(in v. H. der\n(inv.H.          (Stück)       (inv.H.    reinen Körner\ndes Gewichts)                  des Gewichts)  oder Knäuel)\n4              5\nBlumenkohl                                      97                            1-               70\n2  Buschbohnen                                     98         in 100 g 2         0,1              80\n3  Dicke Bohnen, Puflhoh,wn                       98         in 200 g 2          0,1              80\n4  [ndivic                                        95                                              65\n5  h,ldsülill                                     95                                              65\n6  Cemüsc<,rhs<!t1                                98        wie lfd. Nr. 2       0,1              80\n7  Grünkohl                                        97                                             75\n8  Curken                                         98                             0,1              80\n9  lJcrbslrülwn, M<1irühcn, Stoppelrüben          97                                              80\n10  Knollcnsc!l lcric                              97                                              70\n11  Kohlrc1bi                                      97                                              75\n12  Kopfsülal                                      95             in 2 g          0,5              75\n10 schwarze\noder weiße\nSamen\n13  Mangold                                         97                            0,5              70\n(Knäuel)\n14  Möhren                                          95                                             65\n15  Pe l(!rsi li c                                  97                            1                65\nHi  Pflücksc1lal, Schnillsc1lat                     95      wie lfd. Nr. 12       0,5              75\n17  Porree                                          97                            0,5              70\n18  Radieschen                                      97                            1                75\n19  Rettich                                        97                                              75\n20  Rosenkohl                                       97                                             75\n21  Rote Rüben                                      97                            0,5              70\n(Knäuel)\n22  Rotkohl, Weißkohl                               97                                             75\n23  Schwarzwurzeln                                  95                                             70\n24  Speisezwiebeln                                  97                            0,5              75\n25  Spinat                                          97            in 5 g          1                75\n10 scharfsamige\noder runde\nSamen\n26  Stangenbohnen                                   98       wie lfd. Nr. 2       0,1              80\n27  Tomaten                                         97                            0,5              75\n28  Wirsing                                         97                                             75\nAnmerkung:\nBei Hülsenfrüchten gelten alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten sowie alle\nhartschaligen Körner als gekeimt.\nB. Krankheiten und Schädlingsbeiall\n1. Saatgut, das von lebenden Milben oder in größerem Ausmaß von parasitischen Pilzen oder Bakterien\nbefallen ist, ist zur Anerkennung oder als Standardsaatgut nicht geeignet.\n2. Saatgut von Hülsenfrüchten, das von lebenden Samenkäfern (Bruchidae) befallen ist, ist zur Anerkennung\noder als Standardsaatgut nicht geeignet.","Nr. 40 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968                            701\nAnlage 4\n(zu § 14 Abs. 3 und § 30 Abs. 4)\nKennzeichen der Anerkennungsstellen und Nachkontrollstellen\nAZ   Landwirtschaftskammer Rheinhessen, Alzey\nB    Der Senator für Wirtschaft, Berlin\nBN   Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland\nals Landesbeauftragter, Bonn\nF    Land- und Forstwirtschaftskammer Hessen-Nassau, Frankfurt (Main)\nFR   Regierungspräsidium Südbaden, Freiburg\nH    Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover\nHB   Landwirtschaftskammer Bremen, Bremen\nHH   Behörde für Ernährung und Landwirtschaft, Hamburg\nKA   Regierungspräsidium Nordbaden, Karlsruhe\nKI   Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel\nKL   Landwirtschaftskammer Pfalz, Kaiserslautern\nKO   Landwirtschaftskammer Rheinland-Nassau, Koblenz\nKS   Land- und Forstwirtschaftskammer Kurhessen, Kassel\nMS   Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe\nals Landesbeauftragter, Münster\nOL   Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.\nS    Regierungspräsidium Nordwürttemberg, Stuttgart\nSB   Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken\nTU   Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern, Tübingen\nWD   Regierung von Unterfranken, Würzburg\nAnlage 5\n(zu§ 15 Abs. 1)\nEtikett\nfür Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\n0\nEWG-NORM\nAnerkennungsstelle:\nArt:\nSortenbezeichnung:\nKategorie:\nAnerkennungs-Nr.:\nV erschließung (Monat, Jahr):\nErzeuger land:\nAngegebenes Gewicht\nder Packung:                          k~J\nZusätzliche Angaben:\nMindestgröße 115 X 80 mm","702                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 6\n(zu§ 30 Abs. 1)\nEtikett\nfür Standardsaatgut\n0\nEWG-NORM\n/\\rl.:\nSorLPnbezcichnung:\nKütegorie:           S tandardsaa tgu t\nBezugs-Nr.:\nVerschließung (Monat, Jahr):\nAngegebenes Gewicht\nder Packung:                          kg\nZusätzliche Angaben:\nMindestgröße 115 X 80 mm\nI"]}