{"id":"bgbl1-1968-40-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":40,"date":"1968-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/40#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_40.pdf#page=20","order":3,"title":"Verordnung über Pflanzgut von Ertragsreben und Unterlagsreben (Rebenpflanzgutverordnung)","law_date":"1968-06-19T00:00:00Z","page":680,"pdf_page":20,"num_pages":10,"content":["680                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nüber Pflanzgut von Ertragsreben und Unterlagsreben\n(Rebenpflanzgutverordnung)\nVom 19. Juni 1968\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1, der §§ 9, 11 Abs. 3,                              § 3\n§§ 15, 16 Abs. 5, des § 22 Abs. 1, der§§ 24, 35 Abs. 1         Erlaubnis des Vertriebs von Standardpflanzgut\nund 2, §§ 36 und 79 des Saatgutverkehrsgesetzes\nvom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird mit         Standardpflanzgut von den in der Anlage 1 auf-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                     geführten Sorten darf bis auf weiteres vertrieben\nwerden.\nAbschnitt I\nAbschnitt II\nAllgemeine Vorschriften\nAnerkennung a 1s B a s i s pflanz gut, Z er ti fi -\nziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut\n§ 1\nSachlicher Geltungsbereich                                            § 4\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für                             Anerkennungsstelle\nBasispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut und Standard-\n(1) Uber die Anerkennung als Basispflanzgut, Zer-\npflanzgut von Ertragsreben und Unterlagsreben (Re-\ntifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut entschei-\nben).\ndet die Anerkennungsstelle, in deren Bereich der\n§ 2                           Betrieb liegt, in dem das Pflanzgut aufwächst.\nBegriffsdefinitionen                      (2) Wird Pflanzgut im Bereich einer anderen als\nIm Sinne dieser Verordnung sind                        der in Absatz '1 genannten Anerkennungsstelle auf-\nbereitet, so gibt die zuständige Anerkennungsstelle\n1. Pflanzgut von Reben:                                   das Verfahren auf Antrag an die Anerkennungs-\na) Ruten: einjährige Triebe,                          stelle ab, in deren Bereich das Pflanzgut aufbereitet\nb) Edelreiser: Rutenteile, die bei der Herstellung    wird.\nvon Pfropfreben und bei der Veredelung von            (3) Uber die Anerkennung als Zertifiziertes Pflanz-\nReben am Standort (Standortveredelung) zur        gut nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes\nBildung der oberirdischen Teile bestimmt sind,    entscheidet die Landesanstalt für Rebenveredelung\nc) veredeltm~Jsfähige blinde Unterlagsreben: Ru-      in Vallendar.\ntenteile, die bei der Herstellung von Pfropf-\n§ 5\nreben zur Verwendung als Unterlage bestimmt\nsind,                                                                       Antrag\nd) Blindholz: Ruten teile, die zur Erzeugung von          (1) Anträge auf Anerkennung sind zu stellen,\nWurzelreben bestimmt sind,\n1. soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum\ne) Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte               15. Juni eines jeden Jahres,\nRutenteile, die zur wurzelechten Pflanzung\noder zur Verwendung als Unterlage bei einer       2. für Kartonagereben bis zum 15. Mai eines jeden\nPfropfung bestimmt sind,                               Jahres.\nf) Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander ver-      Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen zulassen,\nbundene Rutenteile, deren unterirdischer Teil      wenn Besonderheiten des Anbau- oder Kultivie-\nbewurzelt ist,                                     rungsverf ahrens dies rechtfertigen.\ng) Topfreben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die           (2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken-\nin Töpfen oder topfähnlichen Behältnissen kul-     nungsstelle zu verwenden. Der Antrag ist für jede\ntiviert und vertrieben werden,                     Sorte oder für jede Selektion innerhalb einer Sorte\nh) Kartonagereben: Wurzelreben oder Pfropf-            (Klon) gesondert zu stellen.\nreben, die in Kartonagen oder kartonageähn-           (3) Der Antragsteller hat im Antrag auf Aner-\nIichen Behältnissen kultiviert und vertrieben      kennung als Basispflanzgut zu erklären, daß der\nwerden;                                            Rebenbestand der Vermehrungsfläche aus Pflanzgut\n2. Mutterrebenbestände: zur Erzeugung von Edel-           erwächst, das nach den Grundsätzen systematischer\nrei.sern, veredelungsfähigen blinden Unterlags-        Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen\nreben oder Blindholz bestimmte Bestände von            Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen\nReben;                                                 wurde.\n3. Rebschulen: zur Erzeugung von Wurzelreben oder             (4) Der Antragsteller hat im Antrag auf Aner-\nPfropfreben bestimmte Bestände von Reben.              kennung als Zertifiziertes Pflanzgut zu erklären, daß","Nr. 40   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968                            681\nder Rebenbestand der Vermehnmgsfläche aus Pflanz-          (4) Die Anerkennungsstelle kann im Einzelfall\ngut erwächst, das als Basispflanzgut oder Vorstufen-    gestatten, daß der zulässige Fehlstellenanteil über-\npflanzgut (Pfümzgut einer dem Basispflanzgut vor-       schritten werden darf, wenn der den zulässigen An-\nhergehenden Generation) anerkcmnt war. Ferner ist       teil überschreitende Fehlstellenanteil durch physi-\ndie Anerkennungsnummer anzugeben, unter der das         kalische Einwirkungen verursacht worden ist.\nBasispflanzgut oder das Vorstufenpflanzgut aner-\nkannt war. Ist das Basispflanzgut oder das Vor-\nstufenpflanzgut durch eine Anerkennungsstelle                                       § 8\naußerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver-\nkehrsgesetzes anerkannt worden, ist auch die An-                       Mängel des Rebenbestands\nerkennungsstelle anzugeben.                                Soweit Mängel des Rebenbestands behoben werden\n(5) Für die Anerkennung von Zertifiziertem Pflanz-   können, kann der Antragsteller oder der Vermehrer\ngut nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes        im Anschluß an die Besichtigung des Rebenbestands\nkann die in § 4 Abs. 3 genannte Anerkennungsstelle      eine Nachbesichtigung beantragen. Die Nachbesich-\nbestimmen, daß die Anträge auf Anerkennung bis          tigung ist in angemessener Frist durchzuführen. Ist\nzu einem anderen als dem in Absatz 1 Nr. 1 fest-        der Mangel durch Befall mit Krankheiten oder\ngesetzten Zeitpunkt zu stellen sind.                    Schädlingen verursacht, die durch das Pflanzgut über-\ntragen werden können, so ist eine N achbesichtigung\n§ 6                          nicht zulässig.\nAnforderungen an die Vermehrungsfläche\n(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn                                          § g\n1. die zur Anerkennung angemeldete Fläche eines                Ergebnis der Prüfung des Rebenbestands\nMutterrebenbestands mindestens 0,125 Hektar\nDas Ergebnis der Prüfung des Rebenbestands ist\ngroß ist,\ndem Antragsteller und dem Vermehrer unverzüglich\n2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine         nach Abschluß der Besichtigung des Rebenbestands,\nordnungsgemüße Bearbeitung und Behandlung          im Fall einer Nachbesichtigung nach§ 8 unverzüglich\nerkennen läßt.                                     nach Abschluß der Nachbesichtigung schriftlich mit-\n(2) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von        zuteilen.\nAbsatz 1 Nr. 1 zulassen.\n(3) Der Boden von Vermehrungsflächen soll zum                                   § 10\nZeitpunkt der Pflanzung der Reben nicht von Schad-                    Wiederholungsbesichtigung\norganismen, insbesondere von Viren, befallen sein.\nDer Antragsteller oder der Vermehrer kann bin-\n(4) Die Vermehrungsfläche ist von anderen Reben-    nen drei Werktagen nach Empfang der Mitteilung\nbeständen deutlich abzugrenzen.                         nach § 9 eine Wiederholung der Besichtigung (Wie-\nderholungsbesichtigung) verlangen. Eine Wiederho-\n§ 7\nlungsbesichtigung findet nur statt, wenn im Antrag\nAnforderungen an den Rebenbestand             ausreichende Gründe dafür angeführt sind, daß das\n(1) Die Anforderungen an den Rebenbestand er-       nach § 9 mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht den\ngeben sich aus Anlage 2.                                tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die Wieder-\nholungsbesichtigung soll von einem anderen Prüfer\n(2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-        vorgenommen werden. In der Zeit zwischen der\nrungsfläche muß im Jahr der Pflanzguterzeugung          letzten Prüfung des Rebenbestands und der Wieder-\nmindestens einmal besichtigt und auf das Vorliegen      holungsbesichtigung darf der Rebenbestand nicht\nder Anforderungen an den Rebenbestand geprüft           verändert werden. § 9 gilt entsprechend..\nwerden. Die Besichtigung soll stattfinden:\n1. bei Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von\nEdelreisern in der Zeit vom 1. August bis zum                                 § 11\nBeginn der Weinlese,\nVoraussetzungen der Beschaffenheitsprüfung\n2. bei Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von\nveredelungsfähigen blinden Unterlagsreben oder        Die Prüfung der Beschaffenheit des Pflanzguts\nBlindholz in der Zeit vom 1. August bis zum        findet nur statt, wenn derjenige, in dessen Betrieb\nBeginn des Laubfalls,                              die Beschaffenheitsprüfung stattfinden soll, der An-\n3. bei Kartonagereben nach beendeter Abhärtung,         erkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle\nspätestens jedoch bis zum 1. Juni.                 oder Person\n(3) Erweist sich der Rebenbestand auf einem Teil    1. anzeigt, daß das Pflanzgut zum Zweck der Be-\neiner zusammenhängenden Vermehrungsfläche we-               schaffenheitsprüfung aufbereitet ist; bei Topf-\ngen äußerer Einwirkungen oder fehlender Mindest-            reben und Kartonagereben ist deren Stückzahl,\nentfernungen für die Anerkennung als nicht geeig-           bei in Bündel verpacktem Pflanzgut die Zahl der\nnet, so kann der Rebenbestand der restlichen Ver-           Bündel einer Partie und die für jedes Bündel\nmehrungsfläche nur berücksichtigt werden, wenn              vorgesehene Stückzahl des Pflanzguts anzugeben;\ndieser deutlich abgegrenzt wird und wenn sicher-        2. schriftlich erklärt, daß die vorgestellte Partie nur\ngestellt ist, daß das zur Anerkennung vorgesehene           aus Rebenbeständ.en stammt, die für die Aner-\nPflanzgut von dieser Fläche stammt.                         kennung als geeignet befunden worden sind.","682                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 12                             (4) Sind bei der Erzeugung von Pflanzgut, das zur\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzguts        Anerkennung als Zertifiziertes Pflanzgut angemeldet\nwar, die in den Anlagen 2 oder 3 festgesetzten An-\n(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des       forderungen für die Erzeugung von Zertifiziertem\nPflanzguts ergeben sich aus Anlage 3.                     Pflanzgut nicht erfüllt, so ist das Pflanzgut auf An-\n(2) Die Beschaffc~nheit des Pflanzguts wird an dem    trag als Standardpflanzgut anzuerkennen, sofern es\naufbereiteten und verpackten Pflanzgut geprüft. Die       die Anforderungen an Standardpflanzgut erfüllt und\nPrüfung erstreckt sich bei Partien von                    für die betreffende Sorte der Vertrieb von Standard-\npflanzgut gestattet ist.\n1.     l bis   20 Bündeln auf mindestens 20 vorn Hun-\ndert der Bündel;\n§ 14\n2. 21 bis 100 Bündeln auf mindestens 10 vorn Hun-\ndert der Bündel, jedoch nicht weniger                           Pfropfreben\nals 5 Bündel;                              (1) Pfropfreben werden eingestuft in die Kategorie\n3. 101 bis 1 000 Bündeln auf mindestens 2 vorn Hun-\n1. Basispflanzgut, wenn das Edelreis als Basispflanz-\ndert der Bündel, jedoch nicht weniger\ngut und die Unterlage als Basispflanzgut oder\nals 10 Bündel;\nZertifiziertes Pflanzgut anerkannt war;\n4.     über 1 000 Bündeln auf mindestens 1 vorn Hun-\n2. Zertifiziertes Pflanzgut, wenn das Edelreis als\ndert der Bündel, jedoch nicht weni-\nZertifiziertes Pflanzgut und die Unterlage als\nger als 20 Bündel.\nBasispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut aner-\nDie Bündel müssen mindestens die in Anlage 4                  kannt war;\nfestgesetzte Stückzahl enthalten. Bei Topfreben und       3. Standardpflanzgut, wenn es sich um eine Kombi-\nKartonagereben erfolgt die Prüfung an Hand von                nation von anerkanntem Edelreis und anerkann-\nmindestens 1 vom Hundert des vorgestellten Pflanz-            ter Unterlage handelt, die nicht den Nummern 1\nguts.                                                         und 2 entspricht.\n(3) Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen             (2) Derjenige, in dessen Betrieb die Besichtigung\nnicht erfüllt sind, so hat die Anerkennungsstelle auf     des Rebenbestands nach § 7 Abs. 2 stattfinden soll,\nAntrag eine weitere Prüfung zu gestatten.                 hat vor der Besichtigung an Hand der Etiketten oder\nder Anerkennungsbescheinigungen nachzuweisen,\nwelcher Kategorie die zur Herstellung der Pfropf-\n§ 13\nreben verwendeten Rutenteile zugehören.\nAnerkennungsbescheid\n(1) Uber den Antrag auf Anerkennung erteilt die\nAbschnitt III\nAnerkennungsstelle dem Antragsteller für jede\nPartie einen Prüfungsbescheid. Die Anerkennungs-                Kennzeichnung und Verschließung\nstelle benachrichtigt den Verrnehrer von der Ertei-\nlung des Bescheids.                                                                   § 15\n(2) Der Bescheid muß folgende Angaben enthalten:                                 Etikett\n1. Name des Antragstellers,                                  Vor der Prüfung der Beschaffenheit des Pflanzguts\n2. Name des Verrnehrers,                                  nach § 12 ist jedes Bündel des Pflanzguts, das als\nBasispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Stan-\n3. Art, Sortenbezeichnung und         Bezeichnung   des   dardpflanzgut anerkannt werden soll, durch den\nKlones,\nAntragsteller oder den von ihm Beauftragten mit\n4. Art des Pflanzguts nach§ 2 Nr. 1,                      einem Etikett zu kennzeichnen. Das Etikett ist für\n5. Größe und Bezeichnung des Rebenbestands gemäß          Basispflanzgut weiß, für Zertifiziertes Pflanzgut blau\nder Mitteilung nach den §§ 9 oder 10,                 und für Standardpflanzgut dunkelgelb; es muß für\n6. Zahl der Bündel der Partie.                            Wurzelreben dem Muster der Anlage 6 Buchstabe A,\nfür Pfropfreben dem Muster der Anlage 6 Buch-\nBei Pflanzgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der Be-\nstabe B und für anderes Pflanzgut von Reben dem\nscheid als Anerkennungsbescheid zu bezeichnen und\nMuster der Anlage 7 entsprechen.\nzusätzlich anzugeben:\nl. Kategorie des anerkannten Pflanzguts,                                              § 16\n2. Anerkennungsnummer,\nKennzeichnung bei eingeführtem Pflanzgut\n3. Auflagen.\nDas nach § 15 vorgeschriebene Etikett entfällt bei\nWird die Anerkennung versagt, so ist der Bescheid         eingeführtem Pflanzgut, dessen Anerkennung nach\nzu begründen.                                             den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes den\n(3) Die Anerkennungsnummer des Pflanzguts setzt        nach diesem Gesetz erteilten Anerkennungen gleich-\nsich zusammen aus dem Buchstaben „D\" und einem            gestellt ist.\nSchrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungs-                                       § 17\nstelle und einer mehrstelligen, von der Anerken-\nnungsstelle festzusetzenden Zahl (z.B. D/AZ 153471).                    Angaben in besonderen Fällen\nDie Kennzeichen der Anerkennungsstellen ergeben              Die Bündel von Basispflanzgut, Zertifiziertem\nsich aus Anlage 5.                                        Pflanzgut oder Standardpflanzgut von Sorten, das","Nr. 40   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968                           683\nnicht zum Anlrnu im Geltungsbereich des Saatgut-                                   § 21\nverkehrsgesetzes bestimmt ist (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 des             Kennzeichnung von Vorstufenpflanzgut\nSaatgutvcrkchrsqesel.zes), sowie die Bündel von\nZertifiziertem Pfldnzgut, das nach § 8 Abs. 3 des Saat-    Wird Pflanzgut entsprechend § 10 des Saatgutver-\ngutverkehrsgcse\\.zcs anerkannt worden ist, müssen       kehrsgesetzes anerkannt, so ist auf dem nach § 15\nmit einem Zusi:ltzctikett versehen sein, auf dem ver-   vorgeschriebenen Etikett an Stelle der Angabe der\nmerkt ist: ,,Zum Anbau außerhalb der Bundesrepu-        Kategorie die Angabe „Vorstufenpflanzgut\" zu\nblik Deutschland bestimmt\".                             machen.\n§ 22\n§ 18                                  Vertrieb von nicht anerkanntem Pflanzgut\nVerschließung der Bündel                                    in besonderen Fällen\n(1) Vor der PrüfunrJ der Beschaffenheit des Pflanz-     Wird Pflanzgut entgegen § 4 Abs. 1 des Saat-\nguts ist jedes Bündel des Pflanzguts, das als Basis-    gutverkehrsgesetzes vertrieben, ohne daß es aner-\npflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Standard-      kannt ist, so sind die Packungen dieses Pflanzguts\npflanzgut anerkannt werden soll, durch den Antrag-      mit einem besonderen Etikett zu versehen. Außer\nsteller oder den von ihm Beauftragten zu verschlie-     der Angabe des Namens oder der Firma und der\nßen und mit einer Plombe zu versehen. Die Plombe        Anschrift des Absenders sowie der Art, soweit es\nmuß das Etikett sichern, beim Dffnen des Verschlus-     sich um Sortenpflanzgut handelt, der Bezeichnung\nses unbrauchbar werden und darf nicht wieder ver-       der Sorte und der Bezeichnung des Klones, sowie\nwendet werden können.                                   der Art des Pflanzguts nach § 2 Nr. 1 muß dieses\nEtikett folgende Angaben enthalten:\n(2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem Weiß-\nblech und tragen die Aufschrift „Anerkanntes Pflanz-    1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum ver-\ngut\" und die Betriebsnummer des verschließenden             traglichen Vermehrungsanbau\" bei Pflanzgut,\nBetriebs.                                                  das einer in der Sortenliste eingetragenen Sorte\nzugehört und als nicht anerkanntes Vorstufen-\n(3) Die Betriebsnummer wird auf Antrag eines            pflanzgut im Rahmen eines Vermehrungsvertrags\nBetriebs, der Bündel von Pflanzgut verschließt, von         an eine Vertragspartei nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des\nder Anerkennungsstelle festgesetzt, in deren Bereich       Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben wird;\nder Betrieb liegt. Sie setzt sich zusammen aus dem\n2. ,,Nicht aufbereitetes Pflanzgut, Vertrieb zur Auf-\nBuchstaben „D\", einer Zahl und dem Kennzeichen\nbereitung\" bei Pflanzgut, das nicht aufbereitet\nder Anerkennungsstelle (z.B. D 130 AZ).\nist und zur Aufbereitung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2\ndes Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird;\n§ 19\n3. ,,Pflanzgut für Anbauversuche\", ,,Pflanzgut für\nTopfreben und Kartonagereben\nZüchtungszwecke\", ,,Pflanzgut für Forschungs-\n(1) Topfreben und Kartonagereben dürfen unge-           zwecke\" oder „Pflanzgut für Ausstellungszwecke\"\nbündelt vertrieben werden. Die Vorschriften der             je nach Verwendungszweck bei Pflanzgut, das\n§§ 15 bis 17 über die Kennzeichnung und des § 18            für Anbauversuche oder für Züchtungs-, For-\nüber die Verschließung finden keine Anwendung.              schungs- oder Ausstellungszwecke nach § 4 Abs. 2\n(2) Wer Topfreben oder Kartonagereben ver-              Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben\ntreibt, hat dem Erwerber bei der Ubergabe schrift-         wird;\nlich anzugeben:                                         4. ,,Pflanzgut zum Anbau außerhalb eines Mitglied-\n1. Name und Anschrift des Erzeugers der Topfreben          staats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\noder Kartonagereben,                                   Vertrieb nur zur Ausfuhr gestattet\" bei Pflanzgut,\ndas zum Anbau außerhalb eines Mitgliedstaats\n2. Kategorie, Sortenbezeichnung und Bezeichnung            der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft be-\ndes Klones, bei Pfropfreben getrennt nach Edel-         stimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrs-\nreis und Unterlage,                                     gesetzes);\n3. Anerkennungsnummer.\n5. ,,Nicht anerkanntes Pflanzgut einer noch nicht in\n§ 20\nder Sortenliste eingetragenen Sorte\" bei Pflanz-\ngut, das unter Nummer 1 fällt und dessen Ver-\nAbgabe von Kleinmengen                       trieb vom Bundessortenamt nach § 4 Abs. 3 des\n(1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Letzt-        Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt ist, weil mit\nverbraucher darf Pflanzgut aus Bündeln, die nach            der Eintragung der Sorte in die Sortenliste inner-\nden Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes ge-            halb angemessener Frist zu rechnen ist.\nkennzeichnet und verschlossen sind, ungekennzeich-\nnet und ungebündelt abgegeben werden. Kleine\nMengen im Sinne dieser Verordnung sind Mengen                                Abschnitt IV\nbis zu der in Anlage 4 festgesetzten Stückzahl.               Nachkontrollanbau, Zurücknahme\nder Anerkennung\n(2) Wer Pflanzgut nach Absatz 1 vertreibt, hat\ndem Erwerber auf Verlangen bei der Ubergabe die\n§ 23\nSortenbezeichnung, die Bezeichnung des Klones, die\nKategorie, die Art des Pf1anzguts nach § 2 Nr. 1 und             Durchführung des Nachkontrollanbaus\ndie Anerkennungsnummer oder die Betriebsnum-               (1) Ein Nachkontrollanbau ist an Hand von Pro-\nmer des Erzeugers schrifllich anzugeben.                ben durchzuführen, sofern ihn die Anerkennungs-","684                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nstelle für erforderlich hfüt. Zum Zweck des Nachkon-                          Abschnitt V\ntrollanbuus können bei. cfor Prüfung der Beschaffen-\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nheit des Pflanzguts nach § 12 Proben von bis zu 50\nStück je Partie entnommen werden.\n§ 26\n(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch\nUbergangsvorschriften\nEntscheidung des Rates oder der Kommission der\nEuropi.iischcn Cmncinschaft.cn zu einem Nachkon-            (1) Abweichend von § 14 Abs. 1 darf Pflanzgut\ntrollanbdlt innerhalb des C~eltungsberE..~ichs des Saat- von Pfropfreben bis zum 31. Dezember 1973 einge-\ngulverkehrsgesclzes vcrpf1ichtet ist, wird dieser vom    stuft werden\nBundessorlcnamt durch~Jeführt. Die für den Nach-         1, als Basispflanzgut, wenn das Edelreis als Elite-\nkontrollanbcrn erforderlichen Proben werden durch            saatgut mit Erfolg geprüft und die Unterlage als\ndie Anerkennungsstellen bereitgestellt und dem               Elitesaatgut mit Erfolg geprüft oder als Hoch-\nBundessortenarnl zu~Jcleitet.                                zuchtsaatgut oder Stammsaatgut anerkannt oder\nals Handelssaatgut oder Importsaatgut zugelas-\n(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch\nsen war;\nEntscheidung des Rates ode:~r der Kommission der\nEuropüischen Ccmeinschaften verpflichtet ist, Proben     2. als Zertifiziertes Pflanzgut, wenn\nfür einen Nc1chkontrollanbau außerhalb des Gel-              a) das Edelreis als Hochzuchtsaatgut oder Stamm-\ntungsbereichs des Saatgutverkelusgesetzes zur Ver-              saatgut anerkannt und die Unterlage als Elite-\nfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die               saatgut mit Erfolg geprüft oder als Hochzucht-\nbereitgE,slellten Proben an die Stelle weiter, die den          saatgut oder Stammsaatgut anerkannt oder als\nNachkontrollanbau durchführt. Auf die Bereitstel-               Handelssaatgut oder Importsaatgut zugelas-\nlung der Proben findet Absatz 2 Satz 2 Anwendung.               sen war;\nb) das Edelreis als Zertifiziertes Pflanzgut und die\nUnterlage als Standardpflanzgut anerkannt\n§ 24                                  war;\nZeitpunkt und Umfang des Nachkontrollanbaus         3. als Standardpflanzgut, wenn das Edelreis als Han-\ndelssaatgut oder Importsaatgut zugelassen und\n(1) Der Nachkontroilanbau soll in der Vegetations-        die Unterlage als Elitesaatgut mit Erfolg geprüft\nperiode durchgeführt werden, die auf den Zeitpunkt           oder als Hochzuchtsaatgut oder Stammsaatgut an-\nder Probenahme n<1ch § 23 Abs. 1 unmittelbar folgt.          erkannt oder als Handelssaatgut oder Importsaat-\ngut zugelassen war.\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf Sortenechtheit,\nSortenreinheit und Gf!S1mdhcitszustand.                     (2) Pflanzgut der Sorten Auxerrois, Blauer Portu-\ngieser, Grüner Silvaner, St. Laurent, Weißer Ries-\nling, Berlandieri x Riparia Kober 5 BB und Berlan-\n§ 25                           dieri x Riparia Kober 125 AA darf als Standard-\npflanzgut bis zum 31. Dezember 1972 anerkannt oder\nZurüclmahme der Anerkennung                  als Standardpflanzgut unter den im Saatgutverkehrs-\nDie Zurücknahme der Anerkennung ist demjeni-          gesetz genannten Voraussetzungen eingeführt wer-\ngen, der die Anerkennung nach § 5 beantragt hat,         den. Das in Satz 1 genannte Pflanzgut darf noch bis\nvon der Anerkennungsstelle mitzuteilen. Ist der An-      zum 31. Dezember 1973 vertrieben werden.\ntragsteller oder der für ihn Handelnde nicht mehr\nim Besitz des Pilanzguts, hat er der Anerkennungs-                                  § 27\nstelle unverzüglich Nain.en oder Firma und Anschrift\ndesjenigen mitzuteilen, an den er das Pflanzgut ver-                         Geltung in Berlin\ntrieben hat. Für den Erwerber dieses Pflanzguts gilt        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nSatz 2 entsprechend. Die Anerkennungsstelle, welche      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndie Anerkennung zurückgenommen hat, hat die für          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgutver-\nden Besitzer des Pflanzguts zuständige Anerken-          kehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nnungsstelle unter Angabe von Sortenbezeichnung,\nBezeichnnng des Klones, Art des Pflanzguts nach § 2\n§ 28\nNr. 1 und Anerkennungsnummer oder Betriebsnum-\nmer des Erzeugers unverzüglich von der Zurück-                                 Inkrafttreten\nnahme der Anerkennung zu unterrichten.                      Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.\nBonn, den 19. Juni 1968\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 40     Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968                                   685\nAnlage 1\n(zu § 3)\nSorten,\nvon denen Standardpflanzgut vertrieben werden darf\n1. Ertragsreben\n1. Blauer Limberger\n2. Blauer Spätburgunder\n3. Blauer Trollinger\n4. Gelber Muskateller\n5. Müllerrebe\n6. Müller-Thurgau\n7. Muskat Ottonel\n8. Roter Elbling\n9. Roter Gutedel\n10. Roter Muskateller\n11. Roter Traminer\n12. Ruli.inder (Grauer Burgunder)\n13. Weißer Burgunder\n14. Weißer Elbling\n1.5. Weißer Gutedel\nII. Unterlagsreben\n1. Riparia x Rupestris 3309 Couderc\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 1)\nAnforderungen an den Rebenbestand\nI. Allgemeines                                                          und jedes Klones, bei Pfropfreben jeder Kom-\nbination, sind kenntlich zu machen.\n1. Der Aufwuchs darf keine Pflanzen einer anderen\nSorte aufweisen; abweichende Typen derselben\nSorte sind spätestens bei der Besichtigung des\nRebenbestands aus dem Boden zu entfernen.\nIII. Mutterrebenbestände\n2. Rebenbestände, deren Pflanzen Symptome von                    1. Die Rebenbestände müssen so angelegt sein, daß\nViruskrankheiten aufweisen, sind zur Anerken-                    eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich ist.\nnung nicht geeignet.                                          2. Jede Sorte muß mit ganzer Zeile auslaufen.\n3. Rebenbestäncle, deren Pfümzen in einem Ausmaß                 3. Der Anteil der Fehlstellen darf bei der Erzeugung\nvon Sch<1dorganismen befallen sind, das den Pflanz-              von Zertifiziertem Pflanzgut nicht mehr als 5 v. H.,\ngutwert becinlrächtigt, sind zur Anerkennung nicht               bei der Erzeugung von Standardpflanzgut nicht\ngeeignet.                                                        mehr als 10 v. H. betragen.\n4. Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei\nErtragsreben auch der Trauben, müssen die Ruten\nII. Rebschulen                                                          als für den Nutzungszweck geeignet erscheinen\n1. Rebschulen müssen von Ertragsweinbergen so ab-                   lassen.\ngegrenzt sein, daß eine Dbertragung von Schad-\norganismen über die Wurzeln ausgeschlossen ist.\n2. Die Zeilenbreite muß mindestens 80 cm betragen.          IV. Topfreben und Kartouagereben\n3. Der Bestand einer Sorle ist durch einen deutlichen            1. Die Abhärtung muß abgeschlossen sein.\nAbstand von den Bestünden anderer Sorten zu                   2. Das Pflanzgut muß deutlich getrennt nach den\ntrennen. Anfong und Ende des Bestands jeder Sorte                jeweiligen Kombinationen vorgestellt werden.","686                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 12 Abs. 1)\nAnforderungen an das Pflanzgut\nJ. Allgemeines\n1. Dils Pflanzgut muß sorlenecht und sortenrein sein. Standardpflanzgut darf einen Besatz mit anderen\nSorten von höchstens 1 v. H. aufweisen.\n2. Der J\\nlcil an gc1nz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zerdrücktem,\nwrhrodwnem und durch Tiagel oder Frost geschädigtem Pflanzgut darf zusammen 4 v. H. nicht über-\nschreiten.\n3. Pflanz~Jul., dils in einem Ausmaß von Schadorganismen befallen ist, das den Pflanzgutwert beeinträch-\ntigt, ist 1/.u r /\\nerkc:nnun~r nicht geeignet.\nII. Sortierung\n1. Die Partie muß eiern Nutzungszweck entsprechend sortiert sein.\n2. Dds Pfl,rnzgut muß dem folgenden Anforderungen entsprechen:\nKleinster Durchmesser                               Mindestlänge\nGrößter\nDurchmesser     von der\nin der Mitte    Basis des vom Wurzel-\ndes Inter-   untersten\nam             am                                  ansatz bis der Wurzel-\nArt des                                           nodiums      Knotens      zum Ansatz\nPflunzguts             schwächeren     stärkeren\nunter dem    an bis zum des obersten     stange\nEnde           Ende\nobersten     obersten       Triebes\nTrieb    Internodium\neinschließlich\n(mm)           (mm)        (mm)         (cm)           (cm)        (cm)\n-\n1                        2             3          4             5             6            7\nEdelreiser                                       höchstens\n6,5--11,0                                  80\n12\nveredelungslühige                                höchstens                  40, 80\n6,5-11,0\nblinde Unl:E\\rlagsrcben                              12                    oder 120\nBlindholz                          6,5--11,0                                  30\nWurzelreben\na) bewurzelte                                              mindestens\n-            5           -              30          -\nUnterlagen\nmindestens\nb) andere Wurzelreben                  -             -\n5\n-              22          -\nPfropfreben                                                                                              25\nAnmerkungen:\n1. Veredelungsfähige blinde Unterlagsreben und Edelreiser sind zur Anerkennung nicht geeignet, wenn\nan mehr als 25 v. H. der Rutenteile einer Partie die Länge des kleinsten Durchmessers am schwäche-\nren Ende der Teile 7,5 mm unterschreitet oder 10 mm überschreitet.\n2. Bei veredelungsfähigen blinden Unterlagsreben und Edelreisern muß der Schnitt mindestens 2 cm\nunterhalb des untersten Auges vorgenommen sein.\nJ. Bei veredelungsfähigen blinden Unterlagsreben darf der Anteil an Rutenteilen mit weniger als 120 cm\nLänge nicht mehr als 20 v. H. der Partie betragen.\nIII. Sonstige Vorschriften\n1. Edelreiser müssen mindestens 5 veredelungsfähige Augen aufweisen.\n2, Bei Wurzelreben müssen mindestens 3 Wurzeln vorhanden sein, die hinreichend gleichmäßig auf den\nWurzelkranz verteilt und gut entwickelt sind. Jede Pflanze muß einen gut entwickelten Trieb besit-\nzen, dessen unterer Teil eine ausreichende Holzreife aufweist.\n3. Für Pfropfreben gilt Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß mindestens 3 Fußwurzeln vor-\nhanden sein müssen.\n4. Pfropfreben müssen bei allseitiger Kallusbildung eine gleichmäßige und feste Verwachsung aufweisen.\n5. Bei Wurzelreben und Pfropfreben dürfen keine wachstumshemmenden Schäden und Verletzungen\nvor Liegen.\n6. ße:i Topfreben uncl Kartona{Jereben muß der Trieb einschließlich der Triebspitze gut ausgebildet und\ndPr Ballrm gut clurchwurzelt sein. Nummer 4 und 5 gelten entsprechend.","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968                      687\nAnlage 4\n(zu § 12 Abs. 2)\nInhalt der Bündel\n1. Pfropfreben                          25 Stück je Bündel\n2. Wurzelreben                          50 Stück je Bündel\n3. Edelreiser                 100 oder 200 Stück je Bündel\n4. veredelungsfähige blinde\nUnterlagsreben                      200 Stück je Bündel\n5. Blindholz                  200 oder 500 Stück je Bündel\nAnlage 5\n(zu § 13 Abs. 3)\nKennzeichen der Anerkennungsstellen\nAZ  Landwirtschaftskammer Rheinhessen, Alzey\nB   Der Senator für Wirtschaft, Berlin\nBN  Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland\nals Landesbeauftragter, Bonn\nF   Land- und Forstwirtschaftskammer Hessen-Nassau, Frankfurt/Main\nFR  Regierungspräsidium Südbaden, Freiburg\nH   Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover\nHB  Landwirtschaftskammer Bremen, Bremen\nIfH Behörde für Ernährung und Landwirtschaft, Hamburg\nKA  Regierungspräsidium Nordbaden, Karlsruhe\nKI  Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel\nKL  Landwirtschaftskammer Pfalz, Kaiserslautern\nKO  Landwirtschaftskammer Rheinland-Nassau, Koblenz\nKOV Landesanstalt für Rebenveredelung, Vallendar\nKS  Land- und Forstwirtschaftskammer Kurhessen, Kassel\nMS  Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe\nals Landesbeauftragter, Münster\nOL  Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.\nS   Regierungspräsidium Nordwürttemberg, Stuttgart\nSB  Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken\nTU  Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern, Tübingen\nWU Regierung von Unterfranken, Würzburg","688                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 6\n(zu§ 15 Satz 2)\nEtikett\nfür Wurzelreben und Pfropfreben\nA) Wurzelreben\n0\nEWG-NORM\nAnerkennungsstelle:\nWurzelreben\nSorte:\nKlon:\nKategorie:\nErzeugerland:\nBetriebs-Nr. des Erzeugers:\nMindestgröße 80 X 70 mm\nB) Pfropfreben\n0\nEWG-NORM\nAnerkennungsstelle:\nPfropireben\nEdelreis:\nUnterlage:\nKategorie:\nErzeugerland:\nBetriebs-Nr. des Erzeugers:\nMindestgröße 80 X 70 mm","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968             689\nAnlage 7\n(zu § 15 Satz 2)\nEtikett\nfür Pflanzgut von Reben, ausgenommen Wurzelreben\nund Pfropfreben\n0\nEWG-NORM\nAnerkennungsstelle:\nArt des Pflanzguts:\nSorten bezeichnung:\nKlon:\nKategorie:\nAnerkennungs-Nr.:\nErzeuger land:\nInhalt des Bündels:                 Stück\nMindestlänge:                        cm\nName und Anschrift des Erzeugers:\nMindestgröße 115 X 80 mm"]}