{"id":"bgbl1-1968-40-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":40,"date":"1968-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/40#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_40.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über Saatgut von Gräsern und landwirtschaftlichen Leguminosen (Gräser- und Leguminosensaatgutverordnung)","law_date":"1968-06-19T00:00:00Z","page":665,"pdf_page":5,"num_pages":15,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968                            665\nVerordnung\nüber Saatgut von Gräsern und landwirtschaftlichen Leguminosen\n(Gräser- und Leguminosensaatgutverordnung)\nVom 19. Juni 1968\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1, der §§ 9, 11 Abs. 3,  stelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das_\n§§ 15, 22 Abs. 1, des § 35 Abs. 1 und 2 und des § 79     Saatgut aufwächst.\ndes Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. Mai 1968 (Bun-          (2) Wird Saatgut im Bereich einer anderen als der\ndesge~;etzbl. I S. 444) wird mit Zustimmung des          in Absatz 1 genannten Anerkennungsstelle aufbe-\nBundesrates verordnet:                                   reitet, so gibt die zuständige Anerkennungsstelle\ndas Verfahren auf Antrag an die Anerkennungs-\nstelle ab, in deren Bereich das Saatgut aufbereitet\nAbschnitt I\nwird.\nAllgemeine Vorschriften\n(3) Uber die Anerkennung als Zertifiziertes Saat-\n§ 1\ngut nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes\nentscheidet die Anerkennungsstelle, in deren Be-\nSachlicher Geltungsbereich                reich das Saatgut lagert.\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für\n'Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Handels-\nsaatgut von Gräsern und landwirtschaftlichen Legu-                                  § 4\nminosen.                                                                          Antrag\n(2) Gräser und landwirtschaftliche Leguminosen           (1) Anträge auf Anerkennung sind zu stellen,\nim Sinne dieser Verordnung sind die in Teil IV des\nArtenverzeichnisses (Anlage zum Saatgutverkehrs-         1. soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum\ngesetz) aufgeführten Arten.                                  30. April eines jeden Jahres,\n2. für Weidelgräser zweiter Schnitt bis zum 20. Juni\neines jeden Jahres,\n§ 2\n3. für Rotklee und Luzerne zweiter Schnitt bis zum\nErlaubnis des Vertriebs von Handelssaatgut             15. August eines jeden Jahres.\nHandelssaatgut von folgenden Arten darf bis auf       Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen zulassen,\nweiteres vertrieben werden:                              wenn Besonderheiten des Anbauverfahrens bei der\n1. Gräser                                                Saatguterzeugung dies rechtfertigen. Satz 1 gilt\nStraußgräser außer Weißem Straußgras                 nicht für Anträge auf Anerkennung nach § 16 Abs. 1\nSchafschwingei                                       des Saatgutverkehrsgesetzes.\nHainrispe                                               (2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken-\nGemeine Rispe                                        nungsstelle z.u verwenden.\n2. Landwirtschaftliche Leguminosen                          (3) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerken-\nHornschotenklee                                      nung als Basissaatgut zu erklären, daß der Feld-\nWeißlupine außer biltersloffarmen Sorten             bestand der Vermehrungsfläche aus Saatgut er-\nBlaue Lupine außer bittcrstoffarmen Sorten           wächst, das nach den Grundsätzen systematischer\nGelbe Lupine außer bitterstoff armen Sorten          Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen\nGelbklee                                             Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen\nAlexandriner Klee                                    wurde.\nPersischer Klee                                         (4) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerken-\nnung als Zertifiziertes Saatgut zu erklären, daß der\nFeldbestand der Vermehrungsfläche aus Saatgut\nAbschnitt II                        erwächst, das als Basissaatgut oder Vorstufensaat-\nAnerkennung als Basissaatgut                     gut (Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehen-\nund Zertifiziertes Saatgut                    den Generation) anerkannt war. Ferner ist die An-\nerkennungsnummer anzugeben, unter der das Basis-\n§ 3                           saatgut oder das Vorstufensaatgut anerkannt war.\nIst das Basissaatgut oder das Vorstufensaatgut durch\nAnerkennungsstelle\neine Anerkennungsstelle außerhalb des Geltungs-\n(1) Uber die Anerkennung als Basissaatgut und         bereichs des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt\nZertifiziertes Saatgut entscheidet die Anerkennungs-     worden, ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.","666                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(5) Wird nach einer Bekanntmachung gemäß § 16                                    § 7\nAbs. 2 des Saatgut verkehrsgesetzes die Prüfung des\nMängel des Feldbestands\nFeldbestands durch eine Anerkennungsstelle außer-\nhalb des Gel lungsbereichs des Gesetzes durchge-             (1) Soweit Mängel des Feldbestands behoben wer-\nJü hrt, so ist dem Antrag die Bescheinigung dieser        den können, kann der Antragsteller oder der Ver-\nAnerkennun~Jsstelle über den mit Erfolg geprüften         mehrer im Anschluß an die Feldbesichtigung eine\nFeldbesl.imd sow ic eine Ubcrsetzung der Bescheini-       Nachbesichtigung beantragen. Die Nachbesichtigung\ngunrJ beizufligcn.                                        ist in angemessener Frist durchzuführen. Ist der\nMangel durch Befall mit Krankheiten oder Schäd-\nlingen verursacht, die durch das Saatgut übertragen\nAnforderungen an den Erzeugerbetrieb             werden können, so ist eine Nachbesichtigung nicht\nund die Vermehrungsfläche                 zulässig.\n(1) Sc1c1t9u t wird nur anerkannt, wenn                   (2) Die Anerkennungsstelle kann gestatten, daß\nMängel des Feldbestands unberücksichtigt bleiben,\nt. die zur Anerkennung angemeldete Vermeh-\nwenn zu erwarten ist, daß sie durch eine spätere\nrun~Jsfläche der Sorte mindestens 0,50 Hektar\nBehandlung des Saatguts beseitigt werden können.\ngroß ist; die Anerkennungsstelle kann eine Min-\ndestgröße für Teilstücke bestimmen;\n2. der Kult1uzustand der Vermehrungsfläche eine                                     § 8\nordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung\nerkennen läßt;                                                 Ergebnis der Prüfung des Feldbestands\n3. die Vorfruchtverhältnisse Gewähr dafür bieten,            Das Ergebnis der Prüfung des Feldbestands ist\ndaß cluf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen         dem Antragsteller und dem Vermehrer unverzüglich\nvon anderen Arten, Sorten oder Kategorien vor-        nach Abschluß der Feldbesichtigung, im Fall einer\nhanden sind, die zn einer unerwünschten Fremd-        Nachbesichtigung nach § 7 Abs. 1 unverzüglich nach\nbefruchtung führen könntm, und                        Abschluß der Nachbesichtigung schriftlich mitzu-\n4. in dem Erzeugerbelrieb, sofern dieser Saatgut          teilen.\nfür andere vermehrt (Vermehrungsbetrkb), Saat-\ngut                                                                             § 9\na) der Sorte nur für einen Vertragspartner,                         Wiederholungsbesichtigung\nb) nur von jeweils einer Sorte einer Art und             Der Antragsteller oder der Vermehrer kann bin-\nc) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte        nen drei Werktagen nach Empfang der Mitteilung\nerzeugt wird.                                         nach § 8 eine Wiederholung der Besichtigung (Wie-\n(2) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von          derholungsbesichtigung) verlangen. Eine Wieder-\nAbsatz 1 Nr. 1 und 4 zulassen, soweit eine Beein-         holungsbesichtigung findet nur statt, wenn im An-\nträchtigung der Qualität des Saatguts nicht zu er-        trag ausreichende Gründe dafür angeführt sind, daß\nwarten ist.                                               das nach § 8 mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht\nden tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die Wie-\n(3) Die Vermehrungsflächen sind auf Verlangen          derholungsbesichtigung soll von einem anderen\nder Anerkennungsstelle durch Schilder kenntlich zu        Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwischen\nmachen.                                                   der letzten Prüfung des Feldbestands und der Wie-\n§ 6                           derholungsbesichtigung darf der Feldbestand nicht\nverändert werden. § 8 gilt entsprechend.\nAnforderungen an den Feldbestand\n(1) Die Anforderungen an den Feldbestand er-\ngeben sich aus Anlage 1.                                                            § 10\n(2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-                                 Probenahme\nrungsfläche muß im Jahr der Saatguterzeugung min-\n(1) Die zur Untersuchung des Saatguts und zur\ndestens einmal vor der Ernte des Saatguts besich-\nDurchführung des Nachkontrollanbaus erforderlichen\ntigt und auf das Vorliegen der Anforderungen an\nProben sind durch den von der nach Landesrecht\nden Feldbestand geprüft werden. Die Feldbesichti-\nzuständigen Behörde oder Stelle Beauftragten (Pro-\ngung soll zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem\nbenehmer) aus dem aufbereiteten und für den Ver-\neine ausreichende Prüfung der Sortenechtheit, der\ntrieb verpackten Saatgut zu entnehmen.\nSortenrninheit und des Gesundheitszustands mög-\nlich ist.                                                     (2) Abweichend von Absatz 1 darf der Probe-\nnehmer von Saatgut, das aufbereitet und noch nicht\n(3) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil\nzum Vertrieb verpackt ist, Proben entnehmen, wenn\neiner zusammenhängenden Vermehrungsfläche we-\ndie Identität von Probe und Partie bis zur endgül-\ngen äußerer Einwirkungen oder fehlender Mindest-\ntigen Verschließung der Packungen durch Absonde-\nentfernungen für die Anerkennung als nicht geeignet,\nrung und Kenntlichmachung der Partie sichergestellt\nso kann der Feldbestand der restlichen Vermehrungs-\nist.\nfläche nur berücksichtigt werden, wenn dieser deut-\nlich abgegrenzt wird und wenn sichergestellt ist,             (3) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der Proben\ndaß das zur Anerkennung vorgesehene Saatgut von           zu entnehmen sind, und das Mindestgewicht des\ndieser Fläche stammt.                                     Saatguts einer Probe ergeben sich aus Anlage 2.","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968                           667\n§ 11                                                    § 14\nVoraussetzungen der Probenahme                               Anerkennungsbescheid\n(l) Die Probenahme nach § 10 findet nur statt,          (1) Uber den Antrag auf Anerkennung erteilt die\nwenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme        Anerkennungsstelle dem Antragsteller für jede\nstatlfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der       Partie einen Prüfungsbescheid. Die Anerkennungs-\nvon ihr bestimmten Stelle oder Person                   stelle benachrichtigt den Vermehrer von der Ertei-\n1. anzeigt, daß das Saatgut zum Zweck der Probe-        lung des Bescheids.\nnahme aufbereitet ist; dabei ist das voraussicht-      (2) Der Bescheid muß folgende Angaben enthalten:\nliche Gewicht der Partie und die voraussichtliche   1. Name des Antragstellers,\nZahl der Packungen oder die Absicht des Ver-\ntriebs in Kleinpackungen anzugeben;                 2. Name des Vermehrers,\n2. schriftlich erklärt, daß die zur Probenahme vor-     3. Art und Sortenbezeichnung,\ngestellte Partie nur aus Feldbeständen stammt,      4. Größe und Bezeichnung des Feldbestands gemäß\ndie für die Anerkennung als geeignet befunden           der Mitteilung nach den§§ 8 oder 9,\nworden oder bei denen nach § 7 Abs. 2 Mängel        5. Erntejahr,\nunberücksichtigt geblieben sind.                    6. angegebenes Gewicht der Partie, aus der die zur\n(2) Ist die Anerkennung von Zertifiziertem Saat-         Beschaffenheitsprüfung erforderliche Probe ent-\ngut nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes            nommen worden ist.\nbeantragt, findet die Probenahme nur statt, wenn        Bei Saatgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der\nder Antra~Jsteller an Stelle der nach Absatz 1 Nr. 2    Bescheid als Anerkennungsbescheid zu bezeichnen\nverlangtem Erklärung schriftlich erklärt, daß die zur   und zusätzlich anzugeben:\nProbenahme vorgestellte Partie aus Feldbeständen\n1. Kategorie des anerkannten Saatguts,\nstammt, auf welche sich die nach § 4 Abs. 5 vor-\ngelegte Bescheinigung bezieht.                          2. Anerkennungsnummer,\n3. Auflagen.\n§ 12                          Wird die Anerkennung versagt, so ist der Bescheid\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts      zu begründen.\n(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des         (3) Die Anerkennungsnummer des Saatguts setzt\nSaatguts ergeben sich aus Anlage 3. Die Beschaffen-     sich zusammen aus dem Buchstaben „D\" und einem\nheit ist an Hand eines Teiles der nach § 10 ent-        Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungs-\nnommenen Probe zu prüfen.                               stelle und einer mehrstelligen, von der Anerken-\nnungsstelle festzusetzenden Zahl (z.B. D/H 153471).\n(2) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die\nDie Kennzeichen der Anerkennungsstellen ergeben\nAnforderungen nicht erfüllt sind, so hat die Aner-\nsich aus Anlage 4.\nkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer wei-\nteren Probe durch einen Probenehmer zu gestatten.          (4) Sind bei der Erzeugung von Saatgut, das zur\nAnerkennung als Basissaatgut angemeldet war, die\n(3) Basissaatgul, das die Anforderungen der An-\nin Anlage 1 oder Anlage 3 festgesetzten Anforde-\nlage 3 mit Ausnahme der Anforderung an die Keim-\nrungen für die Erzeugung von Basissaatgut nicht\nfähigkeit erfüllt, darf auf Antrag auch anerkannt\nerfüllt, so ist das Saatgut auf Antrag als Zertifizier-\nwerden, wenn die Keimfähigkeit bei Saatgut von\ntes Saatgut anzuerkennen, sofern es die Anforde-\nKlee und Luzerne 50 vom Hundert, bei den übrigen\nrungen an Zertifiziertes Saatgut erfüllt und aus\nlandwirtschaftlichen Leguminosen und bei Gräsern\nVorstufensaatgut erwachsen ist, das anerkannt war.\n60 vom Hundert der reinen Körner nicht unter-\nschreitet. Die Anerkennung ist unter der Auflage zu\nAbschnitt III\nerteilen, daß das Saatgut nicht zu anderen Saat-\nzwecken als zur weiteren Vermehrung vertrieben                   Zulassung von Handelssaatgut\nwird.\n§ 15\n§ 13\nZulassungsstelle\nErgebnis der Beschaffenheitsprüfung\nUber die Zulassung entscheidet als Zulassungs-\nDas Ergebnis der Prüfung der Beschaffenheit des      stelle die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das\nSaatguts ist dem Antragsteller sowie dem Vermeh-        Saatgut lagert.\nrer oder demjenigen, in dessen Betrieb die Probe                                  § 16\nentnommen worden ist, unverzüglich schriftlich mit-\nAntrag\nzuteilen. Die Mitteilung muß folgende Angaben ent-\nhalten:                                                    Die Anträge auf Zulassung sind auf Vordrucken\nder Zulassungsstelle einzureichen.\n1. Tag des Eingangs der Probe,\n2. Reinheit, Keimfähigkeit und sonstige noch erfor-                               § 17\nderlichen Werteigenschaften der Probe,\nVerfahrensregelung\n3. bei landwirtschaftlichen Leguminosen den Hun-\ndertsatz der hartschrrligen Körner sowie die Zahl       (1) Für das Verfahren der Zulassung gelten für\nder lebenden Samenkäfer.                            1. die Probenahme § 10,","668                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n2. die Prüfun~J der Beschaffenheit des Saatguts § 12    3. die Packung nach einem nationalen System ge-\nAbs. 1 und 2,                                           kennzeichnet und verschlossen ist, das minde-\n3. die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der           stens die Anforderungen des OECD-Systems an\nBeschaffenheit des Saatguts § 13 und                    die Art der Kennzeichnung, ausgenommen bei\n4. den Prüfungsbescheid § 14 Abs. 1                         Handelssaatgut die Sortenbezeichnung, und der\nVerschließung stellt.\nentsprechend.\n(2) Der Bescheid muß folgende Angaben enthalten:                               § 20\n1.  Name des Antragstellers,                                   Kennzeichnung bei eingeführtem Saatgut\n2.  Art,                                                   Das nach § 18 vorgeschriebene Etikett und der\n3.  Aufwuchsgebiel,                                     nach § 19 vorgeschriebene Einleger entfallen bei\n4.  Erntejahr,                                          eingeführtem Saatgut, dessen Anerkennung oder\n5.  angegebenes Gewicht der Partie, aus der die zur     Zulassung nach den Vorschriften des Saatgutver-\nBeschaffenheitsprüfung erforderliche Probe ent-     kehrsgesetzes den nach diesem Gesetz erteilten An-\nnommen worden ist.                                  erkennungen oder Zulassungen gleichgestellt ist.\nBei Saatgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der                                  § 21\nBescheid als Zulassungsbescheid für Handelssaatgut\nzu bezeichnen und zusätzlich anzugeben:                             Angaben in besonderen Fällen\n1. Zulassungsnummer,                                       (1) Die Packungen von Basissaatgut und Zertifi-\n2. Auflagen.                                            ziertem Saatgut von Gräsersorten, deren Aufwuchs\nnicht zu Futterzwecken bestimmt ist, müssen auf\nWird die Zulassung versagt, so ist der Bescheid         dem Etikett den Zusatz „Aufwuchs nicht für Futter-\nzu begründen.                                           zwecke\" tragen.\n(3) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 3           (2) Die Packungen von Basissaatgut, das nach\nentsprechend.                                           § 12 Abs. 3 anerkannt wurde, müssen auf dem Eti-\nkett den Zusatz „Basissaatgut mit verminderter\nKeimfähigkeit, ausschließlich zur weiteren Vermeh-\nrung bestimmt\" tragen. Diese Packungen müssen mit\nAbschnitt IV\neinem Zusatzetikett versehen sein, auf dem Name\nKennzeichnung und Verschließung                    und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als erster\nnach der Anerkennung vertreiben will, sowie die in\n§ 18                           der Beschaffenheitsprüfung festgestellte Keimfähig-\nkeit des Saatguts angegeben sind.\nEtikett\n(3) Die Packungen von Basissaatgut oder Zertifi-\nVor der Probenahme nach § 10 Abs. 1 und nach\nziertem Saatgut von Sorten, das nicht zum Anbau\n§ 25 oder im Anschluß an diese ist jede Pak-\nim Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes be-\nkung von Saatgut, das als Basissaatgut oder Zertifi-    stimmt ist (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 des Saatgutverkehrs-\nziertes Saatgut anerkannt oder als Handelssaatgut\ngesetzes), sowie die Packungen von Zertifiziertem\nzugelassen werden soll, durch den Probenehmer           Saatgut, das nach § 8 Abs. 3 des Saatgutverkehrs-\noder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu\ngesetzes anerkannt worden ist, müssen mit einem\nkennzeichnen. Das Etikett ist für Basissaatgut weiß,\nZusatzetikett versehen sein, auf dem vermerkt ist:\nfür Zertifiziertes Saatgut blau und für Handelssaat-\n,,Zum Anbau außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\ngut braun; es muß für Basissaatgut und Zertifizier-\nland bestimmt\".\ntes Saatgut dem Muster der Anlage 5, für Handels-\nsaatgut dem Muster der Anlage 6 entsprechen.               (4) Die Packungen von Saatgut, das nach § 12 des\nSaatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird, müssen\nmit einem Zusatzetikett versehen sein, auf dem die\n§ 19                           nachgewiesene Keimfähigkeit sowie Name und An-\nEinleger                         schrift des Absenders und des Empfängers des Saat-\nDie Packungen sind mit einem Einleger in der         guts angegeben sind.\nFarbe des Etiketts zu versehen, der die Angaben            (5) Die Packungen von eingeführtem Saatgut, die\ndes Etiketts enthält. Auf den Einleger kann verzich-    nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind,\ntet werden, wenn                                        müssen unverzüglich nach Ankunft am ersten Be-\n1. die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer, die         stimmungsort im Geltungsbereich des Saatgutver-\nArt und, ausgenommen bei Handelssaatgut, die         kehrsgesetz~s mit einem Zusatzetikett versehen\nSortenbezeichnung auf der Packung unverwisch-        werden, das die Angaben des Originaletiketts in\nbar angegeben sind,                                  deutscher Sprache enthält.\n2. die Packung nach dem System der Organisation                                   § 22\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-\nlung für die sortenmäßige Anerkennung von                        Angabe chemischer Behandlung\nFutterpflanzensaatgut, das für den internatio-         Ist Saatgut nach der Ernte chemisch behandelt\nnalen Handel bestimmt ist, (OECD-System) ge-         worden, so ist dies auf dem nach § 18 vorgeschrie-\nkennzeichnet und verschlossen ist oder               benen Etikett und auf dem nach § 19 vorgeschriebe-","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968                         669\nnen Einleger anzugeben. Als chemische Behandlung        mit der Maßgabe, daß hinter der letzten Zahl der\ngilt auch die Pillicrung, Granulierung und Inkrustie-   Buchstabe „ W\" angefügt wird (z. B. D/BN 173542 W).\nrung von Saatgut. Bei granuliertem Saatgut ist             (3) Soweit die Originaletiketten nicht wieder ver-\naußerdem die Zahl der keimfähigen Samen je Ge-          wendet werden, sind sie an den Probenehmer zur\nwichtseinheit anzugehen.                                Vernichtung abzuliefern.\n§ 23                             (4) Bei der Wiederverschließung ist durch den\nVerschließung der Packungen                Probenehmer eine Probe nach § 10 Abs. 1 zu ent-\nnehmen.\n(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die\nPackungen durch den Probenehmer oder unter sei-                                  §  27\nner Aufsicht zu verschließen und mit einer Plombe                           Kleinpackungen\nder Anerkennungsstelle zu versehen (Verschlie-\nßung). Die Plombe muß das Etikett sichern, beim            (1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung\nOffnen des Verschlusses unbrauchbar werden und          sind Packungen bis zu einem Gewicht von\ndarf nicht wieder verwendet werden können.              1. 30 kg bei Lupinen, Futtererbsen, Trockenspeise-\n(2) Die Plomben bestehcm aus ungefärbtem Weiß-           erbsen, Ackerbohnen und Wicken,\nblech und tragen die Aufschrift bei                     2. 15 kg bei den übrigen landwirtschaftlichen Legu-\nminosen und bei Gräsern.\n1. Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut „Aner-\nkanntes Saatgut\" und das Kennzeichen der An-           (2) Für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen,\nerkennungsstelle,                                   setzt die Anerkennungsstelle, in deren Bereich der\n2. Handelssaatgut „Handelssaatgut\" und das Kenn-        Betrieb liegt, auf Antrag eine Betriebsnummer fest.\nzeichen der Zulassungsstelle.                       Die Betriebsnummer setzt sich zusammen aus dem\nBuchstaben „D\", einer Zahl und dem Kennzeichen\n§ 24                          der Anerkennungsstelle (z.B. D 130 H).\nAblieferung ungültiger Etiketten und Plomben          (3) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen\nProbenehmer oder unter seiner Aufsicht verschlos-\nWird das Saatgut auf Grund der Beschaffenheits-\nsen und nicht mit einer Plombe versehen zu wer-\nprüfung nicht anerkannt oder nicht zugelassen, so\nden.\nsind die nach § 18 vorgeschriebenen Etiketten und\ndie nach § 23 vorgeschriebenen Plomben, mit denen          (4) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kennzeich-\ndie Packungen versehen worden sind, nach Anwei-         nung, wenn an oder auf der Packung folgende An-\nsung der Anerkennungs- oder Zulassungsstelle ab-        gaben gemacht sind:\nzuliefern.                                              1. Name und Anschrift des Herstellers der Klein-\n§ 25                              packung oder seine Betriebsnummer,\nVerpacken nach Probenahme                 2. Art und Kategorie des Saatguts sowie eine vom\nBetrieb festzusetzende Partienummer,\nIst eine Probe nach § 10 Abs. 2 entnommen wor-\n3. bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut die\nden, so darf das Saatgut nur unter der Aufsicht\nSortenbezeichnung,\neines Probenehmers verpackt werden. Beim Ver-\npacken kann eine Probe nach § 10 Abs. 1 entnom-\nmen werden. Für die Kennzeichnung und Verschlie-                                  § 28\nßung der Packungen des Saatguts gelten die §§ 18,                     Abgabe von Kleinmengen\n19 und 21 bis 24 entsprechend.\n(1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Letzt-\n§ 26                          verbraucher darf Saatgut aus Packungen, die nach\nden Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes ge-\nWiederverschließung                   kennzeichnet und verschlossen sind, ungekennzeich-\n(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung      net und unverschlossen abgegeben werden. Kleine\nstatt, sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß   Mengen im Sinne dieser Verordnung sind Mengen\nPackungen, die wiederverschlossen werden sollen,       bis zu dem in § 27 Abs. 1 für die einzelne Art je-\nnach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes      weils festgesetzten Höchstgewicht.\nverschlossen waren und das Saatgut nur die im              (2) Wer Saatgut nach Absatz 1 vertreibt, hat dem\nAntrag angegebenen Einwirkungen und Behand-             Erwerber auf Verlangen bei der Ubergabe schriftlich\nlungen erfahren hat. Der Antrag ist an die Aner-        anzugeben:\nkennungsstelle, in deren Bereich das Saatgut lagert,\noder an eine andere von ihr bestimmte Stelle zu         1. Art und Kategorie des Saatguts,\nrichten. Die Wiederverschließung darf nur durch         2. bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut die\neinen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht                Sortenbezeicl.mung und die Anerkennungsnum-\ndurchgeführt werden.                                        mer, bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer.\n(2) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen       Bei einem Vertrieb von Saatgut aus Kleinpackun-\nPackung ist außer den nach den §§ 18, 21 und 22         gen sind an Stelle der Anerkennungsnummer oder\nvorgeschriebenen Angaben das Datum {Monat und           der Zulassungsnummer Name und Anschrift des\nJahr) der Wiederverschließung und eine Wieder-          Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebs-\nverschließungsnummer anzugeben. Für die Wieder-         nummer und die Partienummer der Kleinpackung\nverschließungsnummer gilt § 14 Abs. 3 entsprechend      anzugeben.","670                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 29                                               Abschnitt V\nKennzeichnung von Vorstufensaatgut                   Kennzeichnung und Verschließung\nnach dem OECD-System\nWird Saatgut entsprechend § 10 des Saatgutver-\nkehrsgcsctzes anerkannt, so ist auf dem nach § 18                                    § 31\nvorgeschriebenen Etikett und auf dem nach § 19\nvorgeschriebenen Einleger an Stelle der Angabe                                 Grundvorschrift\nder Katcqoric die Angabe „Vorstufensaatgut\" zu               Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut, das den\nmachen.                                                   Vorschriften dieser Verordnung entspricht, kann auf\nAntrag nach dem OECD-System gekennzeichnet wer-\nden, sofern die zusätzlichen Vorschriften dieses Ab-\n§ 30                          schnitts erfüllt sind.\nVertrieb von nicht anerkanntem Saatgut                                      § 32\nin besonderen Fällen\nZertifikat\n(1) Wird Saatgut entgegen § 4 Abs. 1 des Saat-\nFür Saatgut, das mit Erfolg geprüft worden ist,\ngutverkehrsgesetzes vertrieben, ohne daß es aner-\ntritt bei Kennzeichnung nach dem OECD-System an\nkannt ist, so sind die Packungen dieses Saatguts mit\ndie Stelle des Anerkennungsbescheids nach § 14\neinem besonderen Etikett und mit einem besonderen\nAbs. 2 Satz 2 ein Zertifikat nach dem Muster der An-\nEinleger zu versehen. Außer der Angabe des Na-            lage 7.\nmens oder der Firma und der Anschrift des Absen-\nders sowie der Art und, soweit es sich um Sorten-                                    § 33\nsaatgut handelt, der Bezeichnung der Sorte müssen                              Kennzeichnung\ndieses Etikett und dieser Einleger folgende Angaben\n(1) Das Etikett und der Einleger sind für Basis-\nenthalten:\nsaatgut weiß und für Zertifiziertes Saatgut blau. Sie\n1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum ver-          müssen dem Muster der Anlage 8 entsprechen.\ntraglichen Vermehrungsanbau\" bei Saatgut, das           (2) § 19 Satz 2 findet keine Anwendung.\neiner in der Sortenliste eingetragenen Sorte zu-\ngehört und als nicht anerkanntes Vorstufensaat-                                 § 34\ngut im Rahmen eines Vermehrungsvertrags an                        Ausfuhr in besonderen Fällen\neine Vertragspartei nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des\nSaatgutverkehrsgesetzes abgegeben wird;                  (1) Saatgut, das den Vorschriften dieser Verord-\nnung mit Ausnahme der in Anlage 3 festgesetzten\n2. ,,Nicht aufbereitetes Saatgut, Vertrieb zur Aufbe-     Anforderungen an die Beschaffenheit genügt, darf\nreitung\" bei Saatgut, das nicht aufbereitet ist und  nach dem OECD-System gekennzeichnet werden,\nzur Aufbereitung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Saat-      wenn das Saatgut in einen Staat ausgeführt wird,\ngutverkehrsgesetzes vertrieben wird;                  der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft ist.\n3. ,,Saatgut   für Anbauversuche\",\n,,Saatgut für Züchtungszwecke\",                         (2) Die Packungen von Saatgut nach Absatz 1, das\nnicht die Anforderungen der Anlage 3 erfüllt, sind\n„Saatgut  für Forschungszwecke\" oder\nmit einem Zusatzetikett zu kennzeichnen, auf dem\n,,Saatgut für Ausstellungszwecke\"                    vermerkt ist: ,,Saatgut zum Anbau außerhalb eines\nje nach Verwendungszweck bei Saatgut, das für         Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nAnbauversuche oder für Züchtungs-, Forschungs-        schaft, Vertrieb nur zur Ausfuhr gestattet\".\noder Ausstellungszwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3\ndes Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird;\nAbschnitt VI\n4. ,, Saatgut zum Anbau außerhalb eines Mitglied-            Nachkontrollanbau, Zurücknahme der\nstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,                          Anerkennung\nVertrieb nur zur Ausfuhr gestattet\" bei Saatgut,\ndas zum Anbau außerhalb eines Mitgliedstaats                                     § 35\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft be-\nstimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrs-             Durchführung des Nachkontrollanbaus\ngesetzes);                                               (1) Ein Nachkontrollanbau ist an Hand eines Teiles\nder nach § 1O entnommenen Probe durchzuführen im\n5. ,,Nicht anerkanntes Saatgut einer noch nicht in        Fall der\nder Sortenliste eingetragenen Sorte\" bei Saatgut,\ndas unter Nummer 1 fällt und dessen Vertrieb          1. Anerkennung von Basissaatgut und Zertifizier,tem\nvom Bundessortenamt nach § 4 Abs. 3 des Saat-             Saatgut,\ngutverkehrsgesetzes genehmigt ist, weil mit der       2. Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut nach § 16\nEintragung der Sorte in die Sortenliste inn~rhalb          Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes,\nangemessener Frist zu rechnen ist.                    3. Verpackung nach § 25,\n(2) Für Saatgut nach Absatz 1 gilt § 22 entspre-       4. Wiederverschließung nach § 26,\nchend. Die Angaben sind auf den besonderen Etiket-        5. Kennzeichnung von Basissaatgut nach dem OECD-\nten und Einlegern zu machen.                                  System,","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968                         671\n6. Kennzeichnung von Zertifiziertem Saatgut nach        im Besitz des Saatguts, hat er der Anerkennungs-\ndem OECD-System,                                   stelle unverzüglich Namen oder Firma und Anschrift\n7. Wiederverschließung von Saatgut, das nach dem        desjenigen mitzuteilen, an den er das Saatgut ver-\nOECD-System gekennzeichnet ist.                    trieben hat. Für den Erwerber dieses Saatguts gilt\nSatz 2 entsprechend. Die Anerkennungsstelle, welche\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 wird   die Anerkennung zurückgenommen hat, hat die für\nein Nachkontrollanbau nur durchgeführt, sofern ihn      den Besitzer des Saatguts zuständige Anerkennungs-\ndie Anerkennungsstelle für erforderlich hält. Im Fall   stelle unter Angabe von Art, Sortenbezeichnung und\ndes Absatzes 1 Nr. 6 genügt es, wenn der Nachkon-       Anerkennungsnummer unverzüglich von der Zurück-\ntrollanbau mit mindestens 25 vom Hundert der ent-       nahme der Anerkennung zu unterrichten.\nnommenen Proben durchgeführt wird; dies gilt nicht\nfür auszuführendes Saatgut, das aus Saatgut erwach-        (2) Für die Ablieferung der Etiketten und Plom-\nsen ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung nach § 30        ben gilt § 24 entsprechend.\nAbs. 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt\nwar.\nAb s c h n it t VII\n(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch\nEntscheidung des Rates oder der Kommission der                      Ubergangs-, Bußgeld- und\nEuropäischen Gemeinschaften zu einem Nachkon-                           Sc hl ußvorschriften\ntrollanbau innerhalb des Geltungsbereichs des Saat-\n§ 38\ngutverkehrsgesetzes verpflichtet ist, wird dieser vom\nBundessortenamt durchgeführt. Die für den Nach-                          Ubergangsvorschriften\nkontrollanbau erforderlichen Proben werden durch           (1) Bei Feldbeständen, die vor dem Inkrafttreten\ndie Anerkennungsstellen bereitgestellt und dem          dieser Verordnung ausgesät worden sind, genügt es\nBundessortenamt zugeleitet.                             bis zum 31. Dezember 1970, wenn die nach den bis-\n(4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch      her geltenden saatgutrechtlichen Vorschriften fest-\nEntscheidung des Rates oder der Kommission der          gesetzten Mindestentfernungen eingehalten sind.\nEuropäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, Proben       (2) Saatgut von Wiesenfuchsschwanz und Horstrot-\nfür einen Nachkontrollanbau außerhalb des Gel-          schwingel darf als Handelssaatgut bis zum 30. Juni\ntungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur Ver-      1969 zugelassen oder als Handelssaatgut unter den\nfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die       im Saatgutverkehrsgesetz genannten Voraussetzun-\nbereitgestellten Proben an die Stelle weiter, die den   gen eingeführt werden. Das in Satz 1 genannte Saat-\nNachkontrollanbau durchführt. Auf die Bereitstel-       gut darf noch bis zum 30. Juni 1971 vertrieben wer-\nlung der Proben findet Absatz 3 Satz 2 Anwendung.       den.\n§ 39\n§ 36                                            Ordnungswidrigkeiten\nZeitpunkt und Umfang des Nachkontrollanbaus            Ordnungswidrig im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 1\n(1) Der Nachkontrollanbau soll in der Vegetations-   des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätz-\nperiode durchgeführt werden, die auf den Zeitpunkt      lich oder fahrlässig\nder Probenahme nach § 10 unmittelbar folgt. Die         1. entgegen einer Auflage nach § 12 Abs. 3 Satz 2\ndem Nachkontrollanbau unterliegenden Proben sind            Basissaatgut mit verminderter Keimfähigkeit zu\nzusammen mit Vergleichsproben anzubauen.                    anderen Saatzwecken als zur weiteren Vermeh-\n(2) Die Prüfung erstreckt sich bei Lupinen, Futter-      rung vertreibt,\nerbsen, Trockenspeiseerbsen, Ackerbohnen und            2. entgegen § 25 Satz 1 Saatgut nicht unter der Auf-\nWicken auf Sortenechtheit, Sortenreinheit und Ge-           sicht eines Probenehmers verpackt.\nsundheitszustand. Bei den übrigen landwirtschaft-\nlichen Leguminosen und bei Gräsern kann die                                        § 40\nPrüfung auf Sortenechtheit und Sortenreinheit be-\nGeltung in Berlin\nschränkt werden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n§ 37                           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgutver-\nZurücknahme der Anerkennung                 kehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Die Zurücknahme der Anerkennung ist dem-                                    § 41\njenigen, der die Anerkennung nach § 4 beantragt\nhat, von der Anerkennungsstelle mitzuteilen. Ist der                          Inkrafttreten\nAntragsteller oder der für ihn Handelnde nicht mehr        Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.\nBonn, den 19. Juni 1968\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","672                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 1)\nAnforderungen an den Feldbestand\nI. Zertifiziertes Saatgut                   3. Mindestentfernungen\na) Bei fremdbefruchtenden Arten muß zu Feldbestän-\n1. Fremdbesatz                                                       den anderer Sorten derselben Art, zu Feldbeständen\nderselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit\nDer Pcldbcsl<11Hl diirl auf einer Flüche von 80 m Länge           und zu Feldbeständen verwandter Arten, die zu\nund 1,80 m Brc!ile höchstcw; lulgcnden Fremdbesatz                unerwünschter Fremdbefruchtung führen können,\naufweisen:\neine Mindestentfernung von 100 m eingehalten sein.\n<1) Plfonzen, die nicht hinreichend sorten-                       Bei Vermehrungsflächen von mehr als 2 ha er-\nlypisch sind oder einer anderen Sorte                         mäßigt sich die Mindestentfernung auf die Hälfte.\nderselben Art zugehören,                   15 Pflanzen        Sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine\nb) ,:rndcre Arten von Kulturpfl;-inzen, deren                     unerwünschte Fremdbefruchtung vorhanden ist,\nSamen sich mis dem Sc1c1t~Jut nur schwer                      kann die Mindestentfernung weiter ermäßigt wer-\nhernusreinigen hissen,                     15 Pflanzen        den.\nc) Unkröuter, deren Samen sich aus dem                        b) Bei selbstbefruchtenden Arten muß gegen benach-\nSaatgut nur schwer herausreinigen                             barte Feldbestände von anderen Sorten derselben\nlassen,                                    15 Pflanzen        Art oder von Arten, die sich aus dem Saatgut\nschwer herausreinigen lassen, ein deutlicher Trenn-\nd) Seide bei Gräsern, Klee und Luzerne          0 Pflanzen\nstreifen vorhanden sein.\ne) Ackerfuchsschwanz bei Weidelgräsern,\nWiesenschwingel, Rotschwingel, Glatt-\nhafer und Goldhafer                         5 Pflanzen                       II. Basissaatgut\nDie Bestandteile absichtlich hergestellter trennbarer         Die in Teil I aufgeführten Anforderungen gelten für\nMischsaaten gelten nicht als Fremdbesatz.                  Basissaatgut entsprechend, soweit im folgenden nichts\nanderes bestimmt ist:\n1. Die Zahl der von Brandkrankheiten befallenen Pflanzen\n2. Befall mit Krankheiten und Schädlingen\nauf einer Fläche von 80 m Länge und 1,80 m Breite\nFeldbestände von Gräsern, die in größerem Ausmaß              darf bei Gräsern höchstens 3 Pflanzen betragen.\nvon Brandkrankheiten befallen sind, sind zur Anerken-      2. Bei fremdbefruchtenden Arten muß zu Feldbeständen\nnung nicht geeignet. Das gleiche gilt bei allen land-         anderer Sorten derselben Art, zu Feldbeständen der-\nwirtschaftlichen Leguminosen für Viruskrankheiten, bei        selben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu\nErbsen, Wicken und Ackerbohnen zusätzlich für Brenn-          Feldbeständen verwandter Arten, die zu unerwünsch-\nfleckenkrankheit sowie bei Klee und Luzerne zusätzlich        ter Fremdbefruchtung führen können, eine Mindest-\nfür Stengelbrenner.                                            entfernung von 200 m eingehalten sein.\nAnlage 2\n(zu § 10 Abs. 3)\nGewichte der Partien und Proben\nMindest-\nHöchst-\ngewicht des\nArt                gewicht\nSaatguts\neiner Partie\neiner 2robe\n2            3\nLupinen, Futtererbsen,\nTrockenspeiseerbsen,\nAckerbohnen, Wicken                  20 t        750 g\nalle übrigen Arten                   10 t        300 g","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968                                       673\nAnlage 3\n(zu § 12 Abs. 1)\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts\nI. Zertifiziertes Saatgut\n1. Reinheit und Keimfähigkeit\nHöchstanteil\nMindest-\nTechnische Höchstanteil                     an hart-\nkeim-\nLfd.                                                       Mindest-    an Unkraut-                  schaligen\nfähigkeit       Körnern\nNr.                        Art                             reinheit    körnern (in\n(in v. H. des             (in  v.  H. der (in v. H. der\nv. H. des\nreinen         reinen\nGewichts)     Gewichts)     Körner)        Körner)\n2                                  3             4            5              6\n1 Weißes Straußgras                                          90                           80\n2 sonstige Straußgräser                                      90                           75\n3   Wiescnfuchsschwanz                                       75            1,5            70\n4 Glatthafer                                                 90                           80\n5   Knaulgras                                                90                           80\n6 Rohrschwingel                                              95                           80\n7 Schafschwingel                                             85                           75\n8 Wiesenschwingel                                            95                           80\n9 Rotschwingel                                               90                           75\n10   Welsches Weidelgras                                      96                           75\n11   sonstige Weidelgräser                                    96                           80\n12 Wiesenlieschgras                                           95            0,5            80\n13   Rispenarten                                              85                           75\n14   Goldhafer                                                75                           70\n15 Hornschotenklee                                            95            0,8            75           40\n16 Lupinen arten                                              97            0,2            80           20\n17   Gelbklee, Hopfenklee                                     97            0,8            80           20\n18   Luzerne                                                  97            0,5            80           40\n19 Esparsette                                                 95            1,5            75           20\n20   Futtererbse                                              97            0,1            80             0\n21   Trockenspeiseerbse                                       97            0,1            80             0\n22   Alexandriner Klee                                         97           0,5            80           20\n23   Schwedenklee                                             97            0,5            80           20\n24   Inkarnatklee                                              97           0,5            80           20\n25   Rotklee                                                   97           0,5            80           20\n26 Weißklee außer var. giganteum                               97           0,8            80           20\n27   Weißklee var. giganteum                                   97           0,5            80           40\n28 Persischer Klee                                             96           0,5            80            20\n29   Ackerbohne                                                97           0,1            85            20\n30   Wickenarlen                                               97           0,5            85            20\nAnmerkungen: a) Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als keimfähige Körner.\nb) Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als\ngekeimt.\nc) Soweit es am Saatgut feststellbar ist, ist zu prüfen, ob Sortenechtheit gegeben und\nSortenreinhei t hinreichend sind.","674                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nZusätzliche\nAnforderungen:     a) Bei allen Arten kein Besatz mit Flughafer und Seide; 1 Korn Flughafer oder Seide\nin 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von Flug-\nhc1ler oder Seide sind.\nb) Bei allen Arten Besatz mit Körnern anderer Kulturpflanzen höchstens 1 v. H. des\nGewichls; bei Rispenarten gilt ein Anteil von 2 v. H. des Gewichts an Körnern ande-\nrer Rispenarten nicht als Unreinheit.\nc) Bei allen Arten außer bei Lupinen, Futtererbsen, Trockenspeiseerbsen und Acker-\nbohnen Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz höchstens 0,3 v. H. des Gewichts.\nd) Bei Rotklee Besatz mit Ampfer höchstens 3 Körner in 10 g.\ne) Bei Fultererbsen, Trockenspeiseerbsen und Ackerbohnen Besatz mit Unkräutern\nhöchstens 5 Körner in 500 g.\nf) Bei Wicken Besatz mit Unkrautwicken höchstens 2 Körner in 300 g.\ng) Bl'.i Lupinen nicht mehr als 2 Körner anderer Farbe in 100 Körnern.\nh) Bei bitterstoffarmen Lupinensorten nicht mehr als 3 bittere Körner in 100 Körnern.\n2. Befall mit Krankheiten und Schädlingen\nSaatgut von landwirtschaftlichen Leguminosen muß frei sein von lebenden Samenkäfern (Bruchidae).\nSaatgut, das in größerem Ausmaß mit parasitischen Pilzen oder Bakterien sowie mit lebenden Milben\nbefallen ist, ist zur Anerkennung nicht geeignet. Eine besondere Untersuchung des Saatguts auf Befall\nmit Krankheiten und Schädlingen (Gesundheitszustand) erfolgt nur, wenn sich bei der Prüfung der\nBeschaffenheit des Saalguts der Verdacht ergibt, daß ein Befall mit Krankheiten oder Schädlingen in\ngrößerem Ausmaß vorhanden ist.\n3. Feuchtigkeitsgehalt\nDer Feuchtigkeitsgehall darf bei\na) Lupinen, Futtererbsen, Trockenspeiseerbsen, Ackerbohnen, Wicken                      15 V. H.\nb) den übrigen landwirtschaftlichen Leguminosen                                         12 V. H.\nc) Gräsern                                                                              14 V. H.\ndes Gewichts nicht übersteigen.\nDie Prüfung des Feuchtigkeitsgehalts erfolgt nur, wenn die Beschaffenheit des Saatguts die Einhaltung\nder Höchstgrenze des Feuchtigkeitsgehalts bei der Probenahme oder bei der Prüfung der Beschaffenheit\ndes Saatguts zweifelhaft erscheinen läßt.\nII. Basissaatgut\nDie in Teil I aufgeführten Anforderungen gelten für Basissaatgut entsprechend, soweit im folgenden\nnichts anderes bestimmt ist:\n1. Reinheit und Keimfähigkeit\na) Bei allen Arten Besatz mit Körnern anderer Pflanzen höchstens 0,2 v. H. des Gewichts; Besatz mit\nKörnern anderer Kulturpflanzen und mit Körnern von Unkrautpflanzen höchstens je 0,1 v. H. des\nGewichts.\nb) Bei allen Arten Besatz mit Ackerfuchsschwanz höchstens 5 Körner in 25 g. Bei Futtererbsen, Trocken-\nspeiseerbsen und Ackerbohnen erfolgt die Prüfung nur, wenn die Beschaffenheit des Saatguts die\nEinhaltung der Höchstgrenze des Besatzes mit Körnern von Ackerfuchsschwanz zweifelhaft erscheinen\nläßt.\nc) Bei bitterstoffarmen Lupinensorten nicht mehr als 1 bitteres Korn in 100 Körnern.\n2. Befall mit Krankheiten und Schädlingen\nDas Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß mit Gallen von Samenälchen besetzt sein.\nIII. Handelssaatgut\nDie in Teil I aufgerührten Anforderungen gelten für Handelssaatgut entsprechend, soweit im folgenden\nnichts anderes beslimmt ist:\n1. Bei allen Arten Besatz mit Körnern anderer Kulturpflanzen höchstens 3 v. H. des Gewichts; bei Rispen-\narten gilt ein Anteil von 3 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten nicht als Unreinheit.\n2. Bei Wicken gilt ein Anteil von 6 v. H. des Gewichts an Körnern der Pannonischen Wicke, der Zottel-\nwicke und verwandter Arten von Kulturpflanzen nicht als Unreinheit.\n3. Bei Lupinen nicht mehr als 4 Körner anderer Farbe in 100 Körnern.\n4. Bei bitlersloffarmen Lupinensorten nicht mehr als 5 bittere Körner in 100 Körnern.","Nr. 40      Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968                              675\nAnlage 4\n(zu § 14 Abs. 3 und § 17 Abs. 3)\nKennzeichen der Anerkennungsstellen\nAZ     Lind w i rtscb altskammer Rheinhessen, Alzey\nB      Der Senator für Wirtschaft, Berlin\nBN     Dc!r Din!ktor der Landwirtschaftskammer Rheinland\ni!ls Landesb€:!c1Uftragter, Bonn\nF      Lund- und Porstwirtschaftskammer Hessen-Nassau, Frankfurt (Main)\nPR     Rcgif!rungspräsidium Südbaden, Freiburg\nPS     Bei yerische Landessaa tzuchtanstalt Weihenstephan, Freising\nH      Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover\nJm     L1ndwirtschaftskammer Bremen, Bremen\n1 If I Behörde für Ernährung und Landwirtschaft, Hamburg\nKA     ne~rierungspräsidium Nordbaden, Karlsruhe\nKI     Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel\nKL     Landwirtschaftskammer Pfalz, Kaiserslautern\nKO     Landwirtschaftskammer Rheinland-Nassau, Koblenz\nKS     Land- und Forstwirtschaftskammer Kurhessen, Kassel\nMS     Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe\nals Landesbeauftragter, Münster\nOL     Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.\nS      Regierungspräsidium Nordwürttemberg, Stuttgart\nSB     Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken\nTU     Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern, Tübingen\nAnlage 5\n(zu § 18)\nEtikett\nfür Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\n0\nEWG-NORM\nAnerkennungsstelle:\nArt:\nSorlenbezeichn ung:\nKategorie:\nAnerkennungs-Nr.:\nVerschließung (Monat, Jahr):\nErzeuger land:\nAngegebenes Gewicht der Packung:                   kg\nZusätzliche Angaben:\nMindestgröße 115 X 80 mm","616            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 6\n(zu § 18)\nEtikett\nfür Handelssaatgut\n0\nZulassungsstelle:\nHandelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)\nArt:\nA ufwuchsge biet:\nZulassungs-Nr.:\nVerschließung (Monat, Jahr):\nAngegebenes Gewicht der Packung:                   kg\nZusätzliche Angaben:\nMindestgröße 115 X 80 mm","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968                           677\nAnlage7\n(zu § 32)\nName und Anschrift der Anerkennungsstelle\nName and address of the Certifying Agency\nNom et adresse du Service de Certification\nZertifikat\nausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Futterpflanzensaatgut,\ndas für den internationalen Handel bestimmt ist\nCertificate\nissued under the OECD Scheme for the Varietal CerUfication of Herbage Seed Moving\nin International Trade\nCertificat\ndeJivre conformement au systeme de l'OCDE pour la certification varietale de semences fourrageres\ndestinees au commerce international\nBezugsnummer\nReference number ................................. .\nNumero de reference\nArt (lateinisch)\nSpecies (latin)\nEspece (latin)\nSorte\nCultivar\nCultivar\nZahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie\nNumber of containers and declared weight of lot .... :\nNombre d'emballages et poids declare du lot\nDas Saatgut, das diese Bezugsnummer trägt, ist gemäß dem OECD-System für die sortenmäßige Zertifizierung\nvon Futterpflanzensaatgut erzeugt und anerkannt als:\nThe seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the OECD Herbage Seed\nScheme and is approved as:\nLe lot de semences portant ce numero de reference a ete produit conformement au systeme de l'OCDE\npour les semences fourrageres et il est approuve comme:\n* Basissaatgut (weißes Etikett)                      Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett)\n* Basic Seed (white label)                        / Certified Seed (blue label)\n* Semences de base (etiquette blanche)             / Semences certifiees (etiquette bleue)\n*) Nichtzutreffendes streichen\n*) Delete us necessury\n*) Rayer Ja menlion inutile","678                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nErgebnisse der Untersuchung / Analysis Results / Resultats d'Analyse\nReinheit\nPure seed                                                                                                 0/o\nPurete\nUnschädliche Verunreinigungen\nInert matter ........................................................................ :                 0/o\nMatieres inertes\nFremde Kulturarten\nOther crop seeds ................................................................... :                  0/o\nSemences d'autres plantes cultivees\nArten (lateinisch)\nSpecies (lalin):\nEspeces (latin)\nUnkrautsamen\nW eed seeds ........................................................................ :                  0/o\nGraines de pli:rntes adventices\nArten (lateinisch)\nSpecies (latin):\nEspeces (latin)\n100 0/o\nGesamtzahl der Unkrautsamen pro kg\nTotal number 01· weed seeds per kg ................... .\nNombre total de grc:Jines de plantes adventices par kg\nSeidekörner pro kg\nDodder seeds per kg ................................................ .\nGraines de cuscute par kg\nK e im f ä h i g k c i t (normale Keimlinge) nach             Tagen\nGerm 1 n a t i o n        (normal sprouts)      in            days ............................... :      0/o\nGermination               (g(~rmes normaux)     en            jours\nHarlschalige Körner\nLlard seeds ......................................................................... :                  0/o\nGraines dures\nFrische, nichl gekeimte Samen\nFresh ungerminated seeds ........................................................... :                   0/o\nGraines d'appilrence normale non germees\nWertloser Rest               (einschl.           0/o anomaler Keimlinge)\nWorthless remainder (incl.                       0/o abnormal sprouts)   ........................ .      0/o\nGraines defectueuses (y compris                  0 /o de germes anormaux)\n100  0/o\nFeuchtigkeitsgehalt\nM:oisture content .................................................. .                            0/o\nTeneur en eau\n(Falls keine Zahlen vorhanden, sind die Worte „Nicht untersucht\" in den vorgesehenen\nRaum einzusetzen.)\n(Where no Jigures are available, insert the words \"Not Tested\" in the space provided.)\n(Lorsqu'aucun chiffre ne peut etre indique inscrire les mots « Non Determine » a l'emplace-\nment prevu.)\nBemerkungen\nObservations\nObservations\nUnterschrift\nSignature .....\nSignature\nDienslsie9el\nOfficial senl\nCac:hel officiel                 Ort und Datum\nPlace and date:\nLieu et date","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, de·n 25. Juni 1968            679\nAnlage 8\n(zu § 33 Abs. 1)\nEtikett und Einleger\nJür Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\nVorderseite\nSpccies (Latin name)\nEspc!ce (nom lalin)\nCuHivar name\nNenn du cultivar\nCategory\nCc1l6gorie\nRefcrence number\nNumero de reference\nDate oJ' sampling\nDate de l'echantillonnage\nRückseite\nName and address of certifying authority\nNom et adresse de l'organisation de certification"]}