{"id":"bgbl1-1968-40-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":40,"date":"1968-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes","law_date":"1968-06-19T00:00:00Z","page":661,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["661\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                               Ausgegeben zu Bonn am 25.Juni 1968                                                                                                               Nr.40\nT,1{J                                                                             Inhalt                                                                                          Seite\nl!l. 6. GB   Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des\nBundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   661\nBu11dc;sq(;s(;tzbl. 111 '.!01-l, :lO'.l-!J\nrn. b. 6H   Verordnung über Sc1<.ll.gllt von Gräsern und landwirtschaftlichen Leguminosen (Gräser- und\nLc~iuminos(:nsuatgutverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          665\n19. 6. 68   V(!rord11ut1fJ über Pflanz~iut von Ertragsreben und Unter1agsreben (Rebenpf1anzgutverordnung)                                                                           680\n1D. G. 68  V(:rordnun~J über Ccrnüsesaal~Jut (Gemüsesaatgutverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      690\n19. 6. 68   Veronlnun~J über die Cleichslellung von Anerkennungen und Zulassungen von Saatgut\n(Clcichslcllun~Jsvcrordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     703\nGesetz\nzur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung\nder obersten Gerichtshöfe des Bundes\nVom 19. Juni 1968\nDer Bundestag            hat       das        folgende          Gesetz            be-          erst, wenn der Große Senat oder die Vereinigten\nschlossen:                                                                                       Großen Senate von der Entscheidung eines anderen\nobersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen\nErster Abschnitt                                                         Senats abweichen wollen.\nGemeinsamer Senat\nder obersten Gerichtshöfe\n§ 3\n§ 1\nZusammensetzung\nBildung des Gemeinsamen Senats\n(1) Der Gemeinsame Senat besteht aus\n(1) Zur Wahrung der Einheitli.chkeit der Recht-\nsprechung der in Artikel 95 Abs. 1 des Grund-                                                    1. den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe,\ngesetzes genannten obersten Gerichtshöfe des Bun-                                                2. den Präsidenten der beteiligten Senate und\ndes wird ein Gemeinsamer Senat dieser obersten\nGerichtshöfe gebildet.                                                                           3. je einem weiteren Richter der beteiligten Senate.\n(2) Der Gemeinsame Senat hat seinen Sitz in                                                        (2) Führt der Präsident eines obersten Gerichts-\nKarlsruhe.                                                                                       hofs den Vorsitz in einem beteiligten Senat, so wir-\nken außer ihm zwei weitere Richter des beteiligten\n§ 2                                                         Senats in dem Gemeinsamen Senat mit.\nZuständigkeit                                                              (3) Bei Verhinderung des Präsidenten eines ober-\n(1) Der Gem(~insame Senat entscheidet, wenn ein                                                sten Gerichtshofs tritt sein Vertreter im Großen\noberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der                                                Senat, bei Verhinderung des Präsidenten eines be-\nEntscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs                                                 teiligten Senats sein Vertreter im Vorsitz an seine\noder des Gemeinsamen Senats abweichen will.                                                      Stelle.\n(2) Sind nach den Gerichtsverfassungs- oder Ver-                                                    (4) Die zu entsendenden Richter (Absatz 1 Nr. 3\nfahrensgesetzen der Große Senat oder die Ver-                                                    und Absatz 2) und ihre Vertreter werden von den\neinigten Großen Senate eines obersten Gerichtshofs                                               Präsidien der obersten Gerichtshöfe für die Dauer\nanzurufen, so entscheidet der Gemeinsame Senat                                                   von zwei Geschäftsjahren bestimmt.","662                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 4                                              Zweiter Abschnitt\nBeteiligte Senate                                     Verfahrensvorschriften\n(1) Beteiligt sind der vorlegende Senat und der\nSenat des obersten Gerichtshofs, von dessen Ent-                                      § 10\nscheidung der vorlegende Senat abweichen will. Ist                                 Grundsatz\nder Senat des anderen obersten Ger.ichtshofs bei\nEingang des Vorlegungsbeschlusses für die Rechts-             Soweit in den §§ 11 bis 17 nichts anderes bestimmt\nfrage nicht mehr zuständig, so tritt der nach der         ist, gelten für das Verfahren vor dem Gemein-\nGeschäftsverteilung nunmehr zuständige Senat an           samen Senat die Vorschriften für das Verfahren vor\nseine StelJe. Haben mehrere Senate des anderen            dem vorlegenden Senat entsprechend.\nobersten Gerichtshofs über die Rechtsfrage abwei-\nchend entschieden, so ist der Senat beteiligt, der                                    § 11\nals letzter entschieden hat, sofern nach der Ge-\nVorlegungsverfahren\nschäftsverteilung nicht ein anderer Senat bestimmt\nist.                                                           (1) Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat\n(2) Wird die Rechtsfrage von dem Großen Senat         wird durch einen Vorlegungsbeschluß eingeleitet.\neines obersten Gerichtshofs vorgelegt oder will der        In diesem ist die Entscheidung des obersten Ge-\nvorlegende Senat von der Entscheidung des Großen          richtshofs, von der der vorlegende Senat abweichen\nSenats eines anderen obersten Gerichtshofs abwei-         will, zu bezeichnen. Der Beschluß ist zu begründen\nchen, so ist der Große Senat der beteiligte Senat.       und den am Verfahren Beteiligten zuzustellen.\nEntsprechendes gilt für die Vereinigten Großen                 (2) Die Senate, die Großen Senate oder die Ver-\nSenate eines obersten Gerichtshofs.                       einigten Großen Senate der obersten Gerichtshöfe\nholen die Entscheidung des Gemeinsamen Senats\nunmittelbar ein. Gleichzeitig ist das Verfahren vor\ndem vorlegenden Senat auszusetzen.\n§ 5\nVorsitz                                                       § 12\nDen Vorsitz führt der lebensälteste Präsident der               Stellungnahmen der obersten Gerichtshöfe\nnichtbeteiligten obersten Gerichtshöfe. Er wird bei\nder Leitung der mündlichen Verhandlung sowie der              (1) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Senats\nBeratung und Abstimmung durch den lebensältesten          gibt den obersten Gerichtshöfen von dem Vor-\nder anwesenden Präsidenten der anderen obersten           legungsbeschluß Kenntnis. Die obersten Gerichts-\nGerichtshöfe, bei den übrigen Geschäften des Vor-         höfe teilen dem Gemeinsamen Senat mit, ob, mit\nsitzenden durch seinen Vertreter im Großen Senat          welchem Ergebnis und mit welcher Begründung sie\nvertreten.                                                die streitige Rechtsfrage bisher entschieden haben\nund welche damit zusammenhängenden Rechts-\nfragen zur Entscheidung anstehen.\n§ 6                               (2) Der Gemeinsame Senat kann einen obersten\nAbstimmung                          Gerichtshof ersuchen, seine Auffassung zu einer für\ndie Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzu-\nDer Gemeinsame Senat entscheidet mit der Mehr-\nlegen. Der ersuchte oberste Gerichtshof legt eine\nheit der-Stimmen seiner Mitglieder.\nÄußerung des Senats vor, der nach der Geschäfts-\nverteilung zur Entscheidung über die streitige\nRechtsfrage zuständig ist oder, wenn nach der Ge-\n§ 7                           schäftsverteilung kein bestimmter Senat zuständig\nVorrang der Amtsgeschäfte im Gemeinsamen Senat            ist, vom Präsidium bestimmt wird. Auch ohne\nErsuchen kann ein oberster Gerichtshof dem Ge-\nDie Tätigkeit im Gemeinsamen Senat geht der            meinsamen Senat eine Äußerung seines zuständigen\nTätigkeit an dem obersten Gerichtshof vor.                Senats zu der Rechtsfrage vorlegen.\n(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Senats\nteilt die eingegangenen Äußerungen den am Ver-\n§ 8                           fahren Beteiligten mit.\nGeschäftsstelle\nFür den Gemeinsamen Senat wird eine Geschäfts-                                      § 13\nstelle eingerichtet. Das Nähere bestimmt der Bun-                           Beteiligte am Verfahren\ndesminister der Justiz.                                       (1) Die am Verfahren vor dem vorlegenden\nSenat Beteiligten sind auch am Verfahren vor dem\nGemeinsamen Senat beteiligt. Sie sind in dem Vor-\n§ 9\nlegungsbeschluß zu bezeichnen.\nRechts- und Amtshilfe\n(2) Der Generalbundesanwalt beim Bundes-\nAlle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten          gerichtshof kann sich am Verfahren auch beteiligen,\ndem Gemeinsamen Senat Rechts- und Amtshilfe.              wenn er nach den für einen beteiligten Senat gel-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1968                          663\ntenden Verfahrensvorschriften berechtigt ist, am        ist die Revision oder die Rechtsbeschwerde auch\nVerfahren mitzuwirken. Der Vorsitzende des Ge-          zuzulassen, wenn das Gericht von einer Entschei-\nmeinsamen Senats gibt dem Generalbundesanwalt           dung des Gemeinsamen Senats abweicht. Findet die\nvon solchen Verfahren Kenntnis.                         Revision oder die Rechtsbeschwerde an einen ober-\n(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Senats           sten Gerichtshof bei einer Abweichung von dessen\nsoll dem Generalbundesanwalt, auch wenn er am           Entscheidung ohne Zulassung stattt so ist die Revi-\nVerfahren nicht beteiligt ist, Gelegenheit zur Äuße-    sion oder Rechtsbeschwerde auch bei einer Ab-\nrung geben, wenn die vorgelegte Rechtsfrage für         weichung von einer Entscheidung des Gemeinsamen\ndas Rechtsgebiet, für das der Generalbundesanwalt       Senat!ii zulässig.\nzuständig ist, Bedeutung hat. Die Äußerung ist             (2) Hat ein Gericht eine Sache einem obersten\nden am Verfahren Beteiligten mitzuteilen. ·             Gerichtshof vorzulegen, wenn es von dessen Ent-\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für den Ober-         scheidung abweichen will, so hat das Gericht die\nbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, den         Sache dem obersten Gerichtshof auch vorzulegen,\nBundesdisziplinaranwalt und den Bundeswehrdiszi-        wenn es von einer Entscheidung des Gemeinsamen\nplinaranwalt entsprechend.                              Senats abweichen will.              -\n§ 14                                                     § 19\nAufgabe der früheren Rechtsprechung                        Änderung des Richterwahlgesetzes\nSchließt sich der Senat des obersten Gerichtshofs,      Das Richterwahlgesetz vom 25. August 1950 (Bun-\nvon dessen Entscheidung abgewichen werden soll,         desgesetzbl. S. 368) wird wie folgtgeändert:\ninnerhalb eines Monats durch Beschluß der Rechts-\nauffassung des vorlegenden Senats an, so ist das        1. § 1 erhält folgende Fassung:\nVerfahren einzustellen. Die Frist beginnt mit dem\nEingang des Vorlegungsbeschlusses bei dem ober-                                      ,,§ 1\nsten Gerichtshof, von dessen Entscheidung abge-                 (1) Die Richter der obersten Gerichtshöfe des\nwichen werden soll. Sie kann von dem Vorsitzen-            Bundes werden von dem zuständigen Bundes-\nden des Gemeinsamen Senats verlängert werden.              minister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß\nberufen und vom Bundespräsidenten ernannt.\n§ 15                                  (2) Bei der Berufung eines Richters an einen\nGegenstand der Entscheidung                    obersten Gerichtshof wirkt der für das jeweilige\n(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet auf Grund          Sachgebiet zuständige Bundesminister mit.\"\nmündlicher Verhandlung nur über die Rechtsfrage.\n2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nMit Einverständnis der Beteiligten kann der Ge-\nmeinsame Senat ohne mündliche Verhandl,ung ent-              ,, (1) Mitglieder kraft Amtes im Aussc;:huß, der\nscheiden. Findet keine mündliche Verhandlung statt,        die Richter eines obersten Gerichtshofs wählt,\nso ist vor der Entscheidung den am Verfahren Be-           sind die Landesminister, zu deren Geschäfts-\nteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.               bereich die diesem obersten Gerichtshof im\nInstanzenzug untergeordneten Gerichte des Lan-\n(2) Die Entscheidung ist zu begründen und den\nBeteiligten zuzustellen.                                   des gehören.\"\n§ 16                                                     § 20\nWirkung der Entscheidung                        Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\nDie Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist             §  ·172 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwalts-\nin der vorliegenden Sache für das erkennende           ordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I\nGericht bindend.\nS. 565), zuletzt geä'ndert durch Gesetz vom 19. De-\n§ 17                         zember 1964 (Bundesgesetzbl. I S; 1067), erhält fol-\nKosten                        gen,de Fassung:\n(1) Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat          „Die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen\nist kostenfrei.                                        Rechtsanwälte dürfen nur vor dem Bundesgerichts-\nhof, den anderen obersten Gerichtshöfen des Bun-\n(2) Außergerichtliche Kosten werden nicht er-       des, dem Gemeinsamen Senat der obersten Ge-\nstattet.\nrichtshöfe und dem Bundesverfassungsgericht auf-\ntreten.\"\nDritter Abschnitt\nSchlußvorschriften\n§ 21\n§ 18                                         Änderung von Bezeichnungen\nErweiterung der Revisions- und Vorlegungsgründe\nSoweit in anderen Gesetzen und in Verordnungen\n(1) Hat ein Gericht die Revision oder die Rechts-   die Bezeidlnung „oberes Bundesgericht\" verwendet\nbeschwerde zuzulassen, wenn es von einer Ent-          wird, tritt an ihre Stelle die Bezeichnung „oberster\nscheidung eines obersten Gerichtshofs abweicht, so     Gerichtshof des Bundes\".","664                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 22                                                     § 23\nBerlin-Klausel                                             Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitunw,gesetzes vom 4. Januar             Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\n1952 (BundesrJcselzhl. 1 S. 1) auch im Land Berlin.      Verkündung folgenden Ka.lendermonats in Kraft.\nD.ie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Juni 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann\nFür den Bundesminister des.Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}