{"id":"bgbl1-1968-4-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":4,"date":"1968-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/4#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_4.pdf#page=31","order":2,"title":"Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 1","page":91,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 4             Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968                                                                                         91\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                        Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 1, ausgegeben am 16. Januar 1968\n4. 12. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 4. April 1966 zur erneuten Ver-\nlängerung des Internationalen Weizen-Ubereinkommens 1962 ............................ .\n7. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomatische\nBeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2\n8. 12. 67 Bekunntnlddrnng über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen\nauf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                3\n8. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962                                                                             3\n11. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die Auf-\nhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    4\n11. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Dbereinkommens über die\nRegelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats . . . . . . . . . . . . . .                                                               4\n12. 12. 67 Bekanntmachung des Notenwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Osterreich über die Verlängerung der Dauer des Urheber-\nrechtsschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    5\n14. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens und Statuts über die inter-\nnationale Rechtsordnung der Seehäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          6\n19. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerken-\nnung von Rechten an Luftfahrzeugen ............................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        7\n21. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderungen des Dbereinkommens zur Errich-\ntung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            7\n22. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung und\nVollstreckung ausländischer Schiedssprüc;:he . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            8\n2.  1. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich Marokko über die Förderung von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               8","92                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nWichtiger Hinweis an alle Abonnenten!\nZum 1. Januar 1968 übernimmt die Deutsche Bundespost den Postzeitungsdienst in die\nelektronische Datenverarbeitung. Das Zeitungsbezugsgeld wird in dem neuen Betriebs-\nverfahren nicht mehr vom 15. bis 20., sondern bereits vom 10. bis 16. des Einzieh-\nmonats vom Zusteller erhoben. Sollte Sie Ihr Zusteller während dieser Zeit nicht antreffen\nund daher einen Zeitungszahlschein hinterlassen, so können Sie das Zeitungsbezugsgeld\nmit diesem Zeitungszahlschein noch bis spätestens zum 20. des Einziehmonats bei\neiner beliebigen Annahmestelle der Deutschen Bundespost einzahlen. Spätere Einzahlun-\ngen können aufgrund des technischen Ablaufs mit Iiilfe von elektronischen Datenverar-\nbeitungsanlagen nicht mehr entgegengenommen werden.\nWir bitten Sie daher höflichst, das Zeitungsbezugsgeld innerhalb der genannten Frist\nzu entrichten, damit in der Belieferung keine Unterbrechung eintritt.\nAus den oben angeführten Gründen empfehlen wir Ihnen, zur Verm·eidung von Unter-\nbrechungen in der Zustellung, die Bezugsgebühren von Ihrem Po~tscheck- oder Bankkonto\nabbuchen zu lassen.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. _ Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5 °/o.\nDas Bundesqeselzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Vero1dnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferliquuq verkündet. ln Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-\nrechts vom 10. Juli l!J5ß (Bundesqesetzbl. I S. 4371 nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.\nBezuq~bedinqunqen für Tr~il I und II: laufender Bezuq nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil! und Teil II je 8,S0DM.\nEin z e Ist ü c k e je angelanqene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes au(. P_ostscheckkonto /'Bundesqesetzblatt\"\nKöln 3 99 odc1 nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausgabe 0,80 DM zuzughch Versandgebuhr 0,20 DM."]}