{"id":"bgbl1-1968-4-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":4,"date":"1968-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1968-01-12T00:00:00Z","page":61,"pdf_page":1,"num_pages":30,"content":["61\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                       Ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 1968                                                                                                   Nr.4\nTag                                                              In h a 1t                                                                                      Seite\n12. 1. 68   Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             61\nBundesgescl.zbl. III 611-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzb'lalt Teil JI Nr. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  91\nBekanntmachung\nder Neuiassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nVom: 12. Januar 1968\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1901), zuletzt geändert durch das\nDritte Steueränderungsgesetz 1967 vom 22. Dezem-\nber 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1334), wird nach-\nstehend der Wortlaut der Lohnsteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung unter Berücksichtigung der Ver-\nordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohn-\nsteuer-Durchführungsverordnung vom 18. Dezember.\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1230) bekanntgemacht.\nBonn, den 12. Januar 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 12. Januar 1968\n(LStDV 1968)\nInhaltsübersicht\n1. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn                                              §6          Sonstige steuerfreie Einnahmen\n§1      Arbeitnehmer, Arbeitgeber                                                   §6a        Arbeitnehmer-Freibetrag\n§2       Arbeitslohn                                                                 § 6b       Besteuerung von Versorgungsbezügen\n§3      Sachbezüge\n§4       Aufwandsentschädigungen, Reisekostenvergü-                           II. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten\ntungen, Umzugskostenvergütungen, durchlau-                                  §7         Verpflichtung der Gemeindebehörde und des\nfende Gelder, Trinkgelder                                                               Arbeitnehmers\n§5      Jubiläumsgeschenke                                                          §8          Kinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren","62                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§9      Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten                      § 30   Einbehaltung der Lohnsteuer\n§ 10    Aushiindigung der Lohnsteuerkarten                      § 31   Lohnkonto\n§ 11    Verprlichlung des Arbeitnehmers\n§ 12    Nachtriigliche Ausschreibung von Lohnsteuer-        B. Berechnung der Lohnsteuer\nkarten                                                  § 32   Lohnsteuertabelle\n§ 13    Entfällt                                                § 32 a Berechnung der Lohnsteuer von bestimmten\n§ 14    Mehrere Lohnsteuerkarten                                       Zuschlägen\n§ 15    Weitere Anordnungen über die Lohnsteuer-                § 32 b Steuerermäßigung bei ausländischem Ar-\nkarten                                                         beitslohn\n§ 16    Verlust dc~r Lohnsteuerkarte                            § 33   Lohnzahlungszeitraum\n§ 34   Anwendung der Lohnsteuertabelle\nIII. Änderung und Ergänzung der Eintragungen auf der                 § 35   Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen\nlohnsteuerkarte                                                        Bezügen\n§ 17 Verbot privater Anderungen                                 § 35 a Bemessung der Lohnsteuer nach einem\n§ 17 a Vermci dung von Härten bei Arbeitnehmern\nfesten Vomhundertsatz (fester Pausch-\nmit mehreren Dienstverhältnissen und bei Ehe-                  steuersatz) bei bestimmten sonstigen Be-\nzügen\ngatten, die beide Arbeitslohn beziehen\n§ 35b  Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhun-\n§ 18    Ergänzung der Lohnsteuerkarte wegen Ände-\ndertsätzen (besonderen Pauschsteuersätzen)\nrung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder\nin anderen Fällen\ndurch die Gemeindebehörde\n§ 36   Mehrere Dienstverhältnisse\n§ 18 a Ergänzung der Lohnsteuerkarte wegen Ände-\nrung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder           § 37   Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte\ndurch das Finanzamt                                     § 38   Im Ausland wohnhafte Beamte\n§ 18 b Zeitliche Wirksamkeit                                    § 39   Entfällt\n§ 19    Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte               § 40   Beschränkt Steuerpflichtige\n§ 20    Werbungskosten\nC. Verwendung der einbehaltenen Lohn-\n§ 20 a Sonderausgaben\nsteuer\n§ 20b Aufwendungen, die nach dem Wohnungsbau-\nPrämiengcsetz pri:imienbegünstigt sind                  § 41   Abführung der Lohnsteuer\n§ 21    Werbungskos.ten und Sonderausgaben bei meh-             § 42   Entfällt\nreren Dienstverhältnissen                               § 43   Betriebstätte\n§ 22    Werbungskosten und Sonderausgaben bei Ehe-              § 44   Lohnsteueranmeldung\ngatten                                                  § 45   Unregelmäßigkeiten bei der Abführung\n§ 23    Entfällt                                                § 46   Haftung\n§ 24    Entfällt\n§ 25    Außergewöhnliche Belastungen                        D. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers\n§ 25 a Außergewöhnliche Belastungen in besonderen               § 47   Lohnsteuerbescheinigung\nFällen                                                  § 48   Lohnzettel\n§ 25 b Freibeträge für besondere Fälle                          § 49   Behörden\n§ 26    Pauschbeträge für Körperbehinderte\n§ 26 a Altersfreibetrag                                  V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs\n§ 26 b Verluste bei den Einkünften aus Vermietung\n§§ 50\nund Verpachtung\n§ 27    Art der Berücksichtigung                          bis 52    Außenprüfung\n§ 53    Verpflichtung des Arbeitgebers\n§ 28    Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderun-\ngen                                                 § 54    Verpflichtung des Arbeitnehmers\n§ 28 a Nachforderung von Lohnsteuer in bestimmten           § 55    Mitwirkung der Versicherungsträger\nFällen\nVI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nIV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs                                § 56    Anrufungsauskünfte\nA. Allgemeines                                              § 57    Zuständigkeit in besonderen Fällen\n§ 29   Vorlegung und Aufbewahrung der Lohn-             § 58    Anwendungszeitraum\nsteuerkarte                                      § 59    Geltung im Land Berlin","Nr. 4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968                            63\nI. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn                   nachfolger zufließen. Bezüge, die ganz oder teil-\nweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugs-\n§ 1                                berechtigten oder seines Rechtsvorgängers be-\nruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn.\nArbeitnehmer, Arbeitgeber\n(3) Zum Arbeitslohn gehören auch\n(§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Ziff. 4, § 19 EStG,\n§ 14 Abs. 2 StAnpG)                       1. unbeschadet der Vorschriften des § 6 Ziff. 7 und 8\nEntschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder\n(1) Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz                seinem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgan-\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind                   genen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die\nvorbehaltlich der Vorschrift des § 40 Abs. 5 unbe-              Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit ge-\nschränkt lohnsteuerpflichtig. Arbeitnehmer, die wie              währt werden;\nPersonen behandelt werden, die ihren gewöhnlichen\nAufenthalt im Inland haben (§ 38), sind ebenfalls           2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen\nunbeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die beschränkte               Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Perso-\nLohnsteuerpflicht richtet sich nach § 40.                       nen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der\n(2) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffent-               Invalidität, des Alters oder des Todes sicher-\nlichem oder privatem Dienst angestellt oder be-                 zustellen (Zukunftsicherung), auch wenn auf die\nschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienst-            Leistungen aus der Zukunftsicherung kein Rechts-\nverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis                  anspruch besteht. Voraussetzung ist, daß der\nArbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die                Arbeitnehmer der Zukunftsicherung ausdrücklich\nRechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeits-           oder stillschweigend zustimmt. Diese Ausgaben\nlohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechts-            gehören nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie\nvorgängers beziehen.                                            im Kalenderjahr insgesamt 312 Deutsche Mark\nübersteigen. Ubernimmt der Arbeitgeber Aus-\n(3) Ein Dienstverhältnis (Absatz 2) liegt vor, wenn          gaben, die der Arbeitnehmer auf Grund einer\nder Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber                  eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten hat,\n(öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushalts-              so gehören diese Ausgaben in voller Höhe zum\nvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der             Arbeitslohn. Ist bei Zukunftsicherung für meh-\nFall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres             rere Arbeitnehmer oder diesen nahestehende\ngeschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeit-            Personen (Sammelversicherung, Pauschalversiche-\ngebers steht oder im geschäftlichen Organismus des              rung) der für den einzelnen Arbeitnehmer ge-\nArbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflich-              leistete Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise\ntet ist.                                                        zu ermitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl\nder gesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzu-\n(4) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und\nteilen. Nicht zum Arbeitslohn gehören Ausgaben\nsonstige Leistungen innerhalb der von ihm selb-\nfür die Zukunftsicherung, die auf Grund gesetz-\nständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen\nlicher Verpflichtung geleistet werden oder die\nTätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit\nnur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur\nes sich um die Entgelte für diese Lieferungen und\nLeistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten\nsonstigen Leistungen handelt (umsatzsteuerbare Ent-\ngelte).                                                          Versorgung zu verschaffen (Rückdeckung des\nArbeitgebers). Den Ausgaben, die der Arbeit-\ngeber auf Grund gesetzlicher Verpflichtung leistet,\nwird der Beitragsteil gleichgestellt, den der\n§ 2\nArbeitgeber an einen versicherungspflichtigen\nArbeitslohn                              Arbeitnehmer für die Krankenversicherung bei\neiner Ersatzkasse leistet, soweit dieser Beitrags-\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, §§ 8, 19, 24 EStG)               teil die Hälfte des Gesamtbeitrags zur Kranken-\n(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem                  versicherung bei der Ersatzkasse nicht übersteigt.\nArbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem                 Ist ein Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht\nfrüheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind              in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit\nalle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen.\na) auf Grund des Artikels 2 § 1 Buchstabe b des\nEs ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder\nAngestelltenversicherungs-N euregelungsgeset-\nlaufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch\nzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I\nauf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder\nForm sie gewährt werden.                                             S. 88, 1074) oder auf Grund des Artikels 2 § 1\nBuchstabe b des Knappschaftsrentenversiche-\n(2) Zum Arbeitslohn gehören                                       rungs-N euregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 533) jeweils in der bis\n1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen,\nzum 30. Juni 1965 geltenden Fassung, weil er\nTantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus\neine Lebensversicherung abgeschlossen hat,\neinem Dienstverhältnis;\nund hatte der Arbeitnehmer bei Befreiung von\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-                      der Angestelltenversicherung am 30. Septem-\ngelder und andere Bezüge und Vorteile für eine                   ber 1957, bei Befreiung von der Knappschafts-\nfrühere Dienstleistung, gleichgültig, ob sie dem                 versicherung am 31. August 1957 das 50. Le-\nzunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechts-                  bensjahr noch nicht vollendet, oder","64                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nb) i.lUf Grund des Artikels 2 § 1 Buchstabe b des                                   § 4\nAngcstelltenversichcrungs-Neuregelungsgeset-      Aufwandsentschädigungen, Reisekostenvergütungen,\nzes oder auf Grund, des Artikels 2 § 1 Buch-      Umzugskostenvergütungen, durchlaufende Gelder,\nstabe b des Knappschaftsrentenversicherungs-                               Trinkgelder\nNeuregelungsgesetzes, jeweils in der Fassung\ndes Renten versicherungs-Anderungsgesetzes                     (§ 3 Ziff. 12, 13, 16, 50, 51 EStG)\nvom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476),         Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht\nweil er eine Lebensversicherung abgeschlossen\n1. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-\nhat, und hatte der Arbeitnehmer am 1. Juli\nzahlte Bezüge, die in einern Bundesgesetz oder\n1965 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet,\nLandesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher\noder\noder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhen-\nc) auf Grund des § 7 Abs. 2 des Angestellten-             den Bestimmung oder von der Bundesregierung\nversicherungsgesetzes in der Fassung des Ar-          oder einer Landesregierung als Aufwandsent-\ntikels 1 des Angcstelltenversicherungs-Neu-           schädigung festgesetzt sind und als Aufwands-\nregelungsgesetzes, weil er Mitglied einer            entschädigung im Haushaltspla:n ausgewiesen\nöffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Ver-       werden. Das gleiche gilt für andere Bezüge, die als\nsorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist,          Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen\nso sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Auf-            an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt\nwendungen des Arbeitnehmers für seine Ver-                werden, soweit nicht festgestellt wird, daß sie\nsicherung bis zur Höhe der dadurch wegfallenden           für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt\nPflichtbeiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen         werden oder den Aufwand, der dem Empfänger\nRentenversicherung wie Ausgaben für die Zu-               erwächst, offensichtlich übersteigen. Offentlichen\nkunftsicherung auf Grund gesetzlicher Verpflich-          Dienst im Sinne dieser Vorschrift leisten Perso-\ntung zu behandeln;                                        nen, die sich ausschließlich oder überwiegend mit\nöffentlich-rechtlichen (hoheitlichen) Aufgaben be-\n3. besondere Zuwendungen, die auf Grund des\nfassen. Zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben\nDienstverhältnisses oder eines früheren Dienst-\ngehören auch die Aufgaben der öffentlich-recht-\nverhältnisses gewährt werden, z. B. Zuschüsse im\nlichen Religionsgemeinschaften;\nKrankheitsfall i\n2. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten-\n4. besondere Entlohnungen für Dienste, die über die          vergütungen und Umzugskostenvergütungen;\nregelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden,\n3. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-\nz. B. Entlohnung für Uberstunden, Uberschichten,\nstellten Personen für Reisekosten und für dienst-\nSonntagsarbeit. Die Vorschriften des § 32 a blei-\nlich veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden,\nben unberührt;\nsoweit sie die durch die Reise oder den Umzug\n5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der             entstandenen Mehraufwendungen nicht über-\nArbeit gewährt werden;                                   steigen;\n6. Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbe-           4. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-\nschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhält-             geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-\nnisses.                                                  laufende Gelder), und die Beträge, durch die Aus-\nlagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber\n(4) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn\nersetzt werden (Auslagenersatz);\nentfallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie\nvorbehaltlich der Vorschriften des § 35 Abs. 1 und       5. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten\nder §§ 35 a, 35 b aus dem Arbeitslohn zu berechnen,          gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch\nder nach Abzug der Lohnsteuer den ausgezahlten               hierauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark im\nNettobetrag ergibt.                                          Kalenderjahr nicht übersteigen.\n§ 5\n§ 3                                              Jubiläumsgeschenke\nSachbezüge                                              (§ 3 Ziff. 52 EStG)\n(§ 8 EStG)                           (1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören\n(1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen,         nicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an\ngehört insbesondere der Bezug von freier Kleidung,        Arbeitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen\nfreier ,Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, Depu-        Dienstverhältnis stehen, anläßlich eines Arbeitneh-\ntaten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem            merjubiläums, soweit sie die folgenden Beträge nicht\nDienstverhältnis gewährt werden. Für die Bewer-           übersteigen:\ntung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise        1. bei einem lOjährigen Arbeit-\ndes Verbrauchsorts maßgebend.                                 nehmerjubiläum . . . . . . . . . . 600 Deutsche Mark,\n2. bei einem25jährigenArbeit-\n(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen\nnehmerjubiläum . . . . . . . . . . 1 200 Deutsche Mark,\nobersten Landesbehörden können den Wert von be-\nstimmten Sachbezügen unter Berücksichtigung von           3. bei einem 40jährigen Arbeit-\nDurchschnittswerten festsetzen und bekanntgeben.              nehmerjubiläum . . . . . . . . . . 1 800 Deutsche Mark,\nSie können die Festsetzung und Bekanntgabe den            4. bei einem 50- oder 60jähri-\nOberfinanzdirektionen übertragen.                             gen Arbeitnehmerjubiläum 2 400 Deutsche Mark.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968                            65\nVoraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der            Wehrdienstbeschädigte und Ersatzdienstbeschä-\nArbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden               digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-\nDienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei allen             digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleich-\nJubiläen eines Arbeitnehmers nach einheitlichen              gestellte Personen gezahlt werden, soweit es\nGrundsätzen verfährt.                                         sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund\nder Dienstzeit gewährt werden;\n(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören\nnicht Jubiläumsgeschenke des Arbeit~ebers an seine        6. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-\nArbeitnehmer anläßlich seines Geschäftsjubiläums,             stungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetz-\nsoweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen               licher Vorschriften zur Wiedergutmachung\nMonatslohn, höchstens 1 200 Deutsche Mark, nicht              nationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-\nübersteigen und gegeben werden, weil das Geschäft             den. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem\n25 Jahre oder ein Mehrfaches von 25 Jahren besteht.           aus Wiedergutmachungsgründen neu begründe-\nVoraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der             ten oder wieder begründeten Dienstverhältnis\nArbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden                sowie von Bezügen aus einem früheren Dienst-\nZeiträume bei allen Geschäftsjubiläen nach einheit-           verhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen\nlichen Grundsätzen verfährt.                                  neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt\nunberührt;\n7. Abfindungen wegen Entlassung aus einem\n§ 6\nDienstverhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des\nSonstige steuerfreie Einnahmen                  Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des\n(§ 3 EStG)                           Betriebsverfassungsgesetzes. Das gleiche gilt\nfür Abfindungen wegen Entlassung aus einem\nZum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-          Dienstverhältnis, die in einem Vergleich sowie\ndem nicht                                                      in einem Interessenausgleich, einer Einigung\n1. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das          oder einem Einigungsvorschlag (§§ 72, 73 des\nSchlechtwettergeld und die Stillegungsvergütung          Betriebsverfassungsgesetzes) festgelegt worden\naus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung            sind, wenn die Abfindung unter Berücksichtigung\nsowie die Unterstützung aus der gesetzlichen             der bezeichneten Vorschriften dem Grunde nach\nArbeitslosenhilfe;                                       berechtigt ist und 12 Monatsverdienste nicht\nübersteigt;\n2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen\nRentenversicherung der Arbeiter und Angestell-      8. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf\nten, aus der Knappschaftsversicherung und auf            Grund gesetzlicher Voi:schriften wegen Entlas-\nGrund der Beamten-(pensions-)gesetze;                    sung aus einem Dienstverhältnis;\n3. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-           9. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-\ngrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Län-         teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfs-\nder und der Vollzugspolizei der Länder und Ge-           bedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck\nmeinden und bei Vollzugsbeamten der Krimi-               bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbil-\nnalpolizei des Bundes, der Länder und Gemein-            dung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar\nden                                                       zu fördern. Darunter fallen nicht Kinder-\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbestanden             zuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund\nüberlassenen Dienstkleidung,                          der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder\nb) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-               ähnlicher Vorschriften gewährt werden;\nschädigungen für die Dienstkleidung der zum    10. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an\nTragen oder Bereithalten von Dienstkleidung           Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt\nVerpflichteten und für dienstlich notwendige          werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Be-\nKleidungsstücke der Vollzugsbeamten der               trag von 700 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe\nKriminalpolizei,                                      den Betrag von 500 Deutsche Mark, so ist der\nc) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse               übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig;\nund der Geldwert der im Einsatz unentgelt-\n11. Stillgeld, das der Arbeitgeber im Umfang des\nlich abgegebenen Verpflegung,\n§ 13 Abs. 5 des Mutterschutzgesetzes vom 24. Ja-\nd) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-            nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 69) einer Arbeit-\nlung, der freien Krankenhauspflege, des              nehmerin gewährt, die Stillgeld aus der gesetz-\nfreien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln            lichen Krankenversicherung nicht erhält;\nund der freien ärztlichen Behandlung er-\nkrankter Ehefrauen und unterhaltsberechtig-    12. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge,\nter Kinder;                                          die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhält-\nnis - bei mehreren Dienstverhältnissen aus\n4. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür-                dem ersten Dienstverhältnis - im Monat De-\nsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1              zember zufließen (Weihnachts-Freibetrag);\nSatz 1 des W ehrsoldgesetzes und Ersatzdienst-\nleistende auf Grund des § 20 des Gesetzes über     13. Entschädigungen auf Grund des Kriegsgefange-\nden zivilen Ersatzdienst erhalten;                        nenen tschädigungsgesetzes;\n5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften      14. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsi-\naus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an             denten aus sittlichen oder sozialen Gründen ge-","66                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nwährten Zuwendungen an besonders verdiente          23. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-\nPersonen oder ihre Hinterbliebenen;                      mannsprämien;\n15. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über      24. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-\nTitel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957          gesetz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1\n(Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt wird;                 Satz 2 steuerpflichtig sind;\n16. Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der     25. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der\nFassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I             Fassung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\ns. 578);                                                 S. 177);\n17. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-         26. der Vorteil aus der Uberlassung von eigenen\ngeldgesetzcs oder nachträglich auf Grund der             Aktien an Arbeitnehmer zu einem Vorzugskurs\ndurch das Bundeskindergeldgesetz aufgehobe-              nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über\nnen Kindergeldgesetze gewährt werden;                    steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des\n18. das Gehalt und die Bezüge der Arbeitnehmer               Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei\nbestimmter Vertretungen, Organisationen, Ge-             Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh-\nmeinschaften und Einrichtungen nach Maßgabe              mer in der Fassung vom 10. Oktober 1961 (Bun-\ndes § 3 Ziff. 29 bis 40, 55 und 57 des Einkom-           desgesetzbl. I S. 911);\nmensteuergesetzes;                                  27. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Leistun-\n19. Arbeitslohn der Arbeitnehmer insoweit, als               gen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer\nihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den                des Steinkohlen- und Erzbergbaus aus Anlaß\nVerträgen zur Vermeidung der Doppelbesteue-              von Stillegungs-, Einschränkungs- oder Umstel-\nrung zusteht (§ 9 des Steueranpassungs-                  lungsmaßnahmen.\ngesetzes);\n§ 6a\n20. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-                        Arbeitnehmer-Freibetrag\nAbkommens gezahlt werden;\n(§ 19 Abs. 2, § 39 Abs. 1 EStG)\n21. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendun-\ngen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe,           Arbeitnehmer erhalten beim Steuerabzug vom\nwenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln     Arbeitslohn einen Arbeitnehmer-Freibetrag von\nhandelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künst-     240 Deutsche Mark jährlich, höchstens j.edoch einen\nlers gezahlt werden;                                Betrag in Höhe des Arbeitslohns. Der Arbeitnehmer-\nFreibetrag wird in der J ahreslohnsteuertabelle und\n22. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen        in den Lohnsteuertabellen für monatliche, wöchent-\nMitteln oder von zwischenstaatlichen oder über-     liche und tägliche Lohnzahlungen berücksichtigt\nstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundes-        (§ 32 Abs. 1).\nrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur\nFörderung der Forschung oder zur Förderung der                                  § 6b\nwissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbil-               Besteuerung von Versorgungsbezügen\ndung oder Fortbildung gewährt werden. Das\ngleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1             (§ 19 Abs. 3, § 39 Abs. 3 Ziff. 6 EStG)\nbezeichneten Zwecken von einer Einrichtung,            (1) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag\ndie von einer Körperschaft des öffentlichen         in Höhe von 25 vom Hundert dieser Bezüge, höch-\nRechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder      stens jedoch insgesamt ein Betrag von 2 400 Deutsche\nvon einer Körperschaft, Personenvereinigung         Mark im Kalenderjahr, steuerfrei. Versorgungs-\noder Vermögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1         bezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren\nZiff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben      Dienstleistungen, die\nwerden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist,\ndaß                                                 1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter-\nhaltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug\na) die Stipendien einen für die Erfüllung der\na) auf Grund beamtenrechtlicher oder entspre-\nForschungsaufgabe oder für die Bestreitung\nchender gesetzlicher Vorschriften,\ndes Lebensunterhalts und die Deckung des\nAusbildungsbedarfs erforderlichen Betrag            b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von\nnicht übersteigen und nach den vom Geber                Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des\nerlassenen Richtlinien vergeben werden,                 öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen\nVerbänden von Körperschaften\nb) der Empfänger im Zusammenhang mit dem\nStipendium nicht zu einer bestimmten wis-           oder\nsenschaftlichen oder künstlerischen Gegen-      2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-\nleistung oder zu einer Arbeitnehmertätig-           grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit\nkeit verpflichtet ist,                              oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;\nc) bei Stipendien zur Förderung der wissen-             Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze\nschaftlichen oder künstlerischen Fortbildung        gewährt werden, gelten erst dann als Versor-\nim Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung              gungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das\neines solchen Stipendiums der Abschluß der          62. Lebensjahr vollendet hat.\nBerufsausbildung des Empfängers nicht län-         (2) Werden Versorgungsbezüge als laufender\nger als zehn Jahre zurückliegt;                  Arbeitslohn gezahlt, so bleiben 25 vom Hun-","Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968                          61\ndert der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch              so sind die Lohnsteuerkarten der Ehegatten von\n200 Deutsche Mark monatlich, steuerfrei. Werden           der Gemeindebehörde des Orts auszuschreiben, an\nVersorgungsbezüge als sonstige Bezüge gezahlt, so          dem sich die Wohnung der Ehefrau befindet.\nist§ 35 anzuwenden. Werden laufende Versorgungs-\nbezüge erstmals gezahlt, nachdem im selben Kalen-             (4) Die Gemeindebehörde hat dem Vordruck der\nderjahr bereits Versorgungsbezüge als sonstige Be-         Lohnsteuerkarte entsprechend jeweils in Worten\nzüge gewährt worden sind, so darf der Arbeitgeber         die Steuerklasse, den Familienstand und bei den\nden steuerfreien Höchstbetrag von 2 400 Deutsche           Steuerklassen II, III und IV die Zahl der beim\nMark bei den laufenden Bezügen nur berücksichti-          Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Kinder nach\ngen, soweit er sich bei den sonstigen Bezügen nicht       Maßgabe der Absätze 5 bis 10 zu bescheinigen.\nausgewirkt hat.                                               (5) Die Steuerklasse I ist zu bescheinigen bei\n(3) Durch die Vorschriften des Absatzes 2 wird die     Arbeitnehmern, die\nsteuerliche Behandlung der Versorgungsbezüge               1. ledig oder geschieden sind oder\nbeim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei einer Ver-\nanlagung zur Einkommensteuer nicht berührt.               2. verwitwet sind und nicht in die Steuerklasse III\n(Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder\n3. verheiratet sind und nicht in die Steuerklasse III\nII. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten                   oder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Absatz 8) fallen,\nwenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet\n§ 7                           haben und ihnen kein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8).\nVerpflichtung                           (6) Die Steuerklasse II und die Zahl der Kinder,\nder Gemeindebehörde und des Arbeitnehmers            für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-\nsteht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,\n(§§ 38, 39 EStG)                     die\n(1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im Nach-           1. ledig oder geschieden sind oder\nstehenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund\n2. verwitwet sind und nicht in die Steuerklasse III\ndes Ergebnisses         der Personenstandsaufnahme\n(Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder\ngleichzeitig mit der Anlegung der Urliste (Urkartei)\noder, wenn eine Personenstandsaufnahme nicht              3. verheiratet sind und nicht in die Steuerklasse III\ndurchgeführt wird, auf Grund der Einwohnerkartei               oder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Absatz 8) fallen,\noder sonst geeigneter Unterlagen unentgeltlich            wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben oder\nLohnsteuerkarten mit Wirkung für das folgende             ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8).\nKalenderjahr · für sämtliche Arbeitnehmer auszu-\nschreiben, die im Zeitpunkt der Personenstandsauf-            (7) Die Steuerklasse III und die Zahl der Kinder,\nnahme oder an dem an dessen Stelle bestimmten             für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-\nStichtag in ihrem Bezirk einen Wohnsitz oder ihren        steht (§ 8),. ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,\ngewöhnlichen Aufenthalt haben, gleichgültig, ob sie       die\nzu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis ste-        1. verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-\nhen oder nicht. Die für die Finanzverwaltung zu-               schränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd\nständigen obersten Landesbehörden können im Ein-               getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitneh-\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen                  mers keinen Arbeitslohn bezieht;\naus Vereinfachungsgründen Ausnahmen zulassen.              2. verwitwet sind und im Zeitpunkt des Todes\n(2) Die Gemeindebehörde hat ferner auf Antrag               ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd ge-\nLohnsteuerkarten auszuschreiben                                trennt gelebt haben,\n1. für alle Arbeitnehmer, die in die Urliste (Ur-              a) für das Kalenderjahr, in dem der Ehegatte\nkartei) aufzunehmen waren, ohne Rücksicht dar-                verstorben ist, und für das folgende Kalender-\nauf, ob sie tatsächlich aufgenommen worden sind,              jahr;\n2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeindebezirk             b) wenn dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag\neinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-                   für ein Kind zusteht, das aus der Ehe mit dem\nenthalt haben, es sei denn, daß nach Ziffer 1 eine            Verstorbenen hervorgegangen ist oder für das\nandere Gemeindebehörde zuständig ist.                         den Ehegatten auch in dem Kalenderjahr, in\ndem der Ehegatte verstorben ist, ein Kinder-\n(3) Soweit Arbeitnehmer           einen mehrfachen             freibetrag (Kinderermäßigung) zustand.\nWohnsitz haben, ist\n1. bei verheirateten Arbeitnehmern, die nicht dau-            (8) Die Steuerklasse IV und die Zahl der Kinder,\nernd getrennt leben, eine Lohnsteuerkarte von          für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-\nder Gemeindebehörde des Orts auszuschreiben,           steht (§ 8), ist vorbehaltlich des Absatzes 9 zu be-\nan dem ihre Familie sich befindet,                     scheinigen bei Arbeitnehmern, die verheiratet sind,\nwenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig\n2. bei unve:r;heirateten Arbeitnehmern eine Lohn-          sind und nicht dauernd getrennt leben und beide\nsteuerkarte von der Gemeindebehörde des Orts           Ehegatten im Kalenderjahr Arbeitslohn beziehen.\nauszuschreiben, von dem aus sie ihrer Beschäfti-       Wird für den Ehegatten eines Arbeitnehmers, auf\ngung nachgehen.\ndessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III beschei-\nHaben Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,         nigt ist, im Laufe des Kalenderjahrs erstmalig eine\neinen gemeinsamen Wohnsitz noch nicht begründet,           Lohnsteuerkarte ausgeschrieben, so hat die Gemein-","68                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ndebehörde auf dieser Lohnsteuerkarte die Steuer-             in der Urliste unter der laufenden Nummer der Ver-\nklasse IV einzutragen und auf der Lohnsteuerkarte            merk StK (Steuerkarte) und das Jahr, für das die\ndes anderen Ehegatten mit Wirkung v Jn dem Tag               Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Wird eirte Urliste\nan, von dem sein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, die           nicht geführt, so ist die laufende Nummer der Lohn-\nSteuerklasse III in Steuerklasse IV zu ändern.               steuerkarte zugleich mit dem Vermerk StK in der\n(9) Die Steuerklasse V ist auf Antrag bei einem           Haushaltsliste und außerdem in der Urkartei an der\nArbeitnehmer zu bescheinigen, der nach Absatz 8 in           dafür vorgesehenen Stelle zugleich mit dem Jahr, für\ndie Steuerklasse IV fallen würde; in diesem Fall ist         das die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.\nabweichend von Absatz 8 auf der Lohnsteuerkarte                 (3) Wird eine Urliste (Urkartei) oder eine Haus-\ndes Ehegatten die Steuerklasse III und die Zahl der          haltsliste nicht geführt, so hat die Gemeindebehörde\nKinder, für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfrei-             über die von ihr ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten\nbetrag zusteht, zu bescheinigen.                             ein Verzeichnis zu führen, das folgende Spalten ent-\n(10) Für die Bescheinigung der Steuerklasse, des          halten muß:\nFamilienstandes und bei den Steuerklassen II, III            1. Laufende Nummer,\nund IV der Zahl der beim Lohnsteuerabzug zu be-              2. Name, Vorname, Stand, Wohnort (Wohnung), Ge-\nrücksichtigenden Kinder (Absätze 5 bis 8 und § 8)                burtsdatum des Arbeitnehmers,\nsind unbeschadet der Vorschriften der Absätze 8              3. Steuerklasse und Zahl der Kinder unter 18 Jahren,\nund 9 und der§§ 17 und 18 die Verhältnisse zu Be-\n4. Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet, ge-\nginn des Kalenderjahrs maßgebend, für das die\nschieden),\nLohnsteuerkarte wirksam wird.\n5. Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und seines Ehe-\n(11) Weicht die auf der Lohnsteuerkarte eingetra-             gatten zu einer Religionsgemeinschaft (Religions-\ngene Steuerklasse oder Zahl der Kinder von den                   gesellschaft),\nVerhältnissen zu Beginn.des Kalenderjahrs, für das\n6. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte,\ndie Lohnsteuerkarte gilt, zugunsten des Arbeitneh-\nmers ab, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die           7. Bemerkungen.\nBerichtigung seiner Lohnsteuerkarte umgehend bei             Das Verzeichnis ist dem Finanzamt spätestens am\nder Gemeindebehörde zu beantragen. Kommt er die-             1. Dezember einzusenden.\nser Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung\n(4) Der Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer-\nder Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde von\nkarte ist auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.\nAmts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer hat\nzu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte der Gemeinde-               (5) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von\nbehörde auf Verlangen vorzulegen.                            dem Bundesminister der Finanzen jeweils bekannt-\ngegeben. Die für die Finanzverwaltung zuständigen\n§ 8\nobersten Landesbehörden und die Ober:qnanzdirek-\ntionen sind berechtigt, Ausnahmen von den Absät-\nKinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren           zen 1 bis 3 zuzulassen.\n(§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3 und 4, § 39 Abs. 1 EStG)\n(1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-                                       § 10\nbeitnehmer (§ 1 Abs. 1) stehen für Kinder, die das                     Aushändigung der Lohnsteuerkarten\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinder-\nfreibeträge zu, und zwar auch dann, wenn die Kin-                                (§ 38 Abs. 2 EStG)\nder eigene Einkünfte beziehen.                                  (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist\n(2) Kinder im Sinne dieser Vorschriften sind              so durchzuführen, .daß sich die Lohnsteuerkarten\nspätestens am 31. Oktober im Besitz der Arbeit-\n1.  eheliche Kinder,\nnehmer befinden.\n2.  eheliche Stiefkinder,\n(2) Die Gemeindebehörde hat die Lohnsteuer-\n3.  für ehelich erklärte Kinder,\nkarten sofort nach der Ausschreibung durch ihr\n4.  Adoptivkinder,                                           Außendienstpersonal oder durch die Post den\n5.  uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis zur          Arbeitnehmern auszuhändigen. Sie hat, sobald die\nleiblichen Mutter),                                      Aushändigung der Lohnsteuerkarten beendet ist,\n6.  Pflegekinder.                                            dies öffentlich bekanntzumachen mit der Aufforde-\nrung, die Ausschreibung etwa fehlender Lohnsteuer-\n§ 9\nkarten zu beantragen (§ 11).\nKennzeichnung der Lohnsteuerkarten\n(§ 38 Abs. 2 EStG)\n§ 11\n(1) Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde-\nVerpflichtung des Arbeitnehmers\nbehörde mit den gleichen Nummern zu versehen,\nunter denen die Arbeitnehmer in der Urliste einge-                               (§ 38 Abs. 2 EStG)\ntragen sind. Wird an Stelle der Urliste eine Urkartei           Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 7 zustän-\ngeführt, so sind die ausgegebenen Lohnsteuerkarten           digen Gemeindebehörde die Ausschreibung einer\nlaufend zu numerieren.                                       Lohnsteuerkarte zu beantragen\n(2) Zum Zeichen dafür, daß für einen Arbeit-              1. vor Beginn des Kalenderjahrs, wenn ihm die\nnehmer eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, sind             Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 10 Abs. 2 zugeht,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968                           69\n2. vor Beginn eines Dienstverhältnisses, wenn die       die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige\nLohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer 1 aus-      Gemeindebehörde gegen eine Gebühr von höchstens\ngeschriebon worden ist.                              einer Deutschen Mark, die der Gemeinde zufließt,\nersetzt. Die neu ausgeschriebene Lohnsteuerkarte ist\n§ 12                           als „Ersatz-Lohnsteuerkarte\" zu kennzeichnen.\nNachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten\n(§ 38 Abs. 2 EStG)                                III. Änderung und Ergänzung\n(1) Die Gemeindebehörde hat über Lohnsteuer-               der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte\nkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie die Urlisten\noder die Haushaltslisten (§ 9 Abs. 2) oder das Ver-                                 § 17\nzeichnis der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9                    Verbot privater Änderungen\nAbs. 3) an das Finanzamt abgeliefert hat, ein Ver-\nzeichnis der nachträglich ausgeschriebenen Lohn-                             (§ 38 Abs. 2 EStG)\nsteuerkarten zu führen, das dem in § 9 Abs. 3 vor-          (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte\ngeschriebenen Verzeichnis entspricht.                   dürfen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den\n(2) Die nach Absatz 1 ausgeschriebenen Lohn-         Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Perso-\nsteuerkarten hat die Gemeindebehörde den Arbeit-        nen geändert oder ergänzt werden.\nnehmern auszuhändigen. Die Gemeindebehörde ist             (2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die\nverpflichtet, dem Finanzamt eine Abschrift des nach     nachweislich unrichtig sind, sind jederzeit auf Antrag\nAbsatz 1 zu führenden Verzeichnisses vierteljährlich    durch die Behörde, die die Eintragung vorgenommen\nzur Ergänzung der Urliste (Urkartei) oder der Haus-     hat, zu ändern.\nhaltslisten oder des Verzeichnisses der ausgeschrie-\n§ 17 a\nbenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 2 und 3) zu über-\nsenden.                                                        Vermeidung von Härten bei Arbeitnehmern\nmit mehreren Dienstverhältnissen\n(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs darf mit Wir-\nund bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen\nkung für das abgelaufene Kalenderjahr eine Lohn-\nsteuerkarte nicht mehr ausgeschrieben werden.                         (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 EStG)\n(1) Ist der Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis,\n§ 13                          für das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt wird,\n(entfällt)                      in einem Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs\nvoraussichtlich niedriger als der Eingangsbetrag der\n§ 14                          Lohnstufe, bis zu der in der Steuerklasse, die auf\nder ersten Lohnsteuerkarte eingetragen ist, Lohn-\nMehrere Lohnsteuerkarten                  steuer nicht erhoben wird, so hat das Finanzamt auf\n(§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 EStG)               Antrag des Arbeitnehmers den Unterschiedsbetrag\nDie Gemeindebehörde hat einem Arbeitnehmer,           auf der ersten Lohnsteuerkarte als Hinzurechnungs-\nder Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder         betrag und auf der zweiten oder weiteren Lohn-\nfrüheren Dienstverhältnissen gleichzeitig von ver-      steuerkarte oder verteilt auf diese Lohnsteuerkarten\nschiedenen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder        als steuerfreien Betrag einzutragen.\nweitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben und die              (2) Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen,\nAusschreibung dem Finanzamt mitzuteilen. Auf den        hat das Finanzamt auf Antrag der Ehegatten die\nzweiten und weiteren Lohnsteuerkarten ist die           Eintragungen der Steuerklassen auf den Lohnsteuer-\nSteuerklasse VI einzutragen.                            karten wie folgt zu ändern:\n1. Ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten\n§ 15                               die Steuerklasse IV bescheinigt, so sind diese\nW eitere Anordnungen über die Lohnsteuerkarten             Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des einen\nEhegatten in Steuerklasse III und auf der Lohn-\n(§ 38 Abs. 2 EStG)\nsteuerkarte des anderen Ehegatten in Steuer-\n(1) Die weiteren Anordnungen und Bekannt-                klasse V zu ändern.\nmachungen über di•e Ausschreibung der Lohnsteuer-       2. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten\nkarten erlassen die Oberfinanzdirektionen.                   die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte\n(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den An-              des anderen Ehegatten die Steuerklasse V be-\nweisungen des Finanzamts zur Durchführung der                scheinigt, so sind diese Eintragungen auf den\nLohnsteuer nachzukommen. Das Finanzamt kann                  Lohnsteuerkarten beider Ehegatten in Steuer-\nerforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser An-           klasse IV zu ändern.\nweisungen selbst vornehmen.                             3. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten\ndie Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte\n§ 16                               des anderen Ehegatten die Steuerklasse V be-\nVerlust der Lohnsteuerkarte                    scheinigt, so ist die Eintragung der Steuer-\nklasse III auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehe-\n(§ 38 Abs. 2 EStG)\ngatten in Steuerklasse V und die Eintragung der\nVerlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte           Steuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte des ande-\nLohnsteuerkarten werden durch die nach § 7 für               ren Ehegatten in Steuerklasse III zu ändern.","70                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nEine Änderung nach den Ziffern 1 bis 3 darf frühe-                   Wehrdienst unterbrochen worden ist und der\nstens mil Wirkung vom Beginn des Kalendermonats                      Arbeitnehmer vor der Einberufung die Kosten\nan erfolgen, der auf die Antragstellung folgt. Der                   des Unterhalts und der Berufsausbildung über-\nAntrug kann bis zum 30. November des Kalender-                       wiegend getragen hat, oder\njahrs gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarten              c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des\ngelten.                                                              Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen\n(3) In einem Kalenderjahr kann jeweils nur ein                   sozialen Jahres leisten;\nAntrag nach den Absätzen 1 und 2 gestellt werden.            2. für Kinder (§ 8 Abs. 2), die wegen körperlicher\nDas gilt nicht, wenn eine Änderung der nach Ab-                  oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig\nsatz 1 oder Absatz 2 vorgenommenen Eintragung                    sind, wenn dem Arbeitnehmer für die Kinder ein\ndeshalb beantragt wird, weil sich im Laufe des                  Kinderfreibetrag nicht zusteht und die Kinder\nKalenderjahrs die Zahl der Kinder, für die dem                   überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers\nArbeitnehmer Kinderfreibeträge zustehen oder zu                  unterhalten werden.\ngewähren sind, erhöht oder weil in den Fällen des\nAbsatzes 1 der Arbeitnehmer aus dem zweiten oder             Voraussetzung für die Gewährung des Kinderfrei-\nweiteren Dienstverhältnis ausgeschieden ist oder             betrags ist, daß die eigenen Einkünfte und Be-\nweil in den Fällen des Absatzes 2 ein Ehegatte kei-          züge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unter-\nnen Arbeitslohn mehr bezieht.                                halts und seiner Berufsausbildung bestimmt oder\ngeeignet sind, im Kalenderjahr nicht mehr als\n7 200 Deutsche Mark betragen.\n§ 18\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\nErgänzung der Lohnsteuerkarte wegen Änderung\nvor, so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte durch\nder Steuerklasse und der Zahl der Kinder\ndas Finanzamt zu ergänzen. Es ist die Steuerklasse\ndurch die Gemeindebehörde\nund Zahl der Kinder zu bescheinigen, die bei dem\n(§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3, 4, Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2     Arbeitnehmer nach den Vorschriften des § 7 Abs. 6\nEStG)                            bis 8 zu bescheinigen wären, wenn die Kinder das\n(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß sich die auf        18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten.\nder Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuerklasse oder              (3) Bei einem verwitweten Arbeitnehmer hat das\ndie Zahl der noch nicht 18 Jahre alten Kinder zu             Finanzamt auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die\nseinen Gunsten geändert hat, so ist die Lohnsteuer-          Steuerklasse III zu bescheinigen, wenn dem Arbeit-\nkarte auf Antrag durch die Gemeindebehörde, die              nehmer ein Kinderfreibetrag für ein Kind (Absatz 1)\nsie ausgeschrieben hat, entsprechend den Vorschrif-          gewährt wird, das aus der Ehe mit dem Verstorbe-\nten in § 7 Abs. 6 bis 8 zu ergänzen. Hat der Arbeit-         nen hervorgegangen ist oder für das den Ehegatten\nnehmer nach Ausschreibung der Lohnsteuerkarte                auch in dem Kalenderjahr, in dem der Ehegatte ver-\nseinen Wohnsitz verlegt, so ist die Ergänzung durch          storben ist, ein Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung)\ndie Gemeindebehörde des neuen Wohnsitzes vorzu-              zustand oder auf Antrag zu gewähren war. § 18\nnehmen.                                                      Abs. 3 ist anzuwenden.\n(2) Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte             (4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, innerhalb\nkann bis zum 30. November des Kalenderjahrs ge-              eines Monats die Berichtigung seiner Lohnsteuer-\nstellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt.             karte zu beantragen, wenn\n(3) Wird auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit-            1. sich im Laufe des Kalenderjahrs ergibt, daß die\nnehmers nach dem Tod seines Ehegatten die Steuer-                eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im\nklasse III bescheinigt (§ 7 Abs. 7 Ziff. 2 Buchstabe a),         Sinne des Absatzes 1 letzter Satz den Betrag von\nso ist gleichzeitig als Familienstand „verwitwet\" zu             7 200 Deutsche Mark übersteigen werden oder\nvermerken.                                                   2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziff. 1\noder 2 weggefallen sind, es sei denn, daß die\n§ 18 a                               Voraussetzungen mindestens vier Monate im\nErgänzung der Lohnsteuerkarte wegen Änderung                    Kalenderjahr bestanden haben.\nder Steuerklasse und der Zahl der Kinder             Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht\ndurch das Finanzamt                        nach, so ist die Berichtigung von Amts wegen vor-\n(§ 32 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2 EStG)        zunehmen. Der Arbeitnehmer hat zu diesem Zweck\ndie Lohnsteuerkarte dem Finanzamt auf Verlangen\n(1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-\nvorzulegen.\nbeitnehmer (§ 1 Abs. 1) werden Kinderfreibeträge\nauf Antrag gewährt                                              (5) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte\nvermerken, daß die Gewährung des Kinderfrei-\n1. für Kinder (§ 8 Abs. 2), die zu Beginn des Kalen-\nbetrags vorläufig erfolgt, wenn nicht oder nur\nderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, das\nschwer überblickt werden kann, ob die eigenen Ein-\n18. Lebensjahr vollendet, aber das 27. Lebensjahr\nkünfte und Bezüge des Kindes im Sinne des Ab-\nnoch nicht vollendet haben, wenn sie\nsatzes 1 letzter Satz den Betrag von 7 200 Deutsche\na) überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers              Mark nicht übersteigen. Ergibt sich nach Ablauf des\nunterhalten und für einen Beruf ausgebildet          Kalenderjahrs, daß die Voraussetzungen des Ab-\nwerden oder                                          satzes 1 letzter Satz für die Gewährung des Kinder-\nb) Wehrdienst (Ersatzdienst) leisten, sofern die          freibetrags nicht vorgelegen haben, so wird die zu-\nBerufsausbildung durch die Einberufung zum           wenig einbehaltene Lohnsteuer nachgefordert. Die","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968                              71\nNachforderung unterbleibt, wenn der nachzufor-               rung der Lohnsteuerkarte zum Vermerk in den\ndernde Betrag 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.             Unterlagen mitzuteilen,\n(6) Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte      2. das Finanzamt, wenn die bezeichneten Unterlagen\nkann bis zum 30. November des Kalenderjahrs ge-              bei ihm noch nicht eingegangen sind, eine von\nstellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt.             ihm vorgenommene Änderung nach Eingang der\nUnterlagen in diesen nachzutragen.\n§ 18b                         Die Vorschrift in § 9 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend\nanzuwenden.\nZeitliche Wirksamkeit                                                § 20\n(§ 39 Abs. 2 EStG)                                         Werbungskosten\n(1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh-                      (§§ 9, 9 a Ziff. 1, §§ 12, 40 EStG)\nmers geändert (§§ 17, 17 a Abs. 2) oder ergänzt\n(§§ 18, 18 a), so ist der Zeitpunkt einzutragen, von        (1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Wer-\ndem an die Änderung oder Ergänzung gilt. Als Zeit-       bungskosten (Absatz 2), die beim Arbeitslohn zu be-\npunkt kommt vorbehaltlich der Vorschriften des           rücksichtigen sind, 564 Deutsche Mark im Kalender-\n§ 7 Abs. 8 Satz 2 und des § 17 a Abs. 2 vorletzter\njahr übersteigen, so hat das für seinen Wohnsitz\nSatz der Tag in Betracht, an dem alle Voraussetzun-      zuständige Finanzamt den übersteigenden Betrag auf\ngen für die Änderung oder die Ergänzung der Lohn-        der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken.\nsteuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es darf           Bei dem Antrag hat der Arbeitnehmer nachzuweisen\njedoch kein Tag eingetragen werden, der vor dem          oder, falls das nicht möglich ist, glaubhaft zu\nBeginn des Kalenderjahrs liegt, für das die Lohn-        machen, wieviel Werbungskosten ihm voraussicht-\nsteuerkarte ausgeschrieben ist. Das Finanzamt hat        lich im Kalenderjahr erwachsen werden.\nbei einer Ergänzung nach § 18 a Abs. 2 und 3 auf der        (2) Werbungskosten des Arbeitnehmers sind die\nLohnsteuerkarte zu vermerken, daß die Ergänzung          Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-\nauf Widerruf erfolgt. In den Fällen des § 18 a           haltung des Arbeitslohns. Werbungskosten sind alle\nAbs. 4 Ziff. 1 ist die Berichtigung der Lohnsteuer-      Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes mit\nkarte rückwirkend auf den Zeitpunkt vorzunehmen,         sich bringt, soweit die Aufwendungen nicht nach der\nvon dem an die Ergänzung nach§ 18a Abs. 2 oder 3         Verkehrsauffassung durch die allgemeine Lebens-\ngegolten hat.                                            führung bedingt sind. Keine Werbungskosten sind\n(2) Die Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuer-       die Aufwendungen für die Lebensführung, die die\nkarte (Absatz 1, § 7 Abs. 8) gilt erstmals               wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des\nArbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn die Auf-\n1. für den laufenden Arbeitslohn des Lohnzahlungs-\nwendungen zur Förderung der Tätigkeit des Arbeit-\nzeitraums, in den der auf der Lohnsteuerkarte\nnehmers gemacht werden. Als Werbungskosten\neingetragene Tag fällt, von dem an die Eintra-\nkommen insbesondere in Betracht\ngung gilt,\n1. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs-\n2. für sonstige Bezüge, di~ ab dem Tag zufließen,\nverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirt-\nvon dem an die Eintragung gilt.\nschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;\n(3) Hat die Änderung oder Ergänzung der Lohn-         2. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten\nsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden           zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hat der\nZeitpunkts rückwirkende Kraft (Absatz 1, § 7 Abs. 8),        Arbeitnehmer seinen Wohnsitz an einem Ort, der\nso wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag            mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt\ndurch das Finanzamt erstattet; zuwenig einbehaltene          liegt, so werden die Aufwendungen nur insoweit\nLohnsteuer kann das Finanzamt vom Arbeitnehmer               als Werbungskosten abgezogen, als sie durch die\nnachfordern. Die Erstattung oder die Nachforderung           Fahrten bis zur Entfernung von 40 km verursacht\nentfällt, soweit nach § 28 Satz 2 ein Ausgleich durch        werden. Bei Fahrten mit einem eigenen Kraft-\nden Arbeitgeber vorgenommen wird. Die Nachforde-             fahrzeug werden die Aufwendunge::1 für jeden\nrung durch das Finanzamt unterbleibt, wenn der               Arbeitstag, an dem das Kraftfahrzeug benutzt\nnachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark im Ka-               wird, nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge\nlenderjahr nicht übersteigt.\nanerkannt:\na) bei Benutzung eines\n§ 19                                  Kraftwagens                   0,36 Deutsche Mark,\nVermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte               b) bei Benutzung eines\nMotorrads oder Motor-\n(§ 38 Abs. 2 EStG)                            rollers                       0,16 Deutsche Mark\nIn den Fällen des § 17 Abs. 2 und der §§ 18, 18 a          für jeden Kilometer, den die Wohnung von der\nhat die danach zuständige Behörde dafür zu sorgen,            Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung\ndaß die Änderung in der Urliste (Urkartei) oder               der Entfernung ist die kürzeste benutzbare\nHaushaltsliste (§ 9 Abs. 2) oder in dem Verzeichnis          Straßenverbindung maßgebend. Wird dem Arbeit-\nder ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 3)            nehmer vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen\nvermerkt wird. Zu diesem Zweck hat                            Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur\n1. die Gemeindebehörde, wenn die bezeichneten                 Verfügung gestellt, so kann der Arbeitnehmer\nUnterlagen bereits an das Finanzamt abgeliefert           höchstens die in Satz 3 bezeichneten Beträge gel-\nsind, diesem eine von ihr vorgenommene Ände-              tend machen;","72                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n3. notwendige Mehraufwendungen, die einem Ar-                nachzuweisen oder, falls das nicht möglich ist,\nbeitnehmer aus .Anlaß einer doppelten Haushalts-         glaubhaft zu machen, wieviel Sonderausgaben ihm\nführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsfüh-           voraussichtlich im Kalenderjahr erwachsen werden.\nrung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb          Für Ehegatten gelten die Vorschriften des § 22\ndes Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand             Abs. 2.\nunterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäfti-\ngungsort wchnt. Aufwendungen für Fahrten vom                (2) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwen-\nBeschäftigungsort zum Ort des eigenen Haus-              dungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch\nstands und zurück (Familienheimfahrten) können           Werbungskosten sind:\njeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchent-           1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-\nlich als Werbungskosten abgezogen werden. Bei                 gründen beruhende Renten und dauernde Lasten,\nFamilienheimfahrten mit eigenem Kraftfahrzeug                 die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zu-\nist je Kilometer der Entfernung zwischen dem                  sammenhang stehen, die bei der Veranlagung\nOrt des eigenen Hausstands und dem Beschäfti-                 außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten kann nur\ngungsort Ziffer 2 Satz 3 entsprechend anzu-                   der Anteil abgezogen werden, der sich aus der\nwenden. Bei Familienheimfahrten mit einem vom                 in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a des Einkommensteuer-\nArbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahr-               gesetzes aufgeführten Tabelle ergibt. Für den\nzeug ist Ziffer 2 letzter Satz entsprechend anzu-             Abzug des Anteils an Leibrenten, die vor dem\nwenden;                                                       1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, gelten\n4. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und                  die entsprechenden Vorschriften der Einkommen-\nübliche Berufskleidung);                                      steuer-Durchführungsverordnung.\n5. die Absetzungen für Abnutzung eines Wirtschafts-           2. Beiträge und Versicherungsprämien zu Kranken-,\nguts, dessen Verwendung oder Nutzung durch                    Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den\nden Arbeitnehmer zur Erzielung von Arbeitslohn                gesetzlichen Rentenversicherungen und der\nsich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von                  Arbeitslosenversicherung, zu Versicherungen auf\nmehr als einem Jahr erstreckt.                                den Erlebens- oder Todesfall und zu Witwen-,\nWaisen-, Versorgungs- und Sterbekassen. Bei-\n(3) Abweichend von Absatz 2 Ziff. 2 Satz 3 und 4               träge und Versicherungsprämien an solche Ver-\nund Ziff. 3 Satz 4 und 5 werden                                   sicherungsunternehmen, die weder ihre Ge-\n1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er-                 schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben,\nwerbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert be-                  sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diesen\nträgt,                                                        Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäfts-\nbetrieb im Inland erteilt ist. Für die Anzeige-\n2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er-                 pflichten des Versicherungsunternehmens und\nwerbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber               des Arbeitnehmers gelten die E:ntsprechenden\nmindestens 50 vom Hundert beträgt und die er-                 Vorschriften der Einkommensteuer-Durchfüh-\nheblich gehbehindert sind,                                    rungsverordnung. Beiträge zu Versicherungen\nfür Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte                    auf den Erlebens- oder Todesfall sowie zu\nund für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsäch-               Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbe-\nlichen Aufwendungen abgezogen. Die Voraussetzun-                  kassen auf Grund von Verträgen, die nach dem\ngen der Ziffern 1 und 2 sind durch amtliche Unter-                31. Dezember 1958 abgeschlossen worden sind,\nlagen nachzuweisen.                                               sind nur dann zu berücksichtigen, wenn\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 und 3 und             a) bei vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen Ver-\ndes Absatzes 3 ist der Arbeitnehmer verpflichtet,                     trägen der Vertrag bei einmaliger Beitrag5-\nunverzüglich die Berichtigung seiner Lohnsteuer-                      leistung zu Beginn des Vertrags (Einmai-\nkarte zu beantragen, wenn er das Kraftfahrzeug                        beitrag) für die Dauer von mindestens zehn\nnicht mehr oder in wesentlich geringerem Umfang,                      Jahren oder bei lauf end er Beitragsleistung\nöls bei der Eintragung des steuerfreien Betrags an-                   für die Dauer von mindestens fünf Jahren\ngenommen, für Fahrten zwischen Wohnung und                            abgeschlossen worden ist,\nArbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten verwen-                 b) bei nach dem 30. Juni 1965 und vor dem\ndet. § 18 a Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                    9. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen\nder Vertrag bei einmaliger Beitragsleistung\nzu Beginn des Vertrags (Einmalbeitrag) für\n§  20a                                     die Dauer von mindestens zehn Jahren oder\nSonderausgaben                                   bei laufender Beitragsleistung für die Dauer\nvon mindestens sieben Jahren abgeschlossen\n(§§ 10, 10b, 10c Ziff. 1, §§ 12, 40, 52 Abs. 7, 8               worden ist; Beiträge zu Lebensrisikoversiche-\nund 11 EStG)                                    rungen, die nur für den Todesfall eine Lei-\n(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Sonder-                   stung vorsehen, sind ohne Rücksicht auf die\nausgaben (Absatz 2) 936 Deutsche Mark im Kalender-                    Vertragsdauer Sonderausgaben,\njahr übersteigen, so hat auf Antrag das für seinen                c) bei nach dem 8, Dezember 1966 abgeschlos-\nWohnsitz zuständige Finanzamt den übersteigenden                      senen Verträgen der Vertrag für die Dauer\nBetrag auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu                      von mindestens 12 Jahren abgeschlossen wor-\nvermerken. Bei dem Antrag hat der Arbeitnehmer                        den ist. Hat der Arbeitnehmer zur Zeit des","Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968                            73\nVertragsabschlusses das 48. Lebensjahr voll-    lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kre-\nendet, so verkürzt sich bei laufender Bei-      dits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den Ziffern\ntragsleistung die Mindestvertragsdauer von      2 und 3 bezeichneten Beiträge nach ,Ablauf von fünf\n12 Jahren um die Zuhl der angefangenen          Jahren seit Vertragsabschluß in der beim Abschluß\nLebensjahn', um die er älter als 48 Jahre ist,  des Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe laufend\nhöchstens jedoch auf sieben Jahre. Beiträge     und gleichbleibend geleistet werden.\nzu Lebensversicherungen, die nur für den\nTodesfall eine Leistung vorsehen, können           (3) Für Sonder~usgaben im Sinne des Absatzes 2\nohne Rücksicht auf die Vertragsdauer abge-      Ziff. 2 bis 4 gilt das Folgende:\nzogen werden.                                   1. Die Aufwendungen sind zusammen bis zu einem\n3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von             Jahresbetrag von 1 100 Deutsche Mark in voller\nBaudarlehen. Beiträge an Bausparkassen, die             Höhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen.\nweder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im          Dieser Betrag erhöht sich um 1 100 Deutsche Mark\nInland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn           für den nicht dauernd getrennt lebenden, unbe-\ndiesen Unternehmen die Erlaubnis zum Ge-                schränkt steuerpflichtigen Ehegatten und um je\nschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Für die           500 Deutsche Mark für jedes Kind im Sinne des\nAnzeigepflichten der Bausparkasse und des               § 8 Abs. 2, für das dem Arbeitnehmer ein Kinder-\nArbeitnehmers gelten die' entsprechenden Vor-           freibetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird.\nschriften der Einkommensteuer-Durchführungs-        2. Vollendet der Arbeitnehmer oder sein nicht\nverordnung. Beiträge auf Grund von nach dem             dauernd getrennt lebender, unbeschränkt steuer-\n8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen, die             pflichtiger Ehegatte mindestens vier Monate vor\nnach Ablauf von vier Jahren seit Vertrags-             dem Ende des Kalenderjahrs das 50. Lebensjahr,\nabschluß geleistet werden, können nur insoweit          so erhöhen sich die in Ziffer 1 bezeichneten Be-\nberücksichtigt werden, als sie <las Eineinhalb-         träge von je 1 100 Deutsche Mark auf je 2 200\nfache des durchschnittlichen Jahresbetrags der          Deutsche Mark und von je 500 Deutsche Mark\nin den ersten vier Jahren geleisteten Beiträge          auf je 1 000 Deutsche Mark.\nim Kalenderjahr nicht übersteigen.\n4. entfällt.                                           3. Ubersteigen die Aufwendungen die in den Ziffern\n1 und 2 bezeichneten Beträge, so kann der dar-\n5. Kirchensteuern.                                         über hinausgehende Betrag zur Hälfte, höchstens\n6. Vermögensteuer.                                         jedoch bis zu 50 vom Hundert der in den Ziffern 1\nund 2 bezeichneten Beträge berücksichtigt wer-\n7. Die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lasten-           den.\nausgleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Ver-\nmögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe            4. Vor Anwendung der Ziffern 1 bis 3 sind Sonder-\nund der Kreditgewinnabgabe.                             ausgaben im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 2 bis zu\n1 000 Deutsche Mark, bei Ehegatten, die nicht\n8. Beiträge auf Grund der Kindergeldgesetze.               dauernd getrennt leben und beide unbeschränkt\n9. Steuerberatungskosten.                                  steuerpflichtig sind, bis zu 2 000 Deutsche Mark\nim Kalenderjahr in voller Höhe zu berücksichti-\n10. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,        gen; diese Beträge vermindern sich um den vom\nreligiöser, wissenschaftlicher und staatspoliti-        Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitrag zur\nscher Zwecke und der als besonders förderungs-          gesetzlichen Rentenversicherung.\nwürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis\nzur Höhe von insgesamt fünf vom Hundert des            (4) Hat der Arbeitnehmer oder eine Person, mit\nArbeitslohns. Für wissenschaftliche und staats-     der ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2 Abs. 2\npolitische Zwecke erhöht sich der Vomhundert-       des Spar-Prämiengesetzes oder des § 3 Abs. 2 des\nsatz von fünf um weitere fünf vom Hundert. Für      Wohnungsbau-Prämiengesetzes zusteht, eine Prämie\ndie Berechnung des Höchstbetrags der hiernach       nach dem Spar-Prämiengesetz oder nach dem Woh-\nabzugsfähigen Abgaben ist der Arbeitslohn um        nungsbau-Prämiengesetz beantragt, so dürfen für\nden Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 6 a) zu kürzen.      dasselbe Kalenderjahr, in dem die prämienbegün-\nWelche Aufwendungen der Förderung der in            stigten Aufwendungen geleistet worden sind, Bei-\nSatz 1 bezeichneten Zwecke dienen, richtet sich     träge an Bausparkassen nicht als Sonderausgaben\nnach den entsprechenden Vorschriften der Ein-       abgezogen werden. Insoweit besteht ein Wahlrecht\nkommensteuer-Durchführungsverordnung.               zwischen der Inanspruchnahme des Sonderausgaben-\nabzugs .und einer Prämie nach den Prämien-\n11. Beiträge und Spenden an politische Parteien im\ngesetzen. Eine Änderung der getroffenen Wahl ist\nSinne des § 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe\nnicht zulässig. Das Wahlrecht wird zugunsten des\nvon insgesamt 600 Deutsche Mark im Kalender-\nSonderausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der\njahr und bei Ehegatten, die beide unbeschränkt\nArbeitnehmer einen ausdrücklichen Antrag auf Be-\nsteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt\nrücksichtigung der betreffenden Sonderausgaben\nleben, bis zur Höhe von insgesamt 1 200 Deut-       stellt. Als Antrag in diesem Sinne gilt auch ein ent-\nsche Mark im Kalenderjahr.                          sprechender Antrag auf ·Eintragung eines steuer-\nVoraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den         freien Betrags auf der Lohnsteuerkarte oder auf\nZiffern 2 bis 4 bezeichneten Aufwendungen ist, daß       Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen-\nsie weder unmittelbar noch mittelbar in Wirtschaft-      steuer.","74                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 20b                                                               § 23\nAufwendungen,                                                          (entfällt)\ndie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz\nprämienbegünstigt sind                                                       § 24\n(§ 10 EStG)                                                         (entfällt)\nIm Kalenderjahr geleistete Aufwendungen im\n§ 25\nSinne des § 20 a Abs. 2 Ziff. 3, die nach § 2 Abs. 1\nZiff. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes zugleich                            Außergewöhnliche Belastungen\nprämienbegünstigt sind, können als Sonderausgaben                                      (§§ 33, 40 EStG)\nnur abgezogen werden, wenn für diese Aufwendun-\ngen eine Prämie nicht beansprucht wird. Der Arbeit-             (1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig\nnehmer kunn die bezeichneten Aufwendungen, die               größere Aufwendungen als der überwiegenden\ner innerhalb eines Kalenderjahrs leistet, entweder           Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom-\nnur einheitlich als Sonderausgaben geltend machen            mensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse\noder für sie eine Prämie beanspruchen; eine Ände-            und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Be-\nrung der getroffenen Wahl ist nicht zulässig.                lastung), so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der\nBetrag, um den diese Aufwendungen die ihm zumut-\nbare Eigenbelastung (Absätze 3 und 4) übersteigen,\n§ 21                             auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen.\nWerbungskosten und Sonderausgaben                      (2) Aufwendungen erwachsen dem Arbeitnehmer\nbei mehreren Dienstverhältnissen                  zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tat-\n__ (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG)               sächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen\nkann und soweit die Aufwendungen den Umständen\nWeist ein Arbeitnehmer, dem eine zweite oder              nach notwendig sind und einen angemessenen Be-\nweitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach,            trag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den\ndaß die Werbungskosten (§ 20 Abs. 2 und 3) aus               Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderaus-\ndem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis zu-               gaben gehören, bleiben dabei außer Betracht.\nsammen mit den Werbungskosten aus dem ersten\nDienstverhältnis 564 Deutsche Mark im Kalender-                 (3) Für die Berechnung der zumutbaren Eigenbe-\njahr oder die Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4)           lastung ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn\n936 Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, so            des Arbeitnehmers und gegebenenfalls seines von\nhat das Finanzamt den übersteigenden Betrag, ver-            ihm nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt\nmindert jeweils um die schon bei der ersten Lohn-            steuerpflichtigen Ehegatten zugrunde zu legen. Der\nsteuerkarte berücksichtigten Werbungskosten und              voraussich'tliche Jahresarbeitslohn ist um den Ar-\nSonderausgaben, in entsprechender Anwendung der              beitnehmer-Freibetrag, die Werbungskosten und die\nVorschriften des § 20 Abs. 1 und des § 20 a Abs. 1           Sonderausgaben zu kürzen. Außerdem sind die nach\nauf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken.         den §§ 25 a bis 26 b in Betracht kommenden steuer-\nFür Ehegatten gelten die Vorschriften des § 22.              freien Beträge abzuziehen. Etwaige weitere Ein-\nkünfte des Arbeitnehmers und seines von ihm nicht\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten sind dem sich\n§ 22                             danach ergebenden Betrag hinzuzurechnen.\nWerbungskosten und Sonderausgaben                       (4) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt\nbei Ehegatten\nbei     bei einem Arbeitnehmer der\n(§ 39 Abs. 3 Ziff. 3, § 40 EStG)                                              e,inem    Steuerklassen II, III oder IV\nwenn sich der nach       Arbeit-      mit Kinderfrnibeträgen für\n(1) Werbungskosten eines Arbeitnehmers können              Absatz 3 ermittelte Betrag   nehmer\nbeläuft auf              der                              5 oder\n0     1 oder2 3 oder4 mehr\nnicht bei dem Dienstverhältnis seines Ehegatten be-                                        Steuer- Kinder Kinder Kinder\nklasse I                            Kinder\nrücksichtigt werden.                                                                                ------ ---                ---\n1                    2       3        4       5         6\n(2) Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) von Ehe-\ngatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und            nicht mehr\nnicht dauernd getrennt leben, sind einheitlich fest-          als 6 000 DM                     6      5         3      -         -\nzustellen. Weisen diese Ehegatten nach, daß die              mehr als 6 000 DM                 7      6         4       2         1\nSonderausgaben höher sind als\n1. 936 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn nur               vom Hundert des nach Absatz 3 ermittelten Betrags.\neiner der Ehegatten Arbeitslohn bezieht,                 Bei Arbeitnehmern mit einer Lohnsteuerkarte, auf\nder die Steuerklasse V bescheinigt ist, richtet sich\n2. 1 872 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn\nder Vomhundertsatz für die Berechnung der zumut-\nbeide Ehegatten Arbeitslohn beziehen,                    baren Eigenbelastung nach der Steuerklasse und der\nao hat das Finanzamt den überstei;:renden Betrag im          Zahl der Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte des\nFall der Ziffer 1 auf der Lohnsteuerkarte dieses Ehe-        Ehegatten eingetragen sind; bei Arbeitnehmern mit\ngatten als steuerfrei zu vermerken,                          einer Lohnsteuerkarte, auf der die Steuerklasse VI\nim Fall der Ziffer 2 auf der Lohnsteuerkarte jedes           bescheinigt ist, richtet sich der Vomhundertsatz nach\nEhegatten zur Hälfte als steuerfrei zu vermerken,            der Steuerklasse und der Zahl der Kinder, die auf\nwenn nicht die Ehegatten eine andere Aufteilung              der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis\nbeantragen.                                                  eingetragen sind.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968                            75\n§ 25a                               Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu\nseinem Haushalt gehörige unterhaltene Person,\nAußergewöhnliche Belastungen\nfür die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt\nin besonderen Fällen\nwird, nicht nur vorübergehend körperlich hilflos\n(§§ 33 a, 40 EStG)                        oder schwer körperbehindert ist oder die Beschäf-\n(1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig               tigung einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer\n(§ 25 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und                der genannten Personen erforderlich ist.\neine etwaige Berufsausbildung von Personen, für die       Wird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine\nder Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag nicht er-          Haushaltshilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des\nhält, so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der            Betrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von\nBetrag dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein           600 Deutsche Mark. Eine Steuerermäßigung für mehr\nBetrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr             als eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe oder für\nfür jede unterhaltene Person, auf der Lohnsteuer-          eine Hausgehilfin und eine Haushaltshilfe steht dem\nkarte als steuerfrei eingetragen. Voraussetzung ist,       Arbeitnehmer nur zu, wenn zu seinem Haushalt\ndaß die unterhaltene Person kein oder nur ein              mindestens 5 Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr\ngeringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene           noch nicht vollendet haben. Bei dem Arbeitnehmer\nPerson andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Be-          und seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-\nstreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet            gatten können die nach den Sätzen 1 bis 3 in Be-\nsind, so vermindert sich der Betrag von 1 200 Deut-        tracht kommenden Beträge insgesamt nur einmal\nsche Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte            berücksichtigt werden.\nund Bezüge den Betrag von 1 200 Deutsche Mark\nübersteigen. Werden die Aufwendungen für eine                 (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in\nunterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen         den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen\ngetragen, so wird bei jedem der Teil des sich hier-       nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort bezeichneten\nnach ergebenden Betrags berücksichtigt, der seinem         Beträge um ein Zwölftel. Sind die in den Absätzen 1\nAnteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.          bis 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen, so\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf        ist der Arbeitnehmer verpflichtet, innerhalb eines\nAntrag der Betrag von 1 200 Deutsche Mark um              Monats die Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte zu\n1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem              beantragen. § 18 a Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt ent-\nArbeitnehmer für die auswärtige Unterbringung              sprechend.\neiner in der Berufsausbildung befindlichen unterhal-           (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der\ntenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1              Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-\nSatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind,          schriften bezeichneten Aufwendungen der Arbeit-\nfür das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag            nehmer eine Steuerermäßigung nach § 25 nicht in\nerhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1 200 Deut-\nAnspruch nehmen.\nsche Mark auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei\neingetragen, wenn im übrigen die Voraussetzungen\ndes Satzes 1 vorliegen. Der Arbeitnehmer und sein\nnicht dauernd getrennt lebender Ehegatte erhalten_                                   § 25b\nfür dasselbe Kind den Betrag von 1 200 Deutsche                         Freibeträge für besondere Fälle\nMark nur einmal.\n(§ 52 Abs. 14 EStG)\n(3) Erwachsen einem Arbeitnehmer Aufwendun-\ngen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin, so             (1) Bei Vertriebenen, Heimatvertriebenen, So-\nwird auf Antrag des Arbeitnehmers der Betrag               wjetzonenflüchtlingen und diesen gleichgestellten\ndieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag           Personen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes\nvon 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, auf der           in der Fassung vom 23. Oktober 1961 - Bundes-\nLohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn           gesetzbl. I S. 1882 - , zuletzt geändert durch das\nFünfte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebe-\n1. zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens drei          nengesetzes vom 3. August 1964 - Bundesgesetzbl. I\nKinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht      S. 571 -) sowie .bei politisch Verfolgten, bei Heim-\nvollendet haben, oder                                  kehrern und diesen gleichgestellten Personen (§§ 1\n2. zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens zwei          oder 1 a des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950\nKinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht      - Bundesgesetzbl. I S. 221 - , zuletzt geändert durch\nvollendethaben,und                                     das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Geset-\na) der Arbeitnehmer verheiratet ist, von seinem        zes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nEhegatten nicht dauernd getrennt lebt und           versicherung vom 23. Dezember 1956 - Bundes-\nbeide Ehegatten erwerbstätig sind oder              gesetzbl. I S. 1018, 1053 -), die nach dem 30. Septem-\nb) der Arbeitnehmer unverheiratet und erwerbs-         ber 1948 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt\ntätig ist oder                                     sind, und bei Arbeitnehmern, die den Hausrat und\ndie Kleidung infolge Kriegseinwirkung verloren\n3. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd ge-            haben (Totalschaden) und dafür höchstens eine Ent-\ntrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-      schädigung von 50 vom Hundert dieses Kriegssach-\nendet hat oder                                         schadens erhalten haben, wird auf Antrag ein jähr-\n4. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd ge-             licher Freibetrag in der folgenden Höhe auf der\ntrennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem            Lohnsteuerkarte eingetragen:","76                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n540 Deutsche Mark                                                                       § 26\nbei Arbeitnehmern der Steuerklasse I,\nPauschbeträge für Körperbehinderte\n720 Deutsche Mark                                                           (§ 33 a Abs. 6, § 40 EStG)\nbei Arbeitnehmern der Steuerklasse II, III oder\nIV ohne Kinderfre-ibetrag,                              (1) Für Körperbehinderte wird, wenn nicht höhere\nAufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft ge-\n840 Deutsche Mark                                        macht werden, wegen der außergewöhnlichen Bela-\nbei Arbeitnehmern der Steuerklasse II, III oder     stungen, die ihnen unmittelbar infolge ihrer Körper-\nIV mit Kinderfreibeträgen für ein oder zwei         behinderung erwachsen, auf Antrag ein steuerfreier\nKinder;                                             Pauschbetrag gewährt. Die Höhe des Pauschbetrags\nrichtet sich nach der dauernden (nicht nur vorüber-\nder Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht sich\ngehenden) Minderung der Erwerbsfähigkeit des Kör-\nfür das dritte und jedes weitere Kind, für das der\nperbehinderten, soweit diese nicht überwiegend auf\nArbeitnehmer einen Kinderfreibetrag erhält, um\nAlterserscheinungen beruht. Als steuerfreie Pausch-\nje 60 Deutsche Mark.\nbeträge werden gewährt:\nBei Arbeitnehmern mit einer Lohnsteuerkarte, auf\nder die Steuerklasse V bescheinigt ist, richtet sich                     Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um\nJahres-\ndie Höhe des Freibetrags nach der Steuerklasse und         Stufe                                               betrag\nvom                              vom\nder Zahl der Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte des               Hundert                          Hundert      DM\nEhegatten eingetragen sind; bei Arbeitnehmern mit\neiner Lohnsteuerkarte, auf der die Steuerklasse VI                    25     bis ausschließlich        35        420\nbescheinigt ist, richtet sich die Höhe des Freibetrags       2        35     bis ausschließlich        45        576\nnach der Steuerklasse und der Zahl der Kinder, die\nauf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhält-         3        45     bis ausschließlich        55        768\nnis eingetragen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch,         4        55     bis ausschließlich        65        960\nwenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht bei               5        65     bis ausschließlich        75       1200\ndem Arbeitnehmer selbst, sondern bei seinem unbe-\nschränkt steuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt         6        75     bis ausschließlich        85       1440\nlebenden Ehegatten vorliegen. Bei Ehegatten, die              7        85     bis einschließlich        90       1680\nnicht dauernd getrennt leben, werden die nach Satz 1\nsteuerfreien Beträge auch dann nur einmal gewährt,            8        91     bis einschließlich 100\n(Erwerbsunfähigkeit)     1920\nwenn beide Ehegatten in einem Dienstverhältnis\nstehen oder die bezeichneten Voraussetzungen bei\nbeiden Ehegatten vorliegen.                               Für Blinde sowie für Körperbehinderte, die infolge\nder Körperbehinderung ständig so hilflos sind, daß\n(2) Politisch Verfolgte im Sinne des Absatzes 1 sind   sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen\nSteuerpflichtige, die nach den §§ 1, 4 und 149 des        können, wird an Stelle der vorbezeichneten Pausch-\nBundesentschä,digungsgesetzes (BEG) in der Fassung        beträge ein steuerfreier Pauschbetrag von 4 800 Deut-\nvom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559), zuletzt     sche Mark jährlich gewährt.\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung der Frist             (2) Die steuerfreien Pauschbeträge gelten\ndes § 190 a des Bundesentschädigungsgesetzes vom\n1. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-\n26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 525), nach Ar-\nwerbsfähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert\ntikel VI des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) oder nach den lan-           festgestellt ist;\ndesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf eine Ent-        2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-\nschädigung haben. Der Nachweis für die Zugehörig-             werbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert,\nkeit zu der Personengruppe der Verfolgten ist                 aber mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist,\ndurch Vorlage eines Bescheids oder einer sonstigen            a) wenn dem Körperbehinderten wegen seiner\nMitteilung der zuständigen Entschädigungsbehörde                  Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften\nzu erbringen.                                                     Renten oder andere laufende Bezüge zustehen;\ndies gilt auch, wenn das Recht auf die Bezüge\n(3) Der Freibetrag wird jeweils nur für das Kalen-             ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch\nderjahr, in dem bei dem Arbeitnehmer oder seinem                  Zahlung eines Kapitals abgefunden worden\nnicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Vor-                ist, oder\naussetzungen für die Gewährung eingetreten sind,              b) wenn die Körperbehinderung zu einer äußer-\nund für die beiden folgenden Kalenderjahre gewährt.               lich erkennbaren dauernden Einbuße der kör-\nDie Voraussetzungen für die Gewährung des Frei-                   perlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf\nbetrags sind bei einem Steuerpflichtigen in dem Ka-               einer typischen Berufskrankheit beruht.\nlenderjahr eingetreten, in dem er als unbeschränkt\nSteuerpflichtiger erstmalig zu den in Absatz 1 be-           (3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der\nzeichneten Personengruppen gehört hat.                    Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nachzuweisen\n1. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-\n(4) Der Freibetrag wird für ein Kalenderjahr, für          werbsfähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert\ndas der Arbeitnehmer einen steuerfreien Betrag nach           festgestellt ist, durch Vorlage des amtlichen Aus-\n§ 25 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von              weises für Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbe-\nHausrat und Bekleidung beantragt, nicht gewährt.              schädigte oder Schwererwerbsbeschränkte oder,","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968                               77\nwenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den betrag insgesamt nur einmal. Der Nachweis der Vor-\ngesetzlichen Vorschriften Renten oder andere lau- aussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrags\nfende Bezüge zustehen, durch Vorlage des Renten-      ist durch amtliche Unterlagen zu erbringen.\nbescheids oder des entsprechenden Bescheids.             (5) Der steuerfreie Pauschbetrag ist auf der Lohn-\nKann das Ausmaß der Körperbehinderung durch steuerkarte des Körperbehinderten (Absatz 1) oder\ndiese Vorlage nicht nachgewiesen werden, so ist des Hinterbliebenen (Absatz 4) einzutragen. Steht\nder Nachweis durch eine Bescheinigung der zu- . der steuerfreie Pauschbetrag dem nicht dauernd ge-\nständigen Behörde zu erbringen. Ziffer 2 Buch- trennt lebenden Ehegatten des Arbeitnehmers oder\nstabe b Satz 2 und 3 findet Anwendung. Der Nach-       einem Kind des Arbeitnehmers, für das ihm ein\nweis, daß der Körperbehinderte ständig so hilflos Kinderfreibetrag zusteht oder auf Antrag gewährt\nist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege wird, zu, so kann der steuerfreie Pauschbetrag auf\nbestehen kann, kann auch durch Vorlage eines Antrag insoweit auf die Lohnsteuerkarte des Arbeit-\nRentenbescheids, der die entsprechenden Angaben nehmers übertragen werden, als der Ehegatte oder\nenthält, geführt werden;                              das Kind den Pauschbetrag nicht in Anspruch neh-\n2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er- men. Erhält außer dem Arbeitnehmer oder seinem\nwerbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, nicht dauernd getrennt· lebenden Ehegatten noch\naber mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist, eine andere Person für das Kind einen Kinderfrei-\na) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach betrag, so kann der steuerfreie Pauschbetrag auf der\nden gesetzlichen Vorschriften Renten oder Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nur eingetragen\nandere laufende Bezüge zustehen, durch Vor- werden, wenn der Arbeitnehmer überwiegend die\nlage des Rentenbescheids oder des entspre- Kosten für den Unterhalt des Kindes trägt. Die Uber-\nchenden Bescheids,                                tragung des Pauschbetrags für Hinterbliebene ist je-\ndoch    nicht zulässig, wenn   dadurch   der Arbeitnehmer\nb) in allen anderen Fällen durch eine Bescheini-\ngung der zuständigen Behörde. Die Behörde         und    sein  nicht  dauernd   getrennt  lebender   Ehegatte\nhat bei der Bemessung der Minderung der           den    Pauschbetrag   mehr   als einmal  erhalten.\nErwerbsfähigkeit die Anhaltspunkte für die\närztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungs-                                  § 26a\nwesen zugrunde zu legen und dabei von dem                               Altersfreibetrag\nUmfang der verbleibenden Arbeitsmöglichkeit\nim allgemeinen Erwerbsleben auszugehen. Bei                      (§ 32 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG)\nKörperbehinderten, die das 14. Lebensjahr            Bei einem Arbeitnehmer, der mindestens vier Mo-\nnoch nicht vollendet haben, bemißt sich die nate vor dem Ende des Kalenderjahrs das 65. Lebens-\nMinderung der Erwerbsfähigkeit nach der Ar-       jahr vollendet, wird auf der Lohnsteuerkarte ein\nbeitsmöglichkeit, die verbleiben würde, wenn steuerfreier Betrag von 720 Deutsche Mark einge-\nsie das 14. Lebensjahr bereits vollendet hätten. tragen (Altersfreibetrag). Der Altersfreibetrag wird\nDie Bescheinigung der Behörde hat auch eine auch dann gewährt, wenn die bezeichneten Voraus-\nÄußerung darüber zu enthalten, ob die Kör- setzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, son-\nperbehinderung zu einer äußerlich erkenn- dern bei seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und\nbaren dauernden Einbuße der körperlichen von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\nBeweglichkeit geführt hat oder auf einer typi- vorliegen. Der Betrag von 720 Deutsche Mark erhöht\nschen Berufskrankheit beruht.                    sich auf 1440 Deutsche Mark, wenn beide Ehegatten\n(4) Für Personen, denen laufende Hinterbliebenen- unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd ge-\nbezüge bewilligt worden sind, wird auf Antrag ein trennt leben und beide mindestens vier Monate vor\nsteuerfreier Pauschbetrag von jährlich 720 Deutsche dem Ende des Kalenderjahrs das 65. Lebensjahr voll-\nMark gewährt, wenn die Hinterbliebenenbezüge ge- enden. Der Altersfreibetrag wird nicht dauernd ge-\nleistet werden                                            trennt lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehe-\ngatten auch dann nur einmal gewährt, wenn beide\n1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem\nEhegatten in einem Dienstverhältnis stehen.\nanderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-\nversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge\nfür entsprechend anwendbar erklärt, oder                                          § 26b\n2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfall-           Verluste bei den Einkünften aus Vermietung\nversicherung oder                                                           und Verpachtung\n3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin-                                (§ 40 EStG)\nterbliebene eines an den Folgen eines Dienst-             (1) Der Verlust bei den Einkünften aus Vermie-\nunfalls verstorbenen Beamten oder                      tung und Verpachtung, der in einem Kalenderjahr\n4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-         bei Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen\ngesetzes über die Entschädigung für Schaden an         nach den §§ 7 b, 54 des Einkommensteuergesetzes\nLeben, Körper oder Gesundheit.                         entsteht, wird auf Antrag des Arbeitnehmers als\nsteuerfreier Betrag auf der Lohnsteuerkarte einge-\nDer Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das\nRecht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die        tragen.\nBezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden                (2) Der steuerfreie Betrag darf erst nach Fertig-\nworden ist. Der Arbeitnehmer und sein nicht dauernd        stellung des Wohngebäudes, für das die erhöhte\ngetrennt lebender Ehegatte erhalten den Pausch-            Absetzung in Anspruch genommen wird, eingetragen","78                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nwerden. Bei der Feststellung des steuerfreien Be-               eingetragen werden. Die Unterlagen für die Ein-\ntrags sind alle Einkünfte des Arbeitnehmers und                 tragung sind bei dem Finanzamt fünf Jahre aufzu-\nseines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden,                 bewahren.\nunbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten aus Ver-\n(3) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte\nmietung und Verpachtung zu berücksichtigen.\nvermerken, daß die Eintragung (Absatz 1) ganz oder\n(3) ·Ein Antrag nach Absatz 1 kann für dasselbe zum Teil vorläufig erfolgt, wenn in besonderen Fäl-\nWohngebäude im Kalenderjahr nur einmal gestellt . len die voraussichtliche Höhe der Aufwendungen\nwerden.                                                         im Kalenderjahr nicht oder nur schwer überblickt\nwerden kann. Ergibt sich nach Ablauf des Kalender-\n§. 27                             jahrs, daß die vorläufige Eintragung von der end-\ngültigen Feststellung abweicht, so wird zuviel ein-\nArt der Berücksichtigung                         behaltene Lohnsteuer im Wege des Lohnsteuer-Jah-\n(§ 40 Abs. 2 und 3 EStG)                        resausgleichs erstattet, zuwenig einbehaltene Lohn-\nsteuer nachgefordert. Die Nachforderung unterbleibt,\n(1) Das Finanzamt hat den nach § 17 a Abs. 1, den wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark\n§§ 20 bis 26 b insgesamt steuerfrei bleibenden Jahres-\nnicht übersteigt.\nbetrag (das ist die Summe der im Kalenderjahr ins-\ngesamt zu berücksichtigenden Beträge) und den Be-                  (4) Ein Antrag auf Eintragung eines ste~erfrei\ntrag für monatl,iche, wöchentliche und tägliche Lohn- bleibenden Betrags kann bis zum 30. November des\nzahlung auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken. Kalenderjahrs gestellt werden, für das die Lohn-\nDabei ist                                                       steuerkarte gilt.\n1. der Tagesbetrag mit ¼6 des Monatsbetrags,                                               § 28\n2. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Ta-\ngesbetrags (Ziffer 1)                                          Zeitpunkt   der Berücksichtigung  der Änderungen\nanzugeben. Bruchteile eines Deutschen Pfennigs, die                                 (§ 41 Abs. 3 EStG) .\nsich nach Ziffer 1 ergeben können, bleiben außer                  Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergän-\nBetracht. Die Beträge sind für die Eintragung auf der zungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der\nLohnsteuerkarte in der folgenden· Weise aufzurun- Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlringen berücksichti-\nden:                                                            gen, die er nach· Vorlage der geänderten oder er-\na) der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf teil.:. gänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen; in\nbaren Pfennigbetrag,                                        denen die Änderung und Ergänzung nach der Ein-\nb) der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn tragung auf der Lohnsteuerkarte auf eine Zeit vor\nteilbaren Pfennigbetrag,                                    Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuer-\nc) der Monatsbetrag auf den nächsten vollen karte zurückwirken {§§ 18 b und 27 Abs. 2), ist der\nDeutsche-Mark-Betrag.                                       Arbeitgeber aber berechtigt, bei den auf die Vor-\nlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte\nDer Vermerk. auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden folgenden Lohnzahlungen so viel weniger oder so\nWortlaut:                                                       viel mehr an Lohnsteuer einzubehalten, als er bei\n„Für die Berechnung der Lohnsteuer sind von dem den vorhergegangenen Lohnzahlungen seit dem Tag\ntatsächlichen Arbeitslohn als steuerfrei abzuziehen der Rückwirkung zuviel oder zuwenig einbehalten\nhat.\nJahresbetrag     mon'atlich       wöchentlich    täglich\nDM             DM                DM           DM\"                                   § 28 a\nNachforderung von Lohnsteuer in bestimmten Fällen\n(§ 7 c Abs. 6 EStG 1957, § 9 Ziff. 4,\n§§ 10, 33 a Abs. 4, § 40 Abs. 3 EStG)\nDer als steuerfrei zu vermerkende Jahresbetrag ist\nin Worten einzutragen. Ob die Spalten für alle                     (1) Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein\nLohnzahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet             auf der Lohnsteuerkarte eingetragener steuerfreier\ndas Finanzamt nach Ermessen. Für andere als die                 Betrag oder ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wor-\nvorstehend bezeichneten Lohn:iahlungszeiträume                  den, so hat das Finanzamt Lohnsteuer vom Arbeit-\nsind die steuerfrei bleibenden Beträge nach § 32                nehmer nach § 46 nachzufordern,\nAbs. 3 umzurechnen.                                             1. wenn in den Fällen des § 18 a Abs. 4 die Vor-\n(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte                    aussetzungen für die Gewährung _des Kinderfrei-\nzu vermerken, daß die Eintragung nach Absatz 1 auf                  betrags weggefallen sind oder wenn in den Fällen\nWiderruf erfolgt. Außerdem hat es einen bestimmten                  des § 18 a Abs. 5 auf Grund der vorläufigen Ge-\nZeitraum anzugeben, für den die Eintragung gilt.                    währung des Kinderfreibetrags zuwenig Lohn-\nDieser Zeitraum darf frühestens mit dem ersten Ta-g                 steuer einbehalten worden ist;\ndes auf die Antragstellung (Absatz 4) folgenden                 2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3\nKalendermonats beginnen und sich nicht über den                     und Abs. 3 das· Kraftfahrzeug in wesentlich gerin-\nSchluß des Kalenderjahrs hinaus erstrecken. Ab-                     gerem Umfang, als bei der Eintragung des steuer-\nweichend hiervon dürfen steuerfreie Beträge, die im                 freien Betrags angenommen, für Fahrten zwischen\nMonat Januar eines Kalenderjahrs beantragt wer-                     Wohnung und Arbeitsstätte oder für Familien-\nden, mit Wirkung ab 1. Januar dieses Kalenderjahrs                  heimfahrten verwendet worden ist;","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968                           79\n3. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 5 der              IV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung 1957 das\nDarlehen während der Laufzeit über die Tilgungs-                      A. Allgemeines\nbeträge hinaus zurückgezahlt oder innerhalb von\nzehn Jahren nach der Hingabe abgetreten wird.                                § 29\nDie entsprechenden Vorschriften der Einkommen-       Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte\nsteuer-Durchführungsverordnung sind anzuwen-\nden;                                                                 (§  38 Abs. 2 EStG)\n(1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte\n4. wenn in den Fällen des § 20 a Abs. 2 Ziff. 2 und 3\ndem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahrs oder\nnach den Vorschriften der Einkommensteuer-          des Dienstverhältnisses vorzulegen. Der Arbeit-\nDurchführungsverordnung eine N achversteuerung      geber hat die Lohnsteuerkarte während der Dauer\nin Betracht kommt. Im Fall der Abtretung von        des Dienstverhältnisses aufzubewahren, d. h. min-\nAnsprüchen aus einem nach dem 31. Dezember          destens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem dem\n1958 abgeschlossenen Bausparvertrag ist die         Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis Arbeitslohn\nN achversteuerung auszusetzen, wenn der Abtre-      zufließt, und zwar auch dann, wenn er vor der Been-\ntende eine Erklärung des Erwerbers, die Bauspar-    digung des Dienstverhältnisses keinen Dienst mehr\nsumme oder die auf Grund einer Beleihung emp-       leistet.\nfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar\nzum Wohnungsbau für den Abtretenden oder               (2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die\ndessen Angehörige im Sinne des § 10 des Steuer-     Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde be-\nanpassungsgesetzes zu verwenden, beibringt;         nötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuer-\nkarte vorübergehend auszuhändigen. Nach Beendi-\n5. soweit bei Sonderausgaben im Sinne des § 20 a        gung des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber oder,\nAbs. 2 Ziff. 2 und 3 die Aufwendungen in un-        wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte im\nmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen Zu-   Besitz hat, der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte\nsammenhang mit der Aufnahme eines Kredits            dem Finanzamt zu übersenden, es sei denn, daß der\nstehen;                                             Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte einem Antrag auf\nDurchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder\n6. wenn in den Fällen des § 25 a Abs. 4 Satz 2 die      einer Einkommensteuererklärung beizufügen hat;\nVoraussetzungen für die Eintragung des steuer-      die näheren Anordnungen treffen die für die Finanz-\nfreien Betrags weggefallen sind;                    verwaltung zuständigen obersten Landesbehörden\n7. wenn in den Fällen des § 27 Abs. 3 auf Grund der     im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nvorläufigen Eintragung zuwenig Lohnsteuer ein-       Finanzen.\nbehalten worden ist.                                   (3) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des\nKalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber die Lohn-\n(2) Für die Berechnung der Nachforderung in den      steuerkarte dem Arbeitnehmer bei Beendigung des\nFällen des Absatzes 1 gilt folgendes:                   Dienstverhältnisses zurückzugeben. Kann ein Ar-\nbeitgeber, der für die Lohnabrechnung ein maschi-\n1. Wird die Nachforderung im Laufe des Kalender-\njahrs durchgeführt, für das der steuerfreie Betrag  nelles Verfahren anwendet, die Lohnsteuerbeschei-\nnigung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 nicht sofort bei Been-\noder der Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte\neingetragen worden ist, so ist die Lohnsteuer für   digung des Dienstverhältnisses ausschreiben, so hat\ner die Lohnsteuerkarte bis zur Ausschreibung der\ndie maßgebenden Lohnzahlungszeiträume neu zu\nberechnen. Wird die Nachforderung nach Ablauf       Lohnsteuerbescheinigung zurückzubehalten und dem\nArbeitnehmer eine Bescheinigung über alle auf der\ndes Kalenderjahrs durchgeführt, so wird, vor-\nLohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen\nbehaltlich der Ziffer 2, die Lohnsteuer für den\nArbeitslohn des Kalenderjahrs, für das der          Merkmale auszuhändigen.\nsteuerfreie Betrag oder der Kinderfreibetrag auf\nder Lohnsteuerkarte eingetragen war, nach der                                § 30 ·\njeweils maßgebenden Jahreslohnsteuertabelle                      Einbehaltung der Lohnsteuer\nermittelt. Der Unterschied zwischen der so ermit-\n(§§ 38, 41 EStG)\ntelten Lohnsteuer und der einbehaltenen Lohn-\nsteuer ergibt die Nachforderung.                       (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-\nnung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung ein-\n2. Abweichend von Ziffer 1 ist im Fall des Absat-       zubehalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß-\nzes 1 Ziff. 3 der gewährte steuerfreie Betrag dem   oder Abschlagszahlungen oder sonstige vorläufige\nArbeitslohn im Kalenderjahr der Rückzahlung         Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeits-\noder Abtretung des Darlehns hinzuzurechnen.         lohn.\nDer Unterschied zwischen der so ermittelten\nLohnsteuer und der im bezeichneten Kalender-           (2) Mancher Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitneh-\njahr einbehaltenen Lohnsteuer ergibt die Nach-     .mern den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzah-\nforderung.                                          lungszeitraum (§ 33) nur in ungefährer Höhe aus\n(Abschlagszahlung). Er nimmt eine genaue Lohn-\n(3) Die Nachforderung von Lohnsteuer unter-          abrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor.\nbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut-        Ein solcher Arbeitgeber kann den Lohnabrechnungs-\nsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.             zeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten und","80                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ndie Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift in              hat, einen Hinweis darauf, daß eine Bescheini-\nAbsillz l (!rst b(\\i der Lohnabrechnung einbehalten.         gung vorliegt, den Zeitraum, für den die Lohn-\nDas gilt nicht, W(\\nn der Lohnabrechnungszeitraum            steuerbefreiung gilt, das Finanzamt, das die Be-\nüber fünl Wodwn hinausr1eht. Das Finanzamt kann             scheinigung ausgeschrieben hat, und den Tag der\nddfübcr hinaus im einzelnen ran cmordnen, daß die            Ausschreibung.\nLohnsteuer nach Absatz 1 einzubehalten ist.\n(3) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei\n(3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung         jeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-\nstehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbar-       lohn und über sonstige Bezüge das Folgende ein-\nten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohnsteuer     zutragen:\nvon dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden\nniedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.       1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzahlungs-\nzeitraum;\n(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise\naus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur               2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und ohne Kür-\nDeckung der unter Berücksichtigung des Werts der             zung um den Arbeitnehmer-Freibetrag und den\nSachbezüge (§ 3) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht           Weihnachts-Freibetrag, getrennt nach Barlohn\naus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den             und Sachbezügen, und die davon einbehaltene\nzur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag,            Lohnsteuer; Versorgungsbezüge sind als solche\nsoweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen.        kenntlich zu machen und ohne Kürzung um den\nSoweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht           nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien Betrag einzutragen.\nnachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag              Die nach den Ziffern 3 bis 7 gesondert einzutra-\nim Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohns (de1            genden Beträge sind nicht mitzuzählen;\nSachbezüge) nach seinem Ermessen zurückzubehal-          3. die Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Ar-\nten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des               beitslohn gehören (steuerfreie Bezüge) mit Aus-\nArbeitnehmers zu decken.                                     nahme des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 6 a), des\n(5) Der Lohnsteuerabzug darf auf Grund einer              Weihnachts-Freibetrags (§ 6 Ziff. 12), des steuer-\nRegelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung                freien Betrags bei Versorgungsbezügen (§ 6 b\n(§ 6 Ziff. 19) nur unterbleiben, wenn das Finanzamt,         Abs. 1) und mit Ausnahme der Trinkgelder (§ 4\nan das die Lohnsteuer abzuführen wäre (§ 41), be-            Ziff. 5), wenn anzunehmen ist, daß die Trink-\nscheinigt, daß der Empfänger der Einkünfte der               gelder 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr\nLohnsteuer nicht unterliegt. Die Geltungsdauer der           nicht übersteigen. Das Finanzamt der Betrieb-\nBescheinigung ist zu befristen. Sie darf drei Jahre          stätte kann auf Antrag zulassen, daß die Reise-\nnicht übersteigen und soll zum Schluß eines Kalen-           kosten (§ 4 Ziff. 1 bis 3), die durchlaufenden Gel-\nderjahrs enden. Die Bescheinigung ist vom Arbeit-            der und der Auslagenersatz (§ 4 Ziff. 4) und die in\ngeber als Beleg zum Lohnkonto (§ 31) aufzubewah-             § 6 bezeichneten steuerfreien Bezüge nicht ange-\nren.                                                         geben werden, wenn es sich um Fälle von gerin-\ngerer Bedeutung handelt oder wenn die Möglich-\n§ 31\nkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sicher-\nLohnkonto                             gestellt ist;\n(§ 38 Abs. 3 EStG)                    4. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren\n(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte          Kalenderjahren gehören, und die davon einbe-\n(§ 43) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu               haltene Lohnsteuer (§ 35 Abs. 2);\nführen.                                                  5. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen\n(2) Der Arbeitgeber hat. in dem Lohnkonto das             und die davon einbehaltene Lohnsteuer nach § 3\nFolgende anzugeben:                                          der Verordnung über die steuerliche Behandlung\n1. den Namen (Vornamen und Familiennamen), den               der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen\nGeburtstag, den Wohnsitz, die Wohnung, die               vom 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388);\nSteuerklasse sowie die auf der Lohnsteuerkarte       6. Prämien für Verbesserungsvorschläge, soweit sie\nbescheinigte Zahl der Kinder, das Religions-             steuerfrei sind (§ 3 der Verordnung über die\nbekenntnis, die. Gemeinde, die die Lohnsteuer-           steuerliche Behandlung von Prämien für Ver-\nkarte ausgeschrieben hat, und das Finanzamt, in          besserungsvorschläge vom 18. Februar 1957 -\ndessen Bezirk die Lohnsteuerkarte ausgeschrie-           Bundesgesetzbl. I S. 33 -) ;\nben worden ist. Die Angaben sind den Eintragun-\ngen auf der ersten Seite der Lohnsteuerkarte zu      7. Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz\nentnehmen;                                               (§ 35 a) oder nach besonderen Pauschsteuersätzen\n2. den steuerfrE:!ien Jahresbetrag und den Monats-           (§ 35b) besteuert worden sind, und die darauf\nbetrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag) sowie den             entfallende Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die\nJahresbetrag und den Monatsbetrag (Wochen-               Lohnsteuer übernommen hat; lassen sich in die-\nbetrag, Tagesbetrag) des Hinzurechnungsbetrags„          sen Fällen die auf den einzelnen Arbeitnehmer\ndie auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind,            entfallenden Beträge nicht ohne weiteres ermit-\nund den Zeitraum, für den die Eintragungen gel-          teln, so sind sie in einem Sammelkonto anzu-\nten;                                                     schreiben.\n3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber              (4) Das Lohnkonto ist beim Ausscheiden des Ar-\neine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5 vorgelegt        beitnehmers, spätestens am Ende des Kalenderjahrs,","Nr. 4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968                              81\naufzurechnen und bis zum Ablauf des fünften Kalen-          des Einkommensteuergesetzes). Für die Aufstellung\nderjahrs, das auf die Lohnzahlung folgt, aufzu-             der Lohnsteue,rtabellen gilt das Folgende:\nbewahren.                                                   1. Für die Berechnung der Lohnstufen wird ausge-\ngangen\n(5) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag\nbei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein                a) in der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohn-\nmaschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von                       zahlungen von den Anfangsbeträgen der Lohn-\nden Vorschriften der Absätze 2 und 3 zulassen,                       stufe der J ahreslohnsteuertabelle,\nwenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer                 b) in den Lohnsteuertabellen für wöchentliche\nWeise sichergestellt ist.                                            und tägliche Lohnzahlungen von den An-\nfangsbeträgen der Lohnstufen der Lohnsteuer-\n(6) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer-                   tabelle für monatliche Lohnzahlungen, wobei\nden, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers wäh-                     Bruchteile eines Pfennigs, die sich bei der Be-\nrend des ganzen Kalenderjahrs 279 Deutsche Mark                      rechnung ergeben, auf den nächsten Pfennig-\nmonatlich (64 Deutsche Mark wöchentlich, 10 Deut-                    betrag aufzurunden sind.\nsche Mark täglich) nicht übersteigt, es sei denn, daß\ntrotzdem Lohnsteuer oder Kirchensteuer einzubehal-          2. Für die Berechnung der Lohnsteuerbeträge wird\nten ist.                                                        ausgegangen\na) in der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohn-\nzahlungen von den Lohnsteuerbeträgen der\nJahreslohnsteuertabelle, wobei der sich er-\nB. Berechnung der Lohnsteuer                            gebende Lohnsteuerbetrag auf den nächsten\ndurch 10 teilbaren Pfennigbetrag abzurunden\n§ 32\nist,\nb) in den Lohnsteuertabellen für wöchentliche\nLohnsteuertabelle                               und tägliche Lohnzahlungen von den nicht ab-\ngerundeten Lohnsteuerbeträgen der Lohn-\n(§ 9a Ziff. 1, § 10c Ziff. 1, § 39 Abs. 1,\nsteuertabelle für monatliche Lohnzahlungen,\n§ 41 Abs. 2 EStG)\nwobei Bruchteile eines Pfennigs, die sich bei\n(1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich                der Berechnung ergeben, außer Ansatz blei-\nnach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im                        ben.\nKalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat (Jah-\n(3) Für andere als die in Absatz 2 bezeichneten\nresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt sich           Lohnzahlungszeiträume ergeben sich die Lohnstufen\n1. für die Kalenderjahre 1958 bis 1961 aus der Jah-        und die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der Ar-\nreslohnsteuertabelle, die der Verordnung über          beitstage (Wochen, Monate) vervielfachten Tages-\ndie Jahreslohnsteuertabelle vom 21. November           beträgen (Wochenbeträgen, Monatsbeträgen). Bei\n1958 (Bundesgesetzbl. J S. 773) als Anlage beige-      mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in\nfügt ist,                                              vollen Arbeitswochen oder in vollen Arbeitsmonaten\n2. für die Kalenderjahre 1962 bis 1964 aus der Jah-        bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeits-\nreslohnsteuertabelle, die der Zweiten Verord-          tage für je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.\nnung über die J ahreslohnsteuertabelle vom 20. De-         (4) Erhält der Arbeitnehmer Zuschüsse auf Grund\nzember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 2025) als An-        der Vorschriften des § 1 des Gesetzes zur Verbesse-\nlage beigefügt ist,                                    rung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im\n3. vom Kalenderjahr 1965 an aus der Jahreslohn-            Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I\nsteuertabelle, die der Verordnung über die Jah-         S. 649) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung\nreslohnsteuertabelle vom 18. Dezember 1964 (Bun-       dieses Gesetzes vom 12. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\ndesgesetzbl. I S. 969) als Anlage beigefügt ist.        S. 913) nur für einen Teil eines Lohnzahlungszeit-\nraums, so ist die Lohnsteuer für diesen Lohnzah-\nIn der vom Kalenderjahr 1965 an anzuwendenden               lu'ngszeitraum getrennt für die Zeit, für die Zu-\nJahreslohnsteuertabelle sind in den Steuerklassen I         schüsse gezahlt werden, und für die andere Zeit zu\nbis V (§ 7 Abs. 4 bis 9) der Arbeitnehmer-Freibetrag        berechnen. Zu diesem Zweck ist für jeden der in\n(240 Deutsche Mark, § 19 Abs. 2 des Einkommen-              Satz 1 bezeichneten Zeiträume der Arbeitslohn durch\nsteuergesetzes), die Pauschbeträge für Werbungs-            die Zahl der Tage zu teilen. Dabei ist für je sieben\nkosten (564 Deutsche Mark, § 9 a Ziff. 1 des Ei:.1-         Kalendertage ein Tag abzuziehen. Die Lohnsteuer\nkommensteuergesetzes) und für Sonderausgaben                für den sich danach ergebenden Teilbetrag ist nach\n(936 Deutsche Mark, § 10 c Ziff. 1 des Einkommen-           der Lohnsteuertabelle für tägliche Lohnzahlungen zu\nsteuergesetzes), außerdem in den Steuerklassen II           ermitteln und mit der Zahl der Tage zu verviel-\nbis IV die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2 des Ein-          fachen. Sätze 1 bis 4 gelten auch, wenn ein Arbeit-\nkommensteuergesetzes) und in der Steuerklasse II            nehmer, der in Heimarbeit beschäftigt ist, Zuschüsse\ndie Sonderfreibeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1 des Ein-         auf Grund eines Tarifvertrags (§ 5 Abs. 5 in Verbin-\nkommensteuergesetzes) berücksichtigt.                       dung mit § 1 des bezeichneten Gesetzes) erhält.\n(2) Die Höhe der vom Arbeitgeber im Laufe des               (5) Arbeitgeber, die für die Lohnabrechnung ein\nKalenderjahrs einzubehaltenden Lohnsteuer richtet           maschinelles Verfahren anwenden, können die\nsich nach den für den jeweiligen Lohnzahlungszeit-          Lohnsteuer unmittelbar aus den Berechnungsgrund-\nraum maßgebenden Lohnsteuertabellen (§ 41 Abs. 2             lagen für die Einkommensteuertabelle (Anhang zu Ar-","82                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ntike,l 1 Nr. 21 des Steueränderungsgesetzes 1964 vom        (2) Ausländischer Arbeitslohn im Sinne des Ab-\n16. November 1964           Bundesgesetzbl. I S. 885 -)  satzes 1 Satz 1 ist Arbeitslohn, der für eine nicht-\nerrechnen. Sie habcm dieses Verfahren unverzüg-          selbständige Arbeit, die in einem ausländischen\nlich der Oberfirwnzdirektion anzuzeigen. Der An-         Staat ausgeübt oder verwertet wird oder ausgeübt\nzeige ist das der Lohnsteuerberechnung zugrunde          oder verwertet worden ist oder von ausländischen\ngelegte Progrnmm nebst Erläuterungen beizufügen.         öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegen-\nEs muß gewährleistet sein, daß die maschinell er-        wärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt\nmittelte Lohnsteuer von der Lohnsteuer, die nach         wird. Einkünfte, die von inländischen öffentlichen\nden Lohnsteuertabellen zu erheben wäre, nicht oder       Kassen einschließlich der Kassen der Deutschen Bun-\nnur unwesentlich abweicht. Abweichungen sind am          desbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück-\nEnde des Kalenderjahrs oder bei Beendigung des           sicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienst-\nDienstverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahrs         verhältnis gewährt werden, gelten auch dann als in-\nauszugleichen. Die Vorschriften über den Lohnsteuer-     ländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem\nJahresausgleich (§ 42 des Einkommensteuergesetzes)       ausländischen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt\nbleiben unberührt. Die Oberfinanzdirektion kann im       worden ist.\neinzelnen Fall anordnen, daß die Lohnsteuer nach\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der aus-\nden Lohnsteuertabellen ermittelt wird. Im übrigen\nländische Arbeitslohn aus einem ausländischen Staat\nkann der Arbeitnehmer verlangen, daß auf seinen\nstammt, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der\nArbeitslohn die Lohnsteuertabellen angewendet\nDoppelbesteuerung besteht. Wird bei Einkünften aus\nwerden, wenn die maschinell ermittelte Lohnsteuer\neinem ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen\nhöher als die nach den Lohnsteuertabellen zu erhe-\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht,\nbende Lohnsteuer ist.\nnach den Vorschriften des Abkommens die Doppel-\nbesteuerung nicht beseitigt, so sind die auf den Ar-\n§ 32a\nbeitslohn entfallenden ausländischen Steuern vom\nBerechnung der Lohnsteuer                 Einkommen nach den Vorschriften des Absatzes 1\nvon bestimmten Zuschlägen                 anzurechnen; es können -nur die ausländischen\n(§ 34 a EStG)                      Steuern vom Einkommen angerechnet werden, auf\ndie sich das Abkommen mit diesem Staat bezieht.\nDie gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für\nSonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nicht         (4) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-\nzum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der um den       nen mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-\nArbeitnehmer-Freibetrag gekürzte Arbeitslohn ins-        zen die auf den ausländischen Arbeitslohn entfal-\ngesamt 24 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht        lende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum\nübersteigt. Hierbei sind die gesetzlichen oder tarif-    Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen,\nlichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-und Nacht-     wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweck-\narbeit und steuerfreie Bezüge nicht mitzuzählen.         mäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 be-\nsonders schwierig ist.\n(5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,\n§ 32b\ndie Angehörige eines fremden Staates sind, nur an-\nSteuerermäßigung                     zuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staats-\nbei ausländischem Arbeitslohn               angehörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz\n(§ 34c EStG)                      haben, eine der Regelung des Absatzes 1 entspre-\nchende Steuervergünstigung gewährt.\n(1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitneh-\nmern, die mit ihrem aus einem ausländischen Staat           (6) Für den Nachweis über die Höhe des auslän-:\nstammenden Arbeitslohn (ausländischer Arbeitslohn)      dischen Arbeitslohns und die Zahlung ausländischer\nin diesem Staat zu einer der deutschen Einkommen-        EinkommensteueT sowie für den Begriff ausländische\nsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,        Einkommensteuer für die Fälle der nachträglichen\nwird die gezahlte ausländische Steuer auf Antrag         Festsetzung oder Änderung ausländischer Einkom-\nauf die deutsche Lohnsteuer angerechnet, die auf         mensteuern und für den Abzug einer ausländischen\nden Arbeitslohn aus diesem Staat entfällt. Die auf       Einkommensteuer, die nicht der deutschen Einkom-\nden ausländischen Arbeitslohn entfallende deutsche       mensteuer entspricht, von den Einkünften aus nicht-\nLohnsteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die_       selbständiger Arbeit gelten die entsprechenden Vor-\nfür den Gesamtbetrag des Arbeitslohns (einschließ-       schriften der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nlich des ausländischen Arbeitslohns) sich ergebende      ordnung.\ndeutsche Lohnsteuer im Verhältnis des ausländi-                                      § 33\nschen Arbeitslohns zum Gesamtbetrag des Arbeits-                          Lohnzahlungszeitraum\nlohns aufgeteilt wird. Die ausländische Steuer wird\nnur insoweit angerechnet, als sie auf den im Kalen-            (§ 39 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 4, § 41 Abs. 2 EStG)\nderjahr bezogenen ausländischen Arbeitslohn ent-            Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den\nfällt. Stammt der Arbeitslohn aus mehreren auslän-       der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch dann,\ndischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der an-       wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer der Ar-\nrechenbaren ausländischen Steuer für jeden einzel-       beit, sondern z.B. nach der Stückzahl der hergestell-\nnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen. Die      ten Gegenstände berechnet wird. Maßgebend ist, daß\nAnrechnung wird durch Erstattung nach Ablauf des         ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird,\nKalenderjahrs vorgenommen.                               festgestellt werden kann. Dies trifft insbesondere","Nr. 4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968                            83\ndann zu, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeit-              Absatz 1 sich ergebende Lohnsteuer für den Teil-\nnehmer regelmüßig abgerechnet wird. Es ist nicht            betrag des sonstigen Bezugs ist sodann mit dem dop-\nerforderlich, daß stets nach gleichmäßigen Zeitab-          pelten bzw. dreifachen Betrag zu erheben.\nschnilten abgerechnel wird, z.B. stets wöchentlich\n(3) Bemessungsgrundlage ist, vorbehaltlich des\noder alle 10 oder 14 Tage. Wenn der Arbeitslohn des\nAbsatzes 4 Ziff. 2, der voraussichtliche Jahresarbeits-\neinzelnen Arbeitnehmers z. B. einmal nach einer\nlohn nach Kürzung um den auf der Lohnsteuerkarte\nWoche, das nächste Mal nach 10 Tagen abgerechnet\netwa eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag und\nwird, so ist Lohnzahlungszeitraum der jeweilige\nnach Hinzurechnung des auf der Lohnsteuerkarte\nLohnabrechnungszeitraum. Solange das Dienstver-\netwa eingetragenen Hinzurechnungsbetrags (§ 17 a).\nhältnis fortbesteht, sind auch solche in den Lohn-\nBei Lohnzahlungen, für die der Arbeitgeber die\nzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuzählen,\nSteuerabzüge oder die Arbeitnehmeranteile an den\nfür die der Arbeitnehmer keinen Lohn bezogen hat.\nSozialversicherungsbeiträgen ganz oder teilweise\nKann wegen der besonderen Entlohnungsart ein\nübernommen hat, sind die entsprechenden Brutto-\nZeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, aus-\nbeträge anzusetzen. Künftige sonstige Bezüge, deren\nnahmsweise nicht festgestellt werden, so gilt als\nZufließen bis zum Ablauf des Kalenderjahrs erwartet\nLohnzahlungszeitraum mindestens die tatsächlich\nwird, sind in die Berechnung nicht einzubeziehen.\naufgewendete Arbeitszeit.\nDagegen sind die im laufenden Kalenderjahr bereits\nfrüher gewährten sonstigen Bezüge zu berücksichti-\n§ 34                            gen. Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn kann mit\nAnwendung der Lohnsteuertabelle                  dem auf einen Jahresbetrag umgerechneten Mehr-\nfachen des Arbeitslohns des letzten Lohnzahlungs-\n(§ 39 Abs. 1, § 41 Abs. 2 EStG)               zeitraums angesetzt werden, wenn wesentliche Ab-\n(1) Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle sind             weichungen nicht zu erwarten sind. Steht der Arbeit-\ndiG Eintragungen über Hinzurechnungen, Abzüge,              nehmer nacheinander in mehreren Dienstverhältnis-\nSteuerklassen und Zahl der Kinder auf der Lohn-             sen, so ist für die Feststellung des voraussichtlichen\nsteuerkarte des Kalenderjahrs maßgebend, in dem             Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn aus allen diesen\n1. bei Zahlung von laufendem Arbeitslohn der Lohn-          Dienstverhältnissen zu berücksichtigen.\nzahlungszeitraum endet,                                    (4) Für die Erhebung der Lohnsteuer von Versor-\n2. bei Zahlung sonstiger Bezüge der sonstige Bezug          gungsbezügen, die als sonstige Bezüge gewährt wer-\nzufließt.                                               den, gilt folgendes:\n(2) Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I       1. Werden      in einem Kalenderjahr Versorgungs-\nbescheinigt, so hat der Arbeitgeber - abweichend                bezüge nur als sonstige Bezüge gezahlt, so ist der\nvon Absatz 1 - von dem Lohnzahlungszeitraum an,                 sonstige Bezug um den nach § 6 b Abs. 1 steuer-\nin den der Tag nach der Vollendung des 50. Lebens-              freien Betrag zu kürzen. Werden in demselben\njahrs durch den Arbeitnehmer fällt, die Steuer-                 Kalenderjahr wiederholt Versorgungsbezüge als\nklasse II anzuwenden.                                           sonstige Bezüge gezahlt, so darf eine Kürzung\nnur insoweit erfolgen, als der nach § 6 b Abs. 1\n§ 35                                steuerfreie Höchstbetrag von 2 400 Deutsche Mark\nBemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen                jährlich bei der Besteuerung der im selben Ka-\nlenderjahr bereits früher gezahlten sonstigen Be-\n(§ 42 a Abs. 1 Ziff. 1 EStG)\nzüge nicht ausgeschöpft worden ist.\n(1) Von sonstigen Bezügen ist die Lohnsteuer mit         2. Werden in einem Kalenderjahr Versorgungs-\ndem Unterschiedsbetrag zu erheben, der sich bei                 bezüge als sonstige Bezüge neben laufenden Ver-\nAnwendung der J ahreslohnsteuertabelle auf die Be-              sorgungsbezügen gezahlt, so ist die Bemessungs-\nmessungsgrundlage (Absatz 3) zuzüglich des sonsti-              grundlage um den nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien\ngen Bezugs und auf die Bemessungsgrundlage ohne                 Betrag zu kürzen, soweit er auf die lauf enden\nden sonstigen Bezug ergibt. Ubernimmt der Arbeit-               Versorgungsbezüge entfällt. Von dem sonstigen\ngeber die Lohnsteuer, so ist dem sonstigen Bezug die            Bezug ist der darauf nach § 6 b Abs. 1 entfallende\ndarauf entfallende Lohnsteuer einmal hinzuzurech-               steuerfreie Betrag insoweit abzuziehen, als da-\nnen, wenn die Bemessungsgrundlage 25 000 Deutsche               durch zusammen mit dem bei der Feststellung der\nMark nicht übersteigt; in anderen Fällen ist § 2                Bemessungsgrundlage bereits berücksichtigten\nAbs. 4 entsprechend anzuwenden. Ubernimmt der                   steuerfreien Betrag der Höchstbetrag von 2 400\nArbeitgeber auch die auf d,m sonstigen Bezug ent-               Deutsche Mark nicht überschritten wird. Ziffer 1\nfall enden Kirchensteuern und den Arbeitnehmer-                  Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, so sind\nfür die Berechnung der Lohnsteuer dem sonstigen\nBezug die darauf entfallenden Beträge einmal hinzu-                                   § 35a\nzurechnen.\nBemessung der Lohnsteuer nach einem festen\n(2) Bezieht sich der sonstige Bezug auf Zeiträume,            Vomhundertsatz (fester Pauschsteuersatz) bei\ndie zu zwei Kalenderjahren gehören, so ist bei der                       bestimmten sonstigen Bezügen\nErmittlung der Bemessungsgrundlage die Hälfte des\n(§ 42 a Abs. 1 Ziff. 2 EStG)\nBezugs, bezieht er sich auf Zeiträume, die zu mehr\nals zwei Kalenderjahren gehören, so ist ein Drittel            (1) Die Lohnsteuer wird auf Antrag des Arbeit-\ndes Bezugs anzusetzen. Die bei der Berechnung nach          gebers nach einem festen Pauschsteuersatz von der","84                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nSumme der Aufwendungen des Arbeitgebers erho-               gemeinen Vorschriften schwierig ist oder einen\nben, wenn der Arbeitgeber in einer größeren Zahl           unverhältnismäßigen       Arbeitsaufwand    erfordern\nvon Fällen im Kalenderjahr                                würde.\n1. steuerpflichtige Erholungsbeihilfen,                      (2) Das Finanzamt kann die Anwendung der Vor-\n2. steuerpflichtige Sachzuw(mdungen aus Anlaß von          schriften des Absatzes 1 davon abhängig machen,\nBet rie bsver ans lal tungcn                          daß der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Lohnsteuer\ngewährt und sich verpflichtet, die Lohnsteuer zu           zu übernehmen. Ist der Arbeitgeber eine solche\nübernehmen.                                               Verpflichtung eingegangen, so kann das Finanzamt\nanordnen, daß der nach Absatz 1 besteuerte Arbeits-\n(2)  Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 1 gilt folgendes:    lohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer beim\n1. Der Steuersatz beträgt 20 vom Hundert der für          Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei einer Veranla-\ndie Arbeitnehmer aufgewendeten Erholungsbei-          gung zur Einkommensteuer außer Betracht bleiben.\nhilfen.                                               Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Ziffer 1 Buch-\n2. Uberschreitet eine Erholungsbeihilfe zusammen           stabe a und der Ziffer 2 dem Antrag eine Berech-\nmit Erholungsbeihilfen, die im gleichen Kalen-        nung darüber beizufügen, welcher Pauschsteuersatz\nderjahr früher gewährt worden sind, den Betrag         sich ergibt, wenn der durchschnittliche Jahres-\nvon 300 Deutsche Mark für den Arbeitnehmer,            arbeitslohn der Arbeitnehmer, für die Aufwendun-\n200 Deutsche Mark für dessen Ehegatten und            gen geleistet werden, unter Anwendung der bei\n100 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem         ihnen in Betracht kommenden Steuerklassen zu-\nArbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zusteht, so          grunde gelegt wird.\nfindet Absatz 1 keine Anwendung.\n§ 36\n3. Auf Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt wer-\nden, ist Absatz 1 nur insoweit anzuwenden, als                       Mehrere Dienstverhältnisse\nder Arbeitgeber sicherstellt, daß die Beihilfen zu                    (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 EStG)\nErholungszwecken verwendet werden.\nBezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus mehre-\n(3) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 2 beträgt der          ren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis-\nSteuersatz 20 vom Hundert der bezeichneten Auf-            sen gleichzeitig von verschiedenen Arbeitgebern, so\nwendungen.                                                 ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert\n(4) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-         zu berechnen. Die gesonderte Berechnung ist nicht\nausgleichs und bei der Veranlagung eines Arbeit-           vorzunehmen, wenn der Arbeitslohn aus mehreren\nnehmers zur Einkommensteuer bleiben der Arbeits-           Dienstverhältnissen im öffentlichen Dienst aus der-\nlohn, der nach den Absätzen 1 bis 3 besteuert wor-         selben öffentlichen Kasse gezahlt wird (§ 49 Abs. 1\nden ist, und die dafür entrichtetE~ Lohnsteuer außer       Satz 2).\nBetracht.\n§ 37\nNichtvorlegung der Lohnsteuerkarte\n§ 35 b\n(§ 39 Abs. 3 Ziff. 1 EStG)\nBemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen\n(besonderen Pauschsteuersätzen) in anderen Fällen             (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte\ndem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert\n(§ 42 a Abs. 2 EStG)\ner schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so\ni\n(1) Das Fi .cmzamt kann auf Antrag des Arbeit-\ngebers zulas en, daß die Lohnsteuer nach einem\nunter Berücksichtigung der Vorschriften des § 32 zu\nermittelnden besonderen Pauschsteuersatz erhoben\nhat der Arbeitgeber die Lohnsteuer\n1. bei Monatslöhnen unter 1 800 Deutsche Mark\n(415 Deutsche Mark wöchentlich, 69 Deutsche\nMark täglich) aus der Steuerklasse VI der Lohn-\nwird\nsteuertabelle,\n1. von der Summe der Aufwendungen des Arbeit-\ngebers, wenn                                           2. bei Monatslöhnen ab 1 800 Deutsche Mark (415\nDeutsche Mark wöchentlich, 69 Deutsche Mark\na) in anderen als den in § 35 a Abs. 1 bezeich-            täglich) aus der Steuerklasse I der Lohnsteuer-\nneten Fällen von einem Arbeitgeber sonstige\ntabelle\nBezüge in einer größeren Zahl von Fällen\ngewährt werden oder                                abzulesen, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuer-\nkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt\nb) Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeitneh-\n(§ 29).\nmer oder an Arbeitnehmer gezahlt werden,\ndie in geringem Umfang und gegen geringen             (2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem\nArbeitslohn tätig sind,                            Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalender-\njahrs, abweichend von der Vorschrift des Absatzes 1,\n2. von der Summe der nicht oder in zu geringer             nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte für\nHöhe besteuerten Aufwendungen, wenn in einer           das vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn\ngrößeren Zahl von Fällen Lohnsteuer vom Arbeit-        der Arbeitnehmer die nach § 34 maßgebende Lohn-\ngeber nachzuerheben ist.\nsteuerkarte für das neue Kalenderjahr bis zur Zah-\nDem Antrag darf in den Fällen der Ziffer 1 Buch-           lung des Arbeitslohns nicht vorgelegt hat. Einen\nstabe a und der Ziffer 2 nur entsprochen werden,           nach Vorlegung der Lohnsteuerkarte für das neue\nwenn eine Berechnung der Lohnsteuer nach den all-          Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der Lohn-","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968                             85\nsteuerberechnung für den Monat Januar hat der               (2) Die Arbeit (Tätigkeit) ist im Inland ausgeübt,\nArbeitgeber bei den-Zahlungen des Arbeitslohns für      wenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig\ndie Monate Februar oder März vorzunehmen.               geworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet,\nwenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf Ar-\nwird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inlän-\nbeitnehmer, für die nach§ 7 Abs. 1 Satz 2, den§§ 38,\ndischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen be-\n40 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind,\nstimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtselbständiger\nnicht anzuwenden. Dies gilt für die nach § 40 be-\nArbeit von Schiffspersonal auf deutschen Schiffen\nschränkt Steuerpflichtigen nur dann, wenn das\nunterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit\nFinanzamt dem Arbeitgeber bescheinigt, daß der\nnicht unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist.\nArbeitnehmer als beschränkt lohnsteuerpflichtig zu\nbehandeln ist. Die Bescheinigung ist vom Arbeit-            (3) Für die Erhebung der Lohnst.euer von be-\ngeber ~ls Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.            schränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gilt, unbe-\nschadet der Vorschrift des § 50 a Abs. 4 des Ein-\n§ 38                          kommensteuergesetzes, das Folgende:\nIm Ausland wohnhafte Beamte                  1. Unverheiratete (ledige, verwitwete, geschiedene)\n(§ 14 Abs. 2 St.AnpG)\nbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die das\n50. Lebensjahr nicht vollendet haben und bei\n(1) Deutsche öffentliche Beamte, die ihren Dienst-        denen kein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen\nort im Ausland haben, sind wie Personen zu behan-            ist, fallen in die Steuerklasse I.\ndeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort      2. Alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeit-\nhaben, an dem sich die inländische öffentliche Kasse         nehmer fallen in die Steuerklasse II.\nbefindet, die die Dienstbezüge zu zahlen hat.\n3. Für die Anwendung der Steuerklasse und die\n(2) Für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer            Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen sind die\nsind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die              dem Arbeitgeber bekannten Verhältnisse des\nLohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse und            Arbeitnehmers maßgebend. Der Arbeitnehmer ist\nZahl der Kinder, die für den Arbeitnehmer maß-               in den Fällen der §§ 7, 8, 18 und 34 berechtigt,\ngebend ist. Der Arbeitnehmer ist in den Fällen der           diese Verhältnisse dem Arbeitgeber durch eine\n§§ 7, 8, 18 und 34 berechtigt, die für die Anwendung\namtliche Bescheinigung nachzuweisen. Weist der\nder Steuerklasse und die Berücksichtigung von Kin-           Arbeitnehmer nach, daß bei ihm die Vorausset-\nderfreibeträgen maßgebenden Verhältnisse durch               zungen vorliegen, unter denen nach§ 18 a ein Kin-\neine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.                    derfreibetrag zu gewähren ist, so hat das für den\n(3) Weisen die in Absatz 1 genannten Arbeitneh-           Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf Antrag des\nmer nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen vor-             Arbeitnehmers eine den Vorschriften des § 18 a\nliegen, unter denen nach § 18 a ein Kinderfreibetrag         Abs. 2 entsprechende Bescheinigung auszustellen.\nzu gewähren ist oder unter denen nach den §§ 20 bis          Der Arbeitgeber hat die in der Bescheinigung\n27 Beträge vom Arbeitslohn steuerfrei bleiben dür-           vermerkte Steuerklasse und Zahl der Kinder in\nfen, so stellt das für den Arbeitgeber zuständige            entsprechender Anwendung der §§ 18 b und 28\nFinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine den              bei der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigen.\nVorschriften des § 18 a Abs. 2 und des § 27 entspre-     4. Bezieht ein Arbeitnehmer gleichzeitig Arbeits-\nchende Bescheinigung aus. Der Arbeitgeber hat die             lohn aus mehreren gegenwärtigen oder früheren\nin der Bescheinigung vermerkte Steuerklasse und              Dienstverhältnissen, mit dem er der beschränk-\nZahl der Kinder sowie die bescheinigten steuerfreien          ten Steuerpflicht unterliegt, so hat das Finanzamt\nBeträge in entsprechender Anwendung der §§ 18 b               in der nach § 37 Abs. 3 auszustellenden Bescheini-\nund 28 bei der Lohnsteuerberechnung zu berück-                gung für das zweite und weitere Dienstverhältnis\nsichtigen.                                                    zu vermerken, daß die Steuerklasse VI anzuwen-\n§ 39\nden ist.\n(entfällt)                           (4) Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeit-\nnehmer (Absatz 1) glaubhaft, daß seine Werbungs-\n§ 40                           kosten, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen\nBeschränkt Steuerpflichtige                sind, 564 Deutsche Mark jährlich oder die Sonder-\nausgaben 936 Deutsche Mark jährlich übersteigen,\n(§ 1 Abs. 2 und 3, §§ 49, 50 EStG)\nso ist der übersteigende Betrag für die Lohnsteuer-\n(1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeit-      berechnung von dem Arbeitslohn abzuziehen. Die\nnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch          Vorschriften der §§ 25 bis 26 b sind nicht anwend-\nihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie          bar, jedoch wird beschränkt steuerpflichtigen Arbeit-\nnicht zu den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflichti-      nehmern, die mindestens vier Monate vor dem Ende\ngen gehören. Sie unterliegen der beschränkten            des Kalenderjahrs das 65. Lebensjahr vollenden,\nSteuerpflicht, wenn die nichtselbständige Arbeit im      ein steuerfreier Betrag von 720 Deutsche Mark jähr-\nInland ausgeübt oder verwertet wird oder worden          lich gewährt (Altersfreibetrag). Die Eintragung des\nist oder wenn der Arbeitslohn aus inländischen           steuerfreien Betrags auf der Lohnsteuerkarte wird\nöffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen der       durch die Ausschreibung einer Bescheinigung durch\nDeutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-            das Finanzamt ersetzt, die den Vorschriften des § 27\nbank, mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder frü-      entspricht. Der Arbeitnehmer muß diese Bescheini-\nheres Dienstverhältnis gewährt wird.                     gung dem Arbeitgeber vorlegen.","86                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(5) Die Lohnsleuer bemißt sich bei Arbeitneh-         Hat der Betrieb nicht während des ganzen voran-\nmern, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-            gegangenen Kalenderjahrs bestanden, so ist die im\nwöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Ein-        vorangegangenen Kalenderjahr einbehaltene Lohn-\nkommensteuergesetzes, aber einen Wohnsitz oder           steuer für die Feststellung des Abführungstermi:..1s\nihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem zum Inland        auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Hat der Be-\ngehörenden Gebiet haben, in dem Personen mit             trieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht\nWohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gel-            bestanden, so richtet sich der Zeitpunkt für die Ab-\ntungsbereich des Einkommensteuergesetzes als be-         führung der Lohnsteuer danach, ob die im ersten\nschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wer-         vollen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebs\nden, nach den Vorschriften für unbeschränkt steuer-      einbehaltene Lohnsteuer nach Umrechnung auf einen\npflichtige Arbeitnehmer. Ausgenommen ist die An-         Jahresbetrag den Betrag von 2 400 Deutsche Mark\nwendung des § 25 b. Die Vorschriften des Absatzes 3      überstiegen (Ziffer 1) oder nicht überstiegen (Zif-\nZiff. 3 und 4 und des Absatzes 4 Satz 3 und 4 sind       fer 2) hat.\nanzuwenden.\n(4) Das Finanzamt kann von einem Arbeitgeber,\n(6) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte         der die Lohnsteuer nach den Vorschriften in Ab-\nArbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn        satz 3 vierteljährlich oder jährlich abzuführen hat,\nes sich um eine Arbeitsleistung von nur vorüber-         monatliche oder vierteljährliche Abführung ver-\ngehender Dauer während des Aufenthalts eines             langen, wenn das zur Sicherstellung der richtigen\ndeutschen Schiffes in einem ausländischen Hafen          Abführung .der Lohnsteuer erforderlich ist.\nhandelt.\n§ 42\n(entfällt)\nC. Verwendung\nder einbehaltenen Lohnsteuer\n§ 43\n§ 41                                                    Betriebstätte\nAbführung der Lohnsteuer                                        (§ 41 Abs. 1 EStG)\n(§ 41 Abs. 1 EStG)                        Betriebstätte im Sinne dieser Verordnung ist der\nBetrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in\n(1) Der Arbeitgeber hat die einbehaltene Lohn-\ndem die Berechnung des Arbeitslohns und der Lohn-\nsteuer in einem Betrag an die Kasse des Finanz-\nsteuer vorgenommen wird und die Lohnsteuerkar-\namts der Betriebstätte oder an eine von der Ober-\nten der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als Be-\nfinanzdirektion bestimmte Kasse abzuführen. Die\ntriebstätte gilt auch der Heimathafen deutscher\neinbehaltene Lohnsteuer darf nicht an Kassenhilfs-\nHandelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine\nstellen abgeführt werden. Der Arbeitgeber muß auf\nNiederlassung hat.\ndem Zahlungsabschnitt angeben oder durch seine\nGeldanstalt angeben lassen: die Steuernummer, das                                     § 44\nWort „Lohnsteuer\" und den Zeitraum, in dem die\nLohnsteueranmeldung\nLohnsteuer einbehalten worden ist. Die Namen der\nArbeitnehmer, auf die der abgeführte Lohnsteuer-                              (§ 41 Abs. 1 EStG)\nbetrag entfällt, sind nicht anzugeben.                       (1) Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, ob die\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lohnsteuer,       einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des Finanz-\ndie von den Bezügen der Arbeitnehmer einer Dienst-       amts abgeführt worden ist, der Kasse des Finanz-\nstelle des Bundes durch die Besoldungsstelle der Bun-    amts der Betriebstätte eine Lohnsteueranmeldung zu\ndesfinanzverwaltung in Bad Godesberg einbehalten         übersenden\nwird, an eine Finanzkasse des Landes abzuführen,         1. bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer (§ 41\nin dem die bezeichnete Dienststelle liegt; die Finanz-        Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4) spätestens am zehnten\nkasse wird durch die für die Finanzverwaltung zu-             Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats,\nständige oberste Landesbehörde bestimmt.                 2. bei vierteljährlicher Abführung der Lohnsteuer\n(3) Die Lohnsteuer ist abzuführen                          (§ 41 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4) spätestens am zehn-\n1. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines                ten Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderviertel-\njeden Kalendermonats, wenn die einbehaltene               jahrs,\nLohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr           3. bei jährlicher Abführung der Lohnsteuer (§ 41\nmehr als 2 400 Deutsche Mark betragen hat;                Abs. 3 Ziff. 3) spätestens am zehnten Tag nach\n2. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines                Ablauf eines jeden Kalenderjahrs.\njeden Kalendervierteljahrs, wenn die einbehal-       Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung\ntene Lohnsteuer im vorangegangenen Kalender-         nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,\njahr mehr als 120 Deutsche Mark, aber nicht          wieviel Lohnsteuer er im Kalendermonat (Ziffer 1)\nmehr als 2 400 Deutsche Mark betragen hat;           oder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) oder im Ka-\n3. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines           lenderjahr (Ziffer 3) einbehalten hat. Die Lohn-\njeden Kalenderjahrs, wenn die einbehaltene           steueranmeldung ist durch den Arbeitgeber oder\nLohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr           durch eine Person, die zu seiner Vertretung recht-\nnicht mehr als 120 Deutsche Mark betragen hat.        lich befugt ist, zu unterschreiben. Für die Lohn-","Nr. 4 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968                          87\nsteueranmeldung sind die amtlichen Vordrucke zu                 Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen,\nverwenden, die den Arbeitgebern auf Antrag durch                nicht rechtzeitig erfüllt hat,\ndas Finanzamt kostenlos geliefert werden.                  4. wenn die Voraussetzungen für die Nachforderung\n(2) Der Arbeitgeber muß die Lohnsteueranmel-                von Lohnsteuer nach § 28 a vorliegen.\ndung auch dann abgeben, wenn er in dem Anmel-                  (3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten\ndungszeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte.         Personen ist im Fall der Lohnsteuernachforderung\nDer Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohn-             ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser muß\nsteueranmeldung zu bescheinigen, daß er im An-              außer der Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer ent-\nmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten            halten                                               ·\nhatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung           1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch bin-\nzur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen be-                   nen eines Monats zulässig ist und daß der Ein-\nfreit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein              spruch bei dem Finanzamt einzulegen ist, das den\nLohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und             Bescheid erlassen hat,\ndas dem Finanzamt mitteilt.\n2. die Grundlagen für die Festsetzung der Lohn-\n(3) Das Finanzamt der Betriebstätte hat den recht-          steuer, soweit sie dem Steuerpflichtigen noch\nzeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen zu                   nicht mitgeteilt sind,\nüberwachen. Es kann bei nicht rechtzeitigem Ein-           3. eine Anweisung, wo und wann die Steuer zu ent-\ngang der Lohnsteueranmeldungen einen Zuschlag                   richten ist (Leistungsgebot).\nnach § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung fest-\nsetzen, erforderlichenfalls c.en Eingang der Lohn-             (4) Eines Bescheids und eines Leistungsgebots be-\nsteueranmeldung nach § 202 der Reichsabgabenord-            darf es nicht, wenn der nach den Absätzen 1 und 2\nnung erzwingen.                                            zur Zahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder\ndem mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Beauf-\n§ 45\ntragten des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zah-\nUnregelmäßigkeiten bei der Abführung               lung der Lohnsteuer schriftlich anerkannt oder der\nArbeitgeber über die von ihm einbehaltene, aber\n(§ 41 Abs. 1 EStG)\nnicht abgeführte Lohnsteuer eine Lohnsteueranmel-\nBleiben die fälligen Zahlungen (§ 41) eines Ar-          dung (§ 44) abgegeben hat. Dem Erwerber eines Be-\nbeitgebers aus oder erscheinen die geleisteten Zah-         triebs ist im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ein Bescheid\nlungen auffallend gering und hat auch eine beson-           auch dann zu erteilen, wenn die Lohnsteueranmel-\ndere Erinnerung keinen Erfolg, so hat das Finanz-           dung vorliegt.\namt den säumigen Betrieb nach den §§ 50 ff. außer\nder Reihe zu prüfen und gegebenenfalls die Abfüh-\nrung der einbehaltenen Lohnsteuer nach den §§325ff.                D. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers\nder Reichsabgabenordnung zu erzwingen. Das Fi-\nnanzamt kann von einer Prüfung des Betriebs außer                                      § 47\nder Reihe absehen, die Höhe der rückständigen Lohn-\nsteuer nach § 217 der Reichsabgabenordnung schätzen                         Lohnsteuerbescheinigung\nund den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rück-                               (§ 38 Abs. 2 EStG)\nstandes haftbar machen (§ 46).\n(1) Der Arbeitgeber hat unter Angabe des Orts\nder Betriebstätte (§ 43) nach Ablauf des Kalender-\n§ 46                             jahrs auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers\nHaftung                           für das abgelaufene Kalenderjahr, dem Vordruck\nauf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte entspre-\n(§ 38 Abs. 3 EStG, § 116 AO)\nchend, zu bescheinigen, während welcher Zeit der\n(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr bei\nSteuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber für die ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser\nEinbehaltung und Abführung der vom Arbeitslohn Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) und\neinzubehaltenden Lohnsteuer. Ubereignet der Ar- die davon einbehaltene Lohnsteuer (sowie gegebe-\nbeitgeber seinen Betrieb im ganzen, so haftet der nenfalls Kirchensteuer) betragen haben {Lohnsteuer-\nErwerber neben ihm für die Lohnsteuer, die seit bescheinigung); der Arbeitslohn darf nicht. um den\ndem Beginn des letzten vor der Ubereignung liegen- Arbeitnehmer-Freibetrag und den Weihnachts-Frei-\nden Kalenderjahrs an das Finanzamt abzuführen ' betrag gekürzt werden. Versorgungsbezüge sind als\nwar.                                                        solche kenntlich zu machen und ohne Kürzung um\n(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur         den    nach  § 6 b Abs. 1 steuerfreien Betrag zu be-\nin Anspruch genommen,                                       scheinigen. Sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu\nmehreren Kalenderjahren gehören (§ 35 Abs. 2), und\n1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig ge- die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen (§ 31\nkürzt worden ist,\nAbs. 3 Ziff. 5) sowie die von den bezeichneten Be-\n2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit- zügen und Vergütungen einbehaltene Lohnsteuer\ngeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor- sind je gesondert anzugeben. Vorbehaltlich der Vor-\nschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Fi- schrift des Satzes 1 letzter Halbsatz sind steuerfreie\nnanzamt nicht unverzüglich mitteilt,                   Bezüge(§§ 4 bis 6, § 32a) und Prämien für Verbesse-\n3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 7 Abs. 11,          rungsvorschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31\n§ 18 a Abs. 4 und 5 obliegende Verpflichtung, die Abs. 3 Ziff. 6), nicht anzugeben; Bezüge, die nach","88                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\neinem festen Pauschsteuersatz oder nach besonde-        zung, daß sie alle nach Absatz 1 geforderten An-\nren Pm1scl1sleuerstilzen besteuert worden sind, und     gaben enthält und mit der Lohnsteuerkarte fest\ndie darauf enUallende Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 7)  verbunden wird.\nsind nicht anzngeben, wenn der Arbeitgeber die              (5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom\nLohnsteuer übernommen hat. Der Zeitraum, für den        Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen ver-\ndie besondere Besteuerung wegen Nichtvorlegung          boten.\nder Lohnsteuerkarte nach § 37 vorzunehmen war,\n§ 48\nist zu vermerken.\nLohnzettel\n(2) Endet das Dienstverhtiltnis vor dem 31. De-\nzember des Kalenderjahrs, so. hat der Arbeitgeber                             (§ 38 Abs. 2 EStG)\ndie Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung            (1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vor-\ndes Dienstverhältnisses auszuschreiben. Ist bei         schriften des § 47 nach Schluß des Kalenderjahrs auf\neinem Arbeitgeber, . der für die Lohnabrechnung         Grund der Eintragungen im Lohnkonto einen Lohn-\nein maschinelles Verfahren anwendet, die sofortige      zettel auszuschreiben.\nAusschreibung bei Beendigung des Dienstverhält-\n1. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit-\nnisses nicht zumutbar, so darf die Ausschreibung\nnehmer, dessen Arbeitslohn im vorangegangenen\ninnerhalb von acht Wochen nachgeholt werden, so-\nKalenderjahr 24 000 Deutsche Mark überstiegen\nfern die in § 29 Abs. 3 vorgesehene Bescheinigung\nhat. Bei einem Arbeitnehmer, der nur w!ihrend\nerteilt wird.                                                eines Teils des Kalenderjahrs bei dem Arbeit-\n(3) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß          geber beschäftigt war, ist für die Frage, ob der\nArbeitgeber, die Aushilfskräfte beschäftigen, deren          Arbeitslohn 24 000 Deutsche, Mark im Kalender-:\nDienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, von der              jahr überstiegen hat, der Arbeitslohn auf einen\nAusschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jeweils            vollen Jahresbetrag umzurechnen;\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses (Absatz 2)      2. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit-\nfür ihre Aushilfskräfte absehen. In diesem Fall ist          nehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte für das vor-\nerst nach Abliluf des Kalenderjahrs für jede im              angegangene Kalenderjahr die Steuerklasse IV\nabgelaufenen Kalenderjahr beschäftigt gewesene               oder V bescheinigt ist und dessen Arbeitslohn im\nAushilfskraft eine besondere Lohnsteuerbescheini-            vorangegangenen Kalenderjahr 10 000 Deutsche\ngung (Lohnsteuerüberweisungsblatt) dem Finan1:-              Mark überstiegen hat. Bei einem Arbeitnehmer,\namt der Betriebstätte einzusenden. Diese Ermächti-           der nur während eines Teils des Kalenderjahrs\ngung bezieht sich nur auf die Aushilfskräfte, nicht         bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, ist für die\ndagegen auf die sonstigen Arbeitnehmer des Be-              Frage, ob der Arbeitslohn 10 000 Deutsche Mark\ntriebs. Der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Ka-             im Kalenderjahr überstiegen hat, der Arbeitslohn\nlenderjahrs ein Lohnsteuerüberweisungsblatt dem              auf einen vollen Jahresbetrag umzurechnen;\nFinanzamt der Betriebstätte auch dann zu übersen-       3. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit-\nden, wenn er für einen vor dem 31. Dezember eines           nehmer, der für das vorangegangene Kalender-\nKalenderjahrs ausgeschiedenen Arbeitnehmer ent-              jahr nach der Steuerklasse VI besteuert worden\ngegen der Vorschrift des Absatzes 2 eine Lohn-               ist (§§ 14, 37 Abs. 1). In diesem Fall ist auf dem\nsteuerbescheinigung nicht ausgeschrieben hat oder            Lohnzetitel anzugeben: ,,Mehrere Lohnsteuerkar-\nwenn ihm für einen Arbeitnehmer eine Lohnsteuer-             ten\";\nkarte, gleichgültig aus welchen Gründen, nicht vor-\n4. auf Antrag für einen Arbeitnehmer, dessen Ar-\ngelegen hat. Das Lohnsteuerüberweisungsblatt hat\nbeitslohn .im vorangegangenen Kalenderjahr\ndie der Lohnsteuerbescheinigung entsprechenden               24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat, wenn\nAngaben zu enthalten. Die näheren Anordnungen\nder Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veran-\nüber die Ausschreibung und Einsendung von Lohn-\nlagt wird.\nsteuerüberweisungsblättern treffen die für die Fi-\nnanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehör-             (2) Im Lohnzettel sind je gesondert anzugeben\nden im Einvernehmen mit dem Bundesminister der          1. der Arbeitslohn und die davon einbehaltene\nFinanzen. Dabei kann angeordnet werden, daß in              Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2); der Arbeitslohn\nbestimmten Fällen dann, wenn das Dienstverhältnis            darf nicht um den Arbeitnehmer-Freibetrag und\nvor dem 31. Dezember des Kalenderjahrs endet, das            den Weihnachts-Freibetrag gekürzt werden. Ver-\nLohnsteuerüberweisungsblatt schon bei Beendigung              sorgungsbezüge sind als solche kenntlich zu ma-\ndes Dienstverhältnisses auszuschreiben und einzu-            chen und ohne Kürzung um den nach § 6 b Abs. 1\nsenden ist. Hat ein Arbeitnehmer nur Bezüge erhal-           steuerfreien Betrag anzugeben,\nten, die nach den §§ 35 a, 35 b mit einem Pausch-       2. die steuerfreien Bezüge (§§ 4 bis 6, § 32 a), mit\nsteuersatz besteuert worden sind, so ist ein Lohn-           Ausnahme des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 6 a),\nsteuerüberweisungsblatt nicht auszuschreiben, wenn           des Weihnachts-Freibetrags (§ 6 Ziff. 12) und des\nder Arbeitgeber die Lohnsteuer übernommen hat.               steuerfreien Betrags bei Versorgungsbezügen\n(4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbeschefni-          (§ 6b Abs. 1), sowie Prämien für Verbesserungs-\ngung auf Grund der Eintragungen in dem Lohnkonto             vorschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31 Abs. 3\n(§ 31) auszuschreiben. Wendet ein Arbeitgeber für            Ziff. 6),\ndie Lohnabrechnung_ ein maschinelles Verfahren an,      3. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren\nso kann auch die Lohnsteuerbescheinigung ma-                 Kalenderjahren gehören, und die davon einbe-\nschinell ausgefertigt werden. Dabei ist Vorausset-           haltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 4),","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1968                           89\n4. die Vergütungen für        Arbeitnehmererfindungen   eine Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten\nund die davon einbehaltene Lohnsteuer (§ 31          als auch der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die\nAbs. 3 Ziff. 5).                                    im Bezirk des Finanzamts eine Betriebstätte unter-\nBezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz          halten. Haushaltungen, in denen nur gering ent-\noder nach besonderen Pauschsteuersätzen besteuert       lohnte Hausgehilfinnen beschäftigt werden, sind in\nworden sind, und die darauf entfallende Lohnsteuer       der Regel nicht zu prüfen.\n(§ 31 Abs. 3 Ziff. 7) sind nicht anzugeben, wenn der\nArbeitgeber die Lohnsteuer übernommen hat.                                         §  51\n(3) Der Arbeitgeber hat die nach Absatz 1 Ziff. 1        Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf\nbis 3 ausgeschriebenen Lohnzettel nach näherer          zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die\nAnordnung der für die Finanzverwaltung zustän-          nicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeits-\ndigen obersten Landesbehörden, die im Einverneh-        lohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen zu tref-        Form sie gewährt werden, dem Steuerabzug unter-\nfen ist, an das für den Arbeitnehmer nach seinem        worfen werden und ob bei der Berechnung der\nWohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) zuständige           Lohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegangen\nFinanzamt zu übersenden. Vordrucke zu Lohnzetteln        ist.\nwerden den Arbeitgebern auf Antrag vom Finanz-\namt kostenlos geliefert.                                                           §  52\n(1) Für die Uberwachung und Nachprüfung des\n§ 49                         Steuerabzugs ist beim Finanzamt eine Arbeitgeber-\nBehörden                        kartei nach den Bestimmungen der Buchungsordnung\nfür die Finanzämter oder eine Arbeitgeberliste zu\n(§ 41 EStG)\nführen.\n(1) Die Behörden und die sonstigen Körperschaf-\n(2) Die Außenprüfung ist planmäßig so zu gestal-\nten des öffentlichen Rechts haben - wie alle son-\nten, daß in einem von der Oberfinanzdirektion fest-\nstigen Arbeitgeber - die Lohnsteuer nach den §§ 29\nzusetzenden Zeitabschnitt jede Betriebstätte minde-\nbis 48 einzubehalten. Die öffentliche Kasse hat bei\nstens einmal nachgeprüft wird. Die Oberfinanzdirek-\nAuszahlung des Arbeitslohns die Rechte und Pflich-\ntionen treffen auch die weiteren Anordnungen über\nten des Arbeitgebers im Sinne dieser Vorschriften.\ndie Gestaltung der Außenprüfung.\n(2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn\nim voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat,                                 §' 53\nwährend dieser Zeit einer anderen Dienststelle über-\nwiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns auf                      Verpflichtung des Arbeitgebers\ndie Kasse dieser Dienststelle über, so hat die früher                     (§§ 193, 194, 195 AO)\nzuständige Kasse in der Lohnsteuerbescheinigung\n(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der\n(§ 47) den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und\nNachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des\ndie davon einbehaltene Lohnsteuer auch dann auf-\nFinanzamts, wenn sie einen mit Lichtbild und Dienst-\nzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeitslohns von\nstempel versehenen Ausweis der zuständigen Fi-\nder nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird; der\nnanzbehörde vorlegen, das Betreten der Geschäfts-\nArbeitslohn darf nicht um den Weihnachts-Frei-\nräume in den üblichen Geschäftsstunden zu gestatten\nbetrag (§ 6 Ziff. 12) gekürzt werden. Die nunmehr\nund ihnen die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte, Be-\nzuständige Kasse hat den der früher zuständigen\nleuchtung) und einen angemessenen Raum oder Ar-\nKasse erstatteten Teil des Arbeitslohns in die von\nbeitsplatz zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Ver-\nihr auszuschreibende Lohnsteuerbescheinigung nicht\naufzunehmen.                                             fügung zu stellen.\n(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben\n(3) Die Oberfinanzdirektionen können zulassen\ndem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die von\nd~ß die von mehreren Kassen einer Verwaltun~\nembehaltene Lohnsteuer an die Kasse eines Finanz-         ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Arbeit-\nnehmer, in die nach § 31 vorgeschriebenen Aufzeich-\namts, an die Oberfinanzkasse oder unmittelbar an\ne~ne übergeordnete Kasse abgeführt wird. Liegen           nungen und in die Lohnbücher der Betriebe sowie\nin die Geschäftsbücher und Unterlagen zu gewähren,\ndie auszahlenden Kassen in mehreren Oberfinanz-\nbezirken eines Landes, so entscheidet die für die        soweit dies nach dem Ermessen des Prüfenden für\nFinanzverwaltung zuständige oberste Landesbe ...         die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten\nhörde.                                                   Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprü-\nfung erforderlich ist.\n(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Ver-\nV. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs                ständnis der Buchaufzeichnungen vom Prüfenden\nverlangte Erläuterung zu geben.\n§ 50                              (4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem Be-\nAußenprüfung                        auftragten des Finanzamts auch über sonstige für\nden Betrieb tätige Personen, bei denen es bestritten\n(§ 193 AO)                        ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede\n. Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige            gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuer-\nEmbehaltung und Abführung der Lohnsteuer du'rch          verhältnisse zu geben.","go                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 54                            bei den in § 40 Abs. 5 bezeichneten Arbeitnehmern\nVerpflichtung des Arbeitnehmers               der Ort der Betriebstätte maßgebend, bei der der\nArbeitnehmer beschäftigt ist.\n(§ 193 Abs. 1 Satz 2 AO)\n(1) Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem mit                                  § 58\nder Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft\nüber Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu geben und                          Anwendungszeitraum\nauf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen         ( 1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der\nLohnsteuerkarten (§ 29) sowie die Belege über            vorstehenden Fassung sind vorbehaltlich der Vor-\nbereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.               schriften in den Absätzen 2 und 3 erstmals anzu-\n(2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch be-       wenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für\nrechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist,     einen nach dem 31. Dezember 1967 endenden Lohn-\nob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede Aus-         zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige\nkunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu       Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1967 zufließen.\nverlangen.                                                  (2) Abweichend von Absatz 1 sind erstmals anzu-\n§ 55                            wenden\nMitwirkung der Versicherungsträger              1. die Vorschriften des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 und\nAbs. 3 sowie des § 20 a Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe c\n(§ 189e AO)                             und Ziffer 11 und des § 28 a Abs. 1 Ziff. 2, 4, 5\n(1) Die Träger der Reichsversicherung haben den            und 7 auf die Zeit nach dem 31. Dezember 1966,\nFinanzbehörden jede zur Durchführung des Steuer-         2. die Vorschriften des§ 18 Abs. 2, § 18a Abs. 6 und\nabzugs und der den Finanzämtern obliegenden Prü-             des § 27 Abs. 4 für die Zeit nach dem 31. Januar\nfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 116          1968.\nder Reichsversicherungsordnung). Insoweit finden            (3) Die Vorschrift des § 20 a Abs. 4 ist nicht anzu-\ndie Vorschriften des § 142 der Reichsversicherungs-      wenden, wenn die in dieser Vorschrift bezeichneten\nordnung keine Anwendung.                                 Beiträge an Bausparkassen und prämienbegünstig-\n(2) Uber die Zusammenarbeit der Finanzämter mit       ten Aufwendungen auf Grund von vor dem 9. De-\nden Trägern der Reichsversicherung treffen die           zember 1966 abgeschlossenen Verträgen geleistet\nOberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Ver-        werden. § 20 a Abs. 4 ist jedoch anzuwenden, wenn\neinbarungen.\n1. der Arbeitnehmer einen Sonderausgabenabzug\nfür nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von\nnach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-\nVI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen                   trägen geleistete Beiträge an Bausparkassen be-\nantragt hat oder\n§ 56                            2. der Arbeitnehmer oder eine in § 20 a Abs. 4 Satz 1\nAnrufungsauskünfte                         genannte Person eine Prämie nach dem Spar-\nPrämiengesetz oder dem Wohnungsbau-Prämien-\nDas Finanzamt der Betriebstätte hat auf Anfrage             gesetz für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund\neines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und          von nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen\ninwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über            Verträgen geleistete Aufwendungen beantragt\ndie Lohnsteuer anzuwenden sind.\nhat.\n§ 57                                                       § 59\nZuständigkeit in besonderen Fällen                               Geltung im Land Berlin\nSoweit für die Zuständigkeit der Gemeinde-                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nbehörde oder des Finanzamts der Wohnsitz des Ar-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nbeitnehmers maßgebend ist, ist bei Arbeitnehmern,         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Steuer-\ndie im Inland keinen Wohnsitz haben, der Ort ihres       änderungsgesetzes 1964 vom 16. November 1964\ninländischen gewöhnlichen Aufenthalts und bei Ar-         (Bundesgesetzbl. I S. 885) und Artikel 10 des Steuer-\nbeitnehmern, die im Inland weder einen Wohnsitz          änderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai 1965 (Bundes-\nnoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie           gesetzbl. I S. 377) auch im Land Berlin."]}