{"id":"bgbl1-1968-38-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":38,"date":"1968-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/38#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_38.pdf#page=14","order":2,"title":"Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge","law_date":"1968-06-11T00:00:00Z","page":646,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["646                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nüber die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge\nVom 11. Juni 1968\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3     Flugfläche 200 mit einer Funkanlage für den Sprech-\nSatz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom       funkverkehr nach § 2 Nr. 1 ausgerüstet sein. Das\n22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1729), ge-        gleiche gilt\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Luftver-\na) für Kunstflüge, Fahrten von Luftschiffen und be-\nkehrsgesetzes (7. Änderung) und des Gesetzes über\nmannten Freiballonen im kontrollierten Luftraum\ndas Luftfahrt-Bundesc2mt (1. Änderung) vom 16. Mai           und außerhalb des kontrollierten Luftraums ober-\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 397), wird mit Zustimmung\nhalb der Flugfläche 200,\ndes Bundesrates verordnet:\nb) für Wolkenflüge von Segelflugzeugen,\nc) für Flüge bei Nacht.\n§ 1\n(2) Für Flüge über geschlossenen Wolkendecken\nGeltungsbereich                      müssen Luftfahrzeuge mit einer Funkanlage für den\nLuftfahrzeuge, die im Geltungsbereich dieser Ver-     Sprechfunkverkehr nach § 2 Nr. 1 und einem Navi-\nordnung verkehren, müssen mit den für die sichere        gationsgerät nach § 2 Nr. 2 ausgerüstet sein.\nDurchführung der Flugsicherungsverfahren not-\nwendigen Anlagen, Einrichtungen und Geräten                 (3) Für Flüge bei Nacht außerhalb der Sichtweite\n(Flugsicherungsausrüstung) nach den Vorschriften         eines für den Nachtflugbetrieb genehmigten und be-\ndieser Verordnung ausgerüstet sein.                      feuerten Flugplatzes müssen Luftfahrzeuge mit Aus-\nnahme von Luftschiffen und bemannten Freiballonen\nmit zwei Funkanlagen für den Sprechfunkverkehr\nnach § 2 Nr. 1 und Navigationsgeräten nach § 2 Nr. 2\n§ 2                           ausgerüstet sein.\nFlugsicherungsausrüstung\n(4) Die Bundesanstalt für Flugsicherung kann zu-\nfür Flüge nach Instrumentenflugregeln\nsätzlich die Ausrüstung mit einer Funkanlage für\nFür Flüge nach Instrumentenflugregeln müssen          den Empfang und das Senden von Flugsicherungs-\nLuftfahrzeuge mit                                        daten nach § 2 Nr. 3 verlangen.\n1. Funkanlagen für den Sprechfunkverkehr im be-\nweglichen Flugfunkdienst,\n2. Navigationsgeräten, die der Ortung und der\n§ 4\nNavigation im Flugsicherungssystem dienen,\n3. Funkanlagen für den Empfang und das SE-nden                         Regelung der Einzelheiten\nvon Flugsicherungsdaten,                                (1) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird er-\n4. elektronischen Anlagen und Geräten für die Ver-       mächtigt, Einzelheiten der Art und des Umfangs der\nteilung, Verarbeitung und Darstellung von Flug-      Flugsicherungsausrüstung und weitere zur Durch-\nsicherungsdaten                                      führung dieser Rechtsverordnung notwendige Ein-\nausgerüstet sein.                                        zelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Die\nBundesanstalt für Flugsicherung hat hierbei die be-\ntrieblichen Erfordernisse der Flugsicherungsdienste,\ninsbesondere der Flugverkehrskontrolle, und die\n§ 3                           Grundsätze der internationalen Luftnavigation zu\nFlugsicherungsausrüstung                  berücksichtigen.\nfür Flüge nach Sichtflugregeln\n(2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung kann Aus-\n(1) Luftfahrzeuge, die nach Sichtflugregeln fliegen,  nahmen von der Pflicht zur Ausrüstung der Luftfahr-\nmüssen für Flüge in den Teilen des kontrollierten        zeuge nach dieser Verordnung zulassen, soweit\nLuftraums, die von der Bundesanstalt für Flugsiche-      dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung,\nrung nach § 4 hierfür festgelegt sind, und für Flüge     insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht\naußerhalb des kontrollierten Luftraums oberhalb der      beeinträchtigt werden.","Nr. ]8 ---- Tag cler Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968                       647\n§5                                                        §6\nOrdnungswidrigkeiten                                           Inkrafttreten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10               Die Verordnung tritt am Tuge nach der Verkün-\ndes Lufl.verkchrsqesctzcs hcmdelt, wer vorsätzlich           dung in Kraft.\noder fohrli..issig ein luflfohrzeug führt oder bedient,                               § 7\ndas nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung\nausgerüstet oder beschaffen ist oder als Eigentümer                             Berlin-Klausel\noder Halter einem ,mderen das Führen oder Be-                  Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkung\ndienen eines solchen Luflfohrzcugcs gestattet.               der Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.\nBonn, den 11. Juni 1968\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}