{"id":"bgbl1-1968-38-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":38,"date":"1968-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Bundeswaffengesetz","law_date":"1968-06-14T00:00:00Z","page":633,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["633\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                              Z1997 A\n1968                        Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1968                                                                            Nr.38\nTag                                                               Inhalt                                                                 Seite\n14.6.68   Bundeswaffengesetz                                                                                                               633\nBundcs9csct,:bl. llI 7144-1, 7133-1-2, 7_144-1-1, 7144-1-2, 7133-1, 7133-1-1, 450-2\n11. 6. 68 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 646\n11. 6. 68 Verordnung zur An<lerung der Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       648\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nR<~ch1svorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   653\nDieser Ausgabe liegt für alle Abonnenten der Fundstellennachweis A, Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarun-\ngen, nach dem Stande vom 1. Januar 1968 bei. Der Fundstellennachweis B, völkerrechtliche Vereinbarungen, wird in\nKiirze clcm Bundesgesetzblatt, Teil II, für alle Abonnenten beigelegt.\nBundeswaffengesetz\nVom 14. Juni 1968\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                (4) Schußwaffen mit einer Länge von mehr als\nsen:                                                                           40 cm sind Langwaffen. Schußwaffen mit einer\nLänge bis zu 40 cm sind Kurzwaffen.\nAbschnitt I                                                (5) Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Geset-\nAllgemeine Vorschriften                                         zes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt\nsind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskel-\n§ 1                                             kraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen bei-\nzubringen. Den Hieb- und Stoßwaffen stehen Geräte\nSchuß-, Hieb- und Stoßwaffen                                     gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind,\n(1) Schußwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind                               unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen\ntragbare Waffen, die zum Angriff, zur Verteidigung,                            Energie durch körperliche Berührung Verletzungen\nzum Sport, zum Spiel oder zur Jagd bestimmt sind                               beizubringen.\nund bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben\n§ 2\nwerden.\nMunition und Geschosse\n(2) Den Schußwaffen stehen tragbare Geräte\ngleich,                                                                            (1) Munition im Sinne dieses Gesetzes sind\n1. bei denen fesle Körper mittelbar durch Muskel-                              1. Hülsen mit Ladungen, die das Geschoß enthalten\nkraft angetrieben werden, wenn mit ihnen gezielt                                (Patronenmunition);\ngeschossen und der Antrieb durch eine Vorrich-                             2. Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht ent-\ntung gesperrt werden kann;                                                      halten (Kartuschenmunition);\n2. die zum Abschießen von Munition bestimmt sind;                              3. Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß enthalten,\n3. die für gewerbliche und technische Zwecke be-                                    das nach dem Abschuß durch die mitgeführte\nstimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition                                  Ladung angetrieben wird (Raketenmunition).\nverwendet wird (Schußapparate).                                                (2) Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind\n(3) Handfeuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes                                1. feste Körper oder\nsind                                                                           2. Flüssigkeiten oder Gase in Umhüllungen,\n1. Schußwaffen, bei denen zum Antrieb der Ge-                                  die zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt und\nschosse heiße Gase verwendet werden;                                       hergerichtet sind, ohne daß sie die für ihren Antrieb\n2. Geräte nach Absatz 2 Nr. 2 und 3.                                           erforderliche Ladung enthalten.","634                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 3                              die Veränderungen zu bezeichnen, nach deren\nWesentliche Teile von Schußwaffen                Vornahme dieses Gesetz auf diese Gegenstände\nnicht anzuwenden ist;\n(l) Wcs(\\nUicbc Teile von Schußwaffen stehen\n2. für Nachbildungen von Schußwaffen bestimmte\nfür die Vorschriften der Abschnitte I bis IV und VI\nAnforderungen an ihre Beschaffenheit f estzule-\nbis VIH den Schußwaffen gleich.\ngen, um zu verhindern, daß diese Gegenstände\n(2) Wesentliche Teile sind                               mit Schußwaffen verwechselt werden.\n1. der Lm1f, der Verschluß und das Patronen- oder          (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nKartuschenlager;                                    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n2. bei Schußwaffen, bei denen zum Antrieb ein ent-      zu bestimmen, daß\nzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch        1. § 6 Abs. 3 auf den in dieser Vorschrift bezeichne-\nverwendet wird, auch die Verbrennungskammer             ten Personenkreis und § 19 Abs. 1 Nr. 2 auf aus-\nund die Einrichtung zur Erzeugung des Gemi-             ländische Handlungsreisende oder andere aus-\nsches;                                                  ländische Personen, die im Auftrag und im\n3. bei SchußwdJfen mit anderem Antrieb auch die             Namen eines Gewerbetreibenden andere Perso-\nAntriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der            nen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf-\nSchußwaffe verbunden ist.                               suchen, nicht anzuwenden ist,\n2. bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der\n(3) Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbei-        Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Nach-\ntete wesentliche Teile von Schußwaffen, wenn sie            weis der Fachkunde für den Waffenhandel auch\nmit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertig-             bei Vorliegen anderer als der in § 7 Abs. 1 und 2\ngestellt werden können.                                     bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzu-\nsehen ist,\n§ 4                          3. § 11 Abs. 5 Nr. 3 auch auf Staatsangehörige der\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\nAnwendungsbereich, Ermächtigungen\ngemeinschaft anzuwenden ist,\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-       4. § 26 auf Schußapparate, die eingeführt oder sonst\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung             in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht\ndes Bundesrntes zu bestimmen, daß dieses Gesetz             werden, nicht anzuwenden ist,\nganz oder teilweise\nsofern dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus\n1. auf Schußwaffen und Munition nicht anzuwenden        zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Er-\nist, die bei bcslimmungsgcmäßer Verwendung          füllung bindender· Beschlüsse der Europäischen Ge-\nkeine erheblichen Gefahren für Leben oder Ge-       meinschaften erforderlich ist.\nsundheit von Menschen herbeiführen können;\n(4) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 33\n2. auf andere als die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Ge-    und 35 nicht anzuwenden auf Schußwaffen, wesent-\nräte anzuwenden ist, wenn aus ihnen Geschosse       liche Teile von Schußwaffen und Munition, die\nverschossen werden können und wenn ihre Hand-       Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kon-\nhabung, ihre Beanspruchung durch das Antriebs-      trolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bun-\nmittel oder die Bewegungsenergie der Geschosse,     desgesetzbl. I S. 444) sind.\ndie bei Verwendung zugelassener Munition oder\nbei anderem Antrieb erzielt wird, eine erhebliche\nGefahr für L(~ben od(~r Gesundheit von Menschen\nherbeiführt;\nAbschnitt II\n3. auf Gerlite anzuwenden ist, die zum Angriff oder       Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung,\nzur Verteidigung bestimmt sind, wenn aus ihnen                       Handel und Einfuhr\nFlüssigkeiten oder Gase versprüht werden kön-\nnen oder wenn sie andere als mechanische Ener-                                 § 5\ngie ausnutzen und wenn ihre Handhabung oder\nWirkungsweise auch in größerer Entfernung eine                              Erlaubnis\nerhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit            (1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rah-\nvon Menschen herbeiführt;                           men einer wirtschaftlichen Unternehmung Schuß-\n4. auf Geschosse oder Treibladungen anzuwenden          waffen oder Munition\nist, wenn ihre Beschaffenheit oder Wirkungs-        1. herstellen, bearbeiten oder instand setzen will\nweise eine besondere Gefahr für Leben oder Ge-\n(Waffenherstellung),\nsundheit von Menschen herbeiführt.\n2. erwerben, vertreiben (feilhalten, Bestellungen\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-           entgegennehmen oder aufsuchen), anderen über-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung             lassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das\ndes Bundesrates                                             Uberlassen solcher Gegenstände vermitteln will\n1. für Schußwaffen, die für Zier- oder Sammler-             (Waffenhandel),\nzwecke bestimmt sind, oder für ähnliche Waffen      bedarf der Erlaubnis.","Nr. 38   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968                          635\n(2) Als Herstellen von Munition gilt auch das                                   § 8\nWiederladen von Hülsen; als Bearbeiten und In-                            Inhalt der Erlaubnis\nstandsetzen von Schußwaffen sind nur die Tätig-\nkeiten anzusehen, durch die die Waffe für ihre be-        Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit\nstimmungsgemäßc Verwendung fertiggestellt wird.        Auflagen verbunden werden, um Leben und Ge-\nsundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang\n(3) Die Erlaubnis zur Waffenherstellung schließt    mit Schußwaffen und Munition entstehenden Ge-\ndie Erlaubnis ein, Schußwaffen oder Munition, auf      fahren zu schützen. Nachträgliche Auflagen sind\ndie sich die Erlaubnis zur Waffenherstellung er-       zulässig.\nstreckt, auszuführen, sonst aus df~m Geltungsbereich\ndes Gesetzes zu verbringen oder an den Inhaber\n· einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu vertreiben oder                                   § 9\nihm zu überlassen. Bei Personen, die als Büchsen-\nmacher in die Handwerksrolle eingetragen sind,\nErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis\nschließt die Erlaubnis zur Waffenherstellung die          (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnis-\nErlaubnis zum WaffPnh,mdel ein.                        inhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres\nnach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein\nJahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können\naus besonderen Gründen verlängert werden.\n§ 6\n(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn\nVersagung der Erlaubnis                nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung\n(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tat-        Versagungsgründe nach § 6 Abs. 1 oder 2 vorlagen.\nsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-      Sie kann zurückgenommen werden, wenn nachträg-\nsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes    lich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versa-\noder einer Zweigniederlassung beauftragten Perso-      gungsgründe nach § 6 Abs. 3 vorlagen.\nnen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.      (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen,\n(2) Die Erlaubnis für den W c1ffenhandel ist ferner 1. wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche\nzu versagen, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten        die Versagung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 1\nPersonen nicht die erforderliche Fachkunde nach-           rechtfertigen würden;\nweist. Der Antragsteller, der weder den Betrieb        2. wenn mit der Leitung des Betriebes oder einer\nnoch eine Zweigniederlassung selbst leitet, ist vom        Zweigniederlassung eine Person beauftragt oder\nErfordernis der Fachkunde befreit.\nbei einer juristischen Person eine nach Gesetz,\nSatzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung\n(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der\nAntragsteller                                              berufene Person zur Leitung des Waffenhandels\nbestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde\n1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des           nicht besitzt.\nGrundgesetzes ist oder\n(4) Die Erlaubnis kann widerrufen werden,\n2. weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im     1. wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche\nGeltungsbereich dieses Gesetzes hat.                   die Versagung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 3\nrechtfertigen würden;\n2. wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet\noder Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten\n§ 7\nFrist erfüllt werden.\nFachkunde\n(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der                               § 10\nzuständigen Behörde nachzuweisen.\nAnzeigepflicht\n(2) Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen,\n(1) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 5 hat die\n1. wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für       Aufnahme und Einstellung des Betriebes sowie die\ndie Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt;      Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung\n2. wer mindestens drei Jahre im Handel mit Schuß-      innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Be-\nwaffen und Munition tätig gewesen ist, sofern      hörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Auf-\ndie Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die     nahme oder die Eröffnung hat er die mit der Lei-\nerforderliche Fachkunde zu vermitteln.             tung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung\nbeauftragten Personen anzugeben. Die Einstellung\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-      oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Be-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung        triebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten\ndes Bundesrates Vorschriften über die notwendigen      Person oder bei juristischen Personen den Wechsel\nfachlichen Anforderungen an die waffentechnischen      einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-\nund waffenrechtlichen Kenntnisse (Fachkunde) und       trag zur Vertretung berufenen Person hat der Er-\nüber das Prüfungsverfahren einschließlich der Er-      laubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Be-\nrichtung von Prüfungsausschüssen zu erlassen.          hörde anzuzeigen.","636                                  1:;undesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Der Erlc1ulm isinhaber hat der zuständigen Be-       4. Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Geltungs-\nhörde den Vc)rlust der Erlaubnisurkunde oder einer              bereich dieses Gesetzes haben, aber einen Jagd-\nAusfertigtmg unverzüglich anzuzeigen; er hat die                schein (§ 15 des Bundesjagdgesetzes in der Fas-\nErlaubnisurk unde und die Ausfertigung der zustän-              sung vom 30. März 1961 -        Bundesgesetzbl. I\ndigen Behörde zurückzugeben, wenn die Erlaubnis                 S. 304 -) besitzen, sofern nicht mehr als zwei\nerloschen jst, zurückgenommen oder widerrufen                   Langwaffen und die dazugehörige Munition ein-\nworden ist.                                                     geführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses\nGesetzes verbracht werden;\n§ 11                             5. die Mitglieder ausländischer Schießsportverbände\nEinfuhr von Schußwaffen und Munition                   für Schußwaffen und Munition, die sie zur Teil-\nnahme an internationalen Schießsportveranstal-\n(1) Wer Kurzwuffcn oder Munition oder Lang-                  tungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit\nwaffen, bei denen die Bewegungsenergie der Ge-                  sich führen.\nschosse mehr als 0,75 Meterkilopond (kpm) beträgt,\neinführen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschafts-              (6) Schußwaffen und Munition sind bei den nach\ngesetzes vom 28. April 1961           Bundesgesetzbl. I     Absatz 8 zuständigen Uberwachungsbehörden anzu-\nS. 481 ---, zuletzt gei:indert durch das Gesetz vom         melden und auf Verlangen vorzuführen. Die Vor-\n18. August 1965       Bundcsgesetzbl. I S. 892 - ) oder     aussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 sind durch eine\nsonst in den G<:-!ltungsbereich dieses Gesetzes ver-        Bescheinigung der einführenden Dienststelle, die\nbringen oder durch einen anderen einführen oder             Voraussetzungen des Absatzes 5 Nr. 2 durch eine\nverbringen lassen will, bedarf der Erlaubnis. Satz 1        Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuwei-\ngilt nicht                                                  sen. Auf Verlangen ist die Erlaubnis nach Absatz 1\noder die Bescheinigung nach Satz 2 den nach Ab-\n1. für die Beförderung von Schußwaffen oder Muni-\nsatz 8 zuständigen Uberwachungsbehörden auszu-\ntion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nhändigen.\nunter zollamtlicher Uberwachung sowie zur Zoll-\ngullagerung oder zur La~Jerung in Freihäfen;               (7) Die nach Absatz 8 zuständigen Uberwachungs-\n2. für denjenigen, der lediglich als Spediteur oder         behörden können Beförderungsmittel und Behälter\nFrachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei       mit Schußwaffen oder Munition sowie ihre Lade-\ndem Verbringen der Wi:lre tätig wird.                   und Verpackungsmittel anhalten, um zu überprüfen;\nob die für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen\nDie Erlaubnis ist auf eine bestimmte Art und Menge          in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden\nvon Schußwaffen oder Munition zu beschränken; sie           Bestimmungen eingehalten sind.\nkann befristet und mit Auflagen verbunden werden.\n(8) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn                  die Zolldienststellen, die nach den Absätzen 6 und 7-\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der             bei der Uberwachung der Einfuhr oder des sonstigen\nAntragsteller die    erforderliche Zuverlässigkeit      Verbringens von Schußwaffen oder Munition in den\nnicht besitzt oder                                      Geltungsbereich dieses Gesetzes mitwirken. Für das\n2. der Antragsteller nach Lundesrecht zum Erwerb            Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundes-\nder Schußwaffe oder der Munition nicht berech-          minister der Finanzen die Mitwirkung bei der Uber-\ntigt ist.                                               wachung dem Freihafenamt Hamburg übertragen;\n§ 18 a Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwal-\n(3) Die Erlaubnis ist ferner zu versagen\ntung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448),\n1. bei den in § 26 bezeichneten Handfeuerwaffen             zuletzt geändert durch die Finanzgerichtsordnung\nund den in § 27 bezeichneten Kurzwaffen, wenn           vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 147-7),\ndie Bauart der Schußwuffe nicht von der Physi-          gilt entsprechend.\nkalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist;\n2. bei Munition, wenn ihre Maße, ihr Gasdruck oder\nihre Bezeichnung nicht der auf Grund des § 30                               Abschnitt III\nAbs. 2 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen.\nBuchführung, Kennzeichnung, Aufbewahrung,\n(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach-\nNachschau\nträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Ver-\nsagungsgründe nuch Absatz 2 oder 3 vorlagen. Sie\n§ 12\nist zu widerrufen, wenn nachträglich Versagungs-\ngründe nach Absatz 2 oder 3 eintreten.                            Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuch\n(5) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht            (1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, hat\n1. der Bund und die Länder;                                 ein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die\nArt und Menge der Schußwaffen sowie ihr Verbleib\n2. der Inhaber einer Erlaubnis nach § 5 für solche\nhervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf\nSchußwaffen odET Munition, auf die sich die Er-\nlaubnis erstreckt;                                      1. Schußwaffen, bei denen die Bewegungsenergie\nder Geschosse nicht mehr als 0,75 kpm beträgt;\n3. ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\nGrundgesetzes für Schußwaffen oder Munition,            2. Luft- und Gasdruckwaffen und Zimmerstutzen\nmit denen er aus dem Geltungsbereich dieses                 mit einem Laufinnendurchmesser von nicht mehr\nGesetzes crnsgereist ist und mit denen er wieder            als 4,5 mm;\neinreist;                                               3. wesentliche Teile von Schußwaffen.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968                          637\n(2) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen erwirbt, ver-         (5) Schußwaffen, die von der Bundeswehr, vom\ntreibt oder anderen überläßt, hat ein Waffenhan-       Bundesgrenzschutz oder von den Polizeien der Län-\ndelsbuch zu führen, uus dem die Art und Menge          der erworben werden, sind von ihnen mit einem\nder Schußwaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib        Zeichen zu versehen, welches das Besitzrecht dieser\nhervorgehen. Sutz 1 ist nicht c1nzuwenden auf          Behörden erkennen läßt.\n1. Schußwaffen, die vom Hersteller oder demjeni-\ngen, der die Schußwaffen eingeführt oder sonst                                § 14\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht          Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht\nhat, nach § 13 Abs. 2 gekennzeichnet worden\n§ 13 ist nicht anzuwenden auf\nsind;\n1. Vorderladerwaff en, die vor dem 1. Januar 1945\n2. die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten\nGegenstände;                                           angefertigt worden sind;\n3. Schußwaffen, über die im gleichen Betrieb ein       2. Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871\nWaffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen         entwickelt worden ist, es sei denn, daß die Waf-\nist.                                                   fen nach dem 1. Januar 1945 angefertigt worden\nsind;\n(3) Bewegungsenergie ist die Energie, die mit zu-   3. Schußwaffen und Munition, die zur Ausfuhr oder\ngelassener Patronenmunition oder bei anderem An-           zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungs-\ntrieb mit Geschossen zu erreichen ist, die dem Lauf-\nbereich dieses Gesetzes bestimmt sind;\nir:mendurchmesser entsprechen.\n4. Munition, die für die Bundeswehr, den Bundes-\ngrenzschutz oder die Polizeien der Länder herge-\n§ 13                              stellt und ihnen überlassen wird;\nKennzeichnungspflicht                  5. wesentliche Teile von Schußwaffen.\n(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, ein-\nführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Ge-                                § 15\nsetzes verbringt, hat auf einem wesentlichen Teil                           Ermächtigungen\nder Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende\nAngaben anzubringen:                                      Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n1. den Namen, die Firma oder ein eingetragenes\nBundesrates\nWarenzeichen eines Herstellers oder Händlers,\nder im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine ge-    1. zur Durchführung der §§ 12 und 13 Vorschriften\nwerbliche Niederlassung hat;                           zu erlassen\n2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine           a) über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vor-\nMunition verwendet wird, die Bezeichnung der               lage des Waffenherstellungs- und des Waffen-\nGeschosse;                                                 handelsbuches,\n3. eine fortlaufende Nummer.                               b) über Art, Form und Aufbringung der Kenn-\nzeichen nach § 13;\n(2) Auf Schußwaffen, bei denen die Bewegungs-\nenergie der Geschosse nicht mehr als 0,75 kpm be-      2. zum Schutze von Leben und Gesundheit\nträgt, ist Absatz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden. Diese          a) zu bestimmen, daß die Angaben nach § 13\nSchußwaffen müssen ein Kennzeichen tragen, dessen              Abs. 1 auf mehr als einem wesentlichen Teil\nArt, Form und Aufbringung durch Rechtsverordnung               der Schußwaffe anzubringen sind,\nnach § 15 bestimmt werden.                                 b) zu bestimmen, daß die Angaben nach § 13\n(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt, ein-               Abs. 1 auf der Schußwaffe wieder anzubringen\nführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Ge-             sind, wenn wesentliche Teile ausgetauscht,\nsetzes verbringt, hat auf der kleinsten Verpackungs-           verändert oder bearbeitet worden sind,\neinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die        c) zu bestimmen, daß Munition mit erhöhtem\nFertigungsserie (Fertigungszeichen) und die Bezeich-           Gasdruck besonders zu kennzeichnen ist,\nnung der Munition erkennen lassen; das Hersteller-          d) Vorschriften über die Art, Form und Aufbrin-\nzeichen und die Bezeichnung der Munition sind                  gung des Kennzeichens nach Buchstabe c zu\nauch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wie-             erlassen;\ndergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen\nKennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch      3. zu bestimmen, daß bestimmte Munitionsarten von\nderjenige, unter dessen Namen, Firma oder Waren-            der in § 13 Abs. 3 vorgeschriebenen Kennzeich-\nzeichen die Munition vertrieben oder anderen über-          nung ganz oder teilweise befreit sind, soweit die\nlassen wird und der die Verantwortung dafür über-         · Kennzeichnung zum Schutze von Leben und Ge-\nnimmt, daß die Munition den Vorschriften dieses             sundheit nicht erforderlich ist;\nGesetzes entspricht.                                   4. zum Schutze von Leben und Gesundheit vorzu-\n(4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schußwaffen         schreiben, daß\noder Munition gewerbsmäßig anderen nur über-                a) Munition zur Vermeidung von Explosions-\nlassen, wenn er festgestellt hat, daß die Schuß-               gefahren in bestimmter Weise zu verpacken\nwaffen nach Absatz 1 Nr. 1 und die Munition nach               und zu lagern ist,\nAbsatz 3 mit dem Herstellerzeichen gekennzeichnet           b) die Munition für Schußapparate zusätzliche\nsind.                                                          Kennzeichen tragen muß und","638                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nc) die Verpackung von Munition und Geschossen            b) in Stöcken, Schirmen oder in ähnlicher Weise\nfür Schußappi::lrate bestimmten Anforderungen             verborgen sind oder\ngenügen muß.                                          c) nicht die herkömmliche Form einer Schußwaffe\n§ 16                                  haben;\nAufbewahrung                        2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrah-\nlen des Zieles oder der Beleuchtung der Zielein-\n(1) Der rnhaber einer Erlaubnis nach § 5 hat die\nrichtung dienen, und für Schußwaffen bestimmt\nerforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu ver-\nsind;\nhindern, daß Schußwaffen oder Munition abhanden\nkommen oder di::lß Dritte diese Gegenstände unbe-        3. Patronen mit Hohlspitzgeschossen mit einer Hül-\nfugt an sich rn~hmen.                                        senlänge von weniger als 25 mm und Sehrot-\npatronen für Zentralfeuerzündung mit einer\n(2) Schußwaffen, zu dNen Erwerb es einer be-              Hülsenlänge von weniger als 25 mm;\nhördlichen Erlaubnis bedarf, dürfen in Schaufenstern\n4. Hieb- oder Stoßwaffen, die in Stöcken oder Schir-\noder Schauküsten während der Ladenschlußzeiten\nmen oder in ähnlicher Weise verborgen sind;\nnicht gezeirJt werden, es sei denn, daß ein für den\nGebrauch der Wedle wesentlicher Teil entfernt ist.       5. Messern, deren Klingen auf Knopf- oder Hebel-\ndruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt\nwerden können (Springmesser), sowie Messern,\n§ 17                              deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung\nAuskunft und Nachschau                        durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuder-\nbewegung aus dem Griff hervorschnellen und\n(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 5 hat der\nselbsttätig festgestellt werden (Fallmesser);\nzustündigen Behörde die für die Durchführung des\nGesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.           6. Stahlruten, Totschlägern oder Schlagringen.\n(2) Die von der zuständigen Behörde mit der           Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht für Einsteckläufe;\nUberwachung des Betriebes beauftragten Personen          Nummer 5 gilt nicht für Springmesser und Fallmes-\nsind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des          ser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der\nAuskunftspflichligen zu betreten, dort Prüfungen         Spitze als Taschenmesser anzusehen sind.\nund BesichtirJungen vorzunehmen, Proben zu ent-             (2) Verboten sind ferner das gewerbsmäßige Her-\nnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des          stellen sowie die Einfuhr und das sonstige Verbrin-\nAuskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Aus-        gen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes von\nkunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu\n1. Raketenmunition, deren Ladung und pyrotechni-\ndulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nscher Satz eine brennbare Masse von mehr als\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-\nweit eingeschränkt.                                          20 g enthält;\n2. Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung, die\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-          für Schußwaffen mit einem Laufinnendurchmesser\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-             von nicht mehr als 12 mm bestimmt sind und\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1            deren pyrotechnischer Satz eine brennbare Masse\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten              von mehr als 3 g enthält;\nAngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-\n3. Raketenmunition oder Geschossen mit pyrotech-\ngung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über\nnischer Wirkung, wenn sie nicht der Rechtsver-\nOrdnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nordnung nach Satz 2 entsprechen;\n4. Geschossen mit Reiz- oder Betäubungsmitteln,\ndie eine dauernde gesundheitliche Schädigung\nAbschnitt IV\nhervorrufen können;\nHerstellungs-, Handels- und Einfuhrverbote,           5. Nachbildungen von Schußwaffen, wenn sie nicht\nDberlassen                             den Anforderungen der Rechtsverordnung nach\n§ 4 Abs. 2 Nr. 2 entsprechen.\n§ 18\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\nHerstellungs-, Handels- und Einfuhrverbote         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\n(1) Verboten sind das gewerbsmäßige Herstellen,       desrates zum Schutze von Leben und Gesundheit\nBearbeiten und Instandsetzen, das gewerbsmäßige          Vorschriften über die Zusammensetzung, Ladung,\nErwerben, Vertreiben und Uberlassen, die Einfuhr         Verpackung und Kennzeichnung der Raketenmuni-\nund das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich       tion und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung\ndieses Gesetzc~s von                                     nach Nummer 3 zu erlassen.\n1. Schußwaffen, die                                         (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,\na) über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein      wenn die dort bezeichneten Gegenstände für die\nüblichen Umfang hinaus zusammengeklappt,          Bu•ndeswehr, den Bundesgrenzschutz oder die Poli-\nzusammengeschoben, verkürzt oder schnell          zeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen\nzerlegt werden können und, sofern es sich um      werden.\neinläufige Waffen mit gezogenem Lauf für             (4) Die zuständige Behörde kann von den Ver-\nRandfeuerpatronen handelt, deren längster         boten der Absätze 1 und 2 allgemein oder im Einzel-\nWaffenteil kürzer als 60 cm ist,                  fall Ausnahmen bewilligen, wenn öffentliche Inter-","Nr. 38 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968                             639\nessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die             (2) Wer gewerbsmäßig an einer Handfeuerwaffe,\nin den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gegenstände         einem Einstecklauf oder einem Böller, die nach Ab-\nzur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus            satz 1 geprüft sind, einen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 we-\ndem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.       sentlichen Teil austauscht, verändert oder instand\nsetzt, hat die Handfeuerwaffe, den Einstecklauf oder\n§ 19                          den Böller erneut durch Beschuß amtlich prüfen zu\nW eitere Handelsverbote                  lassen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuer-\nwaffen, deren Lauf ohne Anwendung von Hilfsmit-\n(1) Der Vertrieb und das Uberlassen von Schuß-       teln ausgetauscht worden ist.\nwaffen, Munition oder Geschossen mit pyrotechni-\nscher Wirkung sowie von Hieb- oder Stoßwaffen\nist verboten                                                                           § 22\n1. im Trödelhandel;                                                   Ausnahmen von der Beschußpflicht\n2. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbe-                (1) § 21 ist nicht anzuwenden auf\nkarte erforderlich ist oder die Voraussetzungen      1. die in § 26 bezeichneten Handfeuerwaffen und\ndes § 55 a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeord-            Einsteckläufe und die in § 27 bezeichneten Kurz-\nnung vorliegen;                                           waffen bis zu einem Patronen- oder Kartuschen-\n3. im Marktverkehr, auf Volksfesten, Schützen-                lager von 6 mm Durchmesser und Länge;\nfesten oder ähnlichen Veranstaltungen mit Aus-      2. Handfeuerwaffen, die\nnahme der Mustermessen.\na) zu Prüf- und Meßzwecken von wissenschaft-\n(2) Absatz 1 Nr. 3 ist auf das Feilhalten und                   lichen Einrichtungen, Behörden sowie Waffen-\nUberlassen der bei einem Volksfest, einem Schützen-                und Munitionsherstellern verwendet werden,\nfest oder einer ähnlichen Veranstaltung auf einem             b) für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz\ngenehmigten Schießstand benötigten Munition nicht                  oder die Polizeien der Länder hergestellt und\nanzuwenden.\nihnen überlassen werden, wenn die nach die-\n(3) Die zuständige Behörde kann aus besonderem                 sem Gesetz erforderliche Beschußprüfung\nAnlaß Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1                    durch die jeweils zuständige Stelle sicher-\nfür ihren Bezirk zulassen.                                         gestellt ist,\nc) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht\n§ 20\nverändert worden sind, oder\nPflichten beim Oberlassen                       d) zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen\n(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 5 darf                  aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes be-\nSchußwaffen oder Munition nur einer Dienststelle                   stimmt sind. Dies gilt nicht für die Ausfuhr\noder Person überlassen, die zum Erwerb von Schuß-                  in Staaten, mit denen die gegenseitige Aner-\nwaffen oder Munition berechtigt ist.                               kennung der Beschußzeichen vereinbart wor-\n(2) Dürfen Schußwaffen nach Landesrecht nur mit                den ist.\nErlaubnis der zuständigen Behörde geführt werden,             (2) § 21 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Hand-\nso hat der Händler bei ihrem Vertrieb oder bei           feuerwaffen und Läufe, die außerhalb des Geltungs-\nihrem Uberlassen im Einzelhandel den Erwerber            bereiches dieses Gesetzes hergestellt sind und ein\nauf das Erfordernis der Erlaubnis hinzuweisen.          im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkanntes Be-\n(3) Im Versandhandel darf der Händler die be-        schußzeichen tragen.\nstellte Schußwaffe oder Munition nur gegen Vorlage\n§ 23\neiner amtlichen Bescheinigung über das Geburts-\ndatum überlassen. Der Besteller braucht den Nach-                               Beschußprüfung\nweis nur einmal zu erbringen, wenn dieser in· einer          (1) Bei dem Beschuß ist zu prüfen, ob\nKundenliste des Händlers vermerkt ist. Anstelle der\n1.   die wesentlichen Teile der Handfeuerwaffe der\nBescheinigung genügt ein amtlicher Nachweis für\nBeanspruchung standhalten, der sie bei der Ver-\ndie Berechtigung zum Erwerb der Schußwaffe oder\nwendung der zugelassenen Munition ausgesetzt\nder Munition.\nwerden (Haltbarkeit);\n2.   der Benutzer die Waffe ohne Gefahr laden, schlie-\nAbschnitt V                               ßen und abfeuern kann (Handhabungssicherheit);\nPrüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen              3.    die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschen-\nund Munition                               lagers, der Verschlußabstand, die Maße des\nUbergangs und die Feld- und Zugdurchmesser\n§ 21                                bei gezogenen Läufen und der Laufinnendurch-\nBeschußpflicht                            messer bei glatten Läufen den Nenngrößen (§ 25\nNr. 1) entsprechen (Maßhaltigkeit) und\n(1) Wer Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe\noder Läufe, die ohne Anwendung von Hilfsmitteln          4.    die nach § 13 oder die auf Grund einer Rechts-\nausgetauscht werden können (Austauschläufe), ein-              verordnung nach§ 15 vorgeschriebene Kennzeich-\nführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes            nung auf der Waffe angebracht ist.\nverbringt oder gewerbsmäßig herstellt, hat sie durch          (2) Auf Antrag ist der Beschuß mit einem erhöh-\nBeschuß amtlich prüfen zu lassen.                        ten Gasdruck vorzunehmen (verstärkter Beschuß).","640                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 24                              (4) Die Zulassung der Bauart eines Schußappara-\nPrüfzeichen                        tes ist ferner zu versagen, wenn\n1. aus dem Schußapparat zugelassene scharfe Muni-\nHandfeu2rwaffen, Böller, Einsteckläufe und Aus-           tion (Patronenmunition mit aus festen Körpern\ntauschläufe sind mit dem amtlichen Beschußzeichen             bestehenden Geschossen) verschossen werden\nzu verseh(m, wenn sie mindestens weißfertig sind\nkann oder\nund die Beschußprüfung Beimstandungen nicht erge-\nben hat. And(~rnfalls sind sie mit dem amtlichen         2. der Schußapparat so beschaffen ist, daß Beschäf-\nRückgabez,~ichen zu versehen. Wesentliche Teile,             tigte, die sich bei der Verwendung des Schuß-\ndie nichl mdir inslcrnd ~Jesdzl werden können, sind           apparates in seinem Gefahrenbereich befinden,\nferner a]s unbrauchbar zu kennzeichnen.                       bei ordnungsgemäßer Verwendung mehr als un-\nvermeidbar gefährdet werden.\n§ 25                              (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\nAusnahmen von dem Erfordernis der Zulassung\nErmächtigungen für die Beschußprüfung           nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, wenn öffent-\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-        liche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des          wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten\nBundesrates Vorschriften zu erlassen über                Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Ver-\n1. die Maße für das Patronen- oder Kartuschen-           bringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\nlager, den Ubergang und die Feld- und Zugdurch-      bestimmt sind.\nmesser oder den Laufinnendurchmesser und den                                     §  27\nVerschlußabstand (Maßtafeln);\nZulassung von Schreckschuß-, Reizstoff- und Signal-\n2. die Durchführung der Beschußprüfung und das\nVerfahren;                                                                     waffen\n3. Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen                 (1) Kurzwaffen mit einem Patronen- oder Kar-\n(§ 24);                                              tuschenlager bis zu 12 mm Durchmesser, die zum\n4. die Gebühren und Auslagen, die für die Beschuß-        1. Abschießen von Kartuschenmunition,\nprüfung zu entrichten sind. Die Gebühren sind        2. Verschießen von Reiz-, Betäubungs- oder ande-\nnach dem personellen und sachlichen Aufwand               ren Wirkstoffen oder\nder für die Prüfung zuständigen Behörde zu be-        3. Verschießen von Raketenmunition oder von Ge-\nmessen. Die Gebühr beträgt für den einzelnen              schossen mit pyrotechnischer Wirkung\nPrüfungsgegenstand mindestens eine Deutsche           bestimmt sind, dürfen nur eingeführt, sonst in den\nMark und darf hundert Deutsche Mark nicht über-       Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder ge-\nsteigen.                                             werbsmäßig hergestellt werden, wenn ihre Bauart\n§ 26                           von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu-\ngelassen ist.\nZulassung von Handfeuerwaffen und Einsteckläufen\n(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn\n(1) Handfeuerwaffen\n1. zugelassene scharfe Munition oder vorgeladene\n1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis               Geschosse, deren Bewegungsenergie mehr als\nzu 5 mm Durchmesser und bis zu 15 mm Länge,               0,75 kpm beträgt, verschossen werden können;\n2. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis          2. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein\nzu 6 mm Durchmesser und bis zu 6 mm Länge                 gebräuchlichen Werkzeugen die in Nummer 1\nmit Ausnahme von Kurzwaffen,                              bezeichnete Wirkung erreicht werden kann oder\n3. zum einmaligen Abschießen eines festen oder           3. die Waffe den technischen Anforderungen an die\nflüssigen Treibmittels                                    Bauart nicht entspricht.\nsowie Schußapparate dürfen nur eingeführt, sonst\n(3) Die Zulassung der Bauart einer Kurzwaffe mit\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht\neinem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 6 mm\noder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn ihre\nDurchmesser und Länge ist ferner zu versagen, wenn\nBauart von der Physikalisch-Technischen Bundes-\ndie Bauart nicht haltbar, nicht handhabungssicher\nanstalt zugelassen ist.\noder nicht maßhaltig ist.\n(2) Absatz 1 ist anzuwenden auf Einsteckläufe\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\n1. für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Zen-       Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach\ntralfeuermunition bis zu einem Geschoßdurchmes-       Absatz 1 bewilligen, wenn öffentliche Interessen\nser von 5 mm und für Randfeuermunition;              nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Ab-\n2. für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen, wenn         satz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder\nder Gasdruck der zugehörigen Munition gerin-         zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich\nger ist als der höchstzulässige Gebrauchsgas-        dieses Gesetzes bestimmt sind.\ndruck, für den die Schußwaffe geprüft ist, und\nwenn die Einsteckläufe keinen eigenen Verschluß\n§ 28\nhaben.\n(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bau-          Inhalt, Rücknahme und Widerruf der Zulassung\nart nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder nicht         (1) Uber die Zulassung ist ein Zulassungsschein\nmaßhaltig ist.                                            zu erteilen. Die     Zulassung   kann inhaltlich be-","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968                          641\nschränkt, bdrislct oder mit Auflagen verbunden             2. für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden\nwerden.                                                        sowie Waffen- und Munitionshersteller zu Prüf-\n(2) Die    Zulassung ist zurückzunehmen, wenn               und Meßzwecken\nnachträglich lwkannl wird, daß bei ihrer Erteilung         hergestellt und ihnen überlassen wird.\nVersagungsgründe nc1ch § 26 .!\\ bs. 3 oder 4 oder § 27\nAbs. 2 oder :3 vorlc1gen.                                                             § 32\n(3) Die Zulasstm~J ist zu widerrufen,                           Ermächtigungen für die Bauartzulassung\n1. wenn nachlrJglich       TcJtsachen eintreten, welchE~           und für die Errichtung eines Beschußrates\ndie Versa~Jung nc1ch § 26 Abs. 3 oder 4 oder § 27        (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nAbs. 2 oder 3 n'chtfortigen würden;                   mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n2. wenn der Zulassun!Jsinhaber nachträglich zuge-          des Bundesrates zur Durchführung der §§ 26 und 27\nlc1ssene Ilandfeuerwcdfen, Einsteckläufe oder         1. zu bestimmen, welche technischen Anforderungen\nKurzwaffen an den in dem Zulassungsschein be-             an die Bauart einer Schußwaffe oder eines Ein-\nzeichneten Merkmah·n verJndert oder verändern             stecklaufs nach § 26 Abs. 3 und 4 oder § 27 Abs. 2\nläßt.                                                     und 3 zu stellen sind;\nDie Zulassung kann widerrufen werden, wenn in-             2. die Durchführung der Zulassungsprüfung und das\nhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder Auf-              Verfahren für die Zulassung zu regeln;\nlagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt        3. Vorschriften über die Verpflichtung zur Aufbrin-\nwerden.                                                        gung des Zulassungszeichens sowie über seine\nArt und Form zu erlassen;\n§  29                          4. Vorschriften über die Gebühren und Auslagen,\nUberlassen von Handfeuerwaffen, Böllern,               die für die Prüfung und Zulassung der Bauart zu\nEinsteckläufen und Austauschläufen                 entrichten sind, zu erlassen. Die Gebühren sind\nnach dem personellen und sachlichen Aufwand\n(1) Handfouerwaffon,      Böller, Einsteckläufe und        der für die Prüfung und Zulassung zuständigen\nAustauschläufe, die) der Beschußprüfung unterlie-              Behörde zu bemessen. Die Gebühr für die Prü-\ngen, dürfen gewerbsmäßig andernn nur überlassen                fung darf jedoch nicht übersteigen\nwerden, wenn sie dds amtliche Beschußzeichen tra-\ngen.                                                           a) hundert Deutsche Mark für die Prüfung von\nHandfeuerwaffen und Einsteckläufen,\n(2) Handfeuerwaffen und Einsteckläufe, die der             b) fünfhundert Deutsche Mark für die Prüfung\nBauartzulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig                   von Schußapparaten,\nanderen nur überlassen werden, wenn sie das vor-\ngeschriebene Zulassungszeichen tragen.                         c) vierhundert Deutsche Mark für die Prüfung\nvon Kurzwaffen nach § 27 Abs. 2,\nd) hundert Deutsche Mark für die Prüfung von\nKurzwaffen nach § 27 Abs. 3,\n§  30\ne) dreihundert Deutsche Mark für die Zulassung.\nZulassung von Munition\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\n(1)  Munition von Jfondfeuerwaffen darf nur ein-       mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ngeführt, sonst in den GcltunrJsbereich dieses Geset-       des Bundesrates einen Ausschuß (Beschußrat) zu bil-\nzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt wer-           den, der ihn in technischen Fragen berät. In den Aus-\nden, wenn ihre Mc1ßc, ihr Gasdruck und ihre Bezeich-       schuß sind neben Vertretern der beteiligten Bundes-\nnung der Rechtsverordnung nach Absatz 2 entspre-           und Landesbehörden Vertreter von Fachinstituten\nchen.                                                      und Normungsstellen sowie Vertreter der Wirtschaft\n(2) Der Bundesmi nisler für Wirtschaft wird er-        nach Anhörung der Spitzenorganisationen der betei-\nmächtigt, zum Schutze von Leben und Gesundheit             ligten Wirtschaftskreise zu berufen.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates die höchstzulJssigen Maße, die höchstzu-\nlässigen normalen und überhöhten Gebrauchsgas-                                   Abschnitt VI\ndrucke und die Bezeichnung der Munition festzu-\nlegen.                    ·                                          Waffenführung und Waffenerwerb\ndurch Bundesbehörden und Bundesbedienstete\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\nAusnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und\n§ 33\n2 bewilligen, wenn öffentliche Interessen nicht ent-\ngegenstehen.                                                                     Waiienführung\n(1) Bei Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben dür-\n§ 31\nfen Schußwaffen führen\nAusnahmen                            1. Soldaten;\n§ 30 ist nicht auf Munition anzuwenden, die\n2. Polizeivollzugsbeamte des· Bundes (§ 1 des Bun-\n1. für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz oder               despolizeibeamtengesetzes in der Fassung vom\ndie Polizeien der Länder,                                   10. Juli 1967 - Bundesgesetzbl. I S. 702);","642                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n]. Zollbeamte, c}ie      im Zollgrenzdienst, Zollfahn-                           Abschnitt VII\ndungsdienst, im     Bewildrnngs- und Begleitdienst\neingesetzt sind,    und Beamte der Bundesfinanz-\nStraf- und Bußgeldvorschriiten\nverwa 11.u ng, die mit Vollzugsaufgaben betraut\nsind;                                                                             § 36\n4. Beamte der hauptamtlichen Bahnpolizei;                 Strafbare Verletzung waffenrechtlicher Vorschriften\n(1) Mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit\n5. Bc!c1mte der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-\ndes Bundes mit strom- und schiffahrtspolizei-\nstraft, wer\nlichen Befugnissen;\n1. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffen oder Mu-\n6. Bemnte der Bundesgerichte und der Behörden\nnition herstellt, bearbeitet oder instand setzt,\nder Bundesjustizverwaltung mit Vollzugs- und\nSicherungsaufgaben;                                   2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Schußwaffen oder Mu-\nnition erwirbt, vertreibt oder anderen überläßt,\n7. Beamte der Deutschen Bundespost, die zur Siche-\nden Erwerb, den Vertrieb oder das Uberlassen\nrung des Post- und Fernmeldedienstes eine\nSchußwaffe b(~nötigen;                                     solcher Gegenstände vermittelt oder\n3. entgegen § 11 Abs. 1 Schußwaffen oder Munition\n8. Bundesbeamte, die mit At1fgaben der Strafver-\nfolgung betraut sind;                                     einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses\nGesetzes verbringt.\n9. Beamte der Deutschen Bundesbank mit Siche-\nrungsaufgaben;                                           (2) Ebenso wird bestraft, wer\n1. entgegen§ 18 Abs. 1 Waffen, Vorrichtungen oder\n10. Beamte des Bundes, denen es obliegt, Anlagen\nMunition der dort bezeichneten Art herstellt, be-\nodm bewegliche Gegenstände zu sichern, die\narqeitet, instand setzt, erwirbt, vertreibt, anderen\nhoheitlichen Aufgaben dienen.\nüberläßt, einführt oder sonst in den Geltungs-\nDie Berechtigung ist durch eine Bescheinigung der               bereich dieses Gesetzes verbringt;\nobersten Dienstbehörde oder der von dieser be-\n2. entgegen § 19 Abs. 1 Gegenstände der dort be-\nstimmten Stelle nachzuweisen.\nzeichneten Art im Trödelhandel, im Reisegewerbe,\nim Marktverkehr, auf Volksfesten, Schützenfesten\n(2) Absatz l gilt auch für andere Bundesbedien-\nstete, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit             oder ähnlichen Veranstaltungen vertreibt oder\nAufgaben betraut sind, die Soldaten und den in Ab-              anderen überläßt oder\nsatz 1 Satz 1 bezeichneten Beamten obliegen.                3. entgegen § 20 Abs. 1 Schußwaffen oder Munition\neiner Dienststelle oder Person überläßt, die zum\n(3) Auf Grund einer Bescheinigung des Bundes-                Erwerb nicht berechtigt ist.\nministers des Innern oder einer von ihm bestimmten\nStelle sind ferner Personen, die wegen der von                 (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\nihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des             Gefängnis bis zu einem Jahr und Geldstrafe oder\nBundes persönlich erheblich gefährdet sind, berech-         eine dieser Strafen.\ntigt, Schußwaffen zu führen. Das gleiche gilt für\nBundesbedienstete, denen der Schutz dieser Perso\nnen anvertraut ist.\n§ 34                                                       § 37\nWaffenerwerb                                  Verletzung der Geheimhaltungspflicht\n(l) Die obersten Dienstbehörden der in § 33 be-             (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nzeichneten Personen oder die von ihnen bestimmter           Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\nStellen dürfen Schußwaffen oder Munition zur Durch-         Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\nführung der ihnen obliegenden Aufgaben erwerben.            mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\n(2) Müssen aus dienstlichen Gründen andere als           Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,\ndienstlich bereitgestellte Schußwaffen geführt wer-         wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-\nden, so kann die zuständige oberste Dienstbehörde           strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\noder die von ihr bestimmte Stelle den in § 33 be··\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nzeichneten Personen eine Bescheinigung ausstellen,\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\ndit\\ sie zum Erwerb einer Schußwaffe berechtigt.\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefäng-\nnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe\n§ 35                           erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein frem-\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften                des Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Ge-\nschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzun-\nDie allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den\ngen des Absatzes l bekanntgeworden ist, unbefugt\n§§ 33 und 34 erläßt der Bundesminister des Innern\nverwertet.\nfür seinen Geschäftsbereich; die anderen Bundes-\nminister erlassen sie für ihre Geschäftsbereiche im            (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nEinvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.             verfolgt.","Nr. 38    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968                           643\n§ 38                           16. entgegen § 29 Abs. 1 Handfeuerwaffen, Böller,\nOrdnungswidrigkeiten                           Einsteckläufe oder Austauschläufe, die nicht das\n(1) Ordnnn~rc;widrig handelt, wer vorsi:itzlich oder          amtliche Beschußzeichen tragen, anderen über-\nfahrlüssig                                                       läßt;\n1. einü Auffoge nach §§ n, 11 Abs. 1 oder § 28           17. entgegen § 29 Abs. 2 Handfeuerwaffen, Einsteck-\nAbs. l nicht, n ichl redllzei lig oder unvollständig        läufe und Kurzwaffen, die nicht das vorgeschrie-\nerfüllt;                                                    bene Zulassungszeichen tragen, anderen über-\n2. entrJegen § 10 eine Anzeige nicht, nicht recht-              läßt;\nwitig oder unvollständig erstattet;                   18. entgegen § 30 Abs. 1 Munition herstellt, einführt\n3. ent[Jegen § 11 Abs. 6 Schußwaffen oder Munition              oder sonst in den Geltungsbereich dieses Ge-\nbei den zuständigen Behörden nicht anmeldet                 setzes verbringt oder\noder auf Verlangen nicht vorführt;\n19. einer Rechtsverordnung nach den §§ 15, 25, 30\n4. entgegen § 12 Abs. 1 oder 2 das Waffenherstel-\nAbs. 2 oder § 32 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit\nlungsbuch oder das Waffenhandelsbuch nicht,\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nunrichtig oder unvollständig führt;\nBußgeldvorschrift verweist.\n5. entgegen § 13 Abs. 1 oder 3 Schußwaffen oder\nMunition nicht oder nicht in der vorgeschriebe-          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nnen Weise kennzeichnet;                               buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\n6. entgegen § 13 Abs. 4 Schußwaffen oder Munition         werden.\nnicht auf die vorgeschriebene Kennzeichnung                                     § 39\nprüft;\n7. entgegen § 16 Abs. 1 nicht die erforderlichen\nEinziehung\nMaßnahmen trifft, um zu verhindern, daß Schuß-           Ist eine Straftat nach § 36 oder eine Ordnungs-\nwaffen oder Munition abhanden kommen oder             widrigkeit nach § 38 begangen worden, so können\ndaß Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich         1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord-\nnehmen;                                                   nungswidrigkeit bezieht, und\n8. entgegen § 16 Abs. 2 Schußwaffen während der\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-\nLadenschlußzeiten in Schaufenstern oder Schau-\nkästen zeigt;                                             bereitung gebraucht worden oder bestimmt ge-\nwesen sind,\n9. entgegen § 17 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\nrechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt     eingezogen werden. § 40 a des Strafgesetzbuches\noder entgegen § 17 Abs. 2 den Zutritt zu den          und § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nGeschäftsräumen oder Grundstücken oder die            sind anzuwenden.\nVornahme von Prüfungen und Besichtigungen\noder die Entnahme von Proben oder die Ein-\nsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht                               Abschnitt VIII\nduldet;                                                         Ubergangs- und Schlußvorschriiten\n10. entgegen § 18 Abs. 2 Munition oder Geschosse\nder dort bezeichneten Art oder Nachbildungen                                    § 40\nvon Schußwaffen, die nicht den Anforderungen\nUbergangsvorschriften\nder Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 ent-\nsprechen, herstellt, einführt oder sonst in den          (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verbringt;            Erlaubnis zur Ausübung der in § 5 bezeichneten\n11. entgegen § 20 Abs. 2 den Erwerber einer Schuß-         Tätigkeiten gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis\nwaffe nicht auf das Erfordernis einer Erlaubnis       im Sinne dieses Gesetzes.\nhinweist;\n(2) Ein vor Inkrafttreten diesE.3 Gesetzes erteiltes\n12. entgegen § 20 Abs. 3 eine Schußwaffe oder Mu-          oder anerkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen im\nnition ohne Vorlage der erforderlichen Beschei-       Sinne dieses Gesetzes.\nnigung überläßt;\n13. entgegen§ 21 Handfeuerwaffen, Böller, Einsteck-            (3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1\nläufe oder Austauschläufe nicht durch Beschuß         hat seinen Betrieb der zuständigen Behörde anzu-\namtlich prüfen läßt;                                  zeigen. In der Anzeige hat er die mit der Leitung des\nBetriebes oder der Zweigniederlassung beauftragten\n14. entgegen § 26 Abs. 1 oder 2 Handfeuerwaffen,\nPersonen anzugeben. Wird die Anzeige nicht inner-\nEinsteckläufe oder Schußapparate, deren Bauart\nhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses\nnicht von der Physikalisch-Technischen Bundes-\nGesetzes erstattet, so erlischt die Erlaubnis.\nanstalt zugelassen ist, herstellt, einführt oder\nsonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes              (4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu wider-\nverbringt;                                            rufen, wenn der Erlaubnisinhaber nicht innerhalb\n15. entgegen § 27 Abs. 1 Kurzwaffen, deren Bauart          von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset-\nnicht von der Physikalisch-Technischen Bundes-        zes eine Person mit der Leitung einer bestehenden\nanstalt zugelassen ist, herstellt, einführt oder     Zweigniederlassung beauftragt, die die erforderliche\nsonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes          Zuverlässigkeit besitzt und im Fall des Waffen-\nverbringt;                                            handels die erforderliche Fachkunde nachweist.","644                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(5) Schußwaffen und Munition, die nicht die in         2. das Gesetz über die Prüfung von Handfeuer-\n§ 13 vorgeschriebene Kennzeichnung tragen, dürfen             waffen und Patronen vom 7. Juni 1939 (Reichs-\nbis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach der                  gesetzbl. I S. 1241);\nVerkündung dieses Ges,etzes gewerbsmäßig ver-\ntrieben oder anderen überlassen werden, wenn diese        3. die Ausführungsbestimmungen zu § 9 Abs. 2\nSchußwaffen oder diese Munition den Vorschriften              Satz 2 und§ 11 Satz 2 der Verordnung zur Durch-\ndes Waffengesetzes vom 18. März 1938 (Reichs-                 führung des Waffengesetzes vom 21. März 1938\ngeselzbl. I S. 265) und der Verordnung zur Durch-             (Reichsgesetzbl. I S. 276);\nführung des Gesetzes über die Prüfung von Hand-           4. die Verordnung über Durchfuhr von Kriegsgerät\nfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz) vom•                 vom 5. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1665);\n8. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1244) entsprechen.\nGegenstände, deren gewerbsmäßiges Herstellen,             5. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nEinführen oder sonstiges Verbringen in den Gel-               über die Prüfung von Handfeuerwaffen und\ntungsbereich dieses Gesetzes nach § 18 Abs. 2 ver-            Patronen vom 8. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I\nboten ist, dürfen bis zum Ablauf von achtzehn                 S. 1244), zuletzt geändert durch die Verordnung\nMonaten nach der Verkündung dieses Gesetzes                   zur Änderung der Verordnung zur Durchführung\ngewerbsmäßig erworben, vertrieben oder anderen                des Gesetzes über die Prüfung von Handfeuer-\nüberlassen werden.                                            waffen und Patronen vom 13. März 1961 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 225);\n(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nkann die Bauart von Handfeuerwaffen, Einsteck-            6. die Beschußordnung vom 7. März 1940 (Reichs-\nläufen und Kurzwaffen nach Maßgabe der §§ 26                  wirtschaftsministerialblatt S. 122);\nbis 28 zulassen und die Zulassung zurücknehmen\n7. die Bekanntmachung über Maßtafeln für Hand-\noder widerrufen, sobald die zur Durchführung die-\nfeuerwaffen und Patronen vom 20. März 1940\nser Vorschriften erforderliche Rechtsverordnung er-\n(Reichswirtschaftsministerialblatt S. 126);\nlassen worden ist.\n8. die Verordnung zur Einführung von Rechtsvor-\n(7) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und\nAustauschläufe, die im Land Berlin nach den dort              schriften über die Einfuhr von Schußwaffen und\ngeltenden Vorschriften amtlich geprüft sind und ein           Munition im Saarland vom 26. April 1963 (Bun-\nBeschußzeichen tragen und die nach § 13 gekenn-               desgesetzbl. I S. 292);\nzeichnet sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Ge-       9. die Erste Anordnung über Sportwaffen und\nsetzes vertrieben und anderen überlassen werden.              Munition vom 12. Januar 1951 (Bundesanzeiger\nDas gilt nicht für Handfeuerwaffen und Einsteckläufe          Nr. 9 vom 13. Januar 1951);\nnach den §§ 26 und 27.\n10. die Verordnung über den Verkehr mit Schuß-\nwaffen und Munition in Zollausschlüssen vom\n§ 41\n29. März 1939 (Reichsministerialblatt S. 276);\nAnwendbarkeit der Gewerbeordnung\nund des Einzelhandelsgesetzes               11. die Verordnung über den Verkehr mit Schuß-\nwaffen und Munition in den badischen Zollaus-\n(1) Auf die diesem Gesetz unterliegenden Gewerbe-          schlüssen vom 29. März 1938 (Reichsministerial-\nbetriebe findet die Gewerbeordnung Anwendung,                 blatt S. 277);\nsoweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften\nenthält.                                                 12. die Gebührenordnung für die Prüfung von Hand-\nfeuerwaffen vom 18. März 1953 (Bundesanzeiger\n(2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich\nNr. 62 vom 31. März 1953);\ndes Einzelhandels regelt, findet das Gesetz über die\nBerufsausübung im Einzelhandel vom 5. August 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 1121) keine Anwendung.                (2) Es treten ferner außer Kraft\n1. das Waffengesetz vom 18. März 1938 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 265),\n§ 42\n2. das saarländische Gesetz Nr. 454 über Waffen\nBehörden                               und Munition vom 25. April 1955 (Amtsblatt des\nDie Landesregierungen oder die von ihnen be-               Saarlandes S. 581), zuletzt geändert durch das\nstimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung             Gesetz Nr. 684 vom 3. Juli 1959 (Amtsblatt des\ndieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht            Saarlandes S. 1205),\nBundesbehörden zuständig sind.\n3. die Verordnung zur Durchführung des Waffen-\ngesetzes vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. I\n§ 43\nS. 270), zuletzt geändert durch die Vierte Ver-\nordnung zur Durchführung des Waffengesetzes\nAußerkrafttreten von Vorschriften                  vom 4. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 603)\n(1) Es treten außer Kraft                             soweit diese Vorschriften Bundesrecht s1nd.\n1. das Gesetz über Aus- und Einfuhr von Kriegs-\ngerät vom 6. November 1935 (Reichsgesetzbl. I          (3) § 367 Abs. 1 Nr. 9 des Strafgesetzbuches tritt\ns. 1337);                                           außer Kraft.","Nr. 38   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968                          645\n§ 44                          treten ein Jahr nach der Verkündung in Kraft. Die\nInkrafttreten                     Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlaß von\nRechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungs-\nDieses GesE~tz tritt mit dem Beginn des auf die     vorschriften (§ 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 3, §§ 15, 25,\nVerkündung folgenden sechsten Monats in Kraft.        30 Abs. 2, §§ 32, 35, 42) sowie § 40 Abs. 6 treten am\nDie §§ 26 bis 28, 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 und 3     Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. Juni 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}