{"id":"bgbl1-1968-37-7","kind":"bgbl1","year":1968,"number":37,"date":"1968-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/37#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_37.pdf#page=14","order":7,"title":"Verordnung über die Sorteneintragung und Sortenüberwachung (Sorteneintragungsverordnung)","law_date":"1968-06-10T00:00:00Z","page":626,"pdf_page":14,"num_pages":7,"content":["626                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nV. Ubergangs- und Schlußbestimmungen                                             § 25\nGeltung in Berlin\n§ 24                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nUbergangsbestimmung                     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Sorten-\nWird eine vor Inkrafttreten des Sortenschutz-         schutzgesetzes auch im Land Berlin.\ngesetzes nicht schutzfä.hige Sorte angemeldet (§ 53\ndes Sortenschutzgesetzes), so muß der Antrag auch                                  § 26\ndie Angabe enthalten, seit wann Vermehrungsgut\noder sonstiges Erntegut dieser Sorte gewerbsmäßig                              Inkrafttreten\nvertrieben worden ist.                                      Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.\nBonn, den 10. Juni 1968\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nVerordnung\nüber die Sorteneintragung und Sortenüberwachung\n(Sorteneintragungsverordnung)\nVom 10. Juni 1968\nAuf Grund des § 74 des Saatgutverkehrsgesetzes       2. die Sortenbezeichnung (§§ 49 und 50 des Saatgut-\nvom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird            verkehrsgesetzes);\nverordnet:\n3. falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und\n1. Einleitung des Verfahrens                      seine Anschrift. Die Vollmacht ist dem Antrag\nbeizufügen. Das Bundessortenamt kann die Vor-\n§ 1                              lage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht ver-\nlangen;\nAnmeldung\n4. falls der Anmelder für die Sortenbezeichnung die\n(1) Die Anmeldung einer Sorte zur Eintragung\nPriorität eines für ihn in der ·Zeichenrolle des\nin die Sortenliste (§ 63 Abs. 1 des Saatgutverkehrs-\nPatentamts eingetragenen oder zur Eintragung\ngesetzes) muß enthalten:\nangemeldeten Warenzeichens oder einer Marke\n1. den Antrag (§ 2),                                        in Anspruch nimmt (§ 51 Abs. 2 und ·3 des Saat-\n2. die Sortenbescbreibung (§ 3).                             gutverkehrsgesetzes), den Zeitpunkt der Eintra-\ngung oder Anmeldung des Warenzeichens oder\n(2) Für jede Sorte ist eine besondere Anmeldung\nder Marke;\nerforderlich.\n5. falls der Anmelder eine natürliche Person ist,\n(3) Die Anmeldung ist in drei Stücken auf den            die Angabe, ob er Deutscher im Sinne des Ar-\nvom Bundessortenamt herausgegebenen Formblät-                tikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder\ntern einzureichen. Für Schriftstücke, die nicht in           welche Staatsangehörigkeit er besitzt;\ndeutscher Sprache abgefaßt sind, ist eine Ubersetzung\ndurch einen öffentlich bestellten Ubersetzer beizu-      6. falls die Sorte bereits in der Sortenschutzrolle\nbringen.                                                     beim Bundessortenamt oder in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-\n§ 2                               meinschaft oder in einem oder mehreren anderen\nAntrag                              Verbandsstaaten (§ 50 Abs. 4 des Saatgutverkehrs-\ngesetzes) in einem amtlichen Sortenverzeichnis\nDer Antrag muß enthalten:                                eingetragen oder zur Eintragung angemeldet ist,\n1. den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeich-          den Zeitpunkt der Schutzerteilung, der Eintragung\nnung des Anmelders, seinen Wohnsitz oder Sitz           oder der Anmeldung sowie die Sortenbezeichnung\nund die Anschrift (Ort, Straße und Hausnummer,          und den oder die Staaten, in denen das Verzeich-\nbei ausländischen Orten auch Staat);                    nis geführt wird;","Nr. 37 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1968                            627\n7. falls Saatgul der angcmeldden Sorte bereits im                                      § 8\nGeltungsbereich des Sac1tgutverkehrsgesetzes, in                             Registerprüfung\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nWirtschuftsgerneinschaft oder in einem anderen               (1) Die Registerprüfung findet an mindestens zwei\nVerbandsstaat Vt!rtrieben worden ist, die Sorten-        Stellen, bei Sorten, deren Pflanzen üblicherweise\nbezeichnung, unlcr der dieses Saatgut vertrieben         vegetativ vermehrt werden, an mindestens ein2r\nworden ist;                                              Stelle statt.\n8. die Unterschrifl des Anrndders oder seines Ver-              (2) Die Registerprüfung beginnt bei Sorten von\ntreters.                                                 1. Gräser-, Klee- und Luzernearten in der nä~hsten\noder übernächsten,\n2. allen übrigen Arten in der nächsten\n§ 3\nauf die Anmeldung folgenden Vegetationsperiode,\nSortenbeschreibung                        wenn die Anmeldung spätestens eingereicht wird:\n(1) In der Sortcnbeschreibung sind die Sorten-\nbis zum 30. April bei Sorten von\nbezeichnung und die wesentlichen morphologi-\nschen und physiologischen Merkmale der Sorte an-                 Adventwirsing\nzugeben; bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung               Ertragsreben, Unterlagsreben\nbestimmter Erbkomponenten l~rzeugt werden, sind                  Feldsalat\nauch die wesentlichen morphologischen und physio-\nHerbstrüben, Stoppelrüben\nlogischen Merkmale der Erbkomponenten anzugeben.\nInkarnatklee\n(2) Die Sortenbeschreibung kann durch Abbildun-\nlandwirtschaftlichen Winterleguminosen\ngen ergänzt werden.\nSpelz\nWelschem W eidelgras\n§ 4\nWintergerste\nWinterkopfsalat\nAnmeldung einer neuen Sortenbezeichnung\nWinterölfrüchten\nFür die Anmeldung einer neuen Sortenbezeichnung               Winterroggen\ngelten § 1 Abs. 2 und 3 und § 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 8\nWinterweiz_en,\nentsprechend.\nbis zum 31. Oktober bei Sorten von\n§ 5\nHafer\nAndere Anträge                             Kartoffeln\nFür andere Anträge als die in den §§ 1 und 4                 Mais\nbezeichneten Anmeldungen gelten § 1 Abs. 2 und 3\nSommergerste\nund § 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 8 entsprechend. Der An-\ntrag ist zu begründen.                                          Sommerroggen\nSommerweizen,\nbis zum 30. September bei Sorten aller übrigen\n§ 6\nArten.\nEinleitung des Verfahrens von Amts wegen                 (3) Die Registerprüfung wird durchgeführt, bis\nLeitet das Bundessortenamt ein Verfahren von              die Entscheidung über die Eintragung der Sorte für\nAmts wegen ein, so unterrichtet es hiervon unver-            den Anmelder unanfechtbar geworden ist.\nzüglich die in der Sortenliste als Züchter eingetra-\ngenen Personen, soweit diese durch das Verfahren\n§ 9\nunmittelbar betroffen sind.\nWertprüfung\n(1) Die Wertprüfung beginnt, sobald nach dem\nErgebnis der Registerprüfung mit hinreichender\nSicherheit angenommen werden kann, daß die Sorte\nII. Prüf u n g u n d U b e r w a c h u n g d e r S o r t e\nunterscheidbar, homogen und beständig ist. Sie kann\nfrüher, jedoch nicht vor der Registerprüfung beginnen.\n§ 7\nPrüfung der Sorte                           (2) Durch die Wertprüfung wird festgestellt, ob\ndie angemeldete Sorte landeskulturellen Wert be-\nDas Bundessortenamt prüft die Sorte durch Anbau           sitzt. Die Wertprüfung ist nach den Erfordernissen\nund Untersuchung (§ 65 des Saatgutverkehrsgeset-             einer ordnungsgemäßen statistischen Auswertung\nzes)                                                         anzulegen.\n1. auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Bestän-\n(3) Die Wertprüfung dauert mindestens drei Er-\ndigkeit (Registerprüfung) und,\ntragsjahre. Andert der Anmelder während der Wert-\n2. soweit es das Saatgutverkehrsgesetz vorschreibt,          prüfung die Angaben über die Werteigenschaften\nauf den landeskulturellen Wert (Wertprüfung).            der Sorte, -so ist mit der Wertprüfung erneut zu","628                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nbeginnen, es sei denn, daß bereits hinreichende Er-        2. der Wertprüfung, wenn eine Sorte außerdem auf\ngebnisse über die neu angegebenen Werteigen-                   den landeskulturellen Wert zu prüfen ist (§ 44\nschaften vorliegen.                                            Abs. 1 des Saatgutverkehrsgeset:zes),\n(4) Die Wertprüfung wird auf Antrag ausgesetzt,         zur Beurteilung der Sorte für ausreichend, so erstellt\nwenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere            es einen Prüfungsbericht. Dasselbe gilt, wenn der\nwenn der Anmelder ohne Verschulden nicht über              Anmelder im Fall der Nummer 1 auf Grund mehr-\ndas für die Wertprüfung erforderliche Material ver-        jähriger Ergebnisse der Registerprüfung oder im\nfügt. In diesem Fall wird dem Anmelder eine Frist          Fall der Nummer 2 nach Ablauf der Mindestprüfzeit\nfür den Antr„1g m1f Nuchho]ung der Wertprüfung ge-         für die Wertprüfung die Entscheidung des Sorten-\nsetzt. Die Frist kann durch den Präsidenten des            ausschusses beantragt.\nBundcssortent:mls bis zur Dauer von drei Jahren\n(2) Der Prüfungsbericht wird dem Anmelder mit-\nverlängert werden.\ngeteilt.\n§ 10\n§ 14\nSaatgut für die Prüfungen\nSortenüberwachung\n(l) Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wohin\n(1) Die Uberwachung der eingetragenen Sorten\nund in welcher Menge und Beschaffenheit das für die auf Homogenität und Beständigkeit sowie auf lan-\nPrüfung der Sorte erforderliche Saatgut zu liefern deskulturellen Wert erfolgt durch Anbau (Uber-\nist. Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung be- wachungsprüfung). Das Bundessortenamt kann für\nstimmter Erbkomponenten erzeugt werden, kann das die Uberwachungsprüfung auch Proben aus Basis-\nBundessortenamt verlangen, daß auch Saatgut der saatgut, Zertifiziertem Saatgut oder Standardsaatgut\nErbkomponenten eingesandt wird.                          . entnehmen, das sich im Verkehr befindet. Bei\n(2) Soweit das Bundcssortenamt in begründeten Fremdbefrucht:ern beschränkt sich die Entnahme\nFällen nicht etwas anderes zuläßt, muß das Saatgut solcher Proben auf Zertifiziertes Saatgut. Von Saat-\nfür jede Prüfung aus der der Prüfung vorausgegan- gut, das sich im Verkehr befindet, dürfen Proben\ngenen Vegetationsperiode stammen. Das Saatgut nur aus Partien entnommen werden, die von dem\ndarf keiner chemischen Behandlung unterzogen in der Sortenliste eingetragenen Züchter oder unter\nworden sein, es sei denn, daß das Bundessortenamt seiner Verantwortung erzeugt worden sind. Die\neine solche Behandlung gestattet oder vorschreibt. Uberwachungsprüfung auf Homogenität und Bestän-\nSoweit das Saatgut zu Zwecken des Pflanzen- digkeit findet an mindestens einer Stelle statt. § 9\nschutzes chemisch oder physikalisch behandelt Abs. 2, die §§ 10 und 11 gelten entsprechend; § 10\nworden ist, muß diPs im E-!inzelnen angegeben werden. gilt jedoch nicht für Basissaatgut, Zertifiziertes Saat-\ngut und Standardsaatgut, das sich im Verkehr be-\nfindet.\n§ 11\n(2) Das Bundessortenamt bestimmt die Zeitfolge\nDurchführung der Prüfungen                    der Prüfungen nach Arten und Sorten und setzt den\nDen Registerprüfungen und den Wertprüfungen Beginn der Prüfung nach Art und Sorte fest.\nsind Anbauplüne zugrunde zu legen. Diese müssen               (3) Der eingetragene Züchter wird über das Er-\nLage, Größe und Reihenfolge der Anbauflächen, den gebnis der Uberwachung unterrichtet, falls sich\nZeitpunkt: der Aussilat oder der Auspflanzung sowie Mängel hinsichtlich der Homogenität, Beständigkeit\ndie Reihenfolqe der Sorten enthalten. Uber die Aus- oder des landeskulturellen \\iVertes der Sorte erge~\nführung der Plä.ne sowie über alle Beobachtungen ben haben.\nund Ermittlungen sind schriftliche Aufzeichnungen\nzu machen, die mit Dalum und Handzeichen des Auf-             (4) Haben sich bei der Uberwachung der Sorte\nzeichnenden zu versehen sind. Die einzelnen Sorten         Mängel    ergeben,   die  die  Einleitung  eines  Verfah-\nsind auf den Prüfungsfeldern nicht mit den Sorten-         rens  zur Löschung    der Sorte  in der Sortenliste recht-\nbezeichnunqen, sondern mit Prüfungsnummern zu              fertigen, so  erstellt das Bundessortenamt    als Grund-\nkennzeichnen, die das Bundessortenamt: festsetzt.          lage für dieses Verfahren einen Prüfungsbericht,\nder dem eingetragenen Züchter mitgeteilt wird.\n§ 12\nUnterrichtung des Anmelders\nIII. Verfahre n v o r d e m S o r t e n au s schuß\nDas Bundessortenamt unterrichtet den Anmelder\nüber das Ergebnis der Prüfung eines jeden Jahres.                                     § 15\nVerfahrensbeteiligte\n§ 13\n(1) Beteiligte an dem Verfahren vor dem Sorten-\nPrüfungsbericht                        ausschuß sind\n(1) Hält das Bundessortenamt die Ergebnisse             1. im Verfahren wegen Eintragung einer Sorte in die\n1. der Registerprüfunq, wenn eine Sorte nur auf                Sortenliste der Anmelder,\nUnterscheidbarkeit, Homogenität: und Beständig-         2. in Verfahren wegen Verlängerung oder Löschung\nkeit zu prüfen ist (§ 44 Abs. 2 des Saatgutver-            einer in der Sortenliste eingetragenen Sorte,\nkehrsgesetzes), oder                                        wegen Löschung der Sortenbezeichnung oder","Nr. 37    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1968                            629\nwegen Eintragung einer vorläufigen Sortenbe-          1. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung\nzeichnung der Antragsteller und die eingetrage-           ihrer vorbereitenden Ausführungen sowie die\nnen Züchter,                                              Vorlegung von Urkunden aufgeben,\n3. im Verfahren wegen Löschung eines in der Sor-          2. Zeugen oder Sachverständige, auf die sich ein\ntenliste eingetragenen Züchters der von der               Beteiligter bezogen hat oder deren Anhörung\nLöschung betroffone Züchter.                              erforderlich erscheint, zur mündlichen Verhand-\n(2) Den Schriftsätzen eines Beteiligten sollen Ab-         lung oder zur Beweisaufnahme laden oder von\nschriflen für die übrigen Beteiligten beigefügt wer-          ihnen schriftliche Auskünfte einholen,\nden.                                                      3. eine Einnahme des Augenscheins anordnen.\n(3) Schriftsätze, die Sachanträge oder die Zurück-        (2) Der Vorsitzende kann Beweisaufnahmen an-\nnahme einer Anmeldung oder eines Antrags ent-             ordnen und durchführen. Die Beteiligten sind zu\nhalten, sind den übrigen Beteiligten zur Stellung-        den Beweisaufnahmen zu laden.\nnahme innerhalb einer bestimmten Frist von Amts\nwegen zuzustellen, andere Schriftsätze sind ihnen\nformlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung                                    § 21\nangeordnet wird.                                                  Ladung, Ort des Verhandlungstermins\n§ 16\n(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur\nBevollmächtigte                      mündlichen Verhandlung und ladet die Beisitzer, die\nBeteiligten sowie etwaige Zeugen und Sachverstän-\nDie Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte\nvertreten lassen. Die Vollmacht muß schriftlich er-       dige. Bei der Ladung soll eine Ladungsfrist von\nteilt sein und zu den Akten eingereicht werden,          mindestens zwei Wochen eingehalten werden.\nsofern nicht die Vertretungsbefugnis in der Sorten-          (2) Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hin-\nliste eingetragen ist. Läßt sich ein Beteiligter ver-     zuweisen, daß eine Entscheidung auch dann ergehen\ntreten, so sind Zustellungen, Ladungen und sonstige       kann, wenn sie im Termin weder erschienen noch\nMitteilungen nur an den Bevollmächtigten zu richten.     vertreten sind.\n(3) Die Verhandlungstermine werden in der Re-\n§ 17\ngel am Sitz des Bundessortenamts abgehalten.\nAnhörung der Beteiligten                  Aus besonderen Gründen kann der Vorsitzende\nDen Beteiligten ist vor jeder Entscheidung, durch      einen Termin an einem anderen Ort anberaumen.\ndie sie beschwert würden, Gelegenheit zur Stellung-\nnahme zu geben.                                                                     § 22\nVerhinderung eines Beisitzers\n(1) Sind Beisitzer an der Teilnahme an einer\nIV. Verfahren\nSitzung verhindert, so haben sie dies dem Vorsit-\nvor dem Widerspruchsausschuß\nzenden unverzüglich unter Angabe der Gründe\nmitzuteilen.            ·\n§ 18\n(2) Ist ein Beisitzer verhindert, so soll sein Stell-\nVerfahrensbeteiligte\nvertreter geladen werden.\n(1) Beteiligte an dem Verfahren vor dem Wider-\nspruchsausschuß sind der Widerspruchsführer und              (3) Beisitzer, die nach § 58 des Saatgutverkehrs-\ngesetzes von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlos-\ndie anderen Beteiligten an dem Verfahren vor dem\nSortenausschuß.                                           sen sind, haben dies dem Vorsitzenden unverzüg-\nlich mitzuteilen.\n(2) § 15 Abs. 2 und 3 und § 16 gelten entsprechend.\n§ 23\n§ 19                                           Beratung und Abstimmung\nMündliche Verhandlung                        (1) Die Sitzungen des Widerspruchsausschusses\nsind nicht öffentlich.\nDer Widerspruchsausschuß           entscheidet nach\nmündlicher Verhandlung. Die Entscheidung kann                (2) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er berichtet\nohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn der              dem Widerspruchsausschuß über den Sa~hverhalt\nVorsitzende dies für su.chclienlich hält. Widerspricht    und über das Ergebnis etwaiger Prüfungen. Er kann\neiner der Beisitzer, so hat eine mündliche Verhand-       die Berichterstattung- einem Beisitzer übertragen.\nlung stattzufinden.\n(3) Bei den Beratungen und Abstimmungen des\n§ 20                           Widerspruchsausschusses dürfen nur die zur Ent-\nVorbereitung der Verhandhmg                   scheidung Berufenen zugegen sein.\n(1) Der Vorsitzende soll das Verfahren so vorbe-                                 § 24\nreiten, daß der Widerspruchsausschuß möglichst in\neiner Sitzung entscheiden kann. Der Vorsitzende                                 Entscheidung\nkann alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforder-          (1) Die Entscheidung ist den anwesenden Beteilig-\nlichen Maßnahmcm treffen und zu diesem Zweck              ten oder Bevollmächtigten der Beteiligten unter Mit-\ninsbesondere                                              teilung der wesentlichen Gründe zu eröffnen.","630                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Soweit   eine Entscheidung mit Gründen zu           3. das Ergebnis eines Augenscheins,\nversehen ist, soll der Vorsitzende diese innerhalb         4. die Entscheidung des Widerspruchsausschusses,\nvon vier Wochen nach der Entscheidung zu den\n5. die Mitteilung der Entscheidung und die wesent-\nAkl<~n bringen und unterschreiben. Einer Unter-\nlichen Gründe an die Beteiligten oder ihre Be-\nschrift der Beisitzer becldrf es nicht.\nvollmächtigten.\n§  25                               (4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und\nNiederschrift                        vom Schriftführer zu unterzeichnen.\n(1) Uber den Verlauf der mündlichen Verhandlung\nund der Bewcismifnahmc wird eine Niederschrift\ngeführt. Der Präsident des Bundessortenamts be-\nstimmt als Schriftführer einen Dienstangehörigen\nV. Schlußbestimmungen\nseiner Behörde.\n(2) Die Niederschrift c~nlhülL                                                   § 26\n1. Orl und Ta~J der Verrldndlung,                                             Geltung in Berlin\n2. die Ndmen des Vorsitzenden, der Beisitzer und              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndes Schriftführers,                                    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\n3. die Bezeichnung dc)r Sache,                             setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgut-\n4. die Namen der erschienenen Beteiligten, ihrer           verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nBevollmikhtigl.en und Beistände.\n(3) Durch   Aufnahme in die Niederschrift sind\nfestzuhalten                                                                        § 27\n1. die Antrüge und Erklürungen der Beteiligten,                                 Inkrafttreten\n2. diP Aussc1qen der Zeugen und Sachverständigen,             Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.\nBonn, den 10. Juni 1968\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1968                                                                                            631\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                      Inhalt                                                                                          Seite\nNr. 26, ausgegeben am 15. Juni 1968\n11. 6. 68  Achtundvierzigsle Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingent\nfür Rohaluminium) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         526\nD. 5. 68    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und\nBefreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              527\n15. 5. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich\nI. des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 über Soziale Si.cher-\nheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten\nder Hinterbliebenen sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen,\nII. des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 über die Systeme der\nSozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinter-\nbliebenen sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen,\nund\nIII. des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 sowie des Zusatz-\nprotokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         528\n17. 5. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A.\nfür die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  529\n17. 5. 68  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Elfenbeinküste über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von\nKapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    529\n21. 5. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaatliche\nBeratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      530\n21. 5. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren                                                                                 530\n24. 5. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-\nluftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr                                                                            531\n30. 5. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Mehrseitigen Ubereinkommens über Luft-\ntüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 531\n30. 5. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die\nFreiheit des Durchgangsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      532\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                             Bundesanzeiger                                Inkraft-\nNr.                  vom                      tretens\n6. 6. 68  Verordnung PR Nr. 4/68 zur Änderung der Ver-\nordnung PR Nr. 10/56 über den Preisausgleich\nbei Lieferung von Gießereiroheisen in fracht-\nungünstig gelegene Gebiete                                                                                    106                 8. 6.68                       1. 6. 68\n29. 5. 68  VII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabga-\nben auf der Mosel zwischen Thionville (Dieden-\nhofen) und Koblenz (Coblence) vom 1. Juni 1964                                                                106                 8. 6.68                       1. 7. 68\n6. 6. 68  Sechste Verordnung zur Änderung der Deutschen\nArzneitaxe 1936                                                                                                107                11. 6. 68                      l. 7. 68\nB.undcsgcsetzbl. III 2121-4\n6. 6. 68  Verordnung über das Entgelt für die gewerbs-\nmäßige Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut\nbei Kartoffeln                                                                                                 107                11. 6. 68                      1. 7. 68\n4. 6. 68  Verordnung Nr. 14/68 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\n-schiffahrt                                                                                                    108                12.6.68                       10.6.68","632                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Tea I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihn·r Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmil.tellrnre Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nD,llum und Bc)zeidrnung der Rechtsvorschrift\nAusgabe in deutscher Sprache\nvom              Nr./Seite\n'.ll. 5. 68   Verordnung (DWG) Nr. 682/68 der Kommission zur Festsetzung\nder Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide oder geschäl-\ntem Reis in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages\nfallenden Waren                                                                          1. 6. 68            L 124/27\n30. 5. 68     Verordnung (EWG) Nr. 683/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der auf die Einfuhren von Getreide- und Reisver-\narbeilu ngserzeugni ssen einschließlich Getreide-Mischfuttermit-\ntel anzuwendenden Abschöpfungen                                                          1. 6. 68            L 124/29\n30. 5. 68     Verordnung (EWG) Nr. 684/68 der Kommission zur Festsetzung\nder Erstattungen für Getreide- und R,eisverarbeitungserzeug-\nnisse, einschließlich Getreide-Mischfuttermittel                                         1. 6. 68            L 124/37\n30. 5. 68     Verordnung (Euratom) Nr. 685/68 des Rates zur .Änderung der\nRegelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atom-\nanlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle,\ndie in den Niederlanden dienstlich verwendet werden                                      5.6.68              L 125/1\n4. 6. 68    Verordnung (EWG) Nr. 686/68 der Kommission zur Festsetzung\nder auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                                    5. 6.68             L 125/2\n4. 6. 68    Verordnung (EWG) Nr. 687/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugc~fügt werden                                                                 5.6.68              L 125/3\n4. 6. 68    Verordnung (EWG) Nr. 688/68 der Kommission zur .Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                                     5.6. 68              L 125/5\n5. 6. 68      Verordnung (EWG) Nr. 689/68 der Kommission zur Festsetzung\nder auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                                     6. 6.68             L 126/1\n5. 6. 68      Verordnung (EWG) Nr. 690/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMu lz hinzugefügt werden                                                                  6. 6. 68            L 126/2\n5. 6. 68      Verordnung (EWG) Nr. 691/68 der Kommissjon zur .Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-\ntigung                                                                                    6. 6. 68            L 126/4\n5. 6. 68     Verordnung (EWG) Nr. 692/68 der Kommission zur .Änderung\nder Verordnung Nr. 41/67/EWG hinsichtlich der Festsetzung\nim voraus der Abschöpfung und Erstattung für Milch-Misch-\nJuttermittel und Milchpulver für Futterzwecke                                             6. 6.68             L 126/6\n6. G. 6B     Verordnung (EWG) Nr. 693/68 der Kommission zur Festsetzung\nder auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Roggen an wend baren Abschöpfungen                                                   7.6.68              L 127/1\n6. 6. 68     Verordnung (EWG) Nr. 694/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                                                   7. 6. 68            L 127/2\nG. G. 68     Verordnung (EWG) Nr. 695/68 der Kommission zur Festsetzung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-\ntigun9                                                                                    7.6.68              L 127/4\nHeraus g c b er : Der Bundesmi11ister der Justiz.        Ver I a q : Bur,desanzeiger Verlagsqes. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträ~t 5 Ofo_. .     .             .\nDas Bundesgesetzblatt crsdrnint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqunq verkündet. lu Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 19:-iß (Du11desqcsclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch ~en Verlag.\nBezugsbedinqunqcn für Teil 1 und II: Laufend e r Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je 8,50 DM,;\nEI n z e Ist ü c k e je illHJcfonqcne Hi Seiten 0,40 DM qcqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\nKöln 3 99 oder nach Bczahlunu auf Grund einer Vorausrechnun\\j. Preis dieser Ausgabe 0,80 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM."]}