{"id":"bgbl1-1968-37-6","kind":"bgbl1","year":1968,"number":37,"date":"1968-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/37#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_37.pdf#page=10","order":6,"title":"Verordnung über das Verfahren in Sortenschutzsachen (Sortenschutzverordnung)","law_date":"1968-06-10T00:00:00Z","page":622,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["622                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nüber das Verfahren in Sortenschutzsachen\n(Sortenschutzverordnung)\nVom 10. Juni 1968\nAuf Grund des § 43 des Sortenschutzgesetzes vom              daß nach Wissen des Anmelders weitere Per-\n20. Mai 1968 (B undesgesetzbl. I S. 429) wird ver-              sonen an der Züchtung oder Entdeckung der\nordnet:·                                                        Sorte nicht beteiligt sind;\n6. falls der Anmelder nicht oder nicht allein der\nI. Einleitung des Verfahrens                         Ursprungszüchter oder Entdecker ist, die An-\ngabe, wie die Sorte an ihn gelangt ist;\n§ 1                              7. die Erklärung, daß Vermehrungsgut oder son-\nAnmeldung                                stiges Erntegut der Sorte im Geltungsbereich\ndes Sortenschutzgesetzes vor der Anmeldung\n(l) Die Anmeldung einer Sorte zur Erteilung des              und außerhalb dieses Gebietes seit mehr als vier\nSortenschutzes (§ 32 Abs. 1 und 2 Sätze l und 2 des             Jahren vor der Anmeldung nicht mit Zustim-\nSortenschutzgesetzes) muß enthalten:                            mung des Sorteninhabers oder seines Rechts-\n1. den Antrag (§ 2),                                            vorgängers gewerbsmäßig vertrieben worden\nist;\n2. die Sortenbeschreibung (§ 3).\n8. falls der Anmelder für die Sortenbezeichnung\n(2) Für jede Sorte ist eine besondere Anmeldung             die Priorität eines für ihn in der Zeichenrolle\nerforderlich.                                                   des Patentamts eingetragenen oder zur Eintra-\ngung angemeldeten Warenzeichens oder einer\n(3) Die Anmeldung ist in drei Stücken auf den               Marke in Anspruch nimmt (§ 9 Abs. 2 und 3 des\nvom Bundessortenamt herausgegebenen Formblät-                   Sortenschutzgesetzes), den Zeitpunkt der Ein-\ntern einzureichen. Für Schriftstücke, die nicht in              tragung oder Anmeldung des Warenzeichens\ndeutscher ~prache abgefaßt sind, ist eine Uberset-              oder der Marke;\nzung durch einen öffentlich bestellten Ubersetzer            9. falls der Anmelder eine natürliche Person ist,\nbeizubringen.\ndie Angabe, ob er Deutscher im Sinne des Ar-\ntikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder\n§ 2\nwelche Staatsangehörigkeit er besitzt;\nAntrag\n10. falls die Sorte bereits in einem oder mehreren\nDer Antrng muß enthalten:                                    Verbandsstaaten (§ 8 Abs. 3 des Sortenschutz-\n1. den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeich-            gesetzes) angemeldet oder geschützt worden ist,\nnung des Anmelders, seinen Wohnsitz oder Sitz             die Angabe der Sortenbezeichnung, des oder der\nund die Anschrift (Ort, Straße und Hausnummer,            Verbandsstaaten und des Zeitpunkts der An-\nbei ausländischen Orten auch Staat).                      meldung oder der Sortenschutzerteilung;\nEs muß klar ersichtlich sein, ob der Sortenschutz     11. falls ein Prioritätsrecht nach § 33 des Sorten-\nfür eine oder mehrere einzelne Personen oder              schutzgesetzes beantragt wird, die Angabe des\nfür eine Gesellschaft, für den Inhaber einer Firma        Zeitpunkts und des Verbandsstaats der ersten\nauf seinen bürgerlichen Namen oder für die                Hinterlegung;\nFirma selbst nachgesucht wird;                        12. die Erklärung, daß der Anmelder vom Zeitpunkt\n2. die Sortenbezeichnung (§ 8 des Sortenschutzge-              der Erteilung des Sortenschutzes an darauf ver-\nsetzes);                                                  zichtet, für die Sorte und jede andere Sorte der-\nselben botanischen oder einer botanisch ver-\n3. die Erklärung, daß für die Sorte die Erteilung\ndes Sortenschutzes beantragt wird;                        wandten Art Rechte aus Warenzeichen geltend\nzu machen, die mit der Sortenbezeichnung über-\n4. falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen             einstimmen oder verwechselt werden können\nund seine Anschrift. Die Vollmacht ist dem An-            und für ihn in einem anderen Verbandsstaat, der\ntrag beizufügen. Das Bundessortenamt kann die             für Sorten dieser Art Sortenschutz gewährt, ge-\nVorlage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht           schützt sind (§ 37 Abs. 2 des Sortenschutzge-\nverlangen;                                                setzes);\n5. den Namen und die Anschrift des Ursprungs-             13. die Unterschrift des Anmelders oder seines Ver-\nzüchters oder Entdeckers und die Versicherung,            treters.","Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1968                         623\n§ 3                              Herbstrüben, Stoppelrüben\nSortenbeschreibung                       Hopfen\nInkarnatklee\n(1) In der Sortenbeschreibung .sind die Sortenbe-        land wirtschaftlichen Winter leguminosen\nzeichnung und die wesentlichen morphologischen              Spelz\nund physiologischen Merkmule der Sorte anzugeben;           Welschem Weidelgras\nbei Sorten, deren Pflunzen durch Kreuzung bestimm-          Wintergerste\nter Erbkomponenten erzeugt werden, sind auch die            Winterkopfsalat\nwesentlichen morphologischen und physiologischen            Winterölfrüchten\nMerkmale der Erbkomponenten unzugeben.                      Winterroggen\n(2) Die Sortcnbcschreibung hrnn durch Abbildun-          Winterweizen,\ngen ergänzt werden.                                      bis zum 31. Oktober bei Sorten von\nHafer\n§ 4\nKartoffeln\nAnmeldung einer neuen Sortenbezeichnung              Mais\nFür die Anmeldung einer neuen Sortenbezeich-             Sommergerste\nnung (§ 38 des Sortenschutzgesetzes) gelten § 1             Sommerroggen\nAbs. 2 und 3 und § 2 Nr. 1, 2, 4, 8, 9, 12 und 13 ent-      Sommerweizen,\nsprechend.                                               bis zum 30. September bei Sorten aller übrigen Arten.\n§ 5\nAndere Anträge                                                 § 8\n(1) Für andere Anträge als die in §§ 1 und 4 be-                 Erforderliches Vermehrungsgut\nzeichneten Anmeldungen gelten § 1 Abs. 2 und 3              (1) Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wohin\nund § 2 Nr. 1, 2, 4, 9 und 13 entsprechend. Der An-      und in welcher Menge und Beschaffenheit das für die\ntrag ist zu begründen.                                   Prüfung der Sorte erforderliche Vermehrungsgut zu\n(2) Der Antrag auf Festsetzung einer Vergütung,       liefern ist. Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreu-\nBedingung oder Beschränkung bei der J 2dermanns-         zung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden,\nerlaubnis nach § 21 Abs. 7 des Sortenschutzgesetzes      kann das Bundessortenamt verlangen, daß auch\nsoll einen Vorschlag für die festzusetzende Ver-         Vermehrungsgut der Erbkomponenten eingesandt\ngütung, Bedingung oder Beschränkung enthalten.           wird.\n(2) Soweit das Bundessortenamt in begründeten\n§ 6                           Fällen nicht etwas anderes zuläßt, muß das Vermeh-\nEinleitung des Verfahrens                 _rungsgut für jede Prüfung aus der der Prüfung vor-\nvon Amts wegen                       ausgegangenen Vegetationsperiode stammen. Das\nVermehrungsgut darf keiner chemischen Behand-\nLeitet das Bundessortenamt ein Verfahren von          lung unterzogen worden sein, es sei denn, daß das\nAmts wegen ein, so unterrichtet es hiervon unver-        Bundessortenamt eine solche Behandlung gestattet\nzüglich den Sortenschut.zinhaber und die sonstigen       oder vorschreibt. Soweit das Vermehrungsgut zu\nin der Sortenschutzrolle als Berechtigte eingetrage-     Zwecken des Pflanzenschutzes chemisch oder physi-\nnen Personen.\nkalisch behandelt worden ist, muß dies im einzelnen\nangegeben werden.\nII. Prüfung der Sorte\n§ 9\n§ 7\nDurchführung der Prüfung\nPrüfung der Sorte\nDer Prüfung sind Anbaupläne zugrunde zu· legen.\n(1) Die Prüfung der angemeldeten Sorte nach          Diese müssen Lage, Größe und Reihenfolge der An-\n§ 36 des Sortenschutzgesetzes findet an mindestens\nbauflächen, den Zeitpunkt der Aussaat oder der Aus-\nzwei Stellen, bei Sorten, deren Pflanzen üblicher-\npflanzung sowie die Reihenfolge der Sorten enthal-\nweise vegetativ vermehrt werden, an mindestens\nten. Uber die Ausführung der Pläne sowie über alle\neiner Stelle statt.\nBeobachtungen und Ermittlungen sind schriftliche\n(2) Die Prüfung beginnt bei Sorten von               Aufzeichnungen zu machen, die mit Datum und\n1. Gräser-, Klee- und Luzernearten in der nächsten      Handzeichen des Aufzeichnenden zu versehen sind.\noder übernächsten,                                  Die einzelnen Sorten sind auf den Prüfungsfeldern\nnicht mit den Sortenbezeichnungen, sondern mit\n2. allen übrigen Arten in der nächsten\nPrüfungsnummern zu kennzeichnen, die das Bun-\nauf die Anmeldung folgenden Vegetationsperiode,          dessortenamt festsetzt.\nwenn die Anmeldung spätestens eingereicht wird:\nbis zum 30. April bei Sorten von\n§ 10\nAdventwirsing\nBeerenobst.arten                                                  Unterrichtung des Anmelders\nErtragsreben, Unterlagsreben                            Das Bundessortenamt unterrichtet den. Anmelder\nFeldsalat                                            über das Ergebnis der Prüfung eines jeden Jahres.","624                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 11                           innerhalb einer bestimmten Frist von Amts wegen\nzuzustellen, andere Schriftsätze sind ihnen formlos\nPrüfungsbericht\nmitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet\n(1) l li.il L das Bundcssortenumt die Ergebnisse der       wird.\nPrülun~J zur Jfourteilung der Sorte für ausreichend,\nso erstellt es einen Prüfungsbericht. Dasselbe gilt,                                     § 14\nwenn der Anmelder clllf Grund mehrjähriger Prü-\nBevollmächtigte\nfungsergdmisse die EntscheidunrJ der Prüfabteilung\nbeanlra~JI..                                                      Die Beteiligten können sich durch Bevollmäch-\n(2) Der Prü r unrJshnichl. wird dem Anmelder mit-          tigte vertreten lassen. Die Vollmacht muß schriftlich\ng(!lei 11..                                                    erteilt sein und zu den Akten eingereicht werden,\nsofern nicht die Vertretungsbefugnis in der Sorten-\nschutzrolle eingetragen ist. Läßt sich ein Beteiligter\n§ 12\nvertreten, so sind Zustellungen, Ladungen und son-\nNachprüfung des Fortbestehens der Sorte               stige Mittellungen nur an den Bevollmächtigten zu\nrichten.\n(1) Für die Nachprüftm9 des Fortbestehens einer\ngeschützten Sorte (§ 16 de::; Sortenschutzgesetzes)                                      § 15\ngelt.cm § 7 Abs. 1 und die §§ 8 und 9 entsprechend.\nDiese Prüfung ist ji:ihrlich durchzuführen, sofern nicht                       Anhörung der Beteiligten\nd,-1s BundessorlencJm\\ etwas anderes bestimmt.\nDen Beteiligten ist vor jeder Entscheidung, durch\n(2) Das Bundessorlenc1m t bestimmt die Zeitfolge           die sie beschwert würden, Gelegenheit zur Stellung-\nder Prüfungen nach Arten und Sorten und setzt den              nahme zu geben.\nBeginn der PrüJungen fost..\n(3) Der Sorlenschulzinhdber wird über das Er-\ngebnis der Nachprüfung unterrichtet, falls sich Män-           IV. Verfahren vor dem Beschlußausschuß\ngel hinsichtlich der Ilomogenität oder der Beständig-\nkeit der Sorte ergeben haben.                                                            § 16\n(4) Haben sich bei ch~r Uberwachung der Sorte                                Verfahrensbeteiligte\nMängel ergeben, die die Einleitung eines Verfah-\n(1) Beteiligte an dem Verfahren vor dem Be-\nrens zur Aufhebung des Sortenschutzes rechtferti-\nschlußausschuß sind\ngen, so erstellt das Bundessortenamt als Grundlage\nfür dieses Verfahren einen Prüfungsbericht, der dem            1. im Einspruchsverfahren der Einspruchsführer und\nSortenschutzinhaber mitgeteilt wird.                               die anderen Beteiligten an dem Verfahren vor\nder Prüfabteilung,\n2. im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit\nIII. V e r fa h r e n v o r d e r Prüf ab t eil u n g        des Sortenschutzes oder Erteilung einer Zwangs-\nerlaubnis der Antragsteller und der Sortenschutz-\n§ 13                                inhaber,\n3. im Verfahren wegen Aufhebung           des Sorten-\nVerfahrens beteiligte\nschutzes der Sortenschutzinhaber,\n(1) Beteili~Jle an dem Verfahren vor der Prüf-             4. im    Verfahren wegen Festsetzung einer Ver-\nabteilung sind                                                   . gütung, Beschränkung oder Bedingung bei der\n1. im Verfahren wegen ~rleilung des Sortenschut-                   Jedermannserlaubnis     der Antragsteller,     der\nzes oder Eintrngung einer neuen Sortenbezeich-                Sortenschutzinhaber und jeder, der von der\nnung der Anmelder oder Sortenschutzinhaber und                Jedermannserlaubnis durch Anzeige an den Sor-\nDrille, die nach § 35 des Sortenschutzgesetzes                tenschutzinhaber Gebrauch gemacht hat, sofern er\nEinwendungen erhoben huben,                                   beim Bundessortenamt seine Beteiligung schrift-\nlich anzeigt.\n2. im Verfariren wegen Löschung der Sortenbezeich-\nnung oder Feslselzunq einer vorläufigen Sorten-              (2) § 13 Abs. 2 und 3 und § 14 gelten entsprechend.\nbezeichnung der Sortenschutzinhaber und der\nAntragsteller.                                                                      § 17\n(2) Den Schriftsätzen eines Beteiligten sollen Ab-                          Mündliche Verhandlung\nschriften für die übrirJen Beteiligten beigefügt wer-\nden.                                                              Der Beschlußausschuß entscheidet nach münd-\nlicher Verhandlung. Die Entscheidung kann ohne\n(3) Schriftsötze, die Einwendungen nach § 35 des           mündliche Verhandlung ergehen, wenn der Vor-\nSortenschutzgesetzes, Sachanträge oder die Zurück-             sitzende dies für sachdienlich hält. Widerspricht\nn2hme einer Anmeldung oder eines Antrags enthal-               einer der Beisitzer, so hat eine mündliche Verhand-\nten, sind den übrigen Beteiligten zur Stellungnahme            lung stattzufinden.","Nr. 37  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1968                          625\n§ 18                             (2) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er berich-\ntet dem Beschlußausschuß über den Sachverhalt und\nVorbereitung der Verhandlung               über das Ergebnis etwaiger Prüfungen. Er kann die\n(1) Der Vorsjtzende soll dds Verfahren so vorbe-      Berichterstattung einem Beisitzer übertragen.\nreiten, dt1ß der Beschlußausschuß möglichst in einer\nSitzung ent.schejden kann. Der Vorsitzende kann alle        (3) Bei den Beratungen und Abstimmungen des\nzur Aufklärung des Sachverhi.dts erforderlichen Maß-     Beschlußausschusses dürfen nur die zur Entschei-\nnahm{'n treffen und zu diesem Zweck insbesondere         dung Berufenen zugegen sein.\n1. den Beteiligten die ErgLinzung oder Erläuterung          (4) Bei den Abstimmungen des Beschlußausschus-\nihrer vorbereitenden Ausführungen sowie die          ses stimmen zunächst die Beisitzer ab, und zwar der\nVorlegung von Urkunden aufgeben,                     im Lebensalter jüngere vor dem älteren, zuletzt\nstimmt der Vorsitzende. Eine Stimmenthaltung ist\n2. im Verfahren nach § 21 oder § 22 des Sorten-\nnicht zulässig.\nschutzgesetzes dcis persönliche Erscheinen der\nBeteiligten anordnen,                                   (5) Hat eine mündliche Verhandlung nicht statt-\n3. Zeugen oder Sachverständige, auf die sich ein         gefunden, so kann die Entscheidung durch schrift-\nBeteiligter bezogen hat oder deren Anhörung er-      liche Befragung der Beisitzer getroffen werden.\nforderlich erscheint, zur mündlichen Verhandlung     Widerspricht ein Beisitzer, so hat eine Beratung\noder zur Beweisaufnahme Jaden oder von ihnen         stattzufinden.\nschriftliche Auskünfte einholen,\n4. eine Einnahme des Augenscheins anordnen.\n§ 22\n(2) Der Vorsitzende kann Beweisaufnahmen an-\nEntscheidung\nordnen und durchführen. Die Beteiligten sind zu den\nBeweisaufnahmen zu laden.                                   (1) Die Entscheidung ist den anwesenden Betei-\nligten oder Bevollmächtigten der Beteiligten unter\nMitteilung der wesentlichen Gründe zu eröffnen.\n§ 19\n(2) Soweit eine Entscheidung nach § 25 Abs. 5 des\nLadung, Ort des Verhandlungstermins             Sortenschutzgesetzes mit Gründen zu versehen ist,\n(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur           soll der Vorsitzende diese innerhalb von vier\nmündlichen Verhandlung und ladet die Beisitzer, die      Wochen nach der Entscheidung zu den Akten brin-\nBeteiligten sowie etwaige Zeugen und Sachver-            gen und unterschreiben. Einer Unterschrift der Bei-\nständige. Bei der Ladung soll eine Ladungsfrist von      sitzer bedarf es nicht.\nmindestens zwei Wochen eingehalten werden.\n(2) Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hin-                             . § 23\nzuweisen, daß eine Entscheidung auch dann ergehen\nkann, wenn sie im Termin weder erschienen noch                                 Niederschrift\nvertreten sind.                                             (1) Uber den Verlauf der mündlichen Verhand-\n(3) Die Verhandlungstermine werden in der Regel       lung und der Beweisaufnahme wird eine Nieder-\nam Sitz des Bundessortenamts abgehalten. Aus be-         schrift geführt. Der Präsident des Bundessortenamts\nsonderen Gründen kann der Vorsitzende einen Ter-         bestimmt als Schriftführer einen Dienstangehörigen\nmin an einem anderen Ort anberaumen.                     seiner Behörde.\n(2) Die Niederschrift enthält\n§ 20                          1. Ort und Tag der Verhandlung,\n2. die Namen des Vorsitzenden, der. Beisitzer und\nVerhinderung eines Beisitzers\ndes Schriftführers,\n(l) Sind Beisitzer an der Teilnahme an einer Sit-     3. die Bezeichnung der Sache,\nzung verhindert, so haben sie dies dem Vorsitzen-\n4. die Namen der erschienenen Beteiligten, ihrer\nden unverzüglich unter Angabe der Gründe\nBevollmächtigten und Beistände.\nmitzuteilen.\n(3) Durch Aufnahme in die Niederschrift sind fest-\n(2) Ist ~in Beisitzer verhindert, so soll sein Stell-\nzt,halten\nvertreter geladen werden.\n1.  die Anträge und Erklärungen der Beteiligten,\n(3) Beisitzer, die nach § 24 Abs. 5 des Sorten-\n2.  die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,\nschutzgesetzes von der Ausübung ihres Amtes aus-\ngeschlossen sind, haben dies dem Vorsitzenden un-        3.  das Ergebnis eines Augenscheins,\nverzüglich mitzuteilen.                                  4.  die Entscheidung des Beschlußausschusses,\n5.  die Mitteilung der Entscheidung und der wesent-\n§ 21                              lichen Gründe an die Beteiligten oder ihre Be-\nBeratung und Abstimmung                      vollmächtigten.\n(1) Die· Sitzungen des Beschlußausschusses sind          (4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und\nnicht öffentlich.                                        vom Schriftführer zu unterzeichnen."]}