{"id":"bgbl1-1968-37-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":37,"date":"1968-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_37.pdf#page=1","order":4,"title":"Verordnung über Saatgutmischungen (Saatgutmischungsverordnung)","law_date":"1968-06-10T00:00:00Z","page":613,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["613\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                       Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1968                                                                                                       1 Nr.37\nTag                                                                 Inhalt                                                                                           Seite\n10. 6. 68   Verordnung über Saalgulmischungen (Saatgutmischungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  613\n10. 6. 68  Verordnung über die Einfuhr und den Vertrieb von Saatgut nicht in der Sortenliste\nt!ingetragener Sorten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   617\n10. 6. 68  Verordnung über das Verfahren in Sortenschutzsachen (Sortenschutzverordnung) . . . . . . . . . . .                                                          622\n10. 6. 68  Verordnun9 über die Sorteneintragung und Sortenüberwachung (Sorteneintragungsver-\nordnung) ............................................................................ _..                                                                   626\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil Il Nr. 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          631\nVerkündungen im Bundesanzeiger ................................................. , . . . . .                                                                631\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                632\nVerordnung\nüber Saatgutmischungen\n(Saatgutmischungsverordnung)\nVom 10. Juni 1968\nAuf Grund des § 35 Abs. 1 und 2, des § 40 Abs. 2                                     (3) Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zu ande-\nund des § 79 des Saatgutverkehrsgesetzes vom                                        ren als den in den Absätzen 1 und 2 genannten\n20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird mit Zu-                                Zwecken bestimmt ist, dürfen nur Saatgut der im\nstimmung des Bundesrates verordnet:                                                Artenverzeichnis in Teil IV aufgeführten Arten so-\nwie Saatgut solcher Arten enthalten, die nicht im\n§ 1                                                   Artenverzeichnis aufgeführt sind.\nVertrieb von Saatgutmischungen                                            (4) Das            in den Saatgutmischungen enthaltene\nSaatgut muß vor dem Mischen als Basissaatgut oder\nSaatgut der im Artenverzeichnis (Anl2.ge zum                                    Zertifiziertes Saatgut anerkannt oder als Handels-\nSaatgutverkehrsgesetz) in Teil I, IV und V aufge-                                   saatgut zugelassen worden sein. Dies gilt nicht für\nführten Arten darf in Mischungen verschiedener                                      Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis\nArten, Sorten oder Kategorien untereinander sowie                                   aufgeführt sind.\nin Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht im\n§ 3\nArtenverzeichnis aufgeführt sind, vertrieben wer-\nden, wenn die Mischungen im Geltungsbereich des                                                                            Bezugsnummer\nSaatgutverkehrsgesetzes hergestellt worden sind\n(1) Saatgutmischungen dürfen nur mit einer Be-\nund den Vorschriften dieser Verordnung ent-\nzugsnummer vertrieben werden. Die Bezugsnummer\nsprechen.\nwird für jede Partie einer Saatgutmischung von der\n§  2                                                 Anerkennungsstelle erteilt, in deren Bereich das\nMischen erfolgt.\nZusammensetzung der Saatgutmischungen\n(2) Die Bezugsnummer setzt sich zusammen aus\n(1) Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zu Futter-                                dem Buchstaben „D\" und einem Schrägstrich, dem\noder Gründüngungszwecken bestimmt ist, dürfen                                      Kennzeichen der Anerkennungsstelle und einer\nnur Saatgut der im Artenverzeichnis in Teil I, IV                                  mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festzu-\nund V aufgeführten Arten enthalten.                                                 setzenden Zahl sowie dem Buchstaben „M\" (z. B.\n(2) Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zur Kör-                                  D/H 1534 M).\nnernutzung bestimmt ist, dürfen nur Saatgut der im                                      (3) Die Kennzeichen der Anerkennungsstellen er-\nArtenverzeichnis in Teil I und IV Buchstabe B auf-                                 geben sich aus Anlage 1; das Höchstgewicht einer\ngeführten Arten enthalten.                                                          Pmtie ergibt sich aus Anlage 2.","614                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 4                            auf dem nach Absatz 2 vorgeschriebenen Einleger\nAntrag                          anzugeben. Als chemische Behandlung gilt auch die\nPillierung, Granulierung und frlkrustierung von\n(1) Antrüge auf Erteilung einer Bezugsnummer          Saatgut. Bei granuliertem Saatgut ist außerdem die\nsind auf Vordrucken der Anerkennungsstelle zu            Zahl der keimfähigen Samen je Gewichtseinheit an-\nstellen. Im Antrag ist der Zweck der Saatgut-            zugeben.\nmischung, das voraussichtliche Gewicht der Partie\nund die vornussichtliche Zahl der Packungen oder                                   § 6\ndie Absicht des Vertriebs in Kleinpackungen anzu-                     Verschließung der Packungen\ngeben.\n(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die\n(2) Der Antragsteller hat im Antiag zu erklären,      Packungen durch den Probenehmer oder unte1 seiner\ndaß er in die Saatgutmischung von den im Arten-          Aufsicht zu verschließen und mit einer Plombe der\nverzeichnis aufgeführten Arten nur Saatgut auf-          Anerkennungsstelle zu versehen (Verschließung).\nnimmt, düs als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saat-    Die Plombe muß die Etiketten sichern, beim Offnen\ngut anerkannt oder als Handelssaatgut zugelassen         des Verschlusses unbrauchbar werden und darf nicht\nist. Ferner ist die Anerkennungsnummer anzugeben,        wieder verwendet werden können.\nunter der das Basissaatgut oder das Zertifizierte\nSaatgut anerkannt ist, oder die Zulassungsnummer,           (2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem Weiß-\nunter der das Handelssaatgut zugelassen ist. Ist das     blech und tragen die Aufschrift „Saatgutmischung\"\nBasissaatgut oder das Zertifizierte Saatgut durch        und das Kennzeichen der Anerkennungsstelle.\neine Anerkennungsstelle außerhalb des Geltungs-             (3) Bei der Verschließung ist durch den Probe-\nbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt           nehmer eine Probe zu entnehmen. Das Mindest-\noder das Handelssaatgut durch eine Zulassungsstelle      gewicht des Saatguts einer Probe ergibt sich aus\naußerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver-           Anlage 2.\nkehrsgesetzes zugelassen worden, ist auch die An-\nerkennungs- oder Zulassungsstelle anzugeben.                                       § 7\nAblieferung des Kennzeichnungs- und\n§ 5                               Verschließungsmaterials der Originalpackungen\nKennzeichnung von Saatgutmischungen                Sind die Packungen, aus denen die Saatgut-\nmischung zusammengestellt wurde, gekennzeichnet\n(1) Die Packungen von Saatgutmischungen sind          und verschlossen gewesen, so sind die Etiketten,\nvor dem Vertrieb durch den von der nach Landes-          Einleger und Plomben bei der Verschließung der\nrecht zuständigen Behörde oder Stelle Beauftragten       Packungen der Saatgutmischung an den Probe-\n(Probenehmer) oder unter seiner Aufsicht mit einem       nehmer abzuliefern.\nEtikett zu kennzeichnen. Das Etikett ist grün und\nmuß dem Muster der Anlage 3 entsprechen. Das                                       § 8\nEtikett ist nur gültig, wenn entweder auf seiner\nRückseite oder auf einem Zusatzetikett für jeden                             Kleinpackungen\nBestandteil der Saatgutmischung angegeben ist               (1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung\n1. die Art,                                              sind Packungen bis zu einem Gewicht von\n2. bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut die       1. 30 kg bei Saatgutmischungen, deren Aufwuchs\nSortenbezeichnung,                                      zur Körnernutzung bestimmt ist, sowie bei Saat-\n3. bei Basissnatgut, Zertifiziertem Saatgut und Han-         gutmischungen, deren Aufwuchs zu Futter- oder\ndelssaatgut die Kategorie,                              Gründüngungszwecken bestimmt ist, wenn sie zu\nmehr als 50 vom Hundert des Gewichts aus Saat-\n4. bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut das\ngut von Getreide, Lupinen, Futtererbsen, Acker-\nErzeugerland, bei anderem Saatgut das Auf-\nbohnen, Wicken oder Sonnenblumen bestehen,\nwuchsgebiet,\n2. 15 kg bei allen anderen Saatgutmischungen.\n5. der Anteil an der Saatgutmischung in vom Hun-\ndert des Gewichts,                                     (2) Für Betriebe, die Kleinpackungen von Saat-\n6. bei Saatgut von Arten, die nicht im Arten-            gutmischungen herstellen, setzt die Anerkennungs-\nverzeichnis aufgeführt sind, die Reinheit in vom    stelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag\nHundert des Gewichts und die Keimfähigkeit in       eine Betriebsnummer fest. Die Betriebsnummer setzt\nvom Hundert der reinen Körner.                      sich zusammen aus dem Buchstaben „D\", einer Zahl\nund dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle (z.B.\n(2) Die Packungen sind mit einem grünen Ein-         D 130 H).\nleger zu vers(~hen, der die Angaben der Etiketten\nenthält. Auf den Einleger kann verzichtet werden,           (3) Kleinpackungen bedürfen keiner Verschlie-\nwenn die Angaben auf der Packung unverwischbar           ßung nach § 6. Zur Kennzeichnung genügt es, wenn\nangegeben sind.                                          an oder auf der Packung folgende Angaben gemacht\nsind:\n(3) Wird in eine Saatgulmischung Saatgut auf-\n1. Name und Anschrift des Herstellers der Klein-\ngenommen, das nach der Ernte chemisch behandelt\npackung oder seine Betriebsnummer,\nworden ist, oder ist die fertige Saatgutmischung\nchemisch behandelt worden, so ist dies auf einem         2. Zweck der Saatgutmischung und Bezugsnummer\nder nach Absatz 1 vorgeschriebenen Etiketten und             der Partie,","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1968                              615\n3. Anteil jeder Art an der Scrntgutmischung in vom         2. Anteil jeder Art an der Saatgutmischung in vom\nHundert des Gewichts,                                      Hundert des Gewichts,\n4. bei Sac:ilgut von Arten, die nicht im Arten-            3. bei Saatgut von Arten, die nicht im Arten-\nverzeichnis aufgeführt sind, Reinheit in vom Hun-          verzeichnis aufgeführt sind, Reinheit in vom Hun-\ndert des Gewichts und Keimfähigkeit in vom                 dert des Gewichts und Keimfähigkeit in vom\nHundert der reinen Körner.                                 Hundert der reinen Körner.\n§ 9                              Bei einem Vertrieb von Saatgut aus Kleinpackungen\nist zusätzlich Name und Anschrift des Herstellers\nAbgabe von Kleinmengen\nder Kleinpackung oder seine Betriebsnummer anzu-\n(1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Letzt-        geben.\nverbrnucher dürfen Saatgutmischungen aus Packun-\ngen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung                                    § 10\ngekennzeichnet und verschlossen sind, ungekenn-\nzeichnet und unverschlossen abgegeben werden.                                Geltung in Berlin\nKleine Mengen im Sinne dieser Verordnung sind                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nMengen bis zu dem in § 8 Abs. 1 für die einzelne           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nSaatgulmischung jeweils festgesetzten Höchst-              blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgut-\ngewicht.                                                   verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Wer Saatgutmischungen nach Absatz 1 ver-\ntreibt, hat dem Erwerber auf Verlangen bei der\n§ 11\nUbc>rgabe schriftlich anzugeben:\n1. Zweck der Saatgutmischung und Bezugsnummer\nInkrafttreten\nclcr Pculie,                                              Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.\nBonn, den 10. Juni 1968\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nAnlage t\n(zu § 3 Abs. 3)\nKennzeichen der Anerkennungsstellen\nAZ      Landwirtschaftskammer Rheinhessen, Alzey\nB       Der Senator für Wirtschaft, Berlin\nBN      Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landes-\nbeauftragter, Bonn\nF       Land- und Forstwirtschaftskammer Hessen-Nassau, Frankfurt (Main)\nFR      Regierungspräsidium Südbaden, Freiburg\nFS      Bayerische Landessaatzuchtanstalt Weihenstephan, Freising\nH       Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover\nHB      Landwirtschaftskammer Bremen, Bremen\nHI-I    Behörde für Ernährung und Landwirtschaft, Hamburg\nKA      Regierungspräsidium Nordbaden, Karlsruhe\nKI      Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel\nKL      Landwirtschaftskammer Pfalz, Kaiserslautern\nKO      Landwirtschaftskammer Rheinland-Nassau, Koblenz\nKS      Land- und Forstwirtschaftskammer Kurhessen, Kassel\nMS      Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landes-\nbeauftragter, Münster\nOL      Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.\nS       Regierungspräsidium Nordwürttemberg, Stuttgart\nSB      Limdw irtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken\nTU      Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern, Tübingen","616                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 2\n(zu§ 3 Abs.] und § G J\\bs. 3)\nGewichte der Partien und Proben\n---------------------------------------------------------------------\nMindest-\nHöchstgewicht gewicht des\n1\\rt. der Saat9utmischung                                           Saatguts\neiner Partie\neiner Probe\nS,1c1.t~Jul.rnisd1un9en, deren Aufwuchs zur Körncrnutzung bestimmt ist, sowie\nScrnt9utmischunwm, deren Aufwuchs zu Futter- oder Gründüngungszwecken\nbestimmt ist, die zu mehr als 50 v. H. des Gewichts aus Saatgut von Ge-\ntreide, Lupinen, Futtererbsen, Act;crbohnen, Wicken oder Sonnenblumen be-\nstehen                                                                                    20 t        750g\nalle übri9en S,1at9utrnisclrnn~Jl'!l                                                      10 t        300 g\nAnlage 3\n(zu§ 5 Abs. 1)\nEtikett\n0\nAnerkennungsstelle:\nSaatgutmischung für\n(Verwendungszweck):\nBezugs-Nr.:\nVerschließung (Monat, Jahr):\nAngegebenes Gewicht\nder Packung:                           kg\nZusätzliche Angaben:\nMindestgröße 115  )< 80 mm"]}