{"id":"bgbl1-1968-36-6","kind":"bgbl1","year":1968,"number":36,"date":"1968-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_36.pdf#page=1","order":6,"title":"Bundes-Apothekerordnung","law_date":"1968-06-05T00:00:00Z","page":601,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["601\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                          Ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1968                                                                                                          1 Nr.36\nTc1g                                                                       Inhalt                                                                                          Seite\n5.6.68   ßundes-Apothekerordmmg                                                                                                                                              601\nBundesq,,st'lzliL JII 2121-2, 2121-50-1, 2121-1, 2121-1-1, 2121-1-2\n:m. 5. 6B Verordnung zur AndPrung der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und\nAbordnungen im. lnlctnd ................................................... : . . . . . . . . . . . .                                                               605\n24. 5. 6B Bcridlligunu der l2rstc~n Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . .                                                                         606\nBeriditi~Jung der lkkd1mtmc1chung der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungs-\nverorclnun9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   606\nBuncks9eselzbl. III 611-1-1\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nBundcs~wsetzblulJ Teil II Nr. 24 und Nr. 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           607\nVcrk Lindungcn im Bundesanzeiger ....................: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          607\nRechtsvorschriften der Europiiischcn Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       608\nBundes-Apothekerordnung\nVom 5. Juni 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                               § 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                         (1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag\nzu erteilen, wenn der Antragsteller\n§ 1                                                       1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\ngesetzes oder heimatloser Ausländer im Sinne\nDer Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ord-\ndes Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser\nnungsgemäß mit: Arzneimitteln zu versorgen. Er\nAusländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951\ndient damit dc~r Gesundheit des einzelnen Menschen\n(Bundesgesetzbl. I S. 269) ist,\nund des gesamten Volkes.\n2. die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt,\n3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\n§ 2                                                             aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuver-\n(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den                                                lässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs\nApothekerberuf ausüben will, bedar.f der Appro-                                                 ergibt,\nbation als Apotheker.                                                                     4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder\n(2) Die vorübergehende Ausübung des Apotheker-                                                wegen Schwäche seiner geistigen oder körper-\nberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch                                              lichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Aus-\nauf Grund einer Erlaubnis zulässig.                                                             übung des Apothekerberufs unfähig oder unge-\neignet ist,\n(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Aus-\nübung einer pharmazeutischen Tä.tigkeit, insbeson-                                        5. nach einer Gesamtausbildungszeit von viereinhalb\ndere die Entwicklung, HersteUung, Prüfung oder                                                  Jahren, von denen zwölf Monate auf die prak-\nAbgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeich-                                               tische Ausbildung entfallen müssen, die pharma-\nnung „Apotheker\" oder „Apothekerin\".                                                            zeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses\nGesetzes bestanden hat.\nEine in der Sowjetischen Besatzungszone Deutsch-\n§ 3\nlands oder im Sowjetsektor von Berlin erworbene\nDie Berufsbezeichnung „Apotheker\" oder „Apo-                                            abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des\nthekerin\" darf nur führen, wer als Apotheker appro-                                       Apothekerberufs gilt als Ausbildung im Sinne der\nbiert oder nach § 2 Abs. 2 zur vorübergehenden                                            Nummer 5, es sei denn, daß die Gleichwertigkeit\nAusübung des Apothekerberufs befugt ist.                                                  des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist.","602                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 5            (2) Die Approbation kann widerrufen werden,\nnicht erfüllt, so kann die Approbation als Apotheker     wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach\nerteilt werden, wenn der Antragsteller eine außer-       § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 weggefallen ist.\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abge-\n(3) Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Appro-\nschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apo-          bation kann auch zurückgenommen werden, wenn\nthekerberufs erworben hat und die Gleichwertigkeit       eine der nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 bezogenen Vor-\ndes Ausbildungsstandes gegeben ist. Absatz 1 Satz 2\naussetzungen nicht vorgelegen hat.\nbleibt unberührt.\n(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1                                   § 8\nnicht erfüllt, so darf die Approbation als Apotheker        (1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet\nnur erteilt werden, wenn dies im öffentlichen Inter-     werden, wenn\nesse liegt oder die Versagung eine außergewöhn-\n1. gegen den Apotheker wegen des Verdachts einer\nliche Härte darstellen würde und der Antragsteller,\nstrafbaren Handlung, aus der sich seine Unwür-\nsofern er zugleich die Voraussetzung nach Absatz 1\ndigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des\nNr. 5 nicht erfüllt, eine außerhalb des Geltungs-\nApothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfah-\nbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung\nren eingeleitet ist,\nfür die Ausübung des Apothekerberufs erworben\nhat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-        2. eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1\ndes gegeben ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.           Nr. 4 nicht mehr gegeben ist oder\n3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen nach\n(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Feh-\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 noch erfüllt sind und der\nlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 3\nApotheker sich weigert, sich einer von der zu-\nund 4 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller\nständigen Behörde angeordneten amts- oder fach-\noder sein g(~setzlicher Vertreter vorher zu hören.\närztlichen Untersuchung zu unterziehen.\n(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Ver-\n(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre\ndachtes einer strafbaren Handlung, aus der sich\nVoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Liegen die\nseine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur\nVoraussetzungen für den Widerruf der Approbation\nAusübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein\nnach § 6 Abs. 2 vor, so gilt die Anordnung solange\nStrafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung\nfort, bis sie durch den Widerruf der Approbation\nüber den Antrag auf Erteilung der Approbation bis\nersetzt wird.\nzur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.\n(3) Der Apotheker, dessen Approbation ruht, darf\nden Apothekerberuf nicht ausüben. ,\n§ 5\n§ 9\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen regelt           Der Apotheker oder sein gesetzlicher Vertreter\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-           ist in den Fällen der §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 vor der\ndesrates in einer Approbationsordnung für Apothe-        Entscheidung zu hören.\nker die Mindestanforderungen an das Studium der\nPharmazie und die praktische Ausbildung, das                                      § 10\nNähere über die pharmazeutische Prüfung und die\nAuf die Approbation kann durch schriftliche Erklä-\nApprobation, ferner die Anrechnung von Prüfungen,\nrung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet\ndie außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes\nwerden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung\nabgelegt werden. Dabei soll vorgesehen werden,\nerklärt wird, ist unwirksam.\ndaß die pharmazeutische Prüfung in zeitlich ge-\ntrennte Abschnitte zu teilen und die Abschluß-\n§ 11\nprüfung innerhalb eines Monats nach dem Ende der\nAusbildung abzulegen ist.                                   (1) Eine Erlaubnis zur Ausübung des Apotheker-\nberufs nach § 2 Abs. 2 kann auf Antrag Personen\nerteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung\n§ 6                           für den Apothekerberuf nachweisen.\n(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn             (2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tä~_igkeiten\nbei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach        und bestimmte Beschäftigungsstellen beschrankt und\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 nicht vorgelegen hat       darf nur widerruflich und befristet bis zu zwei Jah-\noder die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1         ren erteilt werden; sie kann nur bis zu einem Zeit-\nSatz 1 Nr. 5 nicht bestanden war.                        raum von insgesamt vier Jahren verlängert und d~rf\nnach Ablauf dieses Zeitraumes nicht neu erteilt\n(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nach-     werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt wor-\nträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1        den ist haben im übrigen die in Vorschriften des\nSatz 1 Nr. 2 und 3 weggefallen ist.                      Bundes~echts begründeten Rechte und Pflichten eines\nApothekers.\n§ 12\n§ 7\n(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des §. 4\n(1) Die Approbation kann zurückgenommen wer-          Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, m\nden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung          dem der Antragsteller die pharmazeutische Prüfung\nnach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht vorgelegen hat.       abgelegt hat.","Nr. 36   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1968                             603\n(2) Die Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in                   Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung erteilt\nVerbindung mit Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 8                      und die Gegenseitigkeit verbürgt ist;\".\nund 11 trifft die zuständige Behörde des Landes, in\ndem der Antragsteller oder Apotheker                     2. In § 2 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 wird das Wort\n,,Bestallung\" durch das Wort „Approbation\" er-\n1. seinen Wohnsitz hat oder\nsetzt.\n2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht\ngegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will         3. § 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\noder\n,,3. durch Rücknahme oder Widerruf der Appro-\n3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder                        bation als Apotheker, durch Verzicht auf die\nNummer 2 nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohn-                Approbation oder durch Widerruf der Erlaub-\nsitz gehabt hat.                                               nis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Apotheker-\nSatz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der                   ordnung; \".\nVerzichtserklärung nach § 10.\n(3) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2,        4. § 4 erhält folgende Fassung:\nAbs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 3 sollen nur im Beneh-                                       ,,§ 4\nmen mit dem Bundesminister für Gesundheitswesen\n(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn\ngetroffen werden.\nbei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen\n(4) Die Lcmdesregierung bestimmt die zur Durch-          nach § 2 nicht vorgelegen hat.\nführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.\n(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nach-\nträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1\n§ 13\nNr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen ist oder der\nMit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-            Erlaubnisinhaber Rechtsgeschäfte oder Abspra-\nstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,         chen getroffen hat, die gegen § 9 Abs. 1, §§ 10\nwer                                                          oder 11 verstoßen.\"\n1. ohne als Apotheker approbiert oder nach § 2\nAbs. 2 zur Ausübung des Apothekerberufs befugt      5. § 9 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nzu sein, die Berufsbezeichnung „Apotheker\" oder         „ 1. wenn und solange der Verpächter im Besitz\n,,Apothekerin\" führt oder eine Bezeichnung führt,               der Erlaubnis ist und die Apotheke aus einem\ndurch die der Anschein erweckt werden kann, er                  in seiner Person liegenden wichtigen Grund\nsei Apotheker,                                                  nicht selbst betreiben kann oder die Erlaub-\n2. den ApothekerberuJ ausübt, solange durch voll-                    nis wegen des Wegfalls einer der Voraus-\nziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation                    setzungen nach § 2 Abs. _1 Nr. 7 widerrufen\nangeordnet ist.                                                 oder durch Widerruf der Approbation wegen\n§ 14\ndes Wegfalls einer der Voraussetzungen nach\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bundes-Apotheker-\n(1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei                    ordnung erloschen ist; •11\nInkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungs-\nbereich zur Ausübung des Apothekerberufs berech-         6. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\ntigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.\n,, (4) Die nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis ist\n(2) Eine widerrufliche Gestattung der Ausübung           zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine\ndes Apothekerberufs nach § 3 Abs. 1 der Reichs-              der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor-\napothekerordnung vom 18. April 1937 (Reichs-                 gelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn nach-\ngesetzbl. I S. 457) gilt mit ihrem bisherigen Inhalt         träglich eine dieser Voraussetzungen weggefal-\nals Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2.                       len ist. § 4 bleibt unberührt.\"\n(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sind\nbis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten        7. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ndieses Gesetzes die Vorschriften der Prüfungsord-               ,, (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn\nnung für Apotheker vom 8. Dezember 1934 (Reichs-             bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen\nministerialblatt S. 769) anzuwenden. In der Rechts-          nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis\nverordnung nach § 5 sind die erforderlichen Uber-            ist zu widerrufen, wenri nachträglich eine dieser\ngangsregelungen für die Personen zu treffen, die zu          Voraussetzungen weggefallen ist oder der Er~\ndem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die pharmazeu-             laubnisinhaber oder seine Beauftragten den\ntische Ausbildung begonnen haben.                           Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund des\n§ 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für\n§ 15\ndie Herstellung von Arzneimitteln oder den Ver-\nkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften\nDas Gesetz über das Apothekenwesen vom                    gröblich oder beharrlich zuwiderhandeln.\"\n20. August 1960 (Bundcsgesetzbl. I S. 697) wird wie\nfolgt geändert:\n§ 16\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 3 mhält folgende Fassung:\nDas Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln\n.,3. die dE~ulsche Approbation als Apotheker be-    (Arzneimittelgesetz) vom 16. Mai 1961 (Bundesge-\nsitzt oder wenn ihm eine Erlaubnis nach § 2    setzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz","604                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nzur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 18. Ja-                                 § 18\nnuar 1968 (Bundcsgesetzbl. I S. 93), wird wie folgt        Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft.\ngeändert:\nIn § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird das 'Nort „Bestallung\"                                  § 19\ndurch das Wort „ Approbation Prsctzt.\nII\nMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer\nKraft:\n1. §§ 1 bis 3, 23, 25, 27, 30 bis 32 Abs. 1 der\nReichsapothekerordnung vom 18. April 1937\n§ 17                              (Reichsgesetzbl. I S. 457),\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des          2. die Bestallungsordnung für Apotheker vom 8. Ok-\nDritten Ubcrleitungsgesel.zes vom 4. Januar 1952           tober 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1118), mit Aus-\n(Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin. Rechts-      nahme des § 4 Abs. 2,\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-      3. § 1 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zur Durchfüh-\nsen werden, gellen im Land Berlin nach § 14 des            rung der Reichsapothekerordnung vom 26. Mai 1942\nDritten Ubcrlcitungsgesetzes.                              (Reichsgesetzbl. I S. 347).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. Juni 1968\nDer Bundespräsident\n. Lübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1968                         605\nVerordnung\nzur .Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld\nbei Versetzungen und Abordnungen im Inland\nVom 30. Mai 1968\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 des Bundesumzugs-               meinsames Ministerialblatt S. 200) gewährt\nkostcngesetzcs vom 8. April 1964 (Bundesgesetz-              worden ist, vermietete Familienheime und\nblatt I S. 253) und des § 22 des Bundesreise-                Eigentumswohnungen, die nach den Familien-\nkostcngesetzes vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I          heimrichtlinien gefördert worden sind, bleiben\nS. 133) wird verordnet.:                                     außer Betracht;\n2. die durch regelmäßig verkehrende öffentliche\nArtikel 1                              Beförderungsmittel mit dem Dienstort und den\nDie VerordnLm~J über das Trennungsgeld bei Ver-           nach Nummer 1 in Verbindung mit Satz 4 zum\nsetzungen und Abordnungen im Inland vom                      Einzugsgebiet gehörenden Gemeinden oder\n12. August l9G5 (Bundesgesdzbl. I S. 808) wird wie           Gemeindeteilen verbunden sind.\nfolgt geändert und ergünzt:                               Soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                      Gemeinden und Gemeindeteile mehr als fünfzehn\nKilometer (Luftlinie) von der Gemeindegrenze des\n,,(3) Zum Dienstort und zum Wohnort gehören\nDienstortes entfernt sind, gehören sie nicht zum\nauch ihre Nachbarorte. Bei Abordnungen mit Zu-\nEinzugsgebiet.\"\nsage der Umzugskostenvergütung, bei Versetzun-\ngen sowie in den Pü11en des § 2 Abs. 4 Satz 1 des   2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „zehn\" durch\nBundcsumzugskosten~Jeset.zcs gehört zum inlän-         das Wort „elf\" ersetzt.\ndischen Dienstort neben seinen Nachbarorten\nauch das inJündische Einzugsgebiet. Zum Einzugs-                           Artikel 2\ngebiet eines Dienstortes gehören Gemeinden\noder Gemeindeteile,                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des DrittE.n Uber-\nJeitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n1. in denen bundeseigene od2r im Besetzungs-        blatt I S. 1) in Verbir:dung mit § 25 des Bundes-\nrecht des Bundes stehende, allgemein für An-    umzugskostengesetzes und § 26 des Bundesreise-\ngehörige von Dienststellen am Dienstort be-     kostengesetzes auch im Land Berlin.\nstimmte Wohnungen vorhanden sind oder\nwaren; Wohnungen, für die ein Abfindungs-\nbeitrag nach den Richtlinien des Bundes-                               Artikel 3\nministers des Innern vom 9. April 1959 (Ge-        Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.\nBonn, den 30. Mai 1968\nDer Bundesminister des Innern\nBenda","606                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBerichtigung\nder Ersten Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 24. Mai l 968\nDie Erste Verordnttng zur Änderung der Luftver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. Mai 1968 (Bun-\ncksgesctzbl. I S. 413) ist wie folgt zu berichtigen:\nTn Artikel 4 muß es statt „Artikel 1 Nr. 25\" richtig\ntwißen „Arlikel 1 Nr. 31 \".\nBonn, den 24. Mai 1968\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. F aull\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nDer Wortlaut der Bekanntmachung vom 5. April\n1968, die der Neufassung der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung vorangestellt ist (Bundes-\ngcsctzbl. I S. 262), muß richtig wie folgt lauten:\n,,Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommen-\nsteuergesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 145) wird nachstehend der\nWortlaut der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nordnung unter Berücksichtigung der Verordnung zur\nÄnderung und Ergänzung der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung vom 4. April 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 257) bekanntgemacht.\"\nIn der Einkommensteuer-Durchführungsverord-\nnung in der Fassung vom 5. April 1968 muß die Uber-\nschrift zu § 54 richtig wie folgt lauten:\n,,Erhöhte Absetzungen für Schutzräume bei An-\nwendung der Verordnung über die Bemessung\ndes Nutzungswerts der Wohnung im eigenen\nEinfamilienhaus\".","Nr. 36 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1968                                                                                           607\nBu ndesgesetzh la t t\nTeil II\nTag                                                                          Inhalt                                                                                          Seite\nNr. 24, ausgegeben am 1. Juni 1968\n29. 5. 68  Gesetz zu dem Abkommen vom 6. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Portugiesischen Republik über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            473\n21. 5. 68  Sechsundvierzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zitrusfrüchte,\nMannit und Sorbit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        506\n10. 5. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltendmachung\nvon Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             508\nNr. 25, ausgegeben am 8. Juni 1968\n30. 5. 68  Gesetz zu dem Protokoll vom 17. November 1965 zur Änderung des Artikels 4 des Abkom-\nmens vom 22. November 1928 über Internationale Ausstellungen in der Fassung des Ände-\nrungsprotokolls vom 10. Mai 1948 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      509\n30. 5. 68  Gesetz zu dem Abkommen vom 21. März 1967 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens\nvom 25. April 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechen-\nland über Soziale Sicherheit und zur Ergänzung der Zusatzvereinbarung vom 28. März 1962\nzu dem Abkommen über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 513\n30. 5. 68  fünfundvierzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingent\nfür Melassen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   516\n31. 5. 68  Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-\nübergang Lottstetten-Bundesstraße, Rafz-Solgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  517\n31. 5. 68  Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-\nübergang Wiechs-Schlauch/Merishausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              519\n31. 5. 68  Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-\nübergang Weil-Otterbach Basel-Freiburgerstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      521\n31. 5. 68  Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-\nübergang Weil-Friedlingen Basel-Hiltalingerstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       523\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                    Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                           Bundesanzeiger                                    Inkraft-\nNr.                  vom                          tretens\n24. 5. 68  Verordnung über die Grenze des Freihafens\nHamburg - Freihafenteile Waltershof                                                                               100               30.5.68                       31. 5. 68\n16. 4. 68  Zweite Durchführungsverordnung der Bundes-\nanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ord-\nnung (Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung)                                                                   100               30.5. 68                      26. 6. 68\n13. 5. 68  Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über\ndie Medern-Reede, das Bebunkern von Schiffen\nund das Ankern quarantänepflichtiger Fahrzeuge\nauf dieser Reede                                                                                                  100               30. 5.68                        1. 6. 68\n31. 5. 68  Siebente Verordnung zur Anderung der Erstat-\ntungsverordnung Rindfleisch                                                                                       103                 5.6. 68                      6. 6. 68\n17. 5. 68  Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-\nund Schiffahrtsdirektion Kiel für die Schiffahrt\nauf der Trave                                                                                                     104                 6. 6. 68                      1. 7. 68"]}