{"id":"bgbl1-1968-36-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":36,"date":"1968-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/36#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_36.pdf#page=5","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland","law_date":"1968-05-30T00:00:00Z","page":605,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1968                         605\nVerordnung\nzur .Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld\nbei Versetzungen und Abordnungen im Inland\nVom 30. Mai 1968\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 des Bundesumzugs-               meinsames Ministerialblatt S. 200) gewährt\nkostcngesetzcs vom 8. April 1964 (Bundesgesetz-              worden ist, vermietete Familienheime und\nblatt I S. 253) und des § 22 des Bundesreise-                Eigentumswohnungen, die nach den Familien-\nkostcngesetzes vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I          heimrichtlinien gefördert worden sind, bleiben\nS. 133) wird verordnet.:                                     außer Betracht;\n2. die durch regelmäßig verkehrende öffentliche\nArtikel 1                              Beförderungsmittel mit dem Dienstort und den\nDie VerordnLm~J über das Trennungsgeld bei Ver-           nach Nummer 1 in Verbindung mit Satz 4 zum\nsetzungen und Abordnungen im Inland vom                      Einzugsgebiet gehörenden Gemeinden oder\n12. August l9G5 (Bundesgesdzbl. I S. 808) wird wie           Gemeindeteilen verbunden sind.\nfolgt geändert und ergünzt:                               Soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                      Gemeinden und Gemeindeteile mehr als fünfzehn\nKilometer (Luftlinie) von der Gemeindegrenze des\n,,(3) Zum Dienstort und zum Wohnort gehören\nDienstortes entfernt sind, gehören sie nicht zum\nauch ihre Nachbarorte. Bei Abordnungen mit Zu-\nEinzugsgebiet.\"\nsage der Umzugskostenvergütung, bei Versetzun-\ngen sowie in den Pü11en des § 2 Abs. 4 Satz 1 des   2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „zehn\" durch\nBundcsumzugskosten~Jeset.zcs gehört zum inlän-         das Wort „elf\" ersetzt.\ndischen Dienstort neben seinen Nachbarorten\nauch das inJündische Einzugsgebiet. Zum Einzugs-                           Artikel 2\ngebiet eines Dienstortes gehören Gemeinden\noder Gemeindeteile,                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des DrittE.n Uber-\nJeitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n1. in denen bundeseigene od2r im Besetzungs-        blatt I S. 1) in Verbir:dung mit § 25 des Bundes-\nrecht des Bundes stehende, allgemein für An-    umzugskostengesetzes und § 26 des Bundesreise-\ngehörige von Dienststellen am Dienstort be-     kostengesetzes auch im Land Berlin.\nstimmte Wohnungen vorhanden sind oder\nwaren; Wohnungen, für die ein Abfindungs-\nbeitrag nach den Richtlinien des Bundes-                               Artikel 3\nministers des Innern vom 9. April 1959 (Ge-        Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.\nBonn, den 30. Mai 1968\nDer Bundesminister des Innern\nBenda"]}