{"id":"bgbl1-1968-35-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":35,"date":"1968-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/35#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_35.pdf#page=33","order":4,"title":"Verordnung über Pflanzkartoffeln (Pflanzkartoffelverordnung)","law_date":"1968-05-31T00:00:00Z","page":593,"pdf_page":33,"num_pages":8,"content":["Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968                             593\nVerordnung\nüber Pflanzkartoffeln\n(Pflanzkartoffelverordnung)\nVom 31. Mai 1968\nAuf Grund des§ 7     J\\bs.1 Nr.1 und_3, der§§ 9, 11    pflanzgut oder Vorstufenpflanzgut (Pflanzgut einer\nAbs. 3, §§ 15, 35 Abs.  1 und 2, §§ 36 und 79 des Saat-   dem Basispflanzgut vorhergehenden Generation)\ngutverkehrsgesetzes     vom 20. Mai 1968 (Bundesge-       anerkannt war. Ferner ist die Anerkennungsnummer\nsetzbl. I S. 444) wird   mit Zustimmung des Bundes-       anzugeben, unter der das Basispflanzgut, das Zerti-\nrates verordnet:                                          fizierte Pflanzgut der ersten Vermehrung nach Basis-\npflanzgut oder das Vorstufenpflanzgut anerkannt\nAbschnitt I                          war. Ist das Basispflanzgut oder das Vorstufen-\npflanzgut durch eine Anerkennungsstelle außerhalb\nAllgemeine Vorschrift                       des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes\nanerkannt worden, ist auch die Anerkennungsstelle\n§ 1                            anzugeben.\nSachlicher Geltungsbereich                                              § 4\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für                 Zertifiziertes Pflanzgut aus fremden Betrieben\nBasispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut von Kar-\ntoffeln.                                                      Zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut darf\nkein Zertifiziertes Pflanzgut aus fremden Betrieben\nverwendet werden.\nAbschnitt II\nAnerkennung als Basispilanzgut                                                  § 5\nund Zertifiziertes Pflanzgut                              Anforderungen an den Erzeugerbetrieb\nund die Vermehrungsfläche\n§ 2\n(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn\nAnerkennungsstelle                       1. die zur Anerkennung angemeldete Vermehrungs-\n(1) Uber die Anerkennung als Basispflanzgut                 fläche der Sorte mindestens 0,50 Hektar groß ist;\nund Zertifiziertes Pflanzgut entscheidet die Aner-             die Anerkennungsstelle kann eine Mindestgröße\nkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt,            für Teilstücke bestimmen;\nin dem das Pflanzgut aufwächst.                           2. die Vorgewende einer Vermehrungsfläche nur\n(2) Wird Pflanzgut im Bereich einer anderen als             mit derselben Sorte und Kategorie oder mit einer\nder in Absatz 1 genannten Anerkennungsstelle auf-              anderen Fruchtart bestellt sind;\nbereitet, so gibt die zuständige Anerkennungsstelle       3. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine\ndas Verfahren auf Antrag an die Anerkennungs-                  ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung\nstelle ab, in deren Bereich das Pflanzgut aufbereitet          erkennen läßt und\nwird.\n4. in dem Erzeugerbetrieb, sofern dieser Pflanzgut\n§  3                                für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb),\nAntrag                                Pflanzgut\na) der Sorte nur für einen Vertragspartner und\n(1) Anträge auf Anerkennung sind auf Vordruk-\nken der Anerkennungsstelle bis zum 15. Mai eines               b) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte\njeden Jahres zu stellen.                                       erzeugt wird; von derselben Sorte dürfen keine\n(2) Im Antrag sind alle Kartoffelanbauflächen               anderen Kartoffeln angebaut werden.\neines Betriebs getrennt nach Sorten anzugeben.                (2) Die Anerkennungsstelle kann\n(3) Der Antragsteller hat im Antrag auf Aner-           1. verlangen, daß bis zu einem bestimmten Termin\nkennung als Basispflanzgut zu erklären, daß der                der Feldbestand mit blattläuseabtötenden Mitteln\nFeldbestand der Vermehrunqsiläche aus Pflanzgut                behandelt oder das Kartoffelkraut abgetötet oder\nerwächst, das nach den Grundsätzen systematischer              das Pflanzgut bis zu einem bestimmten Termin\nErhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen               gerodet sein muß, wenn dies zur Sicherstellung\nAufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen                    einer ausreichenden Beschaffenheit des Pflanz-\nwurde.                                                         guts notwendig erscheint;\n(4) Der Antragsteller hat im Antrag auf Aner-           2. in Vermehrungsbetrieben die Zahl der Sorten,\nkennung als Zertifiziertes Pflanzgut zu erklären,              von denen Pflanzgut erzeugt werden darf, auf\ndaß der Feldbestand der Vermehrungsfläche aus                  fünf beschränken.\nPflanzgut erwächst, das als Basispflanzgut, Zertifi-       Die Anerkennung kann versagt werden, wenn die-\nziertes Pflanzgut der ersten Vermehrung nach Basis-        sen Auflagen nicht nachgekommen wird.","594                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(3) Die J\\nerkennungsstelle kann Ausnahmen              trag ausreichende Gründe dafür angeführt sind, daß\nvon A bsalz 1 Nr. l und 4 zulassen, soweit eine Be-        das nach § 8 mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht\neinträchl.igunq der CJu<lli lctt des Pflanzguts nicht zu   den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die Wie-\nerwarten ist.                                              derholungsbesichtigung soll von einem anderen Prü-\n(4) Der Aufwuchs au[ Vorgewenden, in Unter-             fer vorgenommen werden. In der Zeit zwischen\n_kulturcn von Obslilnlagen und in Zwischenkulturen          der letzten Prüfung des Feldbestands und der Wie-\nist von der Anerkennun~J ausgeschlossen.                   derholungsbesichtigung darf der Feldbestand nicht\nverändert werden. § 8 gilt entsprechend.\n(5) Die Vermehrungsflächen sind auf Verlangen\nder Anerkennungsstelle durch Schilder kenntlich zu\nmachen.                                                                              § 10\n§ 6                                             Beschaffenheitsprüfung\nAnforderungen an den Feldbestand                    Die Prüfung der Beschaffenheit des Pflanzguts\n(l) Die Anforderungen an den Feldbestand er-            wird als Prüfung auf Viruskrankheiten und als Prü-\ngeben sich aus Anlc1ge 1.                                   fung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel\ndurchgeführt.\n(2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-\nrungsfläche muß mindestens zweimal besichtigt und                                   § 11\nauf das Vorliegen der Anforderungen an den Feld-            Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten\nbestand geprüft werden. Die Feldbesichtigungen\nsollen zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem eine            (1) Die für die Prüfung auf Viruskrankheiten er-\nc1usreichende Prüfung des Gesundheitszustands               forderlichen Proben sind durch den von der nach\nmöglich ist. Die zweite Feldbesichtigung soll zu            Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle Beauf-\neinem Zeitpunkt slaUJinden, zu dem auch eine aus-           tragten (Probenehmer) aus dem Feldbestand kurz\nreichende Prüfung der Sortenechtheit und der Sor-          vor der Ernte zu entnehmen. Kann die Probe aus\ntenreinheil möglich ist.                                    Gründen, die der Erzeuger des Pflanzguts nicht zu\nvertreten hat, nicht aus dem Feldbestand entnom-\n(3) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil         men werden, so darf die Probe durch den Probe-\neiner zusammenhängenden Vermehrungsfläche we-               nehmer auch aus dem eingelagerten Pflanzgut ent-\ngen äußerer Einwirkungen für die Anerkennung               nommen werden.\nals nicht geeignet, so kc1nn der Feldbestand der\nrestlichen VermE!hrun~Jsfläche nur berücksichtigt             (2) Wird die Probe nach Absatz 1 Satz 1 aus dem\nwerden, wenn dieser deutlich abgegrenzt wird und           Feldbestand entnommen, so ist je angefangene drei\nwenn sichergestellt ist, daß das zur Anerkennung           Hektar eine Probe zu entnehmen. Das Höchstgewicht\nvorgesehene Pfümzgut von dieser Fläche stammt.              einer Partie, aus der Proben zu entnehmen sind,\nund die Mindestmenge einer Probe ergeben sich aus\n§ 7                             Anlage 2 Nummer 1.\nMänge] des Feldbestands                        (3) Bei einer Probenahme aus dem eingelagerten\nPflanzgut hat derjenige, in dessen Betrieb die Probe-\nSoweit Mängel des Feldbestands behoben werden\nnahme stattfinden soll, vor der Probenahme schrift-\nkönnen, kann der Antragsteller oder der Vermeh-\nlich zu erklären, daß die zur Probenahme vorge-\nrer im Anschluß c1n die Feldbesichtigung eine Nach-\nstellte Partie nur aus Feldbeständen stammt, die für\nbesichtigung beantragen. Die Nachbesichtigung ist\ndie Anerkennung als geeignet befunden worden\nin angemessener Frist durchzuführen. Ist der Man-\nsind.\ngel durch Viruskrankheiten verursach\\ so ist eine\nNachbesichtigung nur zulässig, wenn sie innerhalb             (4) Die nach Absatz 1 entnommene Probe kann\neiner Frist durchgeführt wird, die keine Vergröße-         auch für eine Uberprüfung der Sortenechtheit und\nrung des Befalls mit Viruskrankheiten erwarten             Sortenreinheit herangezogen werden.\nläßt.\n§ 8                                                      § 12\nErgebnis der Prüfung des Feldbestands                           Prüfung auf Viruskrankheiten\nErgibt die Prüfung, daß die Anforderungen an               (1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des\nden Feldbestand nicht erfüllt sind, so ist dies dem        Pflanzguts in bezug auf Viruskrankheiten ergeben\nAntragsteller und dem Vermehrer unverzüglich               sich aus Anlage 3 Buchstabe A.\nnach Abschluß der Feldbesichtigung, im Fall einer\n(2) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die\nNachbesichtigung nach § 7 Satz 1 unverzüglich nach\nAnforderungen nicht erfüllt sind, so hat die Aner-\nAbschluß der Nachbesichtigung schriftlich mitzu-\nkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer wei-\nteilen.\nteren Probe durch einen Probenehmer zu gestatten,\n§ 9                             falls Aussicht besteht, daß das Durchschnittsergeb-\nWiederholungsbesichtigung                    nis aller untersuchten Knollen der Proben den An-\nforderungen genügt.\nDer Antragsteller oder der Vermehrer kann bin- .\nnen zwei Werktagen nach Empfang der Mitteilung                (3) Die Anerkennungsstelle kann auf die Durch-\nnach § 8 eine Wiederholung der Besichtigung (Wie- führung der Prüfung auf Viruskrankheiten verzich-\nderholungsbesichtigung) verlangen. Eine Wieder-            ten, wenn die Resistenz der Sorte gegen Virus-\nholungsbesichtigung findet nur statt, wenn im An- krankheiten oder die Tatsache, daß nur geringe","Nr. JS  Tc1g cler Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968                           595\nInfektionsmöglichkeiten besttmdcn haben, die An-         4. Größe und Bezeichnung des Feldbestands,\nnahme rechtfertigen, d,1ß das Pflanzgut die Anfor-       5. Erntejahr,\n<lernnwm rltlch A bsa Lz 1 erfüllt.                      6. angegebenes Gewicht der Partie bei der Kenn-\nzeichnung.\n§ 13                          Bei Pflanzgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der Be-\nErgebnis der Prüfung auf Viruskrankheiten        scheid als Anerkennungsbescheid zu bezeichnen und\nDas Ergebnis der Prüfung auf Viruskrankheiten         zusätzlich anzugeben:\nist dem Antrc1gstell<!r und, W(mn die Anforderungen       1. Kategorie des anerkannten Pflanzguts,\nnicht erfüllt sind, auch dem Vermehrer unverzüglich      2. Anerkennungsnummer,\nschriftlich mitzuteilen.                                 3. Auflagen.\nWird die Anerkennung versagt, so ist der Bescheid\n§ 14\nzu begründen.\nVoraussetzungeµ für die Prüfung\n(3) Die Anerkennungsnummer des Pflanzguts setzt\nauf Knollenkrankheiten und äußere Mängel\nsich zusammen aus dem Buchstaben „D\" und einem\n(1) Derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung auf      Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungs-\nKnollenkrnnkheiten und äußere Mängel stattfinden         stelle und einer mehrstelligen, von der Anerken-\nsoll, hat der Anerkennungsstelle oder dem von ihr        nungsstelle festzusetzenden Zahl (z.B. D/H 153471).\nbestimmten Probenehmer anzuzeigen, von welchem           Die Kennzeichen der Anerkennungsstellen ergeben\nZeitpunkt an die Prüfung vorgenommen werden              sich aus Anlage 4.\nkann. Dabei ist dds voraussichtliche Gewicht der\n(4) Sind bei der Erzeugung von Pflanzgut, das zur\nPartie und die voraussichtliche Zahl der Packungen\nanzugeben.                                               Anerkennung als Basispflanzgut angemeldet war, die\nin Anlage 1 oder Anlage 3 festgesetzten Anforde-\n(2) Derjenige, in dessen Bdrieb die Prüfung statt-    rungen für die Erzeugung von Basispflanzgut nicht\nfinden soll, hat vor der Prüfung schriftlich zu er-       erfüllt, so ist das Pflanzgut auf Antrag als Zerti-\nklären, daß die zur Prüfung vorgestellte Partie nur      fiziertes Pflanzgut anzuerkennen, sofern es die An-\naus Feldbeständen slc.11nmL, die für die Anerkennung     forderungen an Zertifiziertes Pflanzgut erfüllt und\nals geeionet befunden worden sind. lsl das Pflanz-        aus Vorstufenpflanzgut erwachsen ist, das anerkannt\ngut nach § 12 auf Viruskrankheiten geprüft worden,       war.\nso tritt an die Stelle einer Erklärung nach Satz 1\neine schriftliche Erklärung, duß die Partie auf Grund\ndieser Prüfung für die Anerkennung als geeignet\nbefunden worden ist.                                                          Abschnitt III\nVerpackun1g, Kennzeichnung und\n§ 15                                              Verschließung\nPrüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel\n(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des                                  § 17\nPflanzguts in bezug auf Knollenkrankheiten und\nVerpackung\näußere Mängel ergeben sich aus Anlage 3 Buch-\nstabe B. Die Beschaffenheit wird durch den Probe-            Zur Verpackung von Pflanzgut darf nur unge-\nnehmer an dem aufbereiteten Pflanzgut oder an             brauchtes Verpackungsmaterial verwendet werden.\nHand einer Probe geprüft.\n(2) Das Höchstgewicht einer Partie und die Min-\n§ 18\ndestmenge einer Probe ergeben sich aus Anlage 2\nNummer 2.                                                                          Etikett\nF3)  Die Prüfung auf Knollenkrankheiten und             Im Anschluß an die Prüfung nach § 15 ist jede\näußere Mängel entfällt, soweit der Vermehrer das          Packung von Pflanzgut, das als Basispflanzgut oder\nPflanzgut im eigenen Betrieb verwendet.                   Zertifiziertes Pflanzgut anerkannt werden soll, durch\nden Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit\neinem Etikett zu kennzeichnen. Das Etikett ist für\n§ 16                           Basispflanzgut weiß und für Zertifiziertes Pflanzgut\nAnerkennungsbescheid                    blau; es muß dem Muster der Anlage 5 entsprechen.\n(1) Uber den Antrag auf Anerkennung erteilt die\nAnerkennungsstelle dem Antragsteller für jede                                      § 19\nPartie einen Prüfungsbescheid. Die Anerkennungs-\nEinleger\nstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Er-\nteilung des Bescheids.                                       Die Packungen sind mit einem Einleger in der\nFarbe des Etiketts zu versehen, der die Angaben\n(2) Der Bescheid muß folgende An9aben enthalten:\ndes Etiketts enthält. Auf den Einleger kann verzich-\n1. Name des Antragstellers,                              tet werden, wenn die Anerkennungsnummer, die Art\n2. Name des Vermehrers,                                  und die Sortenbezeichnung auf der Packung un-\n3. Art und Sortenbezeichnung,                            verwischbar angegeben sind.","596                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 20                            zu richten. Die Wiederverschließung darf nur durch\nKennzeichnung bei eingeführtem Pflanzgut           einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht durch-\ngeführt werden.\nDas nach § 18 vorgeschriebene Etikett und der\nnach § 19 vorgeschriebene Einleger entfallen bei ein-        (2) Auf dem Etikett der wiederverschlossenen\ngeführtem Pflanzgut, dessen Anerkennung nach den          Packung ist außer den nach den §§ 18, 21 und 22\nVorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes den nach         vorgeschriebenen Angaben das Datum (Monat und\ndiesem Gesetz erteilten Anerkennungen gleich-            Jahr) der Wiederverschließung und eine Wieder-\ngestellt ist.                                             verschließungsnummer anzugeben. Für die Wieder-\nverschließungsnummer gilt § 16 Abs. 3 entsprechend\n§ 21                            mit der Maßgabe, daß hinter der letzten Zahl der\nAngaben in besonderen Fällen                Buchstabe „W\" angefügt wird (z.B.: D/BN 173542 W).\n(1) Die Packungen von Basispflanzgut oder Zerti-          (3) Soweit die Originaletiketten nicht wieder ver-\nfiziertem Pflanzgut von Sorten, das nicht zum Anbau       wendet werden, sind sie an den Probenehmer zur\nim Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes be-        Vernichtung abzuliefern.\nstimmt ist, (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 des Saatgutverkehrs-\ngesetzes) sowie die Packungen von Zertifiziertem\n§ 25\nPflanzgut, das nach § 8 Abs. 3 des Saatgutverkehrs-\ngesetzes anerkannt worden ist, müssen mit einem                          Abgabe von Kleinmengen\nZusatzetikett versehen sein, auf dem vermerkt ist:           (1) Für den Vertrieb an Letztverbraucher darf\n,,Zum Anbau außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-         Pflanzgut aus Packungen, die nach den Vorschriften\nland bestimmt\".\ndes Saatgutverkehrsgesetzes gekennzeichnet und\n(2) Die Packungen von eingeführtem Pflanzgut,          verschlossen sind, ungekennzeichnet und unver-\ndie nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind,       schlossen abgegeben werden.\nmüssen unverzüglich nach Ankunft am ersten Be-               (2) Wer Pflanzgut nach Absatz 1 vertreibt, hat\nstimmungsort im Geltungsbereich des Saatgutver-           dem Erwerber auf Verlangen bei der Ubergabe die\nkehrsgesetzes mit einem Zusatzetikett versehen            Sortenbezeichnung, die Kategorie und die Anerken-\nwerden, das die Angaben des Originaletiketts in           nungsnummer des Pflanzguts schriftlich anzugeben.\ndeutscher Sprache enthält.         '\n§ 22                                                      §  26\nAngabe chemischer Behandlung                         Kennzeichnung von Vorstufenpflanzgut\nIst Pflanzgut nach der Ernte chemisch behandelt          Wird Pflanzgut entsprechend § 10 des Saatgutver-\nworden, so ist dies auf dem nach § 18 vorgeschrie-        kehrsgesetzes anerkannt, so ist auf dem nach § 18\nbenen Etikett und auf dem nach § 19 vorgeschrie-          vorgeschriebenen Etikett und auf dem nach § 19\nbenen Einleger anzugeben.                                 vorgeschriebenen Einleger an Stelle der Angabe der\nKategorie die Angabe „Vorstufenpflanzgut\" zu\nmachen.\n§ 23\n§ 27\nVerschließung der Packungen\n(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die                 Vertrieb von nicht anerkanntem Pflanzgut\nPackungen durch den Probenehmer oder unter sei-                             in besonderen Fällen\nner Aufsicht zu verschließen und mit einer Plombe            (1) Wird Pflanzgut entgegen § 4 Abs. 1 des Saat-\nder Anerkennungsstelle zu versehen (Verschließung).       gutverkehrsgesetzes vertrieben, ohne daß es aner-\nDie Plombe muß das Etikett sichern, beim Offnen           kannt ist, so sind die Packungen dieses Pflanzguts\ndes Verschlusses unbrauchbar werden und darf nicht        mit einem besonderen Etikett und mit einem beson-\nwieder verwendet werden können.                           deren Einleger zu versehen . .Außer der Angabe des\nNamens oder der Firma und der Anschrift des Ab-\n(2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem Weiß-\nsenders sowie der Art und, soweit es sich um Sor-\nblech und tragen die Aufschrift „Anerkanntes Pflanz-\ntenpflanzgut handelt, der Bezeichnung der Sorte\ngut\" und das Kennzeichen der Anerkennungsstelle.\nmüssen dieses Etikett und dieser Einleger folgende\nAngaben enthalten:\n§ 24                            1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum ver-\nWiederverschließung                         traglichen Vermehrungsanbau\" bei Pflanzgut, das\neiner in der Sortenliste eingetragenen Sorte zuge-\n(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung\nhört und als nicht anerkanntes Vorstufenpflanz-\nstatt, sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß\ngut im Rahmen eines Vermehrungsvertrags an\ndie Packungen, die wiederverschlossen werden sol-\neine Vertragspartei nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des\nlen, nach den Vorschriften des Saatgutverkehrs-\nSaatgutverkehrsgesetzes abgegeben wird;\ngesetzes verschlossen waren und das Pflanzgut nur\ndie im Antrag angegebenen Einwirkungen und Be-            2. ,,Nicht aufbereitetes Pflanzgut, Vertrieb zur Auf-\nhandlungen erfahren hat. Der Antrag ist an die                bereitung\" bei Pflanzgut, das nicht aufbereitet ist\nAnerkennungsstelle, in deren Bereich das Pflanzgut            und, zur Aufbereitung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des\nlagert, oder an eine andere von ihr bestimmte Stelle          Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird;","Nr. 35    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968                            597\n3. ,,Pflanzgut für An bauversuchr,\", ,,Pflanzgut für                               §  29\nZüchtungszwecke\", ,, Pifonzgut lür Forschungs-            Zeitpunkt und Umfang des Nachkontrollanbaus\nzwecke\" oder \"PllanzrJut für Ausslellungszwecke\"\nje nach Verwendu nrJszweck bei Pflanzgut, das für        (1) Der Nachkontrollanbau soll in der Vegeta-\nAnbau vc,rsuche oder für Züchtunqs-, Forsdrnngs-     tionsperiode durchgeführt werden, die auf den Zeit-\noder i\\usslell ungszwecke ni1ch § 4 Abs. 2 Nr. 3     punkt der Probenahme nach § 28 Abs. 1 unmittelbar\ndes Smügul.verkehrsgPselzes vNl.rieben wird;         folgt.\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf Sortenechtheit,\n4. ,,Pflanzgut zum AnbaL1 außerhalb eines Mitglied-\nSortenreinheit und Gesundheitszustand.\nslaals der Uuropü isdwn Wirtschaftsgemeinschaft,\nVertrieb nur zur Ausfuhr geslattel\" bei Pflanz-\ngut, das zum .Anbau au ßerl1dlb eines Mitglied-                                § 30\nstaats der Europü ischen Wirlscha-ftsgemeinschaft                 Zurücknahme der Anerkennung\nbesl.imml ist (§ 4 J\\bs. 2 Nr. 4 des Saatgulver-\n(1) Die Zurücknahme der Anerkennung ist dem-\nkehrsgesdzes);\njenigen, der die Anerkennung nach § 3 beantragt\n5. ,,Nicht anerkcrnnl()S Pflanz~Jul. einer noch nicht in hat, von der Anerkennungsstelle mitzuteilen. Ist\nder Sorlenlisl:e eingd.raqenen Sorte\" bei Pflanz-    der Antragsteller oder der für ihn Handelnde nicht\ngut, das unler Nummer 1 fällt und dessen Ver-        mehr im Besitz des Pflanzguts, hat er der Anerken-\ntrieb vom Bund(:ssorlcinc1mL nach § 4 Abs. 3 des     nungssteJle unverzüglich Namen oder Firma und\nSaatgutverkehrs~J()Sel.zes 9enehmigt ist, weil mit   Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das\nder Einlraqunq der Sorte in die Sortenliste inner-   Pflanzgut vertrieben hat. Für den Erwerber dieses\nhalb angemessener Frist zu rPchnen ist.              Pflanzguts gilt Satz 2 entsprechend. Die Anerken-\nnungsstelle, welche die Anerkennung zurückgenom-\n(2) Für Pflanzgut nach Absatz l gilt § 22 entspre-    men hat, hat die für den Besitzer des Pflanzguts\nchend. Die Angaben sind auf den besonderen Eti-          zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von\nketten und Einlegern zu mt1cben.                         Art, Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer\nunverzüglich von der Zurücknahme der Anerken-\nnung zu unterrichten.\n(2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, so\nAbschnitt IV                        sind die nach § 18 vorgeschriebenen Etiketten und\ndie nach § 23 vorgeschriebenen Plomben,. mit denen\nN achkon trollanba u,\ndie Packungen versehen worden sind, nach Anwei-\nZurücknahme der Anerkennung\nsung der Anerkennungsstelle abzuliefern.\n§ 28\nAbschnitt V\nDurchführung des Nachkontrollanbaus\nZusätzliche Anforderungen für den\n(l) Ein Nachkontrollanbau wird im Fall der An-                Pflanzgu tvertrieb, Aus sortierung\nerkennung von Basispflanzgut und Zertifiziertem\nPflanzgut durchgeführt, sofern ihn die Anerken-\n§ 31\nnungsstelle für erforderlich hält. Die Proben für den\nNachkontrollanbau werden zusammen mit den Pro-                 Verbot der Anwendung von keimhemmenden\nben für die Beschaffenheitsprüfung entnommen. Das               Mitteln und des Vertriebs von geschnittenem\nHöchstgewicht einer Partie und die Mindestmenge                                  Pflanzgut\neiner Probe ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 1.              (1) Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut\n(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch       dürfen nicht vertrieben werden, wenn das Pflanz-\nEntscheidung des Rates oder der Kommission der           gut mit keimhemmenden Mitteln behandelt ist.\nEuropäischen Gemeinschaften zu einem Nachkon-                (2) Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut dür-\ntrollanbau innerhalb des Gellungsbereichs des Saat-       fen nicht geschnitten vertrieben werden.\ngutverkehrsgesetzes verpflichtet ist, wird dieser\nvom Bundessortenamt durchqcführt. Die für den                                       § 32\nNachkontrollanbau erforderlichen Proben werden\nGrößensortierung\ndurch die Anerkennungsstellen bereitgestellt und\ndem Bundessortenamt zugeleitet.                              Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut dürfen\nnur vertrieben werden, wenn die folgenden zusätz-\n(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch        lichen Anforderungen erfüllt sind:\nEntscheidung des Rates oder der Kommission der\nEuropäischEm Gemeinschaften verpflichtet ist, Pro-        1. Die Knollen müssen so groß sein, daß sie nicht\nben für einen Nachkontrollanbuu 11ußerhalb des                durch ein Sieb mit quadratischem Querschnitt der\nGeltunqsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur              Maschen (Quadratsieb) von 28 mm Seitenlänge\nVerfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt              gehen.\ndie bereitgestellten Proben an die Stelle weiter,         2. Bei Sorten mit einer mittleren Länge, die minde-\ndie den Nachkontrollanbau durchführt. Auf die Be-             stens dem Doppel der größten Breite entspricht,\nreitstellung der Proben findet Absatz 2 Satz 2 An-            dürfen die Maschen des Quadratsiebs nicht weni-\nwendung.                                                      ger als 25 mm Seitenlänge haben.","598                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n3. Für die Knollen, die zu groß sind, um durch ein                                Abschnitt VI\nQuüclrnlsieb mil Mdschcn von 35 mm Seitenlänge\nzu ~Jchcn, muß d,1s Seilenmaß der Maschen der                 Ubergangs- und Schlußvorschriften\nbeiden Quildrc:itsidw, di('. zur Sortierung verwen-\ndet werden, durch 5 l('illrnr sein.                                                  § 34\n4. Der Unterschied im S('ilcnmdß der Maschen der                       Ubergangsvorschrift für die Prüfung\nbeiden Quildr<1l.si('lH', die z11r Sortierung verwen-          auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel\ndet werden, dc1rl '.W rnrn nicht übersteigen. Dies\ngilt nicht, WC'rrn ein Unlersieb von 28 mm Seiten-           Bis zum 30. Juni 1972 genügt es, wenn die Prüfung\nHinge d( r Masdwn vcrW(!ndel wird.\n1                                               auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel an min-\ndestens 20 vom Hundert aller Partien innerhalb des\n5. Eine Pi:lflie darf nicht mehr als 3 vom Hundert           Bereichs einer Anerkennungsstelle durchgeführt\ndes Gewichts an Knollen enthalten, die das ange-          wird, es sei denn, daß Zweifel an der Erfüllung der\ngebene Mindestmaß unü:rschreiten, und nicht               Anforderungen nach Anlage 3 Buchstabe B bestehen.\nmehr als 3 vom Hundert des Gewichts an Knol-\nlen, die das angegebene Höchstmaß übersteigen.\n§ 35\n§ 33\nGeltung in Berlin\nAussortierung\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nSlellt sich vor Abgabe des Pfümzguts an den               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nLetztverbraucher heraus, daß ein Teil des Pflanzguts         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgut-\neiner Partie die Anforderungen nach § 15 Abs. 1              verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nnicht oder nicht mehr erfüllt, so darf dieser Teil\nausgesondert werden. Auf Antrag ist das nicht aus-\ngesonderte Pflanzgut. durch die Anerkennungsstelle,                                     § 36\nin deren Bereich die A ussortierung vorgenommen\nInkrafttreten\nworden ist, einer erneuten Prüfung auf die Erfüllung\nder Anforderungen nach § 15 Abs. 1 zu unterziehen.              Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1968\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 1)\nAnforderungen an den Feldbestand\n1. Schädlinge                                                                                              Zertifi-\nBasis-\nziertes\nDer Feldbeslimd darf nicht von Kartoffelnematoden                                               pflanz-\nPflanz-\nbefallen sein. Auf Verlangen ist der Anerkennungs-                                                gut\ngut\nstelle durch amtlichen Bescheid nachzuweisen, daß die\nangemeldete Verm<:hrun9sflüdw von Kartoffelnema-\ntoden nichl befallen ist.                                 4. Krankheiten\nZertifi-\nBasis-                Pflanzen, die von folgenden Krank-\nziertes\npflanz-                heiten befallen sind, dürfen im\nPflanz-\ngut                  Durchschnitt von mindestens 5 Aus-\ngut\nzählungen je 100 Pflanzen höch-\n2. Fremdbesatz                                                  stens vorhanden sein:\nPflanzen von Ki:!rtoffeln, die nicht\na) Kartoffelkrebs                     0       0\nhinreichend sortentypisch sind oder\neiner i:ln<leren Sorte zugehören,                            b) Schwarzbeinigkeit                  2       4\ndürfen je l lek tar höchstens vorhan-\nden sein                                 8       16          c) Rhizoctonia mit Wipfelrollen\nbei gleichzeitiger Fußvermor-\n3. Fehlstellen                                                      schung                            8      16\ndürfen auf 100 Pfli:lnzslellcn höch-\nstens vorhanden sein                    20       20","Nr. 35        Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968\nZertifi-     5. Trennreihe\nBusis-\nziertes          Der angemeldete Feldbestand muß von allen anderen\npflanz-\nPflanz-          Kartoffelbeständen durch mindestens eine Trennreihe\ngut\ngut            abgegrenzt sein.\nd) schwere Viruskrankh<'il<\\11 und\nJJrkrnnlu1n9e11 durch leichU! Mo-                              6. Beeinträchtigung des Feldbestands durch virus-\nsc1ikk rnnk hci 1                        0,4           0,6          kranke Nachbarbestände\nd<1von        schwer\nhöd1stens        virus-          Der angemeldete Feldbestand eignet sich nicht zur\n0,2 schwe1       krnnke          Anerkennung, wenn auf Grund eines Befalls mit\nvin1s-       Pflanzen\nkrunke                         Viruskrankheiten auf Nachbarbeständen die Möglich-\nPJlilllZ(!ll                    keit besteht, daß der angemeldete Feldbestand infi-\n1\\ls schwer viruskrnnkc Pfldnze 9ilt auch der Nach-                 ziert wird. Abweichend von Satz 1 kann der ange-\nwuchs Flicht entfernter Knollen herausgereinigter                   meldete Feldbestand zur Anerkennung vorgesehen\nSI.Huden sowie jede Stelle, an der Kraut oder Knol-                 werden, wenn zu erwarten ist, daß bei einer anzuord-\nlen von solchen Pflanzen liegengeblieben sind.                      nenden Prüfung des Pflanzguts nach § 12 keine Dber-\nBei Zertifiziertem Pflcrnzgtlt können an die Stelle                 schreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken\nje einer schwer viruskranken Pflanze fünf leicht                    Knollen festgestellt wird. Ist das Vorgewende mit\nmosaikkrnnke Pflanzen treten.                                      Kartoffeln bestellt, so gilt es als Nachbarbestand im\nSinne des Satzes 1.\nLeichte Mosaikkrankheit liegt dann vor, wenn die\nBlätter der Pflanze nur verfärbt und nicht verformt\nsind.                                  '\nAnlage 2\n(zu § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und\n§ 28 Abs. 1)\nGewichte der Partien\nund Mengeneinheiten der Proben\nNummer             Probe          Höchstgewicht Mindestmenge\nnach           einer Partie       einer Probe\n2                 3                 4\n§ 11 Abs. 2,          500 dz          120 Knollen\n§ 28 Abs. 1\n2          § 15 Abs. 2            500 dz           25 kg\nAnlage 3\n(zu § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1)\nAnforderungen an die Beschaffenheit\ndes Pflanzguts\nA                                                                       B\nViruskrankheiten                                           Knollenkrankheiten und äußere Mängel\nZertifi-\nBasis-                     1. Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von\nziertes\npflanz-                        Kartoffelkrebs oder Bakterienringfäule befallen sind.\nPflanz-\ngut\ngut       2. Unreinheiten sowie Knollen mit nachstehenden Krank-\nKnollen, die                                                              heiten und Mängeln dürfen höchstens vorhanden sein:\n1. am Aufwuchs Befall mit\nv.H. des\na) schweren Viruskrankheiten oder                                                                                     Gewichts\nb) leichter Mosaikkrankheit\nzeigen oder                                                            a) anhaftende Erde und Fremdstoffe                 2\n2. Viren aufweisen, die                                                   b) Naß- und Trockenfäule\na) schwere Viruskrankheiten oder\nc) äußere Fehler (z. B. mißgestaltete oder\nb) leichte Mosaikkrankheit                                                 beschädigte Knollen), soweit der Pflanz-\nhervorrufen,                                                               gutwert dadurch beeinträchtigt wird            3\ndürfen jn einer Probe von 100 Knollen\nd) Kartoffelschorf: Knollen, die auf mehr als\nhöchstens enthalten sein                         4,          6\ndavon\n1\n/a der Oberfläche befallen sind, soweit\nhöchstens 2                          der Pflanzgutwert durch den Befall beein-\nnach\nNummer 1 a                           trächtigt wird                                 5\noder 2 a\nGesamttoleranz für die Buchstaben b bis d          6\nBei Zertifiziertem Pflanzgut können an die Stelle von je\neiner Knolle nach Nummer 1 a oder 2 a fünf Knollen nach\nNummer 1 b oder 2 b treten.","600                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 4\n(zu § 16 Abs. 3)\nKennzeichen der Anerkennungsstellen\nAZ     Lctndwirtschaftskammer Rheinhessen, Alzey\nB .     Der Senator für Wirtschaft, Berlin\nBN    Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland\nals Landesbeauftragter, Bonn\nF      Lrnd- und Forstwirtschaftskammer Hessen-Nassau, Frankfurt (Main)\nFR     Regierungspräsidium Südbaden, Freiburg\nFS     Bayerische Landessaatzuchtanstalt We.ihenstephan, Freising\nH      Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover\nl rn   Landwirtschaftskammer Bremen, Bremen\n1-IH   Behörde für Ernährung und Landwirtschaft, Hamburg\nKA      H.c~Jicrungspräsidium Nordbaden, Karlsruhe\nKT     Lctnclwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel\nKL      Landwirtschaftskammer Pfalz, Kaiserslautern\nKO      Landwirtschaftskammer Rheinland-Nassau, Koblenz\nKS      Land- und Forstwirtschaftskammer Kurhessen, Kassel\nMS      Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe\nctls Landesbeauftragter, Münster\nOL     Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.\nS      Regierungspräsidium Nordwürttemberg, Stuttgart\nSB     Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken\nTU      Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern, Tübingen\nAnlage 5\n(zu § 18)\nEtikett\n0\nEWG-NORM\nAnerkennungsstelle:\nArt:\nSortenbezeichnung:\nKategorie:\nAnerkennungs-Nr.:\nVerschließung (Monat, Jahr):\nAngegebene                          Angegebenes Gewicht\nSortierung:                             der Packung:\nmm                                kg\nErzeuger land:\nErntejahr:\nZusätzliche Angaben:\nMindestgröße 115 X 80 mm\nHerausgeber: Der Bundesrni11ister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 ¼.\nDas Buudcsgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigunq ve,kündct. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (l3undesqeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedinqunqen für Teil I und II: L il ti f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.\nEin z e Ist ü c k e je anqdt1nqene 16 Seilen 0,40 DM qeqen Voreinsendung des e1forderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlnn\\-1 t1uf Grund einer Voraus,echnung. Preis dieser Ausgabe 1,20 DM zuzüqlich Versandgebühr 0,20 DM."]}