{"id":"bgbl1-1968-35-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":35,"date":"1968-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/35#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_35.pdf#page=22","order":3,"title":"Verordnung über Saatgut von Hackfrüchten (Hackfruchtsaatgutverordnung)","law_date":"1968-05-31T00:00:00Z","page":582,"pdf_page":22,"num_pages":11,"content":["582                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nüber Saatgut von Hackfrüchten\n(Hackiruchtsaatgutverordnung)\nVom 31. Mai 1968\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1, der §§ 9, 11 Abs. 3,                            § 4\n§§ 15, 35 Abs. 1 und 2, des § 36 und des § 79 des\nAntrag\nSaatgutverkehrsgesetzes vom 20. Mai 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 444) wird mit Zustimmung des Bun-         (1) Anträge auf Anerkennung sind zu stellen,\ndesrat.es verordnet:                                     1. soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum\n30. September des Aussaatjahres;\n2. für Saatgut von Samenträgern, die aus Sommer-\nAbschnitt I                             stecklingen erwachsen sind, bis zum 15. Mai des\nAllgemeine Vorschriften                          Jahres der Saatgutgewinnung.\nSatz 1 gilt nicht für Anträge auf Anerkennung nach\n§ 1                            § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes. Anträge\nauf Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklin-\nSachlicher Geltungsbereich\ngen sind bis zum 30. Juni des Aussaatjahres zu stel-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für         len.\nBasissaatgut und Zertifiziertes Sacltgut von Hack-\n(2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken-\nfrüchten.\nnungsstelle zu verwenden.\n§ 2\n(3) Der Antragsteller hat im Fall des Absatzes 1\nBegriffsdefinitionen                   Satz 1 Nr. 1 im Antrag auf Anerkennung als Basis-\nsaatgut und im Fall des Absatzes 1 Satz 3 im Antrag\nIm Sinne dieser Verordnung sind\nauf Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklin-\n1. Hackfrüchte: Die in Teil II des Artenverzeichnis-     gen, aus denen Samenträger für die Erzeugung von\nses (Anlage zum Saatgutverkehrsgesetz) aufge-        Basissaatgut gewonnen werden sollen, zu erklären,\nführten Arten,                                       daß der Feldbestand der Vermehrungsfläche aus\n2. Monogermsaatgut: Genetisch einkeimiges Saatgut        Saatgut erwächst, das nach den Grundsätzen syste-\nvon Runkelrüben und Zuckerrüben,                     matischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder\n3. Präzisionssaatgut: Auf technischem Weg einkei-        unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung\nmig gemachtes Saatgut von Runkelrüben und            gewonnen wurde.\nZuckerrüben.                                            (4) Der Antragsteller hat im Fall des Absatzes 1\nSatz 1 Nr. 1 im Antrag auf Anerkennung als Zerti-\nfiziertes Saatgut und im Fall des Absatzes 1 Satz 3\nAbschnitt II                         im Antrag auf Prüfung des Aufwuchses von Som-\nAnerkennung als Basissaatgut und                   merstecklingen, aus denen Samenträger für die Er-\nZertifiziertes Saatgut                     zeugung von Zertifiziertem Saatgut gewonnen wer-\nden sollen, zu erklären, daß der Feldbestand der\n§ 3\nVermehrungsfläche aus Saatgut erwächst, das als\nBasissaatgut oder Vorstufensaatgut (Saatgut einer\nAnerkennungsstelle                     dem Basissaatgut vorhergehenden Generation) an-\n(1) Uber die Anerkennung als Basissaat.gut und        erkannt war. Ferner ist die Anerkennungsnummer\nZertifiziertes Saatgut entscheidet die Anerkennungs-     anzugeben, unter der das Basissaatgut oder das Vor-\nstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das   stufensaatgut anerkannt war. Ist das Basissaatgut\nSaatgut aufwächst.                                       oder das Vorstufensaatgut durch eine Anerken-\nnungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs des\n(2) Wird Saatgut im Bereich einer anderen als der     Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden, ist auch\nin Absatz 1 genannten Anerkennungsstelle aufberei-\ndie Anerkennungsstelle anzugeben.\ntet, so gibt die zuständige Anerkennungsstelle das\nVerfahren auf Antrag an die Anerkennungsstelle              (5) Der Antragsteller hat im Fall des Absatzes 1\nab, in deren Bereich das Saatgut aufbereitet wird.       Satz 1 Nr. 2 im Antrag den Nachweis über die er-\nfolgreiche Prüfung des Aufwuchses der Sommer-\n(3) Uber die Anerkennung als Zertifiziertes Saat-\ngut nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes         stecklinge zu führen.\nentscheidet die Anerkennungsstelle, in deren Be-            (6) Wird nach einer Bekanntmachung gemäß § 16\nreich das Saatgut lagert.                                Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Prüfung des","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968                          583\nFeldbestands durch eine A ncrkcnnungsstelle außer-    die unter § 4 Abs. 1 Satz 3 fällt, muß im Aussaatjahr\nhalb des Gcllungslwrcichs des Gesetzes durchge-       mindestens einmal besichtigt und auf das Vorliegen\nführt, so ist dem Antrag die Bescheinigung dieser     der Anforderungen an den Feldbestand geprüft wer-\nAnerkennungsst.dlc über den mit Erfolg geprüften      den.\nBestand sowie eine Ubcrsdzung der Bescheinigung          (5) Die Feldbesichtigungen sollen zu einem Zeit-\nbeizufügen.\npunkt stattfinden, zu dem eine ausreichende Prü-\nfung der Sortenechtheit, der Sortenreinheit und des\n§ 5                         Gesundheitszustands möglich ist.\nAnforderungen an den Erzeugerbetrieb und           (6) Bei der Prüfung sind alle Vermehrungsflächen\ndie Vermehrungsfläche                einer Art anzugeben, auch wenn sie nicht der ge-\n(1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn               werbsmäßigen Saatguterzeugung dienen.\n1. die zur Anerkennung anqemeldete Vermehrungs-          (7) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil\nfläche der Sorte, außer bei Stecklingen, minde-   einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche we-\nstens 0,50 Hektar groß ist; die Anerkennungs-     gen äußerer Einwirkungen oder fehlender Mindest-\nstelle kann eine Mindestgröße für Teilstücke be-  entfernungen für die Anerkennung als nicht geeig-\nstimmen;                                          net, so kann der Feldbestand der restlichen Ver-\n2. der Kulturzustand der V crmehrungsfläche eine      mehrungsfläche nur berücksichtigt werden, wenn\nordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung         dieser deutlich abgegrenzt wird und wenn sicher-\nerkennen läßt;                                    gestellt ist, daß das zur Anerkennung vorgesehene\nSaatgut von dieser Fläche stammt.\n3. die Vorfruchtverhältnisse Gewähr dafür bieten,\ndaß auf der Vermchrungsi1ächc keine Pflanzen\nvon anderen Arten, Sorten oder Kategorien vor-                              § 7\nhanden sind, die zu einer unerwünschten Fremd-                    Mängel des Feldbestands\nbefruchtung führen können, und\n4. in dem Erzeugerbetrieb, sofern dieser Saatgut für     (1) Soweit Mängel des Feldbestands behoben\nwerden können, kann der Antragsteller oder der\nandere vermehrt (V errnchrungsbetrieb), Saatgut\nVermehrer im Anschluß an die Feldbesichtigung\na) der Sorte nur für einen Vertragspartner,       eine Nachbesichtigung beantragen. Die Nachbesich-\nb) außer von anderen Arten nur                    tigung ist in angemessener Frist durchzuführen. Ist\naa) entweder von Runkelrüben oder Zucker-     der Mangel durch Befall mit Krankheiten oder\nrüben sowie                              Schädlingen verursacht, die durch das Saatgut über-\nbb) entweder von Kohlrüben oder Futterkohl,   tragen werden können, so ist eine N achbesichtigung\nnicht zulässig.\nc) nur von jeweils einer Sorte einer Art und\nd) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte       (2) Die Anerkennungsstelle kann gestatten, daß\nerzeugt wird.                                     Mängel des Feldbestands unberücksichtigt bleiben,\nwenn zu erwarten ist, daß sie durch eine spätere\n(2) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von      Behandlung des Saatguts beseitigt werden können.\nAbsatz 1 Nr. 1 und 4 zulassen, soweit eine Beein-\nträchtigung der Qualität des Saatguts nicht zu er-\nwarten ist.                                                                     § 8\n(3) Die Vermehrungsflächen sind auf Verlangen              Ergebnis der Prüfung des Feldbestands\nder Anerkennungsstelle durch Schilder kenntlich zu       Das Ergebnis der Prüfung des Feldbestands ist\nmachen.                                               dem Antragsteller und dem Vermehrer unverzüglich\nnach Abschluß der Feldbesichtigung, im Fall einer\n§ 6                         Nachbesichtigung nach § 7 Abs. 1 unverzüglich nach\nAnforderungen an den Feldbestand           Abschluß der Nachbesichtigung schriftlich mitzu-\nteilen.\n(1) Die Anforderungen an den Feldbestand erge-\nben sich aus Anlage 1.                                                          § 9\n(2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-                     Wiederholungsbesichtigung\nrungsfläche von Saatgut, das unter § 4 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 fällt, muß mindestens zweimal besichtigt und       Der Antragsteller oder der Vermehrer kann bin-\nauf das Vorliegen der Anforderungen an den Feld-      nen drei Werktagen nach Empfang der Mitteilung\nbestand geprüft werden. Die erste Besichtigung er-    nach § 8 eine Wiederholung der Besichtigung (Wie-\nfolgt im Herbst des AussaaLjahres, die zweite vor     derholungsbesichtigung) verlangen. Eine Wiederho-\nder Ernte des Saatguts.                               lungsbesichtigung findet nur statt, wenn im Antrag\nausreichende Gründe dafür ange_führt sind, daß das\n(3) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-       nach § 8 mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht den\nrungsfläche von Saatgut, das unter § 4 Abs. 1 Satz 1  tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die Wieder-\nNr. 2 fällt, muß mindestens einmal vor der Ernte des  holungsbesichtigung soll von einem anderen Prüfer\nSaatguts besichtigt und auf das Vorliegen der An-\nvorgenommen werden. In der Zeit zwischen der\nforderungen an den Feldbestand geprüft werden.        letzten Prüfung des Feldbestands und der Wieder-\n(4) Jede zur Prüfung des Aufwuchses angemel-       holungsbesichtigung darf der Feldbestand nicht ver-\ndete Vermehrungsfläche von Sommerstecklingen,         ändert werden. § 8 gilt entsprechend.","584                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 10                          lage zu erteilen, daß das Saatgut nicht zu anderen\nProbenahme                       Saatzwecken als zur weiteren Vermehrung vertrie-\nben wird.\n(1) Die zur Untcrsuclrnnu des Saatguts und zur\nDurchführung des Nachkonlrollanbaus erforderlichen          (4) Präzisionssaatgut, das die Anforderungen der\nProben sind durch den von der nach Landesrecht zu-       Anlage 3 mit Ausnahme der zusätzlichen Anforde-\nständigen Behörde oder Stelle Beauftragten (Probe-       rung Nr. 4 in Teil I Nr. 1 erfüllt, darf auf Antrag\nnehmer) aus dem aufbereiteten und für den Vertrieb       auch anerkannt werden, wenn\nverpackten Saatgut zu entnehmen.                         a) bei Sorten mit mehr als 84 vom Hundert Diploi-\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf der Probeneh-             den mindestens 58 vom Hundert der gekeimten\nmer von Saatgut, das aufbercilcl und noch nicht zum           Knäuel nur einen Keimling entwickeln,\nVertrieb verpackt ist, Proben entnehmen, wenn die        b) bei allen übrigen Sorten mindestens 63 vom Hun-\nIdentität von Probe und Partie bis zur endgültigen            dert der gekeimten Knäuel nur einen Keimling\nVerschlicßung der Packungen durch Absonderung                 entwickeln.\nund Kenntlichmachung der Partie sichergestellt ist.      Die Anerkennung ist unter der Auflage zu erteilen,\n(3) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der Pro-      daß das Saatgut nicht zu Saat.zwecken im Geltungs-\nben zu entnehmen sind, und das Mindestgewicht des        bereich des Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben\nSaatguts einer Probe ergeben sich aus Anlage 2.          wird.\n§ 13\n§ 11\nErgebnis der Beschaffenheitsprüfung\nVoraussetzungen der Probenahme\n(1) Die Probenahme nach § 10 findet nur statt,           Das Ergebnis der Prüfung der Beschaffenheit des\nwenn derj(~nige, in dessen Betrieb die Probenahme        Saatguts ist dem Antragsteller sowie dem Vermeh-\nstattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der        rer oder demjenigen, in dessen Betrieb die Probe\nvon ihr bestimmten Stelle oder Person                    entnommen worden ist, unverzüglich schriftlich mit-\nzuteilen. Die Mitteilung muß folgende Angaben ent-\n1. anzeigt, daß das Saatgut zum Zweck der Probe-         halten:\nnahme aufbereitet ist; dabei ist das voraussicht-    1. Tag des Eingangs der Probe,\nliche Gewicht der Partie und die voraussichtliche\nZahl der Packungen oder die Absicht des Ver-         2. Reinheit, Keimfähigkeit und sonstige noch erfor-\ntriebs in Kleinpackungen anzugeben;                       derliche Werteigenschaften der Probe.\n2. schriftlich erklctrt, daß die zur Probenahme vor-\ngestellte Partie nur aus Feldbeständen stammt, die                             § 14\nfür die Anerkennung als geeignet befunden wor-                        Anerkennungsbescheid\nden oder bei denen nach § 7 Abs. 2 Mängel unbe-\nrücksichtigt geblieben sind.                             (1) Uber den Antrag auf Anerkennung erteilt die\nAnerkennungsstelle dem Antragsteller für jede Par-\n(2) Ist die Anerkennung von Zertifiziertem Saat-      tie einen Prüfungsbescheid. Die Anerkennungsstelle\ngut nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes         benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des\nbe.antragt, findet die Probenahme nur statt, wenn        Bescheids.\nder Antragsteller an Stelle der nach Absatz 1 Nr. 2\nverlangten Erklärung schriftlich erklärt, daß die zur        (2) Der Bescheid muß folgende Angaben enthal-\nProbenahme vorgestellte Partie aus Feldbeständen         ten:\nstammt, auf welche sich die nach § 4 Abs. 6 vor-         1. Name des Antragstellers,\ngelegte Bescheinigung bezieht.                           2. Name des Vermehrers,\n3. Art und Sortenbezeichnung,\n§ 12                          4. Größe und Bezeichnung des Feldbestands gemäß\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts              der Mitteilung nach den§§ 8 oder 9,\n(1) Dü~ Anforderungen an die Beschc:1.ffenheit des    5. Erntejahr,\nSaatguts ergeben sich aus Anlage 3. Die Beschaffen-      6. angegebenes Gewicht der Partie, aus der die zur\nheit ist an Hand eines Teiles der nach § 10 entnom-           Beschaffenheitsprüfung erforderliche Probe ent-\nmenen Probe zu prüfen.                                        nommen worden ist.\n(2) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die      Bei Saatgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der Be-\nAnforderungen nicht erfüllt sind, so hat die Aner-       scheid als Anerkennungsbescheid zu bezeichnen und\nkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer wei-        zusätzlich anzugeben:\nteren Probe durch einen Probenehmer zu gestatten.         1. Kategorie des anerkannten Saatguts,\n(3) Basissaatgut, das die Anforderungen der An-       2. Anerkennungsnummer,\nlage 3 mit Ausnahme der Anforderung an die Keim-         3. Auflagen.\nfähigkeit erfüllt, darf auf Antrag auch anerkannt\nWird die Anerkennung versagt, so ist der Bescheid\nwerden, wenn die Keimfäliigkeit bei Saatgut von\nRunkelrüben und Zuckerrüben 50 vom Hundert der            zu begründen.\nreinen Knäuel, bei Saatgul von Kohlrüben und Fut-            (3) Die Anerkennungsnummer des Saatguts setzt\nterkohl 60 vom Hundert der reirnm Körner nicht            sich zusammen aus dem Buchstaben „D\" und einem\nunterschreitet. Die Anerkennung ist unter der Auf-        Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungs-","Nr. 35     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968                          585\nsteLle und einer meh rslcll i~Jt:!11, v.on der Anerken-       (2) Bei Monogermsaatgut müssen die Packungen\nnungsstelle festzusdwrnkn Ziihl (z.B. D/H 153471).         auf dem Etikett den Zusatz „Monogermsaatgut\", bei\nDie Kcnnzeid1cn der Anerkennungsstellen ergeben           Präzisionssaatgut den Zusatz „Präzisionssaatgut\nsich uus Aniage 4.                                         (technisch einkeimiges Saatgut)\" tragen. Bei nicht\npilliertem Präzisionssaatgut ist außerdem die Kali-\n(4) Sind bei der Erzeu9tm~J von Saatgut, das zur\nbrierung anzugeben.\nAncrkenmrng als ßasissdalgut c.mqemeldet: war, die\nin der Anlage l oder Anl,l~JP 3 festgesetzten Anfor-\nderungen für die Erzeuqunn von Basissaatgut nicht                                   § 18\nerfüllt, so ist das Saatgut ,rnf Antrag als Zertifizier-                         Einleger\ntes Saatgut anzuerkennen, soforn es die Anforde-\nDie Packungen sind mit einem Einleger in der\nrungen an Zertifiziertes Sc:tatgut erfüllt und aus Vor-\nFarbe des Etiketts zu versehen, der -die Angaben des\nstufensaatfflll erwachsen ist, das anerkannt war.\nEtiketts enthält. Auf den Einleger kann verzichtet\nwerden, wenn\n§ 15\n1. die Anerkennungsnummer, die Art, die Sorten-\nAnerkennung von Präzisionssaatgut aus                 bezeichnung und bei Monogerm- oder Präzisions-\nanerkanntem Saatgut                         saatgut die nach § 17 Abs. 2 vorgeschriebenen\n(1) Wird mchrkeimiges Basissaatgut oder mehr-              Zusätze auf der Packung unverwischbar angege-\nkeimiges Zertifiziertes Si1clt!JUt von Runkelrüben oder        ben sind,\nZuckerrüben nach der Arn~rkennung zu Präzisions-          2. die Packung nach einem nationalen System ge-\nsaatgut aufbereitet, so bedarf das Saatgut nach der           kennzeichnet und verschlossen ist, das mindestens\nAufbereitung der erneuten Anerkennung.                        die entsprechenden Anforderungen des Systems\nder Organisation für wirtschaftliche Zusammen-\n(2) Die erneute Anerkennung ist bei der Anerken-           arbeit und Entwicklung für die sortenmäßige An-\nnungsstelle zu beantragen, in deren Bereich das               erkennung von Zuckerrüben- und Runkelrüben-\nPräzisionssaatgut lagert. In dem Antrag sind die               saatgut, das für den internationalen Handel\nEinwirkungen und Behandlungen anzugeben, die das               bestimmt ist, (OECD-System) an die Art der\nSaatgut erfahren hat. Dem Antrag ist außerdem die              Kennzeichnung und der Verschließung stellt oder\nAnerkennungsbescheinigung für das mehrkeimige\n3. bei Saatgut von Zuckerrüben und Runkelrüben\nSaatgut beizufügen. § 4 findet keine Anwendung;\ndie Packung nach dem OECD-System gekenn-\n§ 14 gilt mit der Maßgabe, daß die Angabe des\nzeichnet und verschlossen ist.\nNamens des Vermehrers, der Größe und Bezeich-\nnung des Feldbestands sowie des Erntejahrs entfällt.\n§ 19\n(3) Für die Probenahme, das Höchstgewicht einer\nPartie, aus der eine Probe zu entnehmen ist, und das               Kennzeichnung bei eingeführtem Saatgut\nMindestgewicht des Saatguts einer Probe findet § 10,          Das nach § 17 vorgeschriebene Etikett und der\nfür die Prüfung der Bc~schaffenheit des Präzisions-       nach § 18 vorgeschriebene Einleger entfallen bei\nsaatguts § 12 Anwendung. Für die Mitteilung des           eingeführtem Saatgut, dessen Anerkennung nach den\nErgebnisses der Beschaffenheitsprüfung gilt § 13 ent-     Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes den nach\nsprechend mit der Maßgabe, daß das Ergebnis nur           diesem Gesetz erteilten Anerkennungen gleichge-\ndem Antragsteller mitzuteilen ist.                        stellt ist.\n§ 20\nAbschnitt III                                     Angaben in besonderen Fällen\nVerpackung, Kennzeichnung und                         (1) Die Packungen von Basissaatgut, das nach\nVerschließung                          § 12 Abs. 3 anerkannt wurde, müssen auf dem Eti-\nkett den Zusatz „Basissaatgut mit verminderter\n§ 16                            Keimfähigkeit, ausschließlich zur weiteren Vermeh-\nrung bestimmt\" tragen. Diese Packungen müssen\nVerpackung                         mit einem Zusatzetikett versehen sein, auf dem\nZur Verpackung von Saatgut darf nur ungebrauch-        Name und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als\ntes VerpackunrJsrnateri al verwendet werden.              erster nach der Anerkennung vertreiben will, sowie\ndie in der Beschaffenheitsprüfung festgestellte Keim-\n§ 17\nfähigkeit des Saatguts angegeben sind.\n(2) Die Packungen von Basissaatgut oder Zertifi-\nEtikett\nziertem Saatgut von Sorten, das nicht zum Anbau im\n(1) Vor der Probenahme nach § 10 Abs. 1 und            Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes be-\nnach § 24 oder im Anschluß an diese ist jede Packung      stimmt ist (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 des Saatgutverkehrs-\nvon Saatgut, das als Basissaatgut oder Zertifiziertes     gesetzes), sowie die Packungen von Präzisionssaat-\nSaatgut anerkannt werden soll, durch den Probe-           gut, das nach § 12 Abs. 4 anerkannt worden ist, und\nnehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett       die Packungen von Zertifiziertem Saatgut, das nach\nzu kennzeichnen. Das Etikett ist für Basissaatgut         § 8 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt\nweiß und für Zertifiziertes Saatgut blau; es muß          worden ist, müssen mit einem Zusatzetikett ver-\ndem Muster der Anlage 5 entsprechen.                      sehen sein, auf dem vermerkt ist: ,,Zum Anbau","586                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nc:mßcrhalb    der   Bund()Src~puhlik  Deutschland    be-  nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes\nstimmt\".                                                  verschlossen waren und das Saatgut nur die im\n(3) Die Packtmgcn von Sd,ll.qul, das nach § 12 des     Antrag angegebenen Einwirkungen und Behandlun-\nSaatgutvcrkchrsqcsdz<·s vertrieben wird, müssen           gen erfahren hat. Der Antrag ist an die Anerken-\nmil ein(•rn Zusal.zdikdl. v<~1~;dwn sein, auf dem die     nungsstelle, in deren Bereich das Saatgut lagert,\nnachqcwicsc·nc• KcimlähirJk<·iL sowie Name und An-        oder an eine andere von ihr bestimmte Stelle zu\nschrift des Absc'.ndc~rs und dc!s Empfängers des Saat-    richten. Die Wiederverschließung darf nur durch\nquls angegeben sind.                                      einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht\ndurchgeführt werden.\n(4) Die· Packrmqc~n von cinqeführlcm Saatgut, die\nnicht in clcul.schcr Sprache qd:.cnnzc:ichnet sind, müs-     (2) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen\nsen unverzüglich n,1ch !\\nkunft c:im ersten Bestim-       Packung ist außer den nach den §§ 17, 20 und 21\nmlmfJSOit im Ccll.unqslwrcich des Saatgutverkehrs-        vorgeschriebenen Angaben das Datum (Monat und\ngesetzcs mit einem Zusatzetikett versehen werden,         Jahr) der Wiederverschließung und eine Wieder-\ndas die Angaben cks Ori~J irw letikdlts in deutscher      verschließungsnummer anzugeben. Für die Wieder-\nSprache enthält.                                          verschließungsnummer gilt § 14 Abs. 3 entsprechend\nmit der Maßgabe, daß hinter der letzten Zahl der\n§ 21                           Buchstabe „W\" angefügt wird (z.B. D/BN 173542 W).\nAngabe chemischer Behandlung                     (3) Soweit die Originaletiketten nicht wieder ver-\nwendet werden, sind sie an den Probenehmer zur\nIst Saatgut nach der Ernlc chemisch behandelt          Vernichtung abzuliefern.\nworden, so ist dies auf dem nach § 17 vorgeschriebe-\nnen Etikett und auf dem nach § 18 vorgeschriebenen           (4) Bei der Wiederverschließung ist durch den\nEinleger anzugeben. AJs chemische Behandlung gilt         Probenehmer eine Probe nach § 10 Abs. 1 zu ent-\nauch die Pillierung von Saatgut.                          nehmen.\n§ 26\n§ 22\nKleinpackungen\nVerschließung der Packungen\n(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung\n(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die          sind Packungen bis zu einem Gewicht von\nPackungen durch den Probenehmer oder unter sei-\nner Aufsicht zu verschließen und mit einer Plombe         1. 5 kg bei Runkelrüben und Zuckerrüben,\nder Anerkennungsstelle zu versehen (Verschlie-            2. 1 kg bei Kohlrüben und Futterkohl,\nßung). Die Plombe muß c.lcis Etikett sichern, beim        3. 7 kg bei pilliertem Saatgut von Runkelrüben und\nOffnen des Verschl ussps unbrauchbi:lr werden und             Zuckerrüben,\ndarf nicht wieder verwendet werden können.                4. 2 kg pei pilliertem Saatgut von Kohlrüben und\n(2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem Weiß-             Futterkohl.\nblech und tragen die~ Aufschrift „Anerkanntes Saat-          (2) Für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen,\ngut\" und das Kennzeichen der Anerkennungsstelle.          setzt die Anerkennungsstelle, in deren Bereich der\nBetrieb liegt, auf Antrag eine Betriebsnummer fest.\n§ 23                           Die Betriebsnummer setzt sich zusammen aus dem\nAblieferung ungültiger Etiketten und Plomben          Buchstaben „D\", einer Zahl und dem Kennzeichen\nder Anerkennungsstelle (z.B. D 130 H).\nWird das Saatgut auf Grund der Beschaffenheits-\nprüfung nicht anerkannt, so sind die nach § 17 vor-          (3) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen\ngeschriebenen Etiketten und die nach § 22 vorge-          Probenehmer oder unter seiner Aufsicht verschlos-\nschriebenen Plomben, mit denen die Packungen              sen und nicht mit einer Plombe versehen zu wer-\nversehen worden sind, nach Anweisung der Aner-            den.\nkennungsstelle abzuliefern.                                  (4) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kennzeich-\nnung, wenn an oder auf der Packung folgende An-\n§ 24                           gaben gemacht sind:\nVerpacken nach Probenahme                   1. Name und Anschrift des· Herstellers der Klein-\nIst eine Probe nach § 10 Abs. 2 entnommen wor-             packung oder seine Betriebsnummer,\nden, so darf das Saatgut nur unter der Aufsicht           2. Art, Sortenbezeichnung und Kategorie des Saat-\neines Probenehmers verpackt werden. Beim Ver-                 guts sowie eine vom Betrieb festzusetzende Par-\npacken kann eine Probe nach § 10 Abs. 1 entnom-               tienummer,\nmen werden. Für die Kennzeichnung und Verschlie-          3. bei nicht pilliertem Präzisionssaatgut die Kali-\nßung der Packungen des Saatguts gelten die §§ 17,             brierung.\n18 und 20 bis 23 entsprechend.\n§ 27\n§ 25\nAbgabe von Kleinmengen\nWiederverschließung\n(1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Letzt-\n(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung         verbraucher darf Saatgut aus Packungen, die nach\nstatt, sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß      den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes ge-\nPackungen, die wiederverschlossen werden sollen,          kennzeichnet und verschlossen sind, ungekennzeich-","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968                           587\nnet und unverschlossen abgegeben werden. Kleine            gut, das unter Nummer 1 fällt und dessen Ver-\nMengen im Sinne dieser Verordnung sind Mengen              trieb vom Bundessortenamt nach § 4 Abs .. 3 des\nbis zu dem in § 26 Abs. 1 für die einzelne Art je-         Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt ist, weil mit\nweils festgesetzten J Iöchslgewicht.                       der Eintragung der Sorte in die Sortenliste inner-\n(2) Wer Saatgut nach Absatz 1 vertreibt, hat dem        halb angemessener Frist zu rechnen ist.\nErwerber auf Verlangen bei der Ubergabe die Art,\n(2) Für Saatgut nach Absatz 1 gilt § 21 entspre-\ndie Sortenbezeichnung, die Kategorie und die An-\nchend. Die Angaben sind auf den besonderen Eti-\nerkennungsnummer des Saatguts schriftlich anzu-\nketten und Einlegern zu machen.\ngeben. Bei einem Vertrieb von Saatgut aus Klein-\npackungen sind an Stelle der Anerkennungsnummer\nName und Anschrift des Herstellers der Klein-\npackung oder seine Betriebsnummer und die Partie-                           Abschnitt IV\nnummer der Kleinpackung anzugeben.\nKennzeichnung und Verschließung\n§ 28                                      nach dem OECD-System\nKennzeichnung von Vorstufensaatgut\n§ 30\nWird Saatgut entsprechend § 10 des Saatgutver-\nkehrsgesetzes anerkannt, so ist auf dem nach § 17                           Grundvorschrift\nvorgeschriebenen Etikett und auf dem nach § 18\nvorgeschriebenen Einleger an Stelle der Angabe            Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut von Run-\nder Kategorie die Angabe „Vorstufensaatgut\" zu         kelrüben und Zuckerrüben, das den Vorschriften\nmachen.                                                dieser Verordnung entspricht, kann auf Antrag nach\ndem OECD-System gekennzeichnet werden, sofern\n§ 29                         die zusätzlichen Vorschriften dieses Abschnitts er-\nVertrieb von nicht anerkanntem Saatgut         füllt sind.\nin besonderen Fällen\n(1) Wird Saatgut entgegen § 4 Abs. 1 des Saat-                                 § 31\ngutverkehrsgesetzes vertrieben, ohne daß es aner-\nkannt ist, so sind die Packungen dieses Saatguts mit                        Kennzeichnung\neinem besonderen Etikett und mit einem besonderen\n(1) Das Etikett und der Einleger sind für Basis-\nEinleger zu versehen. Außer der Angabe des\nsaatgut weiß und für Zertifiziertes Saatgut blau. Sie\nNamens oder der Firma und der Anschrift des Ab-\nmüssen dem Muster der Anlage 6 entsprechen.\nsenders sowie der Art und, soweit es sich um Sor-\ntensaatgut handelt, der Bezeichnung der Sorte müs-        (2) § 18 Satz 2 findet keine Anwendung.\nsen dieses Etikett und dieser Einleger folgende An-\ngaben enthalten:\n1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum ver-                                  § 32\ntraglichen Vermehrungsanbau\" bei Saatgut, das                    Kennzeichnung von Saatgut,\neiner in der Sortenliste eingetragenen Sorte zu-            das im Ausland anerkannt werden soll\ngehört und als nicht anerkanntes Vorstufensaat-\ngut im Rahmen eines Vermehrungsvertrags an            (1) Jede Packung von Saatgut, das auf die Erfül-\neine Vertragspartei nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des      lung der Anforderungen an den Feldbestand mit\nSaatgutverkehrsgesetzes abgegeben wird;            Erfolg geprüft und zur Anerkennung außerhalb des\n2.  ,,Nicht aufbereitetes Saatgut, Vertrieb zur Auf-   Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes be-\nbereitung\" bei Saatgut, das nicht aufbereitet ist  stimmt ist sowie nach dem OECD-System gekenn-\nund zur Aufbereitung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des     zeichnet werden soll, ist durch den Probenehmer\nSaatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird;           oder unter seiner Aufsicht zu kennzeichnen und zu\n3.  ,,Saatgut für Anbauversuche\", ,,Saatgut für Züch-  verschließen. Dabei ist eine Probe nach § 10 Abs. 1\ntungszwecke\", ,,Saatgut für Forschungszwecke\"      zu entnehmen.\noder „Saatgut für Ausstellungszwecke\" je nach\n(2) Die Packungen sind mit einem Etikett und\nVerwendungszweck bei Saatgut, das für Anbau-\neinem Einleger zu kennzeichnen, die den Vorschrif-\nversuche oder für Züchtungs-, Forschungs- oder\nten des § 31 Abs. 1 entsprechen. Das Etikett und\nAusstellungszwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des\nder Einleger sind zusätzlich mit einem mindestens\nSaatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird;\n5 mm breiten, orangefarbenen Streifen zu versehen,\n4.  ,,Saatgut zum Anbau außerhalb eines Mitglied-      der von der linken unteren zur rechten oberen Ecke\nstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,   des weißen oder blauen Teiles des Etiketts und des\nVertrieb nur zur Ausfuhr gestattet\" bei Saatgut,   Einlegers verläuft. Auf dem Etikett und dem Ein-\ndas zum Anbau außerhalb eines Mitgliedstaats       leger ist außerdem in englischer oder französischer\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft be-       Sprache anzugeben, daß das Saatgut die Anforde-\nstimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrs-  rungen an den Feldbestand nach Anlage 1 erfüllt\ngesetzes);                                         hat, aber noch nicht anerkannt ist.\n5.  ,,Nicht anerkanntes Saatgut einer noch nicht in\nder Sortenliste eingetragenen Sorte\" bei Saat-        (3) Für die Verschließung gilt § 22 entsprechend.","588                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAbschnitt V                          Abs. 2 beantragt hat, von der Anerkennungsstelle\nNach k on trollanba u,                     mitzuteilen. Ist der Antragsteller oder der für ihn\nZurücknahme der Anerkennung                       Handelnde nicht mehr im Besitz des Saatguts, hat\ner der Anerkennungsstelle unverzüglich Namen oder\nFirma und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den\n§ :n                           er das Saatgut vertrieben hat. Für den Erwerber\ndieses Saatguts gilt Satz 2 entsprechend. Die Aner-\nDurchführung des NachkontroHanbaus               kennungsstelle, welche die Anerkennung zurück-\n(1) Ein Ni!chkonlrollanbc111 ist, ausgenommen bei      genommen hat, hat die für den Besitzer des Saat-\nBasissaalgut von Runkelrüben und Zuckerrüben, an          guts zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe\nHand eines Teiles der nach § J O entnommenen Probe~       von Art, Sortenbezeichnung und Anerkennungs-\ndurchzuführen im Fall der                                 nummer unverzüglich von der Zurücknahme der\n1. Anerkennung von Basissaatgut und Zertifizier-          Anerkennung zu unterrichten.\ntem Saatgut,                                             (2) Für die Ablieferung der Etiketten und Plom-\n2. Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut nach            ben gilt § 23 entsprechend.\n§ 16 Abs. 1 des Saatqutverkehrsgesetzes,\n3. Verpackung nach § 24,\n4. Wiederverschließung nach § 25,                                              Abschnitt VI\n5. Kennzeichnqng von Zertifiziertem Saatgut von\nRunkelrüben und Zuckerrüben nach dem OECD-                       Zusätzliche Anforderungen\nSystem.                                                             für den Saatgutvertrieb\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 wird\nein Nachkontrollanbau nur durchgeführt, sofern ihn                                  § 36\ndie Anerkennungsstelle für erforderlich hält. Im\nFall des Absatzes 1 Nr. 5 uenügt es, wenn der Nach-                Anforderungen an kalibriertes Saatgut\nkontrollanbau mit mindestens 25 vom Hundert der              Bei nicht pilliertem Präzisionssaatgut von Zucker-\nentnommenen Proben durchgeführt wird.                     rüben muß die Größensortierung (Kalibrierung) im\n(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch        Vertrieb folgenden Anforderungen genügen:\nEntscheidung des Rates oder der Kommission der            1. der gewichtsmäßige Anteil an Knäuelteilen inner-\nEuropäischen Gemeinschaften zu einem Nachkon-                 halb der Kalibergrenzen, die höchstens eine\ntrollanbau innerhalb des Geltungsbereichs des Saat-           Spanne von 1,5 mm umfassen dürfen, unterschrei-\ngutverkehrsgesetzes verpüichtet ist, wird dieser              tet nicht 88 vom Hundert;\nvom Bundessortenamt durchgeführt. Die für den\nNachkontrollanbau erforderlichen Proben werden            2. der gewichtsmäßige Anteil an Knäuelt.eilen mit\ndurch die Anerkennungsstellen bereitgestellt und              einer Abweichung bis zu 0,25 mm außerhalb der\ndem Bundessortenamt zugeleitet.                               Kalibergrenzen überschreitet nicht je 4,5 vom\nHundert nach unten und oben;\n(4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch\nEntscheidung des Rates oder der Kommission der            3. der gewichtsmäßige Anteil an Knäuelt.eilen mit\nEuropäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, Pro-            einer Abweichung von mehr als 0,25 mm auß~r-\nben für einen Nachkontrollanbau außerhalb des                 halb der Kalibergrenzen überschreitet nicht je\nGeltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur              1,5 vom Hundert nach unten und oben.\nVerfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt\ndie bereitgestellten Proben an die Stelle weiter,\ndie den Nachkontrollanbau durchführt. Auf die Be-\nAbschnitt VII\nreitstellung der Proben findet Absatz 3 Satz 2 An-\nwendung.                                                         Bußgeld- und Schlußvorschriften\n§ 34\n§ 37\nZeitpunkt und Umfang des Nachkontrollanbaus\n(1) Der Nachkontrollanbau soll in der Vegeta-                           Ordnungswidrigkeiten\ntionsperiode durchgeführt werden, die auf den Zeit-         Ordnungswidrig im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 1\npunkt der Probenahme nach § 10 unmittelbar folgt.        des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätz-\nDie dem Nachkontrollanbau unterliegenden Proben          lich oder fahrlässig\nsind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.\n1. entgegen einer Auflage nach § 12 Abs. 3 Satz 2\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf Sortenechtheit,        Basissaatgut mit verminderter Keimfähigkeit zu\nSortenreinheit und Gesundheitszustand.                       anderen Saat.zwecken als zur weiteren Vermeh-\nrung vertreibt;\n§  35                          2. entgegen einer Auflage nach § 12 Abs. 4 Satz 2\nPräzisionssaatgut mit einem geringeren Anteil\nZurücknahme der Anerkennung                       einkeimiger Knäuelt.eile zu Saatzwecken im Gel-\n(1) Die Zurücknahme der Anerkennung ist dem-              tungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes ver-\njenigen, der die Anerkennung nach § 4 oder § 15              treibt;","Nr. 35 --:: Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968                           589\n3. entgegen § 24 Scllz 1 Smilgul nicht unter der Auf-        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saat-\nsicht eines Probern~hmPrs verpackt.                      gutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 38\nGeltung in Berlin                                                  § 39\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-                                Inkrafttreten\n1eitungsgc!selzcs vom 4. Januar 1952 (Bundes-                   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1968\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 1)\nAnforderungen an den Feldbestand\nI. Zertifiziertes Saatgut                      Sofern eine ausreichende Abschirmung gegen uner-\nwünschte Fremdbefruchtung vorhanden ist, können die\n1. Fremdbesatz\nMindestentfernungen ermäßigt werden.\nDer Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sorten-\ntypisch sind oder einer anderen Sorte derselben Art          Feldbestände zur Erzeugung von Stecklingen müssen\nzugehören, darf 1 v. H. nicht übersteigen.                   von anderen Feldbeständen mindestens durch eine\nTrennr·eihe abgegrenzt sein.\n2. Befall mit Krankheiten und Schädlingen\nFeldbestände, die in größerem Ausmaß von Krank-                                II. Basissaatgut\nheiten befallen sind, die den Saatgutwert beeinträchti-\nDie in Teil I aufgeführten Anforderungen gelten für\ngen, sind zur Anerkennung nicht geeignet.\nBasissaatgut entsprechend, soweit im folgenden nichts\n3. Mindestentfernungen                                       anderes bestimmt ist:\nZu benachbarten Pflanzen und Feldbeständen, die zu          Zu benachbarten Pflanzen und Feldbeständen, die zu\nunerwünschter Fremdbefruchtung führen können, müs-        unerwünschter Fremdbefruchtung führen können, müssen\nsen für Feldbeslünde von Samenträgern folgende Min-       für Feldbestände von Samenträgern folgende Mindest-\ndestentfernungen eingehalten sein:                        entfernungen eingehalten sein:\na) Zuckerrüben neben                                      a) Zuckerrüben neben\nZuckerrüben anderer Sorten                     300m       Zuckerrüben anderer Sorten                   500 m\nRunkelrüben und anderen Subspecies der                    Runkelrüben und anderen Subspecies der Art\nArt Beta vulgaris                              600m       Beta vulgaris                              1 000 m\nb) Runkelrüben neben                                      b) Runkelrüben neben\nRunkelrüben anderer Sorten                     300m       Runkelrüben anderer Sorten                   500 m\nZuckerrüben und anderen Subspecies der                    Zuckerrüben und anderen Subspecies der Art\nArt Beta vulgaris                              600m       Beta vulgaris                              1 000 m\nc) Futterkohl neben                                       c) Futterkohl neben\nFutterkohl anderer Sorten und neben ande-                 Futterkohl anderer Sorten und neben ande-\nren Arten der Gatlung Brassica                 500 m      ren Arten der Gattung Brassica               800 m\nd) Kohlrüben neben                                        d) Kohlrüben neben\nKohlrüben anderer Sorten und neben ande-                  Kohlrüben anderer Sorten und neben ande-\nren Arten der Gattung Brassica                 500m       ren Arten der Gattung Brassica               800 m","590                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 10 /\\bs. ])\nGewichte der Partien und Proben\nMindest-\nHöchst-\ngewicht des\nArt                 gewicht\neiner Partie     Saatguts\neiner Probe\nRunkelrüben und Zuckerrüben\na) Monogermsaatgut                     20 t          300 g\nb) anderes Saatgut                     20 t          500 g\nKohlrüben und Futterkohl               10 t          150 g\nAnlage 3\n(zu § 12 Abs. 1)\nAniorderungen an die Beschaffenheit\ndes Saatguts\nI. Zertifiziertes Saatgut                                              3. Bei Monogermsaatgut mindestens\n90 v. H. der gekeimten Knäuel mit\n1. Reinheit und Keimfähigkeit                                                                nur einem Keimling.\n4. Bei Präzisionssaatgut mindestens\nTechnische     Mi nd e st -                            70 v. H. der gekeimten Knäuel mit\nMindest-       keim-                                 nur einem Keimling; Knäuel mit\nLfd.                                  reinheit     fähigkeit\nArl                                                                      drei und mehr Keimlingen höchstens\nNr.\n{in v. H. des (inr:i~;er                               5 v. H. der gekeimten Knäuel.\nGewichts)      Knäuel)\n2. Befall mit Krankheiten und Schädlingen\nSaatgut, das in größerem Ausmaß mit parasitischen\nRunkelrüben und\nPilzen oder Bakterien sowie mit lebenden Milben be-\nZuckerrüben\nfallen ist, ist zur Anerkennung nicht geeignet.\na) natürliches Saatgut\nvon Sorten mit mehr                                  3. Feuchtigkeitsgehalt\nals 84 v. H.\nDiploiden                      97       73              Der Feuchtigkeitsgehalt darf bei\na) Runkelrüben und Zuckerrüben                        15v.H.\nb) Monogermsacttgut               97       73\nb) Kohlrüben, Futterkohl                              10v.H.\nc) Präzisionssctatgut             97       73\ndes Gewichts nicht übersteigen.\nd) anderes Sctatgut               97       68\nDie Prüfung des Feuchtigkeitsgehalts erfolgt bei Run-\n2      Kohlrüben, f!uttcrkohl            98       80 (Körner)     kelrüben und Zuckerrüben stets, bei den übrigen Arten\nnur, wenn die Beschaffenheit des Saatguts die Einhal-\ntung der Höchstgrenzen des Feuchtigkeitsgehalts bei\nZusätzliche        1. Bei Runkelrüben und Zuckerrüben             der Probenahme oder bei der Prüfung der Beschaffen-\nAnforderungen:        Besatz mit Körnern anderer Pflan-           heit des Saatguts zweifelhaft erscheinen läßt. Eine\nzenarten in 200 g höchstens 0,3 v. H.       Prüfung des Feuchtigkeitsgehalts erfolgt nicht bei pil-\ndes Gewichts; davon höchstens               liertem Saatgut.\n0,1 v. H. Unkräuter.\n2. Bei Kohlrüben und Futterkohl Be-\nsatz mit Körnern anderer Kultur-\nII. Basissaatgut\narten und mit Unkräutern in 50 g            Die in Teil I aufgeführten Anforderungen gelten für\nhöchstens je 0,5 v. H. des Gewichts.     Basissaatgut entsprechend.","Nr. 35 --- Teig der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968                     591\nAnlage 4\n(zu § 14 Abs. 3)\nKennzeichen der Anerkennungsstellen\n/\\Z Li1ndwirtsdwftskammer Rheinhessen, Alzey\nB   Der S<'nil l.or fü.r Wirtschaft, Berlin\nBN  Der Din!k t.or der Landwirtschaftskammer Rheinland\nals Lc1ncksbcauftragter, Bonn\nF   Land- und Forstwirtschaftskammer Hessen-Nassau, Frankfurt (Main)\nFR  RqJierun~Jspräsidium Südbaden, Freiburg\nPS  Bayerische Lrndessaatzuchtanstalt Weihenstephan, Freising\nlI  L:mclw i rtschaftskammer Hannover, Hannover\nHB  LcHHlwi rtsdwflskamrner Bremen, Bremen\nllH Behörde für Ernährung und Landwirtschaft, Hamburg\nK/\\ Rcgicnm9sprüsidium Nordbaden, Karlsruhe\nK[  Landwirlschüflskammer Schleswig-Holstein, Kiel\nKL  Landwirtschafl.skmnmer Pfalz, Kaiserslautern\nKO  Landwirtschaftskammer Rheinland-Nassau, Koblenz\nKS  Lancl- und Forstwirtschaftskammer Kurhessen, Kassel\nMS  Der Dirck lor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe\nals Landesbeauftragter, Münster\nOL  Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.\nS   Regierungspräsidium Nordwürttemberg, Stuttgart\nSB  Lan<lwirtschäftskammer für das Saarland, Saarbrücken\nTU  Regierungsprüsidium Südwürttemberg-Hohenzollern, Tübingen\nAnlage 5\n(zu § 17)\nEtikett\n0\nEWG-NORM\nAnerkennungsstelle:\nArt:\nSortenbezeichnung:\nKategorie:\nAnerkennungs-Nr.:\nVerschließung (Monat, Jahr):\nErzeugerland:\nAngegebenes Gewicht\nder Packung:                           kg\nZusätzliche Angaben:\nMindestgröße 115 X 80 mm","592                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 6\n(zu § 31 J\\bs. 1)\nEtikett und Einleger\nfür Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\nVorders('il(~\nSu~Jar Beet* - Betterave sucriere *\nFoclder Beet* - Betterave fourragere *\n* Delcl.e as rwccssary Rayer la mention inutile\nCultivar name\nN om du cultivar\nCategory\nCa.V!gorie\nReforence number\nNumero de reference\nDc1te of sc1mpling\nDate de l'echantillonnage\nSeecl clescription (Monogerm, precision or natural seecl)\nDescription de la semence (semence monogerme, segmentee ou naturelle)\nRückseile\nName and address of certifying authority\nNom et adresse de l'organisation de certification"]}