{"id":"bgbl1-1968-35-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":35,"date":"1968-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/35#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_35.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über Saatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen (Getreidesaatgutverordnung)","law_date":"1968-05-31T00:00:00Z","page":566,"pdf_page":6,"num_pages":16,"content":["566                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nüber Saatgut von Getreide, 01- und Faserpflanzen\n(Getreidesaa tgu tverordnung)\nVom 31. Mai 1968\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1, der §§ 9, 11          2. für Mais und Sonnenblumen bis zum 1. Juni eines\nAbs. 3, §§ 15, 22 Abs. 1, des § 35 Abs. 1 und 2 und           jeden Jahres,\ndes § 79 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. Mai         3. für Winterraps und Winterrübsen bis zum 30. Sep-\n1968 (BundesgPsetzbl. I S. 444) wird mit Zustimmung           tember des Aussaatjahres.\ndes Bundesrcl1.es verordnet:\nDie Anerkennungsstelle kann Ausnahmen zulassen,\nwenn Besonderheiten des Anbauverfahrens bei der\nAbschnitt I                        Saatguterzeugung dies rechtfertigen. Satz 1 gilt nicht\nAllgemeine Vorschriften                      für Anträge auf Anerkennung nach § 16 Abs. 1 des\nSaatgutverkehrsgesetzes.\n§ 1\n(2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken-\nSachlicher Geltungsbereich                nungsstelle zu verwenden.\n(l) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für        (3) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerken-\nBasissaatgut und Zertifiziertes Saatgut von Getreide,    nung als Basissaatgut zu erklären, daß der Feld-\n01- und Faserpflanzen sowie für Handelssaatgut von       bestand der Vermehrungsfläche aus Saatgut er-\n01- und Faserpfürnzen.                                   wächst, das nach den Grundsätzen systematischer\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind                   Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen\nAufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen\n1. Getreide die in Teil T,\nwurde.\n2. 01- und Faserpflanzen die in Teil V\n(4) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerken-\ndes Artenverzeichnisses (Anlage zum Saatgutver-          nung als Zertifiziertes Saatgut zu erklären, daß der\nkehrsgesetz) aufgeführten Arten.                         Feldbestand der Vermehrungsfläche aus Saatgut er-\nwächst, das als Basissaatgut oder Vorstufensaatgut\n§ 2\n(Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden\nErlaubnis des Vertriebs von Handelssaatgut         Generation) anerkannt war. Wird Saatgut einer Hy-\nHandelssaatgut von Mohn darf bis auf weiteres         bridmaissorte als Erbkomponente bei der Erzeugung\nvertrieben werden.                                       von Saatgut einer anderen Hybridmaissorte ver-\nwendet, hat der Antragsteller zu erklären, daß das\nSaatgut der Hybridmaissorte, die als Erbkomponente\nAbschnitt II                        verwendet wird, als Zertifiziertes Saatgut anerkannt\nAnerkennung als Basissaatgut und                   war.\nZertifiziertes Saatgut                         (5) In dem Antrag auf Anerkennung als Zertifi-\nziertes Saatgut ist die Anerkennungsnummer anzu-\n§ 3                           geben, unter der im Fall des Absatzes 4 Satz 1 das\nAnerkennungsstelle                    Basissaatgut oder das Vorstufensaatgut, im Fall des\nAbsatzes 4 Satz 2 das Zertifizierte Saatgut anerkannt\n(1) Uber die Anerkennung als Basissaatgut und\nwar. Ist das Basissaatgut, das Vorstufensaatgut oder\nZertifiziertes Saatgut entscheidet die Anerkennungs-\ndas Zertifizierte Saatgut durch eine Anerkennungs-\nstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das\nstelle außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-\nSaatgut aufwächst.\nverkehrsgesetzes anerkannt worden, ist auch die\n(2) Wird Saatgut im Bereich einer anderen als der     Anerkennungsstelle anzugeben.\nin Absatz 1 genannten Anerkennungsstelle auf-\n(6) Wird nach einer Bekanntmachung gemäß § 16\nbereitet, so gibt die zuständige Anerkennungsstelle\nAbs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Prüfung des\ndas Verfahren auf Antrag an die Anerkennungs-\nFeldbestands durch eine Anerkennungsstelle außer-\nstelle ab, in deren Bereich das Saatgut aufbereitet\nhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes durchgeführt,\nwird.\nso ist dem Antrag die Bescheinigung dieser Aner-\n(3) Uber die Anerkennung als Zertifiziertes Saat-      kennungsstelle über den mit Erfolg geprüften Feld-\ngut nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes         bestand sowie eine Ubersetzung der Bescheinigung\nentscheidet die Anerkennun~rsstelle, in deren Be-         beizufügen.\nreich das Saatgut lagert.                                                           § 5\n§ 4                                     Anforderungen an den Erzeugerbetrieb\nAntrag                                         und die Vermehrungsfläche\n(1) Ant.rä~Je auf Anerkennung sind zu stellen,            (1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn\n1. soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum            1. die zur Anerkennung angemeldete Vermehrungs-\n15. Mai eines jeden Jahres,                               fläche der Sorte bei Getreide außer Mais min-","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968                          561\ndcstens 2 1 lt)k l.df, bei Muis, 01- und Faserpflanzen                            § 7\nmindeslens 0,50 lfoktdr groß ist; die Anerken-\nMängel des Feldbestands\nnungsslellc kann eine Mindestgröße für Teilstücke\nbestimmen;                                                  (1) Soweit Mängel des Feldbestands behoben\nwerden können, kann der Antragsteller oder der\n2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine             Vermehrer im Anschluß an die Feldbesichtigung\nordnung:~gemüße Bearbei lun~J und Behandlung er-        eine Nachbesichtigung beantragen. Die Nachbesich-\nkennen läßt;\ntigung ist in angemessener Frist durchzuführen. Ist\n3. die Vorfruchtverhältnisse Gewähr dafür bieten,          der Mangel durch Befall mit Krankheiten oder\ndaß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen           Schädlingen verursacht, die durch das Saatgut über-\nvon anderen Arten, Sorten oder Kategorien vor-         tragen werden können, so ist eine N achbesichtigung\nhanden sind, die zu einer unerwünschten Fremd-         nicht zulässig.\nbefruchtung führen können, und                             (2) Die Anerkennungsstelle kann gestatten, daß\n4. in dem Erzeugerbetrieb, sofern dieser Saatgut für       Mängel des Feldbestands unberücksichtigt bleiben,\nandere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), Saatgut          wenn zu erwarten ist, daß sie durch eine spätere\na) der Sorte nur für einen Vertragspartner,            Behandlung des Saatguts beseitigt werden können.\nb) nur von jeweils einer Sorte einer Art\nund                                                                            § 8\nc) nur von jeweils einer Kate~Jorie einer Sorte\nErgebnis der Prüfung des Feldbestands\nerzeugt wird.\nDas Ergebnis der Prüfung des Feldbestands ist\n(2) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von           dem Antragsteller und dem Vermehrer unverzüglich\nAbsatz 1 Nr. 1 und 4 zulassen, soweit eine Beein-          nach Abschluß der Feldbesichtigung, im Fall einer\nträchtigung der Qualitüt des Saatguts nicht zu er-         Nachbesichtigung nach § 7 Abs. 1 unverzüglich nach\nwarten ist.                                                Abschluß der Nachbesichtigung schriftlich mitzu-\n(3) Die Vernwhrungsflüchen sind auf Verlangen           teilen.\nder Anerkennun~isstelle durch Schilder kenntlich zu\nmachen.                                                                               § 9\n§ 6                                        Wiederholungsbesichtigung\nAnforderungen an den Feldbestand                    (1) Der Antragsteller oder der Vermehrer kann\n(l) Die Anforderungen an den Feldbestand er-            binnen drei Werktagen nach Empfang der Mittei-\ngeben sich aus Anlage 1.                                   lung nach § 8 eine Wiederholung der Besichtigung\n(Wiederholungsbesichtigung) verlangen. Eine Wie-\n(2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-\nderholungsbesichtigung findet nur statt, wenn im\nrungsfüiche muß im Jahr der Saa.tguterzeugung min-\nAntrag ausreichende Gründe dafür angeführt sind,\ndestens einmal vor der Ern le des Saatguts besichtigt\ndaß das nach § 8 mitgeteilte Ergebnis der Prüfung\nund auf das Vorliegen der Anforderungen an den\nnicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Bei\nFeldbestand geprüft werdEm. Die Feldbesichtigung\nHybridmais findet eine Wiederholungsbesichtigung\nsoll zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem eine\nnicht statt, wenn bei der Feldbesichtigung der zu-\nausreichende Prüfung der Sortenechtheit, der Sorten-\nlässige Anteil nicht entfahnter Pflanzen überschrit-\nreinheit und des Gesundheitszustands möglich ist.          ten war.\n(3) Bei Winterraps und Winterrübsen finden min-            (2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem\ndestens zwei Feldbesichtigungen statt. Die erste           anderen Prüf er vorgenommen werden. In der Zeit\nFeldbesichtigung erfolgt im Herbst des Aussaatjahres.      zwischen der letzten Prüfung des Feldbestands und\n(4) Bei Hybridmais finden für die Erzeugung von         der Wiederholungsbesichtigung darf der Feld-\nBasissaatgut mindestens vier Feldbesichtigungen            bestand nicht verändert werden. § 8 gilt entspre-\nund für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut           chend.\nmindestens drei Feldbesichtigungen statt. Die erste\nFeldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor der Pollen-                                 § 10\nreife des mütterlichen Elternteils. Ist zur Prüfung\nProbenahme\nder Sortenechtheit und Sortenreinheit eine Prüfung\nder Kolben erforderlich, so kann nach der Ernte               (1) Die zur Untersuchung des Saatguts und zur\noder auf Antrag des Vermehrers unmittelbar vor             Durchführung des Nachkontrollanbaus erforder-\nder Ernte eine zusätzliche Besichtigung der Kolben         lichen Proben sind durch den von der nach Landes-\nvorgenommen werden.                                        recht zuständigen Behörde oder Stelle Beauftragten\n(5) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil         (Probenehmer) aus dem aufbereiteten und für den\neiner zusammenhängenden Vermehrungsfläche we-              Vertrieb verpackten Saatgut zu entnehmen.\ngen äußerer Einwirkungen oder fehlender Mindest-              (2) Abweichend von Absatz 1 darf der Probeneh-\nentfernungcm für die Anerkennung als nicht geeig-          mer von Saatgut, das aufbereitet und noch nicht\nnet, so kann der Feldbestand der restlichen Ver-           zum Vertrieb verpackt ist, Proben entnehmen, wenn\nmehrungsfläche nur berücksichtigt werden, wenn             die Identität von Probe und Partie bis zur endgülti-\ndieser deutlich abgegrenzt wird und wenn sicher-           gen Verschließung der Packungen durch Absonde-\ngestellt ist, daß das zur Anerkennung vorgesehene          rung und Kenntlichmachung der Partie sichergestellt\nSaatgut von dieser Fläche stammt.                          ist.","568                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(3) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der Pro-                                § 14\nben zu entnehmen sind, und das Mindestgewicht des                          Anerkennungsbescheid\nSaatguts einer Probe ergeben sich aus Anlage 2.\n(1) Uber den Antrag auf Anerkennung .erteilt\n§ 11                           die Anerkennungsstelle dem Antragsteller für jede\nPartie einen Prüfungsbescheid. Die Anerkennungs-\nVoraussetzungen der Probenahme                stelle benachrichtigt den Vermehrer von der Ertei-\n(1) Die Probenahme nach § 10 findet nur statt,        lung des Bescheids.\nwenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme            (2) Der Bescheid muß folgende Angaben ent-\nstattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der        halten:\nvon ihr bestimmten Stelle oder Person\n1. Name des Antragstellers,\n1.  anzeigt, daß das Saatgut zum Zweck der Probe-        2. Name des Vermehrers,\nnahme aufbereitet ist; dabei ist das voraussicht-\n3. Art und Sortenbezeichnung,\nliche Gewicht der Partie und die voraussichtliche\nZahl der Packungen oder die Absicht des Ver-         4. Größe und Bezeichnung des Feldbestands gemäß\ntriebs in Kleinpackungen anzugeben;                      der Mitteilung nach den§§ 8 oder 9,\n2. schriftlich erklärt, daß die zur Probenahme vor-      5. Erntejahr,\ngestellte Partie nur aus Feldbeständen stammt,       6. angegebenes Gewicht der Partie, aus der die zur\ndie für die Anerkennung als geeignet befunden            Beschaffenheitsprüfung erforderliche Probe ent-\nworden oder bei denen nach § 7 Abs. 2 Mängel             nommen worden ist.\nunberücksichtigt geblieben sind.                     Bei Saatgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der Be-\n(2) Ist die Anerkennung von Zertifiziertem Saat-      scheid als Anerkennungsbescheid zu bezeichnen\ngut nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes         und zusätzlich anzugeben:\nbeantragt, findet die Probenahme nur statt, wenn         1. Kategorie des anerkannten Saatguts,\nder Antragsteller an Stelle der nach Absatz 1 Nr. 2      2. Anerkennungsnummer,\nverlangten Erklärung schriftlich erklärt, daß die zur\n3. Auflagen.\nProbenahme vorgestellte Partie aus Feldbeständen\nstammt, auf welche sich die nach § 4 Abs. 6 vorge-       Wird die Anerkennung versagt, so ist der Bescheid\nlegte Bescheinigung bezieht.                             zu begründen.\n(3) Die Anerkennungsnummer des Saatguts setzt\n§ 12                           sich zusammen aus dem Buchstaben „D\" und einem\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts         Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungs-\nstelle und einer mehrstelligen, von der Anerken-\n(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des       nungsstelle festzusetzenden Zahl (z.B. D/H 153471).\nSaatguts ergeben sich aus Anlage 3. Die Beschaffen-      Die Kennzeichen der Anerkennungsstellen ergeben\nheit ist an Hand eines Teiles der nach § 10 entnom-      sich aus Anlage 4.\nmenen Probe zu prüfen.\n(4) Sind bei der Erzeugung von Saatgut, das zur\n(2) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die      Anerkennung als Basissaatgut angemeldet war, die\nAnforderungen nicht erfüllt sind, so hat die Aner-       in der Anlage 1 oder Anlage 3 festgesetzten Anfor-\nkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer wei-        derungen für die Erzeugung von Basissaatgut nicht\nteren Probe durch einen Prqbenehmer zu gestatten.         erfüllt, so ist das Saatgut auf Antrag als Zertifizier-\n(3) Basissaatgut von Mais und gegen Flugbrand         tes Saatgut anzuerkennen, sofern es die Anforde-\nbehandeltes Basissaatgut von anderem Getreide,            rungen an Zertifiziertes Saatgut erfüllt und aus\ndas die Anforderungen der Anlage 3 mit Ausnahme           Vorstufensaatgut erwachsen ist, das anerkannt war.\nder Anforderung an die Keimfähigkeit erfüllt, darf        Eine Anerkennung als Zertifiziertes Saatgut nach\nauf Antrag auch anerkannt werden, wenn die Keim-          Satz 1 ist bei Saatgut von Hybridmaissorten nicht\nfähigkeit 60 vom Hundert und die Triebkraft 50 vom        zulässig.\nHundert der reinen Körner nicht unterschreitet. Die\nAnerkennung ist unter der Auflage zu erteilen, daß\ndas Saatgut nicht zu anderen Saatzwecken als zur                               Abschnitt III\nweiteren Vermehrung vertrieben wird.                              Zulassung von Handelssaatgut\n§ 13                                                      § 15\nErgebnis der Beschaffenheitsprüfung                                Zulassungsstelle\nDas Ergebnis der Prüfung der Beschaffenheit des           Uber die Zulassung entscheidet als Zulassungs-\nSaatguts ist dem Antragsteller sowie dem Vermeh-          stelle die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das\nrer oder demjenigen, in dessen Betrieb die Probe         Saatgut lagert.\nentnommen worden ist, unverzüglich schriftlich mit-\nzuteilen. Die Mitteilung muß folgende Angaben ent-\nhalten:                                                                             § 16\n1. Tag des Eingangs der Probe,                                                    Antrag\n2. Reinheit, Keimfähigkeit und sonstige noch erfor-         Die Anträge auf Zulassung sind auf Vordrucken\nderlichen Werteigenschaften der Probe.               der Zulassungsstelle einzureichen.","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968                          569\n§ 17                              die Anforderungen des Systems der Organisation\nVerfahrensrege1ung                          für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-\nlung für die sortenmäßige Anerkennung von\n(1) Für dc1s Verfahren der Zulassung gelten für            Getreidesaatgut, das für den internationalen Han-\nl. die Probenahme § 10,                                       del bestimmt ist, (OECD-System) an die Art der\n2. die Prüfung d<!r ßesdwll<!nheit des Saatguts § 12          Kennzeichnung, ausgenommen bei Handelssaat-\nAbs. 1 und 2,                                             gut die Sortenbezeichnung, und der Verschlie-\nßung stellt oder\n3. die Mitteihmg des Ergdmisses der Prüfung der\nBeschaffenheit. des Suatguts § 13 und                 3. bei Saatgut von Getreide außer Mais die Packung\n4. den Pri.ifungsbesdwid § 14 Abs. 1 entsprechend.            nach dem OECD-System gekennzeichnet und ver-\n1\nschlossen ist.\n(2) Der Bescheid muß folgende Angaben enthal-\nten:                                                                                § 20\n1. Ncime des Antragstellers,                                     Kennzeichnung bei eingeführtem Saatgut\n2. Art,                                                      Das nach § 18 vorgeschriebene Etikett und der\n3. Aufwuchsgebie!,                                        nach § 19 vorgeschriebene Einleger entfallen bei\n4. Erntejahr,                                             eingeführtem Saatgut, dessen Anerkennung oder\nZulassung nach den Vorschriften des Saatgutver-\n5. angegebenes Gewicht dPr Partie, aus der die zur\nkehrsgesetzes den nach diesem Gesetz erteilten An-\nBeschaffenheitsprüfung erforderliche Probe ent-\nerkennungen oder Zulassungen gleichgestellt ist.\nnommen worden ist.\nBei Saatgut, das mit Erfol~J geprüft ist, ist der Be-                               § 21\nscheid als Zulassungsbescheid für Handelssaatgut zu\nbezeichnen und zusi.:itzlich anzugeben:                               Angaben in besonderen Fällen\n1. Zulassungsnummer,                                         (1) Die Packungen von Basissaatgut, das nach § 12\n2. Auflagen.                                              Abs. 3 anerkannt wurde, müssen auf dem Etikett den\nZusatz „Basissaatgut mit verminderter Keimfähig-\nWird die Zulassunq vcrsc.19t, so ist der Bescheid zu-     keit, ausschließlich zur weiteren Vermehrung be-\nbegründen.                                                stimmt\" tragen. Diese Packungen müssen mit einem\n(3) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 3          Zusatzetikett versehen sein, auf dem Name und An-\nentsprechend.                                             schrift desjenigen, der das Saatgut als erster nach\nder Anerkennung vertreiben will, sowie die in der\nBeschaffenheitsprüfung festg~stellte Keimfähigkeit\nAb s c h n it t IV                   und bei Mais zusätzlich die festgestellte Triebkraft\ndes Saatguts angegeben sind.\nKennzeichnung und Verschließung\n(2) Die Packungen von Basissaatgut oder Zertifi-\n§ 18                           ziertem Saatgut von Sorten, das nicht zum Anbau im\nGeltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes be-\nEtikett\nstimmt ist (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 des Saatgutverkehrs-\nVor der Probenahme nach § 10 Abs. 1 und nach           gesetzes), sowie die Packungen von Zertifiziertem\n§ 25 oder im Anschluß an diese ist jede Packung           Saatgut, das nach § 8 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgc-\nvon Saatgut, das als Basissaatgut oder Zertifiziertes     setzes anerkannt worden ist, müssen mit einem Zu-\nSaatgut anerkunnt oder als Handelssaatgut zugelas-        satzetikett versehen sein, auf dem vermerkt ist:\nsen werden soll, durch den Probenehmer oder unter         ,,Zum Anbau außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\nseiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen.        land bestimmt\".\nDas Etikett ist für Bi:lsissaatgut weiß, für Zertifizier-\n(3) Die Packungen von Saatgut, das nach § 12 des\ntes Saatgut blau und für Handelssaatgut braun; es\nSaatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird, müssen\nmuß für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut dem\nmit einem Zusatzetikett versehen sein, auf dem die\nMuster der Anlage 5, für Handelssaatgut dem Mu-\nnachgewiesene Keimfähigkeit sowie Name und An-\nster dPr Anlage 6 entsprechen.\nschrift des Absenders und des Empfängers des Saat-\nguts angegeben sind.\n§ 19\n(4) Die Packungen von eingeführtem Saatgut, die\nEinleger                          nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, müs-\nDie Pc:1ckungen sind mit einem Einleger in der         sen unverzüglich nach Ankunft am ersten Bestim-\nFarbe des Etiketts zu versehen, der die Angaben           mungsort im Geltungsbereich des Saatgutverkehrs-\ndes Eliketls enlhi:ill.                                   gesetzes mit einem Zusatzetikett versehen werden,\ndas die Angaben des Originaletiketts in deutscher\nAuf den Einleger kunn verzichtet WE~rden, wenn\nSprache enthält.\n1. die Anerkennungs- oder Zulussungsnummer, die\n§ 22\nArt und, ausgenommen bei J-fondelssaatgut, die\nSortenbezeichnung auf der Packung unverwisch-                     Angabe chemischer Behandlung\nbar angegeben sind,                                      Ist Saatgut nach der Ernte chemisch oder gegen\n2. die Packung nach einem nationalen System ge-           Flugbrand behandelt worden, so ist dies auf dem\nkennzeichnet und verschlossen ist, das mindestens     nach § 18 vorgeschriebenen Etikett und auf dem nach","570                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 19 vorgeschriebenen Einleger anzugeben. Als che-       verschließungsnummer gilt § 14 Abs. 3 entsprechend\nmische Behandlung gilt auch die Pillierung, Granu-       mit der Maßgabe, daß hinter der letzten Zahl\nlierung und Inkrustierung von Saatgut. Bei granu-        der Buchstabe „W\" angefügt wird (z.B. D/BN\nliertem Saatgut ist außerdem die Zahl der keimfähi-      173542 W).\ngen Samen je Gewichtseinheit anzugeben.                     (3) Soweit die Originaletiketten nicht wieder ver-\nwendet werden, sind sie an den Probenehmer zur\n§ 23                           Vernichtung abzuliefern.\nVerschließung der Packungen                    (4) Bei der Wiederverschließung ist durch den\n(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die        Probenehmer eine Probe nach § 10 Abs. 1 zu ent-\nPackungen durch den Probenehmer oder unter seiner        nehmen.\nAufsicht zu verschließen und mit einer Plombe der\nAnerkennungsstelle zu versehen (Verschließung). Die                                § 27\nPlombe muß das Etikett sichern, beim Offnen des                                Kleinpackungen\nVerschlusses unbrauchbar werden und darf nicht\nwieder verwendet werden können.                             (1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnup.g\nsind Packungen bis zu einem Gewicht von\n(2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem\nWeißblech und tragen die Aufschrift bei                 1.   30 kg bei Getreide außer Mais,\n2.    10 kg bei Mais, Hanf und Sonnenblumen,\n1. Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut „Aner-\nkanntes Saatgut\" und das Kennzeichen der An-        3.   3 kg bei Raps, Rübsen, Senfarten und Olrettich,\nerkennungsstelle,                                   4.    1 kg bei den übrigen 01- und Faserpflanzen.\n2. Handelssaatgut „Handelssaatgut\" und das Kenn-            (2) Für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen,\nzeic~en der Zulassungsstelle.                       setzt die Anerkennungsstelle, in deren Bereich der\nBetrieb liegt, auf Antrag eine Betriebsnummer fest.\n§ 24                           Die Betriebsnummer setzt sich zusammen aus dem\nBuchstaben „D\", einer Zahl und dem -Kennzeichen\nAblieferung ungültiger Etiketten und Plomben\nder Anerkennungsstelle (z.B. D 130 H).\nWird das Saatgut auf Grund der Beschaffenheits-\n(3) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen\nprüfung nicht anerkannt oder nicht zugelassen, so\nProbenehmer oder unter seiner Aufsicht verschlos-\nsind die nach § 18 vorgeschriebenen Etiketten und\nsen und nicht mit einer Plombe versehen zu wer-\ndie nach § 23 vorgeschriebenen Plomben, mit denen\nden.\ndie Packungen versehen worden sind, nach Anwei-\nsung der Anerkennungs- oder Zulassungsstelle ab-             (4) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kennzeich-\nzuliefern.                                              nung, wenn an oder auf der Packung folgende An-\ngaben gemacht sind:\n§ 25\n1. Name und Anschrift des Herstellers der Klein-\nVerpacken nach Probenahme                       packung oder seine Betriebsnummer,\nIst eine Probe nach § 10 Abs. 2 entnommen wor-      2. Art und Kategorie des Saatguts sowie eine vom\nden, so darf das Saatgut nur unter der Aufsicht eines         Betrieb festzusetzende Partienummer,\nProbenehmers verpackt werden. Beim Verpacken            3. bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut die\nkann eine Probe nach § 10 Abs. 1 entnommen wer-               Sortenbezeichnung.\nden. Für die Kennzeichnung und Verschließung der\nPackungen des Saatguts gelten die §§ 18, 19 und 21\n§ 28\nbis 24 entsprechend.\nAbgabe von Kleinmengen\n§ 26\n(1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Letzt-\nWiederverschließung                    verbraucher darf Saatgut aus Packungen, die nach\n(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung      den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes ge-\nstatt, sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß    kennzeichnet und verschlossen sind, ungekennzeich-\nPackungen, die wiederverschlossen werden sollen,        net und unverschlossen abgegeben werden. Kleine\nnach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes       Mengen im Sinne dieser Verordnung sind Mengen\nverschlossen waren und das Saatgut nur die im An-        bis zu dem in § 27 Abs. 1 für die einzelne Art je-\ntrag angegebenen Einwirkungen und Behandlungen          weils festgesetzten Höchstgewicht.\nerfahren hat. Der Antrag ist an die Anerkennungs-            (2) Wer Saatgut nach Absatz 1 vertreibt, hat dem\nstelle, in deren Bereich das Saatgut lagert, oder an     Erwerber auf Verlangen bei der Ubergabe schrift-\neine andere von ihr bestimmte Stelle zu richten.         lich anzugeben:\nDie Wiederverschließung darf nur durch einen\nProbenehmer oder unter seiner Aufsicht durch-            1. Art und Kategorie des Saatguts,\ngeführt werden.                                          2. bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut die\n(2) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen            Sortenbezeichnung und die Anerkennungsnum-\nPackung ist außer den nach den §§ 18, 21 und 22               mer, bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer.\nvorgeschriebenen Angaben das Datum (Monat und            Bei einem Vertrieb von Saatgut aus Kleinpackungen\nJahr) der Wiederverschließung und eine Wieder-           sind an Stelle der Anerkennungsnummer oder der\nverschließungsnummer anzugeben. Für die Wieder-          Zulassungsnummer Name und Anschrift des Her-","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968                        571\nstellers der KlPinpacktmg oder seine Betriebsnum-                             Abschnitt V\nmer und die J\\irtienmnmer der Kldnpackung anzu-               Kennzeichnung und Verschließung\ngeben.                                                                nach dem OECD-System\n§ 29                                                    § 31\nKennzeichnung von Vorstufensaatgut                                 Grundvorschrift\nWird Saatgut entsprechend § 10 des Saatgutver-          Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut von Ge-\nkehrsgesetzes anerkannt, so ist auf dem nach § 18       treide außer Mais, das den Vorschriften dieser Ver-\nvorgeschriebenen Etikett und auf dem nach § 19          ordnung entspricht, kann auf Antrag nach dem\nvorgeschriebenen Einleger an Stelle der Angabe          OECD-System gekennzeichnet werden, sofern die\nder Kategorie die Angabe „ Vorstufensaatgut\" zu         zusätzlichen Vorschriften dieses Abschnitts erfüllt\nmachen.                                                 sind.\n§ 32\nZertifikat\n§ 30\nFür Saatgut, das mit Erfolg geprüft worden ist,\nVertrieb von nicht anerkanntem Saatgut         tritt bei Kennzeichnung nach dem OECD-System an\nin besonderen Fällen                  die Stelle des Anerkennungsbescheids nach § 14\n(1) Wird Saatgut entgegen § 4 Abs. 1 des Saat-       Abs. 2 Satz 2 ein Zertifikat nach dem Muster der\ngutverkehrsgesetws vertrieben, ohne daß es aner-        Anlage 7.\nkannt ist, so sind dü~ Packungen dieses Saatguts                                   § 33\nmit einem besonderen Etikett und mit einem beson-                            Kennzeichnung\nderen Einleger zu versehen. Außer der Angabe des\nNamens oder der Firma und der Anschrift des Ab-            (1) Das Etikett und der Einleger sind für Basis-\nsenders sowie der Art und, soweit es sich um Sor-       saatgut weiß und für Zertifiziertes Saatgut blau.\ntensaatgut handelt, der Bezeichnung der Sorte müs-      Sie müssen dem Muster der Anlage 8 entsprechen.\nsen dieses Etikett und dieser Einleger folgende An-        (2) § 19 Satz 2 findet keine Anwendung.\ngaben enthalten:\n1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum ver-                                   § 34\ntraglichen Vermehrungsanbau\" bei Saatgut, das                     Ausfuhr in besonderen Fällen\neiner in der Sortenliste eingetragenen Sorte zu-\n(1) Saatgut, das den Vorschriften dieser Verord-\ngehört und als nicht anerkanntes Vorstufensaat-\nnung mit Ausnahme der in Anlage 3 festgesetzten\ngut im Rahmen eines Vermehrungsvertrags an\nAnforderungen an die Beschaffenheit genügt, darf\neine Vertragspartei nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des\nnach dem OECD-System gekennzeichnet werden,\nSaatgutverkehrsgesetzes abgegeben wird;\nwenn das Saatgut in einen Staat ausgeführt wird,\n2. ,,Nicht aufbereitetes Saatgut, Vertrieb zur Auf-     der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nbereitung\" bei Saatgut, das nicht aufbereitet ist   schaftsgemeinschaft ist.\nund zur Aufbereitung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des\n(2) Die Packungen von Saatgut nach Absatz 1,\nSaatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird;\ndas nicht die Anforderungen der Anlage 3 erfüllt,\n3. ,,Saatgut für Anbauversuche\", ,,Saatgut für Züch-    sind mit einem Zusatzetikett zu kennzeichnen, auf\ntungszwecke\", ,,Saatgut für Forschungszwecke\"       dem vermerkt ist: ,,Saatgut zum Anbau außerhalb\noder „Saatgut für Ausstellungszwecke\" je nach       eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschafts-\nVerwendungszweck bei Saatgut, das für Anbau-         gemeinschaft, Vertrieb nur zur Ausfuhr gestattet\".\nversuche oder für Züchtungs-, Forschungs- oder\nAusstellungszwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des\nSaatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird;                                 Abschnitt VI\n4. ,,Saatgut zum Anbau außerhalb eines Mitglied-                        Nachkon trollanba u,\nstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,             Zurücknahme der Anerkennung\nVertrieb nur zur Ausfuhr gestattet\" bei Saatgut,\ndas zum Anbau außerhalb eines Mitgliedstaats                                  § 35\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft be-                 Durchführung des Nachkontrollanbaus\nstimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrs-\ngesetzes);                                             (1) Ein Nachkontrollanbau ist an Hand eines Tei-\nles der nach § 10 entnommenen Probe durchzufüh-\n5, ,,Nicht anerknnntes Saatgut einer noch nicht in       ren im Fall der\nder Sortenliste eingetrngenen \\ Sorte\" bei Saat-\ngut, das unter Nummer 1 fällt und dessen Ver-       1. Anerkennung von Basissaatgut und Zertifiziertem\ntrieb vom Bundessortenamt nach § 4 Abs. 3 des           Saatgut,\nSaatgutverkehrsgesetzes genehmigt ist, weil mit     2. Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut nach\nder Eintragung der Sorte in die Sortenliste inner-      § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes,\nhalb angemessener Frist zu rechnen ist.             3. Verpackung nach § 25,\n(2) Für Saatgut nach Absatz 1 gilt § 22 entspre-     4. Wiederverschließung nach § 26,\nchend. Die Angaben sind auf den besonderen Eti-         5. Kennzeichnung von Basissaatgut nach dem\nketten und Einlegern zu machen.                             OECD-System,","572                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n6. Kennzeichnung von Zertifiziertem Saatgut nach                                    §  37\ndem OECD-Syslem,                                                  Zurücknahme der Anerkennung\n7. Wiederverschließung von Saatgut, das nach dem\n(1) Die Zurücknahme der Anerkennung ist dem-\nOECD-System gekennzeichnet ist.                      jenigen, der die Anerkennung nach § 4 beantragt\n(2) In den Fällen des Absalzes 1 Nr. 1 bis 4 wird     hat, von der Anerkennungsstelle mitzuteilen. Ist der\nein Nachkontrollanbau nur durchgeführt, sofern ihn       Antragsteller oder der für ihn Handelnde nicht mehr\ndie Anerkennungsstelle für erforderlich hält. Im         im Besitz des Saatguts, hat er der Anerkennungs-\nFall des Absatzes l Nr. 6 genü~Jt es, wenn der Nach-     stelle unverzüglich Namen oder Firma und Anschrift\nkonlrollanbau mit mindestens 10 vom Hundert der          desjenigen mitzuteilen, an den er das Saatgut ver-\nentnommenen Proben durchgeführt wird; dies gilt          trieben hat. Für den Erwerber dieses Saatguts gilt\nnicht für auszuführendes Saatgut, das aus Saatgut        Satz 2 entsprechend. Die Anerkennungsstelle,\nerwachsc~n ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung nach       welche die Anerkennung zurückgenommen hat, hat\n§ :rn Abs. 1 Nr. 1 des Sirn tgut verkehrsgesetzes ge-    die für den Besitzer des Saatguts zuständige Aner-\nnehmigt war.                                             kennungsstelle unter Angabe von Art, Sorten-\nbezeichnung und Anerkennungsnummer unverzüg-\n(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch\nlich von der Zurücknahme der Anerkennung zu\nEntscheidung des Rates oder der Kommission der           unterrichten.\nEuropä.isch(m Gemeinschaften zu einem Nachkon-\n(2) Für die Ablieferung der Etiketten und Plom-\ntrollanbau innerhalb des Geltungsbereichs des Saat-\ngutverkeb rsgeselzes verpflichtet ist, wird dieser       ben gilt § 24 entsprechend.\nvom Bundessortendmt durchgdührt. Die für den\nNachkontrollanb,ni erforderlichen Proben werden                               Abschnitt VII\ndurch die Anerkennungsstellen bereitgestellt und\nBußgeld- und Schlußvorschriiten\ndem Bundf:ssortenamt zugelei Let.\n(4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch                                  § 38\nEntscheidung des Rates oder der Kommission der                             Ordnungswidrigkeiten\nEuropäischen Gemeinschclften verpflichtet ist, Pro-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 1\nben für einen Nachkontrollanbau außerhalb des\ndes Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätz-\nGeltun~JsbeH~ichs <fos Saatgutverkehrsgesetzes zur\nVerfügung zu stellen, leilet das Bundessortenamt         lich oder fahrlässig\ndie bereitgestellten Proben an die Stelle weiter, die     1. entgegen einer Auflage nach § 12 Abs. 3 Satz 2\nden Nachkontrollanbau durchführt. Auf die Bereit-             Basissaatgut mit verminderter Keimfähigkeit zu\nstellung der Proben findet Absatz 3 Satz 2 Anwen-             anderen Saatzwecken als zur weiteren Vermeh-\ndung.                                                         rung vertreibt,\n2. entgegen § 25 Satz 1 Saatgut nicht unter der Auf-\n§ 36                                 sicht eines Probenehmers verpackt.\nZeitpunkt und Umfang des Nachkontrollanbaus                                      § 39\n(1) Der Nachkontrollanbau soll in der Vegeta-                             Geltung in Berlin\ntionsperiode durchgeführt werden, die auf den Zeit-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\npunkt der Probenahme nach § 10 unmittelbar folgt.\nDie dem Nachkontrollanbau unterliegenden Proben           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nsind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saat-\ngutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Die Prüfung erstreckt sich bei Getreide auf\nSortenechtheit, Sortenreinheit und Gesundheits-                                      § 40\nzustand. Bei 01- und Faserpflanzen kann die Prü-\nInkrafttreten\nfung auf Sortenechtheit und Sortenreinheit be-\nschränkt werden.                                            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1968\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 35 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968                                     573\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 1)\nAnforderungen an den Feldbestand\nA. Getreide außer Mais                   II. Basissaatgut\nDie in Teil I aufgeführten Anforderungen gelten für\nI. Zertifiziertes Saatgut\nBasissaatgut entsprechend, soweit im folgenden nichts\n1. Fremdbesatz                                                 anderes bestimmt ist:\nDer Feldbestand darf auf einer Fläche von 80 m              1. Der Feldbestand darf auf einer Fläche von 80 m\nLänge und 1,80 m Breite höchstens folgenden Fremd-              Länge und 1,80 m Breite höchstens folgenden Fremd-\nbesatz aufweisen:                                               besatz aufweisen:\na) Pflanzen, die nicht hinreichend sor-                         a) Pflanzen, die nicht hinreichend sor-\ntentypisch sind oder einer anderen                             tentypisch sind oder einer anderen\nSorte derselben Art zugehören,        10 Pflanzen              Sorte derselben Art zugehören,         5 Pflanzen\nb) andere Arten von Kulturpflanzen,                             b) andere Arten von Kulturpflanzen,\nderen Samen sich aus dem Saatgut                               deren Samen sich aus dem Saatgut\nnur schwer herausreinigen lassen,      7 Pflanzen              nur schwer herausreinigen lassen,       2 Pflanzen\nc) Unkräuter, deren Samen sich aus\nc) Unkräuter, deren Samen sich aus                                 dem Saatgut nur schwer heraus-\ndem Saatgut nur schwer heraus-                                 reinigen lassen,            ·           5 Pflanzen\nreinigen lassen,                      10 Pflanzen\nd) Flughafer in Hafer                       0 Pflanzen\nd) Flughafer in Hafer                      0 Pflanzen\nin anderem Getreide           Pflanze.\nin anderem Getreide        2 Pflanzen\n2. Bei fremdbefruchtenden Arten muß zu Feldbestän-\nDie Bestandteile absichtlich hergestellter trennbarer          den anderer Sorten derselben Art, zu Feldbestän-\nMischsaaten gelten nicht als Fremdbesatz.                      den derselben Sorte mit starker Unausgeglichen-\nheit und zu Feldbeständen verwandter Arten, die\n2. Befall mit Krankheiten und Schädlingen                          zu unerwünschter Fremdbefruchtung führen können,\nDer Feldbestand darf auf einer Fläche von 80 m                 eine Mindestentfernung von 300 m eingehalten sein.\nLänge und 1,80 m Breite höchstens folgende Zahl\nvon Pflanzen, die mit Krankheiten befallen sind,\nB. Mais\naufweisen:\na). Weizensteinbrand (Tilletia tritici)    1 Pflanze    I. Zertifiziertes Saatgut\nb) Zwergsteinbrand                                         1. Fremdbesatz\n(Tilletia brevifaciens)               5 Pflanzen\na) Der Anteil an Pflanzen anderer Sorten und\nc) Haferflugbrand (Ustilago avenae)        5 Pflanzen              vom Sortenbild abweichender Typen darf\nd) Gerstenhartbrand (Ustilago hordei)      5 Pflanzen               aa) für die Erzeugung von Zertifizier-\ne) Gerstenflugbrand (Ustilago nuda)        5 Pflanzen                    tem Saatgut von Hybridsorten         0,2 v. H.\nf) Weizenflugbrand (Ustilago tritici)     5 Pflanzen              bb) für die Erzeugung von Zertifizier-\ng) Roggenstengelbrand                                                    tem Saatgut von frei abblühenden\n(Urocystis occulta)                   5 Pflanzen                    Sorten                               0,5 v. H.\nh) Mutterkorn (Claviceps purpurea).                                 nicht überschreiten.\nsoweit es nicht nur am Rande des                           b) Bei der Prüfung der Kolben darf der Anteil an\nFeldbestands auftritt,                20 Pflanzen               Kolben abweichender Typen 0,1 v. H. und an\nFeldbestände, aus denen flugbrandkranke Pflanzen                   Kolben mit Körnern anderer Farbe, Form oder\nentfernt worden sind, sind zur Anerkennung nicht                   Größe 0,2 v. H. nicht überschreiten.\ngeeignet. Das gleidle gilt, wenn Nachbarbestände           2. Entfahnung\nder gleichen Fruchtart mit Flugbrand verseucht\na) In dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v.H. der\nsind.\nPflanzen der Mutterkomponente empfängnis-\n3. Mindestentfernungen\nfähige Narben aufweisen, darf der Feldbestand\nfür die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut\na) Bei fremdbefruchtenden Arten muß zu Feld-                       von Hybridsorten an Pflanzen der Mutterkornpo-\nbeständen anderer Sorten derselben Art, zu                   . nente, die Pollen abgeben oder abgegeben ha-\nFeldbeständen derselben Sorte mit starker Un-                  ben, höchstens enthalten:\nausgeglichenheit und zu Feldbeständen verwand-                 aa) bei einer Feldbesichtigung               1 v. H.\nter Arten, die zu unerwünschter Fremdbefruch-\nbb) bei sämtlichen Feldbesichtigungen\ntung führen können, eine Mindestentfernung -\nzusammen                              2v.H.\nvon 250 m eingehalten sein.\nSofern eine ausreichende Abschirmung gegen                 b) Bei pollensterilen Mutterkomponenten darf der\neine unerwünschte Fremdbefruchtung vorhanden                    zahlenmäßige Anteil an Pollen abgebenden\nist, kann die Mindestentfernung ermäßigt wer-                  Pflanzen 2 v. H. nicht überschreiten.\nden.                                                   3. Befall mit Krankheiten und Schädlingen\nb) Bei selbstbefruchtenden Arten muß gegen be-                 Ein Feldbestand, der in größerem Ausmaß Mais-\nnachbarte Feldbestände· ein deutlicher Trenn-              beulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben auf-\nstreifen vorhanden sein.                                   weist, ist zur Anerkennung nicht geeignet.","574                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n4. Mindestentfernungen                                            b) andere Arten von Kulturpflan-\nZu FcldbesUind(!n anderer Sorten oder Inzucht-                     zen, deren Samen sich aus dem\nlinicn ---- außer der Vt1l.<!rkomponente der Sorte -               Saatgut nur schwer herausreini-\nund zu Fcldbesti.indcn derselben Sorte oder Inzucht-               gen lassen,                          10 Pflanzen\nlinic, welche die Voraussetzungen hinsichtlich der             c) Unkräuter, deren Samen sich aus\nSortenreinhcit und bei l lybridsorten hinsichtlich der             dem Saatgut nur schwer heraus-\nEntfahnung für die Erzeugung von Saatgut der-                      reinigen lassen;                     25 Pflanzen\nselben Kate~Joric nicht erfüllen, muß eine Mindest-            d) Seide in Lein                           0 Pflanzen\nentfernung von 200 m eingehalten sein.                         e) Leindotter und Leinlolch in Lein je 2 Pflanzen\nSofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine                 f) Ackerwinde, Gänsefuß, Melde und\nunerwünschte Fremdbefruchtung vorhanden ist,                       Knötericharten in Lein            je 10 Pflanzen.\nkann die Mindestentfernung ermäßigt werden.\nDie Bestandteile absichtlich hergestellter trennbarer\nIst in Nachbarbcsli.indcn, die zur Anerkennung an-             Mischsaaten gelten nicht als Fremdbesatz.\ngemeldet sind, fcstgcstelll worden, daß der Anteil\nan nicht entfahnten Mutterpflanzen die in Num-              2. Befall mit Krankheiten und Schädlingen\nmer 2 angegebenen Höchstsätze überschreitet, müs-              Der Feldbestand darf auf einer Fläche von 80 m\nsen zu diesen Bestünden folgende Mindestentfer-                Länge und 1,80 m Breite höchstens folgende Zahl\nnungen eingehalten sein:                                       von Pflanzen, die mit Krankheiten befallen sind,\naufweisen:\nv. H. der nicht ent-                                     a) Brennfleckenkrankheiten bei Lein      10 Pflanzen\nfahnten Mutterpflanzen        Mindestentfernung\nb) W elkekrankheiten bei Lein             10 Pflanzen.\nim Nachbarbestand                    m\n3. Mindestentfernungen\n3                          30                   Zu Feldbeständen anderer Sorten derselben Art,\n4                          40                   zu Feldbeständen derselben Sorte mit starker Un-\n5                           50                   ausgeglichenheit und zu Feldbeständen verwandter\n6                          60                   Arten, die zu unerwünschter Fremdbefruchtung\n7\nführen können, muß eine Mindestentfernung von\n70\n200 m eingehalten sein.\n8                          80\n9                                               Sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine\n90\nunerwünschte Fremdbefruchtung vorhanden ist,\n10                          100\nkann die Mindestentfernung ermäßigt werden.\n11 und mehr                 200\nII. Basissaatgut                                               II. Basissaatgut\nDie in Teil I aufgeführten Anforderungen gelten für\nDie in Teil I aufgeführten Anforderungen gelten für\nBasissaatgut entsprechend, soweit im folgenden nichts\nBasissaatgut entsprechend, soweit im folgenden nichts\nanderes bestimmt ist:                                          anderes bestimmt ist:\n1. Der Feldbestand darf auf einer Fläche von 80 m_\n1. Der Anteil an Pflanzen anderer Sorten und vom\nLänge und 1,80 m Breite höchstens folgenden Fremd-\nSortenbild abweichender Typen darf 0,1 v. H. nicht\nbesatz aufweisen:\nüberschreiten.\na) Pflanzen, die nicht hinreichend sor-\n2. Teil I Nr. 3 gilt nicht für Feldbestände von Inzucht-              tentypisch sind oder einer anderen\nlinien.                                                            Sorte derselben Art zugehören,         5 Pflanzen•\nb) andere Arten von Kulturpflanzen,\nC. Dl- und Faserpflanzen                               deren Samen sich aus dem Saatgut\nnur schwer herausreinigen lassen,      5 Pflanzen\nI. Zertifiziertes Saatgut\nc) Unkräuter, deren Samen sich aus\n1. Fremdbesatz                                                        dem Saatgut nur schwer heraus-\nDer Feldbestand darf auf einer Fläche von 80 m                     reinigen lassen,                      15 Pflanzen.\nLänge und 1,80 m Breite höchstens folgenden Fremd-          2. Zu Feldbeständen anderer Sorten derselben Art,\nbesatz aufweisen:                                              zu Feldbeständen derselben Sorte mit starker Un-\na) Pflanzen, die nicht hinreichend sor-                       ausgeglichenheit und zu Feldbeständen verwandter\ntentypisch sind oder einer ande-                           Arten, die zu unerwünschter Fremdbefruchtung\nren Sorte derselben Art zuge-                              führen können, muß eine Mindestentfern-qng von\nhören,                                  10 Pflanzen        400 m eingehalten sein.","Nr. 35          Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968                                    575\nAnlage 2\n(zu § 10 Abs. 3)\nGewichte der Partien und Proben\nHöchst-       Mindest-\ngewicht     gewicht des\nArt\neiner        Saatguts\nPartie     einer Probe\nCel.rci<le mit Ausnahme von\nInzuchtlinien von Mais sowie\nIIunf, Sonnenblumen                           20 t         900 g\nInzuchllinien von Mais                        20 t         250 g\nLein                                          10  t        900 g\nalle übrigen Arten                            10  t        300 g\nAnlage 3\n(zu § 12 Abs. 1)\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts\nI. Zertifiziertes Saatuut                                 Zusätzliche Anforderungen:\na) Bei Gerste in 100 Körnern höchstens 10 Körner,\n1. Reinheit und Keimfähigkeit\nderen Grannenlänge die Kornlänge übertrifft.\nHöchst-                     b) Bei Mais Triebkraft mindestens 75 v. H. der reinen\nanteil an                        Körner.\nTed1 ni :;eh e  Körnr,rn      Minclcst-\nMinrksl-        anderer     keimfähiq-      c) Bei 01- und Faserpflanzen Besatz mit Ackerfuchs-\nUd.                       rninheil:      Pflanzen-        keit\nNr.           J\\rl:\narten\nschwanz oder Hederich höchstens je 1 Korn in 50 g.\n(in v. II.      (in v. ll.   (in v.H.       d) Bei Raps, Rübsen und Senf Besatz mit Ackersenf\ndes             des      der reinen\nGewichts)      Gewichts)      Körner)            höchstens 0,2 v. H. des Gewichts.\ne) Bei Lein kein Besatz mit Flughafer und Seide;\n5              1 Korn Flughafer oder Seide in söb g gilt nicht als\nUnreinheit, wenn weitere 400 g Saatgut frei von\nNackthafer, Hafer,                                                   Flughafer oder Seide sind.\nGerste, Roggen,\nsiehe An-                  2. Befall mit Krankheiten und Schädlingen\nWeizen, Spelz, Mub        98       merkungen         85\nSaatgut, das\n2   Sareptasenf, Raps,                                               a) in größerem Ausmaß mit parasitischen Pilzen oder\nSchwarzer Senf,                                                      Bakterien sowie mit lebenden Milben befallen ist,\nRübsen                   98              0,3         85\nb) bei Getreide in 500 g mehr als 3 Mutt_erkörner\n3   Hanf                      98             0,2         75              (Claviceps purpurea) oder Bruchstücke davon ent-\n4   Sonnenblumen              98             0,3         85              hält,\n5   Lein                     99              0,1         92          c) bei Getreide Brandbutten oder größere Mengen\n6   Mohn                      98             0,2         80              von Brandsporen enthält, es sei denn, daß geeig-\n7   Olrettich                 95             0,5         80\nnete Bekämpfungsmaßnahmen getroffen worden\nsind,\n8   Weißer Senf              98              0,5         85\nd) bei Hanf, Lein und Sonnenblumen einen 5 v. H.\nübersteigenden Anteil an Körnern enthält, die von\nAnmerkungen:                                                                Botrytis-Pilzen befallen sind,\n1. Bei Getreide außer Mais Besatz mit anderen Pflan-                    e) bei Lein einen 5 v. H. übersteigenden Anteil an\nzenarten höchstens 10 Körner in 500 g, davon                             Körnern enthält, die von Keimlingskrankheiten\nandere Getreidearten                              höchstens 7,           (Ascochyta linicola, Colletotrichum lini, Fusarium\nUnkräuter                                         höchstens 7,           lini) befallen sind,\nHederich                                          höchstens 3,        f) bei Sonnenblumen und Raps einen 1 v. H. des Ge-\nFlughafer oder Taumellolch                                     0.        wichts übersteigenden Anteil an Sklerotien von\n2. Bei Mais kein Besatz mit Körnern anderer Planzen-                        Sclerotinia sclerotiorum enthält,\narten in 500 g, bei lnzuchtlinien in 250 g.                          ist zur Anerkennung nicht geeignet.","576                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n:!.  Feud1ligk,~ilsgehalt\nDer Ft,ucl1L1~Jkt)ils(JPh,tll dMf bei                                                            Weite der   Zulässiger\nLfd.                        Siebschlitze Siebabgang\n<1) Ro~Jqcn                                15 v.H.                                 Art\nNr.                                        Gewicht\nb) Müis                                    14 V. H.                                                 mm          v.H.\nc) den übri~JCll C!:l 1<·i<l<·Mlcn          16 v.H.\nd) OJpll,lllZ(:Jl                                                                                     3            4\n10   V. H.\ne) Faserpfl;inzcn                          13   V. H.\n4  Schwarzhafer               1,8           10\ndes Gewichts nicht übcrsl.(!igen. Die Prüfung des                     5  Nackthafer                 1,5            3\nFeuchti~JkcilsgehiJlls erlolgt bei Müis und Olpflanzen\nstels, bei den übrjger1 Arlcn nur, wenn die Beschaffen-               6  sonstiger Hafer            1,8            3\nheit clcs S,wlquls die Einhaltung der Höchstgrenze des\nFeüchligkcil.sgchalts bei der Probenahme oder bei der                                II. Basissaatgut\nPrüfung der ßesdwffenheit des Saatguts zweifelhaft            Die in Teil I aufgeführten Anforderungen gelten für\nerscheinen liißl. Dine Prüfung des Feuchtigkeitsgehalts       Basissaatgut entsprechend, soweit im folgenden nichts\nerfolgt nicht bei pilliertem, granuliertem oder inkru-        anderes bestimmt ist:\n·slicrlern Saal.gul.                                    ·\n1. Bei Getreide außer Mais darf der Besatz mit Körnern\nanderer Pflanzenarten insgesamt höchstens 4 Körner\nin 500 g, davon höchstens 1 Korn anderer Getreide-\n4. Sortierung                                                         arten und 3 Körner von Unkräutern betragen; an\nHederich ist höchstens 1 Korn zulässig. An Stelle des\nzulässigen Kornes anderer Getreidearten dürfen 2 Kör-\nWeite der      Zulässiger    ner Winterung in Sommerung und umgekehrt treten.\nUd.                                              Siebabgang\n!\\rl             Siebschlitze     Gewicht   2. Bei CH- und Faserpflanzen außer Lein darf der Besatz\nNr.\nmit Körnern anderer Pflanzenarten höchstens 0,2 v. H.\nmm             v.H.\ndes Gewichts betragen; an Ackersenf sind höchstens\n0,1 v. H. des Gewichts zulässig.\n3. Saatgut von Getreide, das in 500 g mehr als 1 Mutter-\nWinterweizen,                                             korn (Claviceps purpurea) enthält, ist zur Anerken~\nzweizeili.ge Gerste             2,2               3       nung nicht geeignet.\n2  Sommerweizen,                                                              III. Handelssaatgut\nsonstige Gerste                 2                 3    Die in Teil I gestellten Anforderungen          gelten für\n3  Rog9en                          2                 3    Handelssaatgut entsprechend.\nAnlage 4\n(zu § 14 ~bs. 3)\nKennzeichen der Anerkennungsstellen\nAZ      Landwirtschaftskammer Rheinhessen, Alzey\nB       Der Senator für Wirtschaft, Berlin\nBN      Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland\nals Landesbeauftragter, Bonn\nF       Land- und Forstwirtschaftskammer Hessen-Nassau, Frankfurt (Main)\nFR      Regierungspräsidium Südbaden, Freiburg\nFS      Bi1yerische Landessaatzuchtanstalt Weihenstephan, Freising\nJI      Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover\nl lB    Lu1dwjrtschaftskammer Bremen, Bremen\nJ HI    Behörde für Ernährung und Landwirtschaft, Hamburg\nKA      Regierungspräsidium Nordbaden, Karlsruhe\nKT      Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel\nKL      Landwirtschaftskammer Pfalz, Kaiserslautern\nKO      Lrndwirtschaftskammer Rheinland-Nassau, Koblenz\nKS      Land- und Forstwirtschaftskammer Kurhessen, Kassel\nMS      Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe\nals Landesbeauftragter, Münster\nOL      Lmdwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.\nS       Regierungspräsidium Nordwürttemberg, Stuttgart\nSB      Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken\nTU      Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern, Tübingen","Nr. 35    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968      517\nAnlage 5\n(zu § 18)\nEtikett\nfür Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\n0\nEWG-NORM\nAnerkennungsstelle:\nArt:\nSortenbezeichn ung:\n·Kategorie:\nAnerkennungs-Nr.:\nVerschließung (Monat, Jahr):\nErzeugerland:\nAngegebenes Gewicht\ncler Packung:                       kg\nZusätzliche Angaben:\nMindestgröße 115 X 80 mm","578            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 6\n(zu § 18)\nEtikett\nfür Handelssaatgut\n0\nZulassungsstelle:\nHandelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)\nArt:\nAufwuchsgebiet:\nZulassungs-Nr.:\nVerschließung (Monat, Jahr):\nAngegebenes Gewicht\nder Packung:                        kg\nZusätzliche Angaben:\nMindestgröße 115 X 80 mm","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968                             579\nAnlage 7\n(zu § 32)\nName und Anschrift der Anerkennungsstelle\nName and address of the Certifying Agency\nNom et adresse du Service de Certification\nZertifikat\nausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßlge Zertifizierung von Getreidesaatgut,\ndas für den internationalen Handel bestimmt ist\nCertificate\nissued under the OECD Scheme ior the Varietal Certification oi Cereal Seed Moving\nin International Trade\nCertificat\ndelivre coniormement au systeme de l'OCDE pour la certification varietale de semences de cereales\ndestinees au commerce international\nBezugsnummer\nReference number ................................. .\nNumero de reference\nArt (lateinisch)\nSpecies (latin)\nEspece (latin)\nSorte\nCultivar\nCultivar\nZahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie\nNumber of containers and declared weight of lot .....\nNombre d'emballages et poids declare du lot\nDas Saatgut, das diese Bezugsnummer trägt, ist gemäß dem OECD-System für die sortenmäßige Zertifizie-\nrung von Getreidesaatgut erzeugt und anerkannt als:\nTue seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the OECD Cereal Seed\nScheme and is approved as:\nLe Jot de semences portant ce numero de reference a ete produit conformement au systeme de J'OCDE\npour Jes semences de cereales et il est approuve comme:\n* Basissaatgut (weißes Etikett)                         / Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett)\n* Basic Seed (white labe!)                              / Certified Seed (blue labe!)\n• Semences de base (etiquette blanche)                  / Semences certifiees (etiquelte bleue)\n• Nichtzutreffendes streichen\n• Delete as necessary\n• Rayer Ja mention inutile","580                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang i968, Teil I\nErgebnisse der Untersuchung / Analysis Results / Resultats d'Analyse\nRE)inheit\nPure seed                                                                                                      .... 0/o\nPuret6\nUnschiidliche Verunreinigungen\nInert matter ....................................................................... •:                          . 0/o\nMatieres inertes\nFremde Kulturarten\nOther crop sceds ................................................................... :                         „   0/o\nSemences d',rntres plantes cultivees\nArten (lateinisch)\nSpecies (latin):\nEspeces (latin)\nUnkrautsamen\nW eed seeds ............................................................... • • • • • • • • · :                     0/o\nGraines de plantes adventices\nArten (lateinisch)\nSpecies (latin):\nEspeces (latin)\n100         0/o\nGesamtzahl der Unkrautsamen pro kg\nTotal number of weed seeds per kg ................................. .\nNombre total de graines de plantes adventices par kg\nScidekörncr pro kg\nDodder seeds per kg ................................................ .\nGraines de cuscute par kg\nKeim f ii h i g k e i t (normale Keimlinge) nach                Tagen\nGer rn in a t i o n      (normal sprouts)        in             days ............................. •·           .:.0/o\nGermination              (germes normaux)        en              jours\nFrische, nicht gekeimte Samen\nFresh ungerminated seeds .......................................................... •:                    ....... 0/o\nGraines d'apparence normale non germees\nWertloser Rest                 (einschl.         .. 0/o anomaler Keimlinge)\nWorthless remainder (incl.               .......... 0/o abnormal sprouts) ......................... :          ... O/o\n·Graines defectueuses (y compris                    0 /o de germes anormaux)\n100         0/o\nFeuch tigkei tsgehal t\nMoisture content ................................................. .                            .... 0/o\nTeneur en eau\n(Falls keine Zahlen vorhanden, sind die Worte „Nicht untersucht\" in den vorgesehenen\nRaum einzusetzen.)\n(Where no figures are available, insert the words \"Not Tested\" in the space provided.)\n(Lorsqu'aucun chiffre ne peut etre indique inscrire les mots « Non Determine »          a l'emplace-\nment prevu.)\nBemerkungen\nObservations\nObservations\nUnterschrift\nSignature\nDienstsieqel\nSignature\nOfficial sea\\\nCachet officiel              Ort und Datum\nPlace and date:\nLieu et date","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968             581\nAnlage 8\n(zu § 33 Abs. 1)\nEtikett und Einleger\nfür Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\nVorderseite\nSpecies (I.atin name)\nEspöce (nom latin)\nCultivar name\nNom du cultivar\nCategory\nCategorie\nReference number\nNumero de reference\nDate of sampling\nDate de l'echantillonnage\nRückseite\nName and address of certifying authority\nNom et adresse de l'organisation de certification"]}