{"id":"bgbl1-1968-34-7","kind":"bgbl1","year":1968,"number":34,"date":"1968-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/34#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-34-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_34.pdf#page=3","order":7,"title":"Neufassung des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz)","law_date":"1968-05-21T00:00:00Z","page":551,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Nr. 34     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1968                          551\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst\n(Arbei tspla tzschu tzgesetz)\nVom 21. Mai 1968\nAuf Crund des Artikels 2 des Gesetzes zur Än-\nderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 22. De-\nzember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1349) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Gesetzes über den Schutz\ndes Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst\n(A rbeitsplatzschutzgesetz) vom 30. März 1957 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 293) in der vom 30. Dezember 1967\nc1n geltenden Fassung, wie sie sich unter Berück-\nsichtigung\ndes Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Unter-\nhallssicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 457),\ndes Artikels IV des Zweiten Gesetzes zur Änderung\ndes Wehrpflichtgesetzes vom 22. März 1962 (Bundes-\n~Jesetzbl. I S. 169),\ndes Artikels 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung\ndes Wehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 162),\ndes Artikels 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung\ndes Wehrpflichtgesetzes vom 25. Juli 1967 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 797 )und\ndes Gesetzes zur Änderung des Arbeitsplatzschutz-\ngesetzes vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I\ns. 1349)\nergibt,\nbekanntgemacht.\nBonn, den 21. Mai 1968\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nGesetz\nüber den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst\n(Arbeitsplatzschutzgesetz)\nin der Fassung vom 21. Mai 1968\nErster Abschnitt                           (2) Einern Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst\nhat der Arbeitgeber Arbeitsentgelt wie bei einem\nGrundwehrdienst und Wehrübungen                     Erholungsurlaub zu zahlen\n1. während des Grundwehrdienstes oder einer Wehr-\n§ 1\nübung, wenn der Arbeitnehmer vor der Einberu-\nRuhen des Arbeitsverhältnisses                     fung das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet\n(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst              hat,\noder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das          2. während einer Wehrübung vor Vollendung des\nArbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.                  fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn der Ar-","552                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nbeitnehmcr vor der Einberufung insgesamt zwölf            zu, so beginnt die Frist des § 3 Satz l des Kündi-\nMonate Wd1rdiensl oder auf den Wehrdienst an-             gungsschutzgesetzes erst zwei Wochen nach Ende\ngerechnetem Dienst geleistet hat.                         des Wehrdienstes.\nDas gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer die Vor-\naussctzunqen <for Nummer l oder Nummer 2 wäh-                                           § 3\nrend des Weh rd iPnsU)s erfüllt, von diesem Zeitpunkt\nWohnraum und Sachbezüge\nab. Zum /\\rbeitscnl~Jelt gehören nicht besondere\nZuwcndunqen, die rnil Rücksicht auf den Erholungs-               (1) Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1)\nurlaub uewJhrl werden.                                        läßt eine Verpflichtung zum Uberlassen von Wohn-\nraum unberührt.\n(3) Der   J\\rlwitnehmcr rldt den Einberufungs-\nbescheid u nvc rzüu I ich sPirH'rn A rbeitgebcr vorzu-           (2) Für die   Auflösung eines Mietverhältnisses\nlegen.                                                        über Wohnraum, der mit Rücksicht auf das Arbeits-\nverhältnis zur Unterbringung des Arbeitnehmers\n(4) Ein bdrisl ()l<'s /\\ rbci lsverlii:iltnis wird durch\nund seiner Familie überlassen ist, darf die durch\nEinh!!rultmu zun1 CnmclwPhnlicnst oder zu einer\nden Grundwehrdienst oder eine Wehrübung ver-\nW(!hrübunq nicht verlJnqe:rl; das gleiche gilt, wenn\nanlaßte Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht zu\nein !\\rbe:ilsvcrhJILnis m1s andPrcn Gründen wäh-\nseinem Nachteil berücksichtigt werden. Dies gilt\nrend des WdirdiensLes uc<)11<Jel hätte.\nentsprechend für alleinstehende Arbeitnehmer, die\n(5) Wird dC'r Crundwf'hrdienst oder die Wehr-              den Wohnraum während ihrer Abwesenheit aus\nübung vorzeitiq be(:nd<'L imd muß der Arbeitgeber             besonderen Gründen benötigen.\nvorüberqf~hend lür zwei Personen am gleichen\nArbeitsplnlz Lohn oder Cdrnll zahlen, so werden                  (3) Bildet die Uberlassung des Wohnraums einen\nihm die hierdurch ohne) sr~in Verschulden entstan-            Teil des Arbeitsentgelts, so hat der Arbeitnehmer\ndenen Mehrnulwc~nclungr~n vom Bund auf Antrag                 für die Weitergewährung an den Arbeitgeber eine\nerstattet.                                                    Entschädigung zu zahlen, die diesem Teil des Ar-\nbeitsentgelts entspricht. Ist kein bestimmter Betrag\n§ 2                              vereinbart, so hat der Arbeitnehmer eine ange-\nKündigungsschutz für Arbeitnehmer                   messene Entschädigung zu zahlen.\n(1) Während des Grundwehrdienstes oder wäh-                   (4) Sachbezüge    sind während des Grundwehr-\nrend einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das                 dienstes oder während einer Wehrübung auf Ver-\nArbeitsverhältnis nicht kündigen.                             langen weiterzugewähren. Absatz 3 gilt sinngemäß.\n(2) Vor und nach dem Wehrdienst darf der Arbeit-              (5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung,\ngeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß des Wehr-               wenn der Arbeitgeber nach diesem Gesetz das Ar-\ndienstes nicht kündigen. Muß er aus dringenden                beitsentgelt während des Wehrdienstes weiterzu-\nbetrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des Kündi-           zahlen hat.\ngungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so\ndarf er bei der Auswahl der zu Entlassenden die                                         § 4\nEinberufung eines Arbeitnehmers zum Wehrdienst\nnicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen. Kündigt                                Erholungsurlaub\ner vor dem Wehrdienst, nachdem er von der Ein-                   (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub,\nberufung Kenntnis erhalten hat, so wird vermutet,             der dem Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr aus dem\ndaß die Kündigung aus Anlaß des Wehrdienstes                  Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalen-\nausgesprochen und, sofern aus dringenden betrieb-             dermonat, den der Arbeitnehmer Grundwehrdienst\nlichen Erfordernissen Entlassungen erfolgen, bei              leistet, um ein Zwölftel kürzen. Dem Arbeitnehmer\nder Auswahl des Arbeitnehmers seine Einberufung               ist der ihm zustehende Erholungsurlaub auf Ver-\nzum Wehrdienst zu seinen Ungunsten berücksichtigt             langen vor Beginn des Grundwehrdienstes zu ge-\nworden ist.                                                   währen.\n(3) Das   Recht zur Kündigung aus wichtigem                   (2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden\nGrunde bleibt unberührt. Die Einberufung des Ar-              Urlaub vor seiner Einberufung nicht oder nicht\nbeitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger                 vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den\nGrund zur Kündigung; dies gilt im Falle des                   Resturlaub nach dem Grundwehrdienst im laufen-\nGrundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten                  den oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.\nnicht für unverheiratete Arbeitnehmer in Betrieben\nmit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern                 (3) Endet das Arbeitsverhältnis während des\nausschließlich der Lehrlinge, wenn dem Arbeitgeber            Grundwehrdienstes oder setzt der Arbeitnehmer im\ninfolge Einstellung einer Ersatzkraft die Weiter-             Anschluß an den Grundwehrdienst das Arbeitsver-\nbeschi:iftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung             hältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch\naus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann.               nicht gewährten Urlaub abzugelten.\nEine nach Satz .2 zweiter Halbsatz zulässige Kündi-              (4) Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung\ngung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist             mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zustand,\nvon zwei Monaten für den Zeitpunkt der Entlassung             so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Ar-\naus dem Wehrdienst ausgesprochen werden.                      beitnehmer nach seiner Entlassung aus dem Grund-\n(4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Einberufung             wehrdienst zusteht, um die zuviel gewährten Ur-\noder während des Wehrdienstes eine Kündigung                  laubstage kürzen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1968                            553\n(5) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung       als Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Ta-\neinberufen, so hat der Arbeitgeber den Erholungs-      rifordnungen und Tarifverträge des öffentlichen\nurlaub voll zu gewähren. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-     Dienstes.\nsprechend.\n(3) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die\n(6) Für die Zeit des Grundwehrdienstes richtet     Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung\nsich der Urlaub nach den Urlaubsvorschriften für       nicht angerechnet.\nSoldaten.\n(4) Auf Bewährungszeiten, die für die Einstufung\nin eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe ver-\n§ 5                          einbart sind, wird die Zeit des Grundwehrdienstes\nZusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung       nicht angerechnet. Während der Zeit, um die sich\ndie Einstufung in eine höhere Lohn- oder Vergü-\n(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätz-    tungsgruppe hierdurch verzögert, erhält der Arbeit-\nlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für        nehmer von seinem Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt\nArbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch          eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages\nEinberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer           zwischen seinem Arbeitsentgelt und dem Arbeits-\nWehrübung nicht berührt. Dies gilt auch, wenn die       entgelt, das ihm bei der Einstufung in die höhere\nzusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung       Lohn- oder Vergütungsgruppe zustehen würde.\ndurch Uberversicherung (Höherversicherung) oder\nauf andere Weise gewährt wird.\n(2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes                               § 7\ndie Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)\nweiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie           Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte\nzu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsver-          (1) Für in Heimarbeit Beschäftigte, die ihren\nhältnis aus Anlaß der Einberufung des Arbeitnehmers    Lebensunterhalt überwiegend aus der Heimarbeit\nnicht ruhen würde. Nach Ende des Wehrdienstes           beziehen, gelten die §§ 1 bis 4 sowie § 6 Abs. 2\nmeldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehr-      sinngemäß.\ndienstes entfallenden Beiträge beim Bundesminister\n(2) Vor und nach dem Wehrdienst dürfen in\nder Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle\nHeimarbeit Beschäftigte aus Anlaß des Wehrdien-\nzur Erstattung an. Satz 2 gilt nicht im Falle des § 1\nAbs. 2.                                                stes bei der Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich\nzu den anderen in Heimarbeit Beschäftigten des\n(3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse      gleichen Auftraggebers oder Zwischenmeisters nicht\nangehören oder als Leistungsempfänger einer ande-      benachteiligt werden; andernfalls haben sie An-\nren Einrichtung oder Form der betrieblichen oder       spruch auf das dadurch entgangene Entgelt. Der Be-\nüberbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenver-       rechnung des entgangenen Entgelts ist das Entgelt\nsorgung in Betracht kommen, gelten Absatz 1 und        zugrunde zu legen, das der in Heimarbeit Beschäf-\nAbsatz 2 Satz 1 und 2 sinngemäß.                       tigte im Durchschnitt der letzten zweiundfünfzig\n(4) Die Vorschriften über die Beitragserstattung   Wochen vor der Vorlage des Einberufungsbescheides\ngelten nicht bei \\'\\Tehrübungen bis zu einer Woche.    beim Auftraggeber oder Zwischenmeister erzielt hat.\n(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver-\nordnung das Erstattungsverf ahren sowie das Nähere\nhinsichtlich der betrieblichen oder überbetrieblichen                               § 8\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung; in ihr kann                  Vorschriften für Handelsvertreter\nbestimmt werden, welche Einrichtungen als betrieb-\n(1) Das Vertragsverhältnis zwischen einem Han-\nliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterblie-\ndelsvertreter und einem Unternehmer wird durch\nbenenversorgung im Sinne dieses Gesetzes anzu-\nEinberufung des Handelsvertreters zum Grundwehr-\nsehen sind.\ndienst oder zu einer Wehrübung nicht gelöst.\n(2) Der Handelsvertreter hat den Einberufungs-\n§ 6\nbescheid unverzüglich den Unternehmern vorzu-\nFortsetzung des Arbeitsverhältnisses        legen, mit denen er in einem Vertragsverhältnis\n(1) Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluß an den       steht.\nGrundwehrdienst oder im Anschluß an eine Wehr-             (3) Ein befristetes Vertragsverhältnis wird    durch\nübung in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit          Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu            einer\nwieder auf, so darf ihm aus der Abwesenheit, die       Wehrübung nicht verlängert; das gleiche gilt,      wenn\ndurch den Wehrdienst veranlaßt war, in beruflicher     ein Vertragsverhältnis aus anderen Gründen         wäh-\nund betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.     rend des Wehrdienstes geendet hätte.\n(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer          (4) Der Unternehmer darf das Vertragsverhältnis\nWehrübung wird auf die Berufs- und Betriebszuge-       aus Anlaß der Einberufung des Handelsvertreters\nhörigkeit angerechnet; bei Lehrlingen und sonstigen    zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung\nin Berufsausbildung Beschäftigten wird die Wehr-       nicht kündigen.\ndienstzeit auf die Berufszugehörigkeit jedoch erst         (5) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Be-\nnach Abschluß der Ausbildung angerechnet. Die Zeit     zirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen\ndes Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung gilt        und kann er während des Grundwehrdienstes oder","554                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nwührend einer Wehrübung seine Vertragspflichten           geben, sind auszugleichen. Nach Erwerb der Befähi-\nnicht in dem notwendigen Umfange erfüllen, so             gung für die Laufbahn darf die Anstellung nicht über\nkmm der Untc:rnehmer aus diesem Grunde erfor-             den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der\nderliche Aufwendungen von dem Handelsvertreter            Beamte ohne Ableisten des Wehrdienstes zur An-\nersetzt verlcrngen. Zu ersetzen sind nur die Auf-        stellung herangestanden hätte. Das Ableisten der\nwendungen, die dem Unternehmer dadurch ent-               vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht be-\nstehen, dilß er die dem l-Jandelsvertreter obliegende    rührt. Die Sätze 4 und 5 gelten für Beförderungen\nTi:itigkeit selbst ausübt oder durch Angestellte oder     sinngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen des\ndurch andere Handelsvertreter ausüben läßt; soweit       Beamten eine Beförderung während der Probezeit\nder Unternehmer selbst die Tätigkeit ausübt, kann        rechtfertigen.\ner nur die aufgewendeten Reisekosten ersetzt ver-           (8) § 4 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gilt für Beamte ent-\nlangen. Die Aufwendungen sind nur bis zur Höhe           sprechend.\nder Vergütung des Handelsvertreters zu ersetzen;\nsie könrnm mit ihr verrechnet: werden.                      (9) Die Einstellung als Beamter darf wegen der\nEinberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer\n(6) Der Unternehmer ist, auch wenn der Handels-\nWehrübung nicht verzögert werden. Wird ein Sol-\nvertreter zum Alleinvertreter bestellt ist, während\ndat während des Grundwehrdienstes oder einer\ndes Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung des\nWehrübung eingestellt, so sind die Absätze 1 bis 8\nHandelsvertreters berechtigt, selbst oder durch\nentsprechend anzuwenden.\nAngestellte oder durch andere Handelsvertreter sich\num die Vermittlung oder den Abschluß von Ge-                (10) Die Absätze 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1 bis 3\nschäften zu bemühen.                                     und die Absätze 8 und 9 gelten für Richter ent-\nsprechend. Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine\n§ 9\nBeförderung sind, beginnen mit dem Zeitpunkt, in\ndem der Richter ohne Ableisten des Wehrdienstes\nVorschriften für Beamte und Richter\nzur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.\n(l) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst oder\nzu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die\nDauer des Wehrdienstes ohne Dienstbezüge oder                                      § 10\nunter den Voraussetzungen des Absatzes 2 mit\nDienstbezügen beurlaubt.                                                Freiwillige Wehrübungen\n(2) Dem Beamten hat der Dienstherr Bezüge wie            Für Wehrübungen auf Grund freiwilliger Ver-\nbei einem Erholungsurlaub zu zahlen                      pflichtung (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes), die\nin einem Kalenderjahr zusammen nicht länger als\n1. während des Grundwehrdienstes oder einer Wehr-\nsechs Wochen dauern, gelten die §§ 1 bis 3, § 4\nübung, wenn der Beamte vor der Einberufung das\nAbs. 5 sowie die §§ 5 bis 9 entsprechend.\nfünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,\n2. während einer Wehrübung vor Vollendung des\nfünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn der Be-\n§ 11\namte vor der Einberufung insgesamt zwölf Mo-\nnate Wehrdienst oder auf den Wehrdienst ange-             Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen\nrechneten Dienst geleistet hat.                         (1) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung\nDas gleiche gilt, wenn der Beamte die Voraussetzun-      von nicht länger als drei Tagen einberufen, so ist\ngen der Nummer 1 oder Nummer 2 erst während              er während des Wehrdienstes unter Weitergewäh-\ndes Wehrdienstes erfüllt, von diesem Zeitpunkt ab.       rung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung\nZu den Bezügen gehören nicht besondere Zuwen-            freigestellt. Im übrigen gelten die Vorschriften über\ndungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub        Wehrübungen mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, § 3\ngewährt werden.                                          Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 5 Satz 2 und § 6 Abs. 3 ent-\n(3) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid un-       sprechend.\nverzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen.             (2) Das nach Absatz 1 gewährte Arbeitsentgelt\n(4) Dienstverhältnisse auf Zeit werden durch         sowie die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile\nEinberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer            von Beiträgen zur Sozial- und Arbeitslosenversiche-\nWehrübung nicht verlängert.                              rung werden vom Bund auf Antrag erstattet, wenn\ndie ausfallende Arbeitszeit zwei Stunden am Tag\n(5) Der Beamte darf aus Anlaß der Einberufung        überschreitet. Das gilt nicht für Arbeitnehmer im\nzum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung               öffentlichen Dienst. Ist im arbeitsgerichtlichen Ver-\nnicht entlassen werden.                                  fahren über einen Anspruch des Arbeitnehmers auf\n(6) Dem Beamten dürfen aus der Abwesenheit,          Weitergewährung von Arbeitsentgelt rechtskräftig\ndie durch den Wehrdienst veranlaßt war, keine            entschieden, so ist diese Entscheidung für die Er-\ndienstlichen Nachteile entstehen.                        stattung bindend. Die Bundesregierung wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung das Erstattungs-\n(7) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden\num die Zeit des Grundwehrdienstes verlängert. Der        verfahren zu regeln.\nVorbereitungsdienst wird um die Zeit der Wehr-              (3) Wird ein Beamter oder Richter zu einer Wehr-\nübungen verlängert, die sechs Wochen im Kalender-        übung von nicht länger als drei Tagen einberufen,\njahr überschreitet. Die Verzögerungen, die sich dar-     so ist er während des Wehrdienstes mit Dienst-\naus für den Beginn des Besoldungsdienstalters er-        bezügen oder Unterhaltszuschuß beurlaubt. Neben\nL","Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1968                           555\nden Dienstbezügen oder dem Unlerhaltszuschuß                (3) Für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung\nwerden Zulc1gen weitergezc1hl!. Tm übrigen gelten        für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine fest-\ndie Vorschriften über Wehrübtrn~Jen mit Ausnahme         gesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis\nvon § 4 Abs. 5 Sc1l.z 2 und § 9 Abs. 1, 2 und 7 ent-     anstelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungs-\nsprechend.                                               dienstes durchgeführt wird und dessen Anstellung\ndurch Heranziehung zum Grundwehrdienst oder zu\n§ 12                           Wehrübungen verzögert wird, gelten § 9 Abs. 7\nSatz 4 und 5 und § 12 Abs. 2 entsprechend.\nAnrechnung der Wehrdienstzeit\nund der Zeit einer Berufsförderung\nbei Einstellung entlassener Soldaten\nzweiter Abschnitt\n(1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluß an\nden Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung als                  Meldung bei den Erfassungsbehörden\nArbeitnehmer eingestellt, gilt § 6 Abs. 2 bis 4, nach-                 und Wehrersatzbehörden\ndem er sechs Monate lang dem Betrieb oder der\nVerwaltung angehört. Ist dem Soldaten infolge einer                                § 14\nWehrdienstbeschädigung nach Entlassung aus der\nWeiterzahlung des Arbeitsentgelts\nBundeswehr auf Grund des Soldatenversorgungs-\ngesetzes Berufsumschulung oder Berufsfortbildung            (1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund der Wehr-\ngewährt worden, so wird auch die hierfür erforder-       pflicht von der Erfassungsbehörde oder einer Wehr-\nliche Zeit auf die Berufs- und Belriebszuqehörigkeit     ersatzbehörde aufgefordert, sich persönlich zu mel-\noder als Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet.     den oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für\ndie ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiter-\n(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Berück-\nzuzahlen.\nsichtigung des § 9 Abs. 6 und 10 die Anrechnung der\nWehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter für            (2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüg-\nentlassene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst        lich seinem Arbeitgeber vorzulegen.\noder nach einer Wehrübung als Beamter oder Rich-\nter eingestellt werden.\n(3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Sol-                        Dritter Abschnitt\ndat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendi-\ngung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung                            Schlußvorschriiten\num Einstellung als Beamter und wird er in den\nVorbereitungsdienst eingestellt, so gelten Absatz 2                                § 15\nund § 9 Abs. 7 Satz 4 und 5 entsprechend.                                 Begriffsbestimmungen\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen Arbeit-         {1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind\nnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beam-        Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufs-\ntenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige        ausbildung Beschäftigten.\nTätigkeit im Arbeitsverhältnis anstelle des sonst\nvorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchge-             (2) Grundwehrdienst im Sinne dieses Gesetzes ist\nführt wird.                                              der verkürzte und der volle Grundwehrdienst.\n(3) Offentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes\nist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Lan-\n§ 13\ndes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes)\nAnrechnung des Wehrdienstes                  oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftun-\nim späteren Berufsleben                  gen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von\n(1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der           solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffent-\nWehrübungen wird auf die bei der Zulassung zu            lich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren\nweiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuwei-           Verbänden.\nsende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der                                   § 16\nLehrabschlußprüfung angerechnet, soweit eine Zeit\nvon drei Jahren nicht unterschritten wird.                            Sonstige Geltung des Gesetzes\n(2) Beginnt ein entlassener Soldat im Anschluß           Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes\nan den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine         nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes mit\nfür den künftigen Beruf als Beamter oder Richter         der Maßgabe, daß die Vorschriften über Wehrübun-\nvorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachschul-       gen nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Le-\noder praktische Ausbildung) oder wird diese durch        bensjahres anzuwenden sind.\nden Grundwehrdienst oder durch Wehrübungen\nunterbrochen, so gelten für Beamte § 9 Abs. 7 Satz 4                               § 17\nund 5 und § 12 Abs. 2, für Richter § 9 Abs. 10 Satz 2\nund § 12 Abs. 2 entsprechend, wenn er sich bis zum                            Inkrafttreten,\nAblauf von sechs Monaten nach Abschluß der Aus-                     Anwendung früherer Vorschriften\nbildung um Einstellung als Beamter oder Richter             (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nbewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt       kündung in Kraft; § 14 tritt mit Wirkung vom\nwird.                                                    15. Oktober 1956 in Kraft.","556                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Frühere Bestimmungen über den Einfluß des         § 5 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung\nWehrdienstes auf Arbeitsverhiiltnisse und Beamten-       vom 14. Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 29) gelei-\nverhältnisse und die Eingliederung entlassener Sol-      stet wurde, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes\ndaten in einen Zivilberuf sind bei Einberufung zur       über den Grundwehrdienst.\nBundeswehr nicht anzuwenden.\n(5) Für Wehrübungen von drei Monaten, die\n(3) Das Eignungsübungsgesetz vom 20. Januar           freiwillig im Anschluß an den vollen oder ver-\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 13) bleibt unberührt.         kürzten Grundwehrdienst nach § 3 Abs. 2 des in-\nzwischen außer· Kraft getretenen Gesetzes über die\n(4) Für den verlängerten Grundwehrdienst, der         Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer\nnach § 2 des inzwischen außer Kraft getretenen           der Wehrübungen vom 24. Dezember 1956 (Bundes-\nGesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes            gesetzbl. I S. 1017) geleistet wurden, gelten die §§ 1\nund die Gesamtdauer der Wehrübungen vom 24. De-          bis 3, § 4 Abs. 5 sowie die §§ 5 bis 9 und § 13\nzember 1956 (ßundesgesetzbl. I S. 1017) und nach         entsprechend.\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 8. Mai 1968\nAuf Grund des § 7 Abs. 2 und des § 15 Abs. 2 des      Bedingungen von der Steuer befreit, unter denen\nMineralölsteuergesetzes 1964 in der Fassung der          es nach den § § 35, 36, 37, 44, 55, 56, 67 bis 71 der\nBekanntmachung vom 20. Dezember 1963 (Bundes-            Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961\ngesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das Ge-     (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert durch\nsetz zur .Änderung strafrechtlicher Vorschriften der     die Zwölfte Verordnung zur .Änderung der Allge-\nReichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom             meinen Zollordnung vom 7. Mai 1968 (Bundesgesetz-\n10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird ver-    blatt I S. 344), bei der Einfuhr in das Zollgebiet zoll-\nordnet:                                                  frei ist.\"\nArtikel 1                                                  Artikel 2\nIn der Verordnung zur Durchführung des Mineral-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nölsteuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nS. 237), zuletzt geändert durch die Elfte Verordnung     blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des\nzur .Änderung der Verordnung zur Durchführung            Steueränderungsgesetzes 1967 vom 29. März 1967\ndes Mineralölsteuergesetzes vom 6. April 1967 (Bun-      (Bundesgesetzbl. I S. 385) auch im Land Berlin.\ndesgesetzbl. I S. 407), erhält § 9 Abs. 2 Satz 1 die\nfolgende Fassung:                                                                 Artikel 3\n\"Mineralöl, das in das Erhebungsgebiet eingeführt           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nwird, ist unter den gleichen Voraussetzungen und         kündung in Kraft.\nBonn, den 8. Mai 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1968                          557\nVerordm~ng\nüber die den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten\nin der knappschaftlichen Rentenversicherung\n(Gleichstellungs-Verordnung - GIVO)\nVom 24. Mai 1968\nAuf Grund des § 49 Abs. 6 und des § 59 Abs. 2                                  § 2\ndes Reichsknappsdwftsgcsel.zes in der Fassung des          Als überwiegend unter Tage verfahren gelten\nFinanzänderungsgeselzcs 1967 vom 21. Dezember           auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen\n1967 (BundesgcsetzbJ. I S. 1259) wird mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:                         1. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit,\n2. bezahlten Urlaubs oder\n§ 1\n3. Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung, Besse-\nrung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit\nDen sUindigcn Arbeiten unter Taye stehen fol-           sowie an einer Vorsorgekur\ngende Arbeiten gleich:\nausfallen, wenn für diesen Kalendermonat auf Grund\n1. Arbeiten, die nach dem TäLi~Jk()itsbcreich des Ver-  von ständigen Arbeiten unter Tage oder nach § 1\nsicherten sowohl 1mtcr Taqc als auch über Tage       gleichgestellten Arbeiten Beiträge entrichtet worden\nverrichtet werden, wenn sie während eines Ka-        sind und der Versicherte in den drei voraufgegan-\nlendermonats an mindestens achtzehn Schichten        genen Kalendermonaten mindestens einen Kalender-\nüberwiegend unter Tage ausgeübt worden sind.         monat ständige Arbeiten unter Tage oder gleichge-\nSchichten, die in einem Kalendermonat wegen          stellte Arbeiten nach § 1 verrichtet hat.\neines auf einen Arbeitstag fallenden Feiertages\nausfallen, gelten als überwiegend unter Tage ver-                              § 3\nfahrene Schichten.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n2. Arbeiten als Mitglied - nicht als Gerätewart -       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nder für den Einsatz unter Tage bestimmten Gru-       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 4\nbenwehr für die Dauer der Zugehörigkeit.             des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungs-\n3. Arbeiten als Mitglied des Betriebsrates, wenn der    gesctzes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 533)\nVersicherte bisher ständige Arbeiten unter Tage      auch im Land Berlin.\noder nach Nummer 1 oder 2 gleichgestellte Arbei-\n§ 4\nten verrichtet hat und im Anschluß daran wegen\nder Betriebsratstäti~Jkeit von diesen Arbeiten         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nfreigestellt worden ist.                             1968 in Kraft.\nBonn, den 24. Mai 1968\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","558                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen\nauf Ausstellungen\nVom 24. Mai 1968\nAlll Crnnd d(:S Ccsc!lzes vom 18. März 1904 be-              5. die in der Zeit vom 1. bis 7. September 1968 in\ntreffend den Schulz von Erfindungen, Mustern und                    Karlsruhe stattfindende „20. Heilmittelausstel-\nWMc!nzcidirm auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.                     lung\",\nS. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des\n6. die in der Zeit vorn 7. bis 10. September 1968 in\nCrunclq(•selzes für die Bund(!Srepublik Deutschland                 Köln stattfindende „IFMA -           Internationale\nwird liek,rnntgcmc1d1t:\nFahrrad- und Motorrad-Ausstellung\",\nDer durch dc1s Cc!Sd'I. vom 18. März 1904 vorge-              7. die in der Zeit vorn 13. bis 15. September 1968 in\nsdwnc· Schutz von ErlinduwJcm, Mustern und                          Köln stattfindende „Internationale Hausrat- und\nWc1nm:;:<'ichc'n Lritl. C)in für                                    Eisenwarenmesse\",\n8. die in der Zeit vom 19. bis 22. September 1968 in\n1. die in dc!r Zeit vom 5. bis 8. Juni 1968 in Ham-\nKöln stattfindende Veranstaltung „Internatio-\nburg sldtlfindendP „ Ausslellung der Röntgen-\nnaler Wäsche- und Mieder-Salon mit Badebeklei-\nindustrie    ,rn W ßl ich cfos Kon9resses der Deut-\ndung\",\nschc~n Rönl~Jen~Jesel lsch;_if l.\",\n9. die in der Zeit vorn 28. September bis 6. Oktober\n2. die in der Zeit vorn 25. bis 28. Juni 1968 in                  1968 in Köln stattfindende „photokina -       Inter-\nMünchen slallfindc!nde „ FAB 6B --- Fachausstel-               nationale Photo- und Kino-Ausstellung\",\nlung für Anstdltsbc;dd rl\",\n10. die in der Zeit vorn 11. bis 13. Oktober 1968 in\n3. die in der Zeit vom 23. bis 25. August 1968 in                 Köln stattfindende „Internationale Messe ,Für\nKöln staltfi ndende ,,ln lernal.ionale Herren-Mode-            das Kind'\",\nWoche\",\n11. die in der Zeit vorn 20. bis 22. Oktober 1968 in\n4. diC' in der Zeil vom 31. August bis 4. Septem-                 Köln stattfindende „SPOGA -          Internationale\nber 1968 in Offenbach am Main stattfindende                    Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf und\n,,39. Jnternationdle Lederwarenmesse\",                        Gartenmöbel\".\nBonn, den 24. Mai 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nProf. Dr. Ehrnke\nBerichtigung\nder Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 16. Mai 1968\nIrn Anhang zu der Verordnung zur Änderung der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 8. Mai\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 360) muß es in der An-\nJage XII Absatz 4 Nr. 3 statt „Druck arn Gasrnengen-\nmeßgerät\" richtig heißen „Druckmessung am Gas-\nmengenmeßgerät\".\nBonn, den 16. Mai 1968\nDer Bundesminister für Verkehr\nIrn Auftrag\nBelke"]}