{"id":"bgbl1-1968-34-6","kind":"bgbl1","year":1968,"number":34,"date":"1968-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-34-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_34.pdf#page=1","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Titels IV der Gewerbeordnung","law_date":"1968-05-24T00:00:00Z","page":549,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["549\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1968                          Ausgegeben -zu Bonn am 31. Mai 1968                                                                                                                Nr.34\nTag                                                                             Inhalt                                                                                          Seite\n24. 5. 68  Gesetz zur Änderung des Titels IV der Gewerbeordnung                                                                                                                   549\nBundesgesetzbl. III 7100-1\n21. 5. 68  Neufassung des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehr-\ndienst (Arbeitsplatzschutzgesetz) ............................. ,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 551\nBundesge,setzbl. III 53-2\n8. 5. 68 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\ngesetzes ............................................................ ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           556\nBundesgesetzbl. III 612-14-1\n24. 5. 68 Verordnung über die den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten in der\nknappschaftlichen Rentenversicherung (Gleichstellungs-Verordnung - GIVO) . . . . . . . . . . . . . .                                                                   557\n24. 5. 68 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   558\n16. 5. 68 Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . .                                                                             558\nBundesgesetzbl. III 9232-1, 9232-1-6\nHinweis auf· andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           559\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         559\nGesetz\nzur Änderung des Titels IV der Gewerbeordnung\nVom 24. Mai 1968\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                  2. bestimmen, daß der Platz des Marktes abwei-\nsen:                                                                                                      chend von Absatz 1 Satz 1 in der Marktord-\nnung (§ 69) festgesetzt wird.\nArtikel 1                                                               Die Landesregierungen können diese Befugnisse\nDie Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:                                                      auf oberste Landesbehörden mit der Befugnis zur\nWeiterübertragung auf andere Behörden über-\n1. § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                                             tragen.\"\n11 (1) Zahl, Zeit, Dauer und Platz der Messen,\nJahr- und Wochenmärkte werden von der zu-                                                  3. § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nständigen Behörde festgesetzt. In dringenden                                                          11 (2) Die Landesregierungen können zur Anpas-\nFällen kann die zuständige Behörde vorüber-                                                      sung des Wochenmarktverkehrs an die wirtschaft-\ngehend Abweichungen von der Festsetzung der                                                      liche Entwicklung und an die örtlichen Bedürf-\nZeit, der Dauer und des Platzes zulassen. Die                                                    nisse der Verbraucher über Absatz 1 hinaus für\nFestsetzung bindet den Marktberechtigten.\"                                                       bestimmte Waren des täglichen Bedarfs durch\n2. § 65 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                                           Rechtsverordnung vorschreiben, daß diese auf\nallen oder bestimmten Wochenmärkten zu den\n,, (3) Die Landesregierungen können                                                           Gegenständen des Wochenmarktes gehören.\n1. die für die Festsetzung nach Absatz 1 Satz 1                                                  Diese Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung\nund die Zulassung von Abweichungen nach                                                      auf oberste Landesbehörden mit der Befugnis zur\nAbsatz 1. Satz 2 zuständigen Behörden bestim-                                              Weiterübertragung auf andere Behörden über-\nmen und                                                                                    tragen werden.\"","550                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n4. § 70 Abs. 1 wird folgender Salz 2 angefügt:                                     Artikel 3\n„Soweit Anordnungen nicht bestehen, finden die            Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vor-\n§§ 65, 68 und 69 Anwendung.\"                            schriften der Gewerbeordnung Bezug genommen\nwird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder ge-\nändert werden, beziehen sich die Verweisungen auf\nArtikel 2                        die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.\n(1) Märk Ll\\ die i:.lllf Grund einer Festsetzung aus\nder Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab-                                 Artikel 4\ngchdlten werden müssen, gellen für den Platz als\nfestgesetzt, der bei der letzten Marktveranstaltung           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nvor Inkrnft.l.reten dieses Gesetzes für die regel-          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nmüßige Abhaltung cks Mc1rktes bestimmt war.                 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(2) Auf (~rund des § 66 Abs. 2 erlassene Bestim-\nmungen gellen weiter, solange und soweit von der                                   Artikel 5\nErmäcbti~Jlmg mif Grund des § 66 Abs. 2 in der Fas-           Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf eines Monats\nsung diPSC'S CPsetzcs kein Gebrauch gemacht wird.           nach dem Tage der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nDonn, den 24. Mai 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}