{"id":"bgbl1-1968-34-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":34,"date":"1968-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/34#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_34.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über die den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Gleichstellungs-Verordnung - GIVO)","law_date":"1968-05-24T00:00:00Z","page":557,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1968                          557\nVerordm~ng\nüber die den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten\nin der knappschaftlichen Rentenversicherung\n(Gleichstellungs-Verordnung - GIVO)\nVom 24. Mai 1968\nAuf Grund des § 49 Abs. 6 und des § 59 Abs. 2                                  § 2\ndes Reichsknappsdwftsgcsel.zes in der Fassung des          Als überwiegend unter Tage verfahren gelten\nFinanzänderungsgeselzcs 1967 vom 21. Dezember           auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen\n1967 (BundesgcsetzbJ. I S. 1259) wird mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:                         1. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit,\n2. bezahlten Urlaubs oder\n§ 1\n3. Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung, Besse-\nrung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit\nDen sUindigcn Arbeiten unter Taye stehen fol-           sowie an einer Vorsorgekur\ngende Arbeiten gleich:\nausfallen, wenn für diesen Kalendermonat auf Grund\n1. Arbeiten, die nach dem TäLi~Jk()itsbcreich des Ver-  von ständigen Arbeiten unter Tage oder nach § 1\nsicherten sowohl 1mtcr Taqc als auch über Tage       gleichgestellten Arbeiten Beiträge entrichtet worden\nverrichtet werden, wenn sie während eines Ka-        sind und der Versicherte in den drei voraufgegan-\nlendermonats an mindestens achtzehn Schichten        genen Kalendermonaten mindestens einen Kalender-\nüberwiegend unter Tage ausgeübt worden sind.         monat ständige Arbeiten unter Tage oder gleichge-\nSchichten, die in einem Kalendermonat wegen          stellte Arbeiten nach § 1 verrichtet hat.\neines auf einen Arbeitstag fallenden Feiertages\nausfallen, gelten als überwiegend unter Tage ver-                              § 3\nfahrene Schichten.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n2. Arbeiten als Mitglied - nicht als Gerätewart -       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nder für den Einsatz unter Tage bestimmten Gru-       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 4\nbenwehr für die Dauer der Zugehörigkeit.             des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungs-\n3. Arbeiten als Mitglied des Betriebsrates, wenn der    gesctzes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 533)\nVersicherte bisher ständige Arbeiten unter Tage      auch im Land Berlin.\noder nach Nummer 1 oder 2 gleichgestellte Arbei-\n§ 4\nten verrichtet hat und im Anschluß daran wegen\nder Betriebsratstäti~Jkeit von diesen Arbeiten         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nfreigestellt worden ist.                             1968 in Kraft.\nBonn, den 24. Mai 1968\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}