{"id":"bgbl1-1968-33-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":33,"date":"1968-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/33#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_33.pdf#page=23","order":2,"title":"Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)","law_date":"1968-05-24T00:00:00Z","page":503,"pdf_page":23,"num_pages":46,"content":["Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                      503\nEinführungsgesetz\nzum Gesetz ü.ber Ordnungswidrigkeiten\n(EGOWiG)\nVom 24. Mai 1968\nInhaltsübersicht\nERSTER ABSCHNITT                        Artikel\nÄnderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeß-\nordnung und des Straßenverkehrsgesetzes           1 bis   3\nZWEITER ABSCHNITT\nAnpassung des Bundesrechts\nERSTER TITEL         Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und\nVerfassungsrechts                                        4 bis   7\nZWEITER TITEL        Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der\nVerwaltung                                               8 bis  35\nDRITTER TfTEL        Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege,\ndes Zivilrechts und des Strafrechts                     36 bis  51\nVIERTER TITEL        Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Verteidi-\ngungsrechts                                             52 bis  57\nFUNFTER TITEL        Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanz-\nwesens                                                  58 bis  60\nSECHSTER TITEL       Änderung von Geselzen auf dem Gebiet des Wirtschafts-\nrechts                                                  61 bis 124\nSIEBENTER T JTUL     Anderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeits-\nrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferver-\nsorgung                                                125 bis 133\nACHTER TfTEL         Anderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und\nFernmeldewesens sowie des Verkehrswesens               134 bis 149\nNEUNTJJR TITEL       Außerkrafttreten von Vorschriften                      150\nDRITTER ABSCHNITT\nAnpassung des Landesrechts               151 bis 154\nVIERTER ABSCHNITT\nSchlußvorschriften                  155 bis 167","504                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nDer Bundestc1g hat mit Zustimmung des Bundes-             und des § 40 a nicht angeordnet werden, wenn\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum\nVorwurf, der den von der Einziehung betrof-\nfenen Täter oder Teilnehmer oder in den Fällen\ndes § 40 a den Dritten trifft, außer Verhältnis\nERSTER ABSCHNITT\nsteht.\nÄnderung des Strafgesetzbuches,                      (2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 40\nder Strafprozeßordnung                       und 40 a an, daß die Einziehung vorbehalten\nund des Straßenverkehrsgesetzes                   bleibt, und trifft eine weniger einschneidende\nMaßnahme, wenn der Zweck der Einziehung\nArtikel 1                            auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht\nkommt namentlich die Anweisung,\nStrafgesetzbuch\n1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,\nDas Straf~Jeselzbuch wird wie folgt geändert:\n2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtun-\n1. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „drei\" durch             gen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die\ndas Wort „fünf\" ersetzt.                                    Gegenstände sonst zu ändern oder\n2. § 40 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:          3. über die Gegenstände in bestimmter Weise\nzu verfügen.\n,,§ 40\nWird die Anweisung befolgt, so wird der Vor-\n(1) Ist ein Verbrechen oder ein vorsätzliches        behalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls\nVergehen begangen worden, so können Gegen-              ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich\nstände, die durch die Tat hervorgebracht oder           an.\nzu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht\nworden oder bestimmt gewesen sind, einge-                  (3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben,\nzogen werden.                                           so kann sie auf einen Teil der Gegenstände be-\nschränkt werden.\n(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn\n1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung                                    § 40c\ndem Täter oder Teilnehmer gehören oder zu-\n(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Ge-\nstehen oder\ngenstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder\n2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Um-            zustand und auf dessen Einziehung hätte er-\nständen die Allgemeinheit gefährden oder            kannt werden können, vor der Entscheidung\ndie Gefahr besteht, daß sie der Begehung mit        über die Einziehung verwertet, namentlich ver-\nStrafe bedrohter Handlungen dienen werden.           äußert oder verbraucht, oder hat er die Einzie-\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2         hung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann\nNr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch           das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages\nzulässig, wenn der Täter nur eine als Verbrechen         gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu der\noder vorsätzliches Vergehen mit Strafe be-              Höhe anordnen, die dem Wert des Gegen-\ndrohte Handlung begangen hat.                           standes entspricht.\n(4) Wird die Einziehung durch eine beson-               (2) Eine solche Anordnung kann das Gericht\ndere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorge-             auch neben der Einziehung eines Gegenstandes\nschrieben oder zugelassen, so gelten die Ab-             oder an deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter\nsätze 2 und 3 entsprechend.                             oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die\nEinziehung mit dem Recht eines Dritten belastet\nhat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht\n§ 40a\nangeordnet werden kann oder im Falle der Ein-\nVerweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so         ziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 41 a\ndürfen die Gegenstände abweichend von § 40              Abs. 2, § 41 c); trifft das Gericht die Anordnung\nAbs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden,               neben der Einziehung, so bemißt sich die Höhe\nwenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entschei-           des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung\ndung gehören oder zustehen,.                            des Gegenstandes.\n1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat,           (3) Der Wert des Gegenstandes und der Be-\ndaß die Sache oder das Recht Mittel oder Ge-        lastung kann geschätzt werden.\ngenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung\ngewesen ist, oder                                       (4) Ist die Anordnung der Einziehung eines\nGegenstandes nicht ausführbar oder unzurei-\n2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände,\nwelche die Einziehung zugelassen hätten, in          chend, weil nach der Anordnung eine der in den\nAbsätzen 1 oder 2 bezeichneten Voraussetzun-\nverwerflicher Weise erworben hat.\ngen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so\nkann das Gericht die Einziehung des Wert-\n§ 40b                             ersatzes nachträglich anordnen.\n(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben,            (5) Für die Bewilligung von Zahlungserleich-\nso darf sie in den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 1          terungen gilt § 28.\"","Nr. 33    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                           505\n3. § 41 wird wie fol~Jt ~F~ündert:                              (3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung\nder Einziehung als Veräußerungsverbot im\n,,§ 41\nSinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches.\n(1) Schrilt()ll, Tonlrüger, Abbildungen und            Die gleiche Wirkung hat die Anordnung des\nDurstellungen, di<~ einen solchen Inhalt haben,           Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch\ndaß jede vorsützl iche Verbreitung in Kenntnis            nicht rechtskräftig ist.\nihres JnhcJHs ck·n Tatbestand eines Strafgesetzes\nverwirklichrm würde, werden eingezogen, wenn\n§ 41 b\nmindestens ein Stück dllrch eine mit Strafe be-\ndrohte }-fand I unq V(!rbreilet oder zur Verbrei-            (1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen\nftn1g bestimm I worden ist. Zugleich wird an-             Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder\ngeordnet, ddß di(: zur Herstellung gebrauchten            verurteilt werden, so muß oder kann auf Ein-\noder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten,               ziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes\nFormen, DrucksiilZ<!, Druckstöcke, Negative oder          oder auf Unbrauchbarmachung selbständig er-\nMatrizen, 1mbrnuchlwr UE~macht werden.                    kannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter\ndenen die Maßnahme vorgeschrieben oder zu-\n(2) Die I:inziPh u119 {!rstreckl sich nur auf die      gelassen ist, im übrigen vorliegen.\nStücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbrei-\ntung oder den·n Vorbereitung mitwirkenden                    (2) In den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3\nPersonen befinden oder öffentlich ausgelegt oder          und des § 41 ist Absatz 1 auch dann anzuwen-\nbeim Verbreiten durch Versenden noch nicht                den, wenn aus rechtlichen Gründen keine be-\ndem Empfänger c1 usuehündigt worden sind.                 stimmte Person verfolgt werden kann und das\nGesetz nichts anderes bestimmt. Einziehung\n(3) Absatz 1 9ilt entsprechend bei Schriften,          oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nirM\nTonträgern, Abbild1111gPn und Darstellungen, die          angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächti-\neinen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche          gung, Strafverlangen, Anordnung der Strafver-\nVerbreitunq in Kenntnis ihres Inhalts nur bei             folgung oder die Zustimmung zu ihr fehlen.\nHiEzutrcten weiterer Tatumstände den Tat-\n(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das\nbestand eines Stra f~Jesetzes verwirklichen würde.\nGericht von Strafe absieht oder wenn das Ver-\nDie EinziehunrJ und Unbrauchbarmachung wer-\nden jedoch nur an9eordnet, soweit                         fahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die\ndies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft\n1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 be-              oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider\nzeichneten GegenstJnde sich im Besitz des            zuläßt.\nTäters, Teilnehmers oder eines anderen befin-\nden, für den der Täter oder Teilnehmer ge-                                  § 41 C\nhandelt hc1t, oder von diesen Personen zur\n(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das\nVerbreitung bestimmt sind und\neingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der\n2. die Maßrnihmen erforderlich sind, um ein ge-           Entscheidung über die Einziehung oder Un-\nsetzwidriges Verbreiten durch diese Personen          brauchbarmachung einem Dritten zu oder war\nzu verhindern.                                        der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten\n(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1              belastet, das durch die Entscheidung erloschen\nbis 3 steht es gleich, wenn mindestens ein Stück          oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus\ndurch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder              der Staatskasse unter Berücksichtigung des Ver-\nin anderer Weise allgemein zugänglich gemacht             kehrswertes angemessen in Geld entschädigt.\nwird.                                                        (2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt,\n(5) § 40 b Abs. 2, 3 gilt entsprechend.\"               wenn\n1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beige-\n4. Nach § 41 werden folgende Vorschriften einge-                 tragen hat, daß die Sache oder das Recht\nfügt:                                                         Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer\nVorbereitung gewesen ist,\n,,§ 41 a\n2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an\n(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht                dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände,\ndas Eigentum an der Sache oder das eingezogene                welche die Einziehung oder Unbrauchbar-\nRecht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf                machung zulassen, in verwerflicher Weise er-\nden Staat über.                                               worben hat oder\n(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben           3. es nach den Umständen, welche die Einzie-\nbestehen. Dc1s Gericht ordnet jedoch das Er-                  hung oder Unbrauchbarmachung begründet\nlöschen dieser Rechte an, wenn es die Einzie-                 haben, auf Grund von Rechtsvorschriften\nhung darauf stützt, daß die Voraussetzungen                   außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, den\ndes § 40 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kacn das                  Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung\nErlöschen des Rechtes eines Dritten auch dann                 dauernd zu entziehen.\nanordnen, wenn diesem eine Entschädigung                     (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine\nnach § 41 c Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren         Entschädigung gewährt werden, soweit es eine\nist.                                                      unbillige Härte wäre, sie zu versagen.\"","506                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n5. § 42 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:                   Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb\n,,§  42                             im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen\ngleich. Handelt jemand auf Grund eines ent-\n(l) Hat jemand                                             sprechenden Auftrages für eine Stelle, die Auf-\n1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristi-           gaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,\nschen Person oder als Mitglied eines solchen               so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.\nOrgans,\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzu-\n2. als Vorstand eines nichl rechtsfähigen Ver-                 wenden, wenn die Rechtshandlung, welche die\neins oder als Milglied eines solchen Vorstan-              Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhält-\ndes oder                                                   nis begründen sollte, unwirksam ist.\"\n3. als vertrelun~Jsberechti~J ler Gesellschafter einer\nPersonc~nh emde] sgesel l schaf t                       8. Dem § 132 a wird folgender Absatz 4 angefügt:\neine Handlung vorgenommen, die ihm gegen-                             ,, (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat\nüber unl<~r den übrigen Voraussetzungen der                    nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3, allein oder in Ver-\n§§ 40 bis 40 c und 41 c die Einziehung eines                  bindung mit Absatz 2 oder 3 bezieht, können\nGegenstandes oder des Wertersatzes zulassen                    eingezogen werden.\"\noder den Ausschluß der Entschädigung begrün-\n9. § 145 wird aufgehoben.\nden würde, so wird seine Handlung bei Anwen-\ndung dieser Vorschriften dem Vertretenen zu-               10. § 152 erhält folgende Fassung:\ngerechnet.\n,,§ 152\n(2) § 50 a Abs. 3 gilt entsprechend.\"\nIst eine Straftat' nach diesem Abschnitt be-\ngangen worden, so werden das nachgemachte,\n6. In § 50 wird der Absatz 2 durch folgende Ab-                   verfälschte oder verringerte Geld, die nach-\nsätze 2 und 3 ersetzt:                                         gemachten oder verfälschten Wertpapiere so-\n,, (2) Fehlen besondere persönliche Eigen-               wie die in § 151 bezeichneten Fälschungsmittel\nschaften, Verhältnisse oder Umstände (beson-                   eingezogen.\"\ndere persönliche Merkmale), welche die Strafbar-\n11. § 184 wird wie folgt geändert:\nkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so\nist dessen Strafe nach den Vorschriften über die               a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 durch fol-\nBestrafung des Versuchs zu mildern.                                   gende Nummern ersetzt:\n(3) Bestimmt das Gesetz, daß besondere per-                       „ 1. unzüchtige Schriften verbreitet oder durch\nsönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern                                Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder\noder ausschließen, so gilt dies nur für den Täter                             in anderer Weise sonst allgemein zu-\noder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen.\"                                      gänglich macht;\nl a. unzüchtige Schriften herstellt, verviel-\n7. Na.eh § 50 wird folgende Vorschrift eingefügt:                                fältigt, bezieht, vorrätig hält, ankündigt,\nanpreist, an einen anderen gelangen läßt,\n,,§   50a\nin den räumlichen Geltungsbereich dieses\n(1.) Handelt jemand                                                       Gesetzes einführt oder daraus auszufüh-\nl. als vertretungsberechtigtes Organ einer                                    ren unternimmt, damit sie oder aus ihnen\njuristischen Person oder als Mitglied eines                              gewonnene Stücke verbreitet oder sonst\nsolchen Organs,                                                          allgemein zugänglich gemacht werden;\";\n2. als       vertretungsberechtigter Gesellschafter            b) Absatz l Nr. 2 erhält folgende Fassung:\neiner Personenhandelsgesellschaft oder                           „2. unzüchtige Schriften einer Person unter\n3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,                                  sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt\nso ist ein Gesetz, nach dem besondere persön-                                 oder anbietet;\";\nliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch                c) dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-\nauf den Vertreter anzuwenden, wenn diese                             fügt:\nMerkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem\n,,Den Schriften stehen Tonträger, Abbildun-\nVertretenen vorliegen.\ngen und Darstellungen gleich.\";\n(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Be-\nd) es wird folgender Absatz 3 angefügt:\ntriebes oder einem sonst dazu Befugten\n1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil                            ,, (3) Gegenstände, auf die sich eine Straf-\nzu leiten, oder                                                  tat nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 3 a be-\nzieht, können eingezogen werden. Ist die\n2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verant-\nTat durch Ankündigen oder Anpreisen be-\nwortung Pflichten zu erfüllen, die den In-\ngangen worden, so kann nur das Werbe-\nhaber des Betriebes treffen,                                    material eingezogen werden.\"\nund handelt er auf Grund dieses Auftrages, so\nist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche             12. Dem--§ 219 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nMerkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf                    ,, (3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat\nden Beauftragten anzuwenden, wenn diese                        nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen wer-\nMerkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem                      den. § 184 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.\"","Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                            507\n13. § 245 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:                        2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach\n§ 311 a oder § 324 bezieht,\n,, (3) Das Diebeswerkzeug, auf das sich eine\nStraftat nach Absatz 1 oder 2 bezieht, wird ein-              eingezogen werden.\"\ngezogen.\"\n-                                                        22. In § 360 Abs. 2 und § 367 Abs. 2 werden jeweils\ndie Worte „neben der Geldstrafe oder der Haft\"\n14. Nach § 281 wird folgende Vorschrift eingefügt:                  sowie der Satzteil „ohne Unterschied, ob sie\n,,§ 282                           dem Verurteilten gehören oder nicht\" gestrichen.\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach       23. In § 366 werden die Nummern 2 bis 5 und 9\nden §§ 267, 273, 275 Nr. 1, §§ 276 oder 279 be-               gestrichen.\nzieht, können eingezogen werden.\"\nArtikel 2\n15. § 284 b wird § 285 b und erhält folgende Fas-                                   Strafprozeßordnung\nsung:\n,,§ 285 b\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:\n1. In § 10 Abs. 1 w_erden die Worte        „oder auf\nIn den Fällen der §§ 284 bis 285 werden die\nSpieleinrichtungen und das uuf dem Spieltisch                  offener See\" gestrichen.\noder in der Bank vorgefundene Geld einge-                   2. In § 45 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nzogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur                  „Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn das\nZeit der Entscheidung gehören. Andernfalls                     Gesuch rechtzeitig bei dem Gericht angebracht\nkönnen die Gegenstände eingezogen werden;                      wird, das über das Gesuch entscheidet.\"\n§ 40 a ist anzuwenden.\"\n3. In § 55 Abs. 1 werden die Worte „die Gefahr\nstrafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde\"\n16. § 295 erhält folgende Fassung:\nersetzt durch die Worte „die Gefahr zuziehen\n,,§ 295                           würde, wegen einer Straftat oder einer Ord-\nJagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere              nungswidrigkeit verfolgt zu werden\".\nTiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der\n4. § 110 wird wie folgt geändert:\nTat mit sich geführt oder verwendet hat, kön-\nnen eingezogen werden. § 40 a ist anzuwenden.\"                 a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rich-\nter\" die Worte ,, , die Durchsicht der Ge-\n17. In § 296 werden die Absätze 3 und 4 durch fol-                       schäftspapiere, die nach Gesetz aufzubewah-\ngenden Absatz 3 ersetzt:                                            ren sind, auch der Staatsanwaltschaft\" einge-\nfügt;\n11 (3) § 245 a Abs. 3, 4 gilt entsprechend.\"\nb) in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\n,,Richter\" die Worte „oder die Staatsanwalt-\n18. § 296 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:                              schaft\" eingefügt.\n,, (2) Die Fanggeräte, die der Täter oder Teil-\nnehmer bei der Tat mit sich geführt oder ver-               5. In § 111 a Abs. 1 wird folgender Satz 2 ange-\nwendet hat, sowie die an Bord des Fahrzeugs                    fügt:\nbefindlichen Fische können eingezogen werden.                  ,,Von der vorläufigen Entziehung können be-\n§ 40 a ist anzuwenden.\"                                        stimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenom-\nmen werden, wenn besondere Umstände die\n19. § 298 wird wie folgt geändert:                                  Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der\nMaßnahme dadurch nicht gefährdet wird.\"\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-\ngefügt:                                            6. Nach § 127 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n11 (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die                                     ,,§ 127 a\nder Täter oder Teilnehmer verwendet hat,\n(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich\nkönnen eingezogen werden. § 40 a ist an-\ndieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder\nzuwenden.\";\nAufenthalt und liegen die Voraussetzungen\nb) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                       eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor,\nso kann davon abgesehen werden, seine Fest-\n20. § 311 c wird aufgehoben.\nnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten,\nwenn\n21. Nach § 325 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n1. nicht damit zu rechnen ist, daß wegen der\n,,§ 325 a                                Tat eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine\nIst eine Straftat nach den § § 311, 311 a oder               freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung\n324 begangen worden, so können                                     und Besserung angeordnet wird und\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorge-                    2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit\nbracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbe-                   für die zu erwartende Geldstrafe und die\nreitung gebraucht worden oder bestimmt ge-                  Kosten des Verfahrens leistet.\nwesen sind, und                                            (2) § 116a Abs. 1, 3 gilt entsprechend.\"","508                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n7. Nc1ch § 1J1 wird folgender Abschnitt eingefügt:               standes\" ersetzt durch die Worte „Geldbuße\n„9 a. Abschnitt\ngegen eine juristische Person oder Personen-\nvereinigung'.'.\nSonstiq<) Mc1 ßnuhmen zur Sicherstellung\nder StrcllvPrfolrJung und Strafvollstreckung       14. In § 409 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n§ 132                            „Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder\nein Fahrverbot angeordnet, so ist der Beschul-\n(1) ] la L der Besd1uldigte, der einer Straftat\ndigte zugleich nach § 268 a Abs. 2, § 268 c Satz 1\ndringend verdüchtig ist, im Geltungsbereich die-             zu belehren.\"\nses Ges(!Lzes keinen festen Wohnsitz oder Auf-\nenthalt, liegen dber die Vorcrnssetzungen eines          15. In § 413 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort\nHaftbefehls nicht vor, so kann, um die Durch-                „Vernichtung\" der Beistrich durch das Wort\nführung des Strafverfahrens sicherzustellen, an-             „oder\" ersetzt und die Worte „oder Befugnis\ngeordnet werden, daß der Beschuldigte                        zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustan-\n1. eine angemessene Sicherheit für die zu erwar-             des\" gestrichen.\ntende Geldstrafe und die Kosten des Verfah-        16. Die § § 430 bis 432 werden durch folgende Vor-\nrens leistet und                                       schriften ersetzt:\n2. eine im Bezirk des zusUindigen Gerichts woh-\n,,§ 430\nnende Person zum Empfang von Zustellungen\nbevollmtichtigt.                                          (1) Fällt die Einziehung eines Gegenstandes\noder des Wertersatzes neben der zu erwarten-\n§ 116 a Abs. 1 gilt entsprechend.\nden Strafe oder Maßregel der Sicherung und\n(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter,               Besserung nicht ins Gewicht oder würde das\nbei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwalt-                 Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft,\nschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichts-            einen unangemessenen Aufwand erfordern oder\nverfassungsgesetzes) treffen.                                die Herbeiführung der Entscheidung über die\n(3) Befolgt der Beschuldigte die Anordnung              anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen er-\nnicht, so können Beförderungsmittel und andere               schweren, so kann das Gericht mit Zustimmung\nSachen, die der Beschuldigte mit sich führt und              der Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Ver-\ndie ihm gehören, beschlagnahmt werden. Die                   fahrens die Verfolgung der Tat auf die anderen\nVorschriften über die Beschlagnahme gelten                   Rechtsfolgen beschränken.\nentsprechend.\"                                                  (2) Im vorbereitenden Verfahren kann die\nStaatsanwaltschaft die Beschränkung vorneh-\n8. Nach § 2G8b wird folgende Vorschrift (::inge-                 men. Die Beschränkung ist aktenkundig zu ma-\nfügt:                                                        chen.\n,,§ 268 C\n(3) Das Gericht kann die Beschränkung in\nWird in dem Urteil ein Fahrverbot angeord-              jeder Lage des Verfahrens wieder aufheben.\nnet, so br.;]ehrt der Vorsitzende den Angeklag-              Einern darauf gerichteten Antrag der Staats-\nten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 37                   anwaltschaft ist zu entsprechen. Wird die Be-\nAbs. 4 Satz l des Strafgesetzbuches). Die Be-                schränkung wieder aufgehoben, so gilt § 265\nlehrung wi.rd im Anschluß an die Urteilsver-                 entsprechend.\nkündung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesen-\n(4) Während der Voruntersuchung stehen die\nheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu be-\nlehren.\"                                                     in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Befug-\nnisse dem Untersuchungsrichter zu.\n9. In § 272 Nr. 4 werden vor den Worten „gesetz-\nlichen Vertreter\" die Worte „der sonstigen Ne-                                      § 431\nbenbeteiligten\" und ein Beistrich eingefügt.\n(1) Ist im Strafverfahren über die Einziehung\n10. In § 335 Abs. 3 Satz l, werden die Worte „die                 eines Gegenstandes zu entscheiden und erscheint\nRevision als Berufung behandelt\" ersetzt durch               glaubhaft, _daß\ndie Worte „die rechtzeitig und in der vorge-                 1. der Gegenstar1.d einem anderen als dem An-\nschriebenen Form eingelegte Revision als Be-                     geschuldigten gehört oder zusteht oder\nrufung behandelt\".                                           2. ein anderer an dem Gegenstand ein sonstiges\n1 l. § 385 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                            Recht hat, dessen Erlöschen im Falle der Ein-\nziehung angeordnet werden könnte (§ 41 a\n,, (5) In den Fällen der §§ 154 a und 430 ist                 Abs. 2 Satz 2, 3 des Strafgesetzbuches),\nderen Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.\"\nso ordnet das Gericht an, daß der andere an\n12. § 396 wird durch folgenden Absatz 4 ergänzt:                  dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die\n,, (4) Angehörigen fremder SLlaten kann das                Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter). Das\nGericht kann von der Anordnung absehen,\nArmenrecht auch dann gewährt werden, wenn\nwenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen\ndie Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.\"\nist, daß die Beteiligung nicht ausführbar ist. Das\n13. In § 407 Abs, 2 Nr. 1 werden die Worte „Befug-                Gericht kann von der Anordnung auch dann\nnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zu-                 absehen, wenn eine Partei, Vereinigung oder","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                         509\nEinrichtung außeThalb des räumlichen Geltungs-        dem Gegenstand hat, so gelten, falls er ver-\nbereichs dieses Gesetzes zu beteiligen wäre, die      nommen wird, die Vorschriften über die Ver-\nBestrebungen gegen den Bestand oder die Sicher-       nehmung des Beschuldigten insoweit entspre-\nheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen        chend, als seine Verfahrensbeteiligung in Be-\neinen der in § 88 des Strafgesetzbuches bezeich-      tracht kommt.\nneten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und wenn                              § 433\nden Umständen nach anzunehmen ist, daß diese\nPartei, Vereinigung oder Einrichtung oder einer          (1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens\nihrer Mittelsmänner den Gegenstand zur Förde-         an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses\nGesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse,\nrung ihrer Bestrebungen zur Verfügung gestellt\nhat; in diesem Falle genügt es, vor der Entschei-     die einem Angeklagten zustehen. Im beschleu-\nnigten Verfahren gilt dies vom Beginn der\ndung über die Einziehung des Gegenstandes den\nBesitzer der Sache oder den zur Verfügung über        Hauptverhandlung, im Strafbefehls- oder Straf-\ndas Recht Befugten zu hören, wenn dies aus-           verfügungsverfahren vom Erlaß des Strafbefehls\nführbar ist.                                          oder der Strafverfügung an.\n(2) Das Gericht kann zur Aufklärung des\n(2) Das Gericht kann anordnen, daß sich die        Sa.chverhalts das persönliche Erscheinen des\nBeteiligung nicht auf die Frage der Schuld des        Einziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Ein-\nAngeschuldigten erstreckt, wenn                       ziehungsbeteiligte, dessen persönliches Erschei-\n1. die Einziehung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1       nen angeordnet ist, ohne genügende Entschul-\nnur unter der Voraussetzung in Betracht           digung aus, so kann das Gericht seine Vor-\nkommt, daß der Gegenstand dem Angeschul-          führung anordnen, wenn er unter Hinweis auf\ndigten gehört oder zusteht, oder                  diese Möglichkeit durch Zustellung geladen wor-\n2. der Gegenstand nach den Umständen, welche          den ist.\ndie Einziehung begründen können, dem Ein-                               § 434\nziehungsbeteiligten auch auf Grund von\nRechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts         (1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in\nohne Entschädigung dauernd entzogen wer-          jeder Lage des Verfahrens auf Grund einer\nden könnte.                                       schriftlichen Vollmacht durch einen Rechtsanwalt\noder eine andere Person, die als Verteidiger\n(3) Ist über die Einziehung des Wertersatzes\ngewählt werden kann, vertreten lassen. Die für\ngegen eine juristische Person oder eine Personen-\ndie Verteidigung geltenden Vorschriften der\nvereinigung zu entscheiden (§ 42 in Verbindung\n§§ 137 bis 139, 145 a bis 149 und 218 sind ent-\nmit § 40 c des Strafgesetzbuches), so ordnet das\nsprechend anzuwenden.\nGericht deren Beteiligung an.\n(4) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum            (2) Das Gericht kann dem Einziehungsbetei-\nAusspruch der Einziehung und, wenn eine zu-           ligten einen Rechtsanwalt oder eine andere Per-\nlässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendi-       son, die als Verteidiger bestellt werden darf,\ngung der Schlußvorträge im Berufungsverfahren         beiordnen, wenn die Sach- oder Rechtslage\nangeordnet werden.                                    schwierig ist oder wenn der Einziehungsbetei-\nligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen\n(5) Der Beschluß, durch den die Verfahrens-\nkann.\nbeteiligung angeordnet wird, kann nicht ange-\nfochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung                              § 435\nabgelehnt oder eine Anordnung nach Absatz 2              (1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Ter-\ngetroffen, so ist sofortige Beschwerde zulässig.      min zur Hauptverhandlung durch Zustellung be-\n(6) Erklärt jemand bei Gericht oder bei der        kanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.\nStaatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll         (2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit\noder bei einer anderen Behörde schriftlich, daß       er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklage-\ner gegen die Einziehung des Gegenstandes              schrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der\nkeine Einwendungen vorbringen wolle, so wird          Eröffnungsbeschluß mitgeteilt.\nseine Verfahrensbeteiligung nicht angeordnet\n(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte\noder die Anordnung wieder aufgehoben.\ndarauf hingewiesen, daß\n(7) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der\n1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und\nFortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.\n2. über die Einziehung auch ihm gegenüber ent-\n§ 432                              schieden wird.\n§ 436\n(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfah-\nren Anhaltspunkte dafür, daß jemand als Einzie-          (1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der\nhungsbeteiligter in Betracht kommt, so ist er         Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ter-\nzu hören, wenn dies ausführbar erscheint. § 431       minsnachricht aus, so kann ohne ihn verhandelt\nAbs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.                      werden. § 235 ist nicht anzuwenden.\n(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungs-           (2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbetei-\nbeteiligter in Betracht kommt, daß er gegen die       ligten zur Frage der Schuld des Angeklagten\nEinziehung Einwendungen vorbringen wolle,             ist § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 6 nicht anzu-\nund erscheint glaubhaft, daß er ein Recht an          wenden.\n3","510                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(3) Ordnet das Gericht die Einziehung auf             1. zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ein\nGrund von Umstünden an, die einer Entschädi-                 Recht an dem Gegenstand gehabt hat, das in-\ngung des Einziehungsbeteiligten entgegenstehen,              folge der Entscheidung beeinträchtigt ist oder\nso spridll es zugleich aus, daß dEm Einziehungs-             nicht mehr besteht, und\nbeteiligten eine Entschädigung nicht zu.steht.          2. ohne sein Verschulden weder im Verfahren\nDies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädi-            des ersten Rechtszuges noch im Berufungsver-\ngung des Einziehungsbeteiligten für geboten                  fahren die Rechte des Einziehungsbeteiligten\nhält, weil es eine unbillige Härte wäre, sie zu              hat wahrnehmen können,\nversagen; in diesem Falle entscheidet es zu-             so kann er in einem Nachverfahren geltend\ngleich über die 1--Iöhe der Entschädigung (§ 41 c       machen, daß die Einziehung ihm gegenüber nicht\nAbs. 3 des Strafgesetzbuches). Das Gericht weist         gerechtfertigt sei. § 360 gilt entsprechend.\nden Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Mög-\nlichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt            (2) Das Nachverfahren ist binnen eines Mo-\nihm Gelegenheit, sich zu äußern.                         nats nach Ablauf des Tages zu beantragen, an\ndem der Antragsteller von der rechtskräftigen\n(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der             Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Der Antrag\nVerkündung des Urteils nicht zugegen und auch            ist unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechts-\nnicht vertreten, so ist ihm das Urteil zuzustellen.     kraft zwei Jahre verstrichen sind.\nDas Gericht kann anordnen, daß Teile des Ur-\nteils, welche die Einziehung nicht betreffen, aus-          (3) Das Gericht prüft den Schuldspruch nicht\ngeschieden werden.                                       nach, wenn nach den Umständen, welche die\nEinziehung begründet haben, im Strafverfah-\n§ 437\nren eine Anordnung nach § 431 Abs. 2 zulässig\n(1) Im Rechtsmittelverfohren erstreckt sich die       gewesen wäre. Im übrigen gilt § 437 Abs. 1 ent-\nPrüfung, ob die Einziehung dem Einziehungs-              sprechend.\nbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den\n(4) Wird das vom Antragsteller behauptete\nSchuldspruch des angefochtenen Urteils nur,\nRecht nicht erwiesen, so ist der Antrag unbe-\nwenn der Einziehungsbeteiligte insoweit Ein-\nwendungen vorbringt und im vorausgegangenen              gründet.\nVerfahren ohne sein Verschuld.en zum Schuld-                 (5) Vor der Entscheidung kann das Gericht\nspruch nicht gehört worden ist. Erstreckt sich           mit ZGstimmung der Staatsanwaltschaft die An-\nhiernach die Prüfung auch auf den Schuldspruch,          ordnung der Einziehung aufheben, wenn das\nso legt das Gericht die zur Schuld getroffenen           Nachverfahren einen unangemessenen Aufwand\nFeststellungen zugrunde, soweit nicht das Vor-           erfordern würde.\nbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute             (6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens\nPrüfung erfordert.                                       nach § 359 Nr. 5 zu dem Zweck, die Einwendun-\n(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht,        gen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist\nwenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines ande-           ausgeschlossen.\nren Beteiligten über den Schuldspruch zu ent-\nscheiden ist.                                                                    § 440\n(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwen-                (1) Die Staatsanwaltschaft und der Privat-\ndungen gegen den Schuldspruch innerhalb der              kläger können den Antrag stellen, die Einzie-\nBegründungsfrist vorzubringen.                           hung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes\nselbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich\n(4) Wird nur die Entscheidung über die Höhe          zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis\nder Entschädigung angefochten, so kann über das          der Ermittlungen zu erwarten ist.\nRechtsmittel durch Beschluß entschieden wer-\nden, wenn die Beteiligten nicht widersprechen.               (2) In dem Antrag ist der Gegenstand zu\nDas Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit          bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tat-\neines solchen Verfahrens und des Widerspruchs            sachen die Zulässigkeit der selbständigen Ein-\nhin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.          ziehung begründen. Im übrigen gilt § 200 ent-\nsprechend.\n§ 438                                 (3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten ent-\n(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl            sprechend.\noder durch Strafverfügung angeordnet, so wird\nder Strafbefehl oder die Strafverfügung auch                                     § 441\ndem Einziehungsbeteiligten zugestellt. § 435                 (1) Die Entscheidung über die Einziehung im\nAbs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.                          Nachverfahren (§ 439) trifft das Gericht des\n(2) Ist nur über den Einspruch des Einzie-            ersten Rechtszuges, d1e Entscheidung über die\nhungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439         selbständige Einziehung (§ 440) das Gericht, das\nAbs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2, 3 entsprechend.          im Falle der Strafverfolgung einer bestimmten\nPerson zuständig wäre. An die Stelle des\n§ 439                             Schwurgerichts tritt die Strafkammer. Für die\n(1) Ist die Einziehung eines Gegenstandes            Entscheidung über die selbständige Einziehung\nrechtskräftig angeordnet worden und macht je-             ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen\nmand glaubhaft, daß er                                   Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                              511\n(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluß,          dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Ver-\ngegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.               fahren abschließt.\n(3) Uber einen zulässigen Antrag wird jedoch              (3) Gegen die Entscheidung über die Kosten\nauf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil              und die notwendigen Auslagen ist sofortige Be-\nentschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder              schwerde zulässig. Das Beschwerdegericht ist\nsonst ein Beteiligter es beantragt oder das Ge-            an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen\nricht es anordnet; die Vorschriften über die               die Entscheidung beruht, gebunden. Wird ge-\nHauptverhandlung gelten entsprechend. Wer                  gen das Urteil, soweit es die E~ltscheidung über\ngegen das Urteil eine zulässige Berufung ein-              die Kosten und die notwendigen Auslagen\ngelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil                 betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen\nnicht mehr Revision einlegen.                              Berufung oder Revision eingelegt, so ist das\n(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 437      Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es\nAbs. 4 entsprechend.                                       mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch\nfür die Entscheidung über die sofortige Be-\n§ 442\nschwerde zuständig.\"\nVernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseiti-\ngung eines gesetzwidrigen Zustandes und Ver-          21. Nach § 464 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nfallerklärung stehen im Sinne der §§ 430 bis 441                                     ,,§ 464 a\nder Einziehung gleich.\"\n(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebüh-\n17. Der bisherige § 433 wird § 443.                            ren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Ko-\nsten gehören auch die durch die Vorbereitung\n18. Nach § 443 wird folgender Abschnitt eingefügt:             der öffentlichen Klage entstandenen sowie die\nKosten der Vollstreckung einer Strafe, Neben-\n„Fünfter Abschnitt                     strafe oder Nebenfolge oder einer vom Gericht\nVerfahren bei Festsetzung von Geldbuße             angeordneten Maßregel der Sicherung und Bes-\ngegen juristische Personen und                serung.\nPersonenvereinigungen                          (2) Zu den notwendigen Auslagen eines Be-\nteiligten gehören auch\n§ 444\n1. die Entschädigung für eine notwendige Zeit-\n(1) Ist im Strafverfahren als Nebenfolge der               versäumnis nach den Vorschriften, die für die\nTat des Angeschuldigten über die Festsetzung                     Entschädigung von Zeugen gelten, und\neiner Geldbuße gegen eine juristische Person               2. die Gebühren und Auslagen eines Rechts-\noder eine Personenvereinigung zu entscheiden                     anwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivil-\n(§ 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten),                   prozeßordnung zu erstatten sind.\"\nso ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem\nVerfahren an, soweit es die Tat betrifft. § 431       22. Der bisherige Absatz 2 des § 464 wird § 464 b.\nAbs. 4, 5 gilt entsprechend.\n23. § 465 wird wie folgt geändert:\n(2) Die juristische Person oder die Personen-\nvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen;             a) In Absatz 1 wird der Satz 3 gestrichen;\nbleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldi-            b) es wird folgender Absatz 2 eingefügt:\ngung aus, so kann ohne sie verhandelt werden.                       ,, (2) Sind durch Untersuchungen zur Auf-\nFür ihre Verfahrensbeteiligung gelten im übri-                    klärung bestimmter belastender oder ent-\ngen die §§ 432 bis 434, 435 Abs. 2, 3 Nr. 1, § 436                lastender Umstände besondere Auslagen ent-\nAbs. 2, 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1 und,                  standen und sind diese Untersuchungen zu-\nsoweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden                    gunsten des Angeklagten ausgegangen, so\nist, § 441 Abs. 2, 3 sinngemäß.                                   hat das Gericht die entstandenen Auslagen\n(3) Für das selbständige Verfahren gelten                   teilweise oder auch ganz der Staatskasse\ndie §§ 440, 441 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Ortlich                   aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den\nzuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk                  Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt\ndie juristische Person oder die Personenvereini-                  namentlich dann, wenn der Angeklagte\ngur..g ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung                    wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat\nhat.\"                                                             oder wegen einzelner von mehreren Ge-\nsetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die\n19. In § 462 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nSätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\n,,Dies gilt auch für die Aufhebung des Vor-                      notwendigen Auslagen des Angeklagten.\" ;\nbehalts der Einziehung und die nachträgliche\nAnordnung der Einziehung eines Gegenstandes                c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\noder des Wertersatzes (§ 40b Abs. 2 Satz 3,            24. Dem § 466 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n§ 40 c Abs. 4 des Strafgesetzbuches).\"\n,, (2) Sind Auslagen durch Untersuchungshand-\n20. In § 464 werden nach Absatz 1 folgende Ab-                 lungen entstanden, die ausschließlich gegen\nsätze 2 und 3 eingefügt:                                   einen Mitangeklagten gerichtet waren, so hat\n,, (2) Die Entscheidung darüber, wer die not-           das Gericht den anderen Mitangeklagten von\nwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in             der Mithaftung für diese Auslagen zu befreien.\"","512                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n25. § 467 erhält folgende Fassung:                                    (4) Gegen die Entscheidung nach den Absät-\n,,§ 467\nzen 1 bis 3 ist die sofortige Beschwerde zu-\nlässig.\"\n(1) Wird der Angeschuldigte freigesprochen\noder außer Verfolgung gesetzt oder wird das             27. § 469 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nVerfahren gegen ihn eingestellt, so fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen                      ,, (1} Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches\nAuslagen des Angeschuldigten der Staatskasse                Verfahren durch eine vorsätzlich oder leicht-\nzur Last.                                                   fertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt\nworden, so hat das Gericht dem Anzeigenden,\n(2) Die Kosten des Verfahrens, die der An-              nachdem er gehört worden ist, die Kosten des\ngeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis                 Verfahrens und die dem Beschuldigten er-\nverursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm               wachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.\ninsoweit entstandenen Auslagen werden der                   Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1,\nStaatskasse nicht auferlegt.                                §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendi-\n(3) Die notwendigen Auslagen des Ange-                   gen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigen-\nschuldigten werden der Staatskasse nicht auf-               den auferlegen.\"\nerlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung\nder öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat,           28. § 470 erhält folgende Fassung:\ndaß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat,                                      ,,§ 470\ndie ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben.                   Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des\nDas Gericht kann davon absehen, die notwendi-               Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt,\ngen Auslagen des Angeschuldigten der Staats-                so hat der Antragsteller die Kosten sowie die\nkasse aufzuerlegen, wenn er                                 dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten\n1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch               (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1)\nveranlaßt hat, daß er sich selbst in we-                erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\nsentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im              Sie können dem Angeklagten oder einem Neben-\nWiderspruch zu seinen späteren Erklärungen              beteiligten auferlegt werden, se, weit er sich zur\nbelastet oder wesentliche entlastende Um-               Ubernahme bereit erklärt, der Staatskasse, so-\nstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur            weit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu\nBeschuldigung geäußert hat, oder                        belasten.\"\n2. wegen einer strafbaren Handlung nur deshalb\nnicht verurteilt wird, weil ein Verfahrens-        29. In § 471 wird der Absatz 5 gestrichen.\nhindernis besteht.                                 30. In § 472 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung\n(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach                ,,§ 471 Abs. 2 bis 5\" durch die Verweisung ,,§ 471\neiner Vorschrift ein, die dies nach seinem Er-              Abs. 2 bis 4\" ersetzt.\nmessen zuläßt, so kann es davon absehen, die\nnotwendigen Auslagen des Angeschuldigten der            31. Nach § 472 a wird folgende Vorschrift eingefügt:\nStaatskasse aufzuerlegen.\"                                                          ,,§ 472b\n26. § 467 a erhält folgende Fassung:                                   (1) Wird die Einziehung, der Vorbehalt der\nEinziehung, die Vernichtung, Unbrauchbar-\n,,§  467 a                           machung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zu-\n(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffent-             standes oder Verfallerklärung angeordnet oder\nliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren              eine Geldbuße gegen eine juristische Person\nein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche             oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so\nKlage erhoben war, auf Antrag der Staats-                    können dem Nebenbeteiligten die durch seine\nanwaltschaft oder des Angeschuldigten die die-              Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auf-\nsem erwachsenen notwendigen Auslagen der                     erlegt werden. Die dem Nebenbeteiligten er-\nStaatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 4 gilt            wachsenen notwendigen Auslagen können, so-\nsinngemäß.                                                   weit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklag-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die                 ten, im selbständigen Verfahren auch einem\nStaatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, nach-            anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.\ndem sie dem Beschuldigten und seinem Vertei-                       (2) Wird von der Anordnung oder Festset-\ndiger den Abschluß der Ermittlungen mitgeteilt               zung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten\nhat (§ 169 a. Abs. 2). Die Entscheidung trifft das           Nebenfolgen abgesehen, so können die dem\nGericht, das für die Eröffnung des Hauptverfah-              Nebenbeteiligten       erwachsenen notwendigen\nrens zuständig gewesen wäre.                                 Auslagen der Staatskasse oder einem anderen\n(3) Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1             Beteiligten auferlegt werden.\"\nSatz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen          32. § 473 erhält folgende Fassung:\nnotwendigen Auslagen kann das Gericht in den\nFällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2                                       ,,§ 473\nauf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des                        (1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder\nNebenbeteiligten der Staatskasse oder einem                  erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den,\nanderen Beteiligten auferlegen.                              der es eingelegt hat.","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                            513\n(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staats-        b) in Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 ge-\nanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des               strichen.\nBeschuldigten oder eines Nebenbeteiligten\n(§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1)  5. Der bisherige § 25 wird § 22.\neingelegt, so sind die ihm erwachsenen not-        6. Die bisherigen §§ 21 bis 23 und 26 werden durch\nwendigen Auslagen der Staatskasse aufzu-               folgende Vorschriften ersetzt:\nerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staats-\nanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder                                 ,,§ 23\neines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nErfolg hat.                                            oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom\nKraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart aus-\n(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer\ngeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet,\nBeteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Be-\nobwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschrie-\nschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches\nbenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeich-\nRechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen\nnet sind.\nAuslagen des Beteiligten der Staatskasse auf-\nzuerlegen.                                               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\n(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so\nahndet werden.\nhat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und\ndie entstandenen Auslagen teilweise oder auch             (3) Fahrzeugteile, auf die sich die Ordnungs-\nganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es          widrigkeit bezieht, können eingezogen werden.\nunbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.\nDies gilt entsprechend für die notwendigen Aus-                                 § 24\nlagen der Beteiligten.                                    (1) Ordnungswidrig handelt,      wer vorsätzlich\noder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund\n(5) Die Absätze l bis 4 gelten entsprechend\ndes § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 erlassenen Rechts-\nfür die Kosten und die notwendigen Auslagen,\nver~rdnung oder einer auf Grund einer solchen\ndie durch einen Antrag\nRechtsverordnung ergangenen Anordnung zu-\n1. auf Wiederaufnahme des durch ein rechts-           widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für\nkräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens       einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\noder                                              vorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht er-\n2. auf ein Nachverfahren (§ 439)                       forderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsver-\nverursacht worden sind.                                ordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden\nist.\n(6) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last,         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nsoweit sie nicht durch einen unbegründeten            Geldbuße geahndet werden.\nWiderspruch des Gegners entstanden sind.\"\n§ 25\nArtikel 3                             (1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer\nOrdnungswidrigkeit nach § 24, die er unter gro-\nStraßenverkehrsgesetz                    ber oder beharrlicher Verletzung der Pflichten\nDas Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1952          eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine\n(Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das     Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwal-\nGesetz zur Änderung der Haftungshöchstbeträge              tungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeld-\nnach dem Straßenverkehrsgesetz vom 15. September           entscheidung für die Dauer von einem Monat\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1362), wird wie folgt ge-       bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr\nändert:                                                    Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art\n1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort               zu führen.\n,,gleich\" der Punkt durch einen Strichpunkt er-             (2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft\nsetzt und folgender Halbsatz angefügt:                  der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine\n,,dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, so-         Dauer wird ein von einer deutschen Behörde er-\nweit sie sich auf die Feststellung des Sach-            teilter Führerschein amtlich verwahrt. Wird er\nverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage            nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu be-\nbeziehen.\"                                              schlagnahmen.\n(3) In ausländischen Fa:hrausweisen wird das\n2. § 6 a wird aufgehoben.\nFahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der\n3. Die Uberschrift vor § 21 erhält folgende Fassung:       Fahrausweis beschlagnahmt werden.\n,,III. Straf- und Bußgeldvorschriften\".                     (4) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren\noder das Fahrverbot in einem ausländischen\n4. Der bisherige § 24 wird § 21 und wie folgt ge-          Fahrausweis zu vermerken, so wird die Verbots-\nändert:                                                 frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem\na) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 und in Absatz 3 Nr. 1        dies geschieht In die Verbotsfrist wird die Zeit\nund 2 werden jeweils hinter den Worten ,,§ 37      nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf\ndes Strafgesetzbuches\" die Worte „oder nach        behördliche Anordnung in einer Anstalt ver-\n§ 25 dieses Gesetzes\" eingefügt;                   wahrt wird.","514                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(5) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der       erteilt werden dürfen, wenn wegen ganz be-\nFahrerlaubnis (§ 111 a der Strafprozeßordnung)           sonderer Umstände eine Verwarnung ausreichend\nkann auf das Fahrverbot ganz oder teilweise an-          ist.\"\ngerechnet werden. Der vorläufigen Entziehung                                            1\nder Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicher-       7. Der bisherige Abschnitt IV wird durch folgende\nsteJlung oder Beschlagnahme des Führerscheins            Vorschriften ersetzt:\n(§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.\n„IV. Verkehrszentralregister\n(6) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im\n§ 28\nStrafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rück-               Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zu-\ngabe eines in Verwahrung genommenen, sicher-             stimmung des Bundesrates Rechtsvorschriften und\ngestellten oder beschlagnahmten Führerscheins            allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Er-\naufgeschoben werden, wenn der Betroffene nicht           fassung von\nwiderspricht. In diesem Falle ist die Zeit nach          1. rechtskräftigen Entscheidungen der Straf-\ndem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot an-                  gerichte, soweit sie wegen einer in Zusammen-\nzurechnen.                                                    hang mit der Teilnahme am Straßenverkehr\n(7) Uber den Beginn der Verb0tsfrist nach Ab-             begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung\nsatz 4 Satz 1 ist der Betroffene bei der Zustellung           auf Strafe oder andere Maßnahmen erkennen\nder Bußgeldentscheidung oder im Anschluß an                   oder einen Schuldspruch enthalten,\nderen Verkündung zu belehren.                            2. Entscheidungen der Strafgerichte, welche die\nvorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an-\n§ 26                                  ordnen,\n3. rechtskräftigen Entscheidungen wegen einer\n(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die\nOrdnungswidrigkeit nach § 24, wenn gegen\nim Straßenverkehr begangen werden, ist Verwal-\nden Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25\ntungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nangeordnet oder eine Geldbuße von mehr als\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde\nzwanzig Deutsche Mark festgesetzt ist,\noder Dienststelle der Polizei, die von der Landes-\nregierung durch Rechtsverordnung näher be-               4. Verboten, ein Fahrzeug zu führen, und\nstimmt wird. Die Landesregierung kann die                     von Versagungen einer Fahrerlaubnis oder\nErmächtigung auf die zuständige oberste Landes-               Fahrlehrerlaubnis,\nbehörde übertragen.                                      5. unanfechtbaren oder vorläufig wirksamen Ent-\nziehungen einer Fahrerlaubnis oder Fahrlehr-\n(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist\nerlaubnis durch Verwaltungsbehörden,\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten             6. Verzichten auf die Fahrerlaubnis oder Fahrlehr-\ndas Kraftfahrt-Bundesamt.                                     erlaubnis während eines Entziehungsverfah-\nrens,\n(3) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten\n7. Rücknahmen und Versagungen von Geneh-\nnach § 24 verjährt in drei Monaten.\nmigungen und Erlaubnissen nach dem\nGüterkraftverkehrsgesetz und dem Personen-\n§ 27                                  beförderungsgesetz.\n(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit\nZustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-                                      § 29\ntungsvorschriften über die Erteilung einer Ver-             (1) Eintragungen in das Verkehrszentralregister\nwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über              sind nach Ablauf bestimmter Fristen zu tilgen,\nOrdnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungs-              die der Bundesminister für Verkehr mit Zustim-\nwidrigkeit nach § 24. Soweit bei bestimmten              mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nOrdnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre                festsetzt. Bei Ordnungswidrigkeiten darf die Til-\nHäufigkeit und Gleichartigkeit eine möglichst            gungsfrist nicht mehr als zwei Jahre betragen,\ngleichmäßige Behandlung angezeigt ist, sollen die        wenn keine weiteren Eintragungen über den Be-\nVerwaltungsvorschriften näher bestimmen, in              troffenen in dem Verkehrszentralregister ent-\nwelchen Fällen und unter welchen Voraussetzun-           halten sind.\ngen die Verwarnung erteilt und in welcher Höhe\ndas Verwarnungsgeld erhoben werden soll.                     (2) Die Tilgung nach Absatz 1 unterbleibt, so-\nlange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis\n(2) In den allgemeinen Verwaltungsvorschrif-         untersagt ist.\nten kann auch bestimmt werden, in welchen                                          § 30\nFällen eine Verwarnung nicht erteilt werden soll.\nDabei darf die Erteilung einer Verwarnung nur               (1) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister\nbei solchen Ordnungswidrigkeiten ausgeschlos-            dürfen nur\nsen werden, die ihrer Natur nach andere Ver-             1. für Zwecke der Strafverfolgung oder der Ver-\nkehrsteilnehmer erlieblich gefährden können                   folgung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach\noder auf ein grob verkehrswidriges oder rück-                 diesem Gesetz,\nsichtsloses Verhalten zurückzuführen sind. Die           2. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses\nVerwarnung soll jedoch auch in solchen Fällen                 Gesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes,","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                                  515\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf                                     Artikel 6\nGrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvor-                  Gesetz zur Uberwachung strafrechtlicher\nschriften und                                                       und anderer Verbringungsverbote\n3. für die Vorbereitung von Rechts- und allge-          Das Gesetz zur Uberwachung strafrechtlicher und\nmeinen' Verwaltungsvorschriften auf dem Ge-      anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961\nbiet des Straßenverkehrs                          (Bundesgesetzbl. I S. 607) wird wie folgt geändert:\nverwertet werden.\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\n(2) Auskunftsberechtigt sind die Stellen, denen\ndie in Absatz 1 genannten Aufgaben obliegen.             a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nDie Auskünfte sind so zu erteilen, daß die an-                      ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nfragende Stelle die Akten über die den Ein-                     Geldbuße bis· zu fünfzigtausend Deutsche\ntragungen zugrunde liegenden Entscheidungen                     Mark geahndet werden.\";\nbeiziehen kann.\"\nb) es werden folgende Absätze angefügt:\n,, (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-\nwidrigkeit bezieht, können eingezogen wer-\nden.\nZweiter Abschnitt\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-\nAnpassung des Bundesrechts\nwidrigkeiten ist das Bundesamt für gewerb-\nliche Wirtschaft.\"\nErster Titel\n2. Die §§ 7 bis 10 werden aufgehoben.\nAnderung von Gesetzen auf dem Gebiet\ndes Staats- und Verfassungsrechts\nArtikel 7\nArtikel 4                             Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen\nBundeswahlgesetz                       Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen\nvom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird\nIn § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vom      wie folgt geändert:\n7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383), zuletzt ge-\nändert durch das Gesetz über das Verfahren bei            1. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nÄnderungen des Gebietsstandes der Länder nach                  ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nArtikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 16. März             Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 65), werden die Worte             ahndet werden.\"\n,,bis zu 150 Deutsche Mark\" gestrichen.\n2. Die §§ 19 bis 22 werden aufgehoben.\nArtikel 5\n3. § 23 wird wie folgt geändert:\nGesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen\na) In· Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 73\" durch\nDas Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen                    die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt;\nvom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) wird wie\nfolgt geändert:                                              b) Satz 2 erhält folger..de Fassung:\n1. Die Uberschrift des Sechsten Abschnitts erhält                    ,, § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-\nfolgende Fassung:                                               widrigkeiten gilt entsprechend.\"\n,,Straf-, Bußgeld- und Schlußbestimmungen\".\n4. Die §§ 24 und 25 werden durch folgende Vor-\n2. § 16 Abs. 3 wird gestrichen.                              schrift ersetzt:\n,,§ 24\n3. Nach § 16 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nEinziehung\n,,§ 16a\n(1) Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat\nIst eine Straftat nach § 15 oder eine Ordnungs-\nnach § 16 bezieht, können zugunsten des Bundes\nwidrigkeit nach § 16 begangen worden, so kön-\neingezogen werden; § 40 a des Strafgesetzbuches\nnen\nist anzuwenden. Sie werden auch ohne die Vor-\n1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder          aussetzungen des § 40 Abs. 2 des Strafgesetz-\ndie Ordnungswidrigkeit bezieht, und                 buches eingezogen, wenn das Wohl der Bundes-\n2. GegensUinde, die zur Herstellung der in § 15          republik Deutschland es erfordert; dies gilt auch\nAbs. 1 Nr. 2 genannten Auszeichnungen, Bän-         dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte Hand-\nder oder Abzeichen gebraucht worden oder            lung begangen worden ist.\nbestimmt gewesen sind,                                    (2) Die Entschädigungspflicht nuch § 41 c des\neingezogen werden.\"                                      Strafgesetzbuches trifft den Bund.\"","516                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nZweiter Titel                       durch Gesetz vom 30. August 1960 (Bundesgesetz-\nAnderung von Gesetzen auf dem Gebiet                 blatt I S. 721), wird wie folgt geändert:\ndes Rechts der Verwaltung                  a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Mit\neiner Geldbuße von drei bis eintausend Deutsche\nMark kann belegt werden, wer vorsätzlich\" er-\nArtikel 8\nsetzt durch die Worte „Ordnungswidrig handelt,\nBundesdisziplinarordnung                      wer\";\nDie Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der         b) die Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Ab-\nBekanntmachuag vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetz-                 sätze ersetzt:\nblatt I S. 750) wird wie folgt geändert:                         ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch\neiner Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1\n1. § 17 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nund 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünftau-\n,, (5) Wird der Beamte im gerichtlichen Verfah-           send Deutsche Mark geahndet werden.\nren wegen einer Straftat oder einer Ordnungs-                  (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann\nwidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der                die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie\nTatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Ent-            im Ausland begangen wird.\"\nscheidung waren, ein Disziplinarverfahren nur\ndann eingeleitet oder fortges2tzt werden, wenn                                      Artikel 10\ndiese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Straf-\nvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu er-                           Gesetz über das Apothekenwesen\nfüllen, ein Dienstvergehen enthalten.\"                     § 25 des Gesetzes über das Apothekenwesen vom\n20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 697) w_-ird wie\n2. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:             folgt geändert:\n,,Die tatsächlichen Feststellungen eines rechts-       a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nkräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeld-              ,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nverfahren, uuf denen die Entscheidung beruht,               Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\nsind im Disziplinarverfahren, das denselben Sach-            ahndet werden.\" ;\nverhalt zum Gegenstand hat, für den Dienstvor-         b) Absatz 4 wird gestrichen.\ngesetzten, die Einleitungsbehörde, den Unter-\nsuchungsführer, den Bundesdisziplinaranwalt und                                     Artikel 11\ndas Disziplinargericht bindend.\"\nArzneimittelgesetz\n3. § 97 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:               / Das Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (Bun-\n,,Ergeht nach rechtskräftigem Abschluß eines Dis-      desgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das\nziplinarverfahrens in einem wegen derselben            Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom\nTatsachen eingeleiteten Strafverfahren oder Buß-       18. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 93), wird wie\ngeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund     folgt geändert:\nvon tatsächlichen Feststellungen, die von denen        1. § 47 wird wie folgt geändert:\ndes Urteils des Disziplinargerichts abweichen,\ngelten die abweichenden Feststellungen des Ur-              a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren                        ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nals neue Tatsachen.\"                                               Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\ngeahndet werden.\" ;\n4. § 99 erhält folgende Fassung:                               b) Absatz 3 wird gestrichen.\n,,§ 99\n2. § 48 wird aufgehoben.\nDie Wiederaufnahme des Verfahrens ist un-\nzulässig, wenn nach dem Disziplinarurteil              3. § 50 erhält folgende Fassung:\n1. ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldver-                                       ,,§ 50\nfahren ergangen ist, das ::;ich auf dieselben              Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach\nTatsachen gründet und sie ebenso würdigt, so-         § 44 oder § 45 bezieht, können eingezogen wer-\nlange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufge-        den.\"\nhoben ist,\n4. § 51 wird aufgehoben.\n2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist,\ndurch das der Verurteilte sein Amt oder sein                                  Artikel 12\nRuhegehalt verloren hat oder es verloren\nhätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre                                   Opiumgesetz\noder Ruhegehalt bezogen hätte.\"                      § 10 Abs. 5 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember\n1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215), zuletzt geändert durch\ndas Gesetz über Reichsverweisungen vom 23. März\nArtikel 9\n1934 (Reichsgesetzbl. I S. 213), erhält folgende Fas-\nGesetz über das Paßwesen                  sung:\n§ 12 des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März                ,, (5) Stoffe und Zubereitungen, auf die sich die\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290), zuletzt geändert              Straftat bezieht, können eingezogen werden.\"","Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                             517\nArtikel 13                                                  Artikel 17\nVerordnung über die Schädlingsbekämpfung                            Gesetz über den Verkehr mit Absinth\nmit hochgiftigen Stoffen                    § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit\nDem § 2 der Verordnung über die Schädlingsbe-              Absinth vom 27. April 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 257)\nkämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Januar              erhält folgende Fassung:\n1919 (Reichsgesetzbl. S. 165) wird folgender Absatz2                ,, (2) Getränke, Flüssigkeiten und Stoffe, auf die\nangefügt:                                                         sich die Straftat bezieht, können eingezogen wer-\n,, (2) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-            den.\"\nzieht, können eingezogen werden.\"\nArtikel 18\nArtikel 14                                              Lebensmittelgesetz\nGesetz über die Werbung                      § 13 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der\nauf dem Gebiete des Heilwesens                Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsge-\nArtikel 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem             setzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz\nGebiete des Heilwesens vom 11. Juli 1965 (Bundes-             über den Ubergang von Zuständigkeiten auf dem\ngesetzbl. I S; 604) wird wie folgt geändert:                  Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens vom\n1. § 13 wird wie folgt geändert:                              29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560), erhält fol-\ngende Fassung:\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 13\n,, (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nkann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-                   Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach\nsend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit              § 11 oder § 12 bezieht, können eingezogen wer-\nnach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-           den.\"\nundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.\";                                                                    Artikel 19\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                                                        Weingesetz\n2. Die§§ 14 bis 16 werden aufgehoben.                            § 28 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 356), zuletzt geändert durch das Gesetz\n3. § 17 erhält folgende Fassung:                              zur Änderung des Weingesetzes vom 12. August\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 780), erhält folgende Fas-\n,,§ 17                        sung:\nWerbematerial, auf das sich eine Straftat nach\n,,§ 28\n§ 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 be-\nzieht, kann eingezogen werden.\"                                     Erzeugnisse und Stoffe, auf die sich eine Straf-\ntat nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 3 in\nArtikel 15                             Verbindung mit § 26 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 bezieht,\nkönnen eingezogen werden.\"\nFarbengesetz\n§ 13 des Gesetzes betreffend die Verwendung ge-\nsundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von                                    Artikel 20\nNahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsge-\ngenständen vom 5. Juli 1887 (Reichsgesetzbl. S. 277)                                   Nitritgesetz\nerhält folgende Fassung:                                          § 9 des Nitritgesetzes vom 19. Juni 1934 (Reichs-\n,,§ 13                         gesetzbl. I S. 513} erhält folgende Fassung:\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach                                          ,,§ 9\n§ 12 bezieht, können eingezogen werden.\"\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 1\noder § 8 bezieht, können eingezogen werden.\"\nArtikel 16\nVerordnung über Wein\n§ 8 der Verordnung über Wein vom 31. August                                          Artikel 21\n1917 (Reichsgesetzbl. S. 751), geändert durch die                            Gesetz betreffend den Verkehr\nVerordnung über Wein vom 13. April 1922 (Reichs-                        mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen\ngesetzbl. I S. 454), erhält folgende Fassung:\n§ 6 des Gesetzes betreffend den Verkehr mit blei-\n,,§ 8                        und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen § 2             (Reichsgesetzbl. S. 273) erhält folgende Fassung:\nAbs. 1 oder gegen eine auf Grund des § 2 Abs. 2\nerlassene Vorschrift verstößt.                                                             ,,§ 6\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                       Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach\nGeldbuße geahndet werden.\"                                     § 4 oder § 5 bezieht, können eingezogen werden.\"","518                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nArtikel 22                          2. einer nach § 25 erlassenen Rechtsvorschrift,\nGesetz betreffend Phosphorzündwaren                       soweit sie ausdrücklich auf diese Bußgeldvor-\nschrift verweist,\n§ 2 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Phosphorzünd-\nzuwiderhandelt.\nwaren vom 10. Mai 1903 (Reichsgesctzbl. S. 217) er-\nhält folgende Fassung:                                                (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\n11 (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-\nkann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\nzieht, können eingezogen werden.\"                           Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-\nsatz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut-\nsche Mark geahndet werden.\nArtikel 23\n(4) Werbematerial, auf das sich eine Ord-\nBundes-Seuchengesetz\nnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, kann\nDas Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bun-             eingezogen werden.\ndesgesetzbl. I S. 1012), geändert durch das Gesetz\n(5) Das Gesundheitsamt kann nach § 36 Abs. 2\nzur Änderung des Bundes-Seu:::::hengesetzes vom\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht\n23. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 57), wird wie\nzur sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde be-\nfolgt geändert:\nstimmt werden.\"\n1. § 69 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 26\na) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nGesetz über Vorsorgemaßnahmen\n11 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                             zur Luftreinhaltung\nGeldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark\ngeahndet werden.\" ;                                 Das Gesetz über Vorsorgemaßnahmen zur Luft-\nreinhaltung vom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I\nb) Absatz 5 wird gestrichen.\nS. 413) wird wie folgt geändert:\n2. § 71 erhält folgende Fassung:\n1. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n11§ 71\n11 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach\nGeldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark\n§ 64 Abs. 2 oder 4 in Verbindung mit Absatz 2\ngeahndet werden.\"\nbezieht, können eingezogen werden.\"\n3. Die §§ 72 und 73 werden aufgehoben.                      2. Die §§ 11 bis 13 werden aufgehoben.\nArtikel 24                                                    Artikel 27\nPapageienkrankheitsgesetz                                          Schutzbaugesetz\n§ 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Pa-              Das Schutzbaugesetz vom 9. September 1965 (Bun-\npageienkrankheit (Psittacosis) und anderer übertrag-        desgesetzbl. I S. 1232), zuletzt geändert durch das\nbarer Krankheiten vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetz-           Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967\nblatt I S. 532), zuletzt geändert durch das Bundes-         (Bundesgesetzbl. I S. 1259, 1281), wird wie folgt ge-\nSeuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I          ändert:\nS. 1012). erhält folgende Fassung:                          1. § 30 wird wie folgt geändert:\n11 (2) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-         a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nzieht, können eingezogen werden.          11\n11 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark\nArtikel 25\ngeahndet werden.\" ;\nGesetz zur Bekämpfung                      b) Absatz 3 wird· gestrichen; der bisherige Ab-\nder Geschlechtskrankheiten\nsatz 4 wird Absatz 3;\nDas Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-                                                                  11\nc) in Absatz 3 Satz 1 wird die VHweisung 11§ 73\nheiten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700)\ndurch die Verweisung 11§ 36 Abs. 1 Nr. 1\" er-\nwird wie folgt geändert:\nsetzt; Satz 2 wird gestrichen.\n1. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n11  (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-     2. § 31 wird aufgehoben.\nzieht, können eingezogen werden.       11\nArtikel 28\n2. § 27 erhält folgende Fassung:\nGesetz über die Verbreitung\n11§ 27\njugendgefährdender Schriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig entgegen § 21 außerhalb der dort            § 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugend-\ngenannten Berufskreise wirbt.                            gefährdender Schriften in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-\nS. 497) wird wie folgt geändert:\nsätzlich oder fahrlässig\n1. einer Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 Satz 2          a) Absatz 4 wird gestrichen;\noder § 12 oder                                    b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. ·","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                           519\nArtikel 29                        1. Die Uberschrift des Dritten Abschnitts erhält fol-\nGesetz zum Schutze der Jti.gend                  gende Fassung:\nin der OHentlichkeit                                 \"Straf- und Bußgeldvorschriften\".\nDas Gesetz zum Schutze der Jugend in der Offent-       2. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nlichkeit vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058)\nwird wie folgt geändert:                                      a) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Kulturgut oder Archivgut, auf das sich die\n1. § 13 Abs. 2 wird gestrichen.\nStraftat bezieht, kann eingezogen werden.\";\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                              b) Satz 3 erhält folgende Fassun~:\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „Veran-                  .,§ 40a des Strafgesetzbuches ist anzuwen-\nstalter, Gewerbetreibender oder als Beauf-                den.\"\ntragter im Sinne des § 13 Abs. 2\" ersetzt durch                           Artikel 34\ndie Worte „Veranstalter oder Gewerbetrei-\nbender\";                                                                Ausländergesetz\nb) in Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „vorsätzlich\"          Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (Bundes-\ngestrichen;                                       gesetzbl. I S. 353) wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                  1. In § 19 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Ahndung\neiner Ordnungswidrigkeit\" ersetzt durch die\n\"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nWorte „Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit\nGeldbuße geahndet werden.\"\noder der Vollstreckung einer Bußgeldentschei-\ndung\".\nArtikel 30\n2. § 47 wird wie folgt geändert:\nBundessozialhilfegesetz\na) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n§ 116 Abs. 4 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes\n\"(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat\nvom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt\nnach Absatz 1 Nr. 6 bezieht, können einge-\ngeändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom\nzogen werden.\" ;\n21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259, 1276),\nerhält folgende Fassung:                                      b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n,.Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-         3. § 48 wird wie folgt geändert:\nbuße geahndet werden,\"\na) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n\"(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nArtikel 31                               Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark\nVereinsgesetz                              geahndet werden.\" ;\n§ 21 Abs. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August              b) Absatz 6 wird gestrichen.\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593) erhält folgende Fas-\nsung:                                                                             Artikel 35\n\"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                 Gesetz über die Statistik für ßundeszwerae\nGeldbuße bü, zu zweitausend Deutsche Mark ge-\nahndet werden.\"                                           Das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke\nvom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314).\nzuletzt geändert durch das Agrarstrukturerhebungs-\nArtikel 32\ngesetz vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I\nVersammlungsgesetz                    S. 682). wird wie folgt geändert:\nIn das Versammlungsgesetz vom 24. Juli 1953             1. § 15 wird aufgehoben.\n(Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch\n2. Der bisherige § 15a wird§ 15; in Satz 1 werden\ndas Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (Bundesge-\ndie Zahl „15\" durch die Zahl „14\" und in Satz 2\nsetzbl. I S. 593), wird nach § 29 folgende Vorschrift\neingefügt:                                ·                   die Worte „bis 15\" durch die Worte „und 14\"\nersetzt.\n.. § 29a\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach                              Dritter Titel\n§ 27 oder § 28 bezieht, können e;ngezogen wer-\nden.\"                                                                Änderung von Gesetzen\nauf dem Gebiet der Rechtspflege, des Zivilrechts\nArtikel 33                                           und des Strafrechts\nGesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes\ngegen Abwanderung                                              Artikel 36\nDas Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes                           Bundesrechtsanwaltsordnung\ngegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundes-                Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August\ngesetzbl. I S. 501) wird wie folgt geändert:              1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565). zuletzt geändert","520                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ndurch dt1s Cesetz zur Änderung der Strafprozeß-                                        Artikel 39\nordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom                                    Vergleichsordnung\n19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird\nwie folgt geLindcrl:                                           § 29 Nr. 3 der Vergleichsordnung vom 26. Februar\n1935 (Reichsgesetzbl.I S. 321), zuletzt geändert durch\n1. § 49 wird wie folgt geändert:                            das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957\n,,§ 49                        (Bundesgesetzbl. I S. 609), erhält folgende Fassung:\nPflichtverteidigung                  „3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsstrafen und\nZwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer\n(1) Der Rechtsanwalt muß eine Verteidigung\nStraftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer\nübernehmen, wenn er nach den Vorschriften der                Geldzahlung verpflichten;\"\nStrafprozeßordnung oder des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten zum Verteidiger bestellt ist.\"\nArtikel 40\n2. § 118 wird wie folgt geändert:                                                   Konkursordnung\na) In der Uberschrift werden die Worte „zum                Die Konkursordnung in der Fassung der Bekannt-\nstrafgerichtlichen Verfahren\" durch die Worte      machung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 612),\n,,zum Straf- oder Bußgeldverfahren\" ersetzt;       zuletzt geändert durch das Gleichberechtigungsge-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                    setz vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 609),\nwird wie folgt geändert:\n,, (2) Wird der Rechtsanwalt im gerichtlichen\nVerfahren wegen einer Straftat oder einer          1. § 63 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nOrdnungswidriglceit freigesprochen, so kann\nwegen der Tatsachen, die Gegenstand der ge-            „3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsstrafen und\nrichtlichen Ent3cheidung waren, ein ehren-                    Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer\nStraftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer\ngerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet                                             11\noder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen,                Geldzahlung verpflichten;\nohne den Tatbestand einer Strafvorschrift          2. § 226 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\noder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine\nVerletzung der Pflichten des Rechtsanwalts             ,,2. die gegen den Erblasser erkannten Geld-\nenthalten.\" ;                                                 strafen und Ordnungsstrafen sowie solche\nNebenfolgen einer Straftat oder Ordnungs-\nc) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                        widrigkeit, die zu ,einer Geldzahlung ver-\n„Für die Entscheidung im ehrengerichtlichen                   pflichten;\"\nVerfahren sind die tatsächlichen Feststellun-\ngen des Urteils im Strafverfahren oder Buß-        3. § 244 wird aufgehoben.\ngeldverfahren bindend, auf denen die Ent-                                     Artikel 41\nscheidung des Gerichts beruht.\"\nStraftilgungsgesetz\nArtikel 37                          In § 8 des Gesetzes über beschränkte Auskunft\naus dem Strafregister und die Tilgung von Strafver-\nRechtsberatungsgesetz                  merken vom 9. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 507),\nArtikel 1 § 8 des Rechtsberatungsgesetzes vom            zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum\n13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 14 78), ge-        Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundesgesetz-\nändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom                blatt I S. _306), wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), erhält fol-           ,, (3) Ist die Verurteilung lediglich wegen einer\ngende Fassung:                                                 Handlung vermerkt, für die das nach der Ver-\n,,§ 8                           urteilung geltende Gesetz nicht mehr Strafe, son-\ndern nur noch Geldbuße, allein oder in Verbin-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\ndung mit einer Nebenfolge, androht, so ordnet der\n1. fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig             Leiter der Strafregisterbehörde auf Antrag des\n11\nbesorgt, ohne die nach diesem Artikel erfor-           Verurteilten an, daß der Vermerk getilgt wird.\nderliche Erlaubnis zu besitzen, oder\n2. gegen ein Verbot nach § 7 Satz 2 verstößt.                                     Artikel 42\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                                 Gerichtskostengesetz\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-              Das Gerichtskostengesetz vom 26. Juli 1957 (Bun-\nahndet werden.\"                                         desgesetzbl. I S. 861, 941), zuletzt geändert durch\nArtikel 38                        das Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenord-\nnung für Rechtsanwälte und anderer Gesetze vom\nZivilprozeßordnung\n30. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 577), wird wie\nIn § 384 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung werden die         folgt geändert:\nWorte „die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zu-\n1. § 67 Abs. 4 wird gestrichen; der bisherige Ab-\nziehen würde\" ersetzt durch die Worte „die Gefahr\nsatz 5 wird Absatz 4.\nzuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer\nOrdnungswidrigkeit verfolgt zu werden\".                      2. § 69 Abs. 2 wird gestrichen.","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                            521\n3. § 83 erhült folgende Fassung:                                setzes über Ordnungswidrigkeiten), so werden\n,,§ 83\ndie vollen Gebühren des § 70 erhoben. Das\ngleiche gilt, wenn über die Rechtsbeschwerde\nAnordnunq von Nebenfolgen                         nach § 79 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über Ord-\n(1) Wjrd im Slrafverfc1hren oder im selbstän-            nungswidrigkeiten durch Beschluß entschieden\ndigen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3             wird.\nder Strafprozeßordnung                                          (3) Nimmt der Betroffene den Einspruch gegen\n1. die Einziehung, Einziehung des Wertersatzes,              den Bußgeldbescheid nach Beginn der Haupt-\nVernichtung, Unbrauchbarmachung, Verfall-                verhandlung zurück oder verwirft das Gericht\ncrklürung oder !\\bfüh nmg des Mehrerlöses                einen solchen Einspruch in der Hauptverhand-\ndngeordnct oder                                          lung durch Urteil, so wird für das gerichtliche\n2. eine Geldbuße gegen eine juristische Person               Verfahren die Hälfte der Gebühr des § 70 er-\noder eine Personenvereinigung festgesetzt,               hoben.\"\nso werden die nach Absatz 3 zu bemessenden\n8. Die §§ 89 und 90 werden aufgehoben.\nGebühren nur für das gegen dieses Erkenntnis\ngerichtete Rechtsmittel- und Wiederaufnahme-           9. § l 00 Abs. 2 wird gestrichen.\nverfahren erhoben. Wird im Nachverfahren\n(§ 439 der Strafprozeßordnung) der Antrag zu-         10. In § 113 Abs. 2 wird die Verweisung §§ 430 11\nrückgewiesen, so gilt Salz 1 entsprechend.                   bis 432\" ersetzt durch die Verweisung \"§§ 440,\n(2) Betrifft das Verfi:lhren mehrere Ange-                441 \".\nklagte~ und wird wegen derselben Tat eine Ne-\nbenfolge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angeordnet,                                 Artikel 43\nso wird nur eine Gebühr erhoben. § 103 bleibt\nunberührt.                                                              Justizbeitreibungsordnung\n(3) Bei der Bemessung der Gebühren sind der           § 1 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März\nWert der Gegenstände, auf die sich die Entschei-     1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt geändert durch\ndung bezieht, und die Geldbuße wie eine Geld-        das Sechste Gesetz zur Änderung und Uberleitung\nstrafe zu behi:lndeln. Besteht der Gegenstand        von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen\nnicht in einem Geldbetrag, so setzt das Gericht      Rechtsschutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I\nden Wert fest. Der Wert wird nach dem Zeit-          S. 274), wird wie folgt geändert:\npunkt der Entscheidung bestimmt.                      a) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\n(4) Wird der Antrag des Privatklägers nach              11 6. Ansprüche gegen Beschuldigte und Neben-\n§ 440 der Strafprozeßordnung zurückgewiesen,                     beteiligte auf Erstattung von Beträgen, die\nso beträgt die Gebühr in jedem Rechtszug vier-                    ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467 a,\nzig Deutsche Mark. Sie betrügt zwanzig Deutsche                  470, 472 b, 473 der Strafprozeßordnung zu-\nMark, wenn durch Beschluß entschieden wird.\"                     viel gezahlt sind;\"\nb) in Absatz 4 werden nach dem Wort „Vermögens-\n4. In § 84 wird hinter der Zahl „83\" eingefügt:\n,.Abs. 4\".                                                strafe\" jeweils die Worte „oder Geldbuße\" ein-\ngefügt.\n5. § 85 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Für die Zurückweisung einer Beschwerde                                       Artikel 44\nwird, wenn sie sich gegen eine Entscheidung                    Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nder im § 73 Abs. 1, im § 80 Abs. 1 oder im § 83\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nAbs. 4 Satz 2 bezeichneten Art richtet, die dort\nvom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 907), zu-\nbestimmte Gebühr, wenn sie sich gegen eine\nletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember\nEntscheidung der im § 83 Abs. 1 bezeichneten\n1967 zur Anpassung von Kostengesetzen an das\nArt richtet, die Hälfte der Gebühren des § 70, im\nUmsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetz-\nübrigen eine Gebühr von zehn Deutsche Mark\nerhoben.\"                                             blatt I S. 1246), wird wie folgt geändert:\n1. In § 88 Satz 1 werden die Worte „die Ersatz-\n6. In § 87 wird die Zahl        11 464\" durch die Zahl       einziehung, den Wertersatz an Stelle von Ein-\n,.464 b\" ersetzt.                                         ziehung\" durch die Worte „die Einziehung des\nWertersatzes\" ersetzt.\n7. § 88 erhält folgende Fassung:\n2. In § 96 Abs. 1 wird in der Nummer 1 die Ver-\n,,§ 88                            weisung § 464 Abs. 2\" durch die Verweisung\n11\n(1) Für das gerichtliche Verfahren nach dem            11  § 464 b\" und in der Nummer 2 die Zahl .,464\"\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten gelten § 67              durch die Zahl „464 b\" ersetzt.\nAbs. 1, §§ 69, 70 Abs. 1, §§ 71 bis 73, 74 Abs. 2,    3. In der Uberschrift des Siebenten Abschnitts wer-\n§ 83 Abs. 1 bis 3, §§ 85 und 87 sinngemäß.                den die Worte „Verwaltungsstrafverfahren und\"\n(2) Wird bei einem Einspruch des Betroffe-             gestrichen.\nnen durch Beschluß entschieden (§ 72 des Ge-          4. § 104 wird aufgehoben.","522                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n5. § 105 erhJlt. folgende Fassung:                           das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung\n,,§ 105\nund des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. De-\nzember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird wie\nBußgeldverfahren                    folgt geändert:\n(1) Im Bußgeldverfahren vor der Verwa'ltungs-        1. In § 42 Abs. 1 werden nach dem Wort „Verfah-\nbehörde erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger              rensrecht\" die Worte „oder nach besonderen\neine Gebühr von 25 Deutsche Mark bis 250 Deut-               Vorschriften\" eingefügt.\nsche Mark.\n2. In § 75 Abs. 1 wird der Satz 2 gestrichen.\n(2) Im übrigen gelten im Bußgeldverfahren die\nVorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß.\nArtikel 48\n(3) Die Gebühr nach Absatz 1 ist auf eine wei-\ntere nach § 83 oder § 84 anfallende Gebühr anzu-                            Reichsbanknotengesetz\nrechnen.\"                                                    § 3 des Gesetzes betreffend den Schutz des zur\nArtikel 45                        Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten Pa-\npiers gegen unbefugte Nachahmung vom 2. Januar\nAktiengesetz                       1911 (Reichsgesetzbl. S. 25) erhält folgende Fassung:\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1089) wird wie folgt geändert:                                               ,,§ 3\n1. § 405 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                            Papier, auf das sich eine Straftat nach § 2 be-\nzieht, kann eingezogen werden.       11\n,, (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark\ngeahndet werden.\"                                                                  Artikel 49\n2. § 406 wird aufgehoben.                                                      Schuldurkundengesetz\n§ 3 des Gesetzes über den Schutz des zur An-\nArtikel 46                        fertigung von Schuldurkunden des Reichs und der\nPatentanwaltsordnung                    Länder verwendeten Papiers gegen unbefugte Nach-\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 ·          ahmung      vom   3. Juli  1925    (Reichsgesetzbl. I S. 93)\n(Bundesgesetzbl. I S. 557) wird wie folgt geändert: erhält folgende Fassung:\n1. § 102 wird wie folgt geändert:                                                           ,,§ 3\na) In der Uberschrift werden die Worte „zum                      Papier, auf das sich eine Straftat nach § 2 be-\nstrafgerichtlichen Verfahren\" durch die Worte          zieht, kann eingezogen werden.       11\n,,zum Straf- oder Bußgeldverfahren\" ersetzt;\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                               Artikel 50\n,, (2) Wird der Patentanwalt im gerichtlichen                         Sprengstoffgesetz\nVerfahren wegen einer Straftat oder einer\n§ 11   des Gesetzes gegen den v2rbrecherischen\nOrdnungswidrigkeit freigesprochen, so kann\nund gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng-\nwegen der Tatsachen, die Gegenstand der\nstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61), zu-\ngerichtlichen Entscheidung waren, ein ehren-\nletzt geändert durch das Siebente Strafrechtsände-\ngerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet\nrungsgesetz vom 1. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I\noder fortgesetzt werden, wenn diese Tat-\nS. 337), erhält folgende Fassung:\nsachen, ohne den Tatbestand einer Straf-\nvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu                                        ,,§ 11\nerfüllen, eine Verletzung der Pflichten des\nPatentanwalts enthalten.\";                                 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 9\nbezieht, können eingezogen werden.\"\nc) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Für die Entscheidung im ehrengerichtlichen\nArtikel 51\nVerfahren sind die tatsächlichen Feststellun-\ngen des Urteils im Strafverfahren oder Buß-                         Wirtschaftsstrafgesetz 1954\ngeldverfahren bindend, auf denen die Ent-              Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 vom 9. Juli 1954\nscheidung des Gerichts beruht.\"                     (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das\nPflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bundesge-\n2. § 183 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nsetzbl. I S. 352), wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 73\" durch\n1. In § 1 erhalten die Nummern 4, 5 und 7 folgende\ndie Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt;\nFassung:\nb) Satz 2 wird gestrichen.\n,,4. § 30 des Milch- und Fettgesetzes in der Fas-\nArtikel 47                                 sung der Bekanntmachung vom 10. Dezem-\nber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt\nJugendgerichtsgesetz                            geändert durch das Siebente Gesetz zur\nDas Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953                         Änderung des Milch- und Fettgesetzes vom\n(Bundesgesetzbl. I S. 751), zuletzt geändert durch                    19. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 713),","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                               523\n5. § 26 des Vieh- und Fleischgesetzes vom              änderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bun-\n25. April 1951 (Bundcsgesetzbl. I S. 272), ge-   desgesetzbl. I S. 1259, 1279), wird wie folgt geändert:\nl.indert durch das Durchführungsgesetz EWG        a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nRindfleisch vom 3. November 1964 (Bundes-\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\ngesetzbl. I S. 829),\nGeldbuße geahndet werden.\";\n7. § 98 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom\nb) in Absatz 3 wird in Satz 1 die Verweisung ,,§ 73\"\n17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697),\ndurch die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt;\nzuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur\nSatz 2 wird gestrichen.\nAnderung des Güterkraftverkehrsgesetzes\nvom 8. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 345),\".\nArtikel 53\n2. In § 4 Abs. 2 werden hinter der Zahl „2\" der Bei-\nWehrdisziplinarordnung\nstrich und die Zahl „2 a\" gestrichen.\nDie Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der\n3. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.                      Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I\n4. § 7 erhält folgende Fassung:                           S. 697), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neu-\nordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli\n,,§ 7                        1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird wie folgt ge-\nEinziehung                     ändert:\nIst eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1, 2,       1. § 22 wird wie folgt geändert:\n2 a begangen worden, so können                             a) In der Uberschrift wird das Wort „Strafver-\n1. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und                 fahren\" durch die Worte „Straf- oder Bußgeld-\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-                   verfahren\" ersetzt;\nbereitung gebraucht worden oder bestimmt               b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ngewesen sind,\n,, (1) Ist das Dienstvergehen eine Straftat\neingezogen werden.\"                                               oder eine Ordnungswidrigkeit und ergeht\n5. In § 8 Abs. 5 werden in Satz 1 die Worte „oder                    wegen dieser Tat ein rechtskräftiges Urteil im\nder Geldbuße\" und in Satz 2 die Worte „oder                       Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, so sind\nGeldbuße\" gestrichen.                                             für die Verhängung einer Disziplinarstrafe die\ntatsächlichen Feststellungen dieses Urteils bin-\n6. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „gelten                    dend, soweit die Entscheidung des Gerichts\ndie §§ 430 bis 432\" durch die Worte „gelten § 440                 darauf beruht.\";\nAbs. 1, 2 und § 441 Abs. 1 bis 3\" ersetzt.\nc) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „straf-\n7. § 12 wird aufgehoben.                                             gerichtliches Urteil\" durch die Worte „Urteil\nim Strafverfahren oder Bußgeldverfahren\" er-\n8. § 13 wird wie folgt geändert:                                     setzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ist ört-       2. § 62 wird wie folgt geändert:\nlich zuständig das Amtsgericht am Sitz des\nLandgerichts.\" ersetzt durch die Worte „ist           a) In der Uberschrift wird das Wort „Strafver-\nörtlich zustl.indig das Amtsgericht, in dessen               fahren\" durch die Worte „Straf- oder Bußgeld-\nBezirk das Landgericht seinen Sitz hat.\";                    verfahren\" ersetzt;\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                       b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Im Strafverfahren wegen einer Zuwider-              „Ergeht in diesen Fällen nach rechtskräftigem\nhandlung im Sinne der §§ 1, 2, 2 a gelten die                Abschluß des Disziplinarverfahrens im Straf-\n§§ 49, 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3             verfahren oder Bußgeldverfahren ein rechts-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über                  kräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen\ndie Beteiligung der Verwaltungsbehörde im                    Feststellungen, die von denen des Urteils des\nVerfahren der Staatsanwaltschaft und im ge-                  Wehrdienstgerichts abweichen, so gelten die\nrichtlichen Verfahren entsprechend.\"                         abweichenden Feststellungen des Urteils im\nStrafverfahren oder Bußgeldverfahren für die\n9. § 14 wird aufgehoben.                                             Wiederaufnahme des Verfahrens als neue\nTatsachen (§ 103 Abs. 1 Buchstabe a).\";\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nVierter Titel\n,, (2) Wird der Beschuldigte im gerichtlichen\nÄnderung von Gesetzen                              Verfahren wegen einer Straftat oder einer\nauf dem Gebiet des Verteidigungsrechts                         Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann\nwegen der Tatsachen, die Gegenstand der ge-\nArtikel 52                                 richtlichen Entscheidung waren, ein Diszipli-\nnarverfahren nur dann eingeleitet oder fort-\nWehrpflichtgesetz                              gesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne\n§ 45 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der                   den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer\nBekanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetz-                       Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstver-\nblatt I S. 390), zuletzt gE~ändert durch das Finanz-                 gehen enthalten.\";","524                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nd) A bs21 l.z 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                              nicht, unvollständig oder nicht fristgemäß\n,, (3) Für   die Entscheidung im Disziplinar-                       vorlegt oder einem Verlangen nach § 15\nverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen                       Abs. 2 Satz 1 oder einer Verpflichtung nach\ndes Urteils im Strnfverfahren oder Bußgeld-                           § 15 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.\nverlclhren bindend, soweit die Entscheidung                          (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\ndes Cerichts dc1rduf beruht.\"                                     Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche\nMark geahndet werden.\n3. § 105 erhä 11 folgende Fassung:\n(4) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 in\n,,§ 105                                    Verbindung mit Absatz 3 gilt in den Fällen\nUnzu l~issi~Jkei L d(:r Wiederaufnahme nach einem                        einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8\nUrlcil im Strn f- oder Bußgeldverfahren                      auch für den, der die tatsächliche Gewalt über\ndie Sache ausübt.\nDie Wiedernufnc1hrnc des Verfahrens ist unzu-\nIüssig, wenn Iliich dem Disziplinarurteil                                   (5) Anforderungsbehörden,     die    Bundes-\n1. ein Urteil im Strnfverfdhren oder Bußgeldver-                         behörden sind, nehmen die Befugnisse der\nfohren ergc1ngen ist, das sich auf dieselben                       Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nTc1tsachen gründet und sie ebenso würdigt, so-                     Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\nlange dieses Urtc!il nicht rechtskräftig aufge-                    ten wahr.\"\nhoben worden ist,                                       2. In § 85 werden hinter der Zahl „ 1\" der Beistrich\n2. ein Urteil im Strafv(~rfahrnn ergangen ist, durch              und die Zahl „2\" gestrichen.\ndas der Verurteilte seinen Dienstgrad, seine\nRechtsstellung als Berufssoldat oder Soldat auf\nZeit oder seinen Anspruch auf Versorgung                                           Artikel 56\nverloren hat oder verloren hätte, wenn er noch                                 Schutzbereichgesetz\nim Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt be-\n§ 27 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember\nzogen hätte.''\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899), zuletzt geändert durch\nArtikel 54                        das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember\nUnterhaltssicherungsgesetz                  1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259, 1280), wird wie folgt\nge&ndert:\n§ 24 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes in\nder Fassung der Bekcrnntmachung vom 31. Mai 1961                 a) In Absatz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „Anord-\n(Bundesgesetzbl. J S. 661 ), zuletzt geändert durch das               nung\" das Wort „vollziehbaren\" eingefügt;\nFinanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967                 b) die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:\n(Bundes~Jesetzbl. 1 S. 1259, 1278), erhält folgende                      ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nFassung:\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                    ahndet werden.\nGeldbuße ~JC!dhndel werden.\"                                             (3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbe-\nreitung einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nArtikel 55                              Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 gebraucht\nBundesleistungsgesetz                         worden oder bestimmt gewesen sind, sowie Licht-\nbilder, Zeichnungen, Skizzen und andere bild-\nDc1s Bund(~sleistungsgesf~tz in der Fassung der                    liche Darstellungen, auf die sich eine solche Ord-\nBekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundes-                        nungswidrigkeit bezieht, können eingezogen\ngesetzbl. I S. l 769), geänderl durch das Gesetz zum                  werden.\nNATO-Truppenstatut und zu den Zusatzverein-\nbarungen vom 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. II                            (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nS. 1183), wird wie folgt geändert:                                    Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nkeiten ist die Schutzbereichbehörde.\"\n1. § 84 wird wie folg!. geändert:\na) In Absatz l wird die Nummer 2 gestrichen;                                              Artikel 57\ndie bisherigen Nummern 3 und 4 werden                                Gesetz über den zivilen Ersatzdienst\nNurnmt!rn 2 und 3;\n§ 57 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in\nb) die Absi.itze 2 bis 5 e:rhc1lten folgende Fassung:         der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das\n,,(2) Ordnungswidrig h,mdelt ferner, wer\nVierte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgeset-\n1. ohne Leistungspflichtiger zu sein, in Kennt-        zes vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 797), wird\nnis der Leistungspflicht eines anderen einen     wie folgt geändert:\nGegenstand, der nicht lediglich durch Be-\nreitstellungsbescheid angefordert ist, bei-      a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nseite schafft, beschädigt, zerstört, unbrauch-          ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nbar macht oder verderben läßt;                        Geldbuße geahndet werden.\" ;\n2. entgegen § 15 Abs. 1 die Auskunft nicht,            b) in Absatz 3 wird in Satz 1 die Verweisung ,,§ 73\"\nunrichtig, unvollständig oder nicht frist-             durch die Verweisung ,, § 36 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt;\ngemäß erteilt, die vorhandenen Unterlagen              Satz 2 wird gestrichen.","Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                           525\nFünfter Titel                                               Sechster Ti tel\nÄnderung von Gesetzen                          Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet\nauf dem Gebiet des Finanzwesens                                     des Wirtschaftsrechts\nArtikel 58                                                  Artikel 61\nSteuerberatungsgesetz                                      Wirtschaftsprüferordnung\n§ 62 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August             § 83 der Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301), geändert durch die       1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1049), geändert durch das\nFinanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bun-            Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und\ndesgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt geändert:          des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember\na) In der Uberschrift werden die Worte „zum straf-         1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird wie folgt ge-\ngerichtlichen Verfahren\" durch die Worte „zum          ändert:\nStraf- oder Bußgeldverfahren\" ersetzt;                 a) In der Uberschrift werden die Worte „zum straf-\ngerichtlichen Verfahren\" durch die Worte „zum\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nStraf- oder Bußgeldverfahren\" ersetzt;\n,, (2) Wird der Steuerberater oder Steuerbevoll-\nmächtigte im gerichtlichen Verfahren wegen             b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\neiner Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit                  ,, (2) Wird der Wirtschaftsprüfer im gericht-\nfreigesprochen, so kann wegen der Tatsachen,               lichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer\ndie Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung              Ordnungswidrigkeit freigesprochen, ~o kann we-\nwaren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur               gen der Tatsachen, die Gegenstand der gericht-\ndann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn             lichen Entscheidung waren, ein berufsgericht-\ndiese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer                 liches Verfahren nur dann eingeleitet oder fort-\nStrafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu            gesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den\nerfüllen, eine Verletzung der Pflichten des                Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Buß-\nSteuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ent-            geldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der\nhalten.\";                                                  Pflichten des Wirtschaftsprüfers enthalten.\" ;\nc) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                 c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen               „Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen\nVerfahren sind die tatsächlichen Feststellungen            Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen\ndes Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldver-             des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldver-\nfahren bindend, auf denen die Entscheidung des             fahren bindend, auf denen die Entscheidung des\nGerichts beruht.\"                                          Gerichts beruht.\"\nArtikel 59\nArtikel 62\nGesetz über das Zollkontingent\nGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nfür feste Brennstoffe 1968, 1969 und 1970\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in\nDas Gesetz über das Zollkontingent für feste\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar\nBrennstoffe 1968, 1969 und 1970 vom 22. Dezember\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 37) wird wie folgt ge-\n1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2597) wird wie folgt ge-\nändert:\nändert:\n1. In § 38 Abs. 1 Nr. 1, 3, 7 bis 9 und Abs. 2 Satz 1\n1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           wird jeweils das Wort „vorsätzlich\" gestrichen.\na) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 73\" durch\n2. § 39 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ndie Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt;\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nb) Satz 2 wird gestrichen.\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark\n2. § 10 wird aufgehoben.                                         geahndet werden.\"\n3. Die§§ 40 bis 43 werden aufgehoben.\nArtikel 60\n4. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „ein\nGesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren                 Bußgeld\" durch die Worte „eine Geldbuße\" er-\n§ 8 des Gesetzes über die Verfrachtung alkoho-                setzt.\nlischer Waren vom 14. April 1926 (Reichsgesetzbl. II         5. In § 46 Abs. 4 Satz 2 wird die Verweisung\nS. 230) wird wie folgt geändert:                                 ,,§§ 304 bis 310\" durch die Verweisung ,,§§ 306\n, a) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen;                             bis 310 und 311 a\" ersetzt.\nb) es wird folgender Absatz 4 angefügt:                      6. § 55 wird wie folgt geändert:\n,, (4) Alkoholische Waren, auf die sich die Straf-         a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\ntat bezieht, können eingezogen werden. § 40 a                       ,,Die Beschlagnahme ist dem davon Betrof-\ndes Strafgesetzbuches ist anzuwenden.\"                              fenen unverzüglich bekanntzumachen.\";","526                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nb) Absatz 2 Salz 2 wird gestrichen;                     9. § 95 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nc) es W(~rden folgende Absätze 3 und 4 ange-                „2. in Bußgeldverfahren\nfügt:                                                            über die Rechtsbeschwerde gegen Entschei-\n11\n,, (3) Der Betroffene kann gegen die Be-                       dungen der Oberlandesgerichte (§ 83);\nschlagnahme jederzeit die richte-rliche Ent-\nscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu be-      10. § 97 wird aufgehoben.\nlehren. Uber den Antrag entscheidet das\nArtikel 63\nnach Absatz 2 zuständige Gericht.\nGesetz über die Anzeige der Kapazitäten von\n(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist\nErdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen\ndie Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310\nund 311 a der Strafprozeßordnung gelten ent-         Das Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten von\nsprechend.  11\nErdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen vom\n9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 473) wird wie folgt\n7. Der Zweite Abschnitt des Vierten Teils erhält          geändert:\nfolgende Fassung:\n1. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„Zweiter Abschnitt                                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n11\nBußgeldverfahren                             Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche\nMark geahndet werden.         11\n;\n§ 81\nBei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 38                  b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:\nund 39 ist die Verwaltungsbehörde im Sinne des                     11  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\n§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-                    Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten die nach § 44 zuständige Kartell-                   widrigkeiten ist das Bundesamt.      11\nbehörde.\n2. Die §§ 11 bis 13 werden aufgehoben.\n§ 82\n(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer                                         Artikel 64\nOrdnungswidrigkeit nach § 38 oder § 39 ent-\nWirtschaftssicherstellungsgesetz\nscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk\ndie zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat.             Das Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom 24. Au-\ngust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920) wird wie folgt\n(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der\ngeändert:\nBesetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß\ndes Vorsitzenden.                                      1. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n§ 83                             Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark\n11\nUber die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes             geahndet werden.\nüber Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der             2. Die §§ 25 bis 27 werden aufgehoben.\nBundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene\nEntscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu          3. § 29 wird wie folgt geändert:\nentscheiden, so verweist er die Sache an das               a) In Absatz 1 wird die Verweisung            11§\n11\n73 durch\nOberlandesgericht, dessen Entscheidung aufge-                    die Verweisung § 36 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt;   11\n11\nhoben wird, zurück.\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\n§ 84\nIm Wiederaufnahmeverfahren gegen den Buß-                                           Artikel 65\ngeldbescheid der Kartellbehörde (§ 85 Abs. 4             Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ent-\nscheidet das nach § 82 zuständige Gericht.                Das Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeug-\nnissen vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1217) wird wie folgt geändert:\n§ 85\n1. § 15 wird wie folgt geändert:\nDie bei der Vollstreckung notwendig werden-\nden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Ge-            a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von                       11  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\ndem nach § 82 zuständigen Gericht erlassen.    11\nGeldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche\n11\nMark geahndet werden.            ;\n8. In § 92 Satz 2 und § 93 Abs. 1 Satz 1 werden\njeweils die Verweisungen ,,§ 82 Abs. 1, § 85               b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:\nSatz 2, § 86 Abs. 2 und § 86 a Satz 1 durch die\n11\n11 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nVerweisungen §§ 82, 84 und 85 ersetzt.\n11\n11\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                             527\nwidrigkeiten ist das Bundc~samt für gewerb-                               Artikel 70\nliche Wirtschaft.\"                                Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen\n2. Die §§ 16 bis l8 werden c1ufgehoben.                      § 16 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit\nunedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (Reichsgesetz-\nArtikel 66                       blatt I S. 415), zuletzt geändert durch das Vierte\nBundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung\nVerkehrssicherstellungsgesetz            vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61), erhält\nDas Vcrkehrssicherstellungsgesetz vom 24. August       folgende Fassung:\n] 965 (Bundesgesetzbl. I S. 927) wird wie folgt ge-            II  (3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat\nänderl:                                                       nach Absatz 1 Nr. 4 oder Absatz 2 in Verbindung\n1. § 31 Abs. 2 erhctlt folgende Fc1ssung:\nmit Absatz 1 Nr. 4 bezieht, können eingezogen\nwerden.\"\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark\ngeahndet werden.\"                                                               Artikel 71\n2. Die §§ 32 bis 34 werden aufgehoben.                                      Maß- und Gewichtsgesetz\n3. § 35 wird wie folgt geändert:                             Das Maß- und Gewichtsgesetz vom 13. Dezember\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1499), zuletzt geändert\na) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 73\" durch      durch die Verordnung zur Vereinfachung des Eich-\ndie Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt;    wesens vom 22. September 1944 (Reichsgesetzbl. I\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                           S. 227), wird wie folgt geändert:\n1. In § 60 und § 61 werden jeweils der Absatz 2\nArtikel 67                          gestrichen; der bisherige Absatz 3 des § 61 wird\nAbsatz 2.\nHandwerksordnung\n§ 118 Abs. 3 der Handwerksordnung in der Fas-          2. Nach § 61 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n11§ 61 a\n(Bundesgesetzbl. 1966 I S. l) erhält folgende Fas-\nSlmg:                                                              Ist eine Straftat nach § 60 oder § 61 begangen\nworden, so können Gegenstände, auf die sich die\n,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer             Straftat bezieht, eingezogen werden.\"\nGeldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark ge-\nahndet werden.\"\nArtikel 68                                                Artikel 72\nBlindenwarenvertriebsgesetz                 Gesetz betreffend die elektrischen Maßeinheiten\n§ 12 des Gesetzes betreffend die elektrischen Maß-\n§ 11       Abs. 3 und 4 des Blindenwarenvertriebs-\neinheiten vom 1. Juni 1898 (Reichsgesetzbl. S. 905)\ngesetzes vom 9. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 311)\nerhält folgende Fassung:                                  wird wie folgt geändert:\n,, (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1    a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1;\nkann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend             b) der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und erhält fol-\nDeutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-             gende Fassung:\nsatz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 2 mit einer Geld-\nbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark ge-                     11\n(2) Meßgeräte, auf die sich die Straftat be-\nahndet werden.                                            zieht, können eingezogen werden.\"\n(4) Waren, die entgegen der Vorschrift des\nAbsatzes 1 Nr. 1 vertrieben werden, können ein-\ngezogen werden.\"                                                                 Artikel 73\nGesetz über die Temperaturskale\nArtikel 69                                         und die Wärmeeinheit\n§ 7 des Gesetzes über die Temperaturskale und\nGesetz über den Verkehr mit Edelmetallen,\nEdelsteinen und Perlen                die Wärmeeinheit vom 7. August 1924              (Reichs-\ngesetzbl. I S. 679) wird wie folgt geändert:\n§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkiehr mit\nEdelmetallen, Edelsteinen und Perlen in der Fassung        a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1;\nvom 29. Juni 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 321), geändert     b) der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und erhält\ndurch düs Vierte Bundesgesetz zur Änderung der\nfolgende Fassung:\nGewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 61), erhält folgende Fassung:                      ,, (2) Meßgeräte, auf die sich die Straftat be-\nzieht, können eingezogen werden.\";\n,, (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-\nzieht, können eingezogen werden.\"                      c) der bisherige Satz 3 wird gestrichen.","528                                      Bundesgesetztlatt, Jahrgang 1968, Teil I\nArtikel 74                                Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen,\nGesetz über den Feingehalt der Gold- und                     Durchsuchungen und Untersuchungen nach den\nSilberwaren                                für Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft gelten-\nden Vorschriften der Strafprozeßordnung vor-\n§ 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Feingehalt der                     nehmen; unter den Voraussetzungen des\nGold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichs-                       § 101 a Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung\ngesetzbl. S. 120) erhält folgende Fassung:                             können auch die Hauptzolltimter die Not-\n,, (3) Gegenstände, auf die sich c..ie Straftat be-              veräußerung anordnen.\"\nzieht, können cin~iezogcn werden.\"\n6. § 43 wird wie folgt geändert:\nArtikel 75                          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ist ört-\nlich zuständig das Amtsgericht am Sitz des\nAußenwirtschaftsgesetz\nLandgerichts\" ersetzt durch die Worte „ist ört-\nDas Außenwirtschc1ftsgesetz vom 28. April 1961                      lich zuständig das Amtsgericht, in dessen Be-\n(Bundesgesctzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch das                 zirk das Landgericht seinen Sitz hat\";\nDurchlührun~Jsgesetz EWG Getreide, Reis, Schweine-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nfleisch, Eier und Geflügelfleisch vom 30. Juni 1967\n(Bundcsgesetzbl. I S. 617), wird wie folgt geändert:                     ,, (2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63\nAbs. 2, 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3 des Geset-\n1. § 33 wird wie folgt geändert:                                       zes über Ordnungswidrigkeiten über die Be-\na) In Absatz 4 wird das Wort „vorsätzlich\" ge-                     teiligung der Verwaltungsbehörde im Verfah-\nstrichen;                                                    ren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen\nVerfahren entsprechend.\";\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nc) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 werden ge-\n,, (5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1,              strichen;\n2 oder 4 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis             d) die bisherigen Sätze 1 und 2 des Absatzes 4\nzu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ord-                    werden Absatz 3; es werden in Satz 1 die Ver-\nnungswidrigkeit nach Absatz 4 Nr. 2 bis 4 mit                weisung ,,§ 73\" durch die Verweisung ,,§ 36\neiner Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche                   Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt sowie in Satz 2 nach dem\nMark geahndet werden.\"                                       Wort „Rechtsverordnung\" die Worte ,, , die\n2. Die §§ 35 bis 38 werden aufgehoben.                                 nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\ndarf,\" eingefügt;\n3. § 39 erhält folgende Fassung:                                 e) in Absatz 4 wird der bisherige Satz 4 Satz 1;\n,,§ 39                                in Halbsatz 1 werden die Worte „das Unter-\nwerfungsverfahren durchführen\" durch die\nEinziehung                               Worte „einen Bußgeldbescheid erlassen\" und\n(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 oder                in Halbsatz 2 das Wort „Unterwerfungsver-\neine Straftat nJ.ch § 34 begangen worden, so kön-                  fahren\" durch das Wort „Bußgeldbescheid\"\nnen                                                                ersetzt;\n1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-              f) dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\nkeit oder die Strafüit bezieht, und                         „Das Hauptzollamt kann bei den in Satz 1\n2. Gcgensttinde, die zu ihrer Begehung oder Vor-                   Halbsatz 1 bezeichneten Ordnungswidrigkei-\nbereitung gebraucht worden oder bestimmt                   ten auch die Verwarnung nach § 56 des Ge-\ngewesen sind,                                              setzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen;\neingezogen werden.                                                  § 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten gilt entsprechend.\"\n(2) § 40 a des Strnfgesetzbuches und § 19 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu-             7. In § 44 Abs. 3 wird das Wort „strafrechtliche\"\nwenden.\"                                                     durch das Wort „strafgerichtliche\" ersetzt.\n4. Die §§ 40 und 41 werden aufgehoben.\nArtikel 76\n5. § 42 wird wie folgt geändert:                                      Gesetz zur Förderung der Rationalisierung\nim Steinkohlenbergbau\na) In Absc1tz 1 werden die Worte ,,§§ 33 bis 37\"\ndurch die Worte ,,§§ 33 und 34\" ersetzt und in        Das Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im\nder Klammer die Verweisung wie folgt gefaßt         Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundes-\n,,§ l 61 Satz 1 der Strafprozeßordnung\";           gesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Zweite\nGesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung\nb) in Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „in             der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom\nAbsatz 1 Satz 1\" durch die Worte „in Ab-           10. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 55), wird wie\nsatz 1\" und in Satz 2 die Zahl „28\" durch die      folgt geändert:\nZahl „53 \". ersetzt;\n1. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n,, (4) In diesen Fällen können die Hauptzoll-       Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark\nämter und Zollfohndungsstellen sowie deren             geahndet werden.\"","Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                               529\n2. Die §§ 26 und 27 werden aufgehoben.                        das Dritte Gesetz zur Änderung des Wasserhaus-\nhaltsgesetzes vom 15. August 1967 (Bundesgesetzbl. I\nArtikel 77                        S. 909), wird wie folgt geändert:\nGesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes              1. § 41 wird wie folgt geändert:\nin der Elektrizitätswirtschaft                 a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nDas Gesetz zur Sicherung des Steinkohlen-                             ,, {2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\neinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. Sep-                   Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\ntember 1966 (Bundcsgesetzbl. I S. 545) wird wie folgt                  geahndet werden.\" ;\ngeändert:                                                        b) Absatz 3 wird gestrichen.\nl. In § 7 werden die Absätze 2 und 3 durch fol-\ngende Absätze ersetzt:                                    2. § 42 wird aufgehoben.\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1                                           Artikel 80\nNr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hundert-\ntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit                                   Wassersicherstell ungsgesetz\nnach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis              Das Wassersicherstellungsgesetz vom 24. August\nzu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet wer-              1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225) wird wie folgt ge-\nden.                                                       ändert:\n{3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36              1. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-                  ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nkeiten ist das Bundesamt für gewerbliche Wirt-                Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark\nschaft.\"\ngeahndet werden.\"\n2. Die§§ 8 bis 10 werden aufgehoben.                         2. Die §§ 30 bis 32 werden aufgehoben.\nArtikel 78                                                     Artikel 81\nAtomgesetz                                                Gesetz über Detergentien\nDas Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundes-                                in Wasch- und Reinigungsmitteln\ngesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das Sie-             Das Gesetz über Detergentien in Wasch- und Rei-\nbente Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1964            nigungsmitteln vom 5. September 1961 (Bundes-\n{Bundesgesetzbl. I S. 337), wird wie folgt geändert:          gesetzbl. I S. 1653) wird wie folgt geändert:\n1. § 46 wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1                   ,, {2) Die Ordnungswidrigk.3it kann mit einer\noder 2 kann mit einer Geldbuße bis zu                        Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\nhunderttausend Deutsche Mark geahndet wer-                     geahndet werden.\" ;\nden.\";\nb) es wird folgender Absatz 3 angefügt:\nb) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.\n,, {3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-\n2. § 49 erhält folgende Fassung:                                        widrigkeit bezieht, können eingezogen wer-\nden.\"\n,,§ 49\nEinziehung                       2. Die §§ 6 bis 9 werden aufgehoben.\nIst eine Straftat nach den §§ 40 bis 42, 45 Abs. 1\nbis 3, § 47 oder § 48 begangen worden, so können                                        Artikel 82\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht                               Gesetz über das Kreditwesen\noder zu ihrer Begehung gebraucht worden                 Das Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli\noder bestimmt gewesen sind, und                      1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch\n2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach           das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom\nden §§ 42, 45 Abs. 1 bis 3, § 47 oder § 48 be-       6. September 1965 {Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird\nzieht,                                               wie folgt geändert:\neingezogen werden. Ist eine vorsätzliche Ord-             1. § 56 wird wie folgt geändert:\nnungswidrigkeit nach § 46 Abs. 1 oder 2 begangen\nworden, so gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend.\"                   a) In Absatz 1 Nr. 6 und 7 wird jeweils das Wort\n,,vorsätzlich\" gestrichen;\n3. § 50 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 erhältJolgende Fassung:\nArtikel 79                                     ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nWasserhaushaltsgesetz                              Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche\nMark geahndet werden.\"\nDas Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt. geändert durch         2. Die §§ 57 und 58 werden aufgehoben.","530                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n3. § 59 erhJl1 f ol~Jcncfo Ft1ssung:                              1. § 39 wird wie folgt geändert:\n,,§ 59                            a) D8r bisherige Satz 1 wird Absatz 1;\nC()ldbu f)<)n gc)~Jen Kreditinstitute              b) der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und er-\n§ 2(i ch~s Ceset.zes üh<~r Ordnungswidrigkeiten                       hält folgende Fassung:\n~Jilt. für Kreditinslitul.e in der Rechtsform einer                         11 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\njuristischen Person oder Personenhandelsgesell-                           Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche\nschaft i:luch dunn, wenn ein Geschäftsleiter, der                         Mark geahndet werden.\"\nnicht nc1ch Ceselz, ScüzLmg oder Gesellschaftsver-\n2. § 40 erhält folgende Fassung:\ntrag :1.u r Vertretung def:> Kreditinstituts berufen\nist, eine Slrcilt.,11 odPr Ordnungswidrigkeit be-                                               ,,§ 40\ngc1n~Jen hc1I..\"                                                       § 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nüber Geldbuße gegen juristische Personen und\n4. § 60 wird wie lol~Jl gc~:ndert:                                   Personenvereinigungen ist auch dann anzuwen-\na) Jn der Uberschrill. werden die Worte „und                     den, wenn ein Geschäftsleiter einer Schiffspfand-\nVerjährung\" gestrichen;                                     briefbank, der nicht nach Gesetz, Satzung oder\nGesellschaftsvertrag zur Vertretung der Schiffs-\nb) in Absatz J St1lz 1 wird die Verweisung,,§ 73\"                 pfandbriefbank berufen ist, eine Straftat oder\ndurch die Verweisunq ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1\" er-              Ordnungswidrigkeit begangen hat.\"\nsetzt;\n3. § 41 wird wie folgt geändert:\nc) A bsalz 1 S,itz 2 und Absatz 2 werden ge-\nstrichen.                                                   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung\n,,§ 73\" durch die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1\nArtikel 83                                     Nr. 1 \" ersetzt;\nHypothekenbankgesetz                            b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden ge-\nstrichen.\nDas Hypothekenbankgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. Februar 1963 (Bundes-                                                     Artikel 85\ngesetzbl. I S. 81), geändert durch das Einführungs-                                   Ernährungssicherstellungsgesetz\ngesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965\nDas Ernährungssicherstellungsgesetz vom 24. Au-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird wie folgt geändert:\ngust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 938) wird wie folgt\n1. § 38 wird wie folgt geändert:                                  geändert:\na) Der bisherige~ Si::llz 1 wird Absatz 1;                    1. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nb) der bisherige Sc1tz 2 wird Absatz 2 und erhält                    ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nfolgende Fassung:                                          Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark\ngeahndet werden.\"\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu hunderttausend Deutsche                 2. Die §§ 24 bis 26 werden aufgehoben.\nMark geahndet wc~rden.\"\n3. § 28 wird wie folgt geändert:\n2. § 39 erhält folqende Fassung:                                      a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 73\"\n,,§ 39                                    durch die Verweisung § 36 Abs. 1 Nr. 1\" er-\n11\nsetzt;\n§ 26 des Ceselzes (iber Ordnungswidrigkeiten\nüber Geldbuße gegen juristische Personen und                      b) Absatz 2 wird gestrichen.\nPersonenvereinigungen ist auch dann anzuwen-\nden, wenn ein Geschäftsleiter einer Hypotheken-                                              Artikel 86\nbank, der nicht nach Gesetz, Satzung oder                                              Flurbereinigungsgesetz\nGesellschaftsvertrag zur Vertretung der Hypo-                     § 154 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes vom\nthekenbank berufen ist, eine Straftat oder Ord-                14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591), zuletzt ge-\nnungswidrigkeit begangen hat.\"                                 ändert durch das Gesetz über den Fristablauf am\nSonnabend vom 10. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\n3. § 39 a wird wie folgt geändert:\nS. 753), erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung                         11\n(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-\n11§ 73\" durch die Verweisung 11 § 36 Abs. 1                widrigkeit bezieht, können eingezogen werden.\"\nNr. 1 \" ersetzt;\nb) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werder~ ge-                                                 Artikel 87\nstrichen.                                                                         Düngemittelgesetz\n§ 7 des Düngemittelgesetzes vom 14. August 1962\nArtikel 84                         (Bundesgesetzbl. I S. 558) wird wie folgt geändert:\nSchiffsbankgesetz                        a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\nD.:is Schiffsbankgesetz in der Fassung der Be-                         11 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nkanntmachung vom 8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I                        Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\nS. 301) wird wie folgt geändert:                                       ahndet werden.","Nr. 33 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                            531\n(3) Düngemittel, mtf die sich eine Ordnungs-                                      Artikel 92\nwidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 4 in Verbin-                  Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege\ndung mit § 3 Abs. 3 bezieht, können eingezogen              Das Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege vom\nwerden.\";                                              28. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 507) wird wie\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                                folgt geändert:\n1. § 9 wird wie folgt geändert:\nArtikel 88                             a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nGesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens                       11 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n§ 24 des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung                    Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark\ndes Hopfens vom 9. Dezember 1929 (Reichsgesetz-                       geahndet werden.      11\n;\nblatt I S. 213), geändert durch das Gesetz zur Ände-            b) Absatz 3 wird gestrichen.\nrung des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung             2. ·§ 10 wird aufgehoben.\ndes Hopfens vom 12. August 1954 (Bundesgesetzbl. I\nS. 256), erhält folgende Fassung:                                                        Artikel 93\nFleischbeschaugesetz\n,,§ 24\n§ 28 des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach          der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichs-\n§ 21 oder § 22 Abs. 1 oder 2 bezieht, können ein-        gesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Ge-\ngezogen werden.\"                                         setz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-\nRichtlinie Frisches Fleisch und des Fleischbeschau-\nArtikel 89                         gesetzes vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 305),\nPflanzenschutzgesetz                    erhält folgende Fassung:\nDas Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bun-                                             11§ 28\ndesgesetzbl. I S. 352) wird wie folgt geändert:                      Das Fleisch und die Tiere, auf die sich eine\nStraftat nach § 26 oder § 27 bezieht, können ein-\n1. § 25 wird wie folgt geändert:                                gezogen werden.\"\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 94\n11 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                     Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark                                     Frisches Fleisch\ngeahndet werden.\" ;\nDas Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches\nb) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 werden ge-               Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547),\nstrichen.                                            geändert durch das Gesetz zur Änderung des Durch-\nführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch\n2. § 26 wird aufgehoben.\nund des Fleischbeschaugesetzes vom 18. April 1968\n(Bundesgeset2.bl. I S. 305), wird wie folgt geändert:\nArtikel 90\n1. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nReblausgesetz\n11 (2)    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n§ 12 des Reblausgesetzes vom 6. Juli 1904 (Reichs-\nGeldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-\ngesetzbl. S. 261), zuletzt geändert durch das Gesetz                                 11\nahndet werden.\nzur Änderung des Gesetzes betreffend die Be-\nkämpfung der Reblaus vom 13. November 1935                   2. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben.\n(Reichsgesetzbl. I S. 1338), erhält folgende Fassung:\nArtikel 95\n,,§ 12\nTierschutzgesetz\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach             § 10 des Tierschutzgesetzes vom 24. November\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 be-\n1933 (Reichsgesetzbl. I S. 987), zuletzt geändert\nzieht, können eingezogen werden.\"                        durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des\nTierschutzgesetzes vom 18. August 1961 (Bundesge-\nArtikel 91                          setzbl. I S. 1360), erhält folgende Fassung:\nViehseuchengesetz\n,,§ 10\n§ 77 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909\nIst eine in § 9 mit Strafe bedrohte Handlung\n(Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt geändert durch das\nbegangen worden, so kann das Tier eingezogen\nGesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nwerden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur\n26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627), erhält fol-                                                   11\nZeit der Entscheidung gehört.\ngende Fassung:\n11§ 77                                                     Artikel 96\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach                                     Getreidegesetz\n§ 74 Abs. 1 Nr. 1, § 75 in Verbindung mit § 6 oder             § 21 des Getreidegesetzes in der Fassung der Be-\n§ 7 Abs. 1, 2 bezieht, können eingezogen werden.        11\nkanntmachung vom 24. November 1951 (Bundesge-","532                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nsctzbl. J S. 900), zulelzt geändert durch das Sechste                                  Artikel 100\nGesetz zur Anderung des Getreidegesetzes vom\nDurchführungsgesetz EWG Getreide\n2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1168), wird wie\nfolgt geänd er!:                                                   Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung\nNr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirt-\nD) Jn Absatz l wPrden die Eingangsworte „Wer\nschaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bundesge-\nvorsätzlich oder fahrlässig\" ersetzt durch die\nsetzbl. I S. 455), zuletzt geändert durch das Fünfte\nWorte „Eine Zuwiderhandlung im Sinne des\nGesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchfüh-\nWirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vor-\nrung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates\nsätzlich oder fahrlässig\" und die Schlußworte\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom\n,, , begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des\n29. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 397), wird wie\nZweiten Abschnittes des Ersten Buches (§§ 6\nfolgt geändert:\nbis 21) des Wirtschaftsstrafgesetzes\" gestrichen;\n1. § 13 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 3 wird das Wort „vorsätzlich\" ge-\n,, (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nstrichen;\nAbs. l Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nkeiten ist die vom Bundesminister durch Rechts-               b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nverordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Ge-                     ,, (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nsetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird.\"                   oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße\nbis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die\nOrdnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit\nArtikel 97\neiner Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche\nMühlengesetz                               Mark geahndet werden.\"\nDas Mühlengesetz in der Fassung der Bekannt-\n2. Die §§ 14 bis 17 werden aufgehoben.\nmachung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1057), geändert durch das Fünfte Gesetz zur Än-              3. § 18 erhält folgende Fassung:\nderung des Mühlengesetzes vom 23. Dezember 1966\n(Bundesgesetzbl. I S. 685), wird wie folgt geändert:                                       ,,§ 18\nGegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-\n1. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nkeit nach § 13 bezieht, können eingezogen wer-\na) In Halbsatz 1 wird die Verweisung ,,§ 73\"                   den.\"\ndurch die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1\" und\nder Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt;                                 Artikel 101\nb) Halbsatz 2 wird gestrichen.                                             Durchführungsgesetz EWG Reis\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                                   Das Durchführungsgesetz EWG Reis vom 13. Au-\ngust 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 633), geändert durch\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                         die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer      (Bundesgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt geändert:\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\ngeahndet werden.\";                                  1. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                    a) In Absatz 3 wird das Wort \"vorsätzlich\" ge-\nstrichen;\nArtikel 98                           b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nBrotgesetz                                ,, (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\noder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße\n§     6 Abs. 4 des Brotgesetzes in der Fassung der\nbis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ord-\nBekanntmachung vom 9. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I\nnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer\nS. 335), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\n10. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1394), erhält\ngeahndet werden.\"\nfolgende Fassung:\n,, (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat           2. Die §§ 10 bis 13 werden aufgehoben.\nnach Absatz 2 bezieht, können eingezogen wer-                3. Die §§ 14 und 15 erhalten folgende Fassung:\nden.\"\nArtikel 99\n,,§ 14\nFuttermittelgesetz\nGegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-\nDem § 12 des Futtermittelgesetzes vom 22. De-                   keit nach § 9 bezieht, können eingezogen wer-\nzember 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 525), wird folgen-               den.\nder Absatz 2 angefügt:\n,, (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat                                        § 15\nnach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezieht, können einge-                   Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirt-\nzogen werden.\"                                                  schaftsgesetzes gelten entsprechend.\"","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                                 533\nArtikel 102                                                    Artikel 106\nDurchführungsgesetz EWG Getreide, Reis,                                     Bekanntmachung\nSchweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch                          über ietthaltige Zubereitungen\nDas Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis,                 § 3 Abs. 2 der Bekanntmachung über fetthaltige\nSchweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch vom              Zubereitungen vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl.\n30. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 617) wird wie          S. 589), zuletzt geändert durch die Verordnung über\nfolgt geändert:                                            den Fettgehalt der Margarine vom 10. Dezember\n1. Dem § 13 werden folgende Absätze angefügt:\n1965 (Bundesanzeiger Nr. 235), erhält folgende Fas-\nsung:\n,, (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-\n,, (2) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-\nwidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.\nzieht, können eingezogen werden.\"\n(4) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außen-\nwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.\"                                             Artikel 107\n2. Die §§ 14 bis 19 werden aufgehoben.                              Gesetz über die Unterbringung von Rüböl\naus inländischem Raps und Rübsen\nArtikel 103                         Das Gesetz über die Unterbringung von Rüböl aus\nMilch- und Fettgesetz                  inländischem Raps und Rübsen vom 12. August 1966\n§ 30 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung         (Bundesgesetzbl. I S. 497), wird wie folgt geändert:\nder Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (Bun-             1. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ndesgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch das               ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nSiebente Gesetz zur Änderung des Milch- und Fett-              Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark\ngesetzes vom 19. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 713),         geahndet werden.\"\nwird wie folgt geändert:\n2. Die § § 7 bis 9 werden aufgehoben.\na) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Wer\nvorsätzlich oder fahrlässig\" ersetzt durch die         3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nWorte „Eine Zuwiderhandlung im Sinne des\nWirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vor-             a) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 73 Abs. 1\nsätzlich oder fahrlässig\" und die Schlußworte                    Satz 1\" durch die Verweisung ,,§ 36 Ats.1\n,, , begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des                   Nr. 1\" ersetzt;\nZweiten Abschnittes des Ersten Buches (§§ 6                b) Satz 2 wird gestrichen;\nbis 21) des Wirtschaftsstrafgesetzes\" gestrichen;\nc) der bisherige Satz 3 wird Satz 2; die Worte\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                  ,, rmd 2\" werden gestrichen.\n,, (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-                                       Artikel 108\nkeiten ist die vom Bundesminister durch Rechts-                           Durchführungsgesetz EWG Milch\nverordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Ge-                                 und Milcherzeugnisse\nsetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird.\"\nDas Durchführungsgesetz EWG Milch und Milch-\nerzeugnisse vom 28. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I\nArtikel 104\nS. 821), zuletzt geändert durch das Durchführungs-\nMilchgesetz                      gesetz EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier\n§ 48 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichs-       und Geflügelfleisch vom 30. Juni 1967 (Bundesgesetz-\ngesetzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch das Bun-       blatt I S. 617), wird wie folgt geändert:\ndes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetz-          1. § 12 wird wie folgt geändert:\nblatt I S. 1012), erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 3 wird das Wort „vorsätzlich\" ge-\n,,§ 48                                 strichen;\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach         b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nden §§ 44 bis 46 bezieht, können eingezogen                          ,, (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nwerden.\"                                                          oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße\nbis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die\nArtikel 105\nOrdnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit\nMargarinegesetz                               einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche\n§ 19 des Margarinegesetzes vom 15. Juni 1897                       Mark geahndet werden.\";\n(Reichsgesetzbl. S. 475), zuletzt geändert durch das           c) es werden folgende Absätze angefügt:\nLebensmittelgesetz vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetz-                       ,, (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-\nblatt I S. 134), erhält folgende Fassung:                             widrigkeit bezieht, können eingezogen wer-\n,,§ 19                                 den. ,\n(6) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außen-\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach\nwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.\"\n§ 14 oder § 18 bezieht, können eingezogen wer-\nden.\"                                                   2. Die §§ 13 bis 18 werden aufgehoben.","534                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nArtikel 109                                 nungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer\nDurchführungsgesetz EWG Fette                          Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\ngeahndet werden.\"\n0ds Durchführungsgesetz EWG Fette vom 12. Juni\nl 967 (Bundesgesetzbl. I S. 593) wird wie folgt ge-         2. Die §§ 10 bis 13 werden aufgehoben.\nJndert:\n3. Die §§ 14 und 15 erhalten folgende Fassung:\n1. § 8 wird wie folgt geiindert:\n,,§ 14\na) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nGegenstände, auf die sich eine Ordnungs-\n„3. nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße             widrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen\nbis zu fünftausend Deutsche Mark\";             werden.\nb) es werden folgende AbsJtze angefügt:\n§ 15\n,, (4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-\nwidrigkeit bezieht, können eingezogen wer-                   Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirt-\nden.                                                    schaftsgesetzes gelten entsprechend.\"\n(5) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außen-\nwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.\".                                       Artikel 112\nDurchführungsgesetz EWG Rindfleisch\n2. Die §§ 9 bis 14 werden aufgehoben.\nDas Durchführungsgesetz EWG Rindfleisch vom\nArtikel 110                       3. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 829), ge-\nVieh- und Fleischgesetz                 ändert durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Ok-\ntober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt\n§ 26 des Vieh- und Fleischgesetzes vom 25. April\ngeändert:\n1951 (Bundcsgesetzbl. I S. 272), geändert durch das\nDurchführungs~Jesetz EWG Rindfleisch vom 3. No-             1. § 11 wird wie folgt geändert:\nvember 1964 (Bundcsgesetzbl. I S. 829), wird wie               a) In Absatz 3 wird das Wort „vorsätzlich\" ge-\nfolgt geändert:\nstrichen;\na) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Wer                b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nvorsätzlich oder fahrlässig\" ersetzt durch die\nWorte „Eine Zuwiderhandlung im Sinne des                         ,, (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\noder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße\nWirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vor-\nsUtzlich oder fahrlässig\" und die Schlußworte                  bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die\n,, , begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne                      Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit\ndes Zweiten Abschnittes des Ersten Buches                      einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche\n(§ § 6 bis 21) des Wi rlschaftsstraf gesetzes\" ge-\nMark geahndet werden.\" ;\nstrichen;                                               c) es werden folgende Absätze angefügt:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                 ,, (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-\n,,(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36                   widrigkeit bezieht, können eingezogen wer-\nAbs. l Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-                        den.\nwidrigkeiten ist die vom Bundesminister durch                       (6) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außen-\nRc~chtsverordnung bestimmte Stelle, soweit                     wirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.\"\ndieses Gesetz nicht von Landesbehörden aus-\ngeführt wird.\"                                       2. Die §§ 12 bis 17 werden aufgehoben.\nArtikel 111                                                   Artikel 113\nDurchführungsgesetz EWG                                              Zuckergesetz\nSchweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch               § 17 des Zuckergesetzes vom 5. Januar 1951 (B un-\nDas Gesetz zur Durchführung der Verordnungen             desgesc tz bl. I S. 47), zuletzt geändert durch das\nNr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22          Zweite Gesetz zur Änderung des Zuckergesetzes\n(Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirt-          vom 9. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 255), wird\nschaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bundesge-            wie folgt geändert:\nsetzbl. I S. 465), zuletzt geändert durch die Finanz-       a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Wer\ngerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetz-              vorsätzlich oder fahrlässig\" ersetzt durch die\nblatt I S. 1477), wird wie folgt geändert:                      Worte „Eine Zuwiderhandlung im Sinne des\nWirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vor-\n1. § 9 wird wie folgt geändert:                                 sätzlich oder fahrlässig\" und die Schlußworte\na) In Absatz 3 wird das Wort „vorsätzlich\" ge-              ,, , begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des\nstrichen;                                                Zweiten Abschnittes des Ersten Buches (§§ 6\nb} Absatz 4 erhält folgende Fassung:                         bis 21) des Wirtschaftsstrafgesetzes\" gestrichen;\n,, (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1        b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\noder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße                 ,, (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nbis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ord-            Abs. 1 Nr. 1 des Gesetze-s über Ordnungswidrig-","Nr. 33 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                               535\nkPitC:!n ist cfü\\ vorn Bundesminister durch Rechts-                                Artikel 117\nV<!rorclnung bestimmte Stelle, soweit dieses Ge-                            Handelsklassengesetz\nsetz n ich! von Lrndesbehörden ausgeführt wird.\"\n§ 7 des Handelsklassengesetzes vom 17. Dezember\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970), geändert durch das\nArtikel 114\nGesetz zur Anderung des Gesetzes über gesetzliche\nErstes Durchführungsgesetz EWG Zucker           Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft\nDc1s Erste Durchführungsgesetz EWG Zucker vom          und Fischerei vom 8. Juni 1955 (Bundesgesdzbl. I\n30. Juni 1967 (Bundc~sgesetzhl. I S. 610) wird wie        S. 266), wird wie folgt geändert:\nfolgt geündert:                                           a) In Absatz 1 werden die Worte „Wer vorsätzlich\"\nl. Dem § 11 werden folgende J\\bsül.ze ,mgefügt:                durch die Worte „Ordnungswidrig handelt, wer\"\n,,(3) GegenständE1, irnf die sich die Ordnungs-           ersetzt und die Satzteile „kann mit einer Geld-\nwidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.              buße belegt werden; ihr Höchstbetrag ist 20 000\nDeutsche Mark\" gestrichen;\n(4) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außen-\nw irtschaftsgesel.zes gelten entsprechend.\"            b) die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Vor-\nschriften ersetzt:\n2. Die §§ 12 bis 17 werden aufgehoben.                          ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\nArtikel 115                        ahndet werden.\nWeinwirtschaftsgesetz                           (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-\n§ 17 des Weinw irlschaftsgesetzes vom 29. August\nwidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.\"\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1622), zuletzt geändert\ndurch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über                                        Artikel 118\nMaßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft\nvom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1337),                Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut\nwird wie folgt ge~indert:                                    Das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut\na) Absatz 3 erhctlt folgende Fassung:                     vom 25. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1388)\nwird wie folgt geändert:\n,, (3) Die Ordnunqsw idrigkeit nach Absatz 1\nkann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend            1. In § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nDeutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-            „Der Einfuhr steht das sonstige Verbringen in\nsatz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut-            den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.\"\nsche Mark geahndet werden.\";\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                              2. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort\n· Artikel 116                             .,feilhält\" die Worte „sonst in den Geltungs-\n11\nFischgesetz                             bereich dieses Gesetzes verbringt, eingefügt;\n§ 13 des Fischgesetzes vom 3l. August 1955 (Bun-           b) in Absatz 1 Nr. 9 werden vor dem Wort „Ver-\ndesgesetzbl. I S. 567) wird wie folgt geändert:                                                      II\nbot\" das Wort „vollziehbaren eingefügt und\na) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Eine                       die Worte „nachdem das Verbot unanfechtbar\nOrdnungswidrigkeit begeht, wer\" ersetzt durch                   geworden ist,\" gestrichen;\ndie Worte „Ordnungswidrig handelt, wer vor-               c) es werden folgende Absätze angefügt:\nsätzlich oder fahrlässig\";\n,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nb) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                          Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\n,,3. einer Vorschrift einer nach § 8 oder § 9 er-               geahndet werden.\nlassenen Rechtsverordnung oder einer auf                      (4) Saat- oder Pflanzgut, auf das sich eine\nGrund einer solchen Verordnung ergangenen\nOrdnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4\nvollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, so-\noder 6 bezieht, kann eingezogen werden.\"\nweit die Rechtsverordnung für einen be-\nstimmten Tatbestand auf diese Vorschrift\n3. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.\nverweist, 11\n;\nc) in Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „binnen\" durch\ndas vVort „mindestens\" ersetzt;                                                    Artikel 119\nd) Absatz 3 wird gestrich(~n;                                               Gesetz gegen Waldverwüstung\ne) der bisherige Absatz 4 wjrd Absc1tz 3 und er-             § 4 des Gesetzes gegen Waldverwüstung vom\nhält folgende Fassung:                                 18. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 37) erhält fol-\n., (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36          gende Fassung:\nAbs. l Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\n,,§ 4\nkeiten ist die vom Bundesminister durch Rechts-\nverordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Ge-                Das verbotswidrig geschlagene Holz kann ein-\n11\nsetz nicht von Lmdesbehörden ausgeführt wird.\"            gezogen werden.","536                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nArtikel 120                                                  Artikel 123\nVerordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung                                Gesetz zur Änderung und Ausführung\n§ 30 Abs. 2 der Verordnung zur Förderung der\ndes Beitrittsgesetzes\nNutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937 (Reichsgesetz-                      zur Internationalen Uberfischungskonferenz\nblatt I S. 876) erhält folgende Fassung:                           Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1959 zur\nÄnderung und Ausführung des Gesetzes über den\n,, (2) Das vorschriftswidrig aufgearbeitete, ver-         Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Kon-\näußerte od()f verwendete Holz kann eingezogen               vention vom 5. April 1946 der Internationalen Dber-\nwerden.\"\nfischungskonferenz (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 1511)\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 121                       a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nBundesjagdgesetz                             ,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\nDas Bundesjagdgesetz in der Fassung der Be-                       len des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und des Absatzes 2\nkanntmachung vom 30. März 1961 (Bundesgesetzbl. I                    Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\nS. 304) wird wie folgt geändert:                                     Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1\nNr. 4 mit einer Geldbuße bis zu zw'eitausend\n1. Die Uberschrift des X. Abschnitts erhält folgende                 Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 2\nFassung:                                                         Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut-\n,,Strn f- und Buß~Jeldvorschriften\".               sche Mark geahndet werden.\" ;\nb) in Absatz 4 wird in Satz 1 hinter den Worten\n2. § 39 wird wie folgt geändert:                                      „Absatz 1 Nr. 1\" das Wort „und\" durch das\na) In Absatz 1 wird das Wort „vorsätzlich\" ge-                   Wort „oder\" ersetzt; der Satz 2 erhält folgende\nstrichen;                                                 Fassung:\nb) Absatz 3 crhült folgende Fassung:                               ,,§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer             ist anzuwenden.\";\nGeldbuße qcahndet werden.\"                            c) Absatz 5 wird gestrichen.\n3. § 40 erhfüt folgende Fassung:                                                           Artikel 124\n,,§ 40                                         Gesetz zu dem Ubereinkommen\nEinziehung                         über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee\n(1) Ist eine Straftüt nach § 38 oder eine Ord-            Das Gesetz vom 13. August 1965 zu dem Uberein-\nnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2           kommen vom 20. Dezember 1962 über den Schutz\nNr. 2, 3 oder 5 begangen worden, so können                   des Lachsbestandes in der Ostsee (Bundesgesetz-\nblatt 1965 II S. 1113) wird wie folgt geändert:\n1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder\nOrdnungswidrigkeit bezieht, und                       1. Artikel A Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,, § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-\nanzuwenden.\"\nbereitung gebraucht worden oder bestimmt\ngewesen sind,                                         2. Artikel 5 wird aufgehoben.\neingezogen werden.\n(2) § 40 a des Strafgesetzbuches und § 19 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu-                                         Siebenter Titel\nwenden.\"\nÄnderung von Gesetzen auf dem Gebiet\ndes Arbeitsrechts, der Sozialversicherung\nund der Kriegsopferversorgung\nArtikel 122\nAusführungsgesetz zur internationalen Konvention                                          Artikel 125\nüber die Nordseefischerei                                    Gesetz über den Ladenschluß\n§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1884 zur\nDas Gesetz über den Ladenschluß vom 28. No-\nAusführung der internationalen Konvention vom                   vember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875), zuletzt ge-\n6. Mai 1882 betreffend die polizeiliche Regelung der            ändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des\nFischerei in der Nordsee außerhalb der Küsten-                  Gesetzes über den Ladenschluß vom 14. November\ngewässer (Reichsgesetzbl. 1884 S. 48) erhält folgende\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 845), wird wie folgt ge-\nFassung:\nändert:\n,,(2) Werkzeuge und Geri.itc, die entgegen Ar-             1. In § 22 Abs. 3 werden der Beistrich .hinter dem\ntikel 23 Abs. 1 oder 2 der Konvention gebraucht                 Wort „Verkaufsstellen\" und die Worte „ihre Be-\noder mitgeführt werden, können eingezogen wer-\nauftragten (§ 26)\" gestrichen.\nden. § 40 ü des Strafgesetzbuches ist anzuwen-\nden.\"                                                        2. § 26 wird aufgehoben.","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                                537\nArtikel 126                     rnachung vorn 3. April 1957 (Bundesgesetzbl.I S. 321),\nJugendarbeitsschutzgesetz               zuletzt geändert durch das Achte Änderungsgesetz\nzum AVAVG vom 28. Dezember 1967 (Bundesgesetz-\nDas Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August                blatt I S. 1365), wird wie folgt geändert:\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert\ndurch das Dritte Gesetz zur Änderung des Jugend-               1. In § 202 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „der\narbeitsschutzgesetzes vom 29. Juli 1966 (Bundes-                   §§ 14 bis 15\" ersetzt durch die Worte „des § 14\".\ngesetzbl. I S. 455), wird wie folgt geändert:                 2. § 219 wird aufgehoben.\n1. § 67 wird wie folgt geändert:\n3. § 220 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 7 wird vor dem Wort „An-\na) Absatz 1 wird gestrichen;\nordnung\" das Wort „vollziehba.ren\" eingefügt;\nb) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und er-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                    hält folgende Fassung:\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                    ,, (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36\nGeldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark                       Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-\ngeahndet werden.\"                                               widrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundes-\nanstalt, die Landesarbeitsämter und die\n2. § 68 wird wie folgt geändert:\nArbeitsämter jeweils für ihren Geschäfts-\na) In Absatz 1 Nr. 8 und 9 wird jeweils vor dem                         bereich.\";\nWort „Anordnung\" das Wort „vollziehbaren\"\neingefügt;                                             c) der bisherige Absatz 3 wird .\\bsatz 2.\nb) in Absatz 2 Nr. 2 wird vor dem Wort „Ver-               4. § 221 wird aufgehoben.\nbot\" das Wort „vollziehbaren\" eingefügt;\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nArtikel 130\n,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße geahndet werden.\"                                                 Schwerbeschädigtengesetz.\n§ 39 des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fas-\n3. § 69 wird aufgehoben.\nsung der Bekanntmachung vom 14. August 1961\n4. In § 71 Abs. 1 wird die Zahl „69\" durch die Zahl            (Bundesgesetzbl. I S. 1233), geändert durch das Selbst-\n,, 68\" ersetzt.                                            schutzgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1240), wird wie folgt geändert:\nArtikel 127\na) In Absatz 1 werden die Worte „oder, wenn die-\nMutterschutzgesetz                        ser eine juristische Person ist, als der zur ge-\nDas Mutterschutzgesetz in der Fassung der Be-                    setzlichen Vertretung Berufene\" gestrichen;\nkanntmachung vorn 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I            b) Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen; die bis-\nS. 315) wird wie folgt geändert:                                    herigen Buchstaben c bis e werden Buchstaben b\n1. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                             bis d;\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1       c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nbis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nDeutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-\nBuchstabe a kann mit einer Geldbuße bis zu tau-\nsatz 1 Nr. 6 bis 8 mit eim~r Geldbuße bis zu tau-\nsend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit\nsend Deutsche Mark geahndet werden.\"\nnach Absatz 1 Buchstaben b bis d mit einer Geld-\n2. Die §§ 22 und 23 werden aufgehoben.                              buße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-\n11\nahndet werden.            ;\nArtikel 128                      d) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen; die bis-\nGesetz über gesundheitsschädliche oder                  herigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 3 bis 5;\nfeuergefährliche Arbeitsstoffe\ne) in Absatz 3 Satz 1 werden die Verweisung\nDem § 6 des Gesetzes über gesundheitsschädliche                               11\n,, § 73 ersetzt durch die Verweisung ,, § 36 Abs. 1\noder feuergefährliche Arbeitsstoffe vom 25. März                    Nr. 1\" und die Worte „vorn 25. März 1952 (Bun-\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 581) wird folgender Ab-                  desgesetzbl. I S. 177) gestrichen;\n11\nsatz 4 angefügt:\nf) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.\n,, (4) Arbeitsstoffe, auf die sich eine Straftat\nnach Absatz 2 bezieht, können eingezogen wer-\nden.\"                                                                                       Artikel 131\nArtikel 129                                            Reichsversicherungsordnung\nGesetz über Arbeitsvermittlung und                § 1432 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung er-\nArbeitslosenversicherung                hält folgende Fassung:\nDas Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-                    ,, (3) Beitragsmarken, auf die sich die Straftat be-\nlosenversichen'mg in der Fassung der Bekannt-                      zieht, werden eingezogen.            11","538                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nArtikel 132                                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nAngcslel1tenversicherungsgesetz                    Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\nahndet werden.\n§ 1.')4 J\\ bs. 3 des A nqc:s telltcnvcrsicherungsgeset-\nzes in dc,r f;,ssung der Bck~mntmachung vom 28. Mai                    (3) Hochfrequenzgeräte, auf die sich die Ord-\n1924 (RPichsgesctzbl. T S. 563), zuletzt geändert durch           nungswidrigkeit bezieht, können eingezogen wer-\ndtis Fin,mzJnderunrJsgc,;(,l.z 1967 vom 21. Dezember               den.\n1967 (ßundcs~Jc,sdzhl. 1 S. 1259, 1264), erhält fol-                   (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\ngende Fc1ssung:                                                   Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\n,,(3) BeitrngsmMken,       i:lUl die sich die Straftat\nkeiten ist die Oberpostdirektion.\nb(:zicht, werden eingczoqcn.\"                                      (5) Die Geldbußen werden zur Postkasse ver-\neinnahmt.\"\nArtikel 133\nBundeskindergeldgesetz                                              Artikel 136\nDas Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964                                Bundesfernstraßengesetz\n(Bundesgesetzbl. J S. 265), zuletzt geändert durch das\nFinanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967                  Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 1259, 1277), wird wie folgt ge-          Bekanntmachung vom 6. August 1961 (Bundesgesetz-\nändert:                                                        blatt I S. 1741), geändert durch das Eisenbahn-\nkreuzungsgesetz vom 14. August 1963 (Bundes-\n1. § 29 wird wie folgt geändert:                               gesetzbl. I S. 681), wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird gestrichen;\n1. In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden die Zahl „73\" durch\nb) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und er-                die Zahl „ 36\" ersetzt und die Worte \"vom\nhält folgende Fassung:                                  25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177)\" ge-\n,,(4) Verwultungsbehörden im Sinne des § 36             strichen.\nAbs. 1. Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-             2. § 23 Abs. 3 wird gestrichen.\nwidrigkeiten sind die Arbeitsämter.\"\n2. § 30 wird aufgehoben.\nArtikel 137\nPersonenbeförderungsgesetz\nAchter Titel                             § 61 desPersonenbeförderungsgesetzes vom21.März\nÄnderung von Gesetzen                        1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), geändert durch das\nGesetz zur Änderung des Personenbeförderungsge-\nauf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens\nsetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 906),\nsowie des Verkehrswesens\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 134                          a) In Absatz 1 Nr. 4 und 5 werden jeweils vor dem\nGesetz über Fernmeldeanlagen                       Wort „schriftlichen\" das Wort „vollziehbaren\"\neingefügt;\n§ 20 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1928                 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(Reichsgesetzbl. I S. 8) erhält folgende ,Fassung:                   ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n,,§ 20                                Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\nahndet werden.\" ;\nFernmeldeanlagen, üuf die sich eine Straftat\nnach § 15 bezieht, können eingezogen werden.\"               c) in Absatz 3 werden in Halbsatz 1 die Verwei-\nsung ,,§ 73\" durch die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1\nNr. 1\" und der Strichpunkt durch einen Punkt er-\nArtikel 135                               setzt; der Halbsatz 2 wird gestrichen.\nGesetz über den Betrieb von Hochirequenzgeräten\n§ 8 des Gesetzes über den Betrieb von Hoch-                                         Artikel 138\nfrequenzgeräten vom 9. August 1949 (Gesetzblatt\nder Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes                              Gü terkraftverkehrsgesetz\nS. 235) erhält folgende Fassung:                                  Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 17. Oktober\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geändert\n,,§ 8\ndurch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Güter-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich            kraftverkehrsgesetzes vom 8. Juni 1964 (Bundesge-\noder fahrlässig Hochlrnquenzgeräte, die nach § 1            setzbl. I S. 345), wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 genehmigungspflichtig sind und für die\n1. § 54 Abs. 4 wird gestrichen.\nkeine „Allgemeine Genehmigung\" (§ 3) erteilt\nworden ist, ohne Genehmigung in Betrieb nimmt               2. In der Uberschrift des Fünften Abschnitts wird\noder unter Verletzung einer Auflage (§ 2 Abs. 2)                das Wort „Bußvorschriften\" durch das Wort\nbetreibt.                                                       ,,Bußgeldvorschriften\" ersetzt.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn,.den 30. Mai 1968                              539\n3. In § 98 erhdlten die Ein9angsworte folgende                                       Artikel 139\nFassung:\nPflichtversicherungsgesetz\n,,Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschafts-          Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965\nstrafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder        (Bundesgesetzbl. I S. 213) wird wie folgt geändert:\nfahrlässig\".\n1. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.\n4. § 99 wird wie folgt geändert:\n2. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „wer\"\ndie Worte „ vorsätzlich oder fohrlässig\" ein-         a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ngefügt;                                                      ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nb) in Absatz 1 Nr. 3 wird vor dem Wort „An-                    Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche\nordnungen\" dils Wort „vollziehbaren\" einge-                Mark geahndet werden.\";\nfügt;                                                 b) Absatz 3 wird gestrichen.\nc) in Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden hinter\ndem Wort „unrichtige\" der Beistrich und das                                   Artikel 140\nWort „ungenaue\" gestrichen;                                     Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz\nd) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                     Das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer    ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark         hänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 667),\ngeahndet werden.\"                                 zuletzt geän.dert durch das Pflichtversicherungsge-\nsetz vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213),\n5. § 99 a wird wie folgt geändert:                       wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c und Nr. 2\n1. § 9 wird wie folgt geändert:\nBuchstabe a werden jeweils hinter der Buch-\nstabenbezeichnung die Worte „vorsätzlich              a) Die Uberschrift          erhält  folgende Fassung:\noder fahrlässig\" eingefügt;                                 ,,Straftaten\";\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                      b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer             satz 3 wird Absatz 2;\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark              c) in Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „in\ngeahndet werden.\"                                           den Fällen des Absatzes 1\" und der Satz 2\ngestrichen.\n6. § 99 b wird aufgehoben.\n2. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n7. § 100 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\n,,§ 9a\n,,§ 100\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Bei der Durchführung der Uberwachungs-\naufgaben nach § 54 haben die Bundesanstalt und                (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nihre Beauftragten Zuwiderhandlungen gegen die             oder fahrlässig\ngesetzlichen Vorschriften zu erforschen und zu             1. als Führer eines Fahrzeugs entgegen § 1 Abs. 2\nverfolgen. Die Beauftragten der Bundesanstalt                  die erforderliche Versicherungsbescheinigung\nhaben insoweit die Rechte und Pflichten der Be-                nicht mit sich führt oder auf Verlangen nicht\namten des Polizeidienstes nach den Vorschriften                aushändigt oder als Halter des Fahrzeugs\nder Strafprozeßordnung und nach dem Gesetz                     einen solchen Verstoß duldet, oder\nüber Ordnungswidrigkeiten. § 163 der Straf-\nprozeßordnung und § 53 des Gesetzes über Ord-             2. als Führer oder Halter eines Fahrzeugs einer\nnungswidrigkeiten bleiben unberührt.                           Vorschrift einer nach § 7 Buchstabe a erlasse-\nnen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 kön-                die Rechtsverordnung für einen bestimmten\nnen auch die Bundesanstalt und ihre Beauftrag-                 Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nten die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über                 weist.\nOrdnungswidrigkeiten erteilen. § 57 Abs. 1 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt ent-                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nsprechend.\"                                                Geldbuße geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\n8. Nach § 102 wird folgender § 102 a eingefügt:\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\n,,§ 102 a                           keiten ist die Straßenverkehrsbehörde.\"\nWird ein Verstoß in einem Unternehmen be-\ngangen, das im Inland weder seinen Sitz noch                                      Artikel 141\neine geschäftliche Niederlassung hat, und hat\nAllgemeines Eisenbahngesetz\nauch der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz,\nso ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36               In das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 29. März\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-         1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225), geändert durch das\nkeiten die Bundesanstalt.\"                             Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahn-","540                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ngesetzes vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I               3. § 37 a wird wie folgt geändert:\nS. 1161), wird nach § 8 folgende Vorschrift einge-               a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c und in\nfügt:                                                                  Nr. 2 Buchstabe a werden jeweils hinter der\n.. § 8a                                Buchstabenbezeichnung die Worte „vorsätz-\nOrdnungswidrigkeiten                            lich oder fahrlässig\" eingefügt;\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\noder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund\ndes § 3 Abs. 1 Buchstabe c erlassenen Rechtsver-                     .. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nordnung oder einer auf Grund einer solchen                         Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\nRechtsverordnung ergangenen Anordnung zu-                          geahndet werden.\"\nwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für\n4. Die §§ 37 b und 38 werden aufgehoben.\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nvorschrift verweist.                                     5. § 39 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nGeldbuße geahndet werden.\n.,(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36                        Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-                     widrigkeiten ist die Wasser- und Schiffahrts-\nkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich                     direktion. Der Bundesminister für Verkehr\nder Deutschen Bundesbahn die vom Bundesmi-                         kann abweichend von § 37 des Gesetzes über\nnister für Verkehr durch Rechtsverordnung be-                      Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverord-\nstimmte Behörde der Deutschen Bundesbahn.\"                         nung eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nals für den Bereich mehrerer Wasser- und\nArtikel 142                                Schiffahrtsdirektionen zuständig erklären.\";\nBundeswasserstraßengesetz                     b) in Absatz 2 werden die Worte „oder teilt sie\nDas Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968                     eine Zuwiderhandlung der Staatsanwaltschaft\n(Bundesgesetzbl. II S. 173) wird wie folgt geändert:                  zur zuständigen Verfolgung mit\" ersetzt durch\ndie Worte „oder gibt sie die Sache an die\n1. § 50 wird wie folgt geändert:                                      Staatsanwaltschaft ab (§ 41 des Gesetzes über\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                Ordnungswidrigkeiten)\".\n\"(2), Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark                                       Artikel 144\ngeahndet werden.\";\nGesetz über die Aufgaben des Bundes\nb) es wird folgender Absatz 3 angefügt:                                   auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\n.. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36            Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-            dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bun-\nwidrigkeiten ist die Wasser- und Schiffahrts-       desgesetzbl. II S. 833) wird wie folgt geändert:\ndirektion.\"                                          1. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n2. Die §§ 51 bis 55 werden aufgehoben.                            .. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nNr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend\nArtikel 143                          Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-\nsatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu\nGesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr\nzehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\"\nDas Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffs-\nverkehr vom 1. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I              2. Die §§ 14 bis 16 werden aufgehoben.\nS. 1453). zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-\nderung des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-\nschiffsverkehr vom 1. August 1961 (Bundesgesetz-                                        Artikel 145\nblatt I S. 1163), wird wie folgt geändert:                                    Gesetz über die Küstenschiffahrt\n1. Die Uberschrift des Siebenten Abschnitts erhält              § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Küstenschiffahrt\nfolgende Fassung:                                         vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 738) wird\n.,Straf- und Bußgeldvorschriften\".          wie folgt geändert:\nu) In Satz 1 wird die Verweisung .. § 73\" durch die\n2. § 37 wird wie folgt geändert:                                 Verweisung .. § 36 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt;\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden hinter der Zahl „3.\"          b) Satz l wird gestrichen.\ndie Worte „vorsätzlich oder fahrlässig\" ein-\ngefügt;\nArtikel 146\nb) Absatz 2 erhält folgende Fasi;ung:\nSeemannsgesetz\n\"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark               Das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-\ngeahndet werden.\"                                    gesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert dt..rch das Bun-","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                             541\ndesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 (Bundesgesetz-                 (3) Legt der Kapitän selbst den Einspruch ein,\nblatt I S. 2), wird wie folgt geändert:                        so obliegen seinem Stellvertreter (§ 2 Abs. 3)\ndie Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2.\"\n1. In § 124 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 wird jeweils das\nWort \"vorsätzlich\" gestrichen.\nArtikel 147\n2. § 128 erhält folgende Fassung:                                           Gesetz über das Seelotswesen\n.. § 128                           Das Gesetz über das Seelotswesen vom 13. Ok-\ntober 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035) wird wie\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten\nfolgt geändert:\nDie Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 124 bis          1. Die Uberschrift des Vierten Abschnitts erhält\n127 können mit einer Geldbuße geahndet wer-                  folgende Fassung:\nden.\"\n.,Straf- und Bußgeldbestimmungen\".\n3. § 131 erhält folgende Fassung:                           2. § 56 wird wie folgt geändert:\n.. § 131                           a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                      „2. als Seelotse vorsätzlich oder fahrlässig\ndes Stellvertreters des Kapitäns                           entgegen der Vorschrift des § 28 Abs. 1\nseine Lotstätigkeit vorzeitig beendet;\";\nDie Strafdrohungen der §§ 118 bis 121 und des\nb) Absatz 1 Nr. 3 wird gestrichen;\n§ 123a und die Bußgelddrohungen der §§ 125\nurid 126 gelten auch für den Stellvertreter des              c) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nKapitäns (§ 2 Abs. 3).\"\n„4. als Seelotse andere als die nach § 6 Abs. 1\nNr. 2 Buchstabe b festgesetzten Lotsgelder\n4. Nach § 131 wird folgende Vorschrift eingefügt:                         oder andere als die nach § 53 genehmigten\noder festgesetzten Entgelte fordert, sich\n.,§ 131 a\nversprechen läßt oder annimmt;u;\nGeltung für Taten außerhalb\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes                d) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\n.,5. als Seelotse oder Führer eines Wasser-\nIn den Fällen der §§ 124 bis 128 kann die Tat\nfahrzeugs einer Vorschrift einer nach § 6\nauch dann geahndet werden, wenn sie nicht im\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder nach § 58\nGeltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird.\"\nNr. 2 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung\noder einer auf Grund einer solchen Rechts-\n5. § 132 wird wie folgt geändert:\nverordnung ergangenen vollziehbaren Ver-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Verweisung                            fügung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-\n\"§ 73\" ersetzt durch die Verweisung ,. § 36                      verordnung auf diese Bußgeldvorschrift\nAbs. 1 Nr. 1\" sowie in Nummer 1 dzr Satz-                         verweist.\" ;\nteil \" , auch soweit in § 131 auf diese Vor-                                                               '\nschriften verwiesen wird,\" gestrichen;                  e) in Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung\n.,§ 73\" durch die Verweisung .,§ 36 Abs. 1\nb) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen;                               Nr. 1\" ersetzt;\nc) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:                   f) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen .\n.,Die §§ 38 und 39 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten bleiben unberührt.\"                                         Artikel 148\nBeitrittsgesetz zu dem Obereinkommen über ein\n6. § 133 erhält folgende Fassung:\neinheitliches System der Schiffsvermessung\n.. § 133                         Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 1957 über\nEinspruch gegen den Bußgeldbescheid             den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem\nUbereinkommen über ein einheitliches System der\n(1) Die Frist für den Einspruch gegen den Buß-       Schiffsvermessung (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 1469),\ngeldbescheid gilt als gewahrt, wenn der Betrof-          geänrlert durch das Gesetz über die Aufgaben des\nfene den Einspruch innerhalb der Frist bei dem           Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai\nKapitän schriftlich oder zur Niederschrift einlegt.       1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), wird wie folgt ge-\nändert:\n(2) Der Kapitän hat den Zeitpunkt der Ein-\nlegung unverzüglich in das Schiffstagebuch ein-           a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nzutragen und dem Betroffenen auf Verlangen\n\"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\ndarüber eine Bescheinigung auszustellen. Die                  Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark\nNiederschrift oder der schriftliche Einspruch ist             geahndet werden.\" ;\nunverzüglich der Behörde, die den Bußgeldbe-\nscheid erlassen hat, zu übersenden.                       b) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.","542                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nArtikel 149                        4. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über das Auswande-\nrungswesen vom 9. Juni 1897 (ReichsgesetzbL\nLuftverkehrsgesetz\nS. 463), geändert durch die Verordnung gegen\nDcts Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                Mißstände· im Auswanderungswesen vom 14. Fe-\nkanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetz-                 bruar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 107);\nblatt I S. 1729) wird wie folgt geändert:\n5. § 26 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Wohnungsbin-\n1. § 58 wird wie folgt geändert:                                 dungsgesetzes 1965 vom 24. August 1965 (Bun-\na) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden                desgesetzbl. I S. 945, 954);\nAbsatz 2 ersetzt:                                   6. § 6 Abs. 3, 4 und § 7 des Gesetzes über die\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1           staatliche Genehmigung der Ausgabe von In-\nNr. 1, 3, 4, 9 bis 13 kann mit einer Geldbuße          haber- und Orderschuldverschreibungen vorn\nbis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ord-             26. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 147);\nnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 8        7. § 83 des Gesetzes betreff end die Gesellschaften\nmit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-            mit beschränkter Haftung in der Fassung der\nsche Mark geahndet werden.\";                           Bekanntmachung vorn 20. Mai 1898 (Reichsge-\nsetzbl. S. 369, 846), zuletzt geändert durch das\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\nEinführungsgesetz zum Aktiengesetz vorn 6. Sep-\n2. § 61 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                          tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185);\n,,(3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbe-          8. § 39 des Gesetzes über die Verwahrung und\nreitung der Ordnungswidrigkeit gebraucht wor-                Anschaffung von Wertpapieren vorn 4. Februar\nden oder bestimmt gewesen sind, sowie Licht-                 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 171);\nbilcler, Zeichnungen und Abbildungen, auf die             9. § 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes betreffend die\nsich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können ein-             Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklaven-\ngezogen werden.\"                                             handels vorn 28. Juli 1895 (Reichsgesetzbl.\n3. Nach § 62 wird folgende Vorschrift eingefügt:\ns. 425);\n10. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung und Ver-\n,,§ 63                           längerung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1              25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 188);\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten             11. §§ 18 bis 20 des Gesetzes zur Abwicklung und\nist, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehör-             Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Film-\nden ausgeführt wird,                                         vermögens vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I\n1. die Bundesanstalt für Flugsicherung im Be-                s. 276);\nreich der ihr übertragenen Aufgaben,                12. § 6 Abs. 3 der Verordnung über Auskunftspflicht\n2. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Auf-               vorn 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723);\ngaben, die ihm übertragen sind oder für die         13. § 9 des Gesetzes über eine Untersuchung der\nder Bundesminister für Verkehr zuständig                Konzentration in der Wirtschaft vom 31. De-\nist.  II\nzember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 9);\n14. § 151 der Gewerbeordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. Juli 1900 (Reichsge-\nNeunter Titel                          setzbl. S. 871), zuletzt geändert durch das Gesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung vom 24. Au-\nAußerkrafttreten von Vorschriften\ngust 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 933);\nArtikel 150                      15. § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufsaus-\nübung im Einzelhandel vorn 5. August 1957 (Bun-\n(1) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom                  desgesetzbl. I S. 1121);\n25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177), zuletzt ge-\nändert durch das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957            16. § 8 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der\n(Bundesgesetzbl. II S. 713), tritt außer Kraft.                  Rechte am Festlandsockel vom 24. Juli 1964\n(Bundesgesetzbl. I S. 497);\n(2) Es treten ferner außer Kraft:\n17. § 37 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Deut-\n1. §§ 1, 12 des Süßstoffgesetzes vom 1. Februar                sche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesge-\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 111), zuletzt geändert          setzbl. I S. 745), zuletzt geändert durch das Ge-\ndurch das Steueränderungsgesetz 1965 vom                    setz zur Änderung des Gesetzes über die Deut-\n14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377);                   sche Bundesbank vorn 23. November 1967 (Bun-\n2. § 11 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm                  desgesetzbl. I S. 1157);\nvom         9. September     1965  (Bundesgesetzbl. I  18. § 144 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der\nS. 1214);                                                  privaten     Versicherungsunternehmungen und\n3. § 156 Abs. 3 des Bundesbüugesetzes vom 23. Juni              Bausparkassen vorn 6. Juni 1931 (Reichsgesetz-\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341), geändert durch             blatt I S. 315, 750), zuletzt geändert durch das\ndas Personenbeförderungsgesetz vom 21. März                Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep-\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241);                            tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185);","Nr. 33 --- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                           543\n19. § 25 Abs. 4 der Arbeitszeitordnung vom 30. April      ständen über die in § 40 Abs. 2 des Strafgesetz-\n1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt geändert    buches in der Fassung des Artikels 1 oder in § 18\ndurch düs Gesetz über den Ladenschluß vom            Abs. 2 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrig-\n28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875);       keiten bezeichneten Voraussetzungen hinaus vor-\n20. § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Arbeitszeit         schreiben oder zulassen. Soweit Vorschriften des\nin Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni         Landesrechts die Einziehung auch für den Fall vor-\nl 936 (Reichsgesetzbl. I S. 52 l), zuletzt geändert  schreiben oder zulassen, daß die Gegenstände nicht\ndurch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. Au-       dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen,\ngust l 960 (Bundesgesetzbl. 1 S. 665);               sind § 40 a des Strafgesetzbuches in der Fassung\ndes Artikels 1 und § 19 des neuen Gesetzes über\n21. § 24 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes vom              Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.\n30. April 1938 (Rcichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt\ngeändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz            (2) Vorschriften des Landesrechts über den Grund-\nvom 9. August 1960 (Bundcsgesetzbl. I S. 665);       satz der Verhältnismäßigkeit bei der Einziehung,\ndie Einziehung des Wertersatzes, die Wirkung der\n22. § 71 Abs. 2 der Straßenbahn-Bau- und Betriebs-       Einziehung, die selbständige Anordnung der Ein-\nordnung vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I      ziehung und die Entschädigung sowie über das Ver-\ns. 1513);                                            fuhren bei der Einziehung von Gegenständen sind\n23. § 46 Abs. 2 der Rheinfährenordnung vom 23. Sep-      nicht mehr anzuwenden.\ntember 1963 (Bundesgesetzbl. II S. 1223), ge-\nändert durch die Erste Verordnung zur Ände-\nrung der Rheinfährenordnung vom 3. Juni 1964                                Artikel 153\n(Bundesgesetzbl. II S. 657);                                        Handeln für einen anderen,\n24. § 18 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr                        Verletzung der Aufsichtspflicht,\nund den Betrieb der Fähren auf Bundeswasser-                   Geldbuße gegen juristische Personen\nstraßen vom 8. Mi:i.rz 1967 (Bundesgesetzbl. II                     und Personenvereinigungen\ns. 1141);                                               (1) Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr\n25. § 41 Abs. 2 der Kleinfahrgastschiffverordnung vom    anzuwenden, soweit sie\n21. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2393);       1. bestimmen, daß Straf- oder Bußgeldvorschriften\n26. § 87 Abs. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsord-           auch für Personen gelten, die als Vertreter\nnung vom 18. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 769),       (namentlich als vertretungsberechtigte Organe\nzuletzt geändert durch die Siebente Verordnung           einer juristischen Person oder al3 Mitglieder sol-\nzur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungs-            cher Organe, als vertretungsberechtigte Gesell-\nordnung vom 2. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. II          schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder\ns. 1445);                                                gesetzliche Vertreter) oder als Beauftragte eines\nanderen handeln,\n27. § 20 Abs. 2 der Donaufährenverordnung vom\n4. Oktober 1965 (Verkehrsblatt S. 580);             2. für die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrie-\nben oder Unternehmen eine Geldbuße androhen,\n28. § 33 Abs. 2 der Verordnung über die Unter-                wenn jemand in dem Betrieb oder Unternehmen\nsuchung der Donauschiffe vom 23. August 1958              eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Hand-\n(Verkehrsblatt S. 579), zuletzt geändert durch           lung begeht,\ndie Zweite Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung über die Untersuchung der Donau-            3. gegen juristische Personen und Personenvereini-\nschiffe vom 4. Mai 1965 (Verkehrsblatt S. 360);           gungen die Festsetzung einer Geldbuße oder die\nVerurteilung zu einer Geldstrafe oder zur Mit-\n29. § 108 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-              haftung für eine Geldstrafe und die Kosten des\nnung vom 19. Juni 1964 (Bundesgesetzbl.I S. 370).         Strafverfahrens zulassen.\nDie Strafvorschriften der Landespressegesetze über\ndie Verletzung der Aufsichtspflicht bleiben unbe-\nDritter Abschnitt                      rührt.\nAnpassung des Landesrechts                       (2) Nach Absatz 1 sind namentlich nicht mehr an-\nzuwenden\nArtikel 151\nBußgelddrohung                              Baden-Württemberg\nVorschriften des Landesrechts sind nicht mehr            1. § 121 des Wassergesetzes für Baden-Württem-\nanzuwenden, soweit sie bei Ordnungswidrigkeiten                 berg vom 25. Februar 1960 lGesetzblatt für\neinen höheren Mindestbetrag der Geldbuße als fünf               Baden-Württemberg S. 17);\nDeutsche Mark androhen.                                     2. § 10 Abs. 3, 4 des Immissionsschutzgesetzes vom\n4. Februar 1964 (Gesetzblatt für Baden-Württem-\nArtikel 152                              berg S. 55);\nEinziehung                           3. § 112 Abs. 4, 5 der Landesbauordnung für Baden-\n(1) Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr            Württemberg vom 6. April 1964 (Gesetzblatt für\nanzuwenden, soweit sie die Einziehung von Gegen-                Baden-Württemberg S. 151);","544                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBayern                                              18. § 61 Abs. 6 des Hafengesetzes vom 21. Dezember\n4. Artikel 95 Abs. 3 des Bayerischen Wasserge-             1954 (Sammlung des bereinigten hamburgischen\nsetzes vom 26. Juli 1962 (Bayerisches Gesetz- und       Landesrechts 9501-d), geändert durch Gesetz\nVerordnungsblrrtt S. 143, ber. 1963 S. 120), zu-        vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und\nVerordnungsblatt S. 335);\nletzt geündert: durch das Gesetz vom 25. Oktober\n19G6 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt      19. § 103 des Hamburgischen Wassergesetzes vom\ns. 323);                                                20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Ver-\nordnungsblatt S. 335);\n5. Artikel 105 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung\nvom 1. August 1962 (Bayerisches Gesetz- und         20. § 22 Abs. 3 des Hamburgischen Enteignungsge-\nVerordnungsblatt S. 179, ber. S. 250);                  setzes vom 14. Juni 1963 (Hamburgisches Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt S. 77);\n6. Artikel 10 Abs. 3, 4 des Bayerischen Summlungs-\ngesetzes vom l l. Juli 1963 (Bayerisches Gesetz-    21. § 41 Abs. 4 des Landeseisenbahngesetzes vom\nund Verordnungsblatl S. 147);                           4. November 1963 (Hamburgisches Gesetz- und\nVerordnungsblatt S. 205);\n7. Artikel 27 Abs. l, 2 Nr. 1, Artikel 28 des Forst-\ngesetzes vom 9. Juli 1965 (Bayerisches Gesetz-\nund Verordnungsbla lt S. 113);                          Hessen\n8. Artikel 14 a Abs. 5 bis 7, Artikel 18 g Abs. 4      22. § 117 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Juli\nbis 6, Arlikel 38 b Abs. 3, Artikel 44 Abs. 7 des       1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nLandesstraf- und Verordnungsgesetzes in der             Hessen S. 69);\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1967       23. § 15 Abs. 2 des Geflügel- und Brütereigesetzes\n(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt               für Hessen vom 10. Juni 1965 (Gesetz- und Ver-\ns. 243);                                                ordnungsblatt für das Land Hessen I S. 101);\n9. Artikel 263 Abs. 2, Artikel 268 des Berggesetzes    24. § 84 a Abs. 4 der Hessischen Bauordnung vom\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Ja-           6. Juli 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nnuar 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verord-              das Land Hessen S. 101), geändert durch das Ge-\nnungsblatt S. 1B5);                                     setz zur Änderung der Hessischen Bauordnung\n10. Artikel 5 Abs. 2, Artikel 6 Abs. 4, Artikel 8 des       und des Bauaufsichtsgesetzes vom 4. Juli 1966\nGesetzes über die behälterlose unterirdische            (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nSpeicherung von Gas vom 25. Oktober 1966                Hessen I S. 171);\n(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nS. 335);                                                 Niedersachsen\n11. Artikel 29 Abs. 3 his 5 des Bayerischen Eisen-      25. § 139 des Niedersächsischen Wassergesetzes\nbahn- und Jforgbahn9csetzes vom 17. November            vom 7. Juli 1960 (Niedersächsisches Gesetz- und\n1966 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-               Verordnungsblatt S. 105);\nblatt S. 429);\n26. § 1O Abs. 3, 4 des Immissionsschutzgesetzes vom\n6. Januar 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und\nBerlin                                                  Verordnungsblatt S. 1);\n12. § 104 Abs. 4 des Berliner Wassergesetzes vom\n23. Februar 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt           Nordrhein- Westfalen\nfür Berlin S. 133);\n27. § 10 Abs. 4 des Brütereigesetzes vom 20. Dezem-\n13. § 106 Abs. 4 der Bauordnung für Berlin vom              ber 1955 (Sammlung des bereinigten Landes-\n29. Juli 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für          rechts Nordrhein-Westfalen S. 746), geändert\nBerlin S. 1175);                                         durch das Gesetz zur Änderung des Brüterei-\n14. § 10 Abs. 3, 4 des Sammlungsgesetzes vom 15. Fe-         gesetzes vom 24. Mai 1961 (Gesetz- und Verord-\nbruar 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt für            nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen\nBerlin S. 362);                                          s. 216);\n28. § 12 des Biggetalsperrengesetzes vom 10. Juli\nBremen                                                   1956 (Sammlung des bereinigten Landesrechts\n15. § 138 des Bremischen Wassergesetzes vom                  Nordrhein-Westfalen S. 470);\n13. März 1962 (Sammlung des Brcmischen Rechts       29. § 10 des Immissionsschutzgesetzes vom 30. April\n2180-a-1);                                               1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes\nNordrhein-Westfalen S. 225);\n16. § 10 Abs. 3, 4 des Bremischen Sammlungsge-\nsetzes vom 12. September 1967 (Gesetzblatt der      30. § 9 Abs. 3, 4 des Sammlungsgesetzes für das\nFreien und Hansestadt Bremen S. 83);                     Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nHamburg                                                  Nordrhein-Westfalen S. 265);\n17. § 11 des Gesetzes über die hamburgische Han-        31. § 124 des Wassergesetzes für das Land Nord-\ndels- und Schiffahrtsstalistik vom 17. Dezember          rhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (Gesetz- und\n1928 (Sammlung des bereinigten· hamburgischen            Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-\nLandesrechts 29-a);                                      falen S. 235);","Nr. 33    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                            545\n32. § 101 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nord-      44. § 109 Abs. 4 der Landesbauordnung für das Land\nrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (Gesetz- und           Schleswig-Holstein vom 9. Februar 1967 (Gesetz-\nVerordnungsblatt für das Land Nordrhein-                 und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein\nWestfalen S. 373);                                       s. 51).\n33. § 209 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni                            Artikel 154\n1865 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen\nGebührenpflichtige Verwarnung\ngeltenden preußischen Rechts S. 164), zuletzt ge-\nändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung           Soweit Vorschriften des Landesrechts bei Ord-\nberggesetzlicher Vorschriften im Lande Nord-       nungswidrigkeiten oder bei Ubertretungen die Er-\nrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1964 (Gesetz-      teilung einer gebührenpflichtigen Verwarnung zu-\nund Verordnungsblatt für das Land NordrhE~in-      lassen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe\nWestfaJen S. 412);                                 anzuwenden, daß an Stelle der dort bestimmten\nGebühr ein entsprechendes Verwarnungsgeld erho-\nben werden kann. § 56 Abs. 2 bis 4 des neuen Ge-\nRheinland-Pfalz                                    setzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.\n34. § 135 des Landeswassergc!setzes vom 1. Au-\ngust 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nLand Rheinland-Pfalz S. 15:3, ES 237-1);                               Vierter Abschnitt\n35. § 95 Abs. 3 der Landesbauordung für Rheinland-                         Schlußvorschriften\nPfalz vom 15. November 1961 (Gesetz- und Ver-\nordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz                                Artikel 155\nS. 229), geändert durch das Erste Landesge-\nOberleitung des sachlichen Rechts\nsetz zur Änderung der Landesbauordnung vom\n28. April 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt          (1) Für die Einziehung oder Unbrauchbarmachung\nfür das Land Rheinland-Pfalz S. 75, BS 213-1);     von Gegenständen wegen einer Tat, die vor dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist und über\n36. § 26 Abs. 1 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes       die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entschie-\nvom 14. Juni 1966 (Gesetz- und Verordnungs-        den wird, gelten die Vorschriften des neuen Rechts\nblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 177, BS\n230-1);                                            1. über die Voraussetzungen der Einziehung oder\nUnbrauchbarmachung, soweit das bisherige Recht\n37. § 10 Abs. 2 des Immissionsschutzgesetzes vom\ndie Einziehung oder Unbrauchbarmachung über\n28. Juli 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\ndiese Vorschriften hinaus vorschreibt oder zuläßt,\ndas Land Rhein land-Pfalz S. 211, BS 711-20);\n2. über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und\nüber die Wirkung der Einziehung (§§ 40 b, 41\nSaarland                                               Abs. 5, § 41 a des Strafgesetzbuches, §§ 20, 22 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten) sowie\n38. § 209 des Allgemeinen Berggesetzes für die\npreußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Ge-         3. über die selbständige Anordnung und über die\nsetzessammlung S. 705), zuletzt geändert durch         Entschädigung bei Einziehung oder Unbrauchbar-\ndas Gesetz Nr. 847 zur Änderung des Allgemei-          machung (§§ 41 b, 41 c des Strafgesetzbuches,\nnen Berggesetzes vom 5. Juli 1967 (Amtsblatt            §§ 23, 24 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\ndes Saarlandes S. 637);                                 ten) auch dann, wenn die Einziehung oder Uri-\nbrauchbarmachung nach dem bisherigen Recht\n39. § 125 des Saarländischen Wassergesetzes vom\nangeordnet wird. Dies gilt nicht, soweit das bis-\n28. Juni 1960 (Amtsblatt des Saarlandes S. 511);\nherige Recht für den Betroffenen günstiger ist.\n40. § 57 Abs. 2, 3 des Saarländischen Gesetzes Nr.\n(2) Die Vorschriften des neuen Rechts über die\n806 über die Veranstaltung von Rundfunksen-\nVerfolgungsverjährung (§§ 27 bis 29 des Gesetzes\ndungen im Saarland vom 2. Dezember 1964\nüber Ordnungswidrigkeiten) gelten auch für Taten,\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 1111), zuletzt ge-\ndie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen\nändert durch das Gesetz Nr. 844 vom 7. Juni\nsind. Jedoch gelten die Verjährungsfristen des bis-\n1967 (Amtsblatt des Saarlandes S. 478);\nherigen Rechts, wenn sie kürzer sind als die des\n41. § 111 Abs. 4 der Bauordnung für das Saarland        neuen Rechts. Unterbrechungshandlungen, die nach\nvom 12. Mai 1965 (Amtsblatt des Saarlandes          dem bisherigen Recht vorgenommen sind, bleiben\ns. 529);                                           wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbre-\nchung die Verfolgung nach neuem Recht bereits ver-\nSchleswig-Holstein                                 jährt gewesen wäre.\n42. § 104 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-\nHolstein vom 25. Februar 1960 (Sammlung des                               Artikel 156\nSchleswig-.Holsteinischen Landesrechts Glied. Nr.             Oberleitung des Bußgeldverfahrens\n753  s. 31);                                           (1) Ist ein Bußgeldbescheid vor Inkrafttreten die-\n43. § 22 Abs. 2 des Architektengesetzes vom 16. Juli    ses Gesetzes erlassen worden, so richtet sich das\n1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schles-     weitere Verfahren nach den Vorschriften des bis-\nwig-Holstein S. 95);                               herigen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.","546                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Entsdwidd de:r Amtsrichter über den Antrag                               Artikel 159\nauf g(:rid1tlidw Enlsdwidung gegen den Bußgeld-\nEintragung in das Verkehrszentralregister\nlwsclwid ('rsl nacli lnkr,tfttrclen dieses Gesetzes, so\ngcll('n lür diP R<!(hlslwsd1wnd<' die §§ 79 und 80           (1)  Rechtskräftige Entscheidungen der Strafge-\ncks rwuen Cr!S('lzes (dw1 Ordnungswidrigkeiten            richte wegen einer Zuwiderhandlung, die nach Ar-\nsinn~J(~tn~iß.                                            tikel 3 nur noch mit Geldbuße bedroht ist, werden\nnur dann in das Verkehrszentralregister eingetra-\n(]) Di(! Wic)dn,:lllfncilrnw 6ncs durch rechtskräf-\ngen, wenn ein Fahrverbot, eine Freiheitsstrafe oder\ntige Bußgeldentscheidung dbgeschlossenen Verfah-\neine Geldstrafe von mehr als zwanzig Deutsche\nrens rich lel sich rldcb § 85 des neuen Gesetzes über\nMark verhängt oder die Entziehung der Fahrerlaub-\nOrdnungswidrigkci lcn. Für das Nachverfahren bei\nnis angeordnet worden ist.\nder Einziehung cin<)S Ccgensldndcs gilt § 87 Abs. 4,\n5 des neuen GcsctJ'.es über Ordnungswidrigkeiten.            (2) Soweit die Nichteintragung nach dem bisheri-\ngen § 6 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ange-\nordnet ist, hat es dabei sein Bewenden. Anträge auf\nArtikel 157                       Anordnung der Nichteintragung nach dem bisheri-\nOberleitung des Strafverfahrens               gen § 6 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, über\ndie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ent-\n(1) Artikel 2 gilt von dl!m Inkrafttreten dieses\nschieden ist, gelten als zurückgenommen.\nGesetzes an auch in dl~n schwebenden Verfahren,\nsoweit nichts anderes lwsLirnmt ist.                         (3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einge-\ntragenen Verurteilungen, die nach dem neuen Recht\n(2) Ist über die Einziehung eines Gegenstandes\nnicht mehr einzutragen sind, werden getilgt.\nvor Inkrafttreten dieses c;esetzes rechtskräftig ent-\nschieden worden, so endet die in § 439 Abs. 2 Satz 1\nder Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels                              Artikel 160\n2 bezeichnete Frist nicht vor Ablauf eines Monats                 Anwendung des bisherigen Kostenrechts\nnach dem Inkrafttrelen dieses Gesetzes.\n(1) In Bußgeldsachen werden Gebühren und Aus-\n(3) § 441 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung         lagen nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn\nin der Fassung des Artikels 2 ist nicht anzuwenden,\nwenn das Urteil vor Inkrafttreten dieses Gesetzes         1. die über die Kosten ergangene Entscheidung vor\nergangen ist.                                                 dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig\ngeworden ist,\nArtikel 158                       2. das Verfahren nach den Vorschriften des bisheri-\ngen Rechts abgeschlossen ist (Artikel 156 Abs. 1).\nOberleitung des Verfahrens wegen Zuwider-\nhandlungen gegen das Straßenverkehrsgesetz               (2) In Strafsachen werden bei der Anordnung\neiner Nebenfolge im Sinne des bisherigen § 67 Abs. 4\n(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwe-\ndes Gerichtskostengesetzes Kosten nach dem bis-\nbenden Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung,\nherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten\ndie nach Artikel 3 nur noch mit Geldbuße bedroht\nergangene Entscheidung vor dem Inkrafttreten die-\nist, werden in der Lage, in der sie sich befinden,\nses Gesetzes rechtskräftig geworden ist.\nnach den Vorschriften des neuen Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten fortgeselzt. Hat das Gericht\nwegen einer solchen Zuwiderhandlung bereits das                                 Artikel 161\nHauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl er-\nVerweisungen\nlassen, so bleibt die Slaatsanwaltschaft für die Ver-\nfolgung auch im Bußgeldverfahren zuständig. § 72             (1) Soweit in anderen Vorschriften auf die außer-\ndes ncfüen Geselzes über Ordnungswidrigkeiten ist         kraftgetretenen Vorschriften des bisherigen Geset-\nin diesem Falle nichl anzuwenden.                         zes über Ordnungswidrigkeiten oder auf die durch\nArtikel 1 des Gesetzes zur Änderung und Verlänge-\n(2) Die §§ 79, 80 des neuen Gesetzes über Ord-\nrung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 25. März\nnungswidrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteil vor\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 188) aufgehobenen Vor-\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen einer Zu-\nwiderhandlung ergangen ist, die nach Artikel 3 nur        schriften des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli\n1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten\nnoch mit Geldbuße beclrohl ist. Ist das Revisions-\nWirtschaftsgebietes S. 193) verwiesen wird, treten\ngericht der Auffassung, daß ein solches Urteil allein\nan deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des\nwegen des neuen Rech ls nach Artikel 3 dem Gesetz\nnicht entspricht, so berichtigt es den Schuldspruch       neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.\nund wandell eine Verurleilung zu einer Geldstrafe            (2) Soweit Vorschriften wegen der Einziehung\nin eine solche zu einer entsprechenden Geldbuße           auf § 18 Abs. 1 und 2 des bisherigen Gesetzes über\num. Das Revisionsgcricht kann auch in einem Be-           Ordnungswidrigkeiten verweisen und die Gegen-\nschluß nach § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung so        stände, die der Einziehung unterliegen, nicht selbst\nverfahren, wenn es die R<,vision im übrigen ein-          bezeichnen, ist die Einziehung solcher Gegenstände\nstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.          zulässig, die durch die Tat hervorgebracht oder zu\nHebt dcts Revisionsgcricht das angefochtene Urteil        ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden\nauf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 2 der           oder bestimmt gewesen sind. Dies gilt nicht, soweit\nStrafprozeßordnung die Sache an das Gericht, des-         der Zweite Abschnitt dieses Gesetzes oder ein Lan-\nsen Urteil aufgehoben wird, zurückverweisen.              desgesetz etwas anderes bestimmt.","Nr. 33    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                           54'1\n(3) Absi.11.z 1 uill entsprechend für die durch                             Artikel 164\nArtikel 1 und 2 di<~s<~s Gesetzes gelinderten Vor-              Verhältnis von Ubertretungstatbeständen\nschriften des Strnfgesctzbuc:hc s und dc!r Strafprozeß-\n1\ndes Strafgesetzbuches zu Bußgeldtatbeständen\nordnung.\nDer § 366 Nr. 1, 6 bis 8 und 10 sowie die §§ 367,\nArtikel 162                       368, 369 Nr. 3 und § 370 Nr. 1 und 2 des Strafgesetz-\nZuständige Verwaltungsbehörde                 buches sind nicht mehr anzuwenden, soweit andere\nSoweit die Zuständigkeit einer Verwaltungsbe-          Vorschriften diese Tatbestände mit Geldbuße be-\nhörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-            drohen.\nwidrigkeiten nach § 73 des bisherigen Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten bestimmt oder aufrechterhal-                               Artikel 165\nten worden ist, gilt diese Behörde als zuständige                       Sonderregelung für Berlin\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. l Nr. 1           Artikel 7, 52 bis 57, 66 Nr. 1, Artikel 80 und 141\ndes neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten              gelten nicht im Land Berlin. Artikel 6, 27, 32, 64,\nauch dann, wenn die Zuständigkeit nicht durch             66 Nr. 2 und 3, Artikel 85 und 121 sind in Berlin erst\nRechtsverordnung bestimmt ist.\nanzuwenden, wenn die durch sie geänderten Ge-\nsetze vom Land Berlin übernommen worden sind.\nArtikel 163\nInterzonenwirtschaftsverkehr\nArtikel 166\n(1) Bei der Einziehung von Gegenständen wegen\nBerlin-Klausel\neiner Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den\nInterzonenwirtschaftsverkehr sind § 40 a des Straf-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ngesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 und § 19       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndes neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an-          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nzuwenden.                                                 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n(2) Artikel 5 Nr. 4 und 7 des Gesetzes Nr. 14 der\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nAlliierten Hohen Kommission vom 25. September\n1949 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission\nS. 59) ist nicht mehr anzuwenden.                                               Artikel 167\n(3) Im Strafverfahren wegen einer Zuwiderhand-                              Inkrafttreten\nlung gegen Vorschriften über den Interzonenwirt-\n(1) Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft,\nschaftsverkehr gelten die §§ 49, 63 Abs. 1 bis 3\nsoweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.\nSatz 1 und § 76 Abs. 1, 3 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwal-           (2) § 26 Abs. 1 sowie die §§ 27 und 28 des Stra-\ntungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft          ßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikels 3\nund im gerichtlichen Verfahren entsprechend. Die          Nr. 6 und 7 treten am Tage nach der Verkündung\nVorschriften über die Nebenklage bei Straftaten im        in Kraft. Die übrigen Vorschriften des Artikels 3\nInterzonenwirtschaftsverkehr sind nicht mehr anzu-        sowie die Artikel 47 Nr. 2, Artikel 158 und 159\nwenden.                                                   treten am 1. Januar 1969 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. Mai 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","548                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nWichtiger Hinweis an alle Abonnenten!\nZum 1. Januar 1968 übernahm die Deutsche Bundespost den Postzeitungsdienst in die\nelektronische Datenverarbeitung. Das Zeitungsbezugsgeld wird in dem neuen Betriebs-\nverfahren nicht mehr vom 15. bis 20., sondern bereits vom 10. bis 16. des Einzieh-\nmonats vom Zusteller erhoben. Sollte Sie Ihr Zusteller während dieser Zeit nicht antreffen\nund daher einen Zeitungszahlschein hinterlassen, so können Sie das Zeitungsbezugsgeld\nmit diesem Zeitungszahlschein noch bis spätestens zum 20. des Einziehmonats bei\neiner beliebigen Annahmestelle der Deutschen Bundespost einzahlen. Spätere Einzahlun-\ngen können aufgrund des technischen Ablaufs mit Hilfe von elektronischen Datenverar-\nbeitungsanlagen nicht mehr entgegengenommen werden.\nWir bitten Sie daher höflichst, das Zeitungsbezugsgeld innerhalb der genannten Frist\nzu entrichten, damit in der Belieferung keine Unterbrechung eintritt.\nWir empfehlen Ihnen, die Zeitungsbezugsgebühren von einem Ihrer Konten abbuchen\nzu lassen. Den Abbuchungsantrag wollen Sie ebenfalls an Ihr zuständiges Postamt richten,\nwo Sie auch das entsprechende Formblatt (Z 51 DA PostZtg., Anl. 14) erhalten.\nI-I er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 0/o.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferliguw1 verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli HJ58 (Bundesgeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III du:ch d_en Verlag.\nBezuqsbedinqungen für Teil I und Il: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Tell II Je 8,50 DM,;\nEin z e 1 stücke je arHJd,11HJPrie Jö Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .... Bundesgesetzblatt\nKöln 3 99 oder nach Dezahlun(J auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 2,- DM zuzüglich Versandgebuhr 0,35 DM."]}