{"id":"bgbl1-1968-33-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":33,"date":"1968-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)","law_date":"1968-05-24T00:00:00Z","page":481,"pdf_page":1,"num_pages":22,"content":["481\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                            Z1997 A\n1968                          Ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1968                                                                          Nr.33\nTc1~1                                                              Inhalt                                                                 Seite\n24.5. G8  Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)                                                                                              481\nBu11dus!)(\\Sel.zbl. Jll 454-1\n24. 5. 68 Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              503\nBnndcsr1esctzbl. III 450-2, 312-2, 9231-1, 111-1, 1132-1, 12-2, 190-1, 2031-1, 210-2, 2121-2, 2121-50-1, 2121-6, 2121-7,\n2125-1, 2125-2, 2125-3, 2125-4, 2125-5, 2125-6, 2125-9, 2125-10, 2126-1, 2126-2, 2126-4, 216.1-1, 2161-3, 2170-1, 2180-4,\n224-2, 29-l, 303-8, 303-12, 310-4, 311-1, 311-4, 312-5, 360-1, 365-1, 368-1, 451-1, 453-4, 453-5, 453-8, 453-11, 50-1, 52-2,\n53-3, 54-1, 54-2, 55-2, 610-10, 613-5-1, 702-1, 703-1, 7110-1, 7126-1, 7126-2, 7141-2, 7141-3, 7141-4, 7142-1, 7400-1,\n750-9, 751-1, 753-1, 753-6, 7610-1, 7628-1, 7628-2, 7815-1, 7820-1, 7821-1, 7823-2, 7831-1, 7832-1, 7833-1, 7841-1, 7841-2,\n7841-3, 7841-4, 7841-5, 7842-1, 7842-2, 7842-5, 7842-5-3, 7843-1, 7843-4, 7844-1, 7845-1, 7846-1, 7849-1, 790-1, 790-3,\n7D0-5, 792-1, 793-4, 79:l-5-1, B050-20, 8051-1, 8052-1, 8053-2, 810-1, 811-1, 820-1, B21-1, 9020-1, 9022-6, 911-1, 9240-1,\n!1241-1, 925-1, fl25-2, fJ30-l, 9500-4, 9511-6, 9513-1, 9515-1, 9517-1, 96-1, 454-1, 612-13 (auch 2125-7), 213-1, 2182-1,\n402-5, 4123-l, 4130-1, 453-7, 453-10, 703-3, 704-1, 704-2, 7100-1, 7120-1, 7620-1, 7631-1, 8050-1, 8050-8, 8051-1-1,\n!)501-11, 9502-7\nGesetz\nüber Ordnungswidrigkeiten\n(OWiG)\nVom 24. Mai 1968\nInhaltsübersicht\n§\nErster Teil                                                                   Zweiter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                                             Grundlagen der Ahndung\nVorsatz und Fahrlässigkeit ....................... .                        5\nErster Abschnitt\nIrrtum .......................................... .                         6\nGeltungsbereich\nBegriffsbestimmung                                                             Verantwortlichkeit ............................... .                        7\nSachliche Geltung                                                         2    Versuch ......................................... .                         8\nZeitliche Geltung                                                         3    Beteiligung ...................................... .                        9\nfüiurnliche Geltung . . . . . ......................... .                 4    Handeln für einen anderen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  10","482                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§\nNo! w<'hr   .........................................                                      11                              Zweiter Teil\nRechlJcrli~J(~ndt>r Nolsl<111d . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           12                        Bußgeldverfahren\nErster Abschnitt\nDritter Abschnitt                                                         Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung\nvon Ordnungswidrigkeiten\nGeldbuße\nVerfolgung und Ahndung\nI [öhe der Ccldbußc                                                                        13   durch die Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      35\nZah lungserleichlerungen                                                                   14 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde . .                                      36\nOrt.liehe Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde . . . .                                  37\nZusammenhängende Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . .                                   38\nVierter Abschnitt                                                 Mehrfache Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             39\nZusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen                                            Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . .                             40\nTateinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Abgabe an die Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . .                      41\nTatmehrheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    16 Ubernahme durch die Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . .                              42\nZusammentreffen von Straftat\nAbgabe an die Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . .                          43\nund Ordnungswidrigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  17\nBindung der Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . .                        44\nZuständigkeit des Gerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              45\nFünfter Abschnitt\nEinziehung\nVoraussetzungen der Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         18                          Zweiter Abschnitt\nErweiterte Voraussetzungen der Einziehung . . . . . . .                                    19              Allgemeine Verfahrensvorschriften\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit . . . . . . . . . . . . . . . .                          20 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren                                      46\nEinziehung des Wertersatzes ..................... .                                        21 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ........... .                                       47\nWirkung der Einziehung ........................ .                                          22 Zeugen    ..................................... • • • •.                                48\nSelbständige Anordnung ......................... .                                         23 Akteneinsicht der Verwaltungsbehörde                                                    49\nEntschädigung                                                                              24 Bekanntmachung von Maßnahmen\nder Verwaltungsbehörde ....................... .                                      50\nSondervorschrift für Organe und Vertreter ....... .                                        25\nVerfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde                                       51\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand . . . . . . . . . . . .                           52\nSechster Abschnitt\nGeldbuße gegen juristische Personen\nund Personenvereinigungen                                                26                          Dritter Abschnitt\nVorverfahren\nI. Allgemeine Vorschriften\nSiebenter Abschnitt\nAufgaben der Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          53\nVerjährung\nFestnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54\nVerfolgungsverjährung                ...........................                           27\nAnhörung des Betroffenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                55\nRuhen der Verfolgungsverjährung . . . . . . . . . . . . . . . . .                          28\nUnterbrechung der V(:rfolgungsverjährung . . . . . . . . .                                 29               II. Verwarnungs ve rf ah ren\nVollstreckungsverjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 30 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde                                                 56\nVerwarnung durch Beamte des Außen-\nund Polizeidienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         57\nAchter Abschnitt                                                  Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung . . . . . . .                                 58\nEinzelne Ordnungswidrigkeiten\nVollrausch                                                                                         III. Verfahren der Verw a 1tun g s b eh ö r de\n31\nZeugen und Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  59\nVerletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Kindern\nund Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            32 Bestellung eines Verteidigers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 60\nVerletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben                                                  Abschluß der Ermittlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               61\nund Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             33\nRechtsbehelf gegen Maßnahmen\nGemeinsame Vorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                34   der Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                62","Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                                                                           483\n§\nIV. Verfc1hren der Sldatsanwaltschaft                                                         Achter Abschnitt\nBeteiligung der Vc~rwaltungsb0.hörde                                        63         Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen\nErstreckung der öllcnt.Jiclien Klilge                                          Einziehungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    87\nauf die Ordnun~Jswidrigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     64 Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen\nund Personenvereinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             88\nVierter Abschnitt\nBußgeldbescheid\nNeunter Abschnitt\nAllgemeines                                                                 65          Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen\nlnhdlt. des Bußgeldbescheides · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·   66 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen . . . . . .                           89\nVollstreckung des Bußgeldbescheides . . . . . . . . . . . . . .                   90\nVollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung                               91\nFünfter Abschnitt\nVollstreckungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     92\nEinspruch und gerichtliches Verfahren\nZahlungserleichterungen      ..........................                           93\nI. Einspruch                                          Verrechnung von Teilbeträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              94\nForm und Frist                                                              67 Beitreibung der Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        95\nZustiindiges Gericht ............................. .                        68 Anordnung von Erzwingungshaft . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 96\nAbgabe an die Stdatsanwaltschaft ................ .                         69 Vollstreckung der Erzwingungshaft . . . . . . . . . . . . . . . .                 97\nUnzuliissiger Einspruch .......................... .                        70 Vollstreckung gegen Jugendliche\nund Heranwachsende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        98\nIT. Hauptverfahren                                           Vollstreckung gegen juristische Personen\nHauptverhandlung ............................... .                          71   und Personenvereinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             99\nEntscheidung durch fü)sch luß                                               72 Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung . . 100\nAnwesenheit des Betroffenen                                                    Vollstreckung in den Nachlaß                                                     101\nin der Hauptverhandlung                                                   73                                                                                  102\nNachträgliches Strafverfahren\nVerfahren bei Abwesenheit                                                   74 Gerichtliche Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103\nTeilnahme der Staatsanwaltschaft\nVerfahren bei gerichtlicher Entscheidung .......... 104\nan der Hauptverhandlung ..................... .                           75\nBeteiligung der Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . .              76\nRücknahme der Kluge und des Einspruchs . . . . . . . . . .                  77\nZehnter Abschnitt\nWeitere Verfahrensvereinfachungen . . . . . . . . . . . . . . .             78\nKosten\nIII. Rechtsmittel                                              I. Verfahren der Verwaltungsbehörde\nRechtsbeschwerde                                                            79 Kostenentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105\nZulassung der Rechtsbeschwerde .................. .                         80 Kostenfestsetzung   ................................ 106\nGebühren und Auslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107\nRechtsbehelf und Vollstreckung ................... 108\nSechster Abschnitt\nBußgeld- und Strafverfahren\nII. Gerichtliches Verfahren\nUbergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren                                    81\nKosten bei Rücknahme\nBußgelderkenntnis im Strafverfahren                                         82   und Verwerfung des Einspruchs ................. 109\nVerfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten                           83\nSiebenter Abschnitt\nDritter Teil\nRechtskraft und Wiederaufnahme\ndes V eriahrens                                                           Schlußvorschriften\nWirkung der Rechtskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 Einschränkung von Grundrechten .................. 110\nWiederaufnahme des Verfahrens ................. .                           85 Berlin-Klausel                                                                   111\nAufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren                           86 Inkrafttreten                                                                    112","484                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           Zweiter Abschnitt\nrntes das folgende Gesetz beschlossen:\nGrundlagen der Ahndung\nErster Teil                                                  § 5\nAllgemeine Vorschriften                                  Vorsatz und Fahrlässigkeit\nAls Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches\nErster Abschnitt                      Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz\nfahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße be-\nGeltungsbereich                       droht.\n§ 1                                                     § 6\nBegriffsbestimmung                                             Irrtum\n(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechts-            (1) Wenn jemand bei Begehung einer Ordnungs-\nwidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tat-          widrigkeit das Vorhandensein von Tatumständen\nbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahn-       nicht kannte, welche zum gesetzlichen Tatbestand\ndung mit einer Geldbuße zuläßt.                         gehören, so sind ihm diese Umstände nicht zuzu-\nrechnen.\n(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine\nrechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines           (2) Bei der Ahndung fahrlässig begangener Hand~\nGesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch     lungen gilt Absatz 1 nur insoweit, als die Un-\nwenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.                 kenntnis selbst nicht auf Fahrlässigkeit beruht.\n(3) Handelt der Täter ohne das Bewußtsein, etwas\nUnerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen\n§ 2\noder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht\nSachliche Geltung                     kennt, und ist ihm dies nicht vorzuwerfen, so han-\nDieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach      delt er nicht ordnungswidrig.\nBundesrecht und nach Landesrecht.\n§ 7\n§ 3                                             Verantwortlichkeit\nZeitliche Geltung                        (1) Ein Kind kann nicht ordnungswidrig handeln.\n(1) Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit        Ein Jugendlicher handelt nur unter den Vorausset-\nnur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der           zungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes\nAhndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Hand-        ordnungswidrig.\nlung begangen wurde.                                       (2) Ordnungswidrig handelt nicht, wer zur Zeit\n(2) Pie Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz,      der Handlung wegen Bewußtseinsstörung, wegen\ndas zur Zeit der Handlung gilt. Bei Verschiedenheit     krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder we-\nder Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung        gen Geistesschwäche unfähig ist, das Unerlaubte der\nbis zu deren Ahndung ist das mildeste Gesetz anzu-      Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu\nwenden.                                                 handeln.\n(3) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit         (3) Ein Taubstummer handelt nicht ordnungs-\nerlassen ist, ist auf die während seiner Geltung        widrig, wenn er in der geistigen Entwicklung zu-\nbegangenen Ordnungswidrigkeiten auch dann anzu-         rückgeblieben und deshalb unfähig ist, das Un-\nwenden, wenn es außer Kraft getreten ist.               erlaubte der· Handlung einzusehen oder nach dieser\nEinsicht zu handeln.\n(4) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit\ngelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\n§ 8\nVersuch\n§ 4\n(1) Wer den Entschluß, eine Ordnungswidrigkeit\nRäumliche Geltung                      zu begehen, durch Handlungen, welche einen An-\n(1) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,         fang der Ausführung dieser Ordnungswidrigkeit\nkönnen nur Ordnungswidrigkeiten geahndet wer-           enthalten, betätigt hat, hat die Ordnungswidrigkeit,\nden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-       wenn sie nicht zur Vollendung gekommen ist, ver-\nsetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereiches auf      sucht. Der Versuch kann jedoch nur dann geahndet\neinem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug begangen       werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.\nwerden.                                                    (2) Der Versuch als solcher wird nicht geahndet,\n(2) Eine Ordnungswidrigkeit ist an jedem Ort         wenn der Täter\nbegangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im        1. die Ausführung der beabsichtigten Handlung auf-\nFalle des Unterlassens hätte handeln sollen, oder           gegeben hat, ohne daß er an dieser Ausführung\nan dem der Erfolg ein9etreten ist oder eintreten            durch Umstände gehindert worden ist, welche von\nsollte.                                                     seinem Willen unabhängig waren, oder","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                         485\n2. zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht    für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Ver-\nentdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung      waltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzu-\nder Ordnungswidrigkeit gehörigen Erfolges durch    wenden.\neigene Tätigkeit abgewendet hat.                       (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwen-\nden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertre-\n§ 9\ntungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begrün-\nden sollte, unwirksam ist.\nBeteiligung\n( 1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungs-                                § 11\nwidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungs-                                Notwehr\nwidrig. Dies gilt ·auch dann, wenn besondere per-\nsönliche Eigenschaften, Verhtiltnisse oder Umstände         (1) Ordnungswidrig handelt nicht, wer eine Hand-\n(besondere persönliche Merkmale), welche die Mög-       lung begeht, die durch Notwehr geboten ist.\nlichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem Be-           (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche\nteiligten vorliegen.                                    erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechts-\n(2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet wer-      widrigen Angriff von sich oder einem anderen ab-\nden, wenn die mit Geldbuße bedrohte Handlung            zuwenden.\nbegangen oder in den Fällen, in denen auch der              (3) Die Uberschreitung der Notwehr wird nicht\nVersuch geahndet werden kann, wenigstens ver-           geahndet, wenn der Täter in Bestürzung, Furcht\nsucht wird.                                             oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung\n(3) Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerf-     hinausgegangen ist.\nbar, so wird dadurch die Möglichkeit der Ahndung                                  § 12\nbei den anderen nicht ausgeschlossen. Bestimmt ·das\nGesetz, daß besondere persönliche Merkmale die                         Rechtfertigender Notstand\nMöglichkeit der Ahndung ausschließen, so gilt dies          Ordnungswidrig handelt nicht, wer in einer\nnur für den Beteiligten, bei dc~m sie vorliegen.        gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr\n(4) Bestimmt das Gesetz, daß eine Handlung, die      für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein\nsonst eine Ordnungswidrigkcüt wäre, bei besonde-        anderes Rechtsgut handelt, um die Gefahr von sich\nren persönlichen Merkmalen des Täters eine Straf-       oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Ab-\ntat ist, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem  wägung der widerstreitenden Interessen, namentlich\nsie vorliegen.                                          der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der\nihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse\n§ 10                         das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt\njedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes\nHandeln für einen anderen               Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.\n(l) Handelt jemand\n1. als    vertretungsberechtigtes Organ einer juri-\nstischen Person oder als Mitglied eines solchen                       Dritter Abschnitt\nOrgans,                                                                   Geldbuße\n2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer\nPersonenhandelsgesellschaft oder                                              § 13\n3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,\nHöhe der Geldbuße\nso ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche\nMerkmale (§ 9 Abs. 1 Satz 2) die Möglichkeit der            (1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Deut-\nAhndung begründen, auch auf den Vertreter anzu-          sche Mark und, wenn das Gesetz nichts anderes\nwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm,         bestimmt, höchstens tausend Deutsche Mark.\naber bei dem Vertretenen vorliegen.                          (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahr-\n(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes       lässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß\noder einem sonst dazu Befugten                           zu unforscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im\nHöchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten\n1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu\nHöchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.\nleiten, oder\n2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwor-            (3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße\ntung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber des     sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der\nBetriebes treffen,                                  Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaft-\nlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht;\nund handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist\nbei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben\nein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merk-\nmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch         sie jedoch unberücksichtigt.\nauf den Beauflragten anzuwenden, wenn diese                  (4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vor-\nMerkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber        teil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit\ndes Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des        gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche\nSatzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt           Höchstmaß hierzu nicht aus, rn kann es überschrit-\njemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages          ten werden.","486                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 14                              lungen dienen werden, die mit Strafe oder mit\nZahlungserleichterungen                      Geldbuße bedroht sind.\nlsl dem Belrotfenen nach seinen wirtschaftlichen        (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2\nVerhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort       Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zu-\nzu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt     lässig, wenn der Täter eine mit Geldbuße bedrohte\noder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teil-        Handlung begangen hat.\nbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden,\ndaß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten                                  § 19\nTeilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene\neinen Teilbetrag nicht rechtzeitig Zdhlt.                      Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung\nVerweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dür-\nfen die Gegenstände abweichend von § 18 Abs. 2\nVierter Abschnitt                     Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn der-\njenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören\nZusammentreffen                       oder zustehen,\nmf~hrerer Gesetzesverletzungen\n1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß\ndie Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand\n§ 15\nder Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen\nTateinheit                           ist, oder\n(l) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze,       2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände,\nnach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet               welche die Einziehung zugelassen hätten, in ver-\nwerden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so            werflicher Weise erworben hat.\nwird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.\n(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die                                 § 20\nGeldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höch-                    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\nste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Ge-\nsetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt wer-              (1) Die Einziehung darf in den Fällen des § 18\nden.                                                     Abs. 2 Nr. 1 und des § 19 nicht angeordnet werden,\nwenn sie zur Bedeutung der begangenen Handlung\n§ 16                           und zum Vorwurf, der den von der Einziehung be-\nTatmehrheit                       troffenen Täter oder in den Fällen des § 19 den\nDritten trifft, außer Verhältnis steht.\nSind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede\ngesondert festgesetzt.                                      (2) In den Fällen der §§ 18 und 19 wird angeord-\nnet, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und eine\n§ 17                           weniger einschneidende Maßnahme getroffen, wenn\nZusammentreffen                      der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht\nvon Straftat und Ordnungswidrigkeit            werden kann. In Betracht kommt namentlich die An-\nweisung,\n(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und\nOrdnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz          1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,\nangewendet. Auf die in dem anderen Gesetz ange-          2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen\ndrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.                     oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegen-\nstände sonst zu ändern oder\n(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung\njedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden,           3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu\nwenn eine Strafe nicht verhängt wird.                        verfügen.\nWird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt\nder Einziehung aufgehoben; andernfalls wird die\nFünfter Abschnitt                      Einziehung nachträglich angeordnet.\nEinziehung                           (3) Die Einziehung kann auf einen Teil        der\nGegenstände beschränkt werden.\n§ 18\n§ 21\nVoraussetzungen der Einziehung\nEinziehung des Wertersatzes\n(1) Als   Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit\ndürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit            (1) Hat der Täter den Gegenstand, der ihm zur\ndas Gesetz es ausdrücklich zuläßt.                       Zeit der Handlung gehörte oder zustand und dessen\nEinziehung hätte angeordnet werden können, vor\n(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn\nder Anordnung der Einziehung verwertet, nament-\n1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem         lich veräußert oder verbraucht, oder hat er die Ein-\nTäter gehören oder zustehen oder                     ziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann\n2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Um-            die Einziehung eines Geldbetrages gegen den Täter\nständen die A1lgemeinheit gefährden oder die         bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem \\Vert\nGefahr besteht, daß sie der Begehung von Hand-       des Gegenstandes entspricht.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                         487\nEine solche Anordnung kann auch neben der           (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn nach § 47\nEinLieh ung eines Gegenstandes oder an deren Stelle      die Verfolgungsbehörde von der Verfolgung der\ngelrnHen werden, wenn ihn der Täter vor der An-          Ordnungswidrigkeit absieht oder das Gericht das\nder Einziehung mit dem Recht eines Dritten  Verfahren einstellt.\nbelaslet hul, dessen Erlöschen ohne Entschädigung                                   § 24\nnicht ungeordnet werden kann oder im Falle der\nEntschädigung\nEinziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 22\nAbs. 2,, § 24); wird die Anordnung neben der Ein-           (1) Stand das Eigentum an der Sache oder das\nziehung getroffen, so bemißt sich die Höhe des          eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Ent-\n\\IVertersatzes mich dem Wert der Belastung des          scheidung über die Einziehung einem Dritten zu\nGegenstandes.                                           oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Drit-\nten belastet, das durch die Entscheidung erloschen\n(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung\noder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte unter\nkann geschätzt werden.\nBerücksichtigung des Verkehrswertes angemessen\n(4) Ist die Anordnung der Einziehung eines Ge-      in Geld entschädigt. Die Entschädigungspflicht trifft\ngenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil     den Staat oder die Körperschaft oder Anstült des\nnach der Anordnung eine der in Absatz 1 oder Ab-        öffentlichen Rechts, auf die das Eigentum an der\nsatz 2 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten         Sache oder das eingezogene Recht übergegangen ist.\noder bekanntgeworden ist, so kann die Einziehung\n(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn\ndes \\,Vertersalzes nachträglich angeordnet werden.\n1. der    Dritte wenigstens leichtfertig dazu bei-\n(5) Für die Bewilligung von Zahlungserleichte-           getragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel\nrungen gilt § 14.                                           oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vor-\nbereitung gewesen ist,\n§ 22\n2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem\nWirkung der Einziehung                     Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche\n(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das          die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise\nEigentum an der Sache oder das eingezogene Recht            erworben hat oder\nmit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat      3. es nach den Umständen, welche die Einziehung\noder,, soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die             begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschrif-\nKörperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts           ten außerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts\nüber„ deren Organ oder Stelle die Einziehung an-            zulässig wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne\ngeordnet hat.                                               Entschädigung dauernd zu entziehen.\n(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben be-        (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Ent-\nstehen. Das Erlöschen dieser Rechte wird jedoch an-     schädigung gewährt werden, soweit es eine un-\ngeordnet„ wenn die Einziehung darauf gestützt wird,     billige Härte wäre, sie zu versagen.\ndaß die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 vor-\nliegen. Das Erlöschen des Rechtes eines Dritten kann                               §  25\nauch dann angeordrn~t werden, wenn diesem eine                 Sondervorschrift für Organe und Vertreter\nEntschädigung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht\n(1) Hat jemand\nzu gewähren ist.\n1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juri-\n(3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der          stischen Person oder als Mitglied eines solchen\nEinziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des              Organs,\n§ 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die gleiche\n2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins\nhat die Anordnung des Vorbehalts der\noder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder\nauch wenn sie noch nicht rechtskräftig\nist.                                                    3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer\nPersonenhandelsgesellschaft\n§ 23                         eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber\nunter den übrigen Voraussetzungen der §§ 18 bis 21\nSelbständige Anordnung\nund 24 die Einziehung eines Gegenstandes oder des\n( l) Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tat-      Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Ent-\nsächlichen Gründen keine bestimmte Person ver-          schädigung begründen würde, so wird seine Hand-\nfolgt oder eine Geldbuße gegen eine bestimmte           lung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Ver-\nPerson nicht festgesetzt werden, so kann die Ein-       tretenen zugerechnet.\nziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes\n(2) § 1o· Abs. 3 gilt entsprechend.\nselbständig angeordnet werden, wenn die Voraus-\nsetzungen, unter denen die Maßnahme zugelassen\nist, im übrigen vorliegen.                                                 Sechster Abschnitt\n(2) in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3          Geldbuße gegen juristische Personen\nist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn aus recht-                   und Personenvereinigungen\nlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt\nwerden kann und das Gesetz nichts anderes be-                                       § 26\nstimmt. Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet        (1) Hat jemand als vertretungsberechtigtes Organ\nwerden, wenn Antrag oder Ermächtigung fehlen.           einer juristischen Person oder als Mitglied eines","488                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nsolchen Organs, als Vorstand eines nicht rechtsfähi-       (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an\ngen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vor-        welchem die Handlung begangen ist, ohne Rück-\nstandes oder als vertretungsberechtigter Gesell-        sicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.\nschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine\nStraftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch                                 §  28\ndie\nRuhen der Verfolgungsverjährung\n1. Pflichten, welche die juristische Person oder die\nPersonenvereinigung treffen, verletzt worden           (1) Die Verjährung ruht während der Zeit, in\nsind, oder                                          welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Ver-\nfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht begonnen\n2. die juristische Person oder die Personenvereini-\noder nicht fortgesetzt werden kann. Ist der Beginn\ngung bereichert worden ist oder werden sollte,\noder die Fortsetzung eines Bußgeldverfahrens von\nso kann gegen diese als Nebenfolge der Straftat         einer Vorfrage abhängig, über die in einem anderen\noder Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt       Verfahren entschieden werden muß, so ruht die Ver-\nwerden.                                                 jährung bis zu dessen Beendigung.\n(2) Die Geldbuße beträgt                                (2) Ist zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit\n1. im    Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu      ein Antrag oder eine Ermächtigung erforderlich, so\nhunderttausend Deutsche Mark,                       wird der Lauf der Verjährung durch den Mangel des\n2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf-    Antrags oder der Ermächtigung nicht gehindert.\nzigtausend Deutsche Mark.\nIm Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich                                  §  29\ndas Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ord-              Unterbrechung der Verfolgungsverjährung\nnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geld-            (1) Die   Verjährung wird unterbrochen durch\nbuße.\n1.  die erste Vernehmung des Betroffenen oder die\n(3) § 13 Abs. 4 und § 14 gelten entsprechend.            Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungs-\n(4) Kann wegen der Straftat oder Ordnungswidrig-         verfahren eingeleitet ist,\nkeit aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte          2.  die erste Beauftragung eines Sachverständigen,\nPerson verfolgt oder verurteilt oder eine Geldbuße          wenn vorher der Betroffene vernommen oder\ngegen eine bestimmte Person nicht festgesetzt wer-          ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens\nden, so kann gegen die juristische Person oder die          bekanntgegeben ist,\nPersonenvereinigung eine Geldbuße selbständig           3.  jede Anordnung, die nach vorläufiger Einstellung\nfestgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des            des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betrof-\nAbsatzes 1 im übrigen vorliegen. Dasselbe gilt,             fenen zur Ermittlung seines Aufenthalts oder\nwenn das Gericht von Strafe absieht oder das Ver-           Sicherung von Beweisen ergeht,\nfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die      4.  jedes Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im\ndies nach dem Ermessen der Verfolgungsbehörde               Ausland vorzunehmen,\noder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zu-\n5.  die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen\nläßt.\nBehörde vor Abschluß der Ermittlungen,\n6.  den Bußgeldbescheid,\nSiebenter Abschnitt                    7.  die Erhebung der öffentlichen Klage oder die\nVerjährung                             Stellung des ihr entsprechenden Antrags im selb-\nständigen Verfahren und\n§ 27                           8.  jede richterliche Handlung, die zur Verfolgung\nVerfolgungsverjährung                        der Tat gegen den Täter gerichtet ist.\n(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung          (2) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Ver-\nvon Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von          jährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spä-\nNebenfolgen ausgeschlossen.                             testens verjährt, wenn seit dem Tag, an dem die\nOrdnungswidrigkeit begangen ist, das Doppelte der\n(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten          gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens aber ein\nverjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,      Jahr verstrichen ist, ohne daß bis zu diesem Zeit-\n1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit     punkt eine Bußgeldentscheidung ergangen ist.\nGeldbuße im Höchstmaß von mehr als dreißig-             (3) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber dem-\ntausend Deutsche Mark bedroht sind,                 jenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die\n2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die         Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1\nmit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als drei-        Nr. 1 bis 5, 7 und 8 auch dann ein, wenn die Hand-\ntausend bis zu dreißigtausend Deutsche Mark be-     lung auf die Verfolgung der Tat als Straftat ge-\ndroht sind,                                         richtet ist.\n3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit                                § 30\nGeldbuße im Höchstmaß von mehr als tausend\nbis zu dreitausend Deutsche Mark bedroht sind,                     Vollstreckungsverjährung\n4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungs-               (1) Die Vollstreckung der Geldbuße wird durch\nwidrigkeiten.                                       die Verjährung ausgeschlossen. Die Vollstreckung","Nr. 33 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                           489\nverjährt in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt          gehört auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und\nmit dem Tage, an dem die Bußgeldentscheidung            Uberwachung von Aufsichtspersonen.\nrechtskräftig geworden ist.\n(2) Dem Inhaber eines Betriebes oder Unterneh-\n(2) Jede auf Vollslrcckung der Geldbuße gerich-      mens stehen gleich\ntete Handlung der Vollstreckungsbehörde (§ 92)\n1. sein gesetzlicher Vertreter,\nunterbricht die Verjährung. Nach der Unterbrechung\nbeginnt die Verjdhrung von neuem.                       2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung\nberufenen Organs einer juristischen Person sowie\n(3) Die Verjährung ruht, solange eine Zahlungs-\ndie vertretungsberechtigten Gesellschafter einer\nerleichterung bewilligt ist.                                 Personenhandelsgesellschaft,\n(4) Für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung\n3. Personen, die beauftragt sind, den Betrieb oder\nverpflichten, gellen die Absätze 1 bis 3 entspre-\ndas Unternehmen ganz oder zum Teil zu leiten,\nchend.                                                       soweit es sich um Pflichten handelt, für deren\nErfüllung sie verantwortlich sind.\nAchter Abschnitt                          (3) Betrieb oder Unternehmen im Sinne der\nEinzelne Ordnungswidrigkeiten                 Absätze 1 und 2 ist auch das öffentliche Unter-\nnehmen.\n§ 31                               (4) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die\nVollrausch                         Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer\nGeldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark ge-\n(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch\nahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geld-\nalkoholische Getränke oder andere Rauschmittel in\nbuße bedroht, so bestimmt_ sich das Höchstmaß der\neinen Rausch versetzt, handelt ordnungswidrig,\nGeldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach\nwenn er in diesem Zustand eine mit Geldbuße be-\ndem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchst-\ndrohte Handlung begeht und ihretwegen gegen ihn\nmaß der Geldbuße.\nkeine Geldbuße festgesetzt werden kann, weil er\ninfolge des Rausches nicht vorwerfbar gehandelt hat                               § 34\noder weil dies nicht auszuschließen ist.\nGemeinsame Vorschrift\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße geahndet werden. Die Geldbuße darf nicht                (1) In den Fällen der §§ 31 bis 33 wird die Ord-\nhöher sein als die Geldbuße, die für die im Rausch       nungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächti-\nbegangene Handlung angedroht ist.                        gung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Hand-\nlung, die Handlung des Schutzbefohlenen oder die\nPflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächti-\n§ 32\ngung verfolgt werden könnte.\nVerletzung der Aufsichtspflicht\n(2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrig-\ngegenüber Kindern und Jugendlieben\nkeiten nach den §§ 31 bis 33 gelten auch die Ver-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer leichtfertig         fahrensvorschriften entsprechend, die bei der Ver-\ndurch Verletzung der Pflicht zur Aufsicht über ein      folgung der im Rausch begangenen Handlung, der\nKind oder einen Jugendlichen, für die ihm die Per-      Handlung des Schutzbefohlenen oder der Pflichtver-\nsonensorge obliegt oder die seiner Erziehung anver-     letzung anzuwenden sind oder im Falle des § 33\ntraut sind, dazu beiträgt, daß der Schutzbefohlene      dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe be-\nvorsätzlich eine mit Geldbuße bedrohte Handlung         drohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht\nbegeht.                                                 wäre.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit der Hälfte\ndes für die Handlung des Schutzbefohlenen ange-\ndrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet\nZweiter Teil\nwerden, jedoch nicht mit einer höheren Geldbuße\nals tausend Deutsche Mark.                                                Bußgeldverfahren\n§ 33                                               Erster Abschnitt\nVerletzung der Aufsichtspflicht                  Zuständigkeif zur Verfolgung und Ahndung\nin Betrieben und Unternehmen                               von Ordnungswidrigkeiten\n(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unter-\nnehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichts-                                § 35\nmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in\nVerfolgung und Ahndung\ndem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen\ndurch die Verwaltungsbehörde\ngegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als\nsolchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder         (1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrig-\nGeldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn       keiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit\neine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die           nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwalt-\ndurch gehörige Aufsicht hätte verhindert werden          schaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungs-\nkönnen. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen         handlungen der Richter berufen ist.","490                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Die Verwd 11.ungsbehörde ist auch für die Ahn-     mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zu-\ndung von Ordnun~Jswidri~Jkcil.cm zuständig, soweit        sammenhang, wenn jemand mehrerer Ordnungs-\nnicht hierzu nach diesem Cesetz das Gericht be-           widrigkeiten beschuldigt wird oder wenn hinsicht-\nrufen ist.                                                lich derselben Tat mehrere Personen einer Ord-\nnungswidrigkeit beschuldigt werden.\n§ :w\nSachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde\n§ 39\n(1) Sachlich zuständig ist\nMehrfache Zuständigkeit\n1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz be-\nstimmt wird,                                             (1) Sind nach den §§ 36 bis 38 mehrere Verwal-\ntungsbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug\n2. mangels einer solchen Bestimmung                       der Verwaltungsbehörde, die wegen der Tat den\na) die fachlich zuständige oberste Landes-            Betroffenen zuerst vernommen hat, ihn durch die\nbehörde oder                                       Polizei zuerst hat vernehmen lassen oder der die\nb) der fachlich zuständige Bundesminister, soweit     Akten von der Polizei nach der Vernehmung des\ndas Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt           Betroffenen zuerst übersandt worden sind. Diese\nwird.                                              Verwaltungsbehörde kann in den Fällen des § 38\n(2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit         das Verfahren wegen der zusammenhängenden Tat\nnach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsver-          wieder abtrennen.\nordnung auf eine andere Behörde oder· sonstige               (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 kann die\nStelle übertragen. Die Landesregierung kann die           Verfolgung und Ahndung jedoch einer anderen der\nErmächtigung auf die oberste Landesbehörde über-          zuständigen Verwaltungsbehörden durch eine Ver-\ntragen.                                                   einbarung dieser Verwaltungsbehörden übertragen\n(3) Der nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zustän-        werden, wenn dies zur Beschleunigung oder Verein-\ndige Bundesminister kann seine Zuständigkeit durch        fachung des Verfahrens oder aus anderen Gründen\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des            sachdienlich erscheint. Sind mehrere Verwaltungs-\nBundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder          behörden sachlich zuständig, so soll die Verwal-\nsonstige Stelle übertragen.                               tungsbehörde, der nach Absatz 1 Satz 1 der Vorzug\ngebührt, die anderen sachlich zuständigen Ver-\nwaltungsbehörden spätestens vor dem Abschluß der\n§ 37                            Ermittlungen hören.\nUrtliche    Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde            (3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2\n(1) Ort.lieh zuständig ist die Verwaltungsbehörde,     Satz 1 nicht zustande, so entscheidet auf Antrag\nin deren Bezirk                                           einer der beteiligten Verwaltungsbehörden\n1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt          1. die gemeinsame nächsthöhere Verwaltungs-\nworden ist oder                                           behörde,\n2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Buß-        2. wenn eine gemeinsame höhere Verwaltungs-\ngeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.                       behörde fehlt, das nach § 68 zuständige gemein-\n(2) Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen               same Gericht und,\nnach Einleitung des Bußgeldverfahrens, so ist auch        3. wenn nach § 68 verschiedene Gerichte zuständig\ndie Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren            wären, das für diese Gerichte gemeinsame obere\nBezirk der neue Wohnsitz liegt.                               Gericht.\n(3) Hat der Betroffene im räumlichen Geltungs-            (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die\nbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird          Ubertragung in gleicher Weise wieder aufgehoben\ndie Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen             werden.\nAufenthaltsort bestimmt.\n(4) Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem deut-                                  § 40\nschen Schiff außerhalb des räumlichen Geltungsbe-                Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft\nreiches dieses Gesetzes begangen worden, so ist\n'Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für\nauch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in\ndie Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen\nderen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im\nGesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig.\nräumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt,\nden das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. Satz 1\ngilt entsprechend für deutsche Luftfahrzeuge.                                      § 41\nAbgabe an die Staatsanwaltschaft\n§ 38                               (1) Die Verwaltungsbehörde gibt die Sache an die\nZusammenhängende Ordnungswidrigkeiten               Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür\nvorhanden sind, daß die Tat eine Straftat ist.\nBei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten,\ndie einzeln nach § 37 zur Zuständigkeit verschiede-          (2) Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein\nner Verwaltungsbehörden gehören würden, ist jede          Strafverfahren einzuleiten, so gibt sie die Sache an\ndieser Verwaltungsbehörden zuständig. Zwischen            die Verwaltungsbehörde zurück.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                           491\n§ 42                            (2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses\nUbernahme durch die Staatsanwaltschaft          Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfah-\nren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staats-\n(1) Die Stc1alsanwaltschafl kann bis zum Erlaß      anwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.\ndes Bußgeldbescheides die Verfolgung der Ord-\nnungswidrigkeit übernehmen, wenn sie eine Straftat        (3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und Be-\nverfolgt, die mit der Ordnungswidrigkeit zusam-        schlagnahme von Postsendungen und Telegrammen\nmenhängt. Zwischen einer Straftat und einer Ord-       sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem\nnungswidrigkei l. bestdil. ein Zusammenhang, wenn      Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind\njemand sowohl einer Straflat als auch einer Ord-       unzulässig. Ein Klageerzwingungsverfahren findet\nnungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben       nicht statt.\nTat eine Person einer Straftc:it und eine andere einer    (4) § 81 a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung\nOrdnungswidrigkei 1. ueschuldigt wird.                 ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die\n(2) Die   Staatsanwallschafl soll die Verfolgung    Entnahme von Blutproben und andere geringfügige\nnur übernehmen, wenn dies zur Beschleunigung des       Eingriffe zulässig sind.\nVerfahrens oder wegern des Sachzusammenhangs              (5) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heran-\noder aus anderen Gründen für die Ermittlungen          wachsende kann von der Heranziehung der Jugend-\noder die Entscheidung sachdienlich erscheint.          gerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) ab-\ngesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sach-\n§ 43                         gemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich\nist.\nAbgabe an die Verwaltungsbehörde\n§  47\n(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen\ndes § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein\nVerfolgung von Ordnungswidrigkeiten\noder übernimmt sie in den Fällen des § 42 die Ver-        (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten\nfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vor-      liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungs-\nhanden, daß die Tat als Ordnungswidrigkeit ver-        behörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig\nfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Ver-   ist, kann sie es einstellen.\nwaltungsbehörde ab.                                       (2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und\n(2) Hat   die Staatscmwaltschaft die Verfolgung     hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann\nübernommen·, so kann sie die Sache an die Ver-         es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwalt-\nwaltungsbehörde abgeben, solange das Verfahren         schaft in jeder Lage einstellen. Der Beschluß ist nicht\nnoch nicht bei Gericht anhängig ist; sie hat die       anfechtbar.\nSache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur we-                                  § 48\ngen der zusammenhängenden Straftat einstellt.\nZeugen\n§ 44                            (1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das\nBindung der Verwaltungsbehörde               Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der\nAussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aus-\nDie Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung\nsage für notwendig hält.\nder Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als\nStraftat verfolgt wird oder nicht.                        (2) Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70\nAbs. 2 der Strafprozeßordnung) darf sechs Wochen\n§ 45                         nicht übersteigen.\nZuständigkeit des Gerichts                                        § 49\nVerfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungs-.              Akteneinsicht der Verwaltungsbehörde\nwidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat,          Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so\nso ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das      ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt,\nGericht zuständig, das für die Strafsache zuständig    die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im ge-\nist.                                                   richtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen\nsowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegen-\nZweiter Abschnitt                    stände zu besichtigen. Die Akten werden der Ver-\nAllgemeine Verfahrensvorschriften              waltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme\nübersandt.\n§ 46                                                   § 50\nAnwendung der Vorschriiten                           Bekanntmachung von Maßnahmen\nüber das Strafverfahren                               der Verwaltungsbehörde\n(l) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit die-       (1) Anordnungen, Verfügungen und sonstige\nses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die      Maßnahmen der Verwaltungsbehörde werden der\nVorschriften der allgemeinen Gesetze über das Straf-   Person, an die sich die Maßnahme richtet, formlos\nverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des      bekanntgemacht. Ist gegen die Maßnahme ein\nGerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichts-    befristeter Rechtsbehelf zulässig, so wird sie in\ngesetzes.                                              einem Bescheid durch Zustellung bekanntgemacht.","492                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der       widrigkeiten zu erforschen und dabei alle un-\nVerwaltungsbehörde, der durch einen befristeten          aufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die\nRechtsbehelf angefochten werden kann, ist die            Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei\nPerson, an die sich die Maßnahme richtet, über           der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit\ndie Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vor-        dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben\ngeschriebene Frist llnd Form zu belehren.                Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von\nStraftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich\n§ 51\nder Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusam-\nVerfahren bei Zustellungen                 menhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.              ,,,\nder Verwaltungsbehörde\n(1) Für das Zustellungsverfahren der Verwal-\n§ 54\ntungsbehörde gelten die Vorschri.ften des Verwal-\ntungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundes-                              Festnahme\ngesetzbl. I S. 379) in der jeweils geltenden Fassung,\n(1) Begeht jemand eine mit Geldbuße bedrohte\nwenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den              Handlung und wird er auf frischer Tat betroffen\nBescheid erlassen hat, sonst die entsprechenden\noder verfolgt, so sind die Beamten des Polizei-\nlandesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2     dienstes befugt, ihn festzunehmen, wenn seine Per-\nbis 5 nichts anderes bestimmen.\nson nicht sofort festgestellt werden kann. Die Befug-\n(2) Der Bescheid wird dem Betroffenen zugestellt      nis hierzu steht auch den Angehörigen der Verwal-\nund, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, die-      tungsbehörde bei solchen Ordnungswidrigkeiten zu,\nsem mitgeteilt.                                          mit deren Ermittlung sie im Außendienst betraut\n(3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht        sind.\nsich bei den Akten befindet, sowie der bestellte            (2) Die Person des Festgenommenen ist unver-\nVerteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen für      züglich festzustellen. Sofort nach dieser Feststellung,\nden Betroffenen in Empfang zu nehmen. Wird der\nspätestens jedoch am Tage nach der Festnahme, ist\nBescheid dem Verteidiger nach Satz 1 zugestellt, so      er freizulassen.\nwird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet;\nda.bei erhält er formlos eine Abschrift des Beschei-                               § 55\ndes. Wird der Bescheid dem Betroffenen zugestellt,\nso wird der Verteidiger hiervon zugleich unter-                         Anhörung des Betroffenen\nrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten             (1) § 163 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit\nnicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift   der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt,\ndes Bescheides.                                          wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird,\n(4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zu-        sich zu der Beschuldigung zu äußern.\nstellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt,            (2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewie-\nso richtet sich die Berechnung einer Frist nach der      sen zu werden, daß er auch schon vor seiner Ver-\nzuletzt bewirkten Zustellung.                            nehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger\n(5) § 7 Abs. 1 und § 9 des Verwaltungszustel-         befragen kann.\nlungsgesetzes und die entsprechenden landesrecht-\nlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der\nBetroffene einen Verteidiger, so sind auch § 8 Abs. 1               II. V e r warn u n g s v e r fahren\nSatz 1 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgeset-\nzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vor-\n§ 56\nschriften nicht anzuwenden.\nVerwarnung durch die Verwaltungsbehörde\n§ 52\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand               (1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann\ndie Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwar-\nFür den befristeten Rechtsbehelf gegen den Be-        nen und ein Verwarnungsgeld von zwei bis zwan-\nscheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44\nzig Deutsche Mark erheben. Sie soll eine solche\nbis 47 der Strafprozeßordnung über die Wieder-           Verwarnung erteilen, wenn eine Verwarnung ohne\neinsetzung in den vorigen Stand entsprechend. Das\nVerwarnungsgeld unzureichend ist.\nGesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nist bei der Verwaltungsbehörde anzubringen. Uber            (2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur\ndas Gesuch und den Aufschub der Vollstreckung            wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über\nentscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.            sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und\ndas Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung\nDritter Abschnitt                     der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder\ninnerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll,\nVorverfahren                        bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post\nI. Allgemeine Vorschriften                     zur Uberweisung an diese Stelle einzahlt. Eine\nsolche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betrof-\n§ 53                           fene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann\nAufgaben der Polizei                   oder wenn es höher ist als fünf Deutsche Mark.\nDie Behörden und Beamten des Polizeidienstes             (3) Dber die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1,\nhaben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungs-             die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                         493\noder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine            (3) Für die Entschädigung von Zeugen und Sach-\nBescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Aus-         verständigen gelten die Vorschriften des Gesetzes\nlagen) werden nicht erhoben.                             über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-\n(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1          ständigen entsprechend.\nwirksam, so kann die Tat nicht mehr als Ordnungs-\nwidrigkeit verfolgt werden.                                                       § 60\nBestellung eines Verteidigers\n§ 57                            Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfah-\nVerwarnung durch Beamte                   ren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 1\ndes Außen- und Polizeidienstes              Nr. 4, Abs. 2 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Satz 1\nder Strafprozeßordnung), so bestellt die Verwal-\n(1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis\ntungsbehörde den Verteidiger.\nnach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außen-\ndienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend aus-\nzuweisen.                                                                         § 61\n(2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu                    Abschluß der Ermittlungen\nermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die            Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen\neine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten         abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten,\nZugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung     wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungs-\noder in anderer Weise ausweisen.                         widrigkeit erwägt.\n§ 62\n§ 58\nErmächtigung zur Erteilung der Verwarnung                    Rechtsbehelf gegen Maßnahmen\nder Verwaltungsbehörde\n(1) Die Ermächtigung nach § 57 Abs. 2 erteilt die\n(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und son-\noberste Dienstbehörde des Beamten oder die von ihr\nstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde\nbestimmte Stelle. Die oberste Dienstbehörde soll\nsich wegen der Frage, bei welchen Ordnungswidrig-        im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der\nkeiten Ermächtigungen erteilt werden sollen, mit         Betroffene und andere Personen, gegen die sich die\nder zuständigen Behörde ins Benehmen setzen. Zu-         Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung be-\nständig ist bei Ordnungswidrigkeiten, für deren          antragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur\nVerfolgung und Ahndung eine Verwaltungsbehörde           zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeld-\ndes Bundes zuständig ist, der fachlich zuständige        bescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt\nBundesminister, sonst die fachlich zuständige ober-      wird, getroffen werden und keine selbständige Be-\nste Landesbehörde.                                       deutung haben.\n(2) Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten           (2) Uber den Antrag entscheidet das nach § 68\nim Hinblick auf ihre Häufigkeit und Gleichartigkeit      zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis\neine möglichst gleichmäßige Behandlung angezeigt         309 und 311 a der Strafprozeßordnung über das Be-\nist, sollen allgemeine Ermächtigungen an Verwal-         schwerdeverfahren gelten sinngemäß. Die Entschei-\ntungsangehörige und Beamte des Polizeidienstes zur       dung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das\nErteilung einer Verwarnung nähere Bestimmungen           Gesetz nichts anderes bestimmt.\ndarüber enthalten, in welchen Fällen und unter\nwelchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt\nund in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben                             IV. Verfahren\nwerden soll.                                                          der Staatsanwaltschaft\n§ 63\nIII. V e r fahren\nBeteiligung der Verwaltungsbehörde\nder Verwaltungsbehörde\n(1) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der\n§  59                         Ordnungswidrigkeit übernommen (§ 42), so haben\ndie mit der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten\nZeugen und Sachverständige                 betrauten Angehörigen der sonst zuständigen Ver-\n(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet,     waltungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten\nauf Ladung der Verwaltungsbehörde zu erscheinen          wie die Beamten des Polizeidienstes im Bußgeldver-\nund zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu er-       fahren. Die sonst zuständige Verwaltungsbehörde\nstatten.                                                 kann Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durch-\n(2) In den Fällen der §§ 51, 70 und 77 der Straf-    suchungen und Untersuchungen nach den für Hilfs-\nprozeßordnung kann die Verwaltungsbehörde gegen          beamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschrif-\nden Zeugen oder den Sachverständigen Ord-                ten der Strafprozeßordnung anordnen.\nnungsstrafen in Geld festsetzen. Neben der Ord-             (2) Der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde\nnungsstrafe können ihm die durch die unberechtigte       sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlaß\nWeigerung oder das llnberechtigte Ausbleiben ver-        eines Strafbefehls mitzuteilen, soweit sie sich auf\nursachten Kosten auferlegt werden.                       eine Ordnungswidrigkeit beziehen.","494                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(3) Erw;i~JI die Slilc1tsanwi1llschaft, das Verfahren   3. die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) ange-\n<~inzust(:IIPn, so h,ll sie die sonst zuständige Ver-           ordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner\nwallungsbehiirde zu hören. Sie kann davon absehen,              Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.\nwenn für die Entschließung die besondere Sach-\n(3) Uber die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4\nkunde der VerwilltLmfJsbehörde entbehrt werden               hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet\nkilnn.\nzu werden.\n§ 64\nErstreckung der öffentlichen Klage                                Fünfter Abschnitt\nauf die Ordnungswidrigkeit                          Einspruch und gerichtliches Verfahren\nErhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des\n§ 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so er-\nI. Einspruch\nstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern\ndie Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.                                     § 67\nForm und Frist\nDer Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid\nVierter Abschnitt                       innerhalb einer Woche nach Zustellung schriftlich\nBußgeldbescheid                         oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde,\ndie den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch ein-\nlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeß-\n§  65\nordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.\nAllgemeines\nDie Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Ge-                                      § 68\nsetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid                            Zuständiges Gericht\ngeahndet.\n(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbe-\n§ 66                            scheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk\nInhalt des Bußgeldbescheides                  die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Amts-\nrichter entscheidet allein.\n(1) Der Bußgeldbescheid enthält\n(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heran-\n1. die Angaben zur Person des Betroffenen und\nwachsende ist der Jugendrichter zuständig.\netwaiger Nebenbeteiligter,\n(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde\n2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,\neines Landes mehrere Amtsgerichte vorhanden, so\n3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur          kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung\nLast gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung,          die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von\ndie gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrig-           Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk\nkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,           1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungs-\n4. die Beweismittel,                                             widrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort)\n5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.                             oder\n2. der Betroffene im Zeitpunkt des Einspruchs sei-\n(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner\nnen Wohnsitz hat (Wohnort),\n1. den Hinweis, daß\nsoweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Ver-\na) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und voll-           fahren sowie die weite Entfernung zwischen Bege-\nstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach            hungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach\n§ 67 eingelegt wird,                                Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich\nb) das Gericht bei einem Einspruch auf Grund             erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte\neiner Hauptverhandlung über die Beschuldi-          aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Be-\ngung entscheidet, ohne an den im Bußgeld-           zirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts\nbescheid enthaltenen Ausspruch gebunden zu          nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer\nsein, daß es jedoch auch durch Beschluß ent-        Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann\nscheiden kann, wenn der Betroffene und die          die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung\nStaatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht           übertragen.\nwidersprechen,                                                                § 69\n2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens\nzwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa                         Abgabe an die Staatsanwaltschaft\nbestimmten späteren Fälligkeit (§ 14)                       (1) Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten\na) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge          nach Einspruch an die Staatsanwaltschaft, die sie\nan die zuständige Kasse zu zahlen oder              dem Amtsrichter vorlegt. Bis zur Ubersendung der\nb) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Voll-            Akten kann die Verwaltungsbehörde den Bußgeld-\nstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur       bescheid zurücknehmen.\nNiederschrift darzutun, warum. ihm die frist-          (2) Die Aufgaben der Verfolgungsbehörde gehen\ngemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen         auf die Staatsanwaltschaft über, sobald die Akten\nVerhällnissen nicht zuzumuten ist, und              bei ihr eingehen.","Nr. 33 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                          495\n§ 70                              Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll über die\nUnzulässiger Einspruch                     Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu ver-\nlesen.\n(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig oder nicht\nin der vorgeschriebenen Form eingelegt, so verwirft            (4) Hat das Gericht das persönliche Erscheinen des\nihn das Gericht als unzulässig.                             Betroffenen nicht angeordnet, so kann er sich durch\neinen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger ver-\n(2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde          treten lassen.\nzulässig.                                                                             § 74\nII. Hau p t ver f a h r e n                              Verfahren bei Abwesenheit\n(1) Bleibt der Betroffene in der Hauptverhand-\n§ 71                              lung aus, ohne daß sein persönliches Erscheinen\nHauptverhandlung                        oder seine richterliche Vernehmung angeordnet ist,\nDas Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet          und ist er auch nicht durch einen Verteidiger ver-\nsich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,         treten, so wird der wesentliche Inhalt seiner frühe-\nnach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die           ren Vernehmung und etwaiger schriftlicher oder\nnach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl           protokollarischer Erklärungen, die er zur Sache ab-\ngelten.                                                     gegeben hat, bekanntgegeben oder festgestellt, daß\n§ 72\ner sich nicht geäußert hat, obwohl ihm dazu Ge-\nlegenheit gegeben war.\nEntscheidung durch Beschluß\n(2) Bleibt der Betroffene, dessen persönliches Er-\n(1) Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht\nscheinen angeordnet ist, ohne genügende Entschul-\nfür erforderlich, so kann es durch Beschluß entschei-\ndigung aus, so kann das Gericht den Einspruch ohne\nden, wenn der Betroffene und die Staatsanwalt-\nBeweisaufnahme durch Urteil verwerfen. Verwirft\nschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Das            das Gericht den Einspruch nicht, so ordnet es die\nGericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines           Vorführung des Betroffenen an oder verfährt nach\nsolchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und             Absatz 1.\ngibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.\n(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die\n(2) Das Gericht entscheidet darüber, ob der Be-          Absätze 1 llnd 2 zu b~lehren.\ntroffene freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße\nfestgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das               (4) Hat die Hauptverhandlung nach den Absät-\nVerfahren eingestellt wird. Das Gericht darf von            zen 1 oder 2 ohne den Betroffenen stattgefunden,\nder im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung             so gilt § 235 der Strafprozeßordnung entsprechend.\nnicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen.               Wird der Einspruch verworfen, so kann ein Betrof-\nfener, dem gegen den Ablauf der Einspruchsfrist\n(3) Wird eine Geldbuße festgesetzt, so gibt der          Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt\nBeschluß die Ordnungswidrigkeit und die angewen-            worden war, sie nicht mehr gegen das Urteil bean-\ndeten Bußgeldvorschriften an. Die Begründung des             spruchen.\nBeschlusses enthält die für erwiesen erachteten Tat-                                  § 75\nsachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merk-                    Teilnahme der Staatsanwaltschaft\nmale der Ordnungswidrigkeit sieht. Soweit der Be-                          an der Hauptverhandlung\nweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen\n(1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an\nauch diese Tatsachen angegeben werden. Ferner sind\ndie Umstände anzuführen, die für die Zumessung der           der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Gericht\nGeldbuße und die Anordnung einer Nebenfolge be-             macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es\nstimmend sind.                                               ihre Mitwirkung für angemessen hält.\n(4) Wird der Betroffene freigesprochen, so muß               (2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Haupt-\ndie Begründung ergeben, ob der Betroffene für nicht          verhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustim-\nüberführt oder ob und aus welchen Gründen die als            mung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2)\nerwiesen angenommene Tat nicht als Ordnungs-                 und zur Rücknahme des Einspruchs (§ 77 Abs. 2) in\nwidrigkeit angesehen worden ist.                             der Hauptverhandlung nicht.\n§ 73\n§ 76\nBeteiligung der Verwaltungsbehörde\nAnwesenheit des Betroffenen\nin der Hauptverhandlung                         (1) Das Gericht gibt der Verwaltungsbehörde Ge-\nlegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von\n( 1) DE:r Betroffene ist zum Erscheinen in der           ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeu-\nHauptverhandlung nicht verpflichtet.                         tung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt,\n(2) Das Gericht kann jedoch zm Aufklärung des             das Verfahren nach § 47 Abs. 2 einzustellen. Der\nSachverhalts das persönliche Erscheinen des Betrof-          Termin zur Hauptverhandlung wird der Verwal-\nfenen anordnen.                                              tungsbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der\nHauptverhandlung auf Verlangen das Wort.\n(3) Das Gericht kann auch die Vernehmung des\nBetroffenen durch einen ersuchten Richter anordnen.             (2) Das Gericht kann davon absehen, die Verwal-\nVon dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten                 tungsbehörde nach Absatz 1 zu beteiligen, wenn ihre\nTermin sind die Staatsanwaltschaft und der Vertei-           besondere Sachkunde für die Entscheidung entbehrt\ndiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der          werden kann.","496                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(3) Das Urteil und andere das Verfahren abschlie-           des Satzes 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gege-\nßende Entscheidungen sind der Vc~rwaltungsbehörde               ben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zu-\nmitzuteilen.                                                    lässig.\n§ 77                                  (3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere\nRücknahme der Klage und des Einspruchs                  Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts an-\nderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeß-\n(1) Die Klage und der Einspruch können bis zur\nordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über\nVerkündung des Urteils im ersten Rechtszuge oder\ndie Revision entsprechend.\nbis zum Erlaß des Beschlusses nach § 72 zurück-\ngenommen werden.                                                   (4) Die Frist für die Einlegung der Rechts-\nbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Be-\n(2) Nach Beginn der Hauptverhandlung ist die                schlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in\nRücknahme der Klage nur mit Zustimmung des Be-                  Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet ist.\ntroffenen, die Rücknahme des Einspruchs nur mit\nZustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig.                        (5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-\nschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein\n(3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die Klage zu-            Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund\nrückzunehmen, so gilt § 63 Abs. 3 entsprechend.                 einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.\n§  78                                 (6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene\nWeitere Verfahrensvereinfachungen                    Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354\nAbs. 1, 2 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst\n(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet des § 244              entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen\nAbs. 2 der Strafprozeßordnung, den Umfang der                   Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes\nBeweisaufnahme.                                                 Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.\n(2) § 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist nicht\nanzuwenden.                                                                              § 80\n(3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt§ 78 Abs. 3                     Zulassung der Rechtsbeschwerde\ndes Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.                           (1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbe-\n(4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heran-                schwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu,\nwachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der               wenn es geboten ist, die Nachprüfung der Entschei-\nJugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung             dung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung\nnach § 98 Abs. 1 treffen.                                       einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.\n(2) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschrif-\nIII. R e c h t s m it t e l                  ten über die Einlegung der Rechtsbeschwerde ent-\nsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte\n§  79                              Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die An-\nRechtsbeschwerde                            bringung der Beschwerdeanträge und deren Begrün-\n(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72              dung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu\nbeachten. Bei der Begründung der Beschwerdean-\nist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn\nträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus\n1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr                 welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Vor-\nals zweihundert Deutsche Mark festgesetzt wor-             aussetzungen vorliegen. § 35 a der Strafprozeßord-\nden ist,\nnung gilt entsprechend.\n2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei\n(3) Das Beschwerdegericht entscheidet über den\ndenn, daß es sich um eine Nebenfolgevermögens-\nAntrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Straf-\nrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder\nprozeßordnung gelten entsprechend._ Der Beschluß,\nim Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zwei-\ndurch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner\nhundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist,\nBegründung, wenn das Beschwerdegericht den An-\n3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit                trag einstimmig für offensichtlich unbegründet erach-\nfreigesprochen oder das Verfahren eingestellt               tet. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechts-\nworden ist und wegen der Tat im Bußgeld-                    beschwerde als zurückgenommen.\nbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von\nmehr als fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt\noder eine solche Geldbuße von der Staatsanwalt-                              Sechster Abschnitt\nschaft beantragt worden war,                                           Bußgeld- und Strafverfahren\n4. der Einspruch durch Urteil als unzulässig verwor-\nfen worden ist oder                                                                 § 81\n5. durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist,                   Ubergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren\nobwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren\nwidersprochen hatte.                                           (1) Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die\nBeurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht\nGegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner\ngebunden. Jedoch darf es auf Grund eines Straf-\nzulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).\ngesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor\n(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72               auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes\nmehrere Taten zum Gegenstand und sind die Vor-                  hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung\naussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder             gegeben worden ist.","Nr. 33 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                            497\n(2) Der Betroffene wird auf die Veränderung des     widrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden,\nrechtlichen Gesichtspunktes auf Antrag der Staats-     so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungs-\nanwaltschaft oder von Amts wegen hingewiesen.          widrigkeit verfolgt werden.\nMit diesem Hinweis erhält er die Rechtsstellung des        (2) Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ord-\nAngeklagten. Die Verhandlung wird unterbrochen,        nungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als\nwenn das Gericht es für erforderlich hält oder wenn    Straftat entgegen. Dem rechtskräftigen Urteil stehen\nder Angeklagte es beantragt. Uber sein Recht, die      der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Be-\nUnterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte       schwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrig-\nbelehrt.                                               keit gleich.\n(3) In dem weiteren Verfahren sind die besonde-\nren Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzu-                                 §  85\nwenden. Jedoch kann die bisherige Beweisaufnahme,                    Wiederaufnahme des Verfahrens\ndie in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden\n· (1) Für die Wiederaufnahme eines durch rechts-\nhat, auch dann verwertet werden, wenn sie nach\nkräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Ver-\ndiesen Vorschriften durchgeführt worden ist.\nfahrens gelten die §§ 359 bis 373 a der Strafprozeß-\nordnung entsprechend, soweit die nachstehenden\n§  82                       Vorschriften nichts anderes bestimmen.\nBußgelderkenntnis im Strafverfahren             (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugun-\n(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in  sten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder\nder Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem         Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nr. 5 der Straf-\nrechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.    prozeßordnung), ist nicht zulässig, wenn\n(2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptver-      1. gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße\nhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt            bis zu zweihundert Deutsche Mark festgesetzt ist\neiner Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem wei-             oder\nteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses     2. seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung fünf\nGesetzes anzuwenden.                                        Jahre verstrichen sind.\n§ 83                        Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Neben-\nfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet ist, deren\nVerfahren bei Ordnungswidrigk_eiten\nWert zweihundert Deutsche Mark nicht übersteigt.\nund Straftaten\n(3) 'Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungun-\n(1) Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und\nStraftaten zum Gegenstand und werden einzelne          sten des Betroffenen ist unter den Voraussetzungen\nTaten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so         des § 362 der Strafprozeßordnung nur zu dem Zweck\ngelten für das Verfahren wegen dieser Taten auch        zulässig, die Verurteilung nach einem Strafgesetz\n§ 46 Abs. 3, 4, die §§ 47 bis 49, 55, 76 bis 78, 79\nherbeizuführen. Zu diesem Zweck ist sie auch zu-\nAbs. 1 bis 3 sowie § 80.                                lässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bei-\ngebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den\n(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 gegen das     früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Ver-\nUrteil, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft,    urteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens\nRechtsbeschwerde und im übrigen Berufung einge-         zu begründen.\nlegt, so wird eine rechtzeitig und in der vorgeschrie-\nbenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde, solange             (4) Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Buß-\ndie Berufung nicht zurückgenommen oder als unzu-        geldbescheid entscheidet das nach § 68 zuständige\nlässig verwarfen ist, als Berufung behandelt. Die       Gericht. Wird ein solches Wiederaufnahmeverfahren\nBeschwerdeanträge und deren Begründung sind             von dem Betroffenen beantragt oder werden der\ngleichwohl in der vorgeschriebenen Form anzubrin-       Verwaltungsbehörde Umstände bekannt, die eine\ngen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347          Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen, so über-\nder Strafprozeßordnung); einer Zulassung nach § 79      sendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft. § 69\nAbs. 1 Satz 2 bedarf es jedoch nicht. Gegen das Be-    Abs. 2 gilt entsprechend.\nrufungsurteil ist die Rechtsbeschwerde nach § 79\nAbs. 1, 2, § 80 zulässig.\n§ 86\n(3) Hebt das Beschwerdegericht das Urteil auf,\nsoweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, so kann                Aufhebung des Bußgeldbescheides\nes in der Sache selbst entscheiden.                                        im Strafverfahren\n(1) Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid\nergangen und wird er später wegen derselben Hand-\nSiebenter Abschnitt\nlung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der\nRechtskraft und Wiederaufnahme                Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt,\ndes Verfahrens                      wenn es im Strafverfahren nicht zu efoer Verur-\nteilung kommt, jedoch die Feststellungen, die das\n§  84                        Gericht in der abschließenden Entscheidung trifft,\nWirkung der Rechtskraft                 dem Bußgeldbescheid entgegenstehen.\n(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig gewor-        (2) Geldbeträge, die auf Grund des aufgehobenen\nden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungs-     Bußgeldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden","498                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nsind, werd(\\11 zunüchsl. t1uf ()ine erkannte Geldstrafe,      sehe Person oder eine Personenvereingung zu ent-\ndmrn auf crngeordnPte N(!benfolgen, die zu einer              scheiden (§ 26), so ist sie auch für die Anordnung\n( ;eldzi:Jl1lunq v<'rpflichl.en, und zuletzt auf die Kosten   der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung eines\ndes Strafvc>rlc1h rens angerechnet.                           Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als\nVerteidiger bestellt werden darf, zuständig (§ 444\n(3) Die Entsdwidungen nach den Absälzen 1 und 2\nAbs. 1, § 434 Abs. 2 der Strafprozeßordnung).\nwerden in dem Urteil odc~r in der sonstigen ab-\nschließendem Entscheidunq getroffen.                             (2) Im selbständigen Verfahren setzt die Verwal-\ntungsbehörde die Geldbuße in einem selbständigen\nBußgeldbescheid fest. Zuständig ist die Verwaltungs-\nbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimm-\nten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch\nAchter Abschnitt                        die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die juristi-\nsche Person oder Personenvereinigung ihren Sitz\nVerfahren bei Anordnung von Nebenfolgen                    oder eine Zweigniederlassung hat.\n§ 87                              (3) § 87 Abs. 2 Satz 1, 2 und Abs. 5 gilt entspre-\nchend.\nEinziehungsverfahren\n(l) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldver-\nfahren über die Einziehung eines Gegenstandes zu\nentscheiden, so ist sie auch für die Anordnung der\nVerfahrensbeteiligung, die Beiordnung eines Rechts-                             Neunter Abschnitt\nanwalts oder einer anderen Person, die als Vertei-\nVollstreckung der Bußgeldentscheidungen\ndiger bestellt werden darf, und die Entscheidung\nüber die Entschädigung zuständig (§§ 431, 434 Abs. 2,\n§ 436 Abs. 3 der Strafprozeßordnung).                                                   § 89\n(2) Vom Erlaß des Bußgeldbescheides an hat der                 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen\nEinziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz nichts\nBußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn\nanderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Betrof-\nsie rechtskräftig geworden sind.\nfenen zustehen. Ihm wird der Bußgeldbescheid, in\ndem die Einziehung angeordnet wird, zugestellt.\nZugleich wird er darauf hingewiesen, daß über die\nEinziehung auch ihm gegenüber entschieden ist.                                          § 90\n(3) Im se1bständigen Verfahren wird die Ein-                       Vollstreckung des Bußgeldbescheides\nziehung in einem selbständigen Einziehungsbescheid               (1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz\nangeordnet; § 66 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a             nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des\nund Abs. 3 gilt entsprechend. Der Einziehungsbe-              Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April\nscheid steht einem Bußgeldbescheid gleich. Zuständig          1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) in der jeweils gelten-\nist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Ver-             den Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungs-\nfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre;               behörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen\nörtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde,            hat, sonst nach den entsprechenden landesrechtlichen\nin deren Bezirk der Gegenstand sichergestellt wor-            Vorschriften.\nden ist.\n(2) Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz\n(4) Das Nachverfahren (§ 439 der Strafprozeß-\nnichts anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn\nordnung) gegen einen Bußgeldbescheid ist bei der\neine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeld-\nVerwaltungsbehörde zu beantragen, welche die Ein-\nbescheid erlassen hat, sonst in die Landeskasse.\nziehung angeordnet hat. Die Entscheidung trifft das\nSatz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzah-\nnach § 68 zuständige Gericht; § 69 Abs. 1 Satz 1,\nlung verpflichten, entsprechend.\nAbs. 2 gilt entsprechend.\n(5) Die Entscheidung des Gerichts über die Ein-              (3) Ist die Einziehung einer Sache angeordnet\nziehung eines Gegenstandes, dessen Wert zwei-                 worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt,\nhundert Deutsche Mark nicht übersteigt, ist nicht             daß die Sache dem Betroffenen oder dem Ein-\nanfechtbar.                                                   ziehungsbeteiligten weggenommen wird. Wird die\nSache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so\nhaben sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde bei\ndem Amtsgericht den Offenbarungseid über den\n§ 88\nVerbleib der Sache zu leisten. § 883 Abs. 2, 3, §§ 899,\nFestsetzung der Geldbuße gegen juristische             900 Abs. 1, 3, 5, §§ 901, 902, 904 bis 910, 913 der\nPersonen und Personenvereinigungen                 Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.\n(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldver-                (4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung einer nach\nfahren als Nebenfolge der Tat des Betroffenen über            § 59 Abs. 2 festgesetzten Ordnungsstrafe in Geld\ndie Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristi-            entsprechend.","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                          499\n§ 91                                                    § 96\nVollstreckung der gerichtlichen                         Anordnung von Erzwingungshaft\nBußgeldentscheidung\n(1) Nach Ablauf der in § 95 bestimmten Frist kann\nFür die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeld-     das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde\nentscheidung gelten die §§ 451 und 463 der Straf-        oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt,\nprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche           von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn\nund Heranwachsende auch § 82 Abs. 1, §§ 84 und\n85 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.         1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer\nGeldbuße nicht gezahlt ist,\n2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht\n§ 92                              dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),\nVollstreckungsbehörde                  3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und\nVollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgen-       4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zah-\nden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen        lungsunfähigkeit ergeben.\ndes § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeld-\n(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen\nbescheid erlass(~n hat, sons1 die Stelle, der nach § 91\nwirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist,\ndie Vollstreckung obliegt.\nden zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu\nentrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungs-\nerleichterung oder überläßt die Entscheidung dar-\n§ 93                          über der Vollstreckungsbehörde. Eine bereits ergan-\nZahlungserleichterungen                 gene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufge-\nhoben.\n(1) Uber die Bewilligung von Zahlungserleichte-\nrungen (§ 14) entscheidet nach Rechtskraft der Buß-        (3) Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer\ngeldentscheidung die Vollstreckungsbehörde.             Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in\neiner Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen\n(2) Die  Vollstreckungsbehörde kann eine Ent-\ndrei Monate nicht übersteigen. Sie wird, auch unter\nscheidung über Zahlungserleichterungen nachträg-\nBerücksichtigung des zu zahlenden Betrages der\nlich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer\nGeldbuße, nach Tagen bemessen und kann nach-\nvorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des\nträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden.\nBetroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder\nWegen desselben Betrages darf die Erzwingungs-\nBeweismittel abweichen.\nhaft nicht wiederholt werden.\n(3) Für Entscheidungen über Zahlungserleichte-\nrungen gilt § 66 Abs 2 Nr. 2, 3 sinngemäß.\n(4) Entfällt die Vergünstigung nach § 14 Satz 2,                               § 97\ndie Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen,\nso wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstrek-                 Vollstreckung der Erzwingungshaft\nkungsbehörde kann dem Betroffenen erneut eine\n( 1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft\nZahlungserleichterung bewilligen.\ngilt § 451 der Strafprozeßordnung, im Verfahren\n(5) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen     gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch\nwirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in abseh-    § 82 Abs. 1, §§ 84 und 85 Abs. 3 des Jugendg,erichts-\nbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstrek-    gesetzes sinngemäß.\nkungsbehörde anordnen, daß die Vollstreckung\nunterbleibt.                                               (2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der\nErzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, daß\ner den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet.\n§ 94\n(3) Macht der Betroffene nach Anordnung der Er-\nVerrechnung von Teilbeträgen                zwingungshaft geltend, daß ihm nach seinen wirt-\nTeilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der      schaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den\nZahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die       zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu ent-\nGeldbuße, dann auf die etwa angeordneten Neben-         richten, so wird dadurch die Vollziehung der An-\nfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und      ordnung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch\nzuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.      die Vollziehung aussetzen.\n§ 95                                                    § 98\nBeitreibung der Geldbuße                             Vollstreckung gegen Jugendliche\nund Heranwachsende\nDie Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße\nwird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der          (1) Wird die gegen einen Jugendlichen festge-\nFälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund be-         setzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 be-\nstimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der          stimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugend-\nBetroffene der Zahlung entziehen will.                  richter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder,","500                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nwenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von                                        § 102\nAmts wc~JEm dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle\nder Geldbuße~                                                           Nachträgliches Strafverfahren\n1. einer Ar bei tsdltflage nachzukommen,                      (1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides\n2. den Schaden wiedergutzumachen,\nwegen derselben Handlung die öffentliche Klage\nerhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Voll-\n3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften          streckung des Bußgeldbescheides insoweit aus-\nan einem Verkehrsunterricht teilzunehmen,             setzen.\n4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,                (2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1\nwenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung,         und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie\ndie Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung           von dem Gericht nachträglich zu treffen.\nder Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht\nerscheint. Der Jugendrichter kann die Anordnungen                                     § 103\nnach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich\nändern.                                                                    Gerichtliche Entscheidung\n(2) Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach             (1) Uber Einwendungen gegen\nAbsatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch           1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,\nnicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 des\nJugendgerichtsgesetzes) gegen ihn verhängt werden,         2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93\nwenn er entsprechend belehrt worden ist. Ist der                und 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,\nJugendarrest vollstreckt worden, so kann der               3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeld-\nJugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße für                bescheides getroffenen Maßnahmen\nerledigt erklären.\nentscheidet das Gericht.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Voll-\nstreckung der gegen einen Heranwachsenden fest-                (2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die\ngesetzten Geldbuße.                                        Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann\njedoch die Vollstreckung aussetzen.\n§ 99                                                      § 104\nVollstreckung gegen juristische Personen\nVerfahren bei gerichtlicher Entscheidung\nund Personenvereinigungen\nFür die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine               (1) Die bei der Vollstreckung notwendig werden-\njuristische Person oder eine Personenvereinigung           den gerichtlichen Entscheidungen (§§ 96, 97 Abs. 3,\ngelten die §§ 93 bis 97 entsprechend.                      §§ 98, 99, 100 Abs. 1 Nr. 2, § 102 Abs. 2, § 103) wer-\nden erlassen\n1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn\n§ 100                                ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,\nNachträgliche Entscheidungen über die Einziehung           2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, im Ver-\n(1) Uber die Au.fhcbung des Vorbehalts der Ein-              fahren gegen Jugendliche und Heranwachsende\nziehung und die nachträgliche Anordnung der Ein-               von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung\nziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes                obliegt, wenn eine gerichtliche Bußgeldentschei-\n(§ 20 Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 4) entscheidet                   dung zu vollstrecken ist,\n1. die   Verwaltungsbehörde,      die  den Bußgeldbe-      3. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im\nscheid erlassen hat,                                       Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach\n§ 102 Abs. 2 zu treffen ist.\n2. bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das\nGericht.                                                  (2) Ist für die Vollstreckung der Amtsrichter zu-\nständig, so entscheidet in den Fällen des § 103\n(2) Gegen die nachträgliche Anordnung der Ein-\nziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 inner-      Abs. 1 Nr. 1, 2 die Strafkammer des Landgerichts.\nhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides               (3) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Ver-\nder Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62        h2ndlung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten\nzulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist          Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu\nsofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des          begründen.\nBeschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark\nübersteigt.                                                   (4) Gegen die Anordnung der Erzwingungshaft,\ndie Verhängung des Jugendarrestes und die nach-\nträgliche Entscheidung über die Einziehung eines\n§ 101                          Gegenstandes, dessen Wert zweihundert Deutsche\nMark übersteigt, oder die Einziehung eines ent-\nVollstreckung in den Nachlaß\nsprechenden Wertersatzes (§ 100 Abs. 1 Nr. 2) ist so-\nIn den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geld-         fortige Beschwerde zulässig. In den übrigen Fällen\nbuße nicht vollstreckt werden.                            ist die Entscheidung nicht anfechtbar.","Nr. 33 -   Tag der .Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968                            501\nZehnter Abschnitt                        von mehr als hundert Deutsche Mark fünf vom Hun-\ndert des Betrages der festgesetzten Geldbuße, jedoch\nKosten                            höchstens zehntausend Deutsche Mark.\nI. Verfahren                              (3) Als Auslagen werden erhoben\nder Verwaltungsbehörde                          1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren;\n2. Postgebühren für Zustellungen;\n§ 105\n3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung\nKostenentscheidung                             entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachse-\n(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörd~ gelten               nen Postgebühren;\n§ 464 Abs. 1, 2, die §§ 464 a, 465, 466, 467 a Abs. 1, 3,   4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung\n§ 469 Abs. 1, 2 sowie die§§ 470 und 472b der Straf-             von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden\nprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen                      Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund\nJugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des                   des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädi-\nJugendgerichtsgesetzes.                                          gung von Zeugen und Sachverständigen keine\n(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1              Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der\nin Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467 a Abs. 1, 3 so-            ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die\nwie den §§ 470 und 472 b der Strafprozeßordnung                  Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-\ndie Staatskasse zu tragen hat, werden der Bundes-                gen zu zahlen wäre;\nkasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des           5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle\nBundes das Verfahren durchführt, sonst der Landes-               den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetz-\nkasse.                                                           licher Vorschriften gewährten Vergütungen\n(Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die\nKosten für die Bereitstellung von Räumen;\n§ 106\n6. die Beträge, die anderen in- oder ausländischen\nKostenfestsetzung                             Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Be-\n(1) Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein                amten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus\nBeteiligter einem anderen zu erstatten hat,- wird auf            Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-\nAntrag durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt.                 vereinfachung und dergleichen an die Behörden,\nDem Antrag sind eine Berechnung der dem Antrag-                  Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu\nsteller entstandenen Kosten, eine zur Mitteilung an              leisten sind;\nden anderen Beteiligten bestimmte Abschrift und             7. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge;\ndie Belege zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze\nbeizufügen. Zur Berücksichtigung eines Ansatzes             8. die Kosten einer Beförderung von Personen so-\ngenügt es, daß er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich            wie Beträge, die mittellosen Personen für die\nder einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen an                   Reise zum Ort einer Vernehmung oder Unter-\nPost-, Telegrafen- und Fernsprechgebühren genügt                 suchung und für die Rückreise gewährt werden;\ndie Versicherung des Rechtsanwalts, daß die Aus-            9. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit\nlagen entstanden sind.                                           Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebüh-\n(2) Für die Zwangsvollstreckung aus dem Kosten-               ren, und die Verwahrung von Sachen;·\nfestsetrungsbescheid gelten die Vorschriften der           10. die Kosten der Erzwingungshaft.\nZivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung\naus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sinngemäß. Die\nZwangsvollstreckung ist erst zulässig, wenn der\nKostenfestsetzungs bescheid unanfechtbar geworden                                    § 108\nist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom                           Rechtsbehelf und Vollstreckung\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle des nach § 68              (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist\nzuständigen Gerichts erteilt.\ngegen\n1. den selbständigen Kostenbescheid und den Kosten-\nfestsetzungsbescheid (§ 106),\n§ 107\n2. den Ansatz der Gebühren und Auslagen\nGebühren und Auslagen\nder Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62\n(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde be.:            zulässig. In den Fällen der Nummer 1 ist der Antrag\nmißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen          innerhalb einer Woche nach Zustellung des Beschei-\nden Betroffe~en im Bußgeldbescheid festgesetzt ist.        des zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts\nist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert\n(2) Als Gebühren werden erhoben bei der Fest-\ndes Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark\nsetzung einer Geldbuße\nübersteigt.\nbis zu fünfzig Deutsche Mark      drei Deutsche Mark,\n(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Buß-\n·von mehr als fünfzig bis zu                                geldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 ent-\nhundert Deutsche Mark             fünf Deutsche Mark,      sprechend.","502                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nII. G e r i c h tl i c h e s Verfahren               Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des\nGrundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der \\l\\loh-\n§ 109                            nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach\nMaßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\nKosten bei Rücknahme\nund Verwerfung des Einspruchs\n§ 111\nNimmt der Betroffene den Einspruch gegen den\nBuß~Jeldbesdwid zurück oder wird sein Einspruch                                     Berlin-Klausel\nin der I-fouplverlrnndlung durch Urteil verworfen,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nso tri.igt er ,n1ch die Kosten des gerichtlichen Ver-\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952\nfahrens.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverord:c.ungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nDritter Teil                          lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nSchlußvorschriiten                           Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 110                                                     § 112\nEinschränkung von Grundrechten                                           Inkrafttreten .\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit                 Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft. § 68\n(Artikel 2 Abs. 2 Scit.z 1 des Grundgesetzes), der              Abs. 3 tritt arn Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. Mai 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann"]}