{"id":"bgbl1-1968-32-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":32,"date":"1968-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_32.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten","law_date":"1968-05-22T00:00:00Z","page":470,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["470                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Ausübung der Berufe des Masseurs,\ndes Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten\nVom 22. Mai 1968\nDer ßundestag hal dc1s folgende Gesetz beschlos-           zinischen Badeanstalt, die zur Annahme von Prak-\nsen:                                                          tikanten ermächtigt ist, unter Aufsicht eines me-\ndizinischen Bademeisters abgeleistet werden.\"\nArtikel 1\nDas Gesetz über die Ausübung der Berufe des             2. § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nMasseurs, des Masseurs und medizinischen Bade-                   ,, (5) Masseure, die nach Absatz 1, 2 oder 3 eine\nmeisters und des Krankengymnasten vom 21. De-                 Erlaubnis nach § 1 erlangt haben und am 31. Ja-\nzember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985), zuletzt geän-         nuar 1969 mindestens acht Jahre als medizinischer\ndert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes               Bademeister in medizinischen Badeanstalten tätig\nüber die Ausübung der Berufe des Masseurs, des                waren, erhalten die Erlaubnis zur Führung der\nMasseurs und medizinischen Bademeisters und des               Bezeichnung ,Masseur und medizinischer Bade-\nKrankengymnasten vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetz-              meister', wenn sie dies bis zum 31. Dezember 1969\nblatt I S. 593), wird wie folgt geändert:                     beantragen.\"\n1. § 10 erhält folgende Fassung:\nArtikel 2\n,,§ 10\nDie praktische Tätigkeit in der Massage und in          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nder Krankengymnastik dauert ein Jahr. Sie ist an        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\neiner zur Annahme von Praktikanten ermächtig-           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nten Krankenanstalt unter Aufsicht eines geprüf-\nten Masseurs oder eines Krankengymnasten und                                    Artikel 3\nunter Verantwortung eines Arztes abzuleisten.\nDie praktische Tätigkeit in der Massage kann bis          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nzur Dauer von sechs Monaten auch an einer medi-         in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Mai 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel","Nr. 32   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1968                            471\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber Maßnahmen auf dem Gebiete -der Weinwirtschaft\n(Weinwirtschaftsgesetz)\nVom 9. Mai 1968\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ande-\nnmg des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Ge-\nbiete der Weinwirtschaft (Weinwirtschaftsgesetz)\nvom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1337)\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über\nMaßnuhmen auf dem Gebiete d2r Weinwirtschaft\n(Weinwirtschaftsgesetz) in der Fassung des Gesetzes\nvom 22. Dezember 1967 bekanntgemacht.\nBonn, den 9. Mai 1968\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\n/\nGesetz\nüber Mafinahmen aui dem Gebiete der Weinwirtschaft\n(Weinwirtschaftsgesetz)\nin der Fassung vom 9. Mai 1968\n§ 1\nMostgewicht\nAnbauregelung                       Gebiet                  Rebsorte          in Grad\n(1) Die   weinbergsmäßige Nemmpflanzung von                                                    Ochsle\nWeinreben sowie die Wiederanpflanzung von Wein-\nreben in gerodeten Weinbergen bedarf der Geneh-       Rheinhcssen:\nmigung der von der Landesregierung bestimmten         Rheinfront              Riesling               70\nBehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden       Ubrige Gebiete         Silvaner               70\nfür die Anpflanzung oder Wiederanpflanzung auf\nGrundstücken, die für die Erzeugung von Wein un-       Rheingau               Riesling               70\ngeeignet sind. Zur Erhaltung des Gebietscharakters     Nahe                   Riesling               65\nder deutschen Weine kann die Genehmigung dahin         Franken                Silvaner               70\neingeschränkt werden, daß bestimmte Rebsorten          Hessische Bergstraße   Riesling               65\nnicht oder daß nm bestimmte Rebsorten angebaut         Mosel-Saar-Ruwer       Riesling               60\nwerden dürfen.                                         Obermosel              Müller-Thurgau         65\n(2) Ein Grundstück ist für die Erzeugung von        Mittelrhein, Ahr,\nWein ungeeignet, wenn zu erw ,uten ist, daß auf           Siebengebirge, Lahn Riesling               60\ndem Grundstück in den aufgeführten Weinbauge-          Südbaden u. Bodensee   Ruländer               80\nbieten die nachstehend bezeichneten Rebsorten (Ver-    Nordbaden und\ngleichssorten) im zehnjährigen Durchschnitt einen         Badische Bergstraße Silvaner               70\nWeinmost ergeben werden, der die folgenden Min-        Württemberg            Riesling               70\ndestmostgewichte in Grad Ochsle nicht erreicht:\nMostgewicht   2. Roter Traubenmost\nGebiet                 Rebsorte            in Grad\nRheinpfalz             Portugieser            65\nOchsle\nRheinhessen            Portugieser            65\nSüdbaden               Blauer\n1. Weißer Traubenmost                                                            Spätburgunder       80\nRheinpfalz:                                            Württemberg            Trollinger             68\nMittelhaardt           Riesling               70       Ubrige Gebiete         Blauer\nUbrige Gebiete        Silvaner               70                                 Spätburgunder       70","472                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(3) Die Landesregierung oder die von ihr be-                                   § 4\nstimmte oberste Landesbehörde kann zur Steigerung\nMeldungen von Faß- und Tankraum\nder Qualität durch Rechtsverordnung für bestimmte\nWeinbaugebiete die Mindestmostgewichte des Ab-             Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-\nsotzes 2 um höchstens 20 v. H. erhöhen sowie andere     nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch\nals die in Absatz 2 gen1.mnten Rebsorten mit ver-       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ngleichbaren Werten bestimmen.                           zur Vorbereitung von Maßnahmen zur Förderung\nder Kellerwirtschaft und von Maßnahmen nach § 9\n(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 ist ein\nAbs. 2 Nr. 2 und 3 vorzuschreiben, daß Weinbau-\nSachverständigenausschuß zu hören, dessen Zusam-\nbetriebe und Betriebe, die gewerbsmäßig Wein be-\nmensetzung die Landesregierung oder die von ihr\noder verarbeiten, lagern oder handeln, einschließ-\nbestimmte oberste Landesbehörde bestimmt. Bei der\nlich der Betriebe von WinzergenossenschaftE:n, ihren\nEntscheidrn1~J sind insbesondere Höhenlage, Hang-\nFaß- und Tankraum für Traubenmost und Wein zu\nneigung, Han~rrichtung, Bodenbeschaffenheit, Frost-\nmelden haben, sowie die näheren Vorschriften über\ngefährdung sowie die Werte, die sich aus der Boden-\ndas Meldeverfahren zu erlassen.\nlrnrtienmg und Kleinklimakartierung des Grund-\nstücks ergeben, zu berücksichtigen.\n§ 5\n(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß                    Bestands- und Einfuhrübersicht\nWeinreben, die ohne die erforderliche Genehmigung\nangepflanzt worden sind, zu entfernen sind.                Der Bundesminister stellt im Dezember jedes Jah-\nres fest, welche Mengen an Wein inländischer Er-\nzeugung zur Verfügung stehen und welche Mengen\n§ 2\nanAuslandsweinen unterBerücksichtigung zwischen-\nEntschädigung                       staatlicher Verpflichtungen für das folgende Kalen-\n(1) Für Vermögensnachteile, die durch die Ver-       derjahr eingeführt werden können. Der Stabilisie-\nsagung der Genehmigung zur Wiederanpflanzung            rungsfonds für Wein ist anzuhören.\nvon Weinreben in gerodeten Weinbergen nach die-\nsem Gesetz entstehen, hat das Land nach Maßgabe                                   § 6\nder folgenden Vorschriften eine Entschädigung in                            Auskunftspflicht\nGeld zu leisten. Die Entschädigung des Eigentümers         (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nist danach zu bemessen, inwieweit sich der Ver-\nzur Durchführung der Aufgaben, die ihr nach diesem\nmögenswert des Grundstücks mindert. Die Entschä-        Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\ndigung eines Nießbrauchers oder Pächters, der das\nRechtsverordnungen und den vom Rat oder der\nGrundstück als Weinberg bewirtschaftet, ist danach\nKommission der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nzu bemessen, inwieweit die Bewirtschaftung beein-\nschaft erlassenen Bestimmungen über die Errichtung\nträchtigt wird. Für entgangenen Gewinn und für\neiner Gemeinsamen Marktorganisation für Wein\nsonstige Vermögensnachteile, die nicht in unmittel-     obliegen, von Personen und nichtrechtsfähigen Per-\nbmem Zusammenhang mit der Versagung der Ge-             sonenvereinigungen die erforderlichen Auskünfte\nnehmigung stehen, ist den in den Sätzen 2 und 3         verlangen.\ngenannten Personen eine Entschädigung zu zahlen,\nwenn und soweit dies zur Abwendung oder zum                (2) Die von den zuständigen Behörden mit der\nAusgleich unbilliger Härten geboten erscheint.          Einholung von Auskünften beauftragten Personen\nsind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume und\n(2) Die Länder können Vorschriften über das Ent-     zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-\nschädigungsverfahren erlassen.\nliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des\nAuskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen\n§ 3                            und Besichtigungen_ vorzunehmen, Proben zu ent-\nWeinbaukataster,                     nehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des\nErnte- und Bestandsmeldungen                Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei juristi-\nschen Personen und nichtrechtsfähigen Personenver-\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft     einigungen haben die nach Gesetz, Satzung oder Ge-\nund Forsten (Bundesminister) erläßt im Einverneh-       sellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Per-\nmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und          sonen die verlangten Auskünfte zu erteilen und\nder Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-         Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht\nmung des Bundesrates die erforderlichen Bestim-         der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\nmungen zur Durchführung der Artikel 1 und 2 der         Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nVerordnung Nr. 24 des Rates der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung       (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\neiner gemeinsamen Marktorganisation für Wein            kann die Auskunft auch solcher Fragen verweigern,\nvom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Ge-       deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in\nmeinschaften S. 989) und der zu diesen Artikeln von     § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\ndem Rat oder der Kommission der Europäischen            zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nWirtschaftsgemeinschaft erlassenen Verordnungen,        licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nEntscheidungen oder Richtlinien. In die Regelung        Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nkönnen Weinbaubetriebe aller Art einbezogen wer-           (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten\nden.                                                    Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Be-","Nr. ]2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1968                          473\nsteucrungsvcrfahrcn oder ein Steuerstrafverfahren           (5) Absatz 4 gilt nicht für die Einfuhr von\nverwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, 179,      1.  Wein in Flaschen,\n~88 Abs.' 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung      2.   Dessertwein,\nuber Beistands- und Anzcigepllichtcn gegenüber den\n3.   rotem Naturwein zum Verschneiden unter Zoll-\nFinanzämtern gel l.en insoweit nicht.\nsicherung,\n4.   Wein zur Herstellung von Weindestillat unter\n§ 7\nZollsicherung,\nVerwendung von Einzelangaben                5.   Wein zur Herstellung von Wermutwein unter\nDie erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzel-          Zollsicherung und\nangaben                                                 6.   Wein zur Herstellung von Weinessig unter Zoll-\n1. in ErklärunrJen, die nach den Durchführungsvor-           sicherung.\nschriften zu Artikel 1 der Verordnung Nr. 24 des        (6) Unberührt bleiben Vorschriften in anderen\nRates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft      Gesetzen und Rechtsverordnungen, zwischenstaat-\nabzugeben sind, an die zuständigen Bundes- und      liche Vereinbarungen sowie Rechtsvorschriften der\nLandesbehörden für behördliche Maßnahmen zur        Organe zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen die\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-         Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte über-\ntion für Wein der Europäischer_ Wirtschaftsge-       tragen hat.\nmeinschaft und der Anbauregelung nach den §§ 1\nund 2 und                                                                        § 9\n2. in Meldungen, die nach § 4 zu erstatten sind, für                   Stabilisierungsfonds für Wein\ndie dort genannten Zwecke an die zuständigen            (1) Als Anstalt des öffentlichen Rechts wird ein\nBundes- und Landesbehörden und den Stabilisie-        Stabilisierungsfonds für Wein errichtet.\nrungsfonds für Wein\n(2) Der Stabilisierungsfonds hat die Befugnis, im\nweiterzuleiten.\nRahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel,\n§ 8                           insbesondere des Aufkommens aus der Abgabe\n(§ 16 Abs. 1),\nVergleichspreise\n1. die Qualität des Weines und die Absatzwerbung\n(1) Der Bundesminister kann im Einvernehmen               für Wein zu fördern,\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft nach An-\n2. Kredite, insbesondere Lombardkredite, an Winzer\nhörung des Stabilisierungsfonds für Wein für Kon-\nund vVinzergenossenschaften sowie Weinhandels-\nsumweine der Gebiete Oberhaardt, Rheinhessen und\nund -einlagerungsbetriebe zu verbilligen, um\nUntermosel je einen Vmgleichspreis festsetzen. Er\ninsbesondere die vorübergehende Lagerhaltung\ngibt diese Vergleichspreise im Bundesanzeiger be-\nvon Wein inländischer Erzeugung zu fördern,\nkannt.\n3. Wein mindestens durchschnittlicher Güte aus in-\n(2) Bei der Festsetzung der Vergleichspreise sind          ländischer Erzeugung zu lagern oder zu überneh-\nzu berücksichtigen                                            men, soweit dies zur Entlastung des Marktes er-\n1. die Gestehungskosten; die §§ 2 und 3 des Land-             forderlich ist, und zu verwerten.\nwirtschaftsgesetzes vom 5. September 1955 (Bun-\n(3) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll\ndesgesetzbl. I S. 565) gelten sinngemäß;\nsich der Stabilisierungsfonds der Einrichtungen der\n2. die Erzeugerpreise, die im Durchschnitt der je-       Wirtschaft bedienen.\nweils vorausgegangenen 10 Jahre erzielt worden\nsind.                                                                            § 10\n(3) Die von der Landesregierung bestimmte Lan-                     Organe des Stabilisierungsfonds\ndesbehörde ermittelt laufend die Erzeugerpreise              Organe des Stabilisierungsfonds sind\nfür Konsumweirn~ der Gebiete Oberhaardt, Rhein-           1. der Vorstand,\nhessen und Untermosel und teilt sie dem Bundes-\n2. der Aufsichtsrat,\nminister mit.\n3. der Verwdtungsrat.\n(4) Werdern die Vergleichspreise in mindestens\nzwei der in Absatz 1 genannten Weinbaugebiete                                       § 11\nnachhaltig unterschritten, so bestimmt der Bundes-                               Der Vorstand\nminister im Einvernehmen mit dt~m Bundesminister\n(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Per-\nfür Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der\nsonen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf\nZustimmung des Bundesrates bedarf, daß die Ein-\nVorschlag des Aufsichtsrats vom Verwaltungsrat\nfuhr von Wein oder von bestimmten Arten oder\nfür die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wieder-\nSorten von Wein gesperrt oder eingeschränkt wird\nholte Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat\noder daß die Einfnhr von der Bedingung abhängig\nkann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichti-\ngemacht wird, daß sie zu Preisen erfolgt, die über\nger Grund vorliegt.\nden Vergleichspreisen liegen, soweit dies nicht nach\nsonstigen Rechtsvorschriften erreicht werden kann.           (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Stabili-\nMaßnahmen nach Satz 1 sind aufzuheben, wenn die          sierungsfonds in eigener Verantwortung nach Maß-\nVergleichs-;)feise in den betreffenden Gebieten wie-      gabe der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Ver-\nder erzielt werden.                                      waltungsrates.","414                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(3) Der Vorstand vertritt den Stabilisierungsfonds      Jahres scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die\ngerichtlich und außergerichtlich.                          in den ersten beiden Jahren ausscheidenden Mit-\nglieder werden durch das Los bestimmt. Die Wieder-\n(4) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen in der\nbestellung ist zulässig.\nWeinwirtschaft weder für eigene noch für fremde\nRechnung Geschäfte tätigen. Sie dürfen sich auch               (3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus\nnicht an einer Handelsgesellschaft als Gesellschafter      seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertre-\nbeteiligen, die auf dem Gebiet der Weinwirtschaft          tenden Vorsitzenden.\ntätig ist.                                                     (4) Der Verwaltungsrat wird erstmalig vom Bun-\n§ 12                           desminister alsbald nach Inkrafttreten dieses Geset-\nzes einberufen.\nAufsichtsrat\n(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle\n(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitglie-\ngrundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabengebiet\ndern.\ndes Stabilisierungsfonds gehören. Er stellt insbe-\n(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der je-       sondere Richtlinien auf für die Durchführung von\nweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein             Maßnahmen nach§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3. Diese Richt-\nStellvertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen           linien bedürfen der Genehmigung des Bundes-\nMitte gewählt. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates         ministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nwerden von den dem Verwaltungsrat angehörenden             für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finan-\nWinzern aus ihrer Mitte, je ein Mitglied wird von          zen.\nden dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern\n(6) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Auf-\ndes Weinhandels und der Winzergenossenschaften,\nsichtsrat eine Geschäftsordnung, die der Genehmi-\ndie restlichen beiden Mitglieder werden vom Ver-\ngung des Bundesministers bedarf.\nwaltungsrat aus seiner Mitte gewählt.\n(7) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den\n(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu über-\nersten fünf Monaten jedes Geschäftsjahres über die\nwachen. Er beschließt über die Einberufung des\nEntlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.\nVerwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung\nfest.\n§ 14\n§ 13\nSatzung\nVerwaltungsrat\nDer Verwaltungsrat beschließt über die Satzung\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen,        des Stabilisierungsfonds. Die Satzung bedarf der\nund zwar aus ·                                             Genehmigung des Bundesministers.\n1. 16 Vertretern des Weinbaus, davon 6 aus Rhein-\nland-Pfalz, 3 aus Baden-Württemberg, je 2 aus                                  § 15\nBayern und Hessen und je 1 aus Nordrhein-\nAufsicht\nWestfalen und dem Saarland,\n2. 6 Vertcetern des Weinhandels einschließlich des           (1) Der Stabilisierungsfonds untersteht der Auf-\nEin- und Ausfuhrhandels,                            sicht des Bundesministers. Maßnahmen des Stabili-\nsierungsfonds sind auf Verlangen des Bundes-\n3. 6 Vertretern der Winzergenossenschaften,\nministers aufzuheben, wenn sie gegen gesetzliche\n4.      Vertreter der Weinkommissionäre,                 Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder das\n5.      Vertreter der Sektkellereien,                    öffentliche Wohl verletzen.\n6.      Vertreter des Gaststättengewerbes,                   (2) Der Stabilisierungsfonds ist verpflichtet, dem\n7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und          Bundesminister und seinen Beauftragten jederzeit\ndes genossenschaftlichen Groß- und Außen-           Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.\nhandels,\n(3) Beauftragte der Bundesregierung und der für\n8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels,         die Weinwirtschaft zuständigen obersten Landes-\nder Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsum-      behörden der weinbautreibenden Länder sind be-\ngenossenschaften,                                    fugt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates und des\n9. 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossen-         Verwaltungsrates teilzunehmen; ihnen ist jederzeit\nschaftsverbände,                                     Gehör zu gewähren.\n10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung               (4) Kommt der Stabilisierungsfonds den ihm ob-\nder Güte des Weines,                                 liegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die\n11. 1 Vertreter der Traubensafthersteller,                 Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen\n12. 3 Vertretern der Verbraucher,                          besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder\n13. 2 Vertretern von Banken, die auf dem Gebiet            sie selbst durchzuführen.\ndes Kreditwesens der Weinwirtschaft tätig sind.\n§ 16\n(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden\nAbgabe für den Stabilisierungsfonds\nvom Bundesminister nach Anhörung der Organisa-\ntionen der beteiligten Wirtschaftskreise berufen und            (1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der\nabberufen. Die Berufung erfolgt grundsätzlich auf          Aufgaben des Stabilisierungsfonds erforderlichen\ndie Dauer von drei Jahren. Zum 1. April eines jeden        Mittel sind zu entrichten","Nr. 32 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1968                              475\n1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten             (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-\neine jährliche Abgabe von 0,50 Deutsche Mark          lich oder fahrlässig\nje Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als      1. entgegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 24 des\n5 Ar umfaßt, und                                          Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n2. von Personen und nichlrechtsfähigen Personen-              vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen\nvereinigungen, die zu gewerblichen Zwecken                Gemeinschaften S. 989), den Artikeln 2 bis 6 der\nTrauben (mit Ausnahme von Tafeltrauben),                  Verordnung Nr. 134 der Kommission der Europä-\nTraubenmaische, Traubenmost oder Wein auf                 ischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Oktober\neigene Rechnung kaufen oder sonst zur Ver-                1962 (Amtsblatt der Europfüschen Gemeinschaften\nwertung übernehmen, eine Abgabe von 0,50                  S. 2604) oder einer Vorschrift einer nach § 3 dieses\nDeutsche Mark je angefangene 100 Liter erstmals           Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit\nin den Handel gebrachten Mostes oder Weines               sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\ninländischen Ursprungs, je ang2fangene 133 Kilo-          Bußgeldvorschrift verweist, die Erzeugung oder\ngramm erstmals in den Handel gebrachter Trau-             die Bestände von Trauben, Traubenmost oder\nben oder Traubenmaische inländischen Ursprungs;           Wein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ndies gilt nicht für Vereinigungen der Winzer und          nicht rechtzeitig meldet,\nderen Zusammenschlüsse, sofern sie die genann-        2. entgegen den Artikeln 1 bis 4 der Verordnung\nten Erzeugnisse ausschließlich von ihren Mit-             Nr. 143 der Kommission der Europäischen Wirt-\ngliedern kaufen oder sonst zur Verwertung über-           schaftsgemeinschaft vom 23. November 1962 (Amts-\nnehmen. Kommissionäre haften für die Abgabe,              blatt der Europäischen Gemeinschaften S. 2789),\nfalls sie dem Stabilisierungsfonds auf Verlangen          geändert durch die Verordnung Nr. 26/64/EWG\nden Kommittenten nicht benennen.                          der Kommission der Europäischen Wirtschafts-\n(2) Die Landesregierungen erlassen durch Rechts-           gemeinschaft vom 28. Februar 1964 (Amtsblatt\nverordnung die erforderlichen Vorschriften für die            der Europäischen Gemeinschaften S. 753) oder\nErhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe              einer Vorschrift einer nach § 3 dieses Gesetzes\nnach Absatz 1 Nr. 1. Sie können bestimmen, falls              erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für\ndie Gemeinden beauftragt werden, daß für die Er-              einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe                vorschritt verweist, eine Erklärung über den\nbis zu zwei vom Hundert des Aufkommens von den                Rebbaubetrieb nicht, nicht richtig, nicht voll-\nGemeinden einbehalten werden dürfen.                          ständig oder nicht rechtzeitg abgibt,\n(3) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung          3. entgegen einer nach § 4 ergangenen Rechtsver-\nder Abgabe nach Absatz 1 Nr. 2 ist Aufgabe des                ordnung, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nStabilisierungsfonds. Der Bundesminister wird er-             bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-           eine Meldung nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig\nstimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen           oder nicht vollständig erstattet,\nVorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit       4. entgegen § 6 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht rich-\ndieser Abgabe sowie die Art und die Dberwachung               tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\nihrer Entrichtung zu erlassen.                                oder\n(4) Der Stabilisierungsfonds kann, soweit dies zur     5. entgegen § 6 Abs. 2 die Duldung von Prüfungen\nErhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe              oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche\nnach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich ist, von den Ab-             Unterlagen oder die Entnahme von Proben ver-\ngabepflichtigen Auskünfte verlangen. § 6 Abs. 2               weigert,\nSatz 1 und 2, Abs. 3 und 4 findet entsprechende An-       6. entgegen § 16 Abs. 5 eine Mitteilung nicht oder\nwendung; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der             nicht richtig macht oder Bücher und Geschäfts-\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird auch              papiere nicht zur Einsicht vorlegt.\ninscweit eingeschränkt.                                      (3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann\n(5) Personen und nichtrechtsfähige Personenver-        mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark, eine\neinigungen, die gewerbsmäßig Trauben, Trauben-            Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann, wenn sie\nmaische, Traubenmost oder Wein verkaufen, sind            vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu\nverpflichtet, dem Stabilisierungsfonds auf Verlan-        1 000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen\ngen mitzuteilen, an wen und in welcher Menge sie          ist, mit einer Geldbuße bis zu 500 Deutsche Mark\ndiese Erzeugnisse verkauft haben, und insoweit ihre       geahndet werden.\nBücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzu-              (4) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im\nlegen.                                                    Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.\n(6) Der Stabilisierungsfonds hat für die Bewirt-\nschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan auf-\n§ 18\nzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des\nBur1desmi ni sters.                                                 Verletzung der Geheimhaltungspflicht\n§ 17\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nOrdnungswidrigkeiten                    Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\n(l) Ordnungswidrig hand(~lt, wer ohne die nach         Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\n§ 1 Abs. 1 erforderliche Genehmigung Weinreben            mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\nanpflanzt.                                                Verwaltungsbehörde oder des Stabilisierungsfonds","476                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nbekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit          (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nGefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe          verfolgt.\noder mit einer dieser Strafen bestraft.\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der                               § 19\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-                           Berlin-Klausel\nfängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\noder Geschilflsgehcimnis, das ihm unter den Voraus-     verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nsetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-       lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nbefugt verW<:;rtet.                                     Dritten Uberleitungsgesetzes."]}