{"id":"bgbl1-1968-32-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":32,"date":"1968-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Umsatzsteuervergütung für Presseunternehmen","law_date":"1968-05-20T00:00:00Z","page":469,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["469\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z1997A\n1968                        Ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1968                                                                                                                Nr. 32\nTag                                                                          Inhalt                                                                                          Seite\n20. 5. 68 Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Umsatzsteuervergütung für Presseunternehmen                                                                               469\n22. 5. 68 Gesetz zur .Ä.nderung des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Mas-\nseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        470\nBundcsgcsotzbl. III 2124-7\n9. 5. 68 Neufassung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft (Weinwirt-\nschaftsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   471\nBundcsqcsc-tzbl. III 7845-1\n10. 4. 68 Bekanntmachung über die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages . . . . .                                                                            477\nBundcsHcsctzbl. III 1101-1\n16. 5. 68 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         478\nGesetz\nüber die Gewährung einer einmaligen Umsatzsteuervergütung\nfür Presseunternehmen\nVom 20. Mai 1968\nDer Bundestag hat das                folgende              Gesetz be-                    KQrzung in der letzten für das Kalenderjahr 1967\nschlossen:                                                                                  abzugebenden Voranmeldung vorzunehmen oder\n§ 1                                                          diese Voranmeldung entsprechend zu berichtigen.\nUbersteigt der Vergütungsbetrag die für den Vor-\n(1) Ein Unternehmer, der im zweiten Kalender-\nanmeldungszeitraum oder Veranlagungszeitraum\nhalbjahr 1967 Zeitungen oder Zeitschriften (aus\ngeschuldete Umsatzsteuer, so ist der Unterschieds-\nNr. 49.02 des Zolltarifs), die überwiegend der poli-\nbetrag zu erstatten.\ntischen Bildung und Unterrichtung dienen, geliefert\nhat, erhält eine Vergütung, wenn                                                                                                                § 3\n1. er Verleger dieser Zeitungen und Zeitschriften                                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nwar und                                                                                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n2. die von ihm im zweiten Kalenderhalbjahr 1967                                              1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nverkaufte Auflage dieser Zeitungen und Zeit-\nschriften zusammen im Durchschnitt 160 000 Stück                                                                                            § 4\nnicht überstiegen hat. Absatz 2 Satz 2 bleibt un-                                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nberührt.                                                                                dung in Kraft.\n(2) Die Vergütung beträgt vier vom Hundert der\nEntgelte für die steuerpflichtigen Lieferungen der\nin Absatz 1 bezeichneten Gegenstände, die der Un-\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nternehmer in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember\nsind gewahrt.\n1967 bewirkt hat. Ubersteigt die Auflage (Absatz 1\nNr. 2) 160 000 Stück, so mindert sich die Vergütung                                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nfür je volle 1 000 Stück der Mehrauflage um zehn\nvom Hundert des sich nach Satz 1 ergebenden Ver-\ngütungsbetrages.                                                                            Bonn, den 20. Mai 1968\n(3) Die Vergütung mindert sich um die Umsatz-\nDer Bundespräsident\nsteuer für die in Absatz 2 bezeichneten Entgelte,\nLübke\ndie auf Grund des § 131 der Reichsabgabenordnung\nerlassen worden ist.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\n§ 2                                                                                                        Brandt\nDie Vergütung ist von der Umsc1tzsteuer zu kür-\nzen, die der Unternehmer für das Kalenderjahr                                                           Der Bundesminister der Finanzen\n1967 schuldet. Der Unternehmer ist berechtigt, die                                                                                        Strauß"]}