{"id":"bgbl1-1968-31-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":31,"date":"1968-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/31#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_31.pdf#page=35","order":3,"title":"Gesetz über die Erhebung von Kosten beim Bundessortenamt sowie über die Gebühren des Patentgerichts in Sortenschutzsachen","law_date":"1968-05-20T00:00:00Z","page":463,"pdf_page":35,"num_pages":6,"content":["Nr. 31 ---- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968                        463\nGesetz\nüber die Erhebung von Kosten beim Bundessortenamt\nsowie über die Gebühren des Patentgerichts in Sortenschutzsachen\nVom 20. Mai 1968\nDer   Bundestag hat      das  folgende      Gesetz  be-  § 73 des Saatgutverkehrsgesetzes für jedes ange-\nschlossen:                                                  fangene Jahr der Eintragung der Sorte zu entrichten.\nAbschnitt I                                                    § 4\nKosten beim Bundessortenamt                                            Auslagen\nAls Auslagen werden nur erhoben\n§ 1\n1. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen-\nKosten                                 und Fernschreibgebühren,\nDas Bundessorlenamt erhebt für ~eine Amtshand-           2. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von\nlungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maß-                 Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Be-\ngabe dieses Gesetzes.                                           träge,\n3. Auslagen, die für die Prüfung einer Sorte außer-\n§ 2\nhalb des üblichen Rahmens der Prüfung von Sor-\nten der gleichen Art entstehen.\nKostenschuldner\n(1) Kostenschuldner ist                                                            § 5\n1. bei Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenom-                                    Fälligkeit\nmen werden, der Antragsteller,\nDie Kosten werden mit der Bekanntgabe des\n2. bei Amtshandlungen, die von Amts wegen vor-              Kostenbescheids an den Kostenschuldner fällig, so-\ngenommen werden, derjenige, gegenüber dem               weit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist oder\ndas Bundessortenamt die Amtshandlung vor-               das Bundessortenamt einen späteren Zeitpunkt\nnimmt,\nbestimmt.\n3. derjenige, der die Kosten durch eine vor dem\nBundessortenamt abgegebene oder dem Bundes-                                       § 6\nsortenamt mitgeteilte Erklärung übernommen                                 Vorschußzahlung\nhat,\nEine kostenpflichtige Amtshandlung kann von der\n4. derjenige, der für die Kostenschuld eines ande-\nren kraft Gesetzes haftet.                              Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von\neiner Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraus-\n(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-           sichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ab-\nschuldner.                                                  hängig gemacht werden.\n§ 3\n§ 7\nGebühren\nErmäßigung der Gebühren und Auslagen\n(1) Die Gebühren ergeben sich aus dem diesem\n(1) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor\nGesetz als Anlage beigefügten Tarif.\nüber ihn entschieden ist, so ist neben den Auslagen\n(2) Die Gebühren für die Prüfung einer Sorte             nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Dies gilt\nnach § 36 des Sortenschutzgesetzes vom 20. Mai 1968         nicht für Gebühren für die Prüfung einer Sorte.\n(Bundesgesetzbl. I S. 429) und nach § 65 des Saatgut-\n(2) Die Einspruchs- oder Widerspruchsgebühr\nverkehrsgesetzes vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetz-\nentfällt, wenn der Einspruch oder der Widerspruch\nblJ.tt I S. 444) sind für jedes angefangene Prüfungs-\nErfolg hat. Bei teilweisem Erfolg hat der zuständige\njahr zu entrichten. Das Prüfungsjahr beginnt mit\nAusschuß die Gebühr entsprechend zu ermäßigen.\nAblauf der vom Bundessortenamt für die Ein-\nDie Einspruchs- oder Widerspruchsgebühr kann\nsendung des Vermehrungsguts oder Saatguts be-\nstimmten Frist.                                              jedoch auch bei Erfolg des Einspruchs oder Wider-\nspruchs ganz oder teilweise erhoben werden, wenn\n(3) Jahr2sgebühren nach § 19 des Sortenschutz-            die Entscheidung auf Tatsachen beruht, die früher\ngesetzes sind für jedes angefangene Schutzjahr,             hätten geltend gemacht oder bewiesen werden kön-\nGebühren für die Uberwachung einer Sorte nach               nen. Für Auslagen im Einspruchs- oder Wider-","464                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nspruchsvcrfohren gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-                             Abschnitt II\nchend.\nGebühren des Patentgerichts\n(3) Bereits gewhlte Gebühren und Auslagen sind\nin Höhe der Ermäßigung zu erstatten.                                                § 9\nGebühren des Patentgerichts\n§ 8\n(1) Die im Verfahren vor dem Patentgericht in\nUbergangsregelung                      Sortenschutzsachen zu entrichtenden Gebühren er-\n(1) Kosten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes     geben sich aus dem diesem Gesetz als Anlage bei-\nauf Grund des Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953          gefügten Tarif.\n(Bundesgesetzbl. I S. 450), zuletzt geändert durch das     (2) Im übrigen sind Artikel 2 und 2 a des Gesetzes\nZweite Gesetz zur Änderung des Saatgutgesetzes           über die Gebühren des Patentamts und des Patent-\nvom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 686),        gerichts in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundes-\nentstanden sind, einschließlich der Dberwachungs-        gesetzbl. I S. 1, 39} anzuwenden.\ngebühr für das Jahr, in dem dieses Gesetz in Kraft\ntritt, sind nach den bisherigen Vorschriften zu ent-\nrichten.                                                                       Abschnitt III\n(2) Bei Sorten, die bei Inkrafttreten dieses Geset-                    Schlußbestimmungen\nzes Sortenschutz genießen oder in das Besondere\n§ 10\nSortenverzeichnis eingetragen sind, richtet sich die\nJahresgebühr und die Gebühr für die Dberwachung                              Geltung in Berlin\nder Sorte nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Sor-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ntenschutzes oder der Eintragung in das Besondere         des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nSortenverzeichnis.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(3} In den Fällen des § 53 Abs. 3 und des § 57\nAbs. 2 des Sortenschutzgesetzes werden bei der                                     § 11\nEinstufung der Jahresgebühr die Jahre mitgezählt,\num die nach diesen Vorschriften die Dauer des Sor-                             Inkrafttreten\ntenschu tzes zu kürzen ist.                                Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Mai 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 31         Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968                                                    465\nAnlage\nTarif\nErster Teil\nGebühren des Bundessortenamts\nI. Sortenschutzgesetz\nDM\nA. Verfahren zur Erlangung des Sorten-                                                                     b)           c)\nArten, die Beerenobst,\nschulzes                                                                                            in Buch-    Hopfen,                 d)\na)       stabe a)    nicht der            Arten,\n1. Anmeldung einer Sorte nach § 32 (ein-                                               Getreide,   nicht auf-     Holz-               die in\nSchutz-    Kartoffeln,    geführt   erzeugung          Buchstaben\nschließlich Prüfung der Sortenbezeich-                                 jahr        Runkel-       sind      dienende            a) bis c)\nrüben,     und dem   Bäume und               nicht\nnung und Bekanntmachung) . . . . . . . . 150,-                                     Zucker-     Saatgut-   Sträucher          aufgeführt\nrüben     verkehrs-       ein-                sind\n2. Prüfung einer Sorte nach § 36                                                                   . gesetz    schließlich\nunterliegen     Rosen\nFür jedes Jahr ihrer Prüfung bei Sor-\nten von\n1            2           3            4                   5\na) Bäumen, Sträuchern einschließlich\nRosen, Hopfen, Ertragsreben, Un-                                                 DM          DM          DM                  DM\nterlagsrcben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,-             9.          600         300          500                250\nb) allen anderen Arten . . . . . . . . . . . . 200,--                  10.           600         300          500                250\n11.           600         300          500                500\nWenn das Bundessortenamt auf be-                                                                                                 500\n12.           600         300          500\nreits vorliegende amtliche Prüfungs-\n13.           600         300          500                500\nergebr.isse zurückgreifen kann, wird\n14.           600         300          500                500\neine einmalige Prüfungsgebühr von\n15.           600         300          500                500\n50 DM erhoben.\n16.           600         300          500                500\nBei Sorten, deren Pflanzen durch Kreu-                                 17.           600         300          500                500\nzung bestimmter Erbkomponenten er-                                     18.           600         300          500                500\nzeugt werden, verdoppelt sich die Ge-                                  19.           600         300          500                500\nbühr, wenn die Erbkomponenten nicht                                    20.           600         300          500                500\ngleichzeitig zur Erteilung des Sorten-                               und fol-\nschutzes angemeldet werden und hier-                                  gende\nüber auch sonst keine amtlichen Prü-                                    je           600         300          500                500\nfungsergebnisse vorliegen.\nFür geschützte Sorten, die einer saatgutverkehrs-\n3. Entscheidung über die Erteilung des                                       rechtlichen Vertriebserlaubnis bedürfen, er-\nSortenschutzes nach § 39 . . . . . . . . . . . 150,-                    mäßigt sich die Jahresgebühr nach Buchstabe a)\n4. Einspruch gegen die Entscheidung der                                      um jeweils 100 DM und die Jahresgebühr nach\nPrüfabteilung nach § 40 . . . . . . . . . . . . 300,-                   den Buchstaben b) und d) um jeweils 50 DM.\nDiese Ermäßigung endet mit dem Ablauf des\nB. Jahresgebühr nach § 19                                                        Jahres, in dem die Vertriebserlaubnis erteilt\nwurde.\nb)              c)\nArten, die     Bc,erenobsl,\nFür Rosen erhöht sich die Jahresgebühr mit Be-\nii)\nin Buch-         Hopfon,              d)            ginn des 3. Schutzjahrs jeweils um 100 DM.\nCelreide,    sl,llw ii)      nicht der          Artro11,\nKartotlcln,  nicht auf-         Holz-             die in\nSchutz-\nRunkel-      r1efüh1l      erzeuqunq        Buchstaben      C. Jedermannserlaubnis\njcJhI                        sind         dienend<!         a) bis c)\nrülwn,\nZuckc!r-   11nd rlem      Bäurrw u11d           nicht           Antrag auf                                                 DM\nrüben      Saatqul-       Sträucher         aufgeführt\nverkehrs-           ein-              sind           1. Festsetzung oder erneute Festsetzung\nqesetz       schließlich\nnnterlic~qen        Rosen                                 der Vergütungen, Bedingungen oder\nBeschränkungen bei der J edermanns-\n1              2            3               4                 5\nerlaubnis nach § 21 Abs. 7, § 42 Abs. 2 300,-\n2. Erlaß einer einstweiligen Anordnung\nDM            DM             DM                DM\nnach § 41 Abs. 1 Nr. 1 . . . . . . . . . . . . . . 150,-\n1.           100           50             100                 50\n2.            200          100             100                50        D. Zwangserlaubnis\n3.            300          150             100               100            Antrag auf\n4.           400           200            300                150\n5.           500           250             400              200             1. Erteilung einer Zwangserlaubnis nach\n6.            600          300            500                                   §§ 22, 42 Abs. 2 ...... ; . . . . . . . . . . . . . 300,-\n250\n7.            600          300            500               250             2. Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n8.            600          300            500               250                 nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 .. . .. .. . . . . .. . 150,-","466                                                  BundesgesetzblaU, Jahrgang 1968, Teil I\nDM                                                                                 D~1\nE. Antrag auf Löschung der Sortenbezeich-                                        J. Verfohren zur Löschung der Sorten-\nnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, § 42                                        bezeichnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 . . . . . 100,-\nAbs. 2     ..............................                             50,-\nK. Verfahren zur Festsetzung einer vorläu-\nfigen Sortenbezeichnung nach § 11 Abs. 2\nF. Anmeldung einer neuen Sortenbezeich-\nSatz 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,-\nnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 oder § 37\n(einschließlich der Bekanntmachung) . . . .                           50,-   L. Verfahren zur Löschung                       des       Sorten-\nschutzes\nG. Antrag auf Festsetzung einer vorläufi-                                            1. nach § 20 Abs. 3                                                   300,-\ngen Sortenbezeichnung nach § 11 Abs. 2\n2. nach § 20 Abs. 4                                                     100,-\nSatz 2, § 42 Abs. 2 ................... .                             50,-\nM. Einsprüche gegen Entscheidungen der\nH. Antrag auf Nichtigkeitserklärung des                                             Prüfabteilungen\nSortenschutzes nach § 20 Abs. 2, § 42                                           Bei Einsprüchen gegen Entscheidungen\nAbs. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,-       der Prüfabteilungen in den Fällen der\nBuchstaben E bis G, I und K wird die\n1. Antrag auf Anderung der Eintragungen                                             doppelte der jeweils angeführten Gebühr\nin der Sortenschutzrolle nach § 30 Abs. 2                             50,-       erhoben.\nII. Saatgutverkehrsgesetz\nDM                                                                                  DM\nA. Verfuhren zur Eintragung einer Sorte in                                                   Nutzungsrichtung, wenn eine be-\ndie Sortenliste                                                                         sondere Prüfung notwendig ist.\n1. Anmeldung einer Sorte nach § 63 (ein-                                       3. Entscheidung über die Eintragung einer\nschließlich Prüfung der Sorter:bezeich-                                         Sorte in die Sortenliste nach § 67\nAbs. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,-\nnung und Bekanntmachung) . . . . . . . . . 100,-\n4. Uberwachung einer Sorte nach § 73\n2. Prüfung einer Sorte nach § 65\na) für jedes Jahr der Prüfung auf Un-                                                                                                             c)\nArten, die\nterscheidbarkeit, Homogenität und                                                                                      b)                   in Buch-\na)\nArten,\nGetreide,                                        staben al\nBeständigkeit (Registerprüfung) bei                                                       Kartoffeln,\ndie im              und b) nich'.\nJahr der                                 Anschluß\nSorten von                                                                                 Runkel-                                        aufgeh.ihr~\nEintragung                                  an die\nrüben,                                        sind und\nTabelle\nZucker-                                       dem Saat-\naa) Ertragsreben und Unterlags-                                                              rüben\naufgeführt                qutver-\nsind               kehrsgesetz\nreben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,-                                                                            unterliegen\nbb) allen anderen Arten . . . . . . . . . 200,-\nWenn das Bundessortenamt auf be-                                              1                 2                       3                       4\nreits vorliegende amtliche Ergeb-                                                             DM                      DM                      DM\nnisse zurückgreifen kann, wird eine\n1.               100                      50                      25\neinmalige           Prüfungsgebühr                     von\n2.               100                      50                      25\n50 DM erhoben.\n3.               200                    100                       50\nBei Sorten, deren Pflanzen durch                                              4.               200                    100                       50\nKreuzung bestimmter Erbkompo-                                                 5.               300                    150                       75\nnenten erzeugt werden, verdoppelt                                             6.               300                    150                       75\nsich die Gebühr, wenn die Erbkom-                                             7.               400                    200                      100\nponenten nicht gleichzeitig zur Ein-                                          8.               400                    200                      100\ntragung in die Sortenliste angemel-                                           9.               500                    250                      125\ndet werden und hierüber auch sonst                                           10.               500                    250                      125\nkeine amtlichen Prüfungsergeb-                                               11.               800                    400                      200\nnisse vorliegen.                                                            12.               800                    400                      200\n13,               800                    400                      200\nb) Für jedes Jahr der Prüfung auf den\n14,               800                    400                      200\nlandeskulturellen                 Wert           (Wert-\n15.               800                    400                      200\nprüfung) bei Sorten von\n16,             1 000                    500                      250\naa) Ertragsreben und Unterlags-                                             17.             1 000                     500                     250\nreben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800,-                18.             1 000                     500                     250\nbb) allen anderen Arten . . . . . . . . . 400,-                             19,             1 000                     500                     250\n20.             1 000                     500                     250\nGibt der Anmelder verschiedene\nund fol-\nAnbauweisen                 oder           Nutzungs-\ngende\nrichtungen an, so entsteht die Ge-                                                                                                            250\nje             1 000                     500\nbühr für jede Anbauweise oder","Nr. 31         Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968                                                  467\n.i\\ rlt:n zu ßuchsLt1be b                                                                                                DM\nC. Verfahren zur Eintragung eines weiteren\nGrüscr\nErhaltungszüchters nach § 69\n1. AuslJuJerrotsch w inqPl, l lorstrotsdiwingel\n1. Anmeldung eines weiteren Erhaltungs-\n2. Buslardweidelgras                                               züchters (einschließlich der Bekannt-\n3. Deutsches Weidelgrns                                           machung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       50,-\n4. EinjJhrigcs Weidelg ras                                     2. Für jedes Jahr der Registerprüfung\n5. Glatthafer                                                      einer weiteren             Erhaltungszüchtung\n6. Knaulgras                                                       einer Sorte bei\n7. Welsches Weidelgras                                             aa) Ertragsreben und Unterlagsreben 150,-\n8. Wiesenlieschgras                                                bb) allen anderen Arten . . . . . . . . . . . . 100,-\n9. Wiesenrispe                                                 3. Entscheidung über die Eintragung eines\n10. Wiesenschwingel                                                weiteren      Erhaltungszüchters                      einer\nLandwirtschaftliche Leguminosen                                    Sorte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,-\n1. Ackerbohnen                                                 4. Uberwachung          einer weiteren Erhal-\ntungszüchtung einer Sorte\n2. Bastardluzerne\nEs werden die gleichen Gebühren wie\n3. Blaue Luzerne\nunter Ziffer II Buchstabe A Nr. 4 er-\n4. Futtererbsen, Trockenspeiseerbsen                              hoben. Bei der Einstufung der Gebühr\n5. Gelbe Lupinen                                                  für die Uberwachung einer Erhaltungs-\n6. Rotklee                                                        züchtung ist der Zeitpunkt der Eintra-\n7. Saatwicken                                                     gung der Sorte in die Sortenliste maß-\ngebend.\n8. Weißlupinen\n5. Widerspruch gegen die Entscheidung\nGemüse                                                             des Sortenausschusses über die Ein-\n1. Blumenkohl                                                     tragung eines weiteren Erhaltungs-\n2. Buschbohnen                                                    züchters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,-\n3. Dicke Bohnen                                           D. Antrag auf Löschung der Sortenbezeich-\n4. Gemüseerbsen                                                nung nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 . . . . . . . . . . . .                 50,-\n5. Gurken\nE. Anmeldung einer neuen Sortenbezeich-\n6. Herbstrüben\nnung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 . . . . . . . . . . .                  50,-\n7. Kohlrabi\n8. Kopfsalat                                               F. Antrag auf Festsetzung einer vorläufigen\n9. Möhren                                                      Sortenbezeichnung nach § 52 Abs. 2 Satz 2                           50,-\n10. Speisezwiebeln\nG. Verfahren zur Löschung der Sorten-\n11. Spinat                                                      bezeichnung nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 . . . . . 100,-\n12. Stangenbohnen\nH. Verfahren zur Löschung der Eintragun-\nDM          gen in der Sortenliste\n5. Widerspruch gegen die Entscheidung                              1. nach § 54 Abs. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,-\ndes Sortenausschusses . . . . . . . . . . . . . . 300,-         2. nach § 54 Abs. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,-\nB. Verfahren zur Verlängerung der Eintra-\nI. Änderung der Eintragungen in der Sorten-\ngung einer Sorte in der Sortenliste nach\n§ 53 Abs. 2\nliste nach § 68 Abs. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . .            50,-\nEs werden die gleichen wie unter Ziffer II                     J. Widersprüche gegen Entscheidungen der\nBuchstabe A aufgeführten Gebühren er-                              Sortenausschüsse\nhoben. Prüfungsgebühren [Ziffer II Buch-                           Bei Widersprüchen gegen Entscheidungen\nstabe A Nr. 2 Buchstaben a) und b)] wer-                           der Sortenausschüsse in den Fällen der\nden nur insoweit erhoben, als die Prüfun-                          Buchstaben D bis I wird die doppelte\ngen tatsächlich durchgeführt werden.                               der jeweils angeführten Gebühr erhoben.\nIII. Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen\nDM                                                                             DM\n1. Auszug aus der Sortenschutzrolle oder                              b) von Anmeldeunterlagen\nder Sortenliste . . . . . . . . . . . . . . . je Sorte   10,-           (Prioritätsbelege) .... je Anmeldung                             3,-\n2. Beglaubigungen                                                     c) sonstiger Art ..................... .                              3,-\na) eines Auszugs aus der Sortenschutz-                             Wird in den Fällen der Buchstaben b)\nrolle oder der Sortenliste . . . je Sorte             3,-      und c) die Unterlage oder das zu beglaubi-","468                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nDM                                                                       DM\ngende Schri[lsliick vorn Bundessortenamt                              4. Schreibgebühren für Ausfertigungen und\nselbst her~J(!Sl<:11 t, so kommen die Schreib-                           Abschriften                 je angefangene Seite            0,50\nqcbühn~n n,1ch Numrrn~r 4 hinzu.\nin fremder Sprache          je angefangene Seite            1,--\n3. Ausk ünft(\\ c.1us der Sortenschutzrolle oder\nder Sorten] islc od()r den sonstigen Unter-                               Tritt an die Stelle einer Abschrift eine\nlagen des Buudcssorl.crwm ls ........... .                   6,--        Ablichtung, so werden je Seite 0,50 DM\nHinzit kommen für ;\\ bsch riftm1 und Aus-                                 erhoben.\nzüge d il\\ Seil n~ihqcbüh rcn mich Nummer 4.\nZweiter Teil\nGebühren des Patentgerichts\nin Sortenschutzsachen\nDM\nA. Beschwerden gegen Entscheidungen des\nBeschlußausschusses\nAls Beschwerdegebühr wird dieselbe Ge-\nbühr erhoben wie im Verfahren vor dem\nBeschlußausschuß.\nB. Beschwerden gegen Entscheidungen des\nPräsidenten des Bundessortenamts nach\n§ 25 Abs. 4 des Sortenschutzgesetzes . . . .              50,-\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 °/o.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil HI wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlaq.\nBezugsbedingun9en für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM,;\nEin z e Ist ü c k e je anqefongene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 1,20 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM."]}