{"id":"bgbl1-1968-31-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":31,"date":"1968-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/31#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_31.pdf#page=16","order":2,"title":"Gesetz über den Verkehr mit Saatgut (Saatgutverkehrsgesetz)","law_date":"1968-05-20T00:00:00Z","page":444,"pdf_page":16,"num_pages":19,"content":["444                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nGesetz\nüber den Verkehr mit Saatgut\n(Saatgutverkehrsgesetz)\nVom 20. Mai 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           Basissaatgut oder als Zertifiziertes Saatgut aner-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    kannt ist.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Saatgut, das\nAbschnitt I                         1. einer dem Basissaatgut vorhergehenden Genera-\ntion einer in der Sortenliste eingetragenen Sorte\nSaatgutordnung                            zugehört und auf Grund eines mit einem Ver-\nmehrer geschlossenen Vermehrungsvertrags an\n1. Allgemeine Vorschriften                       eine der Vertragsparteien abgegeben oder zurück-\ngegeben wird,\n§ 1\n2. noch nicht aufbereitet ist und zur Aufbereitung\nSachlicher Geltungsbereich                     vertrieben wird,\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für        3. für Anbauversuche oder für Züchtungs-, For-\nSaatgut der im Artenverzeichnis der Anlage aufge-             schungs- oder Ausstellungszwecke vertrieben\nführten Pflanzengattungen und Pflanzenarten (Ar-              wird,\nten).                                                     4. zum Anbau außerhalb eines Mitgliedstaats der\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-            Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt\nschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt,          ist.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-               (3) Das Bundessortenamt kann im Rahmen des\ndesrates die Bezeichnung der Arten zu ändern, so-         Absatzes 2 Nr. 1 den Vertrieb von Saatgut einer zur\nweit die Entwicklung des wissenschaftlichen Sprach-       Eintragung in die Sortenliste angemeldeten Sorte\ngebrauchs dies erfordert.                                 genehmigen, wenn damit zu rechnen ist, daß die\nSorte innerhalb angemessener Frist in die Sorten-\n§ 2                           liste eingetragen wird.\nSaatgut, Saatgutkategorien                    (4) Bei Pflanzgut steht Basispflanzgut dem Basis-\n(1) Saatgut im Sinne dieses Gesetzes sind              saatgut und Zertifiziertes Pflanzgut dem Zertifizier-\nten Saatgut gleich.\n1. Samen, der für die Erzeugung von Pflanzen be-\nstimmt ist, sowie                                                                  § 5\n2. Pflanzgut von Kartoffeln und Reben.\nBasissaatgut\n(2) Zum Pflanzgut von Reben gehören auch Ruten\nund Rutenteile.                                              Basissaatgut ist Saatgut, das nach den Grundsät-\nzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchte:r\n(3J Saatgulkategorien im Sinne dieses Gesetzes         oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anwei-\nsind Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standard-      sung gewonnen ist, zur Erzeugung von Zertifizier-\npflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Be-        tem Saatgut bestimmt ist, auf einer Vermehrungs-\nhelfssaatgut.                                             fläche, deren Feldbestand den festgesetzten Anfor-\n§ 3                           derungen genügt, erwachsen ist und die festgesetz-\nten Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllt.\nVertreiben, Einfuhr\n(1) Vertreiben im Sinne dieses Gesetzes ist das\ngewerbsmäßige Anbieten, Feilhalten, Verkaufen                                          § 6\nund jedes sonstige gewerbsmäßige Inverkehrbrin-                              Zertifiziertes Saatgut\ngen.\n(1) Zertifiziertes Saatgut ist Saatgut, das unmit-\n(2) Einfuhr im Sinne dieses Gesetzes ist das Ver-      telbar aus anerkanntem Basissaatgut erwachsen ist,\nbringen in seinen Geltungsbereich.                        nicht zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist, auf\neiner Vermehrungsfläche, deren Feldbestand den\nfestgesetzten Anforderungen genügt, erwachsen ist\n2. Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut           und die festgesetzten Anforderungen an die Beschaf-\nfenheit erfüllt. Zertifiziertes Saatgut darf auch un-\n§ 4\nmittelbar aus anerkanntem Saatgut einer dem Basis-\nVertrieb von Basissaatgut                 saatgut vorhergehenden Generation erwachsen sein.\nund Zertifiziertem Saatgut                    (2) Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln darf\n(1) Saatgut darf vorbehaltlich der §§ 22, 28 und       auch unmittelbar aus anerkanntem Zertifiziertem\n§ 40 Abs. 2 nur vertrieben werden, wenn es als           Pflanzgut erwachsen sein, das unmittelbar aus an-","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968                         445\nerkanntem Basispflanzgut oder aus anerkanntem                                      § 9\nPflanzgut einer dem Basispflanzgut vorhergehenden           Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung\nGeneration erwachsen ist.\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§ 7                           zur Förderung der Qualität von Saagut als weitere\nVoraussetzungen für die Anerkennung als Basis-\nAusführungsvorschriften für Basissaatgut\nsaatgut und Zertifiziertes Saatgut Anforderungen an\nund Zertifiziertes Saatgut\ndie fach gerechte Erzeugung des Saatguts festzuset-\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch         zen. Die Anerkennung kann insbesondere davon ab-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          hängig gemacht werden, daß in Erzeugerbetrieben\n1. zur Förderung der Saatgutqualität bei Basissaat-      nur bestimmte Arten oder Kategorien von Saatgut\ngut und Zertifiziertem Saatgut die Anforderungen     oder eine bestimmte Zahl von Sorten vermehrt wer-\nan den Feldbestand der Vermehrungsfläche, be-        den und Mindestgrößen der Vermehrungsflächen\nsonders in bezug auf Sortenechtheit, Sortenrein-     eingehalten sind.\nheit und Gesundheitszustand, sowie an die Be-\nschaffenheit des Saatguts, besonders in bezug auf                             § 10\nReinheit, Keimfähigkeit, Freisein von Krankhei-      Anerkennung von Saatgut einer dem Basissaatgut\nten und Schädlingen, sowie bei Pfropfreben die                    vorhergehenden Generation\nKombination von Edelreisern und Unterlagen\nfestzusetzen,                                           Für die Anerkennung von Saatgut einer dem Ba-\nsissaatgut vorhergehenden Generation gelten die\n2. soweit es zur Sicherstellung der Saatgutversor-       Vorschriften des § 8 über die Anerkennung von Ba-\ngung erforderlich ist, Arten zu bezeichnen, bei      sissaatgut entsprechend.\ndenen Zertifiziertes Saatgut unmittelbar aus aner-\nkanntem Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein\ndarf, das unmittelbar aus anerkanntem Basissaat-                              § 11\ngut oder aus anerkanntem Saatgut einer dem                          Anerkennungsverfahren\nBasissaatgut vorhergehenden Generation erwach-\nsen ist,                                                (1) Die Anerkennung wird von der nach Landes-\nrecht zuständigen Behörde oder Stelle (Anerken-\n3. bei Kartoffeln zur Verbesserung des Gesundheits-      nungsstelle) nach Prüfung ihrer Voraussetzungen\nwerts vorzuschreiben, daß zur Erzeugung von          durch Anerkennungsbescheid erteilt.\nZertifiziertem Pflanzgut kein Zertifiziertes Pflanz-\ngut aus fremden Betrieben verwendet wird.               (2) Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt\nwerden, soweit dies zur Wahrung der nach diesem\n(2) Der Bundesminister kann durch Rechtsver-          Gesetz geschützten Belange erforderlich ist.\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nbedarf, die nach Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten Anfor-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nderungen für einen bestimmten Zeitraum von höch-\ndas Verfahren der Prüfung und Anerkennung zu\nstens einem Jahr herabsetzen, wenn dies erforder-\nregeln. In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\nlich ist, um die Versorgung mit Saatgut im Geltungs-\nden, daß die zur Untersuchung des Saatguts erfor-\nbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen\nderlichen Proben durch Beauftragte der nach Landes-\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nrecht zuständigen Behörde oder Stelle zu entnehmen\nschaft sicherzustellen. In der Rechtsverordnung soll\nvorgeschrieben werden, in welcher Weise Saatgut,         sind.\ndas lediglich den herabgesetzten Anforderungen\ngenügt, zu kennzeichnen ist.                                                      § 12\nVertriebsgenehmigung vor Abschluß der Prüfung\nDie Anerkennungsstelle kann vor Abschluß der\n§ 8\nPrüfung auf Keimfähigkeit den Vertrieb von Saat-\nVoraussetzung für die Anerkennung             gut an ein bestimmtes Unternehmen des Handels\n(1) Saatgut wird als Basissaatgut anerkannt, wenn    genehmigen, wenn die Keimfähigkeit durch eine\nes die Voraussetzungen des § 5 erfüllt. Saatgut wird     vom Antragsteller beigebrachte vorläufige Analyse\nals Zertifiziertes Saatgut anerkannt, wenn es die        nachgewiesen ist.\nVoraussetzungen des § 6 erfüllt.\n§ 13\n(2) Die Anerkennung setzt ferner voraus, daß die\nSorte in der Sortenliste eingetragen ist, daß die nach                 Prüfung des Feldbestands\n§ 9 für die Anerkennung festgesetzten weiteren Vor-            einer zur Eintragung angemeldeten Sorte\naussetzungen erfüllt sind und daß nach § 67 Abs. 3         Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für\nfestgesetzte Auflagen und Beschränkungen einge-          die Anerkennung auch einen Feldbestand prüfen,\nhalten sind.                                             aus dem Basissaatgut einer zur Eintragung in die\n(3) Zur Ausfuhr bestimmtes Saatgut kann ab-           Sortenliste angemeldeten Sorte gewonnen werden\nweichend von Absatz 2 als Zertifiziertes Saatgut an-     soll, wenn damit gerechnet werden kann, daß die\nerkannt werden, wenn die Sorte nicht in der Sorten-      Sorte innerhalb einer angemessenen Frist in die\nliste eingetragen ist.                                   Sortenliste eingetragen wird.","446                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 14                          Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende Prü-\nVerpflichtungen des Saatguterzeugers            fung des Feldbestands nicht möglich ist. In diesen\nFällen hat der Antragsteller der Anerkennungsstelle\nErzeuger von Basissaatgut oder Zertifiziertem         schriftlich zu versichern, daß er selbst oder durch\nSaatgut sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu machen      einen sachkundigen Beauftragten an Ort und Stelle\nüber                                                     die Erfüllung der festgesetzten Anforderungen an\n1. die Herkunft des zur Erzeugung des Saatguts           den Feldbestand festgestellt hat. Das Zertifizierte\nverwendeten Saatguts,                                Saatgut ist auf das Vorliegen der Sortenechtheit\n2. die Menge und die Empfänger des von ihnen             und der festgesetzten Anforderungen an die Sorten-\nabgegebenen Saatguts und                             reinheit und den Gesundheitszustand durch Nach-\n3. die Menge des im eigenen Betrieb verwendeten          kontrollanbau zu überprüfen.\nSaatguts.                                               (4) Die Anerkennung von Saatgut, das von einem\nSie haben ferner die dazu gehörenden Belege zu           bestimmten Vermehrer in einem bestimmten Gebiet\nsammeln. Die Aufzeichnungen und Belege sind drei         erzeugt worden ist, kann versagt werden, wenn\nJahre aufzubewahren.                                     durch Nachkontrollanbau wiederholt festgestellt\nworden ist, daß das Saatgut dieses Vermehrers\n§ 15\nvon vorgeschriebenen Anforderungen abweicht und\nNachkontrollanbau von anerkanntem Basissaatgut         sich hieraus die Unzuverlässigkeit des Betriebs-\nund Zertifiziertem Saatgut                inhabers oder einer mit der Leitung des Betriebs\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch         beauftragten Person ergibt. Das gleiche gilt für die\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          Anerkennung von Saatgut eines bestimmten Antrag-\nzum Schutz des Verbrauchers vorzuschreiben, daß          stellers.\nanerkanntes Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut         (5) Die Anerkennung von Rebenpflanzgut wird von\nauf das Vorliegen der Sortenechtheit und der fest-       der durch den Bundesminister bestimmten Behörde\ngesetzten Anforderungen an die Sortenreinheit und        oder Stelle vorgenommen.\nden Gesundheitszustand durch Nachkontrollanbau\nzu überprüfen ist. In der Rechtsverordnung kann                 3. Standardpflanzgut, Standardsaatgut,\ndas Verfahren geregelt und auch das Bundessorten-                   Handelssaatgut, Behelfssaatgut\namt mit der Durchführung beauftragt werden.\n§ 17\n(2) Die Anerkennung von Saatgut kann zurück-\ngenommen werden, wenn der Nachkontrollanbau                      Vertrieb von Saatgut weiterer Kategorien\nergibt, daß die Sortenechtheit nicht gegeben ist             (1) Soweit es durch Rechtsverordnung nach § 22\noder die festgesetzten Anforderungen an die Sorten-      gestattet ist, darf abweichend von § 4 vertrieben\nreinheit oder den Gesundheitszustand nicht erfüllt       werden:\nsind.\n1. Standardpflanzgut, das anerkannt ist,\n§ 16\n2. Standardsaatgut, das einer in der Sortenliste ein-\nVermehrung außerhalb des Geltungsbereichs               getragenen Sorte zugehört,\ndieses Gesetzes                     3. Handelssaatgut, das zugelassen ist, und\n(1) Saatgut von allen Arten außer Kartoffeln, das     4. Behelfssaatgut.\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n(2) Bei Pflanzgut steht Behelfspflanzgut dem Be-\nerzeugt worden ist, darf als Zertifiziertes Saatgut\nanerkannt werden, wenn                                   helfssaatgut gleich.\n§ 18\n1. das Saatgut unmittelbar aus im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes erzeugtem Basissaatgut er-                              Standardpflanzgut\nwachsen ist, das durch eine Anerkennungsstelle          Standardpflanzgut ist Pflanzgut von Reben, das\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt         sortenecht ist, auf einer Vermehrungsfläche erwach-\nworden ist, und                                      sen ist, deren Feldbestand den festgesetzten Anfor-\n2. die Prüfung des Feldbestands ergeben hat, daß         derungen genügt, und die festgesetzten Anforde-\ner die festgesetzten Anforderungen erfüllt.          rungen an die Beschaffenheit erfüllt.\n(2) Der Prüfung des Feldbestands durch eine An-\nerkennungsstelle innerhalb des Geltungsbereichs                                    § 19\ndieses Gesetzes steht die Prüfung durch eine An-                             Standardsaatgut\nerkennungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs\nStandardsaatgut ist Saatgut von Gemüse, das\ndieses Gesetzes gleich, wenn das Prüfungsverfahren\nsortenecht ist und die festgesetzten Anforderungen\ndieser Stelle nach einer Bekanntmachung des Bun-\nan die Sortenreinheit und die Beschaffenheit erfüllt\ndesministers den Anforderungen dieses Gesetzes\nentspricht.\n§ 20\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nHandelssaatgut\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nfür Saatgut bestimmter Arten, das als Zertifiziertes        Handelssaatgut ist Saatgut von Gräsern, land-\nSaatgut anerkannt werden soll, Befreiung von der         wirtschaftlichen Leguminosen, 01- und Faserpflan-\nPrüfung nach Absatz 1 Nr. 2 zuzulussen, wenn das         zen, das artenecht ist und die festgesetzten Anfor-\nSaatgut in einem Gebiet erwächst, in dem eine den         derungen an die Beschaffenheit erfüllt.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968                          447\n§ 21                        Vorschriften über die fachgerechte Erzeugung von\nBehelfssaatgut                    Standardpflanzgut zu erlassen. Die Anerkennung\nkann insbesondere davon abhängig gemacht werden,\nBehelfssaatgut ist Saatgut, das artenecht ist und   daß in Erzeugerbetrieben nur eine bestimmte Zahl\ndie festgesetzten, gegenüber Saatgut anderer Kate-      von Sorten vermehrt wird und Mindestgrößen der\ngorien geringeren Anforderungen an die Beschaf-         Vermehrungsflächen eingehalten sind.\nfenheit erfüllt. Behelfssaatgut von Arten mit einer\nSommerform und einer Winterform muß formecht\nsein.                                                                              § 25\n§ 22                          Verpflichtungen des Erzeugers und Nachkontrolle\nvon Standardsaatgut\nAusführungsvorschriften für Standardpflanzgut,\nStandardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut         (1) Erzeuger von Staridardsaatgut sind verpflich-\ntet, Aufzeichnungen über die Menge und die Emp-\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nfänger des von ihnen vertriebenen Saatguts zu\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nmachen sowie die dazu gehörenden Belege zu sam-\n1. zu gestatten, daß bei bestimmten Sorten von          meln. Die Aufzeichnungen und Belege sind drei\nReben Standardpflanzgut, bei bestimmten Gemüse-    Jahre aufzubewahren.\narten Standardsaatgut und bei bestimmten Arten\n(2) Standardsaatgut ist von der nach Landesrecht\nvon Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen,\nzuständigen Behörde oder Stelle stichprobenweise\n01- und Faserpflanzen Handelssaatgut vertrieben\nauf Vorliegen der Sortenechtheit und auf Erfüllung\nwird, wenn die Versorgung mit Zertifiziertem\nder festgesetzten Anforderungen durch Nachkontroll-\nSaatgut nicht gesichert ist,\nanbau und sonstige Untersuchungen zu prüfen. Der\n2. bei Standardpflanzgut, Standardsaatgut und Han-      Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\ndelssaatgut die Anforderungen an die Beschaffen-   nung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfah-\nheit des Saatguts, besonders in bezug auf Rein-    ren der Prüfung zu regeln. In der Rechtsverordnung\nheit, Keimfähigkeit, Freisein von Krankheiten und  kann auch das Bundessortenamt mit der Durchfüh-\nSchädlingen, sowie bei Standardpflanzgut auch die  rung des Nachkontrollanbaus beauftragt werden.\nAnforderungen an den Feldbestand der Vermeh-\nrungsfläche, besonders in bezug auf Sortenecht-\nheit, Sortenreinheit und Gesundheitszustand, fest-                            § 26\nzusetzen, um eine ausreichende Beschaffenheit des     Untersagung des Vertriebs von Standardsaatgut\nSaatguts sicherzustellen.\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann\n§  7 Abs. 2 gilt entsprechend.                          den Vertrieb von Standardsaatgut dem Erzeuger,\ndemjenigen, der es erstmalig vertreibt, oder dem-\n(2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-\njenigen, der es neu verpackt und vertreibt, ganz\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\noder teilweise auf Zeit oder Dauer untersagen,\nbedarf, zur Behebung von vorübergehenden, auf\nwenn durch Prüfungen nach § 25 Abs. 2 wiederholt\nandere Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkei-\nfestgestellt worden ist, daß das Standardsaatgut von\nten in der Versorgung mit Saatgut bestimmter Arten\nvorgeschriebenen Anforderungen abweicht und sich\nden Vertrieb von Saatgut als Behelfssaatgut ge-\nhieraus die Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers\nstatten und die Anforderungen an die Beschaffen-\noder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten\nheit dieses Saatguts, besonders in bezug auf Rein-\nPerson ergibt.\nheit und Keimfähigkeit, festsetzen.\n§ 27\n§ 23                                      Zulassung von Handelssaatgut\nVoraussetzungen für die Anerkennung              Saatgut wird als Handelssaatgut zugelassen, wenn\nvon Standardpflanzgut                 es die Voraussetzungen des § 20 erfüllt. Die § § 11,\n(1) Pflanzgut wird als Standardpflanzgut anerkannt,  12 und 25 Abs. 1 gelten entsprechend.\nwenn es die Voraussetzungen des § 18 erfüllt, die\nSorte in der Sortenliste eingetragen ist und wenn\nnach § 67 Abs. 3 bei der Eintragung der Sorte fest-\ngesetzte Auflagen und Beschränkungen und die nach                       4. Einfuhr von Saatgut\n§ · 24 für die Anerkennung festgesetzten weiteren\nVoraussetzungen erfüllt sind.                                                      § 28\n(2) Die §§ 11, 14 und 15 gelten entsprechend.                          Einfuhr von Saatgut\n(1) Saatgut darf nur eingeführt und vertrieben\n§ 24                         werden\nW eitere Voraussetzungen                1. als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut, wenn\nfür die Anerkennung von Standardpflanzgut            die Sorte in der Sortenliste eingetragen ist und\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-        das Saatgut\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur               a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Basis-\nFörderung der Qualität von Pflanzgut als Voraus-               saatgut oder Zertifiziertes Saatgut anerkannt\nsetzung für die Anerkennung als Standardpflanzgut              ist oder","448                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nb) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-          4. für Anbauversuche oder für Züchtungs-, For-\nsetzes als Basissaatgut oder Zertifiziertes             schungs- oder Ausstellungszwecke eingeführt\nSaatgut anerkannt ist und die Anerkennung               wird.\neiner nach diesem Gesetz erteilten Anerken-\n(2) Das Bundesamt hat dem Antragsteller mit der\nnung gleichgestellt ist,\nGenehmigung die erforderlichen Auflagen, insbeson-\n2. als Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handels-       dere über die Art der Verpackung und Lagerung\nsaatgut oder Behelfssaatgut, soweit der Vertrieb      sowie über die Verwendung bestimmter Angaben\nvon Saatgut dieser Kategorien durch Rechtsver-        und Kennzeichnungen, zu erteilen.\nordnung nach § 22 gestattet ist, und\na) bei Standardpflanzgut und Standardsaatgut                                     § 31\ndie Sorte in der Sortenliste eingetragen ist               Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln\nund\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nb) bei Standardpflanzgut das Pflanzgut als Stan-      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndardpflanzgut im Geltungsbereich dieses Ge-        die Einfuhr von Pflanzgut bestimmter Kartoffel-\nsetzes anerkannt ist oder außerhalb des Gel-       sorten, das außerhalb des Geltungsbereichs dieses\ntungsbereichs dieses Gesetzes anerkannt ist        Gesetzes anerkannt ist, zu verbieten oder zu\nund die Anerkennung einer nach diesem Ge-          beschränken, wenn dies zur Erhaltung der Qualität\nsetz erteilten Anerkennung gleichgestellt ist,     der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist.\nc) bei Handelssaatgut das Saatgut im Geltungs-\n(2) Bei Gefahr im Verzug kann der Bundes-\nbereich dieses Gesetzes als Handelssaatgut         minister Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zu-\nzugelassen ist oder außerhalb des Geltungs-        stimmung des Bundesrates erlassen; sie treten spä-\nbereichs dieses Gesetzes als Handelssaatgut        testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer\nzugelassen ist und die Zulassung einer nach\nKraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung\ndiesem Gesetz erteilten Zulassung gleich-\ndes Bundesrates verlängert werden.\ngestellt ist.\n(2) Die Packungen und Behältnisse des Saatguts                                    § 32\nmüssen nach den Vorschriften der §§ 34 und 35 ge-\nAusnahmen von den Einfuhrvorschriften\nkennzeichnet und verschlossen sein.\nDie Einfuhrvorschriften der §§ 28 bis 31 sind\nnicht anzuwenden, solange sich Saatgut in einem\n§ 29                           Freihafen oder unter zollamtlicher Uberwachung\nGleichstellung von Anerkennungen                befindet.\noder Zulassungen                                                § 33\n(1) Der Bundesminister kann für bestimmte Arten                         Uberwachung der Einfuhr\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                (1) Für die Uberwachung der Einfuhr von Saat-\ndesrates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-         gut sind der Bundesminister der Finanzen und die\nsetzes erteilte Anerkennungen oder Zulassungen             von ihm bestimmten Zolldienststellen zuständig.\nvon Saatgut der Anerkennung oder Zulassung durch\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\neine Anerkennungs- oder Zulassungsstelle im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes gleichstellen, wenn ge-       mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nstimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten\nwährleistet ist, daß die Voraussetzungen der An-\ndes Verfahrens bei der Einfuhrüberwachung zu\nerkennung oder Zulassung den Grundsätzen dieses\nGesetzes entsprechen.                                      regeln, insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmel-\ndungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfs-\n(2) Der Bundesminister kann Rechtsverordnungen          diensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in\nnach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates              Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur\nfür einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem          Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen\nJahr erlassen, soweit es zur Sicherstellung der Saat-      unentgeltlicher Muster und Proben aufzuerlegen.\ngutverS-Orgung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\noder in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-               (3) Für die Gebiete des Freihafens Hamburg kann\nder Bundesminister der Finanzen die in Absatz 1\nischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist.\ngenannte Aufgabe dem Freihafenamt übertragen.\n§ 18 a Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzver-\n§ 30\nwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl.\nEinfuhrgenehmigungen                     S. 448), zuletzt geändert durch die Finanzgerichts-\n(1) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-          ordnung · vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I\nschaft (Bundesamt) kann die Einfuhr und den Ver-           S. 1477), ist anzuwenden.\ntrieb von Saatgut, das den Vorschriften des § 28 nicht\nentspricht, genehmigen, wenn das Saatgut                              5. Kennzeichnung des Saatguts,\n1. zur Vermehrung eingeführt und das daraus er-                  Verbot der Irreführung, Gewährleistung\nzeugte Saatgut ausgeführt wird,\n2. nach § 16 als Zertifiziertes Saatgut anerkannt                                     § 34\nwerden soll,                                                       Kennzeichnung und Verschließung\n3. zur Aufbereitung eingeführt und das aufbereitete           (1) Saatgut darf nur in Packungen oder Behält-\nSaatgut ausgeführt wird,                                nissen eingeführt und vertrieben werden, die nach","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968                          449\nMaßgabe der nachstehenden Vorschriften gekenn-                                  § 36\nzeichnet und verschlossen sind. Bei Reben stehen      Zusätzliche Anforderungen für den Saatgutvertrieb\nBündel Packungen oder Behältnissen gleich.\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\n(2) An oder auf den Packungen oder Behältnissen    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur\nsind anzugeben                                        Förderung der Erzeugung und der Qualität von\n1. die Art,                                           Saat- und Erntegut vorzuschreiben, daß Saatgut\nbestimmter Arten oder Kategorien nur vertrieben\n2. die Sortenbezeichnung außer bei Handelssaatgut     werden darf, wenn es zusätzlich bestimmte Anfor-\nund Behelfssaatgut,                               derungen an die Sortierung, physikalische oder che-\n3. die Kategorie des Saatguts,                        mische Behandlung oder bei polyploiden Sorten an\n4. das Datum der Verschließung der Packungen oder     das Ploidiestufenverhältnis erfüllt.\nBehältnisse und\n5. bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Stan-                           § 37\ndardpflanzgut die Anerkennungsnummer, bei\nHandelssaatgut die Zulassungsnummer.                               Verbot der Irreführung\n(1) Saatgut darf nicht unter irreführender Be-\n(3) Die Packungen oder Behältnisse sind so zu      zeichnung, Angabe oder Aufmachung vertrieben\nverschließen, daß der Verschluß beim Offnen ver-      werden.\nletzt wird und nicht wieder verwendet werden\nkann.                                                     (2) Erntegut, das nach den Vorschriften dieses\nGesetzes nicht als Saatgut vertrieben werden darf,\n§ 35                        darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder\nAufmachung vertrieben werden, die es als Saatgut\nAusführungsvorschriften               verwendbar erscheinen läßt.\nfür die Kennzeichnung und Verschließung\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                                     § 38\nrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers und            Fehlen der Voraussetzungen für den Vertrieb\nzur Ordnung des Saatgutvertriebs erforderlich ist,\nSaatgut, das die Voraussetzungen für die Aner-\n1. die Art der Kennzeichnung und Verschließung        kennung oder die Zulassung oder die nach § 36 fest-\nder Packungen oder Behältnisse zu regeln,         gesetzten zusätzlichen Anforderungen nicht oder\n2. vorzuschreiben, daß die Packungen oder Behält-     nicht mehr erfüllt, darf nicht vertrieben werden. Für\nnisse durch Beauftragte der nach Landesrecht      Standardsaatgut und Behelfssaatgut gilt Satz 1 ent-\nzuständigen Behörde oder Stelle zu kennzeichnen    sprechend.\nund zu verschließen sind, sowie das Verfahren\nder Kennzeichnung und Verschließung zu regeln,                              § 39\n3. zu bestimmen, daß die Angaben nach § 34 Abs. 2                         Gewährleistung\nauch in den Packungen oder Behältnissen enthal-\n(1) Wird Saatgut vertrieben, so gelten die Sorten-\nten sein müssen,\nechtheit und die Artenechtheit sowie die für die\n4. für bestimmtes Saatgut vorzuschreiben, daß an,      Kategorie des Saatguts und die durch Rechtsver-\nin oder auf den Packungen oder Behältnissen        ordnung nach § 36 zusätzlich festgesetzten Anforde-\nzusätzliche Angaben, insbesondere über den Ver-    rungen als zugesichert.\nmehrer oder Händler, die Herkunft, die Art oder\n(2) Gewährleistungsansprüche dürfen nur durch\nden Zeitpunkt der Erzeugung, Vermehrung oder\nallgemeine Geschäftsbedingungen beschränkt wer-\nBehandlung, die Beschaffenheit, die Sortierung,\nden, soweit dadurch die berechtigten Interessen des\ndie Zusammensetzung, den Verwendungszweck\nKäufers keine unbillige Beeinträchtigung erfahren.\noder das Gewicht, anzubringen sind,\nVereinbarungen über den Ausschluß von Gewähr-\n5. vorzuschreiben, daß für Saatgut bestimmter Ar-      leistungsansprüchen bei fehlender Sortenechtheit\nten und Kategorien nur ungebrauchtes Ver-          oder Artenechtheit sind unwirksam.\npackungsmaterial verwendet wird.\n(3) Weist der Verkäufer nach, daß das Fehlen der\n(2) Der Bundesminister wird ferner ermächtigt,      Eigenschaften, die nach Absatz 1 als zugesichert gel-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-         ten, auf einem Umstand beruht, den er nicht zu ver-\ndesrates zur Erleichterung des Verkehrs mit Saat-      treten hat, so kann das Gericht die Pflicht des\ngut, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers         Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz wegen\nvereinbar ist, Ausnahmen von § 34 zuzulassen; dies     Nichterfüllung insoweit einschränken, als die Er-\ngilt insbesondere für Saatgut in bestimmten Packun-    satzpflicht für den Verkäufer auch unter Berücksich-\ngen oder Bchi:iltnissen sowie für Kleinpackungen und   tigung der berechtigten Interessen des Käufers zu\nSaatgut, das in kleinen Mengen an den Letztverbrau-    einer schweren Unbilligkeit führen würde.\ncher abgegeben wird.\n(4) Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Scha-\n(3) Für Behelfssaatgut kann der Bundesminister      densersatz wegen Nichterfüllung und Lieferung\nRechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2           einer mangelfreien Sache verjähren in einem Jahr\nohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.             von der Ubergabe des Saatguts an.","450                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n6. Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung              1. unterscheidbar,\n2. hinreichend homogen,\n§ 40                            3. beständig,\nSaatgutmischungen                       4. von landeskulturellem Wert und\n(1) Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder           5. mit einer eintragungsfähigen Sortenbezeichnung\nKategorien darf nicht gemischt vertrieben werden.               bezeichnet ist.\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch          Bei einer nach dem Sortensthutzgesetz vom 20. Mai\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,           1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429) geschützten Sorte sind\nsoweit es mit dem Schutz des Verbrauchers verein-          die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 und 5 als\nbar ist, die Voraussetzungen festzusetzen, unter           erfüllt anzusehen.\ndenen Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder\nKategorien von Getreide, Gräsern, landwirtschaft-              (2) Die Voraussetzung des landeskulturellen Wer-\nlichen Leguminosen, 01- und Faserpflanzen in               tes entfällt bei\nMischungen untereinander sowie in Mischungen mit           1. Sorten von Gemüse,\nSaatgut von Arten, die nicht der Saatgutverkehrs-          2. Sorten von Gräsern, die nicht zu Futterzwecken\nregelung unterliegen, vertrieben werden darf. In                bestimmt sind,\nder Rechtsverordnung ist die Kennzeichnung des             3. Sorten, die nicht zum Anbau im Geltungsbereich\nMischungsanteils auch für die Arten, die nicht der              dieses Gesetzes bestimmt sind,\nSaatgutverkehrsregelung unterliegen, zu regeln.\n4. Sorten, die ausschließlich zur Erzeugung von\nFerner kann in der Rechtsverordnung für Saatgut\nPflanzen einer anderen Sorte bestimmt sind (Erb-\nvon in Satz 2 genannten Arten ein Mindest- oder\nkomponenten).\nHöchstanteil an der Mischung festgesetzt werden.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Ein-\n§ 41                            tragung einer Sorte versagt werden, wenn der An-\nbau von Pflanzen dieser Sorte die Gesundheit von\nAnzeigepflicht und Saatgutkontrollbücher\nMenschen, Tieren oder Pflanzen gefährdet.\n(1) Wer Saatgut vertreibt oder gewerbsmäßig ab-\nfüllt oder für andere aufbereitet, hat den Beginn und\ndie Beendigung des Betriebs der nach Landesrecht                                       § 45\nzuständigen Behörde innerhalb eines Monats anzu-                                Unterscheidbarkeit\nzeigen. Dies gilt nicht, soweit lediglich im eigenen\nEine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich durch\nBetrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saat-\nwenigstens ein wichtiges morphologisches oder\ngut oder Standardpflanzgut vertrieben, abgefüllt\nphysiologisches Merkmal von jeder anderen Sorte,\noder aufbereitet wird.\ndie im Zeitpunkt der Anmeldung in der Sortenliste\n(2) Anzeigepflichtige nach Absatz 1 haben Kon-          eingetragen oder zur Eintragung angemeldet ist,\ntrollbücher über die Vorräte, Eingänge und Aus-            deutlich unterscheidet.\ngänge von Saatgut zu führen. Der Bundesminister\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-                                        § 46\nstimmung des Bundesrates die Art der Buchführung                                  Homogenität\nsowie Inhalt und Art der Eintragungen zu regeln.\nEine Sorte ist hinreichend homogen, wenn ihre\nPflanzen, von wenigen Abweichungen abgesehen,\n§ 42\nin ihren wesentlichen Merkmalen gleich sind. Die\nSaatgutverkehrskontrolle                    Besonderheiten der generativen oder vegetativen\nDer Vertrieb von Saatgut wird durch die nach            Vermehrung der Pflanzen sind zu berücksichtigen.\nLandesrecht zuständige Behörde überwacht.\n§ 43                                                        § 47\nGeschlossene Anbaugebiete                                           Beständigkeit\nDie Errichtung von geschlossenen Anbaugebieten             Eine Sorte ist beständig, wenn ihre Pflanzen in\nfür die Erzeugung von Saatgut kann durch die Lan-          ihren wesentlichen Merkmalen nach jeder Vermeh-\ndesgesetzgebung geregelt werden.                           rung oder, falls ihre Züchtung einen besonderen\nVermehrungszyklus erfordert, nach jedem Vermeh-\nrungszyklus weiterhin dem Sortenbild entsprechen.\nAbschnitt II\nSortenordnung                                                     § 48\n1. Sortenliste                                        Landeskultureller Wert\nEine Sorte besitzt landeskulturellen Wert, wenn\n§ 44                            sie nach der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden\nEigenschaften gegenüber den in der Sortenliste\nVoraussetzungen für die Eintragung\neingetragenen vergleichbaren Sorten eine deutliche\nin die Sortenliste\nVerbesserung für den Pflanzenbau oder für die Ver-\n(1) Eine Sorte wird in die Sortenliste eingetragen,     wertung des Ernteguts oder aus dem Erntegut ge-\nwenn sie                                                   wonnener Erzeugnisse erwarten läßt. ·","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968                             451\n§ 49                         nisch verwandten Art in der Zeichenrolle des Patent-\nSortenbezeichnung geschützter Sorten           amts ein Warenzeichen eingetragen, das mit der\nSortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt\n(1) Eine nach dem Sortenschutzgesetz geschützte      werden kann, so kann er Rechte aus dem Waren-\nSorte ist mit der in der Sortenschutzrolle eingetra-    zeichen für diese Waren nicht mehr geltend machen,\ngenen Sortenbezeichnung in die Sortenliste einzu-        sobald die Sorte in der Sortenliste eingetragen ist.\ntragen.\n(2) Ist die Sortenbezeichnung für dieselben Waren\n(2) Wird die in der Sortenschutzrolle eingetra-      als Warenzeichen für den Züchter in der Zeichen-\ngene Sortenbezeichnung geändert oder wird für eine       rolle des Patentamts eingetragen oder zur Eintra-\nnicht geschützte Sorte, die in der Sortenliste ein-      gung angemeldet, so kann er den Zeitpunkt der\ngetragen ist, Sortenschutz unter einer anderen Sor-      Anmeldung des Warenzeichens als maßgebend für\ntenbezeichnung erteilt, so ist die neue Sortenbezeich-   die Sortenbezeichnung in Anspruch nehmen. In die-\nnung von Amts wegen in die Sortenliste einzutragen.      sem Fall hat der Inhaber innerhalb von drei Mona-\nten nach Anmeldung der Sorte eine Bescheinigung\n§ 50                          des Patentamts über die Eintragung oder Anmeldung\ndes Warenzeichens vorzulegen. Wird die Bescheini-\nSortenbezeichnung nicht geschützter Sorten\ngung nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird vor Ein-\n(1) Für eine nicht geschützte Sorte ist die ange-    tragung in die Sortenliste das Warenzeichen ge-\nmeldete Bezeichnung einzutragen. Jedoch sind Be-        löscht oder die Anmeldung des Warenzeichens zu-\nzeichnungen ausgeschlossen, die                          rückgenommen oder zurückgewiesen, so erlischt der\n1. die Unterscheidung der Sorte nicht ermöglichen,       Prioritätsanspruch für die Sortenbezeichnung.\ninsbesondere Bezeichnungen, die ausschließlich         (3) Den in der Zeichenrolle des Patentamts ein-\naus Zahlen bestehen,                                getragenen Warenzeichen stehen Marken gleich, die\n2. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmen oder      nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891\nverwechselt werden können, unter der bereits       über die internationale Registrierung von Fabrik-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem       oder Handelsmarken in der jeweils geltenden Fas-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-       sung international registriert worden sind und im\nschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Ver-     Geltungsbereich dieses Gesetzes Schutz genießen.\nbandsstaat eine Sorte derselben botanischen oder\neiner botanisch verwandten Art in ein amtliches                                § 52\nSortenverzeichnis eingetragen oder Saatgut einer                  Löschung der Sortenbezeichnung\nsolchen Sorte vertrieben worden ist,\n(1) Das Bundessortenamt löscht die Sortenbe-\n3. Ärgernis erregen oder irreführen können, ins-        zeichnung\nbesondere Bezeichnungen, die geeignet sind,          1. von Amts wegen, wenn die Eintragung der Sor-\nunrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die          tenbezeichnung nach § 50 hätte versagt werden\nEigenschaften oder den Wert der Sorte oder über          müssen oder nachträglich Umstände eintreten, die\nden Züchter zu erwecken.                                die Versagung nach§ 50 Abs. 1 Nr. 3 rechtfertigen\n(2) Ist die Sorte bereits in einem anderen Mit-           würden,\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-          2. auf Antrag des Züchters oder eines Dritten, wenn\nschaft oder in einem anderen Verbandsstaat in                ein rechtskräftiges Urteil gegen den Züchter auf\neinem amtlichen Sortenverzeichnis eingetragen, so            Einwilligung in die Löschung der Sortenbezeich-\nkann nur die Sortenbezeichnung eingetragen wer-              nung vorgelegt wird oder wenn ein entgegen-\nden, die in dem anderen Mitgliedstaat der Euro-              stehendes Recht glaubhaft gemacht wird und der\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in dem ande-           Züchter in die Löschung einwilligt.\nren Verbandsstaat eingetragen ist, sofern nicht Aus-\n(2) Das Bundessortenamt fordert den Züchter auf,\nschließungsgründe nach Absatz 1 entgegenstehen,\ninnerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sorten-\ndie Sortenbezeichnung im Geltungsbereich dieses\nbezeichnung anzumelden. Auf Antrag des Züchters\nGesetzes aus sprachlichen Gründen ungeeignet ist\noder eines Dritten setzt das Bundessortenamt eine\noder der Züchter glaubhaft macht, daß ein Recht\nvorläufige Sortenbezeichnung fest, wenn der An-\neines Dritten entgegensteht.\ntragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.\n(3) Durch die Eintragung einer Bezeichnung als\nSortenbezeichnung werden entgegenstehende Rechte                                   § 53\nDritter nicht berührt.\nDauer der Eintragung\n(4) Verbandsstaaten im Sinne dieses Gesetzes             (1) Die Eintragung einer Sorte gilt bis zum Ende\nsind die dem Internationalen Ubereinkommen zum          des auf die Eintragung folgenden zehnten Jahres,\nSchutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember           bei Reben bis zum Ende des auf die Eintragung fol-\n1961 (Bundesgesetzbl. II 1968 S. 428) angehörenden      genden zwanzigsten Jahres.\nStaaten.\n(2) Die Eintragung einer Sorte ist auf schriftlichen\n§ 51                         Antrag-um jeweils höchstens zehn Jahre, bei Reben\num jeweils höchstens zwanzig Jahre zu verlängern,\nWarenzeichen des Züchters\nwenn die Sorte den Voraussetzungen des § 44 noch\n(1) Ist für den Züchter für die Sorte oder eine      genügt. Der Antrag ist spätestens zwei Jahre vor\nandere Sorte derselben botanischen oder einer bota-     Ablauf der Eintragung zu stellen.","452                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 54                         den mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleich-\nLöschung der Eintragung                 heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.\n(1) Die Eintragung einer Sorte ist zu löschen,           (2) Der Vorsitzende ist der Präsident des Bun-\nwenn der eingetragene Züchter oder, falls mehrere         dessortenamts oder ein von ihm bestimmtes Mit-\nZüchter eingetragen sind, diese durch schriftliche        glied des Bundessortenamts.\nErklärung gegenüber dem Bundessortenamt auf die              (3) Der rechtskundige Beisitzer muß Mitglied des\nEintragung verzichten.                                    Bundessortenamts sein und die Befähigung zum\n(2) Die Eintragung einer Sorte ist von Amts we-       Richteramt haben.                      ·\ngen zu löschen, wenn eine der Voraussetzungen                (4) Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen auf dem\nnach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht oder nicht mehr        Gebiet des Sortenwesens besondere Fachkunde be-\nvorliegt.                                                 sitzen. Sie werden vom Bundesminister für sechs\n(3) Die Eintragung einer Sorte kann von Amts          Jahre berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amts-\nwegen gelöscht werden, wenn                               zeit wieder berufen werden. Die Berufung von In-\nhabern oder Angestellten von Zuchtbetrieben oder\n1. die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 3 für die\nAngestellten von Züchterverbänden ist unstatthaft.\nVersagung der Eintragung gegeben sind,\n2. der Züchter der Aufforderung nach § 52 Abs. 2             (5) Der Bundesminister kann einen       ehrenamt-\nSatz 1 zur Anmeldung einer neuen Sortenbezeich-      lichen Beisitzer aus wichtigem Grund abberufen.\nnung nicht nachkommt,\n3. der Züchter eine Auflage nach § 67 Abs. 3 nicht                                  § 58\nerfüllt,                                                         Ausschließung und Ablehnung\n4. der Züchter die Verpflichtung nach § 72 trotz\nFür die Ausschließung und Ablehnung der Mit-\nMahnung nicht erfüllt oder\nglieder der Sortenausschüsse und der Widerspruchs-\n5. der Züchter fällige Kosten innerhalb einer Nach-       ausschüsse gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2,\nfrist nicht entrichtet.                              §§ 47 und 48 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.\n(4) Die Löschung von Amts wegen kann mit einer        Uber die Ablehnung entscheidet der Widerspruchs-\nAuslauffrist vorgenommen werden.                          ausschuß.\n§ 59\n2. Bundessortenamt                           Verpflichtung der ehrenamtlichen Beisitzer\nDie ehrenamtlichen Beisitzer sind vor ihrer ersten\n§ 55                         Dienstleistung von dem Vorsitzenden des Wider-\nBundessortenamt                     spruchsausschusses, in dem sie mitwirken sollen,\ndurch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung\n(1) Das Bundessortenamt führt die Sortenliste.\nihrer Obliegenheiten zu verpflichten.\n(2) Im Bundessortenamt werden gebildet\n1. Sortenausschüsse für die Entscheidung über die\n§ 60\nEintragungen in die Sortenliste, die Verlängerung\nund Löschung der Eintragungen,                             Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer\n2. Widerspruchsausschüsse für die Entscheidung über          Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten eine Ent-\nWidersprüche gegen die Entscheidungen der Sor-       schädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 und 9 bis\ntenausschüsse.                                       11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehren-\n(3) Der Präsident des Bundessortenamts setzt die      amtlichen Richter in der Fassung der Bekannt-\nZahl der Sortenausschüsse und Widerspruchsaus-            machung vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I\nschüsse fest und regelt die Geschäftsverteilung.          S. 753); § 12 des angeführten Gesetzes gilt entspre-\nchend. Die Entschädigung wird vom Präsidenten\ndes Bundessortenamts festgesetzt. Für die gericht-\n§ 56                         liche Festsetzung ist das Verwaltungsgericht zu-\nSortenausschüsse                    ständig, in dessen Bezirk das Bundessortenamt\nseinen Sitz hat.\nDie Sortenausschüsse bestehen aus dem Vorsit-\nzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und                                     § 61\ndie Beisitzer sind vom Präsidenten des Bundessorten-\nStellvertreter\namts bestimmte Mitglieder des Bundessortenamts.\nFür jedes Mitglied der Sortenausschüsse und der\nWiderspruchsausschüsse ist ein Stellvertreter zu\n§ 57\nberufen. Für die Stellvertreter gelten die §§ 57 bis\nWiderspruchsausschüsse                  60 entsprechend.\n(1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen aus                                     § 62\ndem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer\nund fünf ehrenamtlichen Beisitzern. Die Wider-                          Beschränkung der Berufung\nspruchsausschüsse sind bei Anwesenheit des Vor-              Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-\nsitzenden, des rechtskundigen und dreier ehrenamt-        gerichts ist ausgeschlossen, wenn im Vorverfahren\nlicher Beisitzer beschlußfähig. Die :3eschlüsse wer-      der Widerspruchsausschuß entschieden hat.","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968                          453\n3. Verfahren vor dem Bundessortenamt                                       § 66\nMängel der angemeldeten Sortenbezeichnung\n§ 63\nEntspricht die angemeldete Sortenbezeichnung\nAnmeldung                       nicht den Vorschriften der §§ 49 und 50, so fordert\n(1) Die Eintragung einer Sorte ist beim Bundes-    das Bundessortenamt den Anmelder auf, innerhalb\nsortenamt schriftlich zu beantragen (Anmeldung).      einer bestimmten Frist eine neue Sortenbezeichnung\nDer Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen      anzumelden. Kommt der Anmelder der Aufforde-\nbeizufügen.                                           rung nicht nach, so wird die Anmeldung zurück-\ngewiesen.\n(2) Zur Anmeldung einer Sorte ist der Züchter\nberechtigt. Züchter im Sinne dieses Gesetzes ist bei                             § 67\ngeschützten Sorten der Sortenschutzinhaber, bei\nEntscheidung über die Eintragung in die Sortenliste\nnicht geschützten Sorten der Erhaltungszüchter.\nErhaltungszümter ist, wer eine Sorte während der          (1) Erachtet das Bundessortenamt die Vorausset-\nletzten drei Zuchtgenerationen nach den Grund-        zungen für die Eintragung einer Sorte für gegeben,\nsätzen systematischer Erhaltungszüchtung bearbei-     so nimmt es die Eintragung vor; andernfalls weist\ntet hat.                                              es die Anmeldung zurück.\n(2) Die Anmeldung kann auch zurückgewiesen\n§ 64                         werden, wenn der Anmelder die erforderlichen\nUnterlagen nicht beibringt oder fällige Kosten nicht\nAnmeldung durch ausländische Züchter          entrichtet.\n(1) Die Anmeldung durch einen Züchter, der nicht\n(3) Die Sorte kann unter Auflagen und Beschrän-\nDeutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des\nkungen eingetragen werden. Die Eintragung kann\nGrundgesetzes ist, sowie durch eine juristische Per-\ninsbesondere mit der Bestimmung verbunden wer-\nson oder eine Personenvereinigung, die ihren Sitz     den, daß\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat,\nist nur zulässig, wenn die Gegenseitigkeit gewähr-    1. die dem Basissaatgut vorhergehenden Generatio-\nleistet ist. Der Bundesminister gibt bekannt, in wel-      nen bestimmten Anforderungen genügen müssen\nchen Staaten die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.        oder\n2. das Saatgut nur in bestimmten Gebieten erzeugt\n(2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder         werden darf.\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft weder Wohnsitz noch Nie-                                 § 68\nderlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz\ngeregelten Verfahren vor dem Bundessortenamt nur                    Eintragung in die Sortenliste\nteilnehmen, wenn er im Geltungsbereich dieses Ge-         (1) In die Sortenliste sind einzutragen\nsetzes einen Vertreter bestellt hat.                   1.  die Sortenbezeichnung,\n2.   die wesentlichen morphologischen und physiolo-\ngischen Merkmale; bei Sorten, deren Pflanzen\n§ 65                              durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten er-\nPrüfung der Sorte                       zeugt werden, auch die wesentlichen morpholo-\ngischen und physiologischen Merkmale der Erb-\n(1) Das Bundessortenamt prüft die Anmeldung.\nkomponenten,\nBei der Prüfung ist die Sorte anzubauen. Das Bun-\ndessortenamt kann den Anbau oder die weiter er-       3.   die für den landeskulturellen Wert maßgebenden\nforderlichen Untersuchungen anderen Stellen über-          Eigenschaften der Sorte,\nlassen.                                               4.   Name oder Firma und Anschrift des Züchters\noder der Züchter und eines bestellten Vertreters,\n(2) Stehen dem Bundessortenamt eigene Prü-\n5.   Auflagen und Beschränkungen,\nfungsergebnisse zur Verfügung, so kann es von\neiner erneuten Prüfung absehen. Von einer erneuten    6.   der Zeitpunkt der Eintragung und der Löschung\nPrüfung kann es ferner absehen, soweit Prüfungs-           der Sorte.\nergebnisse einer Prüfungsstelle außerhalb des Gel-        (2) Die Eintragung der Merkmale nach Absatz 1\ntungsbereichs dieses Gesetzes vorliegen, deren        Nr. 2 kann durch einen Hinweis auf andere Unter-\nPrüfungsverfahren nach einer Bekanntmachung des       lagen des Bundessortenamts ersetzt werden. Auf\nBundesministers den Anforderungen dieses Gesetzes     Antrag des Anmelders sind bei Sorten, deren Pflan-\nentspricht.                                           zen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten\n(3) Für die Verlängerung der Eintragung einer      erzeugt werden, die Angaben über die Erbkompo-\nSorte gilt Absatz 1 entsprechend. Die Prüfung auf     nenten nicht einzutragen. Die nicht einzutragenden\nlandeskulturellcn Wert durch Anbau kann entfallen,    Angaben gelten als fremde Betriebsgeheimnisse.\nwenn aus anderen amtlichen Prüfungen und aus              (3) Wird Saatgut einer Sorte in einem anderen\ndem Anbau in der Praxis geschlossen werden kann,      Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\ndaß die Sorte noch landeskulturellen Wert besitzt.     schaft oder einem anderen Verbandsstaat unter\nWird eine Prüfung durch Anbau durchgeführt, so        einer anderen Sortenbezeichnung vertrieben, so soll\nkann die Eintragung auf Antrag bis zum Abschluß       diese Bezeichnung in der Sortenliste vermerkt\nder Prüfung verlüngert werden.                        werden.","454                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(4) Änderungen in der Person eines Züchters oder      rat es bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens vor\neines bestellten Vertreters werden in die Sorten-        dem Bundessortenamt einschließlich der Sortenüber-\nliste eingetragen, wenn sie dem Bundessortenamt          wachung zu regeln.\nbekanntgeworden oder nachgewiesen sind. Der ein-\ngetragene Züchter und der eingetragene Vertreter                             Abschnitt III\nbleiben bis zur Eintragung der Änderung gegenüber\nden zuständigen Behörden und Stellen nach diesem                      Beschreibende Sortenliste\nGesetz berechtigt und verpflichtet.\n§ 75\n§ 69                                         Beschreibende Sortenliste\nEintragung und Löschung der Eintragung               Das Bundessortenamt veröffentlicht eine beschrei--\neines Erhaltungszüchters                 bende Liste der eingetragenen Sorten (Beschrei-\nbende Sortenliste). Die Beschreibung soll sich auf\n(1) Bei nicht geschützten Sorten ist die Eintragung\ndie wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie\neines Erhaltungszüchters auch zulässig, wenn bereits\nauf die Eignung der Sorten für bestimmte Boden-\nein anderer Erhaltungszüchter eingetragen ist.\nund Klimaverhältnisse oder bestimmte Verwen-\n(2) Die Eintragung eines Erhaltungszüchters ist       dungszwecke erstrecken. In der Beschreibenden Sor-\nvon Amts wegen zu löschen, wenn der Erhaltungs-          tenliste können Prüfungsergebnisse anderer mnt-\nzüchter die Sorte nicht mehr nach den Grundsätzen        licher Stellen und Erfahrungen aus dem Anbau in\nsystematischer Erhaltungszüchtung erhält.                der Praxis verwertet werden. Das Bundessortenamt\nkann für die Beschreibende Sortenliste besondere\n§ 70                          Prüfungen und Anbauversuche durchführen.\nBekanntmachung\nDas Bundessortenamt gibt die in der Sortenliste                           Abschnitt IV\neingetragenen Sorten in dem vom Bundesminister           Uberwachungs-, Straf- und Bußgeldvorschriiten\nbestimmten Blatt bekannt.\n§ 76\n§ 71\nAuskunft und Nachschau\nEinsicht in die Sortenliste\n(1) Die zuständigen Behörden können zur Durch-\n(1) Die Einsicht in die Sortenliste steht jedem       führung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf\nfrei.                                                    Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von\n(2) Die Einsicht in die Eintragungsunterlagen         natürlichen und juristischen Personen und nicht\nsteht jedem frei, der ein berechtigtes Interesse         rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforder-\nglaubhaft macht.                                         lichen Auskünfte verlangen sowie Proben von Saat-\ngut fordern.\n(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Angaben nach § 68\nAbs. 2 Satz 2 nicht einzutragen sind.                       (2) Die von den zuständigen Behörden mit der\nEinholung von Auskünften beauftragten Personen\nsind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke\n§ 72                           und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu\nSortenerhaltung                      betreten, Proben zu entnehmen und die geschäft-\nlichen Unterlagen einzusehen. Der Auskunftspflich-\nDer in der Sortenliste eingetragene Züchter hat\ntige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.\ndie Sorte im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen             (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-\nWirtschaftsgemeinschaft nach den Grundsätzen             kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nsystematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten. Die       wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nErhaltungszüchtung kann außerhalb der Mitglied-          Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft         Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-\nbetrieben werden, wenn die Nachprüfung durch eine        gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über\nvom Bundessortenamt anerkcmnte amtliche Stelle           Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\naußerhalb dieses Gebiets sichergestellt ist.\n§ 77\n§ 73                                   Verletzung der Geheimhaltungspflicht\nSortenüberwachung                         (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nDie Erhaltung der eingetragenen Sorten wird           Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\ndurch das Bundessortenamt überwacht.                     Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\nmit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\nBehörde oder Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt\n§ 74\noffenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und\nErmächtigung zum Erlaß von Verfahrensvorschriften        mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-         (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-         Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968                        . 455\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefäng-         einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe           vorschrift verweist oder\nerkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein             2. im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren, bei\nfremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder              der Sortenprüfung oder der Sortenüberwachung\nGeschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-                 falsches Saatgut zur Untersuchung vorstellt, ent-\nsetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,                 nehmen läßt oder einsendet.\nunbefugt verwertet.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten        buße bis zu 50 000 Deutsche Mark geahndet werden.\nverfolgt.\n§ 78\n(4) Saatgut oder Erntegut, auf das sich eine Zu-\nwiderhandlung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, 4 bis 10\nOrdnungswidrigkeiten                    und Absatz 2 bezieht, kann eingezogen werden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder         (5) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im\nfahrlässig                                                Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n1. entgegen § 4 Abs. 1 Saatgut, das nicht als Basis-    in den Fällen\nsaatgut oder Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist,  1. des Absatzes 1 Nr. 12 und des Absatzes 2 Nr. 2\nvertreibt,                                              das Bundessortenamt, wenn die Ordungswidrig-\n2. eine Auflage nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt,             keit ihm gegenüber begangen worden ist,\n3. entgegen § 14 als Erzeuger von Basissaatgut          2. des Absatzes 2 Nr. 1 bei Verstößen gegen eine\noder Zertifiziertem Saatgut oder entgegen § 25          Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 2 das Haupt-\nAbs. 1 als Erzeager von Standardsaatgut keine           zollamt, in dessen Bezirk das Saatgut erstmalig\nAufzeichnungen macht, keine Belege sammelt              den Einfuhrvorschriften unterworfen ist.\noder die Belege oder Aufzeichnungen nicht drei\nJahre aufbewahrt,\n4. Standardsaatgut vertreibt, obwohl ihm dies                                Abschnitt V\ndurch eine vollziehbare Verfügung nach § 26\nuntersagt ist,                                                  Ergänzungs-, Obergangs- und\n5. entgegen § 28 Abs. 1 Saatgut, das den dort be-                         Scblußvorscbriften\nzeichneten Voraussetzungen nicht entspricht, ein-\nführt oder vertreibt,                                                         § 79\n6. eine Auflage nach § 30 Abs. 2 nicht erfüllt,                      Durchführung von Vorschriften\n7. Saatgut entgegen § 34 in Packungen oder Be-                     der Europäischen Gemeinschaften\nhältnissen, die nicht in der dort vorgeschriebenen     Rechtsverordnungen nach den Abschnitten I und II\nWeise oder nicht entsprechend einer Rechts-         dieses Gesetzes können auch zur Durchführung von\nverordnung nach § 35 gekennzeichnet oder ver-       Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des\nschlossen sind, einführt oder vertreibt,            Rates oder der Kommission der Europäischen Ge-\n8. entgegen § 37 Abs. 1 Saatgut unter einer irre-       meinschaften über den Verkehr mit Saatgut erlassen\nführenden Bezeichnung, Angabe oder Auf-             werden.\nmachung vertreibt oder entgegen § 37 Abs. 2                                   § 80\nErntegut unter einer Bezeichnung, Angabe oder\nAufmachung vertreibt, die es als Saatgut ver-       Bisher in der Sortenschutzrolle oder im Besonderen\nwendbar erscheinen läßt,                                     Sortenverzeichnis eingetragene Sorten\n9. entgegen § 38 Saatgut vertreibt, das die Vor-           Sorten, die in der Sortenschutzrolle oder im Be-\naussetzungen für die Anerkennung oder Zulas-        sonderen Sortenverzeichnis nach §§ 23 oder 37 des\nsung oder die durch Rechtsverordnung nach           Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetz-\n§ 36 festgesetzten zusätzlichen Anforderungen       blatt I S. 450), zuletzt geändert durch das Zweite\nnicht oder nicht mehr erfüllt,                      Gesetz zur Änderung des Saatgutgesetzes vom\n23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 686), einge-\n10. entgegen § 40 Saatgut verschiedener Arten, Sor-\ntragen sind, werden von Amts wegen in die Sorten-\nten oder Kategorien gemischt vertreibt,\nliste übernommen. Die Eintragung dieser Sorten\n11. entgegen § 41 der ihm obliegenden Anzeige-            gilt bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses\npflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt      Gesetzes folgenden dritten Jahres. Endet die Ein-\noder keine Kontrollbücher führt,                    tragung in der Sortenschutzrolle oder im Besonde-\n12. entgegen § 76 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht       ren Sortenverzeichnis zu einem späteren Zeitpunkt,\nrichtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig   so gilt dieser auch für die Beendigung der Ein-\nerteilt oder geforderte Proben nicht gibt oder      tragung in der Sortenliste.\nentgegen § 76 Abs. 2 den Zutritt zu Grund-\nstücken oder Geschäftsräumen, die Entnahme von                                § 81\nProben oder die Einsichtnahme in geschäftliche\nBisher anerkanntes oder zugelassenes Saatgut\nUnterlagen nicht duldet.\nSaatgut, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-        nach den Vorschriften des Saatgutgesetzes anerkannt\nlich oder fahrlässig                                      oder zugelassen ist, darf bis zum Ablauf der Aner-\n1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen             kennung oder Zulassung nach den bisherigen Vor-\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für       schriften weiter vertrieben werden.","456                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 82                           zuletzt geändert durch das Gesetz über die Wahr-\nDbergangsregelung für die Anerkennung             nehmung von Urheberrechten und verwandten\nvon Saatgut                        Schutzrechten vom 7. September 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1294), wird wie folgt geändert:\n(1) Als Zertifiziertes Saatgut darf Saatgut aner-\nkannt werden, das unmittelbar aus Elitesaatgut oder       1. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nZuchtsaatgut einer vorhergehenden Zuchtstute er-\nwachsen ist und nach den Vorschriften des Saatgut-              ,, (2) § 20 ist auf Verträge über Saatgut einer in\ngesetzes mit Erfolg geprüft worden ist, wenn es im            der Sortenliste (§§ 44 und 68 des Saatgutver-\nübrigen die für Zertifiziertes Saatgut festgesetzten          kehrsgesetzes vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\nVoraussetzungen und Anforderungen erfüllt.                    S. 444) eingetragenen Sorte zwischen einem Züch-\nter und einem Vermehrer oder einem Unterneh-\n(2) Für die Anerkennung als Zertifiziertes                 men auf der Vermehrungsstufe entsprechend an-\nPflanzgut von Kartoffeln, das unmittelbar aus an-             zuwenden.\"\nerkanntem Hochzuchtsaatgut oder unmittelbar aus\nanerkanntem Nachbausaatgut erwachsen ist, gilt           2. In § 100 Abs. 3 werden die Worte „der §§ 39\nAbsatz 1 entsprechend. Nur anerkanntes Zertifizier-            bis 63 des Saatgutgesetzes\" durch „des Saatgut-\ntes Pflanzgut von Kartoffeln, das im eigenen Betrieb          verkehrsgesetzes\" ersetzt.\nunmittelbar aus anerkanntem Hochzuchtsaatgut er-              (2) § 190 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichts-\nwachsen ist, darf noch einmal für die Erzeugung           ordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I\nvon Zertifiziertem Pflanzgut verwendet werden.            S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz über das\n(3) Für die Anerkennung als Zertifiziertes Pflanz-     Zivilschutzkorps vom 12. August 1965 (Bundes-\ngut von Reben, das unmittelbar aus anerkanntem            gesetzbl. I S. 782), wird aufgehoben.\nHochzuchtsaatgut oder aus anerkanntem Stamm-\nsaatgut erwachsen ist und für die Anerkennung als\nZertifiziertes Saatgut, das unmittelbar aus aner-                                      §  86\nkanntem Landsortensaatgut erwachsen ist, gilt Ab-                Ubergangsregelung für anhängige Verfahren\nsatz 1 entsprechend.\n(1) Dieses Gesetz ist auf die Verfahren, die bei\n(4) Sind Anträge auf Anerkennung von Saatgut          seinem Inkrafttreten beim Bundessortenamt oder\nder Ernte 1968 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes          den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit an-\nnach den Vorschriften des Saatgutgesetzes gestellt        hängig sind und die Eintragung in das Besondere\nworden, so gelten die Anforderungen an den Feld-          Sortenverzeichnis betreffen, mit folgender Maßgabe\nbestand und an die Beschaffenheit des Saatguts            anzuwenden:\nnach diesem Gesetz als erfüllt, wenn das Saatgut\nden im Saatgutgesetz festgesetzten Anforderungen          1. An die Stelle der Eintragung in das Besondere\nan den Feldbestand und an die Beschaffenheit des               Sortenverzeichnis tritt die Eintragung in die Sor-\nSaatguts genügt. Für Anträge auf Zulassung von                 tenliste.\nSaatgut, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach       2. Verfahren vor den Sortenausschüssen oder Ein-\nden Vorschriften des Saatgutgesetzes gestellt wor-             spruchsausschüssen des Bundessortenamts gehen\nden sind, gilt Satz 1 entsprechend.                            auf die Sortenausschüsse oder Widerspruchsaus-\nschüsse nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes über.\n§ 83\n3. Ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-\nUbergangsregelung für die Einfuhr und den Vertrieb             gericht im ersten Rechtszug geht in der Lage,\nvon Saatgut nicht eingetragener Sorten               in der es sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-          befindet, auf das Verwaltungsgericht über. Ver-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur                 fahren vor dem Verwaltungsgericht, dem Ober-\nSicherstellung der Saatgutversorgung für eine Uber-           verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungs-\ngangszeit zu gestatten, daß abweichend von § 28               gericht im letzten Rechtszug (Revisionsinstanz)\nSaatgut von Sorten, die nicht in der Sortenliste ein-         werden von diesen Gerichten weitergeführt.\ngetragen sind, eingeführt und vertrieben wird.            4. An die Stelle eines bisher zulässigen Einspruchs\ntritt der Widerspruch, an die Stelle einer bisher\n§ 84                               zulässigen Klage zum Bundesverwaltungsgericht\nDbergangsregelung für Ordnungswidrigkeiten              die Klage zum Verwaltungsgericht. Die Zulässig-\nkeit einer Berufung oder Revision gegen die vor\n(1) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten                dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen\nnach § 78 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und Absatz 2           Entscheidungen richtet sich nach den bisher gel-\nverjährt in drei Jahren.                                      tenden Vorschriften.\n(2) Absatz 1 gilt nur bis zu dem Außerkrafttreten\n(2) In den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beim\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom\nBundessortenamt und einem Gericht der Verwal-\n25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177).\ntungsgerichtsbarkeit anhängigen, den Sortenschutz\n§ 85                           betreffenden Verfahren kann jeder Verfahrens-\nbeteiligte innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nÄnderung anderer Gesetze                   treten dieses Gesetzes eine gesonderte Entscheidung\n(1) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun-           über die Eintragung der Sorte in die Sortenliste be-\ngen vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1081),        antragen. In diesem Fall sind auf das Verfahren","Nr. 31 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968                         457\ninsoweit die Vorsehrillen cks Ahsc1lzes 1 anzuwen-          10. die Verordnung über die Gleichstellung von\nden. Der An trag ist an die nc1ch diesen Vorschriften           ausländischen Prüfungsbescheinigungen bei der\nfür das VC'rfaliren zusUindigc Stelle zu richten.               Zulassung von Importsaatgut vom 13. Novem-\nber 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 674),\n§ 87                           11. die Kennzeichnungsverordnung in der Fassung\nGeltung in Berlin                          vom 20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I\nS. 487), zuletzt geändert durch die Fünfte Ver-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1              ordnung zur Anderung von Rechtsvorschriften\ndes Dritten Uberleil.ungsgesetws vom 4. Januar 1952             auf dem Gebiete des Saatgutwesens vom 4. März\n(Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Lmd Berlin. Rechts-            1959 (Bundesgesetzbl. I S. 81),\nverordnungen, die i:!Uf Crund dieses Gesetzes erlas-\n12. die Verordnung über Basissaatgut von Futter-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\npflanzen vom 26. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nS. 141), zuletzt geändert durch die Zehnte Ver-\nordnung zur Anderung von Rechtsvorschriften\n§ 88                                auf dem Gebiete des Saatgutwesens,\nInkrafttreten                      13. die Fünfundzwanzigste Verordnung über die Zu-\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.            lassung von Handelssaatgut vom 13. Oktober\nVorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnun-                1967 (Bundesgesetzbl. I S. 982),\ngen ermächtigen, treten am Tag nach der Verkün-            14. die Verordnung über die Zulassung von Import-\ndung in Kraft.                                                  saatgut vom 9. Februar 1968 {Bundesanzeiger\nNr. 29),\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\naußer Kraft                                                                Baden-Württemberg\n1. das Saatgutgesetz vom 27. Juni 1953 (Bundes-           15. die Bekanntmachung des Ministeriums für Er-\ngesetzbl. I S. 450), zuletzt geändert durch das            nährung, Landwirtschaft und Forsten über die\nZweite Gesetz zur Anderung des Saatgut-                    Bestimmung der zur Verfolgung von Ordnungs-\ngesetzes vom 23. Dezember 1966 (Bundes-                    widrigkeiten nach dem Saatgutgesetz zuständi-\ngesetzbl. I S. 686),                                       gen Verwaltungsbehörden vom 5. März 1956\n2. die Verordnung über das Artenverzeichnis vom                (Gesetzblatt S. 78),\n30. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1487), zu-     16. die Zweite Verordnung des Ministeriums für\nletzt geändert durch die Siebente Verordnung               Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur\nzur Andenmg von Rechlsvorschriften auf dem                 Durchführung des Saatgutgesetzes vom 23. April\nGebiete des Si:Jalqul.wesens vom 12. Februar 1962          1956 (Gesetzblatt S. 91), geändert durch die\n(Bundesgeselzbl. I S. 66),                                 Dritte Verordnung des Ministeriums für Ernäh-\n3. die Verfahrensordnung vom 30. Oktober 1953                  rung, Landwirtschaft und Forsten zur Durchfüh-\n(Bundesgeselzbl. I S. 1490),                               rung des Saatgutgesetzes vom 9. März 1960 (Ge-\n4. die Anmeldungsordnung vom 30. Oktober 1953                  setzblatt S. 100),\n(Bundesgeselzbl. 1 S. 1492),                          17. die Verordnung des Ministeriums für Ernäh-\n5. die Prüfungs- und Uberwachungsordnung vom                   rung, Landwirtschaft und Forsten über die Er-\n30. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1493), ge-          klärung der Gemeinden Gerlachsheim u. a. zum\nändert durch die Vierte Verordnung zur Ände-               geschlossenen Anbaugebiet von Altfränkischer\nrung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete                Luzerne Baden-Württemberg vom 21. Februar\ndes Saat~Jutwesens vom 4. März 1958 (Bundes-               1957 (Gesetzblatt S. 21),\ngesetzbl. I S. 97),                                   18. die Nummer 64 der Neufassung des Gebühren-\n6. die Gl~bührenordnung für das Verfahren beim                 verzeichnisses vom 17. November 1964 (Gesetz-\nBundessorLenc11nt: in der Fassung vom 4. März              blatt S. 341),\n1958 (Bundesgesetzbl. I S. 97, 100),                  19. die Verordnung des Ministeriums für Ernäh-\n7. die Erste Verordnung über Ausnahmen für den                 rung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über\nVerkehr mit Saatgut vom 20. Dezember 1954                  Saatgutmischungen vom 6. Dezember 1965 (Ge-\n(Bundesgesetzbl. I S. 485), zuletzt geändert durch         setzblatt S. 321),\ndie Siebente Verordnung zur Anderung von\nRechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgut-                                Bayern\nwesens,                                               20. die Erste Verordnung zur Ausführung des Saat-\n8. die Anerkennungsverordnung in der Fassung                   gutgesetzes vom 24. Dezember 1953 (Bereinigte\nvom 4. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 97, 103),           Sammlung des Bayerischen Landesrechts IV\nzuletzt geändert durch die Verordnung zur                  s. 390),\nAnderung der Anerkennungsverordnung vom               21. die Zweite Verordnung zur Ausführung des\n15. April 1965 (Bundesgeset:zbl. I S. 333),                Saatgutgesetzes (Verordnung über Saatgut-\n9. die Allgemeine Zulassungsverordnung in der                  mischungen) vom 26. März 1954 (Bereinigte\nFassung vom 4. März 1958 (Bundesgesetzbl. I                Sammlung des Bayerischen Landesrechts IV\nS. 97, 120, 391), zuletzt geändert durch die               s. 390),\nZehnte Verordnung zur Anderung von Rechts-            22. die Bekanntmachung des Bayerischen Staats-\nvorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens             ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und\nvom 24. Februar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 48),            Forsten vom 14. Juli 1954 Nr. 6104 a 195 über","458                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nRichtlinien für die amtliche Probenahme bei         33. die Niedersächsische Verordnung zur Durchfüh-\nSaatgut li.indwülschaftlicher Kulturarten (Berei-       rung des Saatgutgesetzes vom 20. Juli 1962 (Nie-\nnigte S,nnmlung des Bayerischen Landesrechts            sächsisches     Gesetz-  und    Verordnungsblatt\nVHF S. 175),                                            S. 138), zuletzt geändert durch die Zweite Ver-\n23. die Entschließung des Bayerischen Staatsmini-           ordnung zur Änderung der Niedersächsischen\nsteriums für Ernährung, Landwirtschaft und For-         Verordnung zur Durchführung des Saatgut-\nsten vom 22. Dezember 1955 Nr. 35a 25 über die          gesetzes vom 29. September 1964 (Niedersäch-\nVerfolgung von Verstößen gegen das Saatgut-             sisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 180),\ngesetz (Bereinigte Sammlung des Bayerischen\nLandesrechts VELF S. 177),\nNordrhein-Westfalen\n24. die Fünfte Verordnung zur Ausführung des\nSaatgutgesetzes (Verordnung über Saatgutkon-        34. die Verordnung über die zuständige oberste\ntrollbücher) vom 26. April 1956 (Bereinigte             Landesbehörde im Sinne des Saatgutgesetzes\nSammlung des Bayerischen Landesrechts IV                vom 1. Dezember 1953 (Gesetz- und Verord-\ns. 392),                                                nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen\ns. 429),\n25. die Sechste Verordnung zur Ausführung des\nSaatgutgesetzes (Verordnung über Mindest-           35. der § 5 Nr. 1 der Verordnung über die Ubertra-\nanforderungen) vom 26. September 1956 (Berei-           gung von Verwaltungsbefugnissen auf das Lan-\nnigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts             desernährungsamt Nordrhein-Westfalen vom\nIV S. 392),                                             27. September 1955 im Hinblick auf das Saatgut-\ngesetz (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\n26. die Verordnung über die Gebühren beim Voll-\nLand Nordrhein-Westfalen S. 191),\nzug des Saatgutgesetzes vom 14. Dezember 1962\n(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1962      36. die Verordnung zur Durchführung des Saatgut-\ns. 345, 1963 s. 24),                                    gesetzes vom 19. November 1962 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-\nfalen S. 580), zuletzt geändert durch die Zweite\nHamburg                              Verordnung zur Änderung der Verordnung zur\nDurchführung des Saatgutgesetzes vom 7. De-\n27. die Verordnung über Saatgutmischungen vom\nzember 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\n11. Januar 1966 (Hamburgisches Gesetz- und\ndas Land Nordrhein-Westfalen S. 375),\nVerordnungsblatt S. 28),\n28. die Verordnung über die amtliche Probenahme\nfür das Verfahren bei der Anerkennung und                              Rheinland-Pfalz\nZulassung von Saatgut vom 5. März 1963 (Ham-\n37. die Landesverordnung zur Durchführung des\nburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 20),\nSaatgutgesetzes vom 2. April 1963 (Gesetz- und\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung\nVerordnungsblatt S. 124), geändert durch die\nder Verordnung über die amtliche Probenahme\nLandesverordnung zur Änderung der Landesver-\nfür das Verfahren bei der Anerkennung und Zu-\nordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes\nlassung von Saatgut vom 16. April 1963 (Ham-\nvom 8. Oktober 1965 (Gesetz- und Verordnungs-\nburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 52),\nblatt S. 226),\n29. die Gebührenordnung für das Verfahren bei der\nAnerkennung und Zulassung von Saatgut vom\n5. März 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Ver-                              Saarland\nordnungsblatt S. 20, 52),                           38. die Verordnung zur Ubertragung der Ermächti-\ngungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach\ndem Saatgutgesetz vom 15. Juli 1963 (Amtsblatt\nHessen                             des Saarlandes S. 396),\n30. die Verordnung zur Ubertragung der Ermächti-        39. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\ngung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach              über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflan-\ndem Saatgutgesetz vom 27. Oktober 1961 (Ge-             zen vom 4. September 1963 (Amtsblatt des Saar-\nsetz- und Verordnungsblatt S. 140),                     landes S. 539), geändert durch die Verordnung\n31. die Hessische Verordnung zur Durchführung des           zur Änderung der Verordnung zur Durchführung\nSaatgutgesetzes vom 17. November 1961 (Ge-              des Gesetzes über Sortenschutz und Saatgut von\nsetz- und Verordnungsblatt S. 177), zuletzt ge-         Kulturpflanzen vom 29. September 1965 (Amts-\nändert durch die Verordnung zur Änderung der            blatt des Saarlandes S. 797),\nHessischen Verordnung zur Durchführung des          40. die Richtlinien für die amtliche Probenahme bei\nSaatgutgesetzes vom 29. November 1965 (Ge-              landwirtschaftlichem Saatgut und Gemüsesaat-\nsetz- und Verordnungsblatt I S. 331),                   gut vom 6. Februar 1964 (Amtsblatt des Saarlan-\ndes S. 90),\n41. der Erlaß zur Änderung der Richtlinien für die\nNiedersachsen                             amtliche Probenahme bei landwirtschaftlichem\n32. die Verordnung zur Ubertragung von Verord-              Saatgut und Gemüsesaatgut vom 24. Februar\nnungsermächtigungen im Saatgutgesetz vom                1965 (Amtsblatt des Saarlandes S. 178) und Be-\n26. Januar 1962 (Niedersächsisches Gesetz- und          richtigung vom 5. Juni 1965 (Amtsblatt des Saar-\nVerordnungsblatt S. 23),                                landes S. 414),","Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968                        459\nSchleswig-Ilolslein                        vom 17. August 1959 (Gesetz- und Verordnungs-\n42. die Verordnung ülwr die Bestimmung der An-            blatt für Schleswig-Holstein S. 170),\nerkennungs- und Zulassungsstelle für die Aner-    46. der § 1 Buchstabe c der Verordnung zur Uber-\nkennung und Zulassun~J von landwirtschaft-            tragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechts-\nlichem Saatgut und Gemüsesaatgut vom 28. De-          verordnungen auf dem Gebiete der Land- und\nzember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für         Ernährungswirtschaft vom 16. November 1961\nSchleswig-Holstein 1954 S. 3),                        (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-\n43. die Bekanntmachung des Ministers für Ernäh-           Holstein S. 193),\nrung, Landwirtschaft und Forsten über Anzeige-\npflicht der Saatguthandelsbetriebe und Be-        47. die Verordnung über die Gebühren in Saatgut-\ntriebsprüfunrJen, Saatgutverkehrskontrolle vom        sachen vom 26. Juni 1963 (Gesetz- und Verord-\n28. Mai 1954 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein        nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 78), geän-\nS. 245),                                              dert durch die Erste Verordnung zur Anderung\n44. die Verordnung zur Durchführung des Saatgut-          der Verordnung über die Gebühren in Saatgut-\ngesetzes (Mindestanforderungen) vom 30. Okto-         sachen vom 15. August 1966 (Gesetz- und Ver-\nber 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für            ordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 177),\nSchleswig-Holstein S. 299),                       48. die Verordnung zur Durchführung des Saatgut-\n45. die Verordnung über die amtliche Probenahme           gesetzes (Saatgutmischungsverordnung) vom\nfür die Anerkennung und Zulassung von land-           24. September 1965 (Gesetz- und Verordnungs-\nwirtschaftlichem Saatgut und Gemüsesaatgut            blatt für Schleswig-Holstein S. 91).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Mai 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","460                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage\nArtenverzeichnis\n1. Getreide\n1. Avena nuda H<wjer                                    Nackthafer\n2. Avena sativa L.                                      Hafer\n3. Hordeum vulgare L.\nconvar. distichon (L.)\nAlef.                                              Zweizeilige Gerste\n4. Hordeum vulgare L.\nconvar. vulgare                                    Mehrzeilige Gerste\n5. Secale cereale L.                                    Roggen\n6. Triticum aestivum L.                                 Weichweizen\n7. Triticum spelta L.                                   Spelz\n8. Zea mays L.                                          Mais außer für Zierzwecke\nII. Hackfrüchte außer Kartoffel\n1. Beta vulgaris L. ssp. vulgaris\nvar. alba DC.                                      Runkelrübe\n2. Beta vulgaris L. ssp. vulgaris\nvar. allissima (Doell)                             Zuckerrübe\n3. Brassica napus L. emend.\nMetzger var. napobrassica (L.) Rchb.               Kohlrübe\n4. Brassica oh~racea L.\nconvar. acephald (DC.) Alef.\nvar. viridis L. +\nvar. medullosa Thell. in Hegi                      Futterkohl\nIII. Kartoffel\nSolanum luberosum L.                                    Kartoffel\nIV. Gräser und landwirtschaftliche Leguminosen\nA. Gräser\n1. Agroslis spec.                                       Straußgras\n2. Alopecurus pratensis L.                              Wiesenfuchsschwanz\n3. Arrhenatherum elatius (L.)\nP. Beauv. ex S. et K. B. Presl                      Glatthafer\n4. Dactylis glomerata L.                                Knaulgras\n5. Festuca arundinacea Schrcb.                          Rohrschwingel\n6. Festuca ov ina L.                                    Schafschwingel\n7. Festuca prctlensis Huds.                             Wiesenschwingel\n8. Fesluca rubrn L. s. lat.                             Ausläuf errotschwingel,\nHorstrotschwingel\n9. Lolium x hybridum Hausskn.                           Bastardweidelgras\n10. Lolium multiflorum Lam.\nssp. gaudini (Parl.) Schinz et Kell.\n(var. westerwoldicum [Mansh.] Wittm.)              Einjähriges W eidelgras","Nr. 31    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968               461\n11. Lolium rnultiflorum Li rn.\nssp. ilalicum Volkarl.\nex Schinz d K<'ll.                                Welsches W eidelgras\n12. Loliurn pcren nc L.                                 Deutsches Weidelgras\n13. Phlcum pratense L.                                  Wiesenlieschgras\n14. Poa ncmornlis L.                                    Hainrispe\n15. Poa pcllusl.ris L.                                  Sumpfrispe\n16. Poa pratensis L.                                    Wiesenrispe\n17. Poa lrivialis L.                                    Gemeine Rispe\n18. Trisetum flavescens (L.) P. Beauv.                  Goldhafer\nB. Landwirtschaftliche Leguminosen\n1. Lotus corniculalus L.                               Hornschotenklee\n2. Lupinus albus L.                                    Weißlupine\n3. Lupinus angustifolius L.                            Blaue Lupine\n4. Lupinus luteus L.                                   Gelbe Lupine\n5. Medicago lupulina L.                                Gelbklee, Hopfenklee\n6. Medicago sativa L.                                  Blaue Luzerne\n7. Medicago x varia Martyn                             Bastardluzerne\n8. Onobrychis viciifolia Scop.                         Esparsette\n9. Pisum sativum L.                                    Futtererbse,\nTrockenspeiseerbse\n10. Trifolium alexandrinum L.                           Alexandriner Klee\n11. Trifolium hybridum L.                               Schwedenklee\n12. Trifolium incarnatum L.                             Inkarnatklee\n13. Trifolium pratense L.                               Rotklee\n14. Trifolium repens L.                                 Weißklee\n15. Trifolium resupinatum L.                            Persischer Klee\n16. Vicia faba L. var. minor (Peterm.)\nBeck (v. equina Pers.)                            Ackerbohne\n17. Vicia pannonica Crantz                              Pannonische Wicke\n18. Vicia sativa L.                                     Saatwicke\n19. Vicia villosa Roth                                  Zottelwicke\nV. 01- und Faserpflanzen\n1. Brassica juncea (L.)\nCzern et Coss. ssp. juncea                        Sareptasenf\n2. Brassica napus L. emend. Metzger\nvar. napus                                        Raps\n3. Brassica nigra (L.) W. D. J. Koch                   Schwarzer Senf\n4. Brassica rapa L. var. silvestris\n(Lam.) Briggs                                    Rübsen\n5. Cannabis sativa L.                                  Hanf außer für Zierzwecke\n6. Helianthus annuus L.                                Sonnenblume außer für Zierzwecke\n7. Linum usitatissimum L.                              Lein\n8. Papaver somniferum L.                               Mohn außer für Zierzwecke\n9. Raphanus sativus L.\nvar. oleiformis Pers.                            Olrettich\n10. Sinapis alba L.                                     Weißer Senf","462                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVI. Rebe\nVitis siwc.                                                 Ertragsrebe und Unterlagsrebe\naußer für Zierzwecke\nVH. Gemüse\n1. /\\llium  CPJ)d  L.                                     Speisezwiebel\n2. /\\llium porrnm L.                                       Porree\n3. /\\pium ~Jrdveolc,ns L.\nvar. rnpaceurn (Mill.) Cirnd.                       Knollensellerie\n4. Bel a vulgilris L. ssp. vul9aris\nvdr. condil.iv«J J\\lcf.                             Rote Rübe\n5. Beta vulgüris L. ssp. vulgc1ris\nvar. vulgaris                                       Mangold\n6. Brassica olcracea L.\ncon var. acephala (DC.) Alef.\nvar. gongy lodes L.                                 Kohlrabi\n7. Brassica oleracea L.\nconvm. acephala (DC.) Alef.\nvar. sabdlica L.                                    Grünkohl\n8. Brnssica oleracea L.\nconvar. botrylis (L.) Alef.\nvar. botrytis                                       Blumenkohl\n9. Brassica oleracea L.\nconvar. capitatc1 (L.) Alef.\nvar. capitata                                       Rotkohl, Weißkohl\n10. Brassica oleracea L.\nconvar. capitata (L.) Alef.\nvar. sabaudc1 L.                                    Wirsing\n11. Brassica ol eracea L.\nconvar. oleracca\nvar. gemmifera DC.                                  Rosenkohl\n12. Brassica n1pö L. emend. Metzger                         Herbstrübe, Mairübe,\nvar. rapa                                           Stoppelrübe\n13. Cichorium endivia L.                                    Endivie\n14. Cucumis sativus L.                                      Gurke\n15. Da.ucus carota L.\nssp. sativus (Hoffm.) Arcang.                       Möhre\n16. Lacluca sativa L. var. capitata L.                      Kopfsalat\n17. Lactuca sal:iva L. var. crispa L.                       Pflücksalat,\nSchnittsalat\n18. Lycopersicon esculentum Mill.                           Tomate\n19. Petroselinum Hill. crispum (Mill.)\nNym. ex hort. Kew.                                  Petersilie\n20. Phascolus vulg aris L.\nvar. nanus (L.) Aschers.                            Buschbohne\n21. Phaseolus vulgaris L. var. vulgaris                      Stangenbohne\n22. Pisum sativum L.                                         Gemüseerbse\n23. Raphanus sativus L.\nvar. niger (Mill.) S. Kerner                        Rettich\n24. Raphanus sativus L. var. sativus                         Radieschen\n25. Scorzonera hispanica L.                                  Schwarzwurzel\n26. Spinacia oleracea L.                                     Spinat\n27. Valerianclla Mill. locusta (L.)\nLaterrade                                            Feldsalat\n28. Vicia faba L. var. major Harz                            Dicke Bohne, Puffbohne"]}