{"id":"bgbl1-1968-31-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":31,"date":"1968-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz)","law_date":"1968-05-20T00:00:00Z","page":429,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["429\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z1997 A\n1968                         Ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1968                                                                                         Nr.31\nTag                                                               Inhalt                                                                              Seite\n20.5.68   Geselz über den Schul.z von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz)                                                                                429\nBund(:sqcsdzlil. JII '.312-2, ~:!.0-l, 423-1, 368-1\n20. 5. 68 Gesetz über den Verkehr mit Saatgut (Saatgutverkehrsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            444\nBund(:sqes(•lzhl. 111 703-1, 340-1, 7822-1, 7822-1-1, 7822-1-3, 7822-1-4, 7822-1-5, 7822-1-6, 7822-1-7, 7822-1-8, 7822-1-9,\n7B22-1-10, 7822-1-11, 7B22-1-12\n20. 5. 68 Gesetz über die Erhebung von Kosten beim Bundessortenamt sowie über die Gebühren des\nPatentgerichts in Sortenschutzsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   463\nGesetz\nüber den Schutz von Pflanzensorten\n(Sortenschu tzgesetz)\nVom 20. Mai 1968\nDer Bundesta.g hat das folgende                          Gesetz be-         diger Weise laufend oder in einer Vergleichssamm-\nschlossen:                                                                     lung angebaut oder wenn Vermehrungsgut oder\nsonstiges Erntegut der Sorte bereits gewerbsmäßig\nAbschnitt I                                           vertrieben worden ist. Ist die andere Sorte nach die-\nVoraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes                                  sem Gesetz zum Sortenschutz angemeldet worden,\nso gilt sie bereits vor der Bekanntmachung der An-\n§ 1                                            meldung als allgemein bekannt, wenn die Anmel-\ndung zur Erteilung des Sortenschutzes führt.\nVoraussetzungen des Sortenschutzes\n(3) Der Neuheit einer Sorte steht nicht entgegen,\n(1) Sortenschutz       wird für eine Pflanzensorte                          daß sie selbst allgemein bekannt ist, es sei denn,\n(Sorte) erteilt, wenn sie                                                      daß im Zeitpunkt der Anmeldung zum Sortenschutz\n1. neu,                                                                        Vermehrungsgut oder sonstiges Erntegut der Sorte\n2. hinreichend homogen,                                                        mit Zustimmung des Sorteninhabers oder seines\n3. beständig und                                                               Rechtsvorgängers bereits im Geltungsbereich dieses\nGesetzes oder seit mehr als vier Jahren außerhalb\n4. durch eine eintragungsfähige Sortenbezeichnung\ndieses Gebiets gewerbsmäßig vertrieben worden ist.\nbezeichnet ist.\nAusgenommen sind Sorten, die ihrer Art nach nicht                                                                        § 3\nim Artenverzeichnis aufgeführt sind.\nVermehrungsgut\n(2) Sorten im Sinne dieses Gesetzes sind Zucht-\nsorten, Klone, Linien, Stämme und Hybriden ohne                                   (1) Vermehrungsgut im Sinne dieses Gesetzes\nRücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem                             sind\nsie entstanden sind, künstlichen oder natürlichen                              1. Samen,\nUrsprungs ist.                                                                 2. Pflanzgut und Pflanzenteile von Arten, deren\n§ 2                                                Pflanzen üblicherweise vegetativ vermehrt werden,\nNeuheit                                            wenn sie für die Erzeugung von Pflanzen bestimmt\nsind.\n(1) Eine Sorte ist neu, wenn sie sich durch wenig-\nstens ein wichtiges morphologisches oder physio-                                  (2) Zum Vermehrungsgut nach Absatz l Nr. 2\nlogisches Merkmal von jeder anderen Sorte deutlich                             gehören auch ganze Pflanzen.\nunterscheidet, die im Zeitpunkt der Anmeldung zum\nSortenschutz vorhanden und allgemein bekannt ist.                                                                        § 4\n(2) Eine andere Sorte wird insbesondere dann als                                                              Vertreiben\nallgemein bekannt angesehen, wenn sie bereits in                                  Vertreiben im Sinne dieses Gesetzes ist das An-\neinem öffentlichen Register eingetragen, in einer                              bieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige In-\nVeröffentlichung genau beschrieben, in offenkun-                               verkehrbringen.","430                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 5                           Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember\nHomogenität                        1961 (Bundesgesetzbl. II 1968 S. 428) angehörenden\nStaaten.\nEine Sorte ist hinreichend homogen, wenn ihre\nPflanzen, von weni~Jen Abweichungen abgesehen,                                   § 9\nin ihren wesentlichen Merkmalen gleich sind. Die\nWarenzeichen des Sortenschutzinhabers\nBesonderheiten der general.i ven oder vegetativen\nVermehrung der Pllcmzen sind zu berücksichtigen.           (1) Ist für den Sortenschutzinhaber für die Sorte\noder eine andere Sorte derselben botanischen oder\n§ 6                           einer botanisch verwandten Art in der Zeichenrolle\ndes Patentamts ein Warenzeichen eingetragen, das\nBeständigkeit\nmit der Sortenbezeichnung übereinstimmt oder ver-\nEine Sorte ist beständig, wenn ihre Pflanzen in      wechselt werden kann, so kann er Rechte aus dem\nihren wesentlichen Merkmalen nach jeder Vermeh-         Warenzeichen für diese Sorten vom Zeitpunkt der\nrung oder, falls ihre Züchtung einen besonderen         Erteilung des Sortenschutzes an nicht mehr geltend\nVermehrungszyklus erfordert, nach jedem Vermeh-         machen. Ist für eine Sorte, die ihrer Art nach im\nrungszyklus weiterhin dem Sortenbild entsprechen.       Artenverzeichnis aufgeführt ist, in einem anderen\nVerbandsstaat Sortenschutz erteilt, so gilt Satz 1\n§ 7                           entsprechend.\nArtenverzeichnis                        (2) Ist die Sortenbezeichnung für dieselben Wa-\n(1) Die Pflanzengattungen und Pflanzenarten (Ar-     ren als Warenzeichen für den Sorteninhaber in der\nten), deren Sorten geschützt werden können, sind        Zeichenrolle des Patentamts eingetragen oder zur\nin dem Artenverzeichnis der Anlage zu diesem Ge-        Eintragung angemeldet, so kann er den Zeitpunkt\nsetz aufgeführt.                                        der Anmeldung des Warenzeichens als maßgebend\nfür die Sortenbezeichnung in Anspruch nehmen. In\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\ndiesem Fall hat der Inhaber innerhalb von drei\nschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-\nMonaten nach Anmeldung der Sorte eine Bescheini-\ntigt, durch Rechtsverordnung die Bezeichnung der\ngung des Patentamts über die Eintragung oder An-\nArten zu ändern, soweit die Entwicklung des wis-\nmeldung des Warenzeichens vorzulegen. Wird die\nsenschaftlichen Sprachgebrauchs dies erfordert.\nBescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird\nvor Erteilung des Sortenschutzes das Warenzeichen\n§ 8                           gelöscht oder die Anmeldung des Warenzeichens\nSortenbezeichnung                     zurückgenommen oder zurückgewiesen, so erlischt\n(1) Als Sortenbezeichnung ist die angemeldete        der Prioritätsanspruch für die Sortenbezeichnung.\nBezeichnung einzutragen. Jedoch sind Bezeichnungen         (3) Den in der Zeichenrolle des Patentamts ein-\nausgeschlossen, die                                     getragenen Warenzeichen stehen Marken gleich, die\n1. die Unterscheidung der Sorte nicht ermöglichen,      nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891\ninsbesondere Bezeichnungen, die ausschließlich      über die internationale Registrierung von Fabrik-\naus Zahlen bestehen,                                oder Handelsmarken in der jeweils geltenden Fas-\n2. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmen oder      sung international registriert worden sind und im\nverwechselt werden können, unter der bereits im     Geltungsbereich dieses Gesetzes Schutz genießen.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem\nanderen Verbandsstaat eine Sorte derselben bo-                               § 10\ntanischen oder einer botanisch verwandten Art\nBenutzung der Sortenbezeichnung\nin ein amtliches Sortenverzeichnis eingetragen\noder Vermehrungsgut einer solchen Sorte ver-           (1) Wer Vermehrungsgut einer geschützten Sorte\ntrieben worden ist,                                 gewerbsmäßig vertreibt, muß hierbei die Sorten-\n3. Ärgernis erregen oder irreführen können, ins-        bezeichnung verwenden. Dies gilt auch, wenn der\nbesondere Bezeichnungen, die geeignet sind, un-     Sortenschutz abgelaufen ist.\nrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die          (2) Die Sortenbezeichnung einer im Geltungsbe-\nEigenschaften oder den Wert der Sorte oder über     reich dieses Gesetzes oder in einem anderen Ver-\nden Sorteninhaber zu erwecken.                      bandsstaat geschützten Sorte oder eine mit ihr ver-\n(2) Ist die Sorte bereits in einem anderen Ver-      wechselbare Bezeichnung darf für eine andere Sorte\nbandsstaat zum Sortenschutz angemeldet oder ein-        derselben botanischen oder einer botanisch ver-\ngetragen worden, so kann nur die Sortenbezeich-         wandten Art nicht benutzt werden.\nnung eingetragen werden, die in dem anderen Ver-           (3) Entgegenstehende Rechte Dritter bleiben un-\nbandsstaat angemeldet oder eingetragen ist, sofern      berührt.\nnicht Ausschließungsgründe nach Absatz 1 ent-\n§ 11\ngegenstehen, die Sortenbezeichnung im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes aus sprachlichen Gründen                    Löschung der Sortenbezeichnung\nungeeignet ist oder der Sorteninhaber glaubhaft            (1) Das Bundessortenamt löscht die Sortenbezeich-\nmacht, daß ein Recht eines Dritten entgegensteht.       nung\n(3) Verbandsstaaten im Sinne dieses Gesetzes         1. von Amts wegen, wenn die Eintragung der Sor-\nsind die dem Internationalen Ubereinkommen zum              tenbezeichnung nach § 8 hätte versagt werden","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968                           431\nmüssen oder nachträglich Umstände eintreten, die                             § 15\ndie Versagung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 rechtfertigen                Wirkung des Sortenschutzes\nwürden,\n(1) Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein\n2. auf Antrag des Sortenschutzinhabers oder eines\nder Sortenschutzinhaber befugt ist, Vermehrungsgut\nDritten, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen\nder geschützten Sorte zum gewerbsmäßigen Vertrieb\nden Sortenschutzinhaber auf Einwilligung in die\nzu erzeugen oder gewerbsmäßig zu vertreiben.\nLöschung der Sortenbezeichnung vorgelegt wird\noder wenn ein entgegenstehendes Recht glaubhaft       (2) Bei Zierpflanzen ist der Sortenschutzinhaber\ngemacht wird und der Sortenschutzinhaber in die    darüber hinaus allein befugt, Pflanzen oder Pflan-\nLöschung einwilligt,                              zenteile, die üblicherweise zu anderen als Vermeh-\n3. auf Antrag eines nach § 10 Abs. 1 zur Verwen-       rungszwecken vertrieben werden, gewerbsmäßig zur\ndung der Sortenbezeichnung Verpflichteten, wenn   Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen zu\ndiesem durch rechtskräftige Entscheidung die      verwenden.\nVerwendung der Sortenbezeichnung untersagt ist        (3) Zur Verwendung von Vermehrungsgut der\nund der Sortenschutzinhaber am Rechtsstreit als   geschützten Sorte für die Züchtung einer neuen Sorte\nNebenintervenient beteiligt oder ihm der Streit   sowie zur Erzeugung und zum Vertrieb des Ver-\nverkündet war, sofern er nicht durch die in § 68  mehrungsguts der neuen Sorte bedarf es nicht der\nzweiter Halbsatz der Zivilprozeßordnung genann-   Zustimmung des Sortenschutzinhabers; muß jedoch\nten Umstände an der Wahrnehmung seiner Rechte     Vermehrungsgut der geschützten Sorte zur Erzeu-\ngehindert war.                                    gung von Vermehrungsgut der neuen Sorte fort-\nlaufend verwendet werden, so ist hierfür die Zu-\n(2) Das Bundessortenamt fordert den Sortenschutz-\nstimmung des Sortenschutzinhabers erforderlich.\ninhaber auf, innerhalb ei:qer bestimmten Frist eine\nneue Sortenbezeichnung anzumelden. Auf Antrag              (4) Soll Vermehrungsgut einer geschützten Sorte\ndes Sortenschutzinhabers oder eines Dritten setzt das  aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein Ge-\nBundessortenamt eine vorläufige Sortenbezeichnung     biet verbracht werden, in dem für Sorten dieser Art\nfest, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Inter-  ein entsprechender Schutz nicht gewährt wird, so\nesse glaubhaft macht. Nach fruchtlosem Ablauf der     bedarf es hierzu der besonderen Zustimmung des\nFrist nach Satz 1 kann das Bundessortenamt von        Sortenschutzinhabers.\nAmts wegen eine vorläufige Sortenbezeichnung                                    § 16\nfestsetzen.\nFortbestehen der Sorte\n§ 12                             Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundessortenamt\nSortenschutzberechtigter                auf Anforderung das zur Nachprüfung des Fortbeste-\nhens der Sorte erforderliche Material unentgeltlich\nDas Recht auf Sortenschutz steht dem Sorteninha-   innerhalb einer vom Bundessortenamt festzusetzen-\nber zu. Sorteninhaber ist der Ursprungszüchter oder    den Frist einzusenden. Der Sortenschutzinhaber hat\nEntdecker der Sorte oder sein Rechtsnachfolger.        dem Bundessortenamt die Auskünfte zu erteilen, die\nHaben mehrere die Sorte gemeinsam gezüchtet oder       für die Beurteilung der Sorte notwendig sind, und\nentdeckt, so steht ihnen das Recht gemeinschaftlich    die Nachprüfung der zur Sicherung des Fortbeste-\nzu. Haben mehrere die Sorte unabhängig voneinan-       hens der Sorte getroffenen Maßnahmen zu gestatten.\nder gezüchtet oder entdeckt, so steht das Recht dem\nzu, der die Sorte zuerst beim Bundessortenamt an-\n§ 17\ngemeldet hat.\nUbergang des Sortenschutzes\n§ 13\n(1) Das Recht auf Sortenschutz, der Anspruch auf\nStellung des Anmelders                 Erteilung des Sortenschutzes und das Recht aus dem\nIm Verfahren vor dem Bundessortenamt gilt der      Sortenschutz gehen auf die Erben über. Diese Rechte\nAnmelder als berechtigt, die Erteilung des Sorten-     können beschränkt oder unbeschränkt auf andere\nschutzes zu verlangen, es sei denn, daß dem Bun-      übertragen werden.\ndessortenamt bekannt ist oder bekannt wird, daß           (2) Ein Vertrag, durch den diese Rechte über-\nder Anmelder nicht der Inhaber der angemeldeten       tragen werden oder durch den die Verpflichtung\nSorte ist.                                            hierzu eingegangen wird, bedarf der Schriftform.\nDer bisherige Berechtigte ist im Zweifel verpflichtet,\n§ 14                         die Sortenschutzrolle berichtigen zu lassen.\nNicht berechtigter Anmelder                  (3) Auf Verträge, durch die das Recht zur aus-\nHat ein Nichtberechtigter die Sorte angemeldet,     schließlichen Nutzung der geschützten Sorte einge-\nso kann der Berechtigte verlangen, daß ihm der An-     räumt oder aufgehoben wird, ist Absatz 2 entspre-\nspruch auf Erteilung des Sortenschutzes oder, wenn     chend anzuwenden.\nder Sortenschutz bereits erteilt worden ist, dieser                             § 18\nübertragen wird. Der Anspruch auf Ubertragung er-                    Dauer des Sortenschutzes\nlischt mit Ablauf von fünf Jahren seit der Bekannt-\nmachung des Sortenschutzes (§ 30 Abs. 3), es sei          Der Sortenschutz dauert\ndenn, daß der Inhaber des Sortenschutzes bei dem       1. bei Hopfen, Kartoffeln, Ertragsreben, Unterlags-\nErwerb nicht im guten Glauben war.                         reben, Obstbäumen und ihren Unterlagen sowie","432                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nZit!rbüum()ll und der l Iolzerzeugung dienenden         (4) Wer nach Eintragung der Erklärung von der\nBüumen bis zum Ende des auf die Erteilung fol-       Jedermannserlaubnis Gebrauch machen will, hat\ngenden Jünhrndzwcmzigslen Jahres,                    diese Absicht dem Sortenschutzinhaber anzuzeigen.\n2. bei d llen übri~Jen Arten bis zum Ende des auf die    Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Auf-\nErteilung folgenden zwanziqst~n Jahres.              gabe eines eingeschriebenen Briefes an den in der\nSortenschutzrolle als Sortenschutzinhaber Eingetra-\n§ 19                          genen oder seinen eingetragenen Vertreter abge-\nsandt worden ist. In der Anzeige ist anzugeben, in\nJahresgebühren\nwelchem Umfang der Anzeigende die geschützte\nFür jedes Jahr der Dauer des Sortenschutzes           Sorte nutzen will. Nach der Anzeige ist der Anzei-\n(Schutzjcthr) hat der Sortenschutzinhaber eine Jah-      gende zur Nutzung berechtigt.\nresgebühr nach dem Tarif zu entrichten.\n(5) Der Anzeigende ist verpflichtet,\n1.  die vom Sortenschutzinhaber gemäß Absatz 3\n§ 20\naufgestellten Bedingungen einzuhalten,\nBeendigung des Sortenschutzes\n2.  das von ihm beanspruchte Vermehrungsgut im\n(l) Der Sortenschutz erlischt, wenn der Sorten-           Rahmen der Beschränkungen nach Absatz 3 gegen\nsdmtzinhaber hierauf durch schriftliche Erklärung            angemessene Vergütung abzunehmen,\ngegenüber dem Bundessortenamt verzichtet.                3.  dem Sortenschutzinhaber nach Ablauf eines jeden\n(2) Der Sortenschutz ist auf Antrag für nichtig           Kalenderjahres Auskunft über den Umfang der\nzu erklären, wenn sich ergibt, daß die Vorausset-            Nutzung zu geben,\nzungen des § 2 bei Erteilung des Sortenschutzes          4.  die Vergütung für die Nutzung zu entrichten.\nnicht vorlagen.\nKommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so\n{3) Der Sortenschntz ist von Amts wegen aufzu-        kann ihm der Sortenschutzinhaber eine angemessene\nheben, wenn der Sortenschutzinhaber nicht in der         Frist setzen und nach ihrem fruchtlosen Ablauf die\nLage ist, dem Bundessortenamt Vermehrungsgut zur         gewerbsmäßige Erzeugung und den gewerbsmäßi-\nVerfügung zu stellen, dessen Aufwuchs den im Zeit-       gen Vertrieb von Vermehrungsgut der geschützten\npunkt der Schutzerteilung für die Sorte festgelegten     Sorte untersagen.\nmorphologischen oder physiologischen Merkmalen\n(6) Der Sortenschutzinhaber hat im Rahmen der\nentspricht.\nBeschränkungen nach Absatz 3 dem Anzeigenden\n(4) Der Sortenschutz kann von Amts wegen auf-         das von ihm beanspruchte Vermehrungsgut gegen\ngehoben werden, wenn der Sortenschutzinhaber             angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.\n1. seinen Verpflichtungen nach § 16 trotz Mahnung           (7) Die angemessenen Vergütungen sowie die\nnicht ordnungsgemäß nachkommt,                       Bedingungen und Beschränkungen nach Absatz 3\n2. fällige Jahresgebühren innerhalb einer Nachfrist      werden vom Bundessortenamt festgesetzt, wenn ein\nnicht entrichtet.                                    Beteiligter dies schriftlich beantragt. Vor der Fest-\n§ 21                          setzung sollen die berufsständischen und fachlichen\nSpitzenorganisationen gehört werden. Die Entschei-\nJedennannserlaubnis\ndungen gelten als Bestandteil der Sortenschutzrolle,\n(1) Der Sortenschutzinhaber kann sich dem Bun-        wenn sie unanfechtbar geworden sind. Nach Ablauf\ndessortenamt gegenüber schriftlich bereit erklären,      eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder\njedermann gegen angemessene Vergütung die ge-            davon Betroffene eine erneute Festsetzung bean-\nwerbsmäßige Erzeugung und den gewerbsmäßigen             tragen. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden,\nVertrieb von Vermehrungsgut der geschützten Sorte        daß sich die für die Festsetzung maßgebenden Um-\nzu erlauben und das für die Erzeugung erforderliche      stände inzwischen wesentlich geändert haben.\nVermehrungsgut gegen angemessene Vergütung\n(8) Gewährt der Sortenschutzinhaber eine Jeder-\nzur Verfügung zu stellen (Jedermannserlaubnis).\nmannserlaubnis für eine Sorte, deren Art dem Saat-\nDie Erklärung ist unwiderruflich. Sie ist in die Sor-\ngutverkehrsgesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetz-\ntenschutzrolle einzutragen und in dem vom Bundes-\nblatt I S. 444) unterliegt, so kann er von der zu-\nminister bestimmten Blatt bekanntzumachen.\nständigen Behörde Auskunft darüber verlangen,\n(2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der      1. wer die Anerkennung von Vermehrungsgut der\nSortenschutzrolle ein Vermerk über die Einräumung            geschützten Sorte beantragt hat,\neines Rechtes zur ausschließlichen Nutzung der ge-\n2. für welche Fläche die Anerkennung von Ver-\nschützten Sorte eingetragen ist oder ein Antrag\nmehrungsgut der geschützten Sorte beantragt\nauf Eintragung eines solchen Vermerks dem Bundes-\nwurde,\nsortenamt vorliegt.\n3. welche Menge von Vermehrungsgut der geschütz-\n(3) Der Sortenschutzinhaber kann das Vermeh-\nten Sorte anerkannt wurde.\nrungsgut, das er zur Verfügung stellen muß, auf das\nihm wirtschaftlich zumutbare Maß beschränken. Er\n§ 22\nkann die Jedermannserlaubnis von angemessenen\nund sachgerechten Bedingungen abhängig machen.                              Zwangserlaubnis\nDiese Beschränkungen und Bedingungen sind dem               (1) Das Bundessortenamt kann auf Antrag die\nBundessortenamt mitzuteilen; sie gelten als Bestand-     Erlaubnis erteilen, Vermehrungsgut gegen eine an\nteil der Sortenschutzrolle.                              den Sortenschutzinhaber zu zahlende angemessene","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968                          433\nVergütung, für die Sicherheit zu leisten ist, ge-         irn Sinne des § 23 der Zivilprozeßordnung als der\nwerbsmäßig zu erzeugen und zu vertreiben. Es kann        Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet.\nden Sortenschutzinhaber verpflichten, dern Antrag-       Fehlt ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend,\nsteller das erforderliche Vermehrungsgut gegen an-       an dern der Vertreter seinen Wohnsitz und in Er-\ngemessene Vergütung in wirtschaftlich zumutbarem          mangelung eines solchen der Ort, an dern das\nUmfang und zu angemessenen und sachgerechten             Bundessortenamt seinen Sitz hat.\nBedingungen zur Verfügung zu stellen (Zwangser-\nlaubnis). Eine Zwangserlaubnis kann nur erteilt\nwerden, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten                              Abschnitt II\nist.                                                                         Bundessortenamt\n(2) Der Antrag auf Erteilung einer Zwangser-\nlaubnis kann nur darauf gestützt werden, daß der                                    § 24\nSortensch u tzinhaber                                                 Stellung und Zusammensetzung\n1. keine oder keine genügende Erlaubnis gibt, Ver-                         des Bundessortenamts\nmehrungsgut der geschützten Sorte gewerbsmäßig          (1) Das Bundessortenarnt ist eine selbständige\nzu erzeugen und zu vertreiben, oder                 Bundesoberbehörde. Es untersteht dern Bundesmini-\n2. nicht genügend Vermehrungsgut zur weiteren            ster.\nVermehrung zur Verfügung stellt, obgleich ihrn           (2) Das Bundessortenarnt besteht aus dern Präsi-\ndies wirtschaftlich zuzumuten ist.                  denten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen auf\n(3) Eine Zwangserlaubnis kann nur für eine Sorte     <lern Gebiet des Sortenwesens besondere Fachkunde\nerteilt werden, deren Art dem Saatgutverkehrs-           besitzen (fachkundige Mitglieder) oder die Befähi-\ngesetz unterliegt.                                       gung zurn Richteramt nach dern Deutschen Richter-\n(4) Vor der Entscheidung über die Erteilung einer     gesetz haben (rechtskundige Mitglieder). Sie werden\nZwangserlaubnis sollen die berufsständischen und         auf Lebenszeit berufen.\nfachlichen Spitzenorganisationen gehört werden.              (3) Als fachkundiges Mitglied soll in der Regel\n(5) Die Vorschriften in § 21 Abs. 7 Satz 4 und 5      nur bestellt werden, wer sich irn Inland als ordent-\nund Abs. 8 sind entsprechend anzuwenden.                 licher Studierender einer Universität oder einer\nHochschule dern Studium der Botanik, des Garten-\nbaus, der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet, eine\n§ 23\nstaatliche oder akademische Abschlußprüfung be-\nPersönlicher Anwendungsbereich des Gesetzes         standen, außerdem mindestens drei Jahre auf den\n(1) Die Rechte aus diesem Gesetz stehen nur zu        angeführten Fachgebieten gearbeitet hat und die\nerforderlichen Rechtskenntnisse besitzt.\n1. Deutschen irn Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des\nGrundgesetzes und Personen mit Wohnsitz irn             (4) Irn Bundessortenamt werden Prüfabteilungen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes sowie juristischen  und ein Beschlußausschuß gebildet.\nPersonen und Personenhandelsgesellschaften rnit          (5) Für die Ausschließung und Ablehnung der\ninländischem Sitz,                                   Mitglieder der Prüfabteilungen und des Beschluß-\n2. Angehörigen eines anderen Verbandsstaats und          ausschusses gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2,\nnatürlichen und juristischen Personen mit Wohn-      §§ 47 und 48 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.\nsitz oder Sitz in einem anderen Verbandsstaat,       Uber das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es\nwenn der Verbandsstaat, dem sie angehören oder       einer Entscheidung bedarf, der Beschlußausschuß.\nin dem sie ihren Wohnsitz oder Sitz haben, für\nSorten gleicher Art Schutz gewährt oder wenn                                    § 25\ndie Sorte ihrer Art nach in der dem Internationa-\nlen Ubereinkommen zurn Schutz von Pflanzen-                       Aufgaben des Bundessortenamts\nzüchtungen beigefügten Liste aufgeführt ist,             (1) Das Bundessortenamt entscheidet über die\n3. anderen Personen, wenn und soweit in dem              Erteilung des Sortenschutzes und die nach diesem\nStaat, dem sie angehören oder in dern sie ihren      Gesetz hiermit zusarnrnenhängenden Angelegen-\nWohnsitz oder Sitz haben, nach einer Bekannt-        heiten.\nmachung des Bundesministers irn Bundesgesetz-            (2) Die Prüfabteilungen sind zuständig\nblatt deutschen Staatsangehörigen oder Personen      1. für die Prüfung der Sortenschutzanmeldung und\nrnit Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich dieses         die Erteilung des Sortenschutzes,\nGesetzes ein entsprechender Schutz gewährt wird.\n2. für die Löschung einer Sortenbezeichnung,\n(2) Wer irn Geltungsbereich dieses Gesetzes weder     3. für die Eintragung einer neuen Sortenbezeich-\nWohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem                nung,\nin diesem Gesetz geregelten Verfahren nur teil-\n4. für die Festsetzung einer vorläufigen Sorten-\nnehmen und Rechte aus diesem Gesetz nur geltend\nbezeichnung.\nmachen, wenn er im Geltungsbereich dieses Gesetzes\neinen Vertreter bestellt hat. Dieser ist irn Verfahren       (3) Der Beschlußausschuß ist zuständig\nvor dern Bundessortenarnt und in Rechtsstreitigkei-      1. für die Entscheidung über Einsprüche gegen Ent-\nten, die den Sortenschutz betreffen, zur Vertretung           scheidungen der Prüfabteilungen einschließlich\nbefugt; er kann auch Strafanträge stellen. Der Ort,           der Erteilung des Sortenschutzes irn Einspruchs-\nan dem der Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt           verfahren,","434                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n2. Jür die Fests(~l.zung einer Vergütung, Beschrän-                               § 29\nkung oder fü~dingung bei der Jedermannserlaub-\nEntschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer\nnis,\n3. Jür die Erleilung einer Zwangserlaubnis,                Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten eine Ent-\nschädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 und 9\n4. für die Erkldrung der Nichtigkeit des Sorten-\nbis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der\nschutzes,\nehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekannt-\n5. für die Aufhebung des Sortenschutzes.                machung vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I\n(4) Der Prüsident des Bundessortenamts entschei-     S. 753); § 12 des angeführten Gesetzes gilt entspre-\ndet, soweit nicht die Prüfabteilung oder der Be-        chend. Die Entschädigung wird vom Präsidenten des\nschlußausschuß zuständig ist.                           Bundessortenamts festgesetzt. Für die gerichtliche\nFestsetzung ist das Verwaltungsgericht zuständig,\n(5) Die Entscheidungen sind zu begründen und\nin dessen Bezirk das Bundessortenamt seinen Sitz\nmit einer Rechtsbehelfsbelehrung      den Beteiligten   hat.\nvon Amts wegen zuzustellen. Einer    Begründung und\nBelehrung bedarf es nicht, wenn       dem Antrag in\nvollem Umfang stattgegeben wird       und ein Dritter                             § 30\nam Verfahren nicht beteiligt ist.\nSortenschutzrolle\n§ 26                             (1) Das Bundessortenamt führt die Sortenschutz-\nrolle. In ihr sind nach rechtskräftiger Erteilung des\nPrüfabteilungen\nSortenschutzes einzutragen\n(1) Die Obliegenheiten der Prüfabteilung nimmt\n1. die Sortenbezeichnung,\nein fachkundiges Mitglied des Bundessortenamts\nwahr.                                                   2. die wesentlichen morphologischen und physiolo-\ngischen Merkmale; bei Sorten, deren Pflanzen\n(2) Der Präsident des Bundessortenamts setzt die\ndurch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten er-\nZahl der Prüfabteilungen fest und regelt die Ge-\nzeugt werden, auch die wesentlichen morpholo-\nschäftsverteilung.\ngischen und physiologischen Merkmale der Erb-\n§ 27                              komponenten,\nBeschlußausschuß                     3. Name und Anschrift des Ursprungszüchters oder\n(1) Der Beschlußausschuß besteht aus dem Vor-            Entdeckers,\nsitzenden, einem rechtskundigen und einem fach-         4. Name oder Firma und Anschrift des Sortenschutz-\nkundigen Mitglied des Bundessortenamts als Bei-             inhabers und eines bestellten Vertreters (§ 23\nsitzern sowie zwei weiteren fachkundigen Bei-               Abs. 2),\nsitzern (ehrenamtliche Beisitzer). Der Ausschuß ist\n5. Name oder Firma und Anschrift des Inhabers\nbei Anwesenheit des Vorsitzenden, des rechtskundi-\neines ausschließlichen Nutzungsrechts,\ngen und eines fachkundigen Beisitzers beschluß-\nfähig. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit        6. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des\ngefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die               Sortenschutzes einschließlich des Beendigungs-\nStimme des Vorsitzenden.                                    grunds,\n(2) Vorsitzender ist der Präsident des Bundes-       7. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung eines\nsorlenamts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied              ausschließlichen Nutzungsrechts,\ndes Bundessortenamts.                                   8. eine Jedermannserlaubnis,\n(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen auf dem      9. eine Zwangserlaubnis.\nGebiet des Sortenwesens besondere Fachkunde be-\nsitzen. Sie werden vom Bundesminister für sechs         Die Eintragung der Merkmale nach Nummer 2 kann\nJahre berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amts-       durch einen Hinweis auf andere Unterlagen des\nzeit wieder berufen werden. Inhaber oder Ange-          Bundessortenamts ersetzt werden.\nstellte von Zuchtbetrieben oder Angestellte von            (2) Änderungen in der Person des Sortenschutz-\nZüchterverbi:inden sollen nicht berufen werden.         inhabers, eines bestellten Vertreters oder des In-\n(4) Für jedes Mitglied des Beschlußausschusses       habers eines Nutzungsrechts werden in die Sorten-\nist ein Vertreter zu berufen. Für die Stellvertreter    schutzrolle nur eingetragen, wenn sie dem Bundes-\ngelten die §§ 27 bis 29 entsprechend.                   sortenamt nachgewiesen sind. Wird eine Änderung\nbeantragt, so ist eine Gebühr nach dem Tarif zu\n(5) Der Bundesminister kann einen ehrenamtlichen\nzahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag\nBeisitzer aus wichtigem Grund abberufen.\nals nicht gestellt. Der eingetragene Sortenschutz-\ninhaber, der eingetragene Vertreter und der einge-\n§ 28                          tragene Inhaber eines ausschließlichen Nutzungs-\nVerpflichtung der ehrenamtlichen Beisitzer       rechts bleiben bis zur Eintragung der Änderung nach\ndiesem Gesetz berechtigt und verpflichtet.\nDie ehrenamtlichen Beisitzer sind vor ihrer ersten\nDienstleistung von dem Vorsitzenden des Beschluß-           (3) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen\nausschusses durch Handschlag auf die gewissenhafte      in die Sortenschutzrolle in dem vom Bundesminister\nErfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.         bestimmten Blatt bekannt.","Nr. 31 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968                            435\n§ 31                           müssen von der Behörde beglaubigt sein, bei der\nEinsicht in die Sortenschutzrolle             die erste Anmeldung hinterlegt worden ist. Werden\ndie Abschriften nicht rechtzeitig vorgelegt, so er-\n(1) Die JJinsichl. in die Sortenschutzrolle und in     lischt der Prioritätsanspruch.\ndie Unterla~Jen für die .ledermcmnserluubnis steht\njedem frei.\n§ 34\n(2) Die Einsicht in die Unterla~1en einer bekannt-\ngemachten Sorteoschutzc1nmeldung und eines erteil-                    Bekanntmachung der Anmeldung\nten Sortenschulzcs steht jedem frei, der ein berech-         (1) Die Anmeldung ist unter Angabe des Anmel-\ntigtes Interesse glaubhaft macht.                         detags, des Namens oder der Firma und der An-\nschrift des Anmelders, des Namens und der An-\nschrift des Ursprungszüchters oder Entdeckers sowie\nder angemeldeten Sortenbezeichnung und der we-\nAbschni U III\nsentlichen Merkmale der angemeldeten Sorte in\nVerfahren vor dem Bundessortenamt                  dem vom Bundesminister bestimmten Blatt bekannt-\nzumachen.\n§  32                             (2) Wird die Anmeldung nach ihrer Bekannt-\nAnmeldung der Sorte                     machung zurückgenommen oder zurückgewiesen, so\nhat dies das Bundessortenamt ebenfalls bekannt-\n(1) Die Erteilung des Sortenschutzes ist beim\nzugeben.\nBundessortenamt schriftlich zu beantragen (Anmel-\ndung). In der Anmeldung sind die Sortenbezeich-                                     §  35\nnung und die wesentlichen morphologischen und                                  Einwendungen\nphysiologischen Merkmale der Sorte anzugeben; bei\nSorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter             Innerhalb von drei Monaten nach der Bekannt-\nErbkomponenten erzeugt werden, sind auch die              machung der Anmeldung kann jeder gegen die Er-\nwesentlichen morphologischen und physiologischen          teilung des Sortenschutzes beim Bundessortenamt\nMerkmale der Erbkomponenten anzugeben.                    Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind\nschriftlich einzureichen und zu begründen. Sie kön-\n(2) Der Anmelder hat den oder die Ursprungs-           nen nur auf die Behauptung gestützt werden, daß\nzüchter oder Entdecker der angemeldeten Sorte zu          die angemeldete Sorte nach den §§ 2, 5 oder 6 nicht\nbenennen und zu versichern, daß weitere Personen          schutzfähig sei, daß die Sortenbezeichnung nach § 8\nseines Wissens an der Züchtung oder Entdeckung            ausgeschlossen sei oder daß dem Anmelder ein An-\nder Sorte nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht    spruch auf Erteilung des Sortenschutzrechts nach\noder nicht allein der Ursprungszüchter oder Ent-          § 12 nicht zustehe. Die Tatsachen und Beweismittel,\ndecker, so hat er anzugeben, wie die Sorte an ihn         die diese Behauptung rechtfertigen, sind im einzel-\ngelangt ist. Zur Prüfung der Richtigkeit der Anga-        nen anzugeben. Die Angaben müssen, soweit sie\nben ist das Bundessortenamt nicht verpflichtet.           nicht schon in der Einwendungsschrift enthalten sind,\n(3) Mit der Anmeldung ist für die Kosten des           bis zum Ablauf der Einwendungsfrist nachgereicht\nVerfahrens eine Gebühr nach dem Tarif zu entrich-         werden.\nten. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Bundes-                                   §  36\nsortenamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmel-\ndung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr                                Prüfung der Sorte\nnicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der             (1) Das Bundessortenamt prüft die Anmeldung.\nNachricht entrichtet wird.                                Bei der Prüfung ist die Sorte anzubauen. Das Bun-\n(4) Der Zeitrang der Anmeldungen bestimmt sich         dessortenamt kann den Anbau oder die weiter er-\nim Zweifel nach der Reihenfolge der Eintragungen          forderlichen Untersuchm;igen anderen Stellen über-\nin das Eingangsbuch des Bundessortenamts.                 lassen.\n(2) Stehen dem Bundessortenamt eigene Prüfungs-\n§ 33                           ergebnisse zur Verfügung, so kann es von einer er-\nneuten Prüfung absehen. Von einer erneuten Prüfung\nPrioritätsrecht                     kann es ferner absehen, soweit Prüfungsergebnisse\n(1) Hat der Sorteninhaber eine Sortenschutz-           einer Prüfungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs\nanmeldung in einem anderen Verbandsstaat vor-             dieses Gesetzes vorliegen, deren Prüfungsverfahren\nschriftsmäßig hinterlegt, so kann er für die Anmel-       nach einer Bekanntmachung des Bundesministers\ndung beim Bundessortenamt während eines Jahres,           den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.\nvon der ersten Hinterlegung an gerechnet, den Zeit-          (3) Das Bundessortenamt fordert den Anmelder\nvorrang dieser ersten Hinterlegung beanspruchen           auf, ihm oder der von ihm bezeichneten Stelle inner-\n(Prioritätsrecht).\nhalb einer bestimmten Frist das zur Prüfung der\n(2) Das Prioritätsrecht kann nur geltend gemacht       angemeldeten Sorte erforderliche Vermehrungsgut\nwerden, wenn es in der Anmeldung auf Erteilung             einzusenden, die für die Beurteilung der Sorte\ndes Sortenschutzes beantragt wird. Innerhalb von          erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren\ndrei Monaten nach Anmeldung beim Bundessorten-            Nachprüfung zu gestatten. Macht der Sorteninhaber\namt sind Abschriften der Anmeldungsunterlagen der          ein Prioritätsrecht nach § 33 geltend, so steht ihm für\nersten Hinterlegung vorzulegen. Die Abschriften           die Vorlage des Vermehrungsguts eine Frist von","436                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nvier Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist zur Ver-                               § 41\nfügung. Kommt der Anmelder der Aufforderung\nEinstweilige Anordnung\nnicht nach, so kann die Anmeldung zurückgewiesen\nwerden.                                                     (1) Der Beschlußausschuß kann im Verfahren we-\ngen\n§ 37                           1. Festsetzung einer Vergütung, Beschränkung oder\nBedingung bei der Jedermannserlaubnis oder\nPrüfung der Sortenbezeichnung\n2. Erteilung einer Zwangserlaubnis\n(1) Entspricht die angemeldete Sortenbezeichnung\nnicht den Vorschriften des § 8, so fordert das Bun-      auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Rege-\ndessortenamt den Anmelder auf, innerhalb einer           lung eines einstweiligen Zustands treffen, so\nbestimmten Frist eine neue .Sortenbezeichnung an-        lange nicht gegen die Entscheidung in der Haupt-\nzumelden. Kommt der Anmelder der Aufforderung            sache Beschwerde eingelegt ist.\nnicht nach, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.           (2) Erweist sich die einstweilige Anordnung als\n(2) Der Anmelder hat bei der Anmeldung schrift-       von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antrag-\nlich zu erklären, daß er vom Zeitpunkt der Erteilung     steller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden\ndes Sortenschutzes an darauf verzichtet, für die         zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der\nSorte und jede andere Sorte derselben botanischen        einstweiligen Anordnung erwachsen ist.\noder einer botanisch verwandten Art Rechte aus\nWarenzeichen geltend zu machen, die mit der Sor-                                   § 42\ntenbezeichnung übereinstimmen oder verwechselt                 Verfahrensbeteiligte und Gebührenregelung\nwerden können und für ihn in einem anderen Ver-                          in besonderen Verfahren\nbandsstaat, der für Sorten dieser Art Sortenschutz\ngewährt, geschützt sind.                                    (1) An dem Verfahren wegen\n1.  Löschung der Sortenbezeichnung,\n§ 38                           2.  Festsetzung einer vorläufigen Sortenbezeichnung,\n3.  Erklärung der Nichtigkeit des Sortenschutzes,\nAnmeldung einer neuen Sortenbezeidlnung\n4.  Festsetzung einer Vergütung, Beschränkung oder\nWird eine neue Sortenbezeichnung nach § 11                Bedingung bei der Jedermannserlaubnis oder\nAbs. 2 Satz 1 oder § 37 Abs. 1 angemeldet, so gelten\n5.  Erteilung einer Zwangserlaubnis\n§ 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, §§ 34,\n35 und 37 entsprechend.                                  ist auch der Sortenschutzinhaber beteiligt.\n(2) In den Verfahren nach Absatz 1 ist mit der\n§ 39                           Stellung des Antrags eine Gebühr nadi dem Tarif\nEntsdleidung über die Erteilung des Sortensdmtzes        zu zahlen; wird sie nidit gezahlt, so gilt der Antrag\nals nidit gestellt.\nErachtet das Bundessortenamt die Voraussetzungen\nfür die Erteilung des Sortenschutzes für gegeben,                                  § 43\nso beschließt es die Erteilung des Sortenschutzes,                             Ermädltigung\nandernfalls weist es die Anmeldung zurück.                        zum Erlaß von Verfahrensvorsdlriften\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\n§ 40                           verordnung die Einzelheiten des Verfahrens vor\ndem Bundessortenamt zu regeln.\nEinspruch gegen Entsdleidungen der Prüfabteilung\n(1) Gegen die Entscheidung der Prüfabteilung\nkönnen die am Verfahren vor der Prüfabteilung                                  Abschnitt IV\nBeteiligten Einspruch einlegen. Der Einspruch hat\naußer im Fall der Festsetzung einer vorläufigen                           V erfahren vor Gericht\nSortenbezeichnung aufschiebende Wirkung.\n(2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach                               § 44\nZustellung der Entscheidung beim Bundessortenamt                                Besdlwerde\neinzulegen.                                                    gegen Entsdleidungen des Bundessortenamts\n(3) Erachtet die Prüfabteilung den Einspruch für         (1) Gegen die Entscheidungen des Beschlußaus-\nbegründet, so kann sie ihm abhelfen. Wird dem            schusses und gegen die Entsdieidungen des Präsi-\nEinspruch nicht abgeholfen, so ist er unverzüglich       denten des Bundessortenamts nach § 25 Abs. 4\ndem Beschlußausschuß vorzulegen.                         findet die Besdiwerde an das Patentgericht statt.\n(4) Innerhalb der Einspruchsfrist ist eine Gebühr        (2) Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Gebühr\nnach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt,        nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so\nso gilt der Einspruch als nicht erhoben.                 gilt die Beschwerde als nidit erhoben.\n(5) Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ist         (3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.\nin entsprechender Anwendung der §§ 232 bis 238 der       Dies gilt nicht für die Beschwerde gegen die Fest-\nZivilprozeßordnung die Wiedereinsetzung in den           setzung einer vorläufigen Sortenbezeidinung und\nvorigen Stand zu gewähren.                               für die Beschwerde gegen eine einstweilige Anord-","Nr. 31   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968                           437\nnung. Das Patentw~richt kann die Vollziehung einer         Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne\neinstweiligen Anordnung c1ussel.zcn oder von einer         Rücksicht auf die Kenntnis in dreißig Jahren von\nSicherheitsleistung abhängig machen.                      der Verletzung an.\n(4) § 41 giJt entsprechend.                               (4) Nach Erteilung des Sortenschutzes kann der\nSortenschutzinhaber von demjenigen, der zwischen\n(5) Im übrigen gelten die Vorschriften des Patent-\nder Bekanntmachung der Anmeldung und der Ertei-\ngesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bun-\nlung des Sortenschutzes Vermehrungsgut der ange-\ndesgesetzbl. I S. 1, 2) über das Beschwerdeverfahren\nmeldeten Sorte zum gewerbsmäßigen Vertrieb er-\nvor dem Patentgericht entsprechend.\nzeugt oder gewerbsmäßig vertrieben hat, hierfür\neine angemessene Vergütung fordern.\n§ 45\n(5) Ansprüche aus anderen         gesetzlichen Vor-\nBeschwerdesenat                      schriften bleiben unberührt.\n(1) Uber    die Beschwerde entscheidet ein Be-\nschwerdesenat des Patentgerichts.                                                   § 48\n(2) Der Bcschwcrdcsprn1t entscheidet über Be-                           Sortenschutzstreitsachen\nschwerden gegen Entsdwidungcn des Beschlußaus-               (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus\nschusses in den Fällen des § 25 Abs. 2 Nr. 2 bis 4        einem in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnis\nund über Beschwerden gegen Entscheidungen des             geltend gemacht wird (Sortenschutzstreitsachen),\nPräsidenten des Bundcssortcnamts in der Beset-            sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streit-\nzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern, im übri-         wert ausschließlich zuständig.\ngen in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mit-\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundi-\ndurch Rechtsverordnung die Sortenschutzstreitsachen\ngen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern.\nfür die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von\nihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können\n§ 46                         die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen\nRechtsbeschwerde                      übertragen.\n(1) Gegen den      Bcschlu ß des Beschwerdesenats         (3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für\nfindet die Rcchtsbc'sc:h W(~ rdP an den Bundesgerichts-    Sortenschutzstreitsachen auch durch Rechtsanwälte\nhof statt, wenn der fü,schwcrdesenat sie in dem Be-        vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen\nschluß zugelassen hat.                                     sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Ab-\nsatz 2 gehören würde. Das Entsprechende gilt für die\n(2) In Verfahren we9en der Festsetzung einer\nVertretung vor dem Berufungsgericht.\nvorläufigen Sortenbez<!ic:hnnnq oder wegen einer\neinstweiligen Anordnung ist die Rechtsbeschwerde              (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch er-\nausgeschlossen.                                            wachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen\nnicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt\n(3) Im übrigen sind die Vorschriften des Patent-\nvertreten läßt, sind nicht zu erstatten.\ngesetzes über das Rech Lsbcschwerdeverfahren vor\ndem Bundesgerichtshof dnzuwenden.                             (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung\neines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen,\nsind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr\nAbschnitt V                        nach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-\nwälte und außerdem die notwendigen Auslagen des\nRechtsverletzungen\nPatentanwalts zu erstatten.\n§ 47\n§ 49\nZivilrechtliche Ansprüche                        Strafbare Verletzung des Sortenschutzrechts\n(1) Wer das Rc\\d1L aus dem Sortenschutz (§ 15)             (1) Mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu\nverletzt oder entq<'gcm § 10 Abs. 2 die Sortenbe-          einem Jahr wird bestraft, wer, ohne dazu berechtigt\nzeichnung einer ueschütztcn Sorte oder eine mit ihr        zu sein,\nverwechsclbdre B<:Z('ichnung benutzt, kann von dem         1. entgegen § 15 Abs. 1 Vermehrungsgut der ge-\nVerlelzl.en c:n!I Unl<~rlc1ss1111q in Anspruch genommen        schützten Sorte zum gewerbsmäßigen Vertrieb\nwerden.\nerzeugt oder gewerbsmäßig vertreibt,\n(2) Wer vorsiit.zlid1 och,1 faluli.issig handelt, ist   2. entgegen § 15 Abs. 2 Pflanzen oder Pflanzenteile,\ndem Verletzten zum Erscltz des daraus entstandenen            die üblicherweise nicht zu Vermehrungszwecken\nSchadens verpflichtet. Fällt dem Verletzer nur                 vertrieben werden, gewerbsmäßig zur Erzeugung\nleichte Fahrlässiqkeit zur Last, so kann das Gericht           von Zierpflanzen oder Schnittblumen verwendet,\nan Stelle eines Schadensersatzes eine Entschädigung        3. entgegen § 15 Abs. 3, zweiter Halbsatz Vermeh-\nfestsetzen, deren llölw zwischen dem Schaden des               rungsgut einer geschützten Sorte zur Erzeugung\nVerletzten und dem Vurl.eil liegt, der dem Verletzer          von Vermehrungsgut einer neuen Sorte fortlau-\nerwachsen ist.                                                 f end verwendet oder\n(3) Die Ansprüche ni:lch den Absätzen 1 und 2           4. entgegen § 15 Abs. 4 Vermehrungsgut einer ge-\nverjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in              schützten Sorte in ein Gebiet außerhalb des Gel-\ndem der Berechtigte von der Verletzung und der                 tungsbereichs dieses Gesetzes verbringt.","438                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Die Tal: wird nur mrf Antrag des Verletzten       letzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände-\nverfo]fJI:. Der Antrn~f k.-mn zurückgenommen werden.      rung des Saatgutgesetzes vom 23. Dezember 1966\n(3) Wird auf Slrnlc! crkcrnnt, so kann im Urteil       (Bundesgesetzbl. I S. 686), genießen, wird der Sor-\nauf Antrug zugleich dem Verletzten die Befugnis           tenschutz bei Hopfen, Kartoffeln, Ertragsreben und\nzugesprochen wcffden, die Verurteilung auf Kosten         Unterlagsreben bis zum Ende des auf die Erteilung\ndes Angeklagten öffentlich bekanntzumachen, wenn          folgenden fünfundzwanzigsten Jahres, bei allen\nder Verletzte ein berechtigtes Interesse an der           übrigen Arten bis zum Ende des auf die Erteilung\nBekanntmadnm~J hat. Art und Umfang der Bekannt-           folgenden zwanzigsten Jahres verlängert. Im übri-\nmachung werden im Urteil bestimmt. Dem Verletz-           gen gelten für den Sortenschutz die Vorschriften\nten ist a.uf Kosten des Angeklagten eine Ausferti-        dieses Gesetzes, sofern nicht in den nachfolgenden\ngung des rechtskrüftigen Urteils zuzustellen. Die         Absätzen etwas anderes bestimmt ist.\nBefugnis zur Bekanntmachung erlischt, wenn die                (2) Der Sortenschutz kann nach § 20 Abs. 2 nur\nVerurteilung nicl1l innerhc1lb eines Monats na.ch der     für nichtig erklärt werden, wenn sich ergibt, daß die\nZustellung bekanntgemacht wird.                           Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Saatgutgesetzes\nbei Erteilung des Sortenschutzes nicht vorlagen.\n§ 50                              (3) Jedermann ist gegenüber dem Sortenschutz-\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht             inhaber gegen Entgelt berechtigt, Zertifiziertes\nPflanzgut von Kartoffeln, das unmittelbar aus aner-\n(l) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nkanntem Hochzuchtsaatgut oder unmittelbar aus\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\nanerkanntem Nachbausaatgut erwachsen ist (§ 82\nEigenschaft. als Angehöriger oder Beauftragter einer\ndes Saatgutverkehrsgesetzes), gewerbsmäßig zu er-\nmit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\nzeugen und gewerbsmäßig zu vertreiben. Der Bun-\nBehörde oder Stelle bekannt geworden ist, unbefugt\ndesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\noffenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr\ndie Höhe, Berechnungsart und Fälligkeit des zu\nund mit Geldstrafe oder mit c\\iner dieser Strafen be-\nzahlenden Entgelts nach Anhören der berufsstän-\nstraft.\ndischen und fachlichen Spitzenorganisationen unter\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der        Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder        und der Interessen der Beteiligten festzusetzen. § 21\neinen anderen zu schüdigen, so ist die Strafe Gefäng-      Abs. 8 gilt entsprechend.\nnis bis zu zwei Ja.hren; daneben kann auf Geldstrafe\n(4) Ist der Sortennarne der geschützten Sorte oder\nerkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein frem-\neine mit ihm verwechselbare Bezeichnung für den\ndes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Ge-\nSortenschutzinhaber beim Inkrafttreten dieses Ge-\nschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzun-\nsetzes für die Sorte oder eine andere Sorte der-\ngen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt\nselben botanischen oder einer botanisch verwandten\nverwertet.\nArt als Warenzeichen in der Zeichenrolle des\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten         Patentamts eingetragen, so kann der Sortenschutz-\nverfolgt.                                                  inhaber innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-\n§ 51                           treten dieses Gesetzes eine neue Sortenbezeichnung\nanmelden. Wird die neue Sortenbezeichnung nicht\nOrdnungswidrigkeiten\ninnerhalb dieser Frist angemeldet, so kann er nach\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder        Ablauf der Frist Rechte aus dem Warenzeichen für\nfahrlässig                                                 die genannten Sorten nicht mehr geltend machen.\n1. entgegen § 10 Abs. 1 die Sortenbezeichnung beim         § 9 Abs. 3 und § 38 sind \"anzuwenden.\ngewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut               (5) Wird eine neue Sortenbezeichnung nach Ab-\neiner geschützten Sorte nicht verwendet oder          satz 4 eingetragen, so kann der Sortenschutzinhaber\n2. entgegen § 10 Abs. 2 die Sortenbezeichnung einer        Personen, die bis zur Eintragung der neuen Sorten-\ngeschützten Sorte oder eine mit ihr verwechsel-       bezeichnung zur Benutzung des Sortennarnens ver-\nbare Bezeichnung für eine andere Sorte derselben      pflichtet oder berechtigt waren, die Benutzung des\nbotanischen oder einer botanisch verwandten Art        Sortennamens erst nach Ablauf eines Jahres nach\nbenutzt.                                               der Bekanntmachung der Eintragung der Sorten-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-         bezeichnung untersagen.\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.\n§ 53\nAbschnitt VI                              Ubergangsregelung für bisher nicht geschützte\nDbergangs- und Schlußvorschriiten                                          Sorten\n(1) Dieses Gesetz ist auch auf Sorten anzuwenden,\n§ 52                           die vor seinem Inkrafttreten zum Sortenschutz an-\ngemeldet worden sind. Jedoch genügt es für die\nUbergangsregelung für bisher geschützte Sorten          Erteilung des Sortenschutzes, daß die angemeldete\n(1) Für Sorten, die beim Inkrafttreten dieses Ge-       Sorte an Stelle der Voraussetzungen des § 2 die\nsetzes noch Sortenschutz nach dem Saatgutgesetz            Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Saatgutgesetzes\nvorn 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450), zu-         erfüllt. § 52 Abs. 2 gilt entsprechend.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968                            - 439\n(2) Wird eine Sorte, die ihrer Art nach bisher              (2) Nicht rechtskräftige Entscheidungen des Bun-\nkeinen Sorlenschutz erhalten konnte, zum Sorten-         dessortenamts, durch die wegen Fehlens des landes-\nschutz angemeldet, so steht der gewerbsmäßige Ver-       kulturellen Wertes eine Anmeldung zum Sorten-\ntrieb von Vermehrungsgut oder sonstigem Erntegut         schutz zurückgewiesen oder der Sortenschutz auf-\ndieser Sorte durch den Sorteninhaber oder seinen         gehoben worden ist, werden aufgehoben. Wegen\nRechtsvorgänger in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis       solcher Entscheidungen bei den Gerichten der Ver-\nzum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten          waltungsgerichtsbarkeit anhängige Verfahren wer-\ndieses Gesetzes abweichend von § 2 Abs. 3 der            den eingestellt; Gerichtskosten bleiben außer An-\nNeuheit nicht entgegen.                                  satz, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n(3) Wird nach Absatz 2 der Sortenschutz erteilt,      Uber die Sortenschutzanmeldung ist nach Maßgabe\nso ist seine Dauer um die Zahl der vollen Jahre zu       des § 53 Abs. 1 neu zu entscheiden.\nkürzen, die seit Beginn des gewerbsmäßigen Ver-                (3) § 86 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes bleibt\ntriebs von Vermehrungsgut oder sonstigem Erntegut        unberührt.\nder Sorte verstrichen sind.\n§ 55\n§  54                                       Änderung der Strafprozeßordnung\nDbergangsregelung für anhängige Verfahren                § 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozeßordnung in der\nFassung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\n(1) Dieses Gesetz ist auf die Verfahren, die bei\nS. 1374) erhält folgende Fassung:\nseinem Inkrafttreten beim Bundessortenamt oder\nbei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit          ,,8. alle Verletzungen des Patent-, Sortenschutz-,\nanhängig sind und den Sortenschutz betreffen, mit                Gebrauchsmuster-, Warenzeichen- und Ge-\nfolgender Maßgabe anzuwenden:                                    schmacksmusterrechts, soweit sie als Vergehen\n1. Verfahren vor den Sortenausschüssen oder den                  strafbar sind, sowie die Vergehen nach den\nEinspruchsausschüssen       des Bundessortenamts             §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes.\"\ngehen nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 und 3 auf\ndie Prüfabteilungen oder den Beschlußausschuß\nüber; die Einwendungsfrist nach § 35 beginnt für                                  § 56\nbereits bekanntgemachte Sortenschutzanmeldun-                        Änderung des Patentgesetzes\ngen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ver-\nfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im                 § 1 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung vom\nersten Rechtszug, dem Verwaltungsgericht oder        5. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2) erhält fol-\ndem Oberverwaltungsgericht gehen auf das             gende Fassung:\nPatentgericht, Verfahren vor dem Bundesverwal-          ,, (2) Ausgenommen sind\ntungsgericht im letzten Rechtszug (Revisionsin-\nstanz) auf den Bundesgerichtshof über; die bis-      1. Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen\nherige Anfechtungsklage oder Berufung gilt als              oder guten Sitten zuwiderlaufen würde, soweit\nBeschwerde, die bisherige Revision als zugelas-             es sich nicht um Gesetze handelt, die nur das\nsene Rechtsbeschwerde.                                      Feilhalten oder Inverkehrbringen des Gegenstan-\ndes der Erfindung oder, wenn Gegenstand der\n2. An die Stelle eines bisher zulässigen Einspruchs             Erfindung ein Verfahren ist, des durch das Ver-\ntritt der Einspruch nach diesem Gesetz, an die              fahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses\nStelle einer bisher zulässigen Anfechtungsklage             beschränken,\noder Berufung die Beschwerde an das Patent-\ngericht und an die Stelle einer bisher zulässigen    2. Erfindungen von Pflanzensorten, die ihrer Art\nRevision die Rechtsbeschwerde an den Bundes-                nach im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz\ngerichtshof. Die Frist für die Einlegung des Rechts-        vom 20. Mai 1968 {Bundesgesetzbl. I S. 429) auf-\nbehelfs oder Rechtsmittels richtet sich nach den            geführt sind, sowie von Verfahren zur Züchtung\nbisher geltenden Vorschriften; sie wird auch durch          einer solchen Pflanzensorte.\"\nEinlegung bei der bisher zuständigen Stelle ge-\nwahrt.                                                                            § 57\n3. Für die nach den Nummern 1 und 2 auf das                             Dbergangsregelung für Patente\nPatentgericht oder den Bundesgerichtshof über-\ngeleiteten oder bei diesen Gerichten anhängig              (1) § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes ist nicht\ngemachten Verfahren sind die für das Verfahren       anzuwenden, wenn die Patentanmeldung vor Inkraft-\nvor diesen Gerichten vorgesehenen Gebühren           treten dieses Gesetzes eingereicht worden ist.\ninnerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden                (2) Wird eine Sorte, für die vor Inkrafttreten die-\nFrist zu zahlen. Auf diese Gebühren werden die       ses Gesetzes ein Patent erteilt oder die vor Inkraft-\nbei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit     treten dieses Gesetzes zum Patent angemeldet wor-\nbereits gezahlten Gerichtskosten des Rechtszugs      den ist, zum Sortenschutz angemeldet, so kann der\nangerechnet, in dem das Verfahren bei Inkraft-       Inhaber oder Anmelder des Patents oder sein Rechts-\ntreten dieses Gesetzes anhängig ist. Das Patent-     nachfolger für den Sortenschutz den Zeitrang der\ngericht entscheidet, soweit erforderlich, auch über  Patentanmeldung beanspruchen. Wird der Sorten-\ndie Kosten des Verfahrens vor den Gerichten der      schutz erteilt, so können Rechte aus dem Patent für\nVerwaltungsgerichtsbarkeit.                          die Zeit nach Erteilung des Sortenschutzes nicht mehr","440                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ngeltend ~JCm,H:ht. werden. Die Dauer des Sortenschut-                                   § 60\nzes vcrkLirzt sich um die Zt1hl der vollen Jahre, die                 Änderung der Patentanwaltsordnung\nzwischen der Patentanmeldung und der Erteilung\ndes Sortcnschulzcs liegen.                                      § 4 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung vom 7. Sep-\ntember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 557) erhält fol-\ngende Fassung:\n§ 58                             ,, (1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch\nÄnderung des Warenzeichengesetzes              aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchs-\nmustergesetz, im Warenzeichengesetz, im Gesetz\nDas Warenzeichengesetz in der Fassung vom               über Arbeitnehmererfindungen, im Gesetz betreffend\n2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird wie       das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Ge-\nfolgt geändert:                                            schmacksmustergesetz) oder im Gesetz über den\n1. § 4 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:               Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz) ge-\n„6. die mit einer zur Sortenschutzrolle oder zur       regelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird,\nSortenliste des Bundessortenamts früher an-     sowie in Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Be-\ngemeldeten und dort eingetragenen Sorten-       schlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts\nbezeichnung übereinstimmen.\"                    ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das\nWort zu gestatten.    11\n2. § 4 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n§ 61\n,,Die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 6 gilt inso-\nweit nicht, als die Waren, für die das Zeichen                Ubergangsregelung für Ordnungswidrigkeiten\nangemeldet ist, weder Sorten derselben botani-              (1) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach\nschen Art wie die Sorte des Dritten noch Sorten        § 51 verjährt in zwei Jahren.\neiner botanisch verwandten Art sind.   11\n(2) Absatz 1 gilt nur bis zu dem Außerkrafttreten\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom\n25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177).\n§ 59\nÄnderung der Bundesgebührenordnung für                                         § 62\nRechtsanwälte\nGeltung in Berlin\n§ 66 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung\nfür Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nblatt I S. 861, 907), zuletzt geändert durch das Gesetz    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nzur Anpassung von Kosten~Jesetzen an das Umsatz-           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nsteuergesetz vom 29. Mcli 1967 (Bundesgesetzbl. I          verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nS. 1246), erhält folgende Fassung:                         lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n,, (2) Der Rechtsanwalt erhält im Beschwerde-\nverfahren vor dem Patentgericht über andere als                                      § 63\ndie in § 14 Abs. 4, § 30a Abs. 1 und 2, § 36 1\nAbs. 3 des Patentgesetzes, § 10 Abs. 2 des Ge-                                   Inkrafttreten\nbrauchsmustergesetzes, § 13 Abs. 2 des Waren-                Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1968 in Kraft. Vor-\nzeichengesetzes und § 44 Abs. 1 des Sortenschutz-       schriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen\ngesetzes genannten Angelegenheiten drei Zehntel         ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung\nder in § 31 bestimmten Gebühren.     11\nin Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Mai 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","Nr. 31 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968             441\nAnlage\nArtenverzeichnis\nAgrostis spec.                                          Straußgras\nAllium cepa L.                                          Speisezwiebel\nAllium porrum L.                                        Porree\nAlopecurus pratensis L.                                 Wiesenfuchssch w anz\nApium graveolens L.                                     Sellerie\nArrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex S. et\nK. B. Presl                                           Glatthafer\nAsparagus officinalis L.                                Spargel\nAvena nuda Hoejer                                       Nackthafer\nAvena sativa L.                                         Hafer\nBeta vulgaris L. ssp. vulgaris var. alba DC.            Runkelrübe\nBeta vulgaris L. ssp. vulgaris var. altissima (Doell)   Zuckerrübe\nBeta vulgaris L. ssp. vulgaris var. conditiva Alef.     Rote Rübe\nBeta vulgaris L. ssp. vulgaris var. vulgaris            Mangold\nBrassica juncea (L.) Czern. et Coss ssp. juncea         Sareptasenf\nBrassica napus L. emend. Metzger var.\nnapobrassica (L.) Rchb.                                Kohlrübe\nBrassica napus L. emend. Metzger va.r. napus            Raps\nBrassica nigra (L.) W. D. J. Koch                        Schwarzer Senf\nBrassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef.\nvar. gongylodes L.                                     Kohlrabi\nBrassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef.\nvar. sabellica L.                                      Grünkohl\nBrassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef.\nvar. viridis L. + var. medullosa Thell. in Hegi        Futterkohl\nBrassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef.\nvar. botrytis                                          Blumenkohl\nBrassica oleracea L. convar. capitata (L.) Alef.\nvar. capitata                                          Weißkohl, Rotkohl\nBrassica oleracea L. convar. capitata (L.) Alef.\nvar. sabauda L.                                        Wirsing\nBrassica oleracea L. convar. oleracea var.\ngemmifera DC.                                          Rosenkohl\nBrassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs           Rübsen\nBrassica rapa L. emend. Metzger var. rapa                Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe\nBromus inermis Leyss.                                    Wehrlose Trespe\nCannabis sativa L.                                       Hanf\nCichorium endivia L.                                     Endivie\nCichorium intybus L. var. sativum DC.                    Wurzelzichorie\nCucumis sativus L.                                       Gurke\nCucurbita maxima Duch.                                   Riesenkürbis\nCucurbita pepo L.                                        Gartenkürbis, Dlkürbis\nDactylis glomerata L.                                    Knaulgras\nDaucus carota L. ssp. sativus (Hoffm.) Arcang.           Möhre\nFagopyrum esculentum Moench                              Buchweizen\nFestuca spec.                                            Schwingel\nFragaria ananassa Duch.                                  Gartenerdbeere\nGlycine soja Sieb. et Zucc.                              Sojabohne\nHelianthus annuus L.                                     Sonnenblume\nHelianthus tuberosus L.                                  Topinambur\nHordeum vulgare L. convar. dislichon (L.) Alef.          Zweizeilige Gerste\nHordeum vulgare L. convar. vulgare                       Mehrzeilige Gerste","442                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nHumulus lupulus L.                                      Hopfen\nLactuca sativa L. var. capitata L.                      Kopfsalat\nLactuca sativa L. var. crispa L.                        Pflücksalat, Schnittsalat\nLathyrus cicera L.                                      Rotblühende Platterbse\nLathyrus sativus L.                                     Gewöhnliche Platterbse\nLathyrus tingitanus L.                                  Purpurblühende Platterbse\nLens culinaris Medik.                                   Linse\nLycopersicon esculentum Mill.                           Tomate\nLinum usitatissimum L.                                  Lein\nLolium spec.                                            Weidelgras\nLotus comiculatus L.                                    Hornschotenklee\nLotus uliginosus Schkuhr                                Sumpfschotenklee\nLupinus albus L.                                        Weißlupine\nLupinus angustifolius L.                                Blaue Lupine\nLupinus luteus L.                                       Gelbe Lupine\nMedicago f alcata L.                                    Sichell uzerne\nMedicago lupulina L.                                    Gelbklee, Hopfenklee\nMedicago sativa L.                                      Blaue Luzerne\nMedicago x varia Martyn                                 Bastardluzerne\nNicotiana rustica L.                                    Bauerntabak\nNicotiana tabacum L.                                    Tabak\nOnobrychis viciifolia Scop.                             Esparsette\nOrnithopus sativus Brot.                                Serradella\nPanicum miliaceum L.                                    Rispenhirse\nPapaver somniferum L.                                   Mohn\nPetroselinum Hill crispum (Mill.) Nym. ex hort. Kew.    Petersilie\nPhalaris arundinacea L.                                 Rohrglanzgras\nPhaseolus coccineus L.                                  F~uerbohne, Prunkbohne\nPhaseolus vulgaris L. var. nanus (L.) Aschers.          Buschbohne\nPhaseolus vulgaris L. var. vulgaris                     Stangenbohne\nPhleum pratense L.                                      Wiesenlieschgras\nPisum sativum L.                                        Futtererbse, Gemüseerbse,\nTrockenspeiseerbse\nPoa spec.                                               Rispengras\nPopulus spec.                                           Pappel\nRaphanus sativus L. var. niger (Mill.) S. Kerner        Rettich\nRaphanus sativus L. var. oleiformis Pers.               Olrettich\nRaphanus sativus L. var. sativus                        Radieschen\nRibes nigrum L.                                         Schwarze Johannisbeere\nRibes niveum Lindl.                                     Weiße Johannisbeere\nRibes sylvestre (Lam.) Mert. et W. D. J. Koch            Rote Johannisbeere\nRibes uva-crispa L.                                     Stachelbeere\nRosa L. hort.                                            Rose\nRubus eubatus                                            Brombeere\nRubus idaeus L.                                         Himbeere\nScorzonera hispanica L.                                  Schwarzwurzel\nSecale cereale L.                                        Roggen\nSetaria italica (L.) P. Beauv.                           Kolbenhirse\nSinapis alba L.                                          Weißer Senf\nSolanum tuberosum L.                                     Kartoffel\nSorghum saccharatum Moench.                              Zuckerhirse\nSorghum technicum Koern.                                 Besenhirse\nSpinacia oleracea L.                                     Spinat\nTrifolium hybridum L.                                    Schwedenklee\nTrifolium incarnatum L.                                  Inkarnatklee","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968   443\nTrifolium pratense L.                                 Rotklee\nTrifolium repens L.                                   Weißklee\nTrisetum flavescens (L.) P. Beauv.                    Goldhafer\nTriticum aestivum L.                                  Weichweizen\nTriticum spelta L.                                    Spelz\nValerianeua· Mill. locusta (L.) Laterrade             Feldsalat\nVicia articulata Hornem.                              Wicklinse\nVicia faba L var. major Harz                          Dicke Bohne, Puffbohne\nVicia faba L. var. minor (Peterm.) Beck\n(v. equina Pers.)                                   Ackerbohne\nVicia pannonica Crantz                                Pannonische Wicke\nVicia sativa L.                                       Saatwicke\nVicia sepium L.                                       Zaunwicke\nVicia villosa Roth                                    Zottel wicke\nVitis spec.                                           Ertragsrebe, Unterlagsrebe\nZea mays L.                                           Mais"]}