{"id":"bgbl1-1968-30-7","kind":"bgbl1","year":1968,"number":30,"date":"1968-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/30#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-30-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_30.pdf#page=20","order":7,"title":"Prüfordnung für Luftfahrtgerät (LuftGerPO)","law_date":"1968-05-16T00:00:00Z","page":416,"pdf_page":20,"num_pages":10,"content":["416                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nPrüfordnung für Luftfahrtgerät\n(LuftGerPO)\nVom 16. Mai 1968\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3      oder Eigenschaften aufweist, die einen sicheren\nSatz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom        Betrieb beeinträchtigen. Ferner ist festzustellen, ob\n22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1729), ge-         die Musterunterlagen sowie die Betriebsanweisun-\nändert durch das Gesetz zur .Änderung des Luft-           gen, die für die ordnungsgemäße Wartung, Uber-\nverkehrsgesetzes (7. Änderung) und des Gesetzes           holung und Reparatur (Instandhaltung) und den\nüber das Luftfahrt-Bundesamt (1. Änderung) vom            sicheren Betrieb des Luftfahrtgeräts erforderlich\n16. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 397), wird mit Zu-     sind, den Anforderungen der §§ 11 und 12 genügen.\nstimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 4\nErster Abschnitt                                     Vereinfachte Musterprüfung\nAllgemeine Vorschriften                          (1) Ist das Muster eines Luftfahrtgeräts bereits\n§ l                            nach ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder\nLufttüchtigkeitsvorschriften der Bundeswehr geprüft\nGrundsatz, Prüfpflicht                  worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit\n(1) Die Verkehrssicherheit     (Lufttüchtigkeit) des   sicherstellen wie die Bauvorschriften für Luftfahrt-\nLuftfahrtgeräts, für das der Nachweis der Ver-            gerät, wird eine vereinfachte Musterprüfung durch-\nkehrssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland         geführt. In der vereinfachten Musterprüfung ist\nzu erbringen ist, wird durch Prüfungen nach dieser        festzustellen, ob die für die Erteilung der Muster-\nVerordnung festges le llt.                                zulassung benötigten Unterlagen sowie die für die\nInstandhaltung und den Betrieb erforderlichen Be-\n(2) Prüf pflichtigPs Luftfahrtgerät im Sinne des\ntriebsanweisungen ordnungsgemäß sind. Die Zulas-\nAbsatzes 1 ist das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 der\nsungsbehörde kann weitere, zur Feststellung der\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni 1964\nLufttüchtigkeit erforderliche Nachweise verlangen,\n(Bundesgesetzbl. I S. 370) aufgeführte Luftfahrtgerät\ninsbesondere den Nachweis, daß das Muster nicht\nsowie sonstiges Luftfahrtgerät, für das eigene Bau-\nMerkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen\nvorschriften für Luftfahrtgerät erlassen sind, oder\nsicheren Betrieb beeinträchtigen.\ndas als Ausrüstungs- oder Zubehörteil eines Luft-\nfahrzeugs besonderen Anforderungen nach den                  (2) Die Bestimmungen internationaler Abkommen\nBau- oder Betriebsvorschriften für Luftfahrzeuge          über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnis-\ngenügen muß.                                              sen bleiben unberührt.\n(3) Die Prüfung der Ausrüstungs- und Zubehör-                                    § 5\nteile eines Luftfahrzeugs kann mit der Prüfung des\nLuftfahrzeugs verbunden werden.                                         Ergänzende Musterprüfung\nSoll die Musterzulassung des Luftfahrtgeräts ge-\nZweiter Abschnitt                       ändert werden, ist auf Verlangen der Zulassungs-\nbehörde eine ergänzende Musterprüfung durchzu-\nMusterprüfung\nführen. In der ergänzenden Musterprüfung ist\n§ 2                            festzustellen, ob das geänderte Muster den Bauvor-\nschriften für Luftfahrtgerät entspricht und nicht\nZweck und Arten der Musterprüfung                Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die ein~n\n(1) Die Lufttüchtigkeit des Musters eines Luft-        sicheren Betrieb beeinträchtigen.\nfahrtgeräts, das der Musterzulassung bedarf, ist in\nder Musterprüfung festzustellen.                                                    § 6\n(2) Die Musterprüfung wird als umfassende, ver-                          Zuständige Stellen\neinfachte oder ergänzende Musterprüfung durchge-             (1) Die umfassende Musterprüfung nach § 3 von\nführt.                                                    Motorseglern, Segelflugzeugen, bemannten Ballonen\n§ 3                            und Startwinden für Segelflugzeuge sowie die ver-\neinfachte Musterprüfung nach § 4 und die ergän-\nUmfassende Musterprüfung\nzende Musterprüfung nach § 5 werden von der\n,Das Muster eines Luftfahrtgeräts, das neu ent-         Zulassungsbehörde durchgeführt. Die nach diesen\nwickelt wird, unterliegt einer umfassenden Muster-        Vorschriften geforderten Nachweise sind in prüf-\nprüfung. In der umfassenden Musterprüfung ist             fähiger Form zu erbringen. Die Zulassungsbehörde\nfestzustellen, ob das Muster den Bauvorschriften          prüft, ob die Nachweise ordnungsgemäß erbracht\nfür Luftfahrtgerät entspricht und nicht Merkmale          sind.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968                         41'1\n(2) Die umfassende Musterprüfung nach § 3 des                                  § 9\nnicht in Absatz 1 aufgeführten Luftfahrtgeräts, das                        Anzeigepflichten\nder Musterzulassung bedarf, ist von dem Betrieb\ndurchzuführen, der das Muster entwickelt (Entwick-        Der Inhaber der Anerkennung hat der Zulassungs-\nlungsbetrieb). Er bedarf hierfür der Anerkennung      behörde unverzüglich anzuzeigen\ndurch die Zulassungsbehörde.                           1. Änderungen der in § 7 bezeichneten Angaben\n(3) Die Zulassungsbehörde kann Betriebe aner-           und Unterlagen;\nkennen, die Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte     2. die Aufnahme der Entwicklung des Musters eines\nBallone oder Startwinden für Segelflugzeuge ent-           Luftfahrtgeräts. Diese Anzeige muß die Namen\nwickeln und ihnen die Durchführung der umfassen-           des verantwortlichen Prüfleiters und der für\nden Musterprüfung nach § 3 übertragen.                     bestimmte Sachgebiete eingesetzten Bearbeiter\nsowie· die anzuwendenden Bauvorschriften für\n(4) Die Zulassungsbehörde kann Betriebe aner-\nLuftfahrtgerät enthalten.\nkennen, die Luftfahrtgerät ändern, und ihnen die\nDurchführung der ergänzenden Musterprüfung nach\n§ 5 übertragen.                                                                  § 10\nUberwachung\n§ 7                             Die Zulassungsbehörde überwacht die Muster-\nAntrag auf Anerkennung                prüfung. Sie ist berechtigt, an den vorgeschriebenen\nVersuchen und Prüfungen teilzunehmen und jeder-\n(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Entwick-\nlungsbetriebes muß enthalten:                         zeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die\nAnerkennung fortbestehen.\n1. Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,\nbei juristischen Personen und Gesellschaften des\nHandelsrechts außerdem Namen und Wohnsitz                                    § 11\nder vertretungsberechtigten Personen;                                 Musterunterlagen\n2. Angaben über die Arten des Luftfahrtgeräts, die        (1) Musterunterlagen für das Luftfahrtgerät, das\nGegenstand der Entwicklungstätigkeit sind;        einer umfassenden Musterprüfung nach § 3 bedarf,\n3. Angaben über die betriebseigenen technischen       sind:\nEinrichtungen und Werkstätten;                     1. Zeichnungen und Beschreibungen, die notwendig\n4. Angaben über die für die Entwicklungsarbeiten           sind, um die Gestaltung des Luftfahrtgeräts und\nund die Musterprüfung verantwortlichen Per-            die technischen Einzelheiten, die Gegenstand der\nsonen;                                                 Bauvorschriften sind, festzulegen;      ·\n5. Angaben über die Organisation des Betriebes;       2. für die Festlegung der Festigkeit des Luftfahrt-\n6. Angaben über die regelmäßige Inanspruchnahme            geräts notwendige Angaben über die Arbeits-\nbetriebsfremder Einrichtungen und Personen.            verfahren, die Bemessung der Bauteile und die\nverwendeten Werkstoffe, Halbzeuge und Bau-\n(2) Die Zulassungsbehörde kann weitere Anga-\nelemente;\nben und Unterlagen verlangen, die für die Entschei-\ndung über den Antrag erforderlich sind. Sie ist       3. Angaben, die außerdem notwendig sind, die Luft-\nberechtigt, Erhebungen im Betrieb des Antragstellers       tüchtigkeit des dem Muster nachgebauten Luft-\ndurchzuführen.                                             fahrtgeräts sicherzustellen.\nDie Musterunterlagen sind für die Erstellung der\n§ 8                         Bauunterlagen und die Festlegung der Prüfpro-\nAnerkennung und Widerruf                gramme und Prüfverfahren der Stück- und Nach-\nprüfungen verbindlich.\n(1) Die Anerkennung wird für bestimmte Arten\ndes Luftfahrtgeräts mit einer Gültigkeitsdauer von        (2) Der Entwicklungsbetrieb hat in einem Prüf-\n24 Monaten erteilt. Sie kann eingeschränkt und mit    vermerk zu bescheinigen, daß die Musterunterlagen\nAuflagen verbunden werden. Sie wird auf Antrag         nach Absatz 1 vollständig sind und den Bauvor-\nverlängert, wenn die Voraussetzungen für die An-       schriften entsprechen.\nerkennung fortbestehen.                                   (3) Der Entwicklungsbetrieb hat die mit dem Prüf-\n(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn nicht     vermerk nach Absatz 2 versehenen Musterunter-\nausreichende personelle, technische und organisato-    lagen zusammen mit den dazugehörigen Versuchs-\nrische Voraussetzungen vorhanden sind, um die          berichten und Berechnungen 3 Jahre nach Außer-\nMusterprüfung ordnungsgemäß durchzuführen.             betriebnahme des dem Muster nachgebauten Luft-\nfahrtgeräts unverändert aufzubewahren und der\n(3) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung      Zulassungsbehörde auf Verlangen zugänglich zu\nzurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre        machen.\nErteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie\nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre             (4) Die Zulassungsbehörde kann eine Zweitaus-\nErteilung nachträglich nicht nur vorübergehend         fertigung der Musterunterlagen verlangen.\nweggefallen sind, die erteilten Auflagen nicht ein-       (5) Bei der Änderung des zugelassenen Musters\ngehalten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß        sind die Musterunterlagen, falls dies notwendig ist,\ndurchgeführt werden.                                   zu ändern oder zu ergänzen.","418                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 12                                              Dritter Abschnitt\nBetriebsanweisungen                                           Stückprüfung\n(1) Betriebsc1nwf:isungen sind\n§ 15\n1. Unterlagen für dif' Instcmdhaltung und Nachprü-\nZweck der Stückprüfung\nfung des dem Musll'r nachgebauten Luftfahrt-\ngeräts;                                                   Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts, das in\nUbereinstimmung mit einem von der Zulassungs-\n2. Unterlagen Ji'1r clcri fü,trieb des Luftfahrtgeräts.\nbehörde zugelassenen Muster hergestellt wird, ist\nDie Unterlagen müssen die technischen Angaben                in der Stückprüfung festzustellen.\nenthalten, die für die lnslandhaltung sowie für die\nDurchführung eirws sicheren Betriebes benötigt wer-                                    § 16\nden. Sie müssr:n in dPu!scher Sprache abgefaßt sein;\ndie Zulasstmgslwhcirdc kann Ausnahmen zulassen,                                  Zuständige Stelle\nwenn die Sicherhei L nicht beeinträchtigt wird. Bei             Die Stückprüfung des Luftfahrtgeräts wird von\neingeführtem Lnfllcilutgerät kann die Zulassungs-            dem Hersteller durchgeführt. Er bedarf hierfür der\nbehörde die Vorld9c dPr Betriebsanweisungen auch             Anerkennung durch die Zulassungsbehörde.\nim Urtext verlangen.\n§ 17\n(2) Die Zulassunqsbehörde legt fest, welche Teile\nder Betriebsanweisungen einer Anerkennung be-                                Antrag auf Anerkennung\ndürfen.\n(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Herstel-\n(3) Bei der )\\nderung des zugelassenen Musters           lers muß enthalten:\nsind die Betriebsdnweisungen, falls dies notwendig           1. Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers;\nist, zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen und                  bei juristischen Personen und Gesellschaften des\nErgänzungen der anerkannten Teile der Betriebs-                  Handelsrechts außerdem Namen und Wohnsitz\nanweisungen lwdürfon der Zustimmung der Luft-                    der vertretungsberechtigten Personen;\nfahrtbehörde.\n2.  Angaben der Arten des Luftfahrtgeräts, die\nGegenstand der Herstellungstätigkeit sind;\n§ 13\n3.  Angaben über die betriebseigenen technischen\nÄnderung des zugelassenen Musters                     Einrichtungen und Werkstätten;\n(1) Die Änderung des zugelassenen Musters muß            4.  Angaben über die Prüforganisation sowie die\nden Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entsprechen.              Namen des Prüfleiters, seiner Vertreter und der\nPrüfer von Luftfahrtgerät;\n(2) Eine Äncl('rung des zugelassenen Musters, die        5.  Angaben über die Lagerhaltung.\nsich auf seine Lufttüchtigkeit auswirken kann, ist\nvor ihrer Durchführung der Zulassungsbehörde an-                (2) Die Zulassungsbehörde kann weitere Angaben\nzuzeigen. Diese stellt fest, ob und in welchem Um-           und Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung\nfang eine ergänz(•ndc Musterprüfung nach § 5 durch-          über den Antrag erforderlich sind. Sie ist berechtigt,\nzuführen ist.                                                Erhebungen im Betrieb des Antragstellers durchzu-\nführen.\n(3) Wird eine Änderung nach Absatz 2 nicht von\n§ 18\ndem Entwicklungsbetrieb oder dem Hersteller des\nLuftfahrtgeräts vorgenommen, kann die Zulassungs-                           Anerkennung und Widerruf\nbehörde die Stellungnahme des Entwicklungsbetrie-               (1) Die Anerkennung wird für bestimmte Arten\nbes oder des HcrsteJlcrs einholen.\ndes Luftfahrtgeräts mit einer Gültigkeitsdauer von\n24 Monaten erteilt. Sie kann eingeschränkt und mit\n§ 14                            Auflagen verbunden werden. Sie wird auf Antrag\nverlängert, wenn die Voraussetzungen für die An-\nBehebung von Mängeln des Musters                  erkennung fortbestehen.\n(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luft-              (2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn nicht\nfahrtgeräts MängEd des Musters festgestellt, welche          ausreichende personelle, technische und organisa-\ndie Lufttüchtigkeit beeinträchtigen, ordnet die Zu-          torische Voraussetzungen, insbesondere eine von\nlassungsbehörde di(: zur A ufrnchterhaltung der Luft-        der Werkstättenleitung unabhängige Prüforganisa-\ntüchtigkeit notwendiuPn Maßnahmen an.                        tion, vorhanden sind, um die Stückprüfung ord-\n(2) Erfordert clie ßl'lwlrnng der Mängel eine Ände-\nnungsgemäß durchzuführen.\nrung des zugdc1sscnen Musters, kann die Zulas-                  (3) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung\nsungsbehörde eine ergünzende Musterprüfung nach              zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre\n§ 5 anordnen. Zur fü:hcbung von Mängeln des dem              Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie\nMuster nachgebauten und bereits zum Verkehr zu-              widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre\ngelassenen Luftfahrtgeräts hat der Hersteller tech-          Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg-\nnische Unterlagen zu erstellen und den Haltern und           gefa1len sind, die erteilten Auflagen nicht eingehal-\nluftfahrttechnischen Betrieben auf Anforderung zu            ten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durch-\nübersenden.                                                  geführt werden.","Nr. 30  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968                          419\n§ 19                         Durchführung der Prüfungen notwendig sind. Stehen\nAnz.eigepflich ten                  diese Unterlagen nicht zur Verfügung, dürfen inso-\nweit Prüf aufgaben nicht übernommen werden.\nDer Inhaber der Anerkennung hat der Zulassungs-\nbehörde unverzüglich anzuzeigen                           (5) Die Prüfer von Luftfahrtgerät haben Teile von\nLuftfahrtgerät, die den Anforderungen nicht genü-\n1. Änderungen der in § 17 bezeichneten Angaben          gen, unverzüglich als unbrauchbar zu kennzeichnen,\nund Unterlagen;                                    damit eine irrtümliche oder mißbräuchliche Verwen-\n2. die Aufnahme der Herstellung von Geräten eines      dung vermieden wird.\nbestimmten Musters. Die Anzeige muß Angaben\nüber besondere Prüfprogramme und Prüfverfah-\n§ 23\nren für das Muster sowie über die Beteiligung\nvon Vertragsherstellern enthalten;                                  Prüfaufzeichnungen\n3. die Beendigung der Herstellung von Geräten             Der Hersteller hat Aufzeichnungen zu führen, aus\neines bestimmten Musters;                         denen die ordnungsgemäße Durchführung der Stück-\n4. bei der Herstellung auftretende besondere tech-     prüfung festgestellt werden kann. Die Aufzeichnun-\nnische Schwierigkeiten.                           gen sind 5 Jahre aufzubewahren. Die Zulassungs-\nbehörde kann eine längere Aufbewahrungszeit\n§ 20                         anordnen.\nUberwachung\n§ 24\nDie Zulassungsbehörde überwacht die Stückprü-\nfung. Sie ist berechtigt, an den Prüfungen teilzuneh-              Bescheinigung der Stückprüfung\nmen und jederzeit nachzuprüfen, ob die Vorausset-         (1) Der Hersteller hat die ordnungsgemäße Durch-\nzungen für die Anerkennung fortbestehen.\nführung der Stückprüfung in einem Stückprüfschein\nzu bescb,einigen. In dem Stückprüfschein ist die\n§ 21                         Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts und die Uberein-\nDurchführung der Stückprüfung             stimmung mit dem Muster festzustellen.\n(1) Die Stückprüfung ist während der Herstellung       (2) Der   Hersteller hat eine Ausfertigung des\nder Einzelteile und während des Zusammenbaues          Stückprüfscheines 5 Jahre aufzubewahren.\nnach Bauunterlagen, Prüfprogrammen und Prüfver-           (3) Der für die Verkehrszulassung oder die Aus-\nfahren, die den Musterunterlagen entsprechen,          stellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die\ndurchzuführen.                                         Ausfuhr vorgeschriebene Nachweis der Lufttüchtig-\n(2) Mit Luftfahrzeugen sind Prüfflüge, mit ande-    keit wird durch Vorlage des Stückprüfscheines er-\nrem Luftfahrtgerät Funktionsprüfungen durchzufüh-      bracht.\nren, soweit dies zur Feststellung der Leistungen          (4) Mit einem Stückprüfschein versehenes Luft-\nund Eigenschaften des Luftfahrtgeräts erforderlich     fahrtgerät, das nicht der Verkehrszulassung bedarf,\nist.                                                   kann nach Maßgabe der im zugehörigen Geräte-\n(3) In der Stückprüfung ist festzustellen, ob das   kennblatt enthaltenen Angaben in zugelassene Luft-\nLuftfahrtgerät mit dem Muster übereinstimmt und        fahrzeuge eingebaut werden.\nlufttüchtig ist, ob die nach dem Gerätekennblatt zu\ndem Gerät gehörenden Betriebsanweisungen vor-                                   §  25\nhanden sind und den von der Zulassungsbehörde\nnach § 12 Abs. 2 anerkannten Betriebsanweisungen           Anerkennung der Stückprüfung anderer Stellen\nentsprechen und ob die zum Nachweis des Ursprungs         (1) Ist die Stückprüfung von Luftfahrtgerät, das\ngeforderte Kennzeichnung ordnungsgemäß ange-           mit einem von der Zulassungsbehörde zugelassenen\nbracht ist.                                            Muster übereinstimmt, nach ausländischen Lufttüch-\n§ 22                         tigkeitsvorschriften oder Lufttüchtigkeitsvorschriften\nder Bundeswehr durchgeführt worden, die ein glei-\nPrüfpersonal                      ches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die\n(1) Die technischen Prüfungen sind von Prüfern      Vorschriften dieser Verordnung, und hat bei Luft-\nvon Luftfahrtgerät durchzuführen. Geeignetes Werk-     fahrtgerät, das der Verkehrszulassung bedarf, eine\nstättenpersonal kann unter der Aufsicht von Prü-       umfassende Nachprüfung nach § 27 Abs. 1 Beanstan-\nfern von Luftfahrtgerät bei den Prüfungen tätig        dungen nicht ergeben, kann die Stückprüfung auf\nwerden.                                                Antrag von der Zulassungsbehörde anerkannt wer-\nden. Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auf-\n(2) Prüfflüge nach § 21 Abs. 2 sind von Luftfahrern\nlagen verbunden und befristet werden.\nauszuführen, die über ausreichende fliegerische und\ntechnische Erfahrungen verfügen.                          (2) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung\nzurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre\n(3) Der Hersteller hat die Arbeits- und Verant ..\nErteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie\nwortungsbereiche des Prüfpersonals schriftlich fest-\nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Er-\nzulegen und dem Prüfpersonal bekanntzugeben.\nteilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg-\n(4) Das Prüfpersonal hat sich mit allen Unterlagen  gefallen sind oder die erteilten Auflagen nicht ein-\nvertraut zu machen, die für die ordnungsgemäße         gehalten werden.","420                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(3) Die Bestimmungen internationaler Abkommen         unter Vorlage des Lufttüchtigkeitszeugnisses· unver-\nüber die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeug-            züglich anzuzeigen. Die Anwendung wird im Luft-\nnissen bleiben unberührt.                                 tüchtigkeitszeugnis vermerkt.\n§ 29\nVierter Abschnitt\nAngeordnete Nachprüfung\nNachprüfung\nWerden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrt-\ngeräts Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtigkeit\n§ 26                           beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder\nZweck und Arten der Nachprüfung                bestehen begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit\n(1) Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des      des Luftfahrtgeräts, kann die Zulassungsbehörde die\nLuftfahrtgeräts ist in Nachprüfungen festzustellen.       Nachprüfung des Luftfahrtgeräts anordnen. Das glei-\nche gilt für die dem selben Muster nachgebauten\n(2) Die Nachprüfungen werden in Zeitabständen         Luftfahrtgeräte, wenn zu vermuten ist, daß die Män-\noder fortlaufend, auf Anordnung der Zulassungs-           gel auch bei diesen bestehen.\nbehörde sowie bei der Instandhaltung und der Ände-\nrung des Luftfahrtgeräts durchgeführt.\n§ 30\n§ 27                           Nachprüfung bei der Instandhaltung und Änderung\ndes Luftfahrtgeräts\nNachprüfung in Zeitabständen\n(1) Die Wartung des Luftfahrtgeräts sowie kleine\n(1) Das zum Luftverkehr zugelassene Luftfahrt-         Reparaturen und kleine Änderungen unterliegen\ngerät unterliegt in Zeitabständen von 12 Monaten          Nachprüfungen zur Feststellung der ordnungsgemä-\neiner umfassenden Nachprüfung, in der festzustellen       ßen Durchführung der Arbeiten.\nist, ob es noch lufttüchtig ist und den im zugehörigen\nGerätekennblatt enthaltenden Angaben entspricht              (2) Die Uberholung des Luftfahrtgeräts sowie\n(Jahresnachprüfung).                                      große Reparaturen und große Änderungen unter-\nliegen Nachprüfungen zur Feststellung der Luft-\n(2) Mit Ausnahme von Motorseglern, Segelflug-          tüchtigkeit des Luftfahrtgeräts und der Ubereinstim-\nzeugen, Fallschirmen und Ballonen unterliegen Luft-       mung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt ent-\nfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung          haltenen Angaben.\nvon Personen oder für die Ausbildung von Luft-\nfahrern verwendet werden, nach einer Betriebszeit\n§ 31\nvon jeweils 100 Stunden einer Nachprüfung, in der\nfestzustellen ist, ob sie ordnungsgemäß instand-                            Zuständige Stellen\ngehalten sind und noch den Anforderungen eines               (1) Die Nachprüfung des Luftfahrtgeräts wird von\nsicheren Betriebes genügen (100-Stunden-Nachprü-          den luftfahrttechnischen Betrieben durchgeführt. Sie\nfung). Absatz 1 bleibt unberührt.                         bedürfen hierfür der Anerkennung durch die Zulas-\n(3) Aus besonderem Anlaß kann die Zulassungs-          sungsbehörde. Als luftfahrttechnische Betriebe kön-\nbehörde im Einzelfall kurzfristige Verlängerungen         nen Betriebe, die Luftfahrtgerät instandhalten oder\nder in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Zeit-             ändern sowie Luftfahrtunternehmen und andere Hal-\nabstände gewähren.                                        ter von Luftfahrzeugen anerkannt werden. Ein nach\n§ 18 anerkannter Hersteller kann die Nachprüfung\n§ 28                           an dem Luftfahrtgerät vornehmen, das er hergestellt\nFortlaufende Nachprüfung von Luftfahrzeugen          hat.\n(1) Wird ein Luftfahrzeug nach einem von der              (2) Außer den in Absatz 1 genannten Stellen kön-\nZulassungsbehörde auf Antrag anerkannten Verfah-          nen Prüfer von Luftfahrtgerät, die eine Anerken-\nren, das die ständige Aufrechterhaltung der Luft-         nung durch die Zulassungsbehörde besitzen, fol-\ntüchtigkeit sicherstellt, instandgehalten, geändert       gende Nachprüfungen selbständig durchführen:\nund geprüft, finden die §§ 27 und 30 keine Anwen-         a) Prüfer der Klasse 1 die umfassende Nachprüfung\ndung. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbun-               nach § 27 Abs. 1 von Flugzeugen und Hubschrau-\nden und befristet werden. Der luftfahrttechnische             bern mit einem höchstzulässigen Fluggewicht bis\nBetrieb hat das Verfahren in einem technischen                zu 5 700 kg und von Luftschiffen;\nBetriebshandbuch festzulegen.                             b) Prüfer der Klasse 2 die 100-Stunden-Nachprüfung\n(2) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung             nach § 27 Abs. 2 und die Nachprüfung bei der\nzurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre               Wartung, bei kleinen Reparaturen und kleinen\nErteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie                Änderungen nach § 30 Abs. 1 von Flugzeugen\nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre                 und Hubschraubern mit einem Fluggewicht bis\nErteilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg-           zu 5 700 kg und von Luftschiffen;\ngefallen sind, die erteilten Auflagen nicht einge-        c) Prüfer der Klasse 3 alle Nachprüfungen von\nhalten oder die Arbeiten oder Prüfungen nicht ord-            Motorseglern, Segelflugzeugen, Startgeräten, Bal-\nnungsgemäß durchgeführt werden.                                lonen und Fallschirmen.\n(3) Der Halter des Luftfahrzeugs hat Beginn und           (3) Die 100-Stunden-Nachprüfung nach § 27 Abs. 2\nBeendigung des Verfahrens der Zulassungsbehörde           von Flugzeugen mit einem höchstzulässigen Flug-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968                          421\ngewicht bis zu 2 000 kg, die von Luftsportvereinen     24 Monaten erteilt. Sie kann eingeschränkt und mit\nfür die Ausbildung von Flugzeugführern eingesetzt      Auflagen verbunden werden. Sie wird auf Antrag\nwerden, kann crnch von geeigneten Personen durch-      verlängert, wenn die Voraussetzungen für die An-\ngeführt werden, die eine Erlaubnis als Prüfer von       erkennung fortbestehen.\nLuftfahrtgerät nicht besitzen. Die Eignung ist der\nZulassungsbehörde nachzuweisen.                           (2) Di~ Anerkennung eines luftfahrttechnischen\nBetriebes ist zu versagen, wenn nicht ausreichende\n(4) Bei einer angeordneten Nachprüfung nach § 29    personelle, technische und organisatorische Voraus-\nkann die Zulassungsbehörde die zuständige Stelle       setzungen, insbesondere eine von der Werkstätten-\nunter Berücksichtigung der benötigten Prüfeinrich-     leitung unabhängige Prüforganisation vorhanden\ntungen und des Schwierigkeitsgrades der Prüfung        sind, um die Nachprüfung ordnungsgemäß durch-\nabweichend von den Absätzen 1 und 2 festlegen.         zuführen.\n§ 32                            (3) Die Anerkennung eines selbständigen Prüfers\nAntrag auf Anerkennung                 von Luftfahrtgerät ist zu versagen, wenn er die\nTätigkeit als Prüfer noch nicht 3 Jahre ausgeübt hat\n(1) Der Antrag auf Anerkennung eines luftfahrt-     oder wenn Tatsachen vorliegen, die ihn für eine\ntechnischen Betriebes muß enthalten:                   selbständige Tätigkeit als ungeeignet oder in son-\n1. Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,       stiger Weise als unzuverlässig erscheinen lassen.\nbei juristischen Personen und Gesellschaften des   Die Anerkennung eines Prüfers von Luftfahrtgerät\nHandelsrechts außerdem Namen und Wohnsitz          der Klasse 1 oder 2 ist außerdem zu versagen, wenn\nder vertretungsberechtigten Personen;              er die unbeschränkte Erlaubnis in den Fachrichtun-\n2. Angaben der Arten des Luftfahrtgeräts, die          gen Flugwerk und Triebwerk nicht besitzt.\nGegenstand der Instandhaltung, Änderung und\nPrüfung sind;                                         (4) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung\nzurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre\n3. Angaben über die betriebseigenen technischen        Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie\nEinrichtungen und Werkstätten;                     widerrufen, wenn die Voraussetzung für ihre Er-\n4. Angaben über die Prüforganisation sowie die         teilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg-\nNamen des Prüfleiters, seiner Vertreter und der    gefallen sind, die erteilten Auflagen nicht eingehal-\nPrüfer von Luftfahrtgerät;                         ten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durch-\n5. Angaben über die Lagerhaltung und die Ersatz-       geführt werden.\nteilbeschaffung;\n(5) Die Zulassungsbehörde gibt die Anerkennung,\n6. Angaben über die Vergabe von Arbeiten an            die Zurücknahme und den Widerruf in den Nach-\nandere Stellen;\nrichten für Luftfahrer bekannt.\n7. Angaben über vertragliche Beziehungen zu dem\nHersteller des Luftfahrtgeräts;\n§ 34\n8. Angaben über die Prüfprogramme und Prüfver-\nfahren.                                                               Anzeigepflichten\n(2) Der Antrag auf Anerkennung eines selbstän-         Der Inhaber der Anerkennung ist verpflichtet, der\ndigen Prüfers von Luftfahrtgerät muß enthalten:        Zulassungsbehörde Änderungen der in § 32 bezeich-\n1. Namen und Wohnsitz des Antragstellers;              neten Angaben und Unterlagen und bei den Prüfun-\n2. Angaben über Art und Umfang der Erlaubnis für       gen auftretende besondere Schwierigkeiten unver-\nPrüfer von Luftfahrtgerät und die Nummer des       züglich anzuzeigen.\nErlaubnisscheines;\n3. die Angabe, ob die Prüftätigkeit hauptberuflich                               § 35\noder nebenberuflich ausgeübt wird; bei haupt-\nberuflicher Prüftätigkeit die Angabe, ob sie in                         Uberwachung\neinem Arbeitsverhältnis ausgeübt wird;                Die Zulassungsbehörde überwacht die Nachprü-\n4. Angaben über Art und Umfang der in den letzten      fung. Sie ist berechtigt, an den Prüfungen teilzuneh-\n12 Monaten vor der Antragstellung ausgeübten       men und jederzeit nachzuprüfen, ob die Vorausset-\nPrüftätigkeit;                                      zungen für die Anerkennung fortbestehen.\n5. Angaben über die dem Antragsteller zur Ver-\nfügung stehenden Prüfunterlagen, Prüfeinrichtun-\ngen und Prüfgeräte.                                                          § 36\n(3) Die Zulassungsbehörde kann weitere Angaben                  Durchführung der Nachprüfung\nund Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung        (1) Die luftfahrttechnischen Betriebe haben die\nüber den Antrag erforderlich sind. Sie ist berechtigt, Nachprüfung nach den bei der Anerkennung fest-\nErhebungen im Betrieb des Antragstellers durchzu-      gelegten Prüfprogrammen- und Prüfverfahren durch-\nführen.\nzuführen.\n§ 33\n(2) Die selbständigen Prüfer von Luftfahrtgerät\nAnerkennung und Widerruf                haben die Nachprüfung unter Beachtung der Be-\n(1) Die Anerkennung wird für bestimmte Arten        triebsanweisungen und der technischen Mitteilungen\ndes Luftfahrtgeräts mit einer Gültigkeitsdauer von      des Herstellers durchzuführen.","422                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 37                           jeweils letzten Nachprüfscheins und der Bescheini-\nPrüfpersonal                       gung ist im Luftfahrzeug mitzuführen.\n(1) Die IN:hnischen Prüfungen sind von Prüfern              (4) Die sonstigen Nachprüfungen sind von der\nvon Lu I Ha h rtrwrü 1. durchzuführen. Geeignetes Werk-     für die Nachprüfung zuständigen Stelle nach § 31 in\nstäfümpersonal kann unter der Aufsicht von Prü-             den Prüfaufzeichnungen zu bescheinigen.\nfern von LufUi:lhrtgeräl bei den Prüfungen tätig\nwerden.                                                                              § 40\n(2) Prüfflüge zur Feststellung der Leistungen und            Anerkennung der Nachprüfung anderer Stellen\nEiqenschaften eines Luflfahrzeugs sind von Luft-               (1) Ist die Nachprüfung von deutschem Luftfahrt-\nfahrern auszuführen, die über ausreichende fliege-          gerät im Ausland nach ausländische.n Prüfvorschrif-\nrische und technische Erfahrungen verfügen.                 ten vorgenommen worden, die ein gleiches Maß an\n(3) Der luftfahrttechnische Betrieb hat die Arbeits-     Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften\nund Verantwortungsbereiche des Prüfpersonals                dieser Verordnung, kann die Nachprüfung auf An-\nschri.ftlich festzulegen und dem Prüfpersonal be-           trag von der Zulassungsbehörde anerkannt werden.\nkann tzuge ben.                                             Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen\nverbunden und befristet werden.\n(4) Das Prüfpersonal hat sich mit allen Unterlagen\nvertraut zu machen, die für die ordnungsgemäße                 (2) Ist die Nachprüfung von eingeführtem Luft-\nDurchführung der Prüfungen notwendig sind. Stehen           fahrtgerät, dessen Muster von der Zulassungsbe-\ndiese Unterlagen nicht zur Verfügung, dürfen inso-          hörde zugelassen ist und das nicht der Verkehrs-\nweit Prüfaufgaben nicht übernommen werden.                  zulassung bedarf, nach ausländischen Prüfvorschrif-\nten vorgenommen worden, die ein gleiches Maß an\n(5) Die .'rüfer von Luftfahrtgerät haben Teile von       Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften\nLuftfahrtgerät, die den Anforderungen nicht genü-           dieser Verordnung, kann die Nachprüfung auf An-\ngen, unverzüglich als unbrauchbar zu kennzeichnen,          trag von der Zulassungsbehörde anerkannt werden.\ndamit eine irrtümliche oder mißbräuchliche Ver-             Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen\nwendung vermieden wird.                                     verbunden und befristet werden.\n(3) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung\n§ 38                           zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre\nErteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie\nPrüfaufzeichnungen\nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Er-\nDie für die Nachprüfung zuständige Stelle nach           teilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg-\n§ 31 hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die            gefallen sind oder die erteilten Auflagen nicht ein-\nordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen fest-             gehalten werden.\ngestellt werden kann. Die Aufzeichnungen sind\n(4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen\n5 .J a:hre aufzubewahren. Die Zulassungsbehörde\nüber die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnis-\nkann bestimmen, welche Teile der Prüfaufzeich-              sen bleiben unberührt.\nnungen in die Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrt-\ngertils zu übernehmen sind.                                    (5) Auf Luftfahrtgerät, das von den zuständigen\nStellen der Bundeswehr geprüft ist, sind die Ab-\nsätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.\n§ 39\nBescheinigung der Nachprüfung\nFünfter Abschnitt\n(1) Die umfassende Nachprüfung nach § 27 Abs. 1,\nBesondere Vorschriften\ndie angeordnete Nachprüfung nach § 29, welche\nvon einem anerkannten luftfahrttechnischen Betrieb                                   § 41\ndurchzuführen ist und die Nachprüfung bei Uber-\nholungen, großen Reparaturen und großen Ände-                           Einzelstücke von Luftfahrtgerät\nrungen nach § 30 Abs. 2 ist von der nach § 31 für              (1) Der Nachweis der Lufttüchtigkeit eines nach\ndie Nachprüfung zuständigen Stelle in einem Nach-           § 1 Abs. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nprüfschein zu bescheinigen. In dem Nachprüfschein           von der Musterzulassung befreiten Luftfahrtgeräts\nist die Lufttüchtigkeit und die Dbereinstimmung mit         ist in einer Prüfung zu erbringen, deren Art und\nden im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen              Umfang von der Zulassungsbehörde im Einzelfall\nAngaben festzustellen.                                      festgelegt werden. Das gleiche gilt für die Änderung\n(2) Die ordnungsgemäße Durchführung der fort-            eines Einzelstücks, die sich auf seine Lufttüchtigkeit\nlaufenden Nachprüfung nach § 28 ist für jedes Luft-         auswirkt.\nfahrzeug in Abständen von 12 Monaten von dem                   (2) In der Prüfung ist festzustellen, ob das Luft-\nluftfahrttechnischen Betrieb zu bescheinigen, der die       fahrtgerät den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät\nPrüfung durchgeführt hat.                                   entspricht und keine Merkmale oder Eigenschaften\n(3) Eine Ausfertigung des Nachprüfscheins nach           aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen,\nAbsatz 1 und der Bescheinigung nach Absatz 2 ist            und ob ausreichende Betriebsanweisungen erstellt\nder Zulassungsbehörde vorzulegen. Eine weitere              sind.\nAusfertigung ist zu den Betriebsaufzeichnungen des             (3) Die Zulassungsbehörde kann von dem Nach-\nLuflfahrzcmgs zu nehmen. Eine Ausfertigung des              weis absehen, daß das Luftfahrtgerät den Bauvor-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968                           423\nschriften für Lu tUahrtgE!rä t entspricht, wenn die       gefallen sind, die erteilten Auflagen nicht einge-\nLufttüchtigkeit nach besonderen, von der Zulassungs-     halten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß\nbehörde anerkannten Lufltüchtigkeitsforderungen           durchgeführt werden.\nnachgewiesen wird, die ein gleiches Maß an Luft-\ntüchtigkeit sicherstellen wie die Bauvorschriften für                              § 44\nLuftfahrtgerät. Die Verkehrszulassung wird in der\nKategorie „Sonderklasse\" erteilt.                                     Nachprüfungen in Sonderfällen\n(4) Die Zulassungsbehörde kann weitere Erleich-           (1) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall zur\nterungen gewähren, wenn ein sicherer Betrieb des         Vermeidung unbilliger Härten anerkannte luftfahrt-\nLuftfahrtgeräts gewährleistet ist. Die Verkehrs-          technische Betriebe auf Antrag ermächtigen, be-\nzulassung wird in der Kategorie „Beschränkte Son-        stimmte Nachprüfungen durchzuführen, zu deren\nderklasse\" erteilt.                                      Durchführung sie auf Grund der Anerkennung nicht\nberechtigt sind. Die Ermächtigung kann einge-\nschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet\n§ 42\nwerden.\nHerstellung im Amateurbau                    (2) Die Zulassungsbehörde kann die Ermächtigung\n(1) Wer ein Luftfahrtgerät in Ubereinstimmung         zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre\nmit einem von der Zulassungsbehörde zugelassenen         Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie\nMuster, das nach den im zugehörigen Gerätekenn-          widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Er-\nblatt enthaltenen Angaben für den Amateurbau ge-         teilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg-\neignet ist, im Amateurbau ganz oder teilweise her-       gefallen sind, die erteilten Auflagen nicht einge-\nstellt, kann von dem Erfordernis der Anerkennung         halten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß\nnach § 16 befreit werden, wenn er nachweist, daß          durchgeführt werden.\ndie Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Her-\nstellung und Stückprüfung vorhanden sind. Die Be-\nfreiung wird auf Antrag von der Zulassungsbehörde                         Sechster Abschnitt\nerteilt; sie kann mit Auflagen verbunden und be-                          Schi ußvorschriften\nfristet werden.\n(2) Die Zulassungsbehörde kann die Befreiung                                    § 45\nzurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre\nErteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie                          Durchführungsvorschriften\nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Er-           Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, zur\nteilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg-         Durchführung dieser Verordnung weitere Einzel-\ngefallen sind, die erteilten Auflagen nicht einge-       heiten des Prüfwesens, die zur Feststellung der\nhalten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß            Verkehrssicherheit des Luftfahrtgeräts notwendig\ndurchgeführt werden.                                     sind, durch Rechtsverordnung zu regeln. Soweit\n(3) Lu.ftsportverhände und -vereine können als         dabei die Flugsicherungsausrüstung betroffen wird,\nHersteller von Luftfahrtgerät im Amateurbau an-          ist das Einvernehmen mit der Bundesanstalt für\nerkannt werden. Die §§ 17 bis 24 sind sinngemäß           Flugsicherung herbeizuführen.\nanzuwenden.\n(4) Für Luftfahrtgerät, das im Amateurbau herge-                                § 46\nstellt ist, gilt der Stückprüfschein nach § 24 als Nach-                    BuUgeldvorschriften\nweis der Lufttüchtigkeit für die Kategorie „Nicht-\ngewerblicher Verkehr\".                                       (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10\ndes Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n§ 43\n1. als Inhaber einer nach dieser Verordnung erteil-\nKleinbetriebe                          ten Anerkennung\n(1) Die    Zulassungsbehörde kann Kleinbetriebe,           a) eine in den §§ 9, 19 oder 34 vorgeschriebene\ndie prüfpflichtiges Luftfahrtgerät herstellen, instand-          Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nhalten oder ändern und über eine betriebseigene                  oder nicht unverzüglich erstattet,\nPrüforganisation nicht verfügen, zur Vermeidung               b) Musterunterlagen nach § 11 Abs. 2 mit einem\nunbilliger Härten nach den §§ 18 und 33 anerkennen,              unrichtigen Prüfvermerk versieht,\nwenn nachgewiesen wird, daß die ordnungsgemäße                c) einer Vorschrift des § 11 Abs. 3, des § 23\nDurchführung der Prüfungen und die Lufttüchtigkeit               Satz 2, des § 24 Abs. 2 oder des § 38 Satz 2\ndes Luftfahrtgeräts sichergestellt werden. Die An-               über die Aufbewahrung der dort bezeichneten\nerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen ver-                  Schriftstücke zuwiderhandelt,\nbunden und befristet werden.\nd) der Zulassungsbehörde eine nach § 11 Abs. 4\n(2) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung                verlangte Zweitausfertigung der Musterunter-\nzurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre                  lagen oder eine in § 39 Abs. 3 Satz 1 bezeich-\nErteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie                   nete Ausfertigung des Nachprüfscheins oder\nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Er-                der Bescheinigung der fortlaufenden Nach-\nteilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg-                prüfung nicht vorlegt,","424                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ne) über eine Stückprüfung nach § 24 Abs. l oder        § 35 Satz 2 bezeichneten Be'fugnisse der Zulassungs-\neine Nachprüfung nach § 39 Abs. 1, 2 oder 4        behörde nicht duldet.\neine unrichtige Bescheinigung erteilt oder\nf) die Nachprüfung eines Luftfahrzeugs nach § 28                                 § 47\nAbs. 1 nicht nach dem dort bezeichneten Ver-\nBerlin-Klausel\nfahren durchführt,\n2. als Hersteller von Luftfahrtgerät entgegen § 14            Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkungen\nAbs. 2 Satz 2 technische Unterlagen nicht erstellt     der Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.\noder übersendet,\n§ 48\n3. als Prüfer von Luftfahrtgerät entgegen § 22 Abs. 5\noder § 37 Abs. 5 Teile von Luftfahrtgerät nicht                               Inkrafttreten\nunverzüglich als unbrauchbar kennzeichnet,\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage des Inkraft-\n4. als Luftfahrzeugführer entgegen § 39 Abs. 3 Satz 3      tretens des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrs-\neine Ausfertigung des Nachprüfscheins oder der         gesetzes (7. Änderung) und des Gesetzes über das\nBescheinigung nicht im Luftfahrzeug mitführt,          Luftfahrt-Bundesamt (1. Änderung) in Kraft.\n5. eine Änderung des zugelassenen Musters ent-\ngegen § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht vor ihrer Durch-           (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-\nten außer Kraft:\nführung anzeigt,\n6. eine technische Prüfung durchführt oder bei ihr         1. die Prüfordnung für Luftfahrtgerät vom 21. August\ntätig wird, ohne nach § 22 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1         1936 (Nachrichten für Luftfahrer S. 639),\nhierzu berechtigt zu sein, oder                        2. die Prüfordnung für ausländisches Luftfahrtgerät\n7. einer Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1           vom 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1033),\nSatz 2, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2,        3. Artikel 2 der Verordnung über die Prüfung von\n§ 33 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 2 oder Ab-            Luftfahrtgerät vom 24. Oktober 1955 (Bundes-\nsatz 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 1 Satz 2      gesetzbl. I S. 690),\noder § 44 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.\n4. die Verordnung über die Bau- und Prüfvorschrif-\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich            ten für Flugzeuge vom 15. März 1935 (Reichs-\ndie Ausübung der in § 10 Satz 2, § 20 Satz 2 oder              ministerialbl. 1935 S. 116).\nBonn, den 16. Mai 1968\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","Nr. 30 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968                                                                                         425\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                         In h a 1 t                                                                                      Seite\nNr. 23, ausgegeben am 21. Mai 1968\n15. 5. 1968  Gesetz zu dem Vertrag vom 29. November 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund Uganda über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . .                                                                      449\n10. 5. 1968  Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingente\nfür Rohblei und Rohzink) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 459\n14. 5. 1968  Zweite Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1967 . . . . . . . . .                                                                      461\n22. 4. 1968  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens zum Schutz von\nFernsehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           466\n24. 4. 1968  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-\nC:orporation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   466\n29. 4. 1968  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               467\n29. 4. 1968  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . .                                                                     468\n29. 4. 1968  Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 10. November 1967 zur\nDurchführung des Abkommens vom 20. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Spanischen Sl.üat über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            469\n6. 5. 1968  Bekanntmachung zu dem Gesetz über den rechtlichen Status der Rhein-Mafn-Donau-Groß-\nschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängen-\nden Eigentumsverhi:iltnisse vorn 29. November 1967 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       470\n10. 5. 1968  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des\nInternationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  471\n10. 5. 1968  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende\nEinfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            472\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                     Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                            Bundesanzeiger                                     Inkraft-\nNr.                  vom                           tretens\n8. 5. 68 Verordnung Nr. 12/68 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-\nfahrt                                                                                                             91                 15.5.68                       15.5.68\n7. 5. 68 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Änderung der Ersten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-\nlegung der Funkfrequenzen) - (4. Änderung) -                                                                      92                 16.5.68                       16.5.68\n14. 5. 68 Zweite Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über die Beglaubigungspflicht von Meß-\ngeräten für Elektrizität                                                                                          93                 17.5. 68                      17.5.68\nBundes9esetzbl. III 7141-3-4\n13. 5. 68 Verordnung zur .Änderung der Verordnung über\nAbschöpfungsbefreiung für Zucker aus Mitglied-\nstaaten zur Herstellung bestimmter chemischer\nErzeugnisse                                                                                                        93                17.5. 68                      22.5. 68"]}