{"id":"bgbl1-1968-30-6","kind":"bgbl1","year":1968,"number":30,"date":"1968-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/30#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_30.pdf#page=17","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1968-05-16T00:00:00Z","page":413,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968                           413\nErste Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 16. Mai 1968\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5, 9 a               (2) § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und die\nund 12 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom               §§ 15 bis 18 sind sinngemäß anzuwenden.\"\n22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1729), geän-\ndert durch das Gesetz zur Änderung des Luftver-              9. In § 20 Abs. 1 Nr. 8 wird der Punkt hinter „Frei-\nkehrsgesetzes (7. Änderung) und des Gesetzes über               ballonführer\" durch ein Komma ersetzt; nach\ndas Luftfahrt-Bundesamt (1. Änderung) vom 16. Mai               Nummer 8 wird eingefügt: ,,9. Fallschirmabsprin-\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 397), wird im Einverneh-             ger.\"\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen und mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                       10. In § 21 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen.\nDie Nummern 2, 3 und 4 werden Nummern 1, 2\nund 3.\nArtikel 1\n11. § 22 erhält folgende Fassung:\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 370) wird wie folgt ge-                                      ,,§ 22\nändert:                                                                           Erlaubnisbehörde\n(1) Die Erlaubnis wird\n1. In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer\n,,Da.s gleiche gilt für die Änderung von Einzel-\nstücken.\"                                                       2. Klasse, nicht berufsmäßige Führer von\nDrehflüglern, Führer von Motorseglern, Segel-\n2. § 4 Abs. 2 wird gestrichen. Absatz 3 wird Ab-                   flugzeugführer, Freiballonführer, Fallschirm-\nsatz 2. In Satz 2 des neuen Absatzes 2 werden                   abspringer und Steuerer von verkehrszulas-\ndie Wörter ,, (Absatz 1) oder der Musterprüf-                   sungspflichtigen Flugmodellen und nach § 6\nschein (Absatz 2)\" gestrichen.                                  Nr. 10 zulassungspflichtigem sonstigen Luft-\nfahrtgerät von der Luftfahrtbehörde des Lan-\n3. § 7 erhält folgende Fassung:                                    des, in dem der Bewerber\n. ,,§ 7                               a) seinen Wohnsitz hat oder\nb) ausgebildet ist,\nDie Verkehrszulassung wird von dem Luft-\nfahrt-Bundesamt erteilt.\"                                   2. für Bordfunker von der Bundesanstalt für\nFlugsicherung,\n4. § 10 Abs. 2 wird gestrichen. Die Absätze 3 und 4            3. für Berufsflugzeugführer 1. Klasse, Linienflug-\nwerden Absätze 2 und 3. In dem neuen Absatz 3                   zeugführer, berufsmäßige Führer von Dreh-\nwerden die Wörter ,,(Absatz 1) oder den Prüf-                   flüglern, Flugnavigatoren, Flugingenieure,\nschein (Absatz 2)\" gestrichen.                                  Führer von Luftschiffen sowie für Prüfer von\nLuftfahrtgerat, Flugdienstberater und Luft-\n5. In dem neuen § 10 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem\nfahrtpersonal des Bundesgrenzschutzes von\nWort „eingeschränkt,\" das Wort „geändert,\" ein-\ngefügt.                                                         dem Luftfahrt-Bundesamt\nerteilt. Das gleiche gilt für Erweiterungen der\n6. § 12 Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen. Absatz 3 er-            Erlaubnis und die Erteilung besonderer Berechti-\nhält folgende Fassung:                                      gungen. Die Prüfung zum Erwerb der Instrumen-\ntenflugberechtigung wird von dem Luftfahrt-\n,, (3) § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11\nsind sinngemäß anzuwenden.\"                                 Bundesamt abgenommen.\n(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\n7. In der Uberschrift vor § 14 wird das Wort „Luft-            sowie Erweiterungen und besondere Berechtigun-\nfahrzeugrolle\" durch das Wort „Eintragungs-                 gen hierzu können auch von der Erlaubnis-\nverzeichnisse\" ersetzt. Die Uberschrift des § 14            behörde eines anderen Landes erteilt werden,\nerhält folgende Fassung:                                    wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuständige\n,,Eintragung in die Luftfahrzeugrolle\".            Behörde zustimmt.\n(3) Die Verlängerung und Erneuerung der Er-\n8. Nach § 18 wird folgender neuer § 18 a eingefügt:            laubnis wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\n,,§ 18a                            Nr. 1 von der für den Wohnsitz des Antrag-\nEintragung in sonstige Verzeichnisse              stellers zuständigen Erlaubnisbehörde, in den\nFällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 von\n(1) Segelflugzeuge und bemannte Ballone sind             der hiernach zuständigen Erlaubnisbehörde er-\nbei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-                teilt. Die Erlaubnisbehörde kann die Befugnis\nBundesamt von Amts wegen in ein Verzeichnis                 zur Verlängerung der Erlaubnis auf andere Per-\neinzutragen.                                                sonen oder Stellen übertragen.","414                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(4) Absi:ll.z ] gilt sinngemäß für den Widerruf           Voraussetzungen für ihre Erteilung den deut-\nder Erli:lubnis sowie für Anordnungen nach § 29               schen Vorschriften entsprechen. Die allgemeine\nAbs. 3.\"                                                      Anerkennung wird von dem Bundesminister für\nVerkehr, die Anerkennung im Einzelfall von\n12. § 24 Abs. 3 Nr. 2 E-)rhält folgende Fassung:\ndem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Anerken-\n,,2. das Tauglichkeitszeugnis einer von der Er-               nung kann eingeschränkt, befristet und mit Auf-\nli:lubnisbehörde anerkannten fliegerärztlichen        lagen verbunden werden. Der Ausweis über die\nUntersuchungsstelle, wenn der Bewerber sich           Erlaubnis und die Bescheinigung über die .An-\nals Luftfahrer ausbilden lassen will; das             erkennung im Einzelfall sind bei Ausübung der\nZeugnis ist nicht erforderlich bei Bewerbern,         erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.\ndie eine gültige Erlaubnis als Flugzeugführer\n(3) Für anerkannte Erlaubnisse erteilt die Er-\noder Führer von Drehflüglern besitzen und\nlaubnisbehörde auf Antrag entsprechende deut-\ndie Ausbildung für eine andere Tätigkeit              sche Ausweise.\"\nnach § 20 anstreben, soweit nicht für diese\nTätigkeit ein höherer Tauglichkeitsgrad vor-      18. In§ 29 Abs. 1 wird ,,§ 22 Abs. 4\" in ,,§ 22 Abs. 3\"\ngeschrieben ist. Wenn der Bewerber sich nur           geändert.\nals Privatflugzeugführer, Privathubschrauber-\nführer, Führer von Motorseglern, Segelflug-       19. In der Uberschrift vor § 30 und in § 30 Abs. 1\n11\nzeugführer, Fallschirmabspringer oder Frei-           werden die Wörter „und Fallschirmabspringern\nballonführer ausbilden lassen will und er             gestrichen.\nnicht älter als 45 Jahre ist, genügt das Taug-\nlichkeitszeugnis eines von der Erlaubnis-         20. § 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nbehörde bestellten ärztlichen Sachverstän-               ,, (2) Führer von Luftschiffen, Freiballonführer\ndigen;\".                                              und Führer von Motorseglern, die eine Erlaubnis\nfür Flugzeugführer oder Segelflugzeugführer\n13. In § 24 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nKlasse II besitzen, können auch außerhalb der\n,,Die für den Ausbildungsbetrieb zuständige Er-               in Absatz 1 bezeichneten Luftfahrerschulen aus-\nlaubnisbehörde kann Ausnahmen zulassen.\"                      gebildet werden. Das gleiche gilt für die Ein-\nweisung von Luftfahrern auf andere Luftfahr-\n14. In § 24 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „für                  zeugmuster.   11\nden Ausbildungsbetrieb\" ersetzt durch die Wör-\nter „nach § 22 Abs. 1 \".                                  21. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\n„Drehflüglern,\" und in § 34 Abs. 1 nach den\n15. § 24 erhält folgenden neuen Absatz 5:                         Wörtern „zur Ausbildung von\" die Wörter\n,, (5) Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewer-           ,,Führer von Motorseglern, eingefügt.\n11\nbern, die sich als Segelflugzeugführer oder Fall-\n22. In § 32 Abs. 3 wird nach den Wörtern „nach\nschirmabspringer ausbilden lassen wollen, nur\nerforderlich, wenn der Ausbildungsleiter Zweifel              Absatz 1 Nr.\" eingefügt: ,,6 und\".\nhat, ob der Bewerber die Voraussetzungen der              23. In § 33 Abs. 2 werden die Wörter „oder für die\nAbsätze 1 und 2 erfüllt.\"                                     Ausbildung von Fallschirmabspringern\" und in\n§ 42 Abs. 2 Nr. 7 die Wörter „sowie gegebenen-\n16. In § 25 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „in § 24\nfalls die Angabe, daß die Landung von Fall-\nAbs. 4 bezeichneten Erlaubnisbehörde gestellt\"\ndurch die Wörter „Erlaubnisbehörde gestellt, der              schirmabspringern gestattet ist,\" gestrichen.\ndie Unterlagen nach § 24 Abs. 4 oder 5 vorgelegt\nworden sind;\" ersetzt.                                    24. In § 78 Abs. 1 werden die Wörter „Bundesmini-\nster für Verkehr\" durch das Wort „Luftfahrt-\n17. § 28 erhält folgende Fassung:                                 Bundesamt\" ersetzt.\n,,§ 28                        25. § 85 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nAnerkennung von Erlaubnissen                    „In Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen\n(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verord-               aktueller Berichterstattung, kann auf Unterlagen\nnung erteilte Erlaubnisse berechtigen nur zum                 verzichtet werden.\"\nFühren und Bedienen von Luftfahrzeugen, die\nin dem Staat oder Gebiet, in dem die Erlaubnis            26. § 87 erhält folgende Fassung:\nerteilt oder als gültig anerkannt worden ist,\n,,§ 87\neingetragen sind. Voraussetzung hierfür ist, daß\ndie Anforderungen, nach denen die Erlaubnis                                         Bildflüge\nerteilt oder als gültig anerkannt ist, den auf                   Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der\nGrund des Artikels 33 des Abkommens über die                  Luftaufsicht zuständigen Personen oder Stellen\nInternationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember                 hat der Fotograf nachzuweisen, daß er zur Her-\n1944 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 411) aufgestellten           stellung von Luftbildaufnahmen berechtigt ist.\"\nMindestanforderungen entsprechen.\n(2) Erlaubnisse nach Absatz 1 für eine Betäti-\n27. In § 103 Abs. 3 wird folgender Satz 3 eingefügt:\ngung als Luftfahrtpersonal können allgemein                   ,,Flugmodelle mit weniger als 5 kg Fluggewicht,\noder im Einzelfall anerkannt werden, wenn die                 die nicht durch Verbrennungsmotore angetrieben","Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968                             415\nwerden, sowie Fallschirme, die nicht zu Ubungs-            b) In Abschnitt II Nr. 5 wird Absatz 2 gestrichen.\noder Vorführungszwecken oder zum Abwerfen                  c) Die Vorderseite des Musters 3 erhält die\nvon Sachen verwendet werden, sind von der                      Fassung der Vorderseite des Musters 1 mit\nVersicherungspflicht befreit.\"                                 der Maßgabe, daß die Wörter in dem linken\n28. § 108 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                    oberen Feld durch die Wörter „Eintragungs-\nverzeichnis Aircraft Register\" und die Wör-\n„ 1. als Halter von Luftfahrtgerät                             ter „die Luftfahrzeugrolle\" in Nummer 6\na) entgegen der Vorschrift des § 11 Mängel                durch die Wörter „das Eintragungsverzeich-\noder Standortveründerungen nicht unver-               nis\" ersetzt werden.\nzüglich anzeigt,                                  d) Muster 4 entfällt.\nb) einer Auflage nach § 10 Abs. 2 Satz 1\noder § 12 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt;\".   33. In der Uberschrift des Teils II der Anlage 2 wer-\nden die Wörter „ und Fallschirmabspringer\" ge„\n29. § 108 Abs. 1 Nr. 6 erhi:ilt folgende Fassung:              strichen.\n„6. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals                                    Artikel 2\na) entgegen den Vorschriften des § 26 Abs. 2        Die Verordnung gilt wegen der Beschränkung der\nSatz 4 den erforderlichen Ausweis oder      Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.\ndes § 28 Abs. 2 Satz 4 den Ausweis über\ndie Erlaubnis oder die Bescheinigung\nüber die Anerkennung im Einzelfall nicht                              Artikel 3\nmitführt,                                       Der Bundesminister für Verkehr wird die Luft-\nb) einer Auflage nach § 28 Abs. 2 Satz 3        verkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihrer neuen Fas-\nzuwiderhandelt;\".                           sung bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten\ndes Wortlauts berichtigen.\n30. In § 108 Abs. 1 Nr. 12 werden die Buchstaben a\nund b gestrichen. Die Buchstaben c und d werden\nBuchstaben a und b.                                                           Artikel 4\nDiese Verordnung tritt am Tage des Inkrafttretens\n31. § 108 Abs. 2 wird gestrichen.                        des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes\n(7. Änderung) und des Gesetzes über das Luftfahrt-\n32. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nBundesamt (1. Änderung) in Kraft; Artikel 1 Nr. 25\na) In Abschnitt I Nr. 1 letzter Halbsatz wird die    tritt am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über\nZahl „4\" durch die Zahl „2\" ersetzt.              Ordnungswidrigkeiten in Kraft.\nBonn, den 16. Mai 1968\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}