{"id":"bgbl1-1968-30-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":30,"date":"1968-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_30.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (7. Änderung) und des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt (1. Änderung)","law_date":"1968-05-16T00:00:00Z","page":397,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["397\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                           Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1968                                                                                                                  Nr.30\nTag                                                                             Inhalt                                                                                          Seite\n16. 5. 68 Gesetz zur .Änderung des Luftverkehrsgesetzes (7 . .Änderung) und des Gesetzes über das\nLuftfahrt-Bundesamt (1. .Änderung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           397\nBundcsgcsclzbl. III 96-1, 96-4\n11. 5. 68 Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs-\nund Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    401\n13. 5. 68 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Höhe der von Körperschaften\nund Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden\nGebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   412\nBundcsgcsclzbl. III 360-2\n16. 5. 68 Erste Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung . • . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    413\n16. 5. 68 Prüfordnung für Luftfahrtgerät (LuftGerPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   416\nBundesge,selzbl. III 96-1-3, 96-1-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       425\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             425\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           426\nGesetz\nzur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (7. Änderung)\nund des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt (1. Änderung)\nVom 16. Mai 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                          denn, daß ein anderer als verantwortlicher Luft-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                  fahrzeugführer bestimmt ist. Bei Ubungs- und\nPrüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern\noder Prüfungsratsmitgliedern bedürfen Luftfah-\nArtikel 1\nrer keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge han-\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom                                                             delt, die von Fluglehrern oder Prüfungsrats-\n22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1729) wird wie                                                   mitgliedern angeordnet und beaufsichtigt wer-\nfolgt geändert:                                                                                         den.\"\n1. In § 1 Abs. 1 werden folgende Wörter gestrichen:                                              5. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder\n,,vom 23. März 1953 (Bundesgcsetzbl. I S. 70)\".                                                    Fallschirmabspringer\" gestrichen.\n2. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „Segelflug-                                                6. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Worten\nzeuge,\" das Wort „Motorsegler,\" und nach dem                                                       „eingetragen sind\" der Halbsatz „oder nicht im\nWort „Drachen,\" das Wort „Fallschirme,\" einge-                                                     ausschließlichen Eigentum des Antragstellers\nfügt.                                                                                              stehen.\" eingefügt.\n3. In § 2 Abs. 3 werden die Wörter „Fallschirme                                                  7. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Flugpreise\"\nund\" gestrichen.                                                                                   durch „Beförderungsentgelte\" ersetzt.\n4. § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:                                              8. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,Das gleiche gilt auch für Prüfungsratsmitglie-                                                        ,, (1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für\nder bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die                                                     sie genehmigten Flugplätze nur starten und lan-\nandere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster ein-                                                   den, wenn der Grundstückseigentümer oder\nweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei                                                     sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrt-","398                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Sie dürfen                    3. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbil-\naußerdem auf Flugplätzen außerhalb der in der                        dung des in Nummer 1 genannten Luftfahrt-\nFlugplatzgenehmigung festgelegten Start- und                         personals (§ 5); 11\n•\nLandebahnen oder außerhalb der Betriebsstun-\nden des Flugplatzes nur starten und landen,                15. § 31 Abs. 2 Nr. 16 erhält folgende Fassung:\nwenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und\n11 16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer\ndie Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt\nBenutzung des Luftraums für\nhat. Die Erlaubnis nach Satz 1 oder 2 kann allge-\nmein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen                         a)  Kunstflüge,\nverbunden und befristet werden.\"                                      b) Schleppflüge,\nc)  Reklameflüge,\n9. § 25 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nd)  Abwerfen von Gegenständen aus Luft-\n11 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn                                      fahrzeugen,\n1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaf-                        e) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,\nten des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar                   f) Steigenlassen von Drachen, Flugmodel-\nist oder                                                          len und Flugkörpern mit Eigenantrieb,\n2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder                        g) Abweichung von Sicherheitsmindestflug-\nzur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib                       höhen und Sicherheitsmindestabständen\noder Leben einer Person erforderlich ist. Das\ngleiche gilt für den Wiederstart nach einer                    mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von\nsolchen Landung mit Ausnahme des Wieder-                       der Bundesanstalt für Flugsicherung erteilt\n11\nstarts nach einer Notlandung.\"                                 werden (§ 32) ;    •\n10. § 25 Abs. 4 wird gestrichen.                               16. In § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter\n\"und Fallschirmabspringer\" gestrichen.\n11. In den Uberschriften vor den §§ 29 und 55 wird\ndas Wort Bestimmungen\" durch das Wort\nII                                       17. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 erhält folgende Fassung:\n11 Vorschriften\" ersetzt.\n„ 13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für\nAmtshandlungen, die auf Grund dieses Ge-\n12. Nach § 29 wird folgender neuer § 29 a einge-\nsetzes oder der auf ihm beruhenden Rechts-\nfügt:\nvorschriften vorgenommen werden. In der\n11 § 29 a\nRechtsverordnung ist festzulegen, daß der-\nDie für die Durchführung der Luftaufsicht auf                   jenige die Kosten zu tragen hat, der die\nFlugplätzen erforderlichen Räume hat der Unter-                       Amtshandlung veranlaßt hat oder der, zu\nnehmer des Flugplatzes gegen Vergütung seiner                         dessen Gunsten sie vorgenommen wird.\nSelbstkosten bereitzustellen und zu unterhalten.                      Sie bestimmt ferner Art und Höhe der Ge-\nAuf Flugplätzen, die nicht dem allgemeinen Ver-                       bührensätze sowie den Umfang der zu er-\nkehr dienen, hat der Unternehmer des Flugplat-                        stattenden Auslagen und regelt Fälligkeit\nzes die Kosten der Luftaufsicht zu tragen. Die                        und Verjährung der Kostenansprüche, die\nVorschriften des Gesetzes über die Bundes-                            Befreiung von der Kostenpflicht sowie alle\nanstalt für Flugsicherung bleiben unberührt.         11\nweiteren Einzelheiten des Erhebungsver-\nfahrens. Die Gebührensätze sind so zu be-\n13. In § 31 Abs. 1 werden folgende Wörter gestri-                         messen, daß die tatsächlichen Aufwendun-\nchen:                                                                 gen der Verwaltung gedeckt werden. So-\n11 vom 23. März 1953 (BundesgesetzbL I S. 70)\"                        weit Rahmensätze für Gebühren festgelegt\nund „vom 30. November 1954 (Bundesgesetzbl. I                         werden, ist vorzusehen, daß bei der Fest-\ns. 354)\".                                                             setzung der Gebühr im Einzelfall\nder mit der Amtshandlung verbundene Ver-\n14. § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:\nwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen\n11 1. die Erteilung der Erlaubnis für Privatflug-                     nicht als Auslagen gesondert berechnet wer-\nzeugführer, Berufsflugzeugführer 2. Klasse,                   den, und\nnicht berufsmäßige Führer von Drehflüglern,                   die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder\nFührer von Motorseglern, Segelflugzeug-\nder sonstige Nutzen der Amtshandlung für\nführer, Freiballonführer und Fallschirmab-\nGebührenschuldner\nspringer, Steuerer von verkehrszulassungs-\npflichtigen Flugmodellen und sonstigem ver-                   zu berücksichtigen sind.\nverkehrszula ssungspflich tigen Luf tf ahrtger ä t            Die Gebührensätze dürfen bei Amtshand-\nsowie die Erteilung der Berechtigungen nach                   lungen innerhalb eines Verfahrens im Zu-\nder Prüfordnung für Luftfahrtpersonal an                      sammenhang\ndiese Personen (§ 4);                                         a) mit der Zulassung und Prüfung von Luft-\n2. die Anerkennung fliegerärztlicher Unter-                            fahrtgerät 5 000 Deutsche Mark sowie 25\nsuchungsstellen und die Bestellung ärztlicher                     Deutsche Mark für jede angefangene Ar-\nSachverständiger für die fliegerärztlichen                        beitsstunde,\nUntersuchungen der in Nummer 1 genannten                      b) mit der Prüfung von Luftfahrtpersonal\nLuftfahrer (§ 4);                                                 500 Deutsche Mark,","Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968                              399\nc) mit der Erteilung von Erlaubnissen und                     berufsmäßige Führer von Drehflüglern, Flug-\nBerechtigungen für Luftfahrtpersonal                      navigatoren, Flugingenieure und Führer von\n500 Deutsche Mark,                                        Luftschiffen sowie die Erteilung der Berechti-\nd) mit dc:r Anlage und dem Betrieb von                        gungen nach der Prüfordnung für Luftfahrt-\nFlugplätzen 2 000 Deutsche Mark,                          personal an diese Personen,\ne) mit der Verwendung und dem Betrieb                   6. die Anerkennung fliegerärztlicher Untersu-\nvon Ln llfc1 h rzcugen 2 000 Deutsche Mark,               chungsstellen für die fliegerärztliche Unter-\nf) mit dc:r Erteilung von Erlaubnissen im                    suchung der in Nummer 5 genannten Luft-\nLuflbild wescn 500 Deutsche Mark,                         fahrer,\nin allen anderc'n Fällen 2 000 Deutsche Mark            7. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbil-\nnicht übersteigen.\"                                           dung der in Nummer 5 genannten Luftfahrer,\n8. die Erteilung der Erlaubnis für Prüfer von\n18. In § 32 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Flugpreise\"                     Luftfahrtgerät und Flugdienstberater,\ndurch „Beförderungsentgelte\" ersetzt.\n9. die Erteilung von Besatzungsausweisen für\n19. In § 32 Abs. 2 werden die Wörter „des Innern\"                        Fluglinienpersonal,\ngestrichen und durch die Wörter „für Gesund-                  10. die Abnahme der Prüfungen zum Erwerb der\nheitswesen\" ersetzt.                                                 Instrumentenflugberechtigung von den nicht\nin Nummer 5 genannten Luftfahrern,\n20. In § 32 Abs. 3 Satz 2 wird ,, § 5 Abs. 2\" geändert\nin ,,§ 3 Abs. 2\"; die folgenden Wörter werden                 11. die Vorarbeiten für den Erlaß der Bau-, Prüf-\ngestrichen: ,,vom 30. November 1954 (Bundes-                         und Betriebsvorschriften für Luftfahrtgerät\ngesetzbl. I S. 354) \".                                               und der Ausbildungs- und Prüfvorschriften\nfür Luftfahrtpersonal,\n21. § 32 Abs. 3 Salz 3 erhi.ill. folgende Fassung:                12. die fachliche Untersuchung der Störungen bei\n,,Der Bundesminister für Verkehr kann die Be-                        dem Betrieb von Luftfahrzeugen und die Mit-\nfugnis, die zur Ct:währleistung der Sicherheit                       wirkung bei der Verhütung von Luftfahrzeug-\ndes Luftverkehrs rmd der öffentlichen Sicherheit                     unfällen,\noder Ordnung notwcmdigc:m Einzelheiten über                   13. die Mitwirkung bei der Durchführung des\ndie Durchführung der Verhaltensvorschriften                          Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge,\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie über die Durch-\n14. die Sammlung von Nachrichten über Luftfahrt-\nführung der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften\nzu regeln, aut die Bundesanstalt für Flugsiche-                      personal und Luftfahrtgerät sowie die Aus-\nkunftserteilung über diese Nachrichten,\nrung und das LuflfUhrl-Bundesamt übertragen.\"\n15. die Sammlung und die Sichtung von Berichten\n22. § 57 wird gestrichen.                                                und sonstigen Unterlagen über die Luftfahrt-\ntechnik, den Betrieb von Luftfahrtgerät und\n23. In § 58 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder                         das Luftfahrtpersonal, soweit sie für die Auf-\nFallschirmabspringer\" gestrichen.                                    gaben des Luftfahrt-Bundesamtes notwendig\nsind,\n24. § 60 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n16. die Prüfung des technischen und betrieblichen\n„4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25                     Zustandes und der finanziellen Leistungs-\nAbs. 1 startet oder landet,\".\nfähigkeit der Luftfahrtunternehmen und Luft-\nfahrerschulen, für deren Genehmigung der\nArtikel 2                                      Bundesminister für Verkehr oder das Luft-\nDas Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt vom                           fahrt-Bundesamt zuständig sind,\n30. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 354) wird                 17. auf Antrag die Erstattung von Gutachten über\nwie folgt geändert:                                                      die Prüfung des technischen und betrieblichen\nZustandes und der finanziellen Leistungsfähig-\n1. § 2 erhält folgende Fassung:\nkeit der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrer-\n,,§ 2                                    schulen, für deren Genehmigung die Länder\n(1) Das Luftfahrt-Bundesamt hat insbesondere                       zuständig sind.\nfolgende Aufgaben:                                                  (2) Der Bundesminister für Verkehr kann dem\n1. die Prüfung oder Uberwachung der Prüfun-                   Luftfahrt-Bundesamt weitere Aufgaben des Bun-\ngen zur Feststellung der Verkehrssicherheit               des auf dem Gebiet der Luftfahrt zuweisen.\"\n(Lufttüchtigkeit) des Luftfahrtgeräts nach der\n2. Die §§ 3 und 4 entfallen.\nPrüfordnung für Luftfahrtgerät,\n2. die Zulassung der Muster des Luftfahrtgeräts,           3. § 5 wird § 3. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fas-\n3. die Zulassung des Luftfahrtgeräts zum Luft-                sung:\nverkehr,                                                    ,, (2) Der Bundesminister für Verkehr beruft zu\n4. die Führung der Luftfahrzeugrolle sowie son-               seiner Beratung für den Erlaß der Bau-, Prüf- und\nstiger Verzeichnisse für Luftfahrtgerät,                  Betriebsvorschriften für Luftfahrtgerät einen Aus-\nschuß.\"\n5. die Erteilung der Erlaubnis für Berufsflug-\nzeugführer 1. Klasse, Linienflugzeugführer,           4. § 6 wird § 4.","400                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nArtikel 3                                               Artikel 4\nDieses Gesetz mit Ausnahme des Artikels 2 gilt        Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nnach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uber-         das Luftverkehrsgesetz und das Gesetz über das\nleitungs~Jesctzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-    Luftfahrt-Bundesamt in ihrer neuen Fassung be-\nblatt I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnun-    kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\ngen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,    Wortlauts zu berichtigen.\ngelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes, soweit in diesen Rechtsverord-\nnungen die Geltung in Berlin nicht ausdrücklich\nausgeschlossen wird. Die Beschränkungen der Luft-                            Artikel .5\nhoheit im Land Berlin bleiben unberührt.                 Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1968 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Mai 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}