{"id":"bgbl1-1968-3-5","kind":"bgbl1","year":1968,"number":3,"date":"1968-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_3.pdf#page=1","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes","law_date":"1968-01-10T00:00:00Z","page":53,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["53\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                        Ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 1968                                                                                                            Nr. 3\nT ctg                                                                       In h a l t                                                                                     Seite\n10. 1 68     Gesetz zur i\\nrlenmg des Gewerbesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    53\nB111Hles;JC'st'izbl. III (;11-.5\n10.    1. 68 Zweites Gesefz zur Änderung des- Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Stein-\nkohlenberg bau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  55\nBund(!S!JCSelzhJ. rrr '7:i(HJ\n10. l. 68    Sechstes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     56\nBunues1iesetzbl. III 51-1\n19. 12. 67   Anordr~ung zur Durcl1führnng der Bundesdisziplinarordnung für die Deutsche Bundespost und\ndie Bundcsdrud,crei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         57\nBu1Hfoi;qes1.•lzhl. Ilf 2(1:il-1-6\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkünd1n•0cn irn numlPs,mzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      58\nRechl:-,\\',>rc:dniltcn d(•r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               59\nGesetz\nzur Änderung des Gewerbesteuergesetzes\nVom 10. Januar 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                  Ermittlung der Lohnsumme ist § 19 Abs. 2 des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                          Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Zu-\nschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feier-\ntags- und Nachtarbeit gehören unbeschadet der\neinkommensteuerlichen Behandlung zur Lohn-\nArtikel t\nsumme.\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom\n(3) Zur Lohnsumme gehören nicht Beträge, die\n25. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 458), zuletzt ge-\nändert durch das Gesetz zur Verwirklichung der                                                   an Lehrlinge gezahlt worden sind, die auf Grund\neines schriftlichen Lehrvertrags eine ordnung-s-\nmehrjährigen Finanzplanung des Bundes, I. Teil\nZweites Steueränderungsgesetz 1967 vom 21. De-                                                   mäßige Ausbildung erfahren.\"\nzember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254), wird wie\nfolgt geändert:                                                                            2. § 35 c Ziff. 2 Buchstabe b erhält die folgende Fas-\nsung:\n1. In § 24 erhalten die Absätze 2 und 3 die folgende                                             ,,b) über die Steuerbefreiung von Krankenanstal-,\nFassung:                                                                                              ten und Altenheimen des Bundes, eines\n,, (2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Ab-                                                        Landes, einer Gemeinde oder eines Ge-\nsätze 3 bis 5 die Arbeitslöhne im Sinne des § 19                                                       meindeverbandes sowie von anderen Kran-\nAbs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, so-                                                        kenanstalten und Altenheimen, die in beson-\nweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften                                                         derem Maße der minderbemittelten Bevölke-\nvon der Einkommensteuer befreit sind. Bei der                                                          rung dienen,\".","54                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nArtikel 2                        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nArtikel 1 Nr. 2 ist erstmals für den Erhebungs-      verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nzeitraum 1967 anzuwenden.                              sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uber lei tungsgesetzes.\nArtikel 3                                               Artikel 4\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952    dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. Januar 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","Nr. 3 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1968                             55\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau\nVom 10. Januar 1968\nDer Bundesl.dg lh1t     das   folgende  Gesetz  be-       zen 1 und 2. Die Laufzeit einer Bürgschaft oder\nschlossen:                                                   eines Darlehens darf fünfundzwanzig Jahre nicht\nübersteigen.\"\nArtikel 1                         2. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nDas Gesetz zur Förderung der Rc1tionalisierung im           ,, (1) Soweit sich aus § 15 Abs. 3 nichts anderes\nSteinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (ßundesge-              ergibt, entfallen die Aufgaben des Verbandes\nsctzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Gesetz         nach § 2 mit Ablauf von fünf Jahren nach Inkraft-\nüber steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von            treten dieses Gesetzes.\"\nSteinkohlenbergwerken vom 11. April 1967 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 403), wird wie folrJt geändert:                                     Artikel 2\n1. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                  Anwendung im Land Berlin\n,, (3) Der Verband darf Darlehen nach Absatz           Dieses G~setz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nnur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ihkraft-      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ntreten dieses Gesetzes gewähren; ist vor diesem        (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin.\nZeitpunkt mit der Durchführung der Maßnahmen,\nderen Finanzierung erleichtert werden soll, be-                                 Artikel 3\ngonnen und ein Antrag auf Darlehensgewährung\ngestellt worden, so verlängert sich die Frist um                              Inkrafttreten\nweitere drei Jahre. Entsprechendes gilt für die          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nUbernahme von Bürgschaften nach den Absät-            dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. Januar 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister für Angelegenheiten\ndes Bundesrates und der Länder\nSchmid","56                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, TeH I\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Soldatengesetzes\nVom 10. Januar 1968\nDer Bundestag hat      das   folgende  Gesetz  be-    verbunden war und der auf eigenen Antrag vor\nschlossen:                                                 Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer\nwie die des Studiums oder der Fachausbildung ent-\nArtikel 1\nla'ssen wird, muß die entstandenen Kosten des\nDas Soldatengesetz vom 19. März 1956 (Bundes-         Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Auf\ngesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch das Fünfte     die Erstattung der Kosten kann ganz oder teilweise\nGesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom               verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine\n6. April 1965 (Bundesgcsetzbl. I S. 305), wird wie         besondere Härte bedeuten würde.\"\nfolgt geändert und ergänzt:\n§ 46 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                                         Artikel 2\n,, (4) Ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbil-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung mit einem Studium oder einer Fachausbildung           dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. Januar 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister des Innern\nLücke","Nr. 3   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1968                             57\nAnordnung\nzur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung\nfür die Deutsche Bundespost und die Bundesdruckerei\nVom 19. Dezember 1967\nAuf Grund des § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinar-              Befindet sich der Wohnsitz des Ruhestandsbeam-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom               tE-~n außerhalb des Geltungsbereichs des Grundge-\n20. Juli 1%7 (ßun(fosgesel.zbl. I S. 750) wird ange-        setzes, so ist der Präsident der Oberpostdirektion\nordnel:                                                     für das Verfahren zuständig, in deren Bezirk der\nRuhestandsbeamte seinen letzten dienstlichen Wohn-\nsitz hatte. Hatte der Ruhestandsbeamte seinen letz-\n1.                              ten dienstlichen Wohnsitz im Bezirk der Landespost-\ndirektion Berlin, so übt der Präsident der Landes-\nDie Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbe--         postdirektion Berlin die in Satz 3 bezeichneten Be-\nhörde im Verfahren gegen einen Ruhestandsbeamten            fugnisse aus.\nder Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei\nwerden auf den Prüsidcnten der Oberpostdirektion                                      II.\nübertragen, in deren Bezirk der Ruhestandsbeamte                Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.\nseinen Wohnsitz hat. IIat der Ruhestandsbeamte              Mit diesem Tage tritt die Anordnung zur Durchfüh-\nseinen Wohnsitz im Bc~zirk der Landespostdirektion          rung der Bundesdisziplinarordnung für die Deutsche\nBr,rlin, so übt der Prüsident. der Landespostdirektion      Bundespost und die Bundesdruckerei vom 20. Okto-\nBerlin die in Satz 1 lwzeichnetcn Befugnisse aus.           ber 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 674) außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1967\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. D o 11 in g er","58                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemiiß § 1 Abs. 2 des c;esetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(BundP~,g()selzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im     Tag des\nDatum und lkzc!ichnung der Verordnung                          Bundesanzeiger     lnkraft-\nNr.        vom    tretens\n2B. 12. 67 Vnrordnung TSN Nr. 1/67 zur Änderung der Ver-\nordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den\nCüternc1hverkd1r mit Krnftfahrzeugen (GNT)                               3. 1. 68  1. 1. 68\n29. 12. 67 Lotstarifordnun9 für das Scelotsrevicr Trave                  2          4. 1. 68  5. 1. 68\n3.  1. GB Verordnung :zur Durchführung des Gesetzes über\ndas Zollkuntinqent für feste Brennstoffe 1968,\n1969 und 1970                                                 4          6. 1. 68  6. 1. 68\n4. 1. 68  Verordnung zur Aufhebung der Achten Verord-\nnung zur Durchführung der Interzonenhandels-\nverordnung                                                    5          9. 1. 68 10. 1. 68\nBerichtigung der Verordnung zur Änderung von\nLotstarifordnungen                                            5          9. 1. 68\n8. 1. 68  Vierte Verordnung zur Änderung der Erstattungs-\nverordnung Rindffoisch                                        8        12. 1. 68  13. 1. 68\n10. 1. 68  Vierzehnte Verordnung zur Anderung der Ver-\nordnung über Erstattungen bei der Ausfuhr von\nMilcherzeugnissen                                             8         12. 1. 68 15. 1. 68"]}