{"id":"bgbl1-1968-3-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":3,"date":"1968-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/3#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_3.pdf#page=4","order":2,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes","law_date":"1968-01-10T00:00:00Z","page":56,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["56                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, TeH I\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Soldatengesetzes\nVom 10. Januar 1968\nDer Bundestag hat      das   folgende  Gesetz  be-    verbunden war und der auf eigenen Antrag vor\nschlossen:                                                 Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer\nwie die des Studiums oder der Fachausbildung ent-\nArtikel 1\nla'ssen wird, muß die entstandenen Kosten des\nDas Soldatengesetz vom 19. März 1956 (Bundes-         Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Auf\ngesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch das Fünfte     die Erstattung der Kosten kann ganz oder teilweise\nGesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom               verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine\n6. April 1965 (Bundesgcsetzbl. I S. 305), wird wie         besondere Härte bedeuten würde.\"\nfolgt geändert und ergänzt:\n§ 46 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                                         Artikel 2\n,, (4) Ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbil-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung mit einem Studium oder einer Fachausbildung           dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. Januar 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister des Innern\nLücke"]}