{"id":"bgbl1-1968-3-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":3,"date":"1968-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/3#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_3.pdf#page=3","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau","law_date":"1968-01-10T00:00:00Z","page":55,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 3 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1968                             55\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau\nVom 10. Januar 1968\nDer Bundesl.dg lh1t     das   folgende  Gesetz  be-       zen 1 und 2. Die Laufzeit einer Bürgschaft oder\nschlossen:                                                   eines Darlehens darf fünfundzwanzig Jahre nicht\nübersteigen.\"\nArtikel 1                         2. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nDas Gesetz zur Förderung der Rc1tionalisierung im           ,, (1) Soweit sich aus § 15 Abs. 3 nichts anderes\nSteinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (ßundesge-              ergibt, entfallen die Aufgaben des Verbandes\nsctzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Gesetz         nach § 2 mit Ablauf von fünf Jahren nach Inkraft-\nüber steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von            treten dieses Gesetzes.\"\nSteinkohlenbergwerken vom 11. April 1967 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 403), wird wie folrJt geändert:                                     Artikel 2\n1. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                  Anwendung im Land Berlin\n,, (3) Der Verband darf Darlehen nach Absatz           Dieses G~setz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nnur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ihkraft-      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ntreten dieses Gesetzes gewähren; ist vor diesem        (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin.\nZeitpunkt mit der Durchführung der Maßnahmen,\nderen Finanzierung erleichtert werden soll, be-                                 Artikel 3\ngonnen und ein Antrag auf Darlehensgewährung\ngestellt worden, so verlängert sich die Frist um                              Inkrafttreten\nweitere drei Jahre. Entsprechendes gilt für die          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nUbernahme von Bürgschaften nach den Absät-            dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. Januar 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister für Angelegenheiten\ndes Bundesrates und der Länder\nSchmid"]}