{"id":"bgbl1-1968-29-7","kind":"bgbl1","year":1968,"number":29,"date":"1968-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/29#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-29-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_29.pdf#page=29","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfleischbeschau-Verordnung","law_date":"1968-05-10T00:00:00Z","page":393,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968                            393\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Auslandsfleischbeschau-Verordnung\nVom 10. Mai 1968\nAuf Grund des § 25 Abs. l und des § 19 Abs. 2         4. § 22 wird wie folgt geändert:\ndes Fleischbeschaugeselzcs in der Fassung vom                a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „bei Rin-\n29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt           dern, mit Ausnahme von Kälbern,\" ersetzt\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Durch-               durch die Worte „bei mehr als drei Monate\nführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch                alten Rindern\".\nund des Fleischbeschaugesctzes vom 18. April 1968\nb) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „bei Käl-\n(Bundesgesetzbl. I S. 305), in Verbindung mit Artikel\nbern\" ersetzt durch die Worte „bei weniger\n129 Abs. 1 des Grundgesetzes, wird mit Zustimmung\nals drei Monate alten Rindern\".\ndes Bundesrates verordnet:\nc) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden\nSätze 2 bis 5 ersetzt:\nArtikel 1                               ,,Darüber hinaus ist mindestens ein Stempel-\nDie    Auslandsfleischbeschau-Verordnung       vom            abdruck anzubringen auf Zunge, Herz, Lunge\n8. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 143), geändert                und Leber. Zunge und Herz brauchen jedoch\ndurch die Verordnung zur Änderung der Auslands-                  bei weniger als drei Monate alten Rindern,\nfleischbeschau-Verordnung vom 21. Juli 1965 (Bun-                bei Schweinen, Schafen und Ziegen nicht ge-\ndesgesetzbl. I S. 642), wird wie folgt geändert:                 kennzeichnet zu werden. Ferner ist minde-\nstens ein Stempelabdruck anzubringen auf\n1. § 6 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                     jedem Teilstück außer Gliedmaßenenden. Bei\n„2. durch Anschneiden                                        Speckstücken, von denen die Schwarte abge-\na) bei Rindern und Rentieren die im Brust-               trennt worden ist, sind nur die Etiketten zu\nhöhleneingang an der ersten Rippe liegen-             stempeln.\"\nden Lymphknoten und die inneren großen                Der bisherige Satz 3 wird Satz 6.\nDarmbeinlymphknoten,                              d) In Absatz 2 Nr. 1 werden folgende Worte\nb) bei Schweinen und Wildschweinen die                   angefügt:\nDarmbeinlymphknoten und, soweit vor-                   „Zunge und Herz brauchen jedoch bei weniger\nhanden, die Kehlgangslymphknoten.                    als drei Monate alten Rindern, bei Schweinen,\nBei weniger als drei Monate alten Rindern                Schafen und Ziegen nicht gekennzeichnet zu\nund bei weniger als vier Wochen alten                    werden;\".\nSchweinen kann das Anschneiden auf die           5. In § 26 Abs. 1 werden die Worte „bei Wurst,\nDarmbeinlymphknoten beschränkt werden.\"              wurstähnlichen Erzeugnissen, tafelfertigen Ge-\n2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Wurst,            richten\" ersetzt durch die Worte „bei Wurst und\nwurstähnlichen Erzeugnissen oder tafelfertigen           anderen tafelfertigen Erzeugnissen, ausgenommen\nGerichten nach § 12 c Abs. 1 des Gesetzes\" er-           nur durch Pökeln zubereitetes Hackfleisch, und\nsetzt durch die Worte „Wurst und anderen tafel-          bei gekochtem, zerkleinertem und danach ge-\nfertigen Erzeugnissen nach § 12 c Abs. 1 des Ge-         friergetrocknetem Fleisch in luftdicht verschlos-\nsetzes, ausgenommen nur durch Pökeln zuberei-            senen Behältnissen\".\ntetes Hackfleisch,\".                                  6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 21 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:                     a) In Abschnitt I Nr. 2 Abs. 1 erhält Satz 1 fol-\n„Leber darf, wenn die Untersuchung keinen Grund               gende Fassung:\nzu Beanstandungen ergeben hat, nur mit einem                  ,,Die nach den §§ 9, 10, 12 und 13 vorgeschrie-\nBrandstempel gekennzeichnet werden.\"                         bene organoleptische Untersuchung ist durch","394                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nPrüfung des Aussehens, der Konsistenz, des                                Artikel 2\nGeruchs und gegebenenfalls des Geschmacks            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nvorzunehmen; soweit erforderlich sind frische     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nSchnittflächen anzulegen und das Fleisch zur      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nPrüfung des Geruchs und des Geschmacks zu         zes zur Anderung des Fleischbeschaugesetzes vom\nerwärmen.\"                                        15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch im\nb) In Abschnitt 1 Nr. :3, Abschnitt II Nr. 5, Ab-    Land Berlin.\nschnitt III Nr. 2 werden die Worte „nach § 11\"\nersetzt durch die Worte „nach den §§ 11 und\n11 a\".                                                                   Artikel 3\nc) In Abschnitt III Nr. 3 und in Abschnitt IV           Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-\nwerden hinter dem Hinweis auf § 11 ein            kels 1 Nr. 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft;\nKomma und die Zahl „ 11 a\" eingefügt.             Artikel 1 Nr. 3 tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft.\nBonn, den 10. Mai 1968\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968                       395\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung\nVom 10. Mai 1968\nAuf Grund des § 13 Abs. 2 und des § 25 Abs. 1            183    Mannheim     Zollamt\ndes Fleischbeschaugesetzes in der Fassung vom                                   Mannheim-Post   A CDEFG\n29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt       184 Mannheim Zollamt\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Durch-                               Mannheim-Rhein  A CDEFG\nführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch            206 Passau          Zollamt Passau-\nund des Fleischbeschaugesetzes vom 18. April 1968                               Bahnhof         A CDEFG\n(Bundesgesetzbl. I S. 305), in Verbindung mit Arti-\nkel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim-           207 Passau          Zollamt Passau-\nmung des Bundesrates verordnet:                                                 Donaulände      A CDEFG\n211 Reckling-       Zollamt\nhausen       Recklinghausen  ABCD FG\nArtikel 1\n212 Regensburg Zollamt\nDie Anlage zu der Verordnung über Einlaß stellen                             Regensburg-\nfür Fleisch und Auslandsfleischbeschaustellen vom                               Güterbahnhof    ABCDEFG\n22. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 542), zuletzt ge-\n249 Wiesbaden Zollamt Wies-\nändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung                                                    DEFG\nbaden-Biebrich\nder Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch und\nAuslandsfleischbeschaustellen vom 17. März 1967             249a Wilhelms-      Zollamt\n(Bundesgesetzbl. I S. 353), wird wie folgt geändert:               haven        Wilhelmshaven   ABCDEFG\".\n1. In der Zeichenerklärung erhält Buchstabe D fol-       3. Es werden eingefügt:\ngende Fassung:                                           a) hinter der laufenden Nummer 160\n,,D: Fleisch, das in luftdicht verschlossenen Be-           die Nummer\nhältnissen haltbar gemacht worden ist, sowie           „ 160 a Krefeld\nWurst und andere tafelfertige Erzeugnisse,             Hauptzollamt Krefeld                   G\",\nausgenommen nur durch Pökeln zubereitetes          b) hinter der laufenden Nummer 168\nHackfleisch;\".                                         die Nummer\n„ 168 a Lingen Zollamt Lingen   A      G\",\n2. Die nachstehend aufgeführten laufenden Num-\nmern erhalten folgende Fassung:                          c) hinter der laufenden Nummer 210\ndie Nummer\n„46    Darmstadt     Hauptzollamt                           „210 a Quakenbrück\nDarmstadt          A CDEFG             Zollamt Quakenbrück             A       G\".\n122    Hamm          Zollamt Hamm\n(Westf.)                         A       G\n129    Heidelberg    Zollamt                                                Artikel 2\nHeidelberg-                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nGüterbahnhof       ABCDEFG      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n129 a Heidelberg     Zollamt                         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\nHeidelberg-Post    ABCDEFG      Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes\n181    Mannheim      Zollamt                         vom 15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch\nMannheim-                       im Land Berlin.\nGüterbahnhof       A CDEFG\n182    Mannheim      Zollamt                                                Artikel 3\nMannheim-                          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nIndustriehafen     A CDEFG      kündung in Kraft.\nBonn, den 10. Mai 1968\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel","396                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                                  In h a 1 t                                                                                      Seite\nNr. 22, ausgegeben am 16. Mai 1968\n9. 5. G8      Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen Diskriminierung im Unter-\nrichtswesen und zu dem Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die Errichtung einer Schlich-\ntungs- und VermiUhmgskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               385\n9. 5. b8       Gesetz zu dem ProtokolJ Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet\nwerden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind                                                                               422\n10. 5. 6B       Gesetz zu dem Internationalen Ubereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflan-\nzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         428\n10. 5. 68       Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-\nabfertigung an der Straße von Gronau (Westf.) nach Glane-Losser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         444\n22. 3. 68       Bekanntn1c1chung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Spanischen Regierung über die ge·genseitige Anerkennung von Seefahrtbüchern als\nPaßersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   447\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                Tag des\nDultm1 und B<>zcichnung der Verordnung                                                                                   Bundesanzeiger                               Inkraft-\nNr.                  vom                     tretens\n30. 4. 68       Verorclnung Nr. 11/68 über die Festsetzung von\nEnlgelten Jür Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                                                   86          8.5.68                       10. 5. 68\n6. 5. 68      Ncunundvierzigsl<:! Verordnung zur Änderung des\nAbschüpfungstarifs (Bestimmte Milcherzeugnisse)                                                                               87          9.5. 68                     22.4.68\n25. 4. 68       Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdircktion Bremen über das bei Einfahrt\nin die Bremer Weserschleuse unterhalb der\nSchleuse gezeigte Vorsignal                                                                                                   87          9.5.68                      10.5.68\n7. 5. 68      Verordnung PR Nr. 3/68 zur Änderung der Ver-\nordnung PR Nr. 14/57 über Preise für stickstoff-\nhaltige Düngemittel                                                                                                           88        10. 5. 68                      1. 7. 68\n7. 5. 68      Berichtigung der Vierten Verordnung zur Ände-\nrung der Eichgebührenordnung                                                                                                  88        10.5.68\n8. 4. 68      Strom-- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der\nWasser- und Schiflahrtsdirektion Aurich über die\nLiege- und Umschlagplätze in der Alten Ems/\nDukegal                                                                                                                       89        11. 5. 68                     20.5.68\n3. 5. 68      Anordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nMainz über die Durchfahrt durch das Neue Fahr-\nwasser unterhalb Bingen bei Nacht                                                                                             90        14. 5.68                      15.3.68\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. ~.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 °/o.\nDas Bundesgesetzblolt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. ln Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10 . .Juli 1958 (ßundesqeset~bl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbeclinqmHJ<m für Teil I und IT: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.\nEin z e 1 s t ü c k c je ilTHJefrirHJcine 1(j Seiten 0,40 DM riegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nuch 13c:whlung auf Grund einer Vornusrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,80 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM."]}