{"id":"bgbl1-1968-29-5","kind":"bgbl1","year":1968,"number":29,"date":"1968-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/29#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_29.pdf#page=21","order":5,"title":"Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst","law_date":"1968-05-15T00:00:00Z","page":385,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968                           385\nGesetz\nüber eine Statistik des Personals~ der Dienstbezüge,\nVergütungen und löhne im öffentlichen Dienst\nVom 15. Mai 1968\nDE~r Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-         b) Angaben über die frühere Laufbahngruppe\nsen:                                                           des Versorgungsempfängers oder des Ver-\n§ 1                                  storbenen bei Witwen und Waisen.\nIm öffentlichen Dienst wird eine einmalige Sta-         (2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstaben\ntistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütun-       a und b und Nr. 3 sind nach dem Stande vom 2. Ok-\ngen und Löhne als Bundesstatistik durchgeführt.         tober 1968, die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 Buch-\nstabe c für den Zeitraum vom 1. Oktober 1968 bis\n30. September 1969 zu erfassen.\n§ 2\n(1) Die Statistik umfaßt                                                       § 4\n1. eine allgemeine Personalstrukturstatistik,              Die Statistik der Dienstbezüge, Vergütungen und\n2. eine repräsentative Statistik der Dienstbezüge,      Löhne (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) erfaßt für höchstens 30 vom\nVergütungen und Löhne.                              Hundert der vollbeschäftigten Bediensteten bei den\nBeschäftigungs- oder Abrechnungsstellen für den\n(2) Die Statistik wird für das Personal (einschließ- Monat September 1968\nlich Versorgungsempfänger) des Bundes, der Län-\nder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände             1. Merkmale der Person des Bediensteten,\neinschließlich deren nichtrechtsfähigen Wirtschafts-    2. Angaben über das Dienst- und Beschäftigungs-\nunternehmen, der Deutschen Bundesbahn, der Deut-            verhältnis,\nschen Bundespost, der Deutschen Bundesbank, der         3. Merkmale der Bezahlung,\nSozialversicherungsträger (ohne Betriebskranke,n-\nkassen privater Unternehmen) einschließlich ihrer       4. Art und Höhe der Dienstbezüge, der Vergütun-\nöffentlich-rechtlichen Verbände, der Bundesanstalt          gen und Löhne und der Abzüge sowie bei Arbei-\nfür Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-            tern die Arbeitszeiten.\nrung sowie der jeweils zugehörigen Sondervermö-\ngen durchgeführt.                                                                 § 5\n§ 3                             Außer den in § 4 Nr. 4 aufgeführten Bezügen sind\n(1) Die Personalstrukturstatistik (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) für das Jahr 1969 auf Grund des Dienst- oder Ar-\nerfaßt                                                  beitsverhältnisses gewährte sonstige Leistungen\nnach Art und Laufbahngruppen zu erfassen.\n1. bei den einzelnen vollbeschäftigten Bediensteten\nAngaben über\n§ 6\na) Alter und Geschlecht,\nb) Vor- und Ausbildung sowie abgelegte Prü-            Auskunftspflichtig sind die Bediensteten, die Be-\nfungen,                                          schäftigungs- und Abrechnungsstellen und die für\ndie Regelung und Auszahlung der Versorgung zu-\nc) das Dienst- und Beschäftigungsverhältnis so-\nwie die dienstliche Verwendung im öffent-        ständigen Stellen.\nlichen Dienst,\n§ 7\nd) Merkmale der Bezahlung;\nSoweit die Statistiken nach' den §§ 3 und 4 die\n2. bei den nach § 2 Abs. 2 berichtspfl:chtigen Stellen  Bediensteten oder Versorgungsempfänger des Bun-\nAngaben über                                        des und der juristischen Personen des öffentlichen\na) Vollbeschäftigte,                                Rechts, die der Aufsicht einer Bundesbehörde unter-\nb) Teilzeitbeschäftigte,                            stehen, betreffen, werden sie vom Statistischen\nc) Personalzu- und -abgänge für einen Zeitraum      Bundesamt durchgeführt.\nvon 12 Monaten nach Art und Gründen;\n3. bei den nach § 2 Abs. 2 berichtspflichtigen Stellen                             § 8\nAngaben über Versorgungsempfänger mit                 Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12\na) Merkmalen zur Pers(m des Versorgungsemp-         Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-\nfängers,                                         zwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I","386                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nS. 1314) durch die erhebenden Behörden an die          Finanzstatistik vom 8. Juni 1960 - Bundesgesetzbl. I\nfachlich zuständigen oder die Rechtsaufsicht aus-      S. 322 -) ist nach dem Stand vom 2. Oktober 1968\nübenden obersten Bundes- und Landesbehörden ist        nicht zu erheben.\nohne Namensnennung zulässig.\n§ 10\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n§ 9                            1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDie Statistik über das Personal des Bundes, der\n§ 11\nLänder, der Gemeinden und Gemeindeverbände\n(§ 2 Nr. 5 und § 7 Nr. 2 des Gesetzes über die            Dieses Gesetz tritt am 1. April 1968 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Mai 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}