{"id":"bgbl1-1968-29-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":29,"date":"1968-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_29.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete","law_date":"1968-05-15T00:00:00Z","page":365,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["365\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997A\n1968                             Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 1968                                                                                                       Nr. 29\nTag                                                                     Inhalt                                                                                          Seite\n15. 5. 68 Gesetz zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen\nSteinkohlenbergbaugcbiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             365\nBu11clc,s<J<!sdzbl. 111 750-D, GJ 1-1\n15. 5. 68 Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im\nöffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   385\nBundcsgcsclzbl. III 600-3\n10. 5. 68 Fünfte Verordnung zur Anderung der Düngemittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                387\nBundcsgcsctzbl. III 7820-1-1\n10. 5. 68 Zweite Verordnung zur Anderung der Auslandsfleischbeschau-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            393\nBundcsgcsctzbl. III 7832-1-9\n10. 5. 68 Vierte Verordnung zur Anderung der Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung . . . . . . . . . . .                                                               395\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              396\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      396\nGesetz\nzur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus\nund der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete\nVom 15. Mai 1968\nInhaltsübersicht\nAbschnitt I\nAnpassung und Gesundung\ndes deutschen Steinkohlenbergbaus\nTeil 1                                                                                                 Teil 2\nMaßnahmen zur Anpassung von Produktion und Absatz                                                    Förderung der Unternehmenskonzentration\nim Steinkohlenbergbau\n§\nZielsetzung ...................................... .                                                                                                                                 §\nAbsatzvorausschätzung ........................... .                            2       Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Anlage-\nMeldungen und Auskünfte ....................... .                              3       güter .......................................... •.                                          10\nGegenüberstellung von Absatz und Produktion,                                           Umwandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         11\nEmpfehlungen ................................... .                             4       Verschmelzung .................................. ,                                           12\nPflichten der V crkaufsgesellschaften .............. .                         5       Weitergeltung des Schachtelprivilegs . . . . . . . . . . . . . .                             13\nDurchführung von Entscheidungen der Kommission                                         Gesellschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           14\nder Europäischen Gemeinschaften ................ .                             6       Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          15\nGesamtsozialplan ................................ .                             7       Bürgschaften zur Erleichterung der Unternehmens-\nKohlenbeirat .................................... .                             8      konzentration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        16\nAusschüsse für Fragen der Belegschaftsentwicklung                               9       Versagung der Bescheinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         17","366        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nTeil 3\nBegünstigungen\n§\nWegfall von Begünstigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         18\nUntersuchung des Bundesbeauftragten . . . . . . . . . . . . . .                              19\nErmächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       20\nWegfallende Begünstigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       21\nVorbehalt, Bescheinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     22\nNichtbefolgung von Empfehlungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                            23\nAbschnitt II\nAbfindungsgeld\nBegünstigter Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     24\nVoraussetzungen für die Gewährung des Abfindungs-\ngeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25\nAusschluß von der Gewährung des Abfindungsgeldes                                             26\nHöhe des Abfindungsgeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    27\nAnrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       28\nVerfahren, Auszahlungsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       29\nAnwendungszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 30\nErmächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       31\nAbschnitt III\nMaßnahmen zur Verbesserung der Wirtschafts-\nstruktur in den Steinkohlenbergbaugebieten\nTeil 1\nFörderung der Errichtung und Erweiterung\nvon Industriebetrieben\nInvestitionsprämie durch Abzug von der Einkommen-\nsteuer oder Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       32\nTeil 2\nIndustrielandbeschaffung\nEnteignungszweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             33\nGegenstand der Enteignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      34\nSinngemäße Anwendung des Bundesbaugesetzes . . .                                             35\nAbschnitt IV\nAuskunfts-, Straf- und Bußgeldvorschriften\nPrüfungs- und Nachschaurechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        36\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht . . . . . . . . . . . . .                               37\nOrdnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 38\nZuständige Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            39\nAbschnitt V\nDbergangs- und Schlußvorschriften\nUbertragung von Zuständigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . .                            40\nAnderung der Steinkohlenbergbaugebiete . . . . . . . . . .                                   41\nAnderung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . .                                   42\nAnwendung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       43\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       44","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968                             367\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           (2) Der Bundesbeauftragte gibt als Ergebnis der\nrates das fo]g<:mdc Gesetz beschlossen:               Prüfung nach Absatz 1 jährlich bis zum 1. Dezember\neines jeden Jahres eine Vorausschätzung der Absatz-\nentwicklung unter Darstellung der hierfür maß-\nAbschnitt I                      gebenden Tatsachen und Annahmen bekannt; die\nAnpassung und Gesundung                  erste Vorausschätzung ist innerhalb von drei Mona-\ndes deutschen Steinkohlenbergbaus             ten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntzu-\nmachen. Die Vorausschätzung ist laufend zu über-\nTeil 1                        prüfen; wesentliche Änderungen der Voraus-\nschätzung oder der hierfür maßgebenden Tatsachen\nMaßnahmen zur Anpassung von Produktion              oder Annahmen sind bekanntzugeben.\nund Absatz\n§ 1                                                      § 3\nZielsetzung                                     Meldungen und Auskünfte\n(1) Zur Förderung der aus gesamtwirtschaftlichen       (1) Die Bergbauunternehmen melden dem Bun-\nGründen und zur Vermeidung tiefgreifender sozialer    desbeauftragten bis zum 1. März eines jeden Jahres\nund wirtschaftJicher Schäden notwendigen Anpas-       nach Maßgabe des Absatzes 3 für das vorangegan-\nsung der Produktionskapazität des deutschen Stein-    gene Kalenderjahr:\nkohlenbergbaus an die energiewirtschaftliche Ent-      1. bezogen auf Anfang, Mitte und Ende des Ka-\nwicklung wird der Bundesbeauftragte für den Stein-         lenderjahres\nkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete            a) ihre Produktionskapazität an Steinkohle,\n(Bundesbeauftrngter) eingesetzt. Er hat die Aufgabe,\nSteinkohleerzeugnissen und Strom insgesamt,\nunter Beachtung des Vertrages über die Gründung                für die einzelnen Betriebe und nach betrieb-\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nlichen Teilbereichen,\nvom 18. April 1951 (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 446),\nder allgemeinen Wirtschaftspolitik der Bundesregie-        b) die Zahl ihrer Arbeitnehmer,\nrung und der Notwendigkc~it, den technischen Fort-         c) den Haldenbestand, die übrigen Bestände an\nschritt in der Energiewirtschaft nicht zu behindern,           Steinkohle und Steinkohleerzeugnissen sowie\ndarauf hinzuwirken, daß unter Berücksichtigung der         d) die Kohlenvorräte unter Tage;\ngesamtwirtschaftlichen Belange sowie der besonde-     2. bezogen auf das gesamte Kalenderjahr\nren sozialen und reqionalwirtschaftlichen Verhält-\nnisse der Steinkoh lenbergbaugebiete                       a) die Menge der geförderten Steinkohle,\n1. die Bergbauunternehmen ihre Produktionskapazi-         b) die Erzeugung der Veredelungsbetriebe und\ntät auf die Absatzmöglichkeiten des deutschen              Kraftwerke,\nSteinkohlenbergbcrns ausrichten und                    c) den Absatz an Steinkohle, Steinkohleerzeug-\n2. die Steinkohlenbergwerke mit der nachhaltig                 nissen und Strom,\nstärksten Ertragskr,üt ihre Produktionskapazität       d) die Zahl der Feierschichten und die dadurch\nausnutzen können.                                          ausgefallene Förderung,\n(2) Der Bundesbeauftragte wird von der Bundes-          e) die Bewertung der Haldenbestände,\nregierung berufen und ist als Bur.desoberbehörde            f) die Kostenstellen-, Kostenträger- und Erlös-\ndem Bundesminister für Wirtschaft unmittelbar un-              rechnungen für die einzelnen Gruben- und\nterstellt.                                                     Veredelungsbetriebe sowie Kraftwerke, die\n(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind                           Ergebnisrechnungen Kraftwirtschaft und Berg-\nwerk sowie die Ergänzungsmeldungen nach\n1. Bergbauunternehmen: Unternehmen, die in der\nden Richtlinien für das betriebliche Rechnungs-\nBundesrepublik Deutschland Steinkohlenbergbau\nwesen im Steinkohlenbergbau sowie\nbetreiben,\ng) Art und Umfang der Investitionen.\n2. Steinkohlenbergbaugebiete: die in der Anlage zu\ndiesem Gesetz aufgeführten Gemeinden und          Mit den Meldungen teilen die Bergbauunterneh-\nGemeindeverbände nach dem Stand vom 1. Ja-        men dem Bundesbeauftragten zugleich die für das\nnuar 1968.                                        laufende und für die darauffolgenden drei Kalender-\njahre zu erwartende Entwicklung der nach Satz 1 zu\n(4) Zum Steinkohlenbergbau im Sinne dieses Ge-\nmeldenden Daten mit.\nsetzes gehören auch der Pechkohlenbergbau und der\nBraunkoh]entiefbau.                                      (2) Die Bergbauunternehmen melden dem Bundes-\nbeauftra.gten bis zum 31. Dezember eines jeden\n§ 2                         Jahres nach Maßgabe des Absatzes 3 die in dem\nAbsatzvorausschätzung                 folgenden Kalenderjahr zu erwartenden Einstellun-\ngen, Entlassungen und Verlegungen von Arbeitneh-\n(1) Der Bundesbeauftragte prüft im Zusammen-\nmern. In der Meldung sind anzugeben:\nwirken mit dem Kohlenbeirat und den von ihm zu\nbeauftragenden wirtschaftswissenschaftlichen Insti-   1. die von der Einstellung, Entlassung oder Ver-\ntuten die kurz- und mittelfristigen Absatzaussichten       legung betroffenen Betriebsbereiche,\nfür deutsche Steinkohle der verschiedenen Stein-      2. die für die Einstellung, Entlassung oder Verlegung\nkohlenbergbaugebiete.                                      maßgebenden Gründe,","368                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n3. die Altersgliederung der von der Entlassung oder        Der Bundesbeauftragte kann Empfehlungen zur\nVerlegung betroffenen Arbeitnehmer sowie eine          Felderbereinigung oder zu sonstigen Maßnahmen\nAufgliederung nach deren Stellung und Beschäf-         der betrieblichen und überbetrieblichen Rationalisie-\ntigung im Betrieb zum Zeitpunkt der Meldung            rung aussprechen.\nund                                                      (3) Der Bundesbeauftragte kann Bergbauunter-\n4. für die Fdlle der Verlegung der aufnehmende             nehmen empfehlen, Entlassungen oder Verlegungen\nBetrieb oder der neue Arbeitsplatz.                    von Arbeitnehmern zu unterlassen oder Arbeitneh-\nTreffen Ber~Jb,rnuntcrnehmen Entscheidungen über           mer des Steinkohlenbergbaus einzustellen oder zu\nEinstellungen, Entlassungen und Verlegungen von            verlegen. Die Empfehlungen sollen der Höhe der\nArbeitnehmern nach der in Satz 1 bezeichneten Mel-         Produktion, den Produktionszielen und dem Arbeits-\ndung und weichen diese\\ Entscheidungen erheblich           kräftebedarf des Bergbauunternehmens in ange-\nvon der ubrJe~Jebenen Meldung ab, so haben sie             messener und zumutbarer Weise Rechnung tragen.\ndiese EntscheidunrJen dem Bundesbeauftragten un-\nverzüglich mitzuteilen; für die Mitteilung gilt Satz 2                                 § 5\nentsprechend.                                                         Pflichten der Verkaufsgesellschaften\n(3) Der Bundesbeauftragte kann für die Meldung            Die Verkaufsgesellschaften der Steinkohlenberg-\nnach den Absätzen 1 und 2 die Verwendung von               baugebiete (Verkaufsgesellschaften) haben Emp-\nVordrucken vorschreiben, die eine Aufschlüsselung          pfehlungen des Bundesbeauftragten an einzelne\nvorsehen können.                                           Bergbauunternehmen über die Höhe ihrer Produk-\n(4) Der Bundesbeauftragte kann von allen natür-        tionskapazität oder ihre Produktion durch entspre-\nlichen und juristischen Personen und nichtrechts-          chende Verteilung des Absatzes auf die Produktion\nfähigen Personenvereinigungen, die Steinkohle              und entsprechende Erteilung der Aufträge im Rah-\nmen einer beweglichen, am Markt orientierten Preis-\n1. fördern,\nund Absatzpolitik zu berücksichtigen.\n2. einführen, ausführen oder sonst in den oder aus\ndem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen                                    § b\noder\n3. veräußern,                                              Durchführung von Entscheidungen der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften\ndie Erteilung von Auskünften und die Vorlage von\nUnterlagen verlangen, soweit das zur Erfüllung sei-            (1) Der Bundesbeauftragte ist zuständige Be-\nner Aufgaben oder zur Uberprüfung der Einhaltung           hörde für die auf Grund von Entscheidungen oder\nder durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten erfor-       Empfehlungen der Kommission der Europäischen\nderlich ist. Die Pflicht zur Erteilung von Auskünften     Gemeinschaften an die Bundesrepublik Deutschland\nund zur Vorlage von Unterlagen nach Satz 1 gilt           gemäß den Bestimmungen des Vertrages über die\nauch für Verbände oder Zusammenschlüsse von               Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nBergbauunternehmen oder von sonstigen nach Satz 1          und Stahl vom 18. April 1951 (Bundesgesetzbl. 1952\nAuskunftspflichtigen.                                     II S. 446) im Bereich des Steinkohlenbergbaus zu er-\ngreifenden Maßnahmen.\n(5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung               (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\ndes Bundesrates auch die Meldung von anderen als          mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nden nach den Absätzen 1 und 2 zu meldenden Daten          Zustimmung des Bundesrates bedarf, die im Bereich\ndurch Bergbauunternehmen vorzuschreiben, soweit           des Steinkohlenbergbaus zu ergreifenden Maßnah-\ndies für eine umfassende Beurteilung der wirtschaft-      men vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur\nlichen Entwicklung des deutschen Steinkohlen-             Durchführung von Entscheidungen oder Empfehlun-\nbergbaus erforderlich ist.                                 gen der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nten erforderlich ist.\n§ 4\n§ 7\nGegenüberstellung von Absatz und Produktion,\nEmpfehlungen                                              Gesamtsozialplan\n(1) Der Bundesbeauftragte erörtert mit dem Koh-            (1) Die Bergbauunternehmen haben den im Falle\nlenbeirat das Ergebnis der Meldungen nach § 3 unter        einer Stillegung oder Teilstillegung eines Stein-\nBerücksichtigung der Vorausschätzung der Absatz-           kohlenbergwerks einzuhaltenden Sozialplan unver-\nentwicklung und der in § 1 genannten Ziele. Das            züglich dem Bundesbeauftragten vorzulegen. Be-\nErgebnis der Meldungen ist dem Kohlenbeirat in zu-         antragt ein Bergbauunternehmen für eine nach dem\nsammengefaßter Form bekanntzugeben, ohne daß               7. November 1967 beschlossene Stillegung oder Teil-\ndabei fremdE~ Geheimnisse, namentlich Betriebs-            stillegung eines Steinkohlenbergwerks die Gewäh-\noder Geschäftsgeheimnisse, mitgeteilt werden.              rung einer Stillegungsprämie, so muß der Sozialplan\nmindestens die sich aus dem im Bundesanzeiger\n(2) Der Bundesbeauftragte kann Bergbauunter-\nveröffentlichten Gesamtsozialplan ergebenden, von\nnehmen empfehlen, ihre Produktionskapazität oder\nBergbauunternehmen zu erbringenden betrieblichen\nihre Produktionsziele in bestimmtem Umfang zu er-\nLeistungen und Maßnahmen enthalten.\nmäßigen oder ihre Produktion zu erhöhen, soweit\ndas Ergebnis der Meldungen nach § 3 und der Er-                (2) Der Bundesbeauftragte überwacht die Ein-\nörterung nach Absatz 1 dazu Veranlassung bietet.           haltung und ordnungsgemäße Abwicklung der in","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968                           369\nAbsatz 1 Satz 2 bezeichneten betrieblichen Leistun-                                   § 9\ngen und Maßnahmen. Hinsichtlich dieser betrieb-           Ausschüsse für Fragen der Belegschaftsentwicklung\nlichen Leistungen und Maßnahmen haben die Berg-\nbauunternehmen dem Bundesbeauftragten                        (1) Der Bundesbeauftragte kann für jedes Stein-\nkohlenbergbaugebiet einen Ausschuß für Fragen der\n1. zugleich mit dem Sozialplan nach Absatz 1 Satz 1      Belegschaftsentwicklung bilden.\neine Aufstellung über den voraussichtlichen\nfinanziellen Aufwand vorzulegen und                     (2) Im Rahmen der dem Bundesbeauftragten ob-\nliegenden Aufgaben zur Anpassung von Produktion\n2. halbjährlich über die Durchführung bis zur Ab-\nund Absatz (Abschnitt I Teil 1 dieses Gesetzes) be-\nwicklung unter Angabe der tatsächlich aufge-\nfassen sich die Ausschüsse beratend mit Fragen, die\nwendeten Mittel zu berichten.\nsich aus dem Anpassungsprozeß für eine in öko-\nnomisch sinnvoller Weise an den Zielen dieses Ge-\n§ 8                         setzes orientierten -Belegschaftsentwicklung, insbe-\nKohlenbeirat                      sondere für Einstellungen und Verlegungen von\nArbeitnehmern ergeben. Sie sollen dem Bundes-\n(1) Beim Bundesbeauftragten wird als beratender\nbeauftragten insoweit Anregungen und Vorschläge\nAusschuß ein Kohlenbeirat gebildet. Der Ausschuß\nunterbreiten und vor einschlägigen Maßnahmen des\n, wird in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen\nBundesbeauftragten gehört werden.\noder auf besonderes Verlangen des Bundesbeauf-\ntragten tätig.                                               (3) In die Ausschüsse werden vom Bundesbeauf-\ntragten mindestens je drei, höchstens je fünf Arbeit-\n(2) Der Ausschuß besteht aus 26 Mitgliedern. Der\ngeber und Arbeitnehmer aus dem betreffenden\nBundesminister für Wirtschaft beruft die Mitglieder\nSteinkohlenbergbaugebiet berufen.\nauf die Dauer von drei Jahren, und zwar auf Vor-\nschlag                                                       (4) Die Sitzungen der Ausschüsse werden vom\nBundesbeauftragten oder von dem von ihm be-\n1. des Bundesrates                       4 Mitglieder\nstimmten Vertreter nach Maßgabe einer vom Bun-\n2. der Wirtschaftsvereinigung                          desbeauftragten zu erlassenden Geschäftsordnung\nBergbau e. V.                       3 Mitglieder  einberufen und geleitet.\n3. der Industriegewerkschaft\nBergbau und E_nergie                 3 Mitglieder\n4. des Bundesverbandes der                                                        Teil 2\nDeutschen Industrie e. V.           3 Mitglieder      Förderung der Unternehmenskonzentration\n5. der Vereinigung Deutscher                                            im Steinkohlenbergbau\nElektrizitätswerke e. V.            1 Mitglied\n§ 10\n6. der Vereinigung Industrielle\nKraftwirtschaft e. V.                  Mitglied                  Gewinn aus der Veräußerung\n7. des Verbandes der deutschen                                           bestimmter Anlagegüter\nGas- und Wasserwerke e. V.             Mitglied        (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\n8. des Vereins Deutscher Kohle-                         ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ein-\nimporteure e. V.                     1 Mitglied    kommensteuergesetzes ermitteln und Wirtschafts-\n9. des Deutschen Braunkohlen-                           güter des Bergbauanlagevermögens einschließlich\nIndustrie Vereins e. V.                Mitglied    der Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 des Be-\n10. des Mineralölwirtschafts-                            wertungsgesetzes veräußern, können bei der Er-\nverbandes e. V.                        Mitglied    mittlung des Gewinns bis zur Höhe des bei der Ver-\näußerung entstehenden Gewinns im Wirtschaftsjahr\n11. des Deutschen Atomforums e. V.           Mitglied    der Veräußerung\n12. des Deutschen Gewerkschafts-                         1. bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die\nbundes                              3 Mitglieder        sie in diesem Wirtschaftsjahr anzahlen, anschaf-\n13. der Deutschen Angestellten-                               fen oder ganz oder teilweise herstellen, von den\ngewerkschaft                        2 Mitglieder        Anzahlungen, den Anschaffungskosten, den Her-\n14. der Aktionsgemeinschaft                                   stellungskosten oder den Teilherstellungskosten\nDeutsche Steinkohlenreviere                             einen Betrag absetzen oder\nGmbH                                 1 Mitglied.   2. eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rück-\nFür jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.         lage bilden.\n(3) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamt-     Bergbauanlagevermögen ist das dem inländischen\nlich aus. Sie können ihr Amt durch schriftliche          Steinkohlenbergbaubetrieb eines Unternehmens die-\nErklärung gegenüber dem Bundesminister für Wirt-         nende oder ihm zu dienen bestimmte Anlagevermö-\nschaft jederzeit niederlegen.                            gen. Als Bergbauanlagevermögen gelten auch Kraft-\nwerke, die im Zusammenhang mit Steinkohlenberg-\n(4) Die Sitzungen des Ausschusses werden vom         werken betrieben werden, sowie Anteile an einer\nBundesbeauftragten oder von dem von ihm be-              Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im\nstimmten Beamten nach Maßgabe einer vom Bun-              Inland, wenn das bei der letzten Veranlagung zur\ndesminister für Wirtschaft zu erlassenden Geschäfts-.    Vermögensteuer zugrunde gelegte Anlagevermögen\nordnung einberufen und geleitet.                          dieser Kapitalgesellschaft zuzüglich des Werts der","370                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBeleiligungen im Sinne des § 102 Abs. 1 des Bewer-        anlagevermögen (§ 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3) ist, nach\ntungsgesetzes zu mindestens einem Drittel dem             den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes\nSlcinkohlenbergbdu einschließlich der im Zusam-           über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und\nmenhctn~J mit Steinkohlenbergwerken betriebenen           bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12. November\nKraftwerke dient oder zu dienen bestimmt ist.             1956 (Bundesgesetzbl. I S. 844) in der Fassung des\nEinführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. Sep-\n(2) Abs<1 lz 1 ist nur ctnzuwcnden, wenn              tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185) durch Uber-\n1. die Wirt.sdwfls~Jüter mich dem 30. April 1967 und      tragung ihres Vermögens auf einen Gesellschafter\nvor dem 1. Januar 1970 veräußert werden und          umgewandelt, so sind das Einkommen und das Ver-\n2. der Bundesbecrnflragle im Benehmen mit der von         mögen der umgewandelten Kapitalgesellschaft und\nder Landesregierung beslirnmten Stelle beschei-      des übernehmenden Gesellschafters so zu ermitteln,\nnigt hcl l, daß                                      als ob bereits in dem Zeitpunkt, für den die Um-\nwandlungsbilanz aufgestellt worden ist (Umwand-\na) die Veräußerung der Wirtschaftsgüter einer        lungsstichtag), das Vermögen der umgewandelten\nwesentlichen Verbesserung der Betriebs- oder     Kapitalgesellschaft auf den übernehmenden Gesell-\nUnternehmensstruktur im Steinkohlenbergbau       schafter übertragen und die umgewandelte Kapital-\nmit dem Ziel der Schaffung wirtschaftlich        gesellschaft aufgelöst worden wäre. Das gleiche gilt\noptimal arbeitender Unternehmenseinheiten        für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei\ndient und                                        der Gewerbesteuer.\nb) die verJußerlen Wirtschaftsgüter beim Er-\n(2) Bei der Ermittlung des Einkommens und des\nwerber einem Zweck dienen, der volkswirt-\nGewerbeertrags der umgewandelten Kapitalgesell-\nschaftlich besonders förderungswürdig und\nschaft sind die Wirtschaftsgüter in der Umwand-\ngeeignet ist, die Wettbewerbsfähigkeit des\nlungsbilanz mit den Werten anzusetztn, die sich nach\nSteinkohlenbergbaus zu steigern oder seine\nden steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinn-\nAnpassung an die Absatzlage zu erleichtern.\nermittlung mit Ausnahme des § 15 des Körperschaft-\n(3) Hat der Steuerpflichtige eine Rücklage nach       steuergesetzes ergeben. Der übernehmende Gesell-\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildet, so kann er in den auf     schafter ist an diese Werte (Buchwerte) gebunden.\ndie Bildung folgenden vier Wirtschaftsjahren bei          Er kann in Höhe des bei der Umwandlung entstehen-\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die er in          den Gewinns eine den steuerlichen Gewinn min-\ndiesen Wirtschaftsjahren anzahlt, anschafft oder ganz     dernde Rücklage bilden; § 10 Abs. 3 gilt entspre-\noder teilweise herstellt, von den Anzahlungen, den        chend. Ist die Summe der Buchwerte der Wirt-\nAnschaffungskosten, den Herstellungskosten oder           schaftsgüter der umgewandelten Kapitalgesellschaft\nden Teilherstellungskosten den Betrag absetzen, um        niedriger als der Wert, mit dem die Anteile an der\nden er die Rücklage gewinnerhöhend auflöst. Soweit        umgewandelten Kapitalgesellschaft bei dem über-\ndie Rücklage am Schluß des vierten Wirtschaftsjahrs       nehmenden Gesellschafter in einer Bilanz auf den\nnach ihrer Bildung nicht aufgelöst worden ist, ist sie    Umwandlungsstichtag auszuweisen wären, so ist in\nvon dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr an jähr-          Höhe dieses Unterschieds, höchstens jedoch in Höhe\nlich mindestens in Höhe von 12,5 vom Hundert des          des Unterschieds zwischen der Summe der Buchwerte\nBetrugs, mit dem sie am Schluß des vierten Wirt-         und der Summe der Teilwerte der Wirtschaftsgüter\nschaftsjahrs nach ihrer Bildung noch ausgewiesen          der umgewandelten Kapitalgesellschaft, auf der\nist, gewinnerhöhend aufzulösen.                           Aktivseite der Bilanz des übernehmenden Gesell-\nschafters ein Ausgleichsposten einzusetzen. Dieser\n(4) Hat der Steuerpflichtige von den Anschaf-         Ausgleichsposten ist in den auf die Umwandlung\nfungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschafts-         folgenden zwölf Wirtschaftsjahren in gleichen Jah-\nguts einen Betrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder         resbeträgen zu Lasten des Gewinns aufzulösen.\nnach Absatz 3 Satz 1 abgezogen, so gilt der verblei-\nbende Betrng als Anschaffungs- oder Herstellungs-              (3) Der übernehmende Gesellschafter tritt bezüg-\nkosten des Wirtschaftsguts.                                lich der Absetzungen für Abnutzung, der erhöhten\n(5) Hat der Steuerpflichtige für Veräußerungs-        Absetzungen, der Sonderabschreibungen und der\ngewinne Absatz 1 in Anspruch genommen, so ist             Inanspruchnahme von Bewertungsfreiheit in die\ninsoweit § 34 des Einkommensteuergesetzes nicht           Rechtsstellung der umgewandelten Kapitalgesell-\nanzuwenden.                                               schaft ein. Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines\nWirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Be-\n(6) Die Bildung der Rücklage nach Absatz 1 Satz 1     steuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner\nNr. 2 ist auch zulässig, wenn in den handelsrecht-        Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der umge-\nlichen Jahresbilanzen kein entsprechender Passiv-         wandelten Kapitalgesellschaft dem übernehmenden\nposten ausgewiesen wird.                                  Gesellschafter zuzurechnen.\n§ 11                              (4) Führt die Umwandlung zum Erlöschen von\nDarlehnsforderungen und Darlehnsschulden im\nUmwandlung                         Sinne des § 7 c des Einkommensteuergesetzes, so ist\n(1) Wird eine Kapitalgesellschaft, deren bei der      § 7 c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes mit der\nletzten Verc_nlagung zur Vermögensteuer zugrunde          Maßgabe anzuwenden, daß der hinzuzurechnende\ngelegtes Anlagevermögen zuzüglich des Werts der           Betrag um 10 vom Hundert für jedes seit der Hin-\nBeteiligungen im Sinne des § 102 Abs. 1 des Bewer-        gabe des Darlehens bis zum Umwandlungsstichtag\ntungsgesetzes zu mindestens einem Drittel Bergbau-        verstrichene volle Jahr ermäßigt wird.","Nr. 29 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968                          371\n(5) Die: AbsJtw 1 bis 4 sind nur anzuwenden,            2. der Bundesbeauftragte im Benehmen mit der von\n\\Venn                                                           der Lcmdesregierung bestimmten Stelle beschei-\n1. die Umwc:ndlung ndch dem 30. April 1967 und                  nigt hat, daß die Maßnahmen\nvor den1 l. JcJnUdf 1970 beschlossen wird und               a) einer wesentlichen Verbesserung der Betriebs-\noder Unternehmensstruktur im Steinkohlen-\n2. der BundesbemtfLr<Jgte im Benehmen mit der von\nbergbau mit dem Ziel der Schaffung wirt-\nder Lilndesrcgierung bestimmten Stelle beschei-\nschaftlich optimal arbeitender Unternehmens-\nni~Jt h,ü, dc1ß die Urnwcmdlung\neinheiten dienen und\na) einer wesentlichen Verbesserung der Betriebs-\nb) volkswirtschaftlich    besonders   förderungs-\noder Unternehmensstruktur im Steinkohlen-\nwürdig und geeignet sind, die Wettbewerbs-\nbergbau mit dem Ziel der Schaffung wirt-\nfähigkeit des Steinkohlenbergbaus zu steigern\nschaftlich optimal arbeitender Unternehmens-\noder seine Anpassung an die Absatzlage zu\neinheiten dient und\nerleichtern\nb) volkswirtschaftlich       besonders     förderungs-\nund\nwürdig und geeignet ist, die Wettbewerbs-\nfähigkeit des Steinkohlcnbergbaus zu steigern      3. im Falle der Verschmelzung durch Aufnahme das\noder seine Anpassung an die Absatzlage zu              Anlagevermögen der übertragenden Gesellschaft,\nerleichtern.                                           im Falle der Verschmelzung durch Neubildung\ndas Anlagevermögen jeder der sich vereinigen-\n(G) Die Absi.itzc l bis 5 gelten bei der Umwand-             den Gesellschaften den Voraussetzungen des § 11\nlung einer bergrechtlichen Gewerkschaft entspre-                Abs. 1 entspricht.\nchend.\n(2) Absatz l gilt nicht für Vorgänge, bei denen\n§ 12                           die Steuerpflicht nach dem 31. Dezember 1970 ent-\nVerschmelzung                        steht.\n§ 15\n(1) In den Fi.illen der Verschmelzung nach den\nVorschrifte!'l des Ersten Teils des Vierten Buches des                           Gewerbesteuer\nAktiengesetzes vom 6. September 1965 (Bundes-                  Auf Pensionsverbindlichkeiten, Renten und dau-\ngesetzbl. I S. 1089) gilt § 11 sinngemäß. Im übrigen        ernde Lasten, die bei Maßnahmen im Sinne der\nbleibt § 15 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes           §§ 10, 11 und 12 übernommen werden, finden die\ntmberührl.\nVorschriften des § 8 Ziff. 1 und 2 und des § 12 Abs. 2\n(2) Bei einer Verschmelzung durch Neubildung             Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes keine Anwen-\nmuß das Anlagevermögen jeder der sich vereinigen-           dung. Dies gilt nicht für übernommene Pensionsver-\nden Gesellschc1ften den Voraussetzungen des § 11            bindlichkeiten, Renten und dauernde Lasten, bei\nAbs. 1 erster Halbsatz entsprechen.                         denen die Voraussetzungen für die Hinzurechnung\nnach den bezeichneten Vorschriften des Gewerbe-\nsteuergesetzes bereits bei dem übertragenden Unter-\n§ 13\nnehmen erfüllt waren.\nWeitergeltung des Schachtelprivilegs\n§ 16\n(l) Geht in den Fällen des § 10 eine Beteiligung\nim Sinne des § 9 Abs. 1 des Körperschaftsteuergeset-                  Bürg~chaften zur Erleichterung der\nzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-                       Unternehmenskonzentration\ngesellschafl, einen unbeschränkt steuerpflichtigen             (1) Zur Erleichterung der Finanzierung von Maß-\nVersicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder einen          nahmen, für die der Bundesbeauftragte im Beneh-\nBetrieb einer inländischen Körperschaft des öffent-         men mit der von der Landesregierung bestimmten\nlichen Rechts über, so ist bei diesen Steuerpflich-         Stelle bescheinigt hat, daß sie\ntigen § 9 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes auch\n1. einer wesentlichen Verbesserung der Betriebs-\nfür das Wirtschaftsjahr anzuwenden, in dem die für\ndie Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen zeit-            oder Unternehmensstruktur im Steinkohlenberg-\nlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind.                 bau mit dem Ziel der Schaffung wirtschaftlich\noptimal arbeitender Unternehmenseinheiten die-\n(2) Für die Anwendung des § 102 des Bewer-                   nen und\ntungsgesetzes gilt Absatz 1 sinngemäß.                      2. volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig\nund geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit des\n§ 14                               Steinkohlenbergbaus zu steigern oder seine An-\nGesellschaftsteuer                        passung an die Absatzlage zu erleichtern,\nübernimmt der Bundesminister der Finanzen im Ein-\n(1) Rechtsvorgänge, die unter das Kapitalver-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nkehrslcuergcsetz Teil I (Gesellschaftsteuer) fallen,\ngemäß der im Haushaltsgesetz erteilten Ermächti-\nsind von der Besteuerung ausgenommen, wenn und\ngung Bürgschaften bis zu einem Gesamtbetrag von\nsoweit sie durch Maßnahmen im Sinne der §§ 10, 11\n2 000 000 000 Deutsche Mark; in Richtlinien, die vom\nund 12 bedingt sind. Voraussetzung ist, daß\nBundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit\n1. die Maßnahmen nuch dem 30. April 1967 und vor            dem Bundesminister der Finanzen erlassen werden,\nd,:;m 1. Januar 1970 durchgeführt werden,               kann das Nähere bestimmt werden.","372                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, daß          (3) Die Feststellung, daß die Voraussetzungen\ndas Land, in eiern das Unternehmen, das die Maß-        des Absatzes 1 nach Maßgabe der nach § 20 zu er-\nnahme im Sinne des Absutzcs 1 durchführt, seinen        lassenden Rechtsverordnung für den Wegfall der\nSitz oder seine Ceschäftsleilung hat, eine Bürgschaft   Begünstigungen vorliegen, trifft der Bundesbeauf-\nmindestens in Höhe der Ilälfte der Bundesbürgschaft     tragte. Die Entscheidung ist dem Bergbauunterneh-\nübernimmt.                                              men zuzustellen. Sie wird mit der Zustellung wirk-\nsam; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, zu deren\nunberührt.\nFinanzierung nach § 15 des Gesetzes zur Förderung\nder Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom             (4) Wird der Entzug einer Begünstigung nach\n29. Juli 1963 (Bundesgesctzbl. I S. 549), zuletzt ge-   § 21 angefochten und kommt es für die Entschei-\nändert durch Cesetz vom 10. Januar 1968 (Bundes-        dung darauf an, ob der Verwaltungsakt nach Ab-\ngesetzbl. I S. 55), Darlehen gewährt oder Bürgschaf-    satz 3 rechtmäßig ist, so hat das Verwaltungsgericht,\nten übernommen werden können.                           wenn es die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts\nnach Absatz 3 bezweifelt, das Verfahren auszuset-\n§ 17                          zen, bis über den Verwaltungsakt nach Absatz 3\nVersagung der Bescheinigungen              rechtskräftig entschieden ist, und dieses Ergebnis\nseiner Entscheidung zugrunde zu legen.\n(1) Der Bundesbeauftragte kann die Erteilung\neiner Bescheinigung nach den §§ 10 bis 16 versagen,                               § 19\nwenn das Unternehmen Empfehlungen des Bundes-\nUntersuchung des Bundesbeauftragten\nbeauftragten nicht binnen angemessener Frist nach-\ngekommen ist.                                               (1) Der Bundesbeauftragte untersucht innerhalb\nvon sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge-\n(2) Der Bundesbeauftragte kann eine Bescheini-\nsetzes die Entwicklung der Unternehmensgrößen im\ngung nach den §§ 10 bis 16 widerrufen, wenn\ndeutschen Steinkohlenbergbau. Im Rahmen dieser\n1. nachträglich Tatsachen bekanntwerden, die zur        Untersuchung sind insbesondere zu ermitteln:\nVersagung nach Absatz 1 geführt hätten oder\n1. die Entwicklung der Unternehmen, aufgegliedert\n2. das Unternehmen nach Erteilung einer Bescheini-\nnach kleinen, mittleren und großen Unterneh-\ngung einer vorher ausgesprochenen Empfehlung\nmenseinheiten, sowie die Veränderungen inner-\ndes Bundesbeauftragten nicht mehr nachkommt.\nhalb dieser Größenklassen,\nVom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Wider-\n2. die Entwicklung und das Ausmaß von Unter-\nrufs entfallen die Begünstigungen nach den §§ 10\nnehmensverbindungen,\nbis 15 mit Wirkung für die Vergangenheit; die\nSteuerbescheide sind entsprechend zu berichtigen.        3. die hauptsächlichen Ursachen und Erscheinungs-\nformen der zu den Nummern 1 und 2 festgestell-\nten Vorgänge.\nTeil 3                             (2) Der Bundesbeauftragte äußert sich im Zusam-\nBegünstigungen                       menhang mit der Untersuchung, inwieweit die fest-\ngestellte Entwicklung den Erfordernissen für die\n§ 18                           Verwirklichung der optimalen Unternehmensgrößen\nWegfall von Begünstigungen                 entspricht.\n(1) Bergbauunternehmen, die in ihrem Steinkoh-           (3) Das Ergebnis der Untersuchung ist den Berg-\nlenbergbaubereich nach dem 1. Januar 1969 nicht         bauunternehmen bekanntzugeben. Die Untersuchung\ndie Unternehmensgröße aufweisen, die unter Be-          ist vor der Bekanntgabe mit einem Unterausschuß\nrücksichtigung der in § 1 genannten Ziele zur           des Kohlenbeirats zu erörtern, dem Vertreter\nErreichung der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit er-    der Unternehmer und der Arbeitnehmer des Stein-\nforderlich ist (optimale Unternehmensgröße), wer-       kohlenbergbaus sowie der Aktionsgemeinschaft\nden nach Maßgabe des § 21 die in dieser Vorschrift      Deutsche Steinkohlenreviere GmbH angehören. An\ngenannten Begünstigungen nicht mehr gewährt. Dies       den Erörterungen sind Vertreter der zuständigen\ngilt nicht, wenn die zur Schaffung einer optimalen      Bergbehörden zu beteiligen.\nUnternehmensgröße erforderlichen Maßnahmen aus\nGründen unterblieben sind, die dem Unternehmen                                    § 20\nnicht zuzurechnen sind.                                                      Ermächtigung\n(2) Als optimale Unternehmensgröße im Sinne             (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\ndes Absatzes 1 ist insbesondere eine Gesamtgesell-      mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nschaft anzusehen; Gesamtgesellschaften sind Unter-      stimmung des Bundesrates bedarf, die Maßstäbe für\nnehmen, die Steinkohlenbergbau auf eigene Rech-          die Ermittlung der nach dem 1. Januar 1969 maß-\nnung betreiben und durch Zusammenfassung des            gebenden optimalen Unternehmensgrößen näher\nweitaus überwiegenden Teiles des Steinkohlenberg-       festzusetzen.\nhaus eines Steinkohlenbergbaugebietes in der Lage\nsind, innerhalb dieses Gebietes die planmäßige An-           (2) In der unter Berücksichtigung des Unter-\npassung der Produktionskapazität des deutschen          suchungsergebnisses des Bundesbeauftragten zu er-\nSteinkohlenbergbaus an die energiewirtschaftliche       lassenden Rechtsverordnung sind die technischen,\nEntwicklung geordnet durchzuführen.                     betriebswirtschaftlichen und organisatorischen An-","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968                             373\nfordcrungcn c1n die optimale Unternehmensgröße          Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit bei Inkraft-\nunter Derücksichl.i~Jung der geographischen Lage und    treten dieses Gesetzes bereits eine Abnahmever-\nder geologi~;clwn Verhilltnisse dE~r Steinkohlen-       pflichtung besteht oder eine vorbehaltlose Zusage\nbergbaugebiete, dn bergwirlschaftlichen und berg-       auf Gewährung der Begünstigung erteilt worden\ntechniscben Erfordernisse sowie der Absatzstruktur      ist.\nder Unternehmen festzusetzen.                                                     § 22\n§ 21\nVorbehalt, Bescheinigungen\nW egiallende Begünstigungen                   (1) Die in § 21 genannten Begünstigungen werden\nab Inkrafttreten dieses Gesetzes nur unter dem Vor-\n(1) Vom Zeitpunkt der Feststellung des Bundes-       behalt des § 18 gewährt oder zugesagt. Der Begün-\nbemiflragten mich § 1B Abs. 3 an werden die fol-        stigte hat der zuständigen Stelle gegenüber auf\ngenden Begünstigungen nichl mehr gewährt und            Verlangen nachzuweisen, daß er nicht zu den nach\nausgezühlt:                                             § 18 ausgeschlossenen Unternehmen gehört oder\n1. Prämien, die die Aktionsgemeinschaft Deutsche        daß die beförderten oder eingesetzten Steinkohlen\nSteinkohlenreviere GmbH auf Grund der Richt-        oder Steinkohleerzeugnisse nicht aus Steinkohlen-\nlinien über die Gewährung von Prämien für die       bergbaubetrieben geliefert worden sind, die zu\nStillegung von Steinkohlenbergwerken und die        einem nach § 18 ausgeschlossenen Unternehmen ge-\nVeräußerung von Grundstücken aus Bergbau-           hören.                                         ·\nbesitz vom 22. März 1967 (Bundesanzeiger Nr. 59        (2) Die Verkaufsgesellschaften sind verpflichtet,\nvom 29. März 1967) gewähren kann;                   einem Käufer oder Frachtführer, der eine der in\n2. Beihilfen nach den Vorläufigen Richtlinien vom       § 21 Abs. 4 genannten Begünstigungen in Anspruch\n2. Juni 1967 über die Gewährung von Beihilfen       nehmen will, auf Verlangen die Steinkohle und\nfür den Absatz von Kokskohle und Hochofenkoks       Steinkohleerzeugnisse aus einem Steinkohlenberg-\nan die Eisen- und Stahlindustrie der Europäischen   baubetrieb eines Unternehmens zu liefern, das nicht\nGemeinschaft für Kohle und Stahl gemäß Ent-         zu den nach § 18 ausgeschlossenen Unternehmen\nscheidung Nr. 1/67 der Hohen Behörde vom            gehört.\n21. Februm 1967 (Bundesanzeiger Nr. 103 vom            (3) Die Bergbauunternehmen und die Verkaufs-\n7. Juni 1967).                                      gesellschaften haben einem Käufer oder Frachtfüh-\n(2) Prämien im Sinne cles Absatzes 1 Nr. 1, die in   rer im Sinne des Absatzes 2 auf Verlangen gleichzei-\nder Zeit vom Inkrnfttreten dieses Gesetzes bis zum      tig mit der Lieferung eine Bescheinigung darüber\nZeitpunkt der Feststellung nach § 18 Abs. 3 an ein      zu erteilen, daß die Steinkohle und Steinkohle-\nnach § 18 ausgeschlossenes Unternehmen für Still-       erzeugnisse nicht aus einem Steinkohlenbergbaube-\nlegungen gewährt worden sind, die nach dem In-          trieb geliefert werden, der zu einem nach § 18\nkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, sind       ausgeschlossenen Unternehmen gehört.\nan die Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlen-\nreviere GmbH zurückzuzahlen. Der zurückzuzah-                                     § 23\nlende Betrag vermindert sich um den Betrag, den                     Nichtbefolgung von Empfehlungen\ndas Unternehmen für Leistungen zur Durchführung\nvon Sozialplänen, die in unmittelbarem Zusammen-            (1) Wird die für die Gewährung einer der in § 21\nhang mit den zurückzuzahlenden Prämien stehen,          Abs. 1 und 3 genannten Begünstigungen zuständige\naufgewendet hat und noch benötigt.                      Stelle vom Bundesbeauftragten darüber unterrichtet,\ndaß ein Bergbauunternehmen\n(3) Auf ein nach § l8 ausgeschlossenes Unterneh-\nmen finden vom Zeitpunkt der Feststellung nach          1. einer Empfehlung nach § 4 Abs. 2 oder 3 nicht\n§ 18 Abs. 3 an die Vorschriften des § 3 des Gesetzes         binnen angemessener Frist nachgekommen ist\nüber steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von            oder\nSteinkohlenbergwerken vom 11. April 1967 (Bun-          2. die in dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten\ndesgesetzbl. I S. 403) keine AnwEmdung.                      Gesamtsozialplan     enthaltenen     betrieblichen\n(4) Für Steinkohle und Steinkohleerzeugnisse,             Leistungen und Maßnahmen ganz oder teilweise\ndie von einem nach § 18 ausgeschlossenen Unter-              nicht erbringt,\nnehmen vom Zeitpunkt der Feststellung nach § 18         so kann sie das Unternehmen von diesen Begünsti-\nAbs. 3 an                                               gungen ausschließen. In den Fällen des Satzes 1\nbedarf die Gewährung der Begünstigung der Zu-\n1. befördert werden, wird eine Frachthilfe nach den     stimmung des Bundesbeauftragten.\nRichtlinien über die Gewährung einer Frachthilfe\nfür Kohlentransporte aus dem Aufkommen der            . (2) Kommt ein Bergbauunternehmen einer Emp-\nHeizölsteuer vom 2. April 1964 (Bundesanzeiger      fehlung nach § 4 Abs. 2 oder 3 wiederholt oder zu-\nNr. 64 vom 4. April 1964) in der Fassung vom        gleich mehreren Empfehlungen nach § 4 Abs. 2\n5. Mai 1967 (Bundesanzeiger Nr. 94 vom 23. Mai      oder 3 nicht nach, so gilt § 21 Abs. 1, 3 und 4 ent-\n1967) nicht gewährt,                                sprechend. Die Feststellung, daß die Voraussetzun-\n2. an ein Kraftwerk geliefert werden, wird ein Zu-      gen des Satzes 1 für den Wegfall der Begünstigun-\nschuß nach § 1 des Gesetzes zur Sicherung des       gen vorliegen, trifft der Bundesbeauftragte; § 18\nSteinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 findet entsprechende\nvom 5. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 545)    Anwendung.\nnicht gewährt.                                          (3) Die Vorschriften des § 22 gelten entsprechend.","374                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAbschnitt II                        sein, es sei denn, daß eine Unterbrechung auf Grün-\nden beruht, die nicht in seiner Person liegen.\nAbfindungsgeld\n§ 26\n§ 24                               Ausschluß von der Gewährung des Abfindungs-\ngeldes\nBegünstigter Personenkreis\n(1) Das Abfindungsgeld wird nicht gewährt\n(1) Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, die        1. an Empfänger von Knappschaftsruhegeld, Knapp-\naus Anlaß einer Stillegungsmaßnahme vom Arbeit-              schaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit         oder\ngeber entlassen worden sind, erhalten nach Maß-              Knappschaftsausgleichsleistung,\ngabe der Vorschriften dieses Abschnitts ein ein-\nmaliges Abfindungsgeld.                                  2. an entlassene Arbeitnehmer, denen vor ihrem\nAusscheiden ein neuer Arbeitsplatz im Stein-\n(2) Den in Absatz 1 genannten Personen sind              kohlenbergbau zu zumutbaren Bedingungen ange-\nArbeitnehmer       von    Bergbauspezialgesellschaften        boten worden ist; § 1 Abs. 2 bis 5 der Verordnung\ngleichgestellt, wenn sie bergbauliche Arbeiten im            zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung\nAuftrage von Bergbauunternehmen verrichten und                des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg-\nvon der Bergbauspezialgesellschaft aus Anlaß einer            bau vom 31. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 549)\nStillegungsmaßnahme entlassen worden sind.                   findet mit der Maßgabe entsprechende Anwen-\ndung, daß an die Stelle des in § 1 Abs. 2 Nr. 2\n(3) Den in Absatz 1 genannten Personen sind Ar-           Satz 1 vorgesehenen Zeitaufwandes von einer\nbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus gleichgestellt,            Stunde ein Zeitaufwand von zwei Stunden tritt.\ndie\n(2) Dem Bezug einer Leistung nach Absatz 1 Nr. 1\n1. bis zum 1. Januar 1971 aus Anlaß einer Still-         steht gleich, wenn eine dieser Leistungen nachträg-\nlegungsmaßnahme                                     lich, spätestens vom ersten Tag des auf die Ent-\noder                                                lassung folgenden Monats an, zuerkannt wird. Vor-\n2. nach dem 31. Dezember 1970 aus Anlaß einer\nschüsse, die im Hinblick auf die zu erwartende\nStillegungsmaßnahme, die im Rahmen eines bis         endgültige Leistung vom Träger der Rentenver-\nzu diesem Zeitpunkt vorgelegten Gesamtanpas-         sicherung gewährt werden, gelten als Bezug.\nsungsprogramms vorgenommen wird,                        (3) Hat der Arbeitnehmer eine der in Absatz 1\nNr. 1 genannten Leistungen erst beantragt, so kann\ndas Angebot eines neuen Arbeitsplatzes im Stein-          das Abfindungsgeld nur gewährt werden, wenn der\nkohlenbergbau zu zumutbaren Bedingungen ang-e-            Arbeitnehmer seinen Leistungsanspruch in Höhe des\nnommen haben und innerhalb von zwei Jahren nach           Abfindungsgeldes an die Auszahlungsstelle abtritt.\nAnnahme des Angebots vom Arbeitgeber aus Grün-          . Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer die Vor-\nden entlassen werden, die nicht in ihrer Person           aussetzungen zum Bezug einer der in Absatz 1 Nr. 1\nliegen.\ngenannten Leistungen erfüllt, die Gewährung der\n(4) Stillegungsmaßnahme im Sinne dieses Ab-           Leistung aber noch nicht beantragt hat.\nschnitts ist eine Maßnahme zur endgültigen Stil-\nlegung oder Teilstillegung eines Steinkohlenberg-\nwerks.                                                                             § 27\nHöhe des Abfindungsgeldes\nDas Abfindungsgeld setzt sich zusammen aus\n§ 25\n1. einem Grundbetrag von zweitausend Deutsche\nVoraussetzungen für die Gewährung des                Mark und\nAbfindungsgeldes                      2. einem Zuschlag von fünfundzwanzig Deutsche\nMark für jeden über die Mindestdauer hinaus-\n(1) Für die Gewährung des Abfindungsgeldes ist\ngehenden weiteren vollen Monat der Zugehörig-\nVoraussetzung, daß der Arbeitnehmer das fünfund-\nkeit zum Bergbau.\ndreißigste Lebensjahr vollendet hat und eine Min-\ndestzugehörigkeit zum Bergbau von zehn Jahren             Das Abfindungsgeld beträgt höchstens fünftausend\nnachweist.                                                Deutsche Mark.\n(2) Die in Absatz 1 genannte Mindestzugehörig-\nkeit vermindert sich vom einundvierzigsten Lebens-                                 § 28\njahr an um jeweils ein Jahr; vom achtundvierzig-\nAnrechnung\nsten Lebensjahr an muß eine mindestens zweijährige\nZugehörigkeit zum Bergbau nachgewiesen sein.                 Auf das Abfindungsgeld wird die Abfindung an-\ngerechnet, die dem Arbeitnehmer auf Grund des\n(3) Der Arbeitnehmer muß in den zwei seiner            § 15 der Richtlinien vom 12. Juli 1966 über die Ge-\nEntlassung vorausgegangenen Jahren ununterbro-           währung von Beihilfen für Arbeitnehmer des Stein-\nchen im Steinkohlenbergbau beschäftigt gewesen           kohlenbergbaus, die von Maßnahmen im Sinne des","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968                          375\nArtikels 56 § 2 des Montanunionvertrages betroffen                           Abschnitt III\nwerden (Bund(:~sanzeiger Nr. 132 vom 20. Juli 1966),\ngewährt. wird.                                          Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschafts-\nstruktur in den Steinkohlenbergbaugebieten\n§ 29\nTeil 1\nVerfahren, Auszahlungsstelle\nFörderung der Errichtung und Erweiterung\n(1) Das Abfindungsgeld wird nur auf Antrag ge-\nvon Industriebetrieben\nwährt.\n(2) Zuständig ist die Bundesanstalt für Arbeits-\n§ 32\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung.\nInvestitionsprämie durch Abzug von der\n§ 30                                 Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\nAnwendungszeitraum                       (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ein-\n(1) Die Vorschriften dic~ses Abschnitts sind auf     kommensteuergesetzes ermitteln und nach dem\nArbeitnehmer anzuwenden, die zum oder nach dem          30. April 1967 in einem Steinkohlenbergbaugebiet\n31. März 1967 entlassen worden sind. Sie gelten für     eine Betriebstätte errichten oder erweitern, können\nArbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 1970 ent-       auf Antrag für die nach dem 30. April 1967 und vor\nlassen worden sind, nur dann, wenn die Entlassung       dem 1. Januar 1970 (Begünstigungszeitraum) im Zu-\naus Anlaß einer Stillcgungsmaßnahme erfolgt, die        sammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung\nim Rahmen eines bis zu diesem Zeitpunkt vorge-          der Betriebstätte angeschafften oder hergestellten\nlegten Gesamtanpassungsprogramms vorgenommen            abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nwird. Satz 2 gilt nicht für die in § 24 Abs. 3 bezeich- nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 einen Abzug von\nneten Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus.             der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für\nden Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, denen\nHerstellung bis zur Höhe von 10 vom Hundert der\nnach den Richtlinien über die vorläufige Gewährung\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen.\neines Abfindungsgeldes an Arbeitnehmer des Stein-\nSatz 1 gilt entsprechend für abnutzbare Wirtschafts-\nkohlenbergbaus vom 14. Juli 1967 (Bundesanzeiger\ngüter, die innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf\nNr. 134 vom 21. Juli 1967) ein Abfindungsgeld be-\ndes Begünstigungszeitraums geliefert oder fertig-\nreits gewährt worden ist.\ngestellt werden, wenn die Wirtschaftsgüter zum\nAnlagevermögen einer Betriebstätte gehören, mit\n§ 31                          deren Errichtung oder Erweiterung der Steuerpflich-\ntige innerhalb des Begünstigungszeitraums begon-\nErmächtigung                       nen hat; für diese Wirtschaftsgüter darf der Abzug\nvon der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\ninsgesamt jedoch die Summe der Beträge nicht über-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nsteigen, die vom Steuerpflichtigen nach Satz 1 für\nArbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister\nim Begünstigungszeitraum gelieferte oder fertigge-\nder Finanzen zur Durchführung dieses Abschnitts\nstellte Wirtschaftsgüter von der Einkommensteuer\ndurch Rechtsverordnung\noder Körperschaftsteuer abgezogen werden können.\n1. Vorschriften zu erlassen über\n(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Bun-\na) die Abgrenzung des begünstigten Personen-\ndesbeauftragte im Benehmen mit der von der Lan-\nkreises und des Begriffs der Teilstillegung,\ndesregierung bestimmten Stelle bescheinigt hat, daß\nb) die Berechnung der Zugehörigkeit zum Berg-\nbau,                                            1. die Errichtung oder Erweiterung der Betriebstätte\ngeeignet ist, die Wirtschaftsstruktur der Stein-\nc) die Anrechnung nach § 28 in den Fällen, in\nkohlenbergbaugebiete zu verbessern, volkswirt-\ndenen die Abfindung noch nicht gewährt oder\nschaftlich besonders förderungswürdig ist und im\nnoch nicht beantragt worden ist, und\nFalle der Erweiterung oder einer im Zusammen-\nd) die Vermeidung eines Doppelbezuges des Ab-           hang mit einer Betriebsverlagerung innerhalb der\nfindungsgeldes,                                     Steinkohlenbergbaugebiete stehenden Errichtung\nsoweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit             einer Betriebstätte zusätzliche Arbeitsplätze in\nbei der Gewährung des Abfindungsgeldes, zur              angemessenem Umfange geschaffen werden,\nBeseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen        2. bei Steuerpflichtigen, die _im Rahmen der Neu-\noder zur V erwilltungsvereinfachung erforderlich         ordnung des Steinkohlenbergbaues eine Ver-\nist sowie                                               pflichtung zu strukturverbessernden Investitionen\n2. Vorschriften über das Verfahren bei der Gewäh-           übernommen haben, die Erfüllung dieser Ver-\nrung des Abfindungsgeldes zu erlassen.                  pflichtung sichergestellt ist und\nRechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht           3. die Errichtung oder Erweiterung der Betriebstätte\nder Zustimmung des Bundesrates.                             nicht im Zusammenhang mit einer Betriebsver-","376                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nlagerung aus     den Bundesfördergebieten oder         nur insoweit zulässig, als er in den dem jeweiligen\nBerlin steht.                                         Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranla-\n. gungszeiträumen nicht möglich war.       -·\nDie Bescheinigung ist nur für Vorhaben zu ertei-\nlen, die nach Lage, Art und Umfang hinreichend                (5) Bei der Errichtung oder Erweiterung einer\nbestimmt sind. Zur Sicherung der Zielsetzung nach          Betriebstätte durch eine Gesellschaft im Sinne des\nSatz 1 Nr. 1 bis 3 kann sie mit Auflagen verbunden         § 15 Ziff. 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ist\nwerden.                                                    der abzugsfähige Betrag nach dem Verhältnis der\nGewinnanteile einschließlich der Vergütungen auf\n(3) Bei der ßemessung des von der Einkommen-\nsteuer oder Körperschaftsteuer abzugsfähigen Be-           die Gesellschafter aufzuteilen.\ntrages dürfon nur berücksichtigt werden:                      (6) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\n1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von           der Wirtschaftsgüter, die bei der Bemessung des\nneuen abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-             abzugsfähigen Betrages berücksichtigt worden sind,\ngütern des Anlagevermögens, die im Begünsti-           werden durch den Abzug von der Einkommensteuer\ngungszeitraum geliefert oder fertiggestellt wor-       oder Körperschaftsteuer nicht gemindert.\nden sind und mindestens drei Jahre nach ihrer\nAnschaffung oder Herstellung in der errichteten           (7) Ist der Steuerpflichtige eine Kapitalgesell-\nschaft, deren steuerlicher Gewinn auf Grund eines\noder erweiterten Betriebstätte verbleiben,\nErgebnisabführungsvertrages einem anderen Steuer-\n2. die Herstellungskosten von unbeweglichen Wirt-          pflichtigen (Organträger) zuzurechnen ist, so kann\nschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Be-          an Stelle der Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft)\ngünstigungszei traum in einem Steinkohlenberg-         der Organträger den Abzug von der Einkomme11-\nbaugebiet fertiggestellt worden sind,                 steuer oder Körperschaftsteuer vornehmen. Der Ab-\nzug ist in diesem Falle für den Veranlagungszeit-\n3. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von           raum vorzunehmen, in dem sich der Gewinn, der\nWirtschaftsgütern im Sinne der Nummer 1 und           von der Organgesellschaft in dem in Absatz 4\ndie Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im       Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahr erzielt worden\nSinne der Nummer 2, die innerhalb von zwei            ist, beim Organträger steuerlich auswirkt. Die Vor-\nJahren nach Ablauf des Begünstigungszeitraums          schrift des Absatzes 4 Satz 4 bleibt unberührt. Ist\ngeliefert oder fertiggestellt werden, wenn die        der Organträger eine Gesellschaft im Sinne des § 15\nWirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer Be-\nZiff. 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes, so gilt\ntriebstätte gehören, mit deren Errichtung oder        Absatz 5 sinngemäß.\nErweiterung der Steuerpflichtige innerhalb des\nBegünstigungszPitraums begonnen hat.\n(4) Der Abzug von der Einkommensteuer oder\nKörperschaftsteuer kann für den Veranlagungszeit-                                    Teil 2\nraum vorgenommen werden, innerhalb dessen das\nWirtschaftsjahr endet, in dem Wirtschaftsgüter im                        Industrielandbeschaffung\nSinne des Absatzes 3 angezahlt, angeschafft oder\nganz oder teilweise hergestellt worden sind. Er\nbemißt sich nach dem Gesamtbetrag der Anschaf-                                         § 33\nfungs- oder Herstellungskosten der in diesem Wirt-\nschaftsjahr {Jelieferten oder fertiggestellten Wirt-                         Enteignungszweck\nschaftsgüter im Sinne des Absatzes 3 zuzüglich der\n(1) Eine Enteignung ist nach Maßgabe der Vor-\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten und Teilher-\nschriften dieses Teiles dieses Gesetzes nur zulässig,\nstellungskosten, die der Steuerpflichtige für Wirt-\nwenn sie für die Errichtung oder Erweiterung des\nschaftsgüter im Sinne des Absatzes 3 in diesem\nBetriebes eines Unternehmens der gewerblichen\nWirtschaftsjahr aufgewendet hat. Der Abzug von\nWirtschaft (Vorhaben) erforderlich ist und\nder Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer be-\nträgt höchstens 10 vom Hundert dieses Betrages;            1. das Vorhaben geeignet ist, die Wirtschaftsstruk-\ndie Summe der Abzüge für ein Wirtschaftsgut darf               tur der Steinkohlenbergbaugebiete, namentlich\njedoch höchstens 10 vom Hundert der Anschaffungs-              ihrer von Zechenstillegungen betroffenen Teile,\noder Herstellungskosten betragen. Für Wirtschafts-             zu verbessern oder ihre Wirtschaftskraft zu stär-\ngüter im Sinne des Absatzes 3 Nr. 3 darf die Summe             ken und nicht im Zusammenhang mit einer\nder Abzüge von der EinkommenstEmer oder Körper-                Betriebsverlagerung aus den Bundesfördergebie-\nschaftsteuer außerdem die Höchstgrenze des Ab-                 ten oder Berlin steht,\nsatzes 1 Satz 2 zweiter Halbsatz nicht überschreiten.\nUbersteigt der von der Einkommensteuer oder Kör-          2. das Vorhab<=;n volkswirtschaftlich besonders för-\nperschaftsteuer abzugsfähige Betrag die für den                derungswürdig ist,\nVeranlagungszeitraum        geschuldete   Einkommen-       3. eine gesicherte Finanzierung     des    Vorhabens\nsteuer oder Körperschaftsteuer, so kann der über-              glaubhaft gemacht ist und\nsteigende Betrag von der Einkommensteuer oder\nKörperschaftsteuer für die vier darauf folgenden           4. das Vorhaben den Zielen der Raumordnung vnd\nVeranlagungszeiträume abgezogen werden; der                    Landesplanung sowie der geordneten städtebau-\nAbzug ist in diesen Veranla.gungszeiträumen jedoch             lichen Entwicklung entspricht.","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968                          377\nDem Antrag auf Enteignung ist beizufügen:                und Prüfungsrecht hinsichtlich der Tatsachen und\nUnterlagen, die mit der Gewährung und Auszahlung\n1. eine vom Bundesbeauftragten im Benehmen mit\ndes Zuschusses in Zusammenhang stehen. Soweit\nder von der Landesregierung bestimmten Stelle         es für die Erfüllung des Prüfungszweckes erforder-\nerteilte Bescheinigung, daß die Voraussetzungen       lich ist, kann die Prüfung auch auf die sonstige\ndes Satzes 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen, und              Wirtschaftsführung des Unternehmens erstreckt\n2. eine Bescheinigung der für die Erteilung der Bau-     werden. Das Prüfungsrecht kann an Ort und Stelle\ngenehmigung zuständigen Stelle, daß das Vor-         oder am Sitz der die Prüfung durchführenden Stelle\nhaben den Anforderungen gemäß Satz 1 Nr. 4           ausgeübt werden. Die Unternehmen haben die er-\nentspricht.                                          forderlichen Auskünfte zu erteilen und die Prüfun-\ngen zu dulden. Die Kosten für die Heranziehung\n(2) Die Vorschriften über Enteignungen nach an-       von Beauftragten trägt der Zuschußempfänger.\nderen Gesetzen bleiben unberührt.\n(2) Die in Absatz 1 und § 3 Abs. 4 genannten\nBehörden und deren Beauftragte sind befugt, zu den\n§ 34\ndort aufgeführten Zwecken gewerbliche Grundstücke\nGegenstand der Enteignung                  und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu\n(1) Durch Enteignungen können                         betreten, dort Besichtigungen vorzunehmen und in\ndie geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen;\n1. das Eigentum an unbebauten oder geringfügig           der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu\nbebauten Grundstücken entzogen oder belastet         dulden.\nwerden,\n(3) Der nach Absatz 1 und nach § 3 Abs. 4 zur\n2. andere Rechte an unbebauten oder geringfügig          Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die\nbebauten Grundstücken entzogen oder belastet         Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-\nwerden,                                              antwortung ihn selbst oder einen der in § 383\n3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum           Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-\nBesitz oder zur Nutzung von unbebauten oder          neten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher\ngeringfügig bebauten Grundstücken berechtigen        Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\noder die den Verpflichteten in der Benutzung         über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nunbebauter oder geringfügig bebauter Grund-\nstücke beschränken.                                     (4) Die auf Grund dieser Vorschrift und auf\nGrund von § 3 erlangten Kenntnisse dürfen nicht\n(2) Ausgenommen sind Grundstücke, die im Zeit-        für ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstraf-\npunkt der Stellung des Enteignungsantrages inner-        verfahren verwendet werden. Die Vorschriften der\nhalb angemessener Frist durch konkrete Investi-          §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichs-\ntionsvorhaben des Eigentümers oder sonstigen Be-         abgabenordnung über Beistands- und Anzeigepflich-\nrechtigten einer gewerblichen Nutzung zugeführt          ten gelten insoweit nicht.\nwerden sollen und dies glaubhaft gemacht wird.\n§ 37\n§ 35\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\nSinngemäße Anwendung des Bundesbaugesetzes\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nAuf Enteignungen nach den Vorschriften dieses         Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-\nTeiles sind die § 86 Abs. 2 und 3, § 87 Abs. 2,          ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter\n§§ 92 bis 99, 102 bis 105, 107 bis 114, 116 bis 122,     einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-\n141 Abs. 2 und 3, §§ 145, 148 bis 155, 157 bis 171       trauten Behörde oder als Mitglied des Kohlenbeirats\ndes Bundesbaugesetzes und die auf Grund von § 141        oder eines Ausschusses nach § 9 bekanntgeworden\nAbs. 4 des Bundesbaugesetzes erlassenen Vorschrif-       ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu\nten sinngemäß anzuwenden; dringende Gründe im            einem Jahr t!nd mit Geldstrafe oder mit einer dieser\nSinne des§ 116 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes       Strafen bestraft.\nliegen insbesondere vor, wenn ein für die Verbes-\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nserung der Wirtschaftsstruktur der Steinkohlenberg-\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\nbaugebiete oder für die Stärkung ihrer Wirtschafts-\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\nkraft wesentliches Vorhaben ohne vorzeitige Besitz-\nfängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-\neinweisung gefährdet würde.\nstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer\nein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\nAbschnitt IV                        oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-\nsetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-\nAuskunfts-, Straf- und Bußgeldvorschriften           befugt verwertet.\n§ 36                             (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nverfolgt.\nPrüfungs- und Nachschaurechte\n§ 38\n(1) Soweit der Bundesbeauftragte Zuschüsse ge-\nwährt, haben der Bundesminister für Wirtschaft, der                      Ordnungswidrigkeiten\nBundesrechnungshof, der Bundesbeauftragte und               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nderen Beauftragte ein uneingeschränktes Auskunfts-       fahrlässig","378                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n1. ent.rJegcn § 3 Abs. 1 Salz 1 die vorgeschriebenen          Ausnahme der nach § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 und\nMeldungen nicht, nichl richtig, nicht vollständig         § 29,\noder nicht rechtzeitig crsluttct,\n2. § 6 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei\n2.  entgegen § 3 Abs. 1 Sa l.z 2 die vorgeschriebenen         der Stillegung von Steinkohlenbergwerken vom\nMitteilungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,         11. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 403),\n3.  entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 die vorgeschriebenen\n3. den Richtlinien über die Gewährung von Bei-\nMeldungen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,\nhilfen zur Errichtung oder Erweiterung von Block-\n4.  entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 die vorgeschriebene           heizwerken und Fernheizwerken vom 11. August\nMitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig        1964 (Bundesanzeiger Nr. 153 vom 20. August\noder nicht unverzüglich abqibt,                           1964) in der Fassung vom 13. August 1965 (Bun-\n5.  entgegen § 3 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht           des::mzeiger Nr. 155 vom 20. August 1965),\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n4. den Richtlinien der Aktionsgemeinschaft Deutsche\nerteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollständig\nSteinkohlenreviere GmbH über die Gewährung\noder nicht rechtzeitig vorlegt,\nvon Prämien für die Stillegung von Steinkohlen-\n6.  entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 den Sozialplan nicht,         bergwerken und die Veräußerung von Grund-\nnicht vollstiindig oder nicht unverzüglich vor-          stücken crns Bergbaubesitz vom 22. März 1967\nlegt,                                                     (Bundesanzeiger Nr. 59 vom 29. März 1967) und\n7.  entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 die Aufstellung\n5. den Vorläufigen Richtlinien vom 2. Juni 1967\nnicht, nicht gleichzeitig mit dem Sozialplan oder\nüber die Gewährung von Beihilfen für den Ab-\nnicht vollständig einreicht,\nsatz von Kokskohle und Hochofenkoks an die\n8.  entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 die vorgeschrie-        Eisen- und Stahlindustrie der Europäischen Ge-\nbenen Berichte nicht, nicht richtig, nicht voll-         meinschaft für Kohle und Stahl gemäß Entschei-\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet,                 dung Nr. 1/67 der Hohen Behörde vom 21. Fe-\n9.  entgegen § 22 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht            bruar 1967 (Bundesanzeiger Nr. 103 vom 7. Juni\ngleichzeitig mit der Lieferung oder nicht richtig         1967)\nerteilt,\nobliegenden Aufgaben übertragen. Außer den dem\n10.  entgegeü § 36 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht rich-     Bundesbeauftragten in diesem Gesetz übertragenen\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-     Aufgaben obliegen ihm als beauftragter Behörde,\nteilt oder Prüfungen nicht duldet,                    soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich fest-\n11.  entgegen § 36 Abs. 2 das Betreten der gewerb-         gelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes, mit\nlichen Grundstücke oder der Geschäftsräume, die       deren Durchführung er vom Bundesminister für\nVornahme von Besichtigungen oder die Einsicht         Wirtschaft beauftragt wird.\nin geschäftliche Unterlagen nicht duldet oder\n12.  einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Abs. 5,\n§ 6 Abs. 2 oder § 31 erlassenen Rechtsverord-\nnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-                                    § 41\nnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese                Änderung der Steinkohlenbergbaugebiete\nBußgeldvorschrift verweist.\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-         tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet          Bundesrates die Anlage zu diesem Gesetz derart zu\nwerden.                                                    ändern und zu ergänzen, daß sie\n1. einer Änderung der Grenzen der in ihr aufge~\n§ 39\nführten Gemeinden und Gemeindeverbände oder\nZuständige Verwaltungsbehörde                 2. der Bildung einheitlicher Flächen für die Ansied-\nZuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Ge-              lung von Industrien oder sonstigen Betrieben der\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundes-               gewerblichen Wirtschaft durch diese und benach-\nbeauftragte.                                                   barte Gemeinden oder Gemeindeverbände\nRechnung trägt, soweit dies zur Verbesserung der\nWirtschaftsstruktur oder zur Stärkung der Wirt-\nAbschnitt V                         schaftskraft der von der notwendigen Anpassung\nUbergangs- und Schlußvorschriiten                 des deutschen Steinkohlenbergbaues an die energie-\nwirtschaftliche Entwicklung betroffenen Gebiete er-\n§ 40                            forderlich ist.\nUbertragung von Zuständigkeiten\nDem Bundesbeauftragten werden die dem Bundes-                                      § 42\nminister für Wirtschaft nach\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\n1. dem Gesetz zur Förderung der Rationalisierung\nim Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundes-          In § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe n des Einkommen-\ngesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz      steuergesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968\nvom 10. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 55), mit      (Bundesgesetzbl. I S. 145) werden in Satz 3 und in","Nr. 29   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968                         379\nSalz 7 die Jahreszahl „ 1968\" und in Satz 6 die Jah-   Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nreszc1h 1 „ 1970\" jeweils durch die Jahreszahl „ 1972\" dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nersetzt.                                               Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 43\nAnwendung im Land Berlin                                         § 44\nDiQses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1                          Inkrafttreten\nund § 13 Abs. 1 des Drillen Ubcrleitungsgesetzes          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nvom 4. J,mmir 1952 (Bundesgcsetzbl. I S. l) auch im    dung in Kraft und am 31. Dezember 1977 außer Kraft.\nDc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Mai 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","380                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage\nA. Das Steinkohlenbergbaugebiet Ruhr              2. Vom Landkreis Recklinghausen\numfaßt im                           a) die Gemeinden:\nAhsen\nI. Regierungsbezirk Düsseldorf                    Datteln, Stadt\n1. Die kreisfreien StJd te:                                  Flaesheim\nDuisburg                                                  Haltern, Stadt\nEssen                                                     Herten, Stadt\nMülheim a. cl. Ruhr                                       Kirchhellen\nOberhausen                                                Oer-Erkenschwick, Stadt\nWesterholt, Stadt\n2. Vom Landkreis Moers\nb) die Ämter:\na) die Gemeinden:                                         Haltern\nBudberg                                                Marl\nHomberg (Niederrhein), Stadt                           Waltrop\nKamp-Lintfort, Stadt\nKapellen                                            c) im Amt Hervest-Dorsten die Gemeinden:\nMoers, Stadt                                           Dorsten, Stadt\nNeukirchen-Vluyn                                       Wulfen\nOrsoy, Stadt\nOrsoy, Land                                      3. Vom Landkreis Coesfeld die Gemeinde:\nRheinberg, Stadt                                    Dülmen, Stadt\nRheinhauscn, Stadt\nRheinkümp                                        4. Vom Landkreis Lüdinghausen\nRumeln-Kaldenhausen\na) die Gemeinden:\nb) das Amt:                                               Bockum-Hövel, Stadt\nRheurdt                                                Werne a. d. Lippe, Stadt\n3. Vom Landkreis Kempen-Krefeld die Gemeinde:             b) die Ämter:\nTönisberg                                                 Bork\nOlfen\n4. Vom Landkreis Geldern die Gemeinden:\nIssum                                                  c) im Amt Herbem die Gemeinde:\nSevelen                                                   Stockum\n5. Vom Landkreis Dinslaken                             5. Vom Landkreis Beckum\na) die Gemeinden:                                      a) die Gemeinden:\nDinslaken, Stadt                                       Ahlen, Stadt\nVoerde (Niederrhein)                                   Heessen, Stadt\nWalsum, Stadt\nb) das Amt:\nb) im Amt Gahlen die Gemeinde:\nAhlen\nHünxe\nc) im Amt Beckum die Gemeinde:\n6. Vom Landkreis Rees die Gemeinde:\nBeckum, Kirchspiel\nW8sel, Stadt\n7. Vom Landkreis Düsseldorf-Mettmann                               III. Regierungsbezirk Arnsberg\ndie Gemeinde:\n1. bie kreisfreien Städte:\nKettwig, Stadt\nBochum\nCastrop-Rauxel\nII. Regierungsbezirk Münster                  Dortmund\nHamm (Westf.)\n1. Die kreisfreien Städte:\nHerne\nBottrop                                                Lünen\nGelsenkirchen                                          W anne-Eickel\nGladbeck                                               W a ttenscheid\nRecklinghausen                                         Witten","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968                   381\n2. Vom Landkreis Enncpe-Ruhr                                im Amt Erkelenz-Land die Gemeinden:\na) die Gemeinden:                                        Gerderath\nHattingen, Stadt                                     Golkrath\nHcrbcde, Stadt                                       im Amt'Myhl die Gemeinden:\nHerdecke, Stadt                                      Myhl\nb) das Amt:                                              Wildenrath\nBlankenstcin\nc) im Amt Hattingen-Land die Gemeinden:             C. Das Steinkohlenbergbaugebiet Ibbenbüren\numfaßt im Regierungsbezirk Münster\nAltendorf\nBredenscheid-Stü tcr                          Vom Landkreis Tecklenburg\nWinz                                          a) die Gemeinden:\nim Amt Volmarstein die Gemeinde:\nMettingen\nWengcrn                                           Recke\n3. Vom Landkreis Unna die Gemeinden:                     Westerkappeln\nBergkamen, Stadt                                  b) das Amt:\nBönen                                                 Ibbenbüren\nHolzwickede                                       c) im Amt Riesenbeck die Gemeinde:\nKamen, Stadt\nHörstel\nPelkum\nUentrop\nUnna, Stc1dt                                            D. Das Steinkohlenbergbaugebiet Saar\numfaßt im\nB. Das Steinkohlenbergbaugebiet Aachen                                I. Saarland\numfaßt im Regierungsbezirk Aachen            1. Die kreisfreie Stadt:\n1. Vom Landkreis Aachen die Gemeinden:                  Saarbrücken\nAlsdorf, Stadt\n2. Die Landkreise:\nBardenberg\nBroichwciden                                         Merzig-Wadern\nHerzogenrath, Stadt                                  Ottweiler\nHoengen                                              Saarbrücken\nKohlscheid\nMerkstein                                         3. Vom Landkreis Homburg die Gemeinden:\nWürselen, Stadt                                      Altstadt\nBexbach\n2. Vom Landkreis Jülich das Amt:                        Einöd\nAldenhoven                                           Frankenholz\nHöchen\n3. Vom Landkreis Selfkantkreis Geilenkirchen-Heins-     Homburg\nberg                                                 Jägersburg\na) die Gemeinden:                                    Kirkel-Neuhäusel\nKirrberg\nUbach-Palenberg                                  Kleinottweiler\nSetterich\nLimbach\nb) die Ämter:                                        Mimbach\nBaesweiler                                        Niederbexbach\nImmendorf-Würm                                   Oberbexbach\nWebenheim\nc) im Amt Brachelen die Gemeinden:\nBrachelen                                      4. Vom Landkreis Saarlouis die Gemeinden:\nLindern                                           Altforweiler\nim Amt Wassenberg die Gemeinden:                  Berus\nBirgelen                                          Bilsdorf\nWassenberg                                       Bisten\nBous\n4. Vom Landkreis Erkelenz                               Diefflen\na) die Gemeinde:                                     Differten\nHückelhoven-Ratheim                               Dillingen\nDorf\nb) im Amt Baal die Gemeinden:                        Eidenborn\nDoveren                                           Eimersdorf\nGranterath                                        Elm","382                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nEnsdorl                                               Eisen\nfct!Sc:!H:id                                          Eisweiler\nFclsber~J                                             Eiweiler\nFren1ersdor[                                          Freisen\nCresc.1ub<1<·li                                       Furschweiler\nllernn1<:rsdurl                                       Gehweiler\nl 1oslen IJd eh                                       Gonnesweiler\nl lülzwc-i ler                                        Gronig\nl-IüLl.ersdorJ                                        Grügelborn\nKnorsdtcid                                            Güdesweiler\nKörprich                                              Hasborn-Dautweiler\nLrndsweilcr                                           Haupersweiler\nLebcwh                                                Heisterberg\nLimbc1d1                                              Hirstein\nNalbdch                                               Hofeld-Mauschbach\nNeuforweilcr                                          Hoof\nNieddll.dori                                          Kastel\nNiedersc1ulwch                                        Leitersweiler\nPiesbad1                                              Lindscheid\nPrimswciler                                           Mainzweiler\nRehlin~1cn                                            Marpingen\nReislrnch                                             Marth\nSaarlouis                                             Moosberg-Richweiler\nSi.l.arwellingcn                                      Namborn\nSchaf fhttusen                                        Neipel\nSchmelz                                               Neunkirchen\nSchwc1lhach                                           Niederkirchen\nSchw\"nzcnholz                                         Niederlinxweiler\nSiershurg                                             Oberkirchen\nUberherrn                                             Oberlinxweiler\nWadgc1sscn                                            Oberthal\nWallerf:_ing('ll                                      Osterbrücken\nWerbcln                                               Otzenhausen\nPinsweiler\n5. Vom Lmdk r(!is SL Ingbert                             Primstal\na) die Stc1dt:                                        Reitseheid\nRemmesweiler\nSt. Ingb(~rl\nRoschberg\nb) die Gemeinden:                                     Saal\nAsswcilcr                                        Scheuern\nBicrbt1c:h                                       Schwarzenbach\nBiesingen                                        Schwarzerden\nBlickweiler                                      Selbach\nBlieskc1stel                                     Sötern\nEnslieim                                         Sotzweiler\nEschringen                                       Steinberg-Deckenhardt\nHasscl                                           St. Wendel\nHcck•. :ndc1h lhcim                              Theley\nNicd,::rwürzb;:1ch                               Tholey\nOberwürzbc1ch                                    Türkismühle\nOmmcrsheim                                       Uberroth-Niederhof en\nOrmr~:;ht;im                                     Urexweiler\nRohrbach                                         Urweiler\nWi)r:-;chweiler                                  Walhausen\nWerschweiler\n6. Vom Lindkreis St. Wendel die c;emcindcn:              Winterbach\nAlsweilcr\nB,:1ltcrswciler                                                   II. land Rheinland-Pfalz\nBergweiler\n1. Vom Landkreis Birkenfeld die Gemeinden:\nBliesc'n\nBosen                                                 Birkenfeld\nBraunshansen                                          Gimbweiler\nBubach                                                Heimbach\nDörre.nbach                                           Hoppstädten\nEckclhauscn                                           Pfeffelbach","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968                    383\nRt:ich W()i lcr                                           Oberhausen\nRohrbi.wh                                                 Maxlried\nRu Lh W(:i ler                                            Polling\nOderding\n2. Vom Landkreis Kusel die Gemeinden:\nHuglfing\nAl lenk irchen\nBc~dcsbach                                            2. Vom Landkreis Schongau die Gemeinden:\nBrei tenlwch                                              Peiting\nBrücken                                                   Hohenpeißenberg\nDittweiler                                                ßöbing\nDunzweiler\nFrohnhofen\nGries\nG. Das hessische Braunkohlentieibaugebiet\nHaschbach\nHerchweiler\numfaßt im Regierungsbezirk Kassel\nHersch w eiler-Pet tersh ei m                          1. Vom Landkreis Eschwege die Gemeinden:\nBüffler                                                   Abterode\nKörborn                                                   Frankenhain\nKrottelbach                                               Frankersha usen\nKübelberg                                                 Germerode\nKusel                                                     Hitzerode\nNeunkirchen                                               Rodebach\nOhmbach                                                   Vockerode\nRammels buch                                              W eidenha usen\nSand                                                      W ellingerode\nSchellweiler                                              Wolfterode\nSchmittweiler\nSchönenberg                                           2. Vom Landkreis Witzenhausen die Gemeinden:\nSelchenbach\nDudenrode\nSteinbach\nEpterode\nTrahweiler\nFriedrichsbrück\nWahn wegen\nFürstenhagen\nWaldmohr\nGroßalmerode, Stadt\n3. Die kreisfreie Stadt:                                     Hartm u thsachsen\nHasselbach\nZweibrücken\nHausen\n4. Vom Landkreis Zweibrücken die Gemeinden:                  Hessisch Lichtenau, Stadt\nHilgersha usen\nBechhofen\nHollstein\nMartins höhe\nHopfelde\n5. Vom Landkreis Kaiserslautern die Gemeinden:               Hundelshausen\nKammerbach\nBann\nKüchen\nBruchmühlbach\nLaudenbach\nHütschenhausen\nOrferode\nLa:;1dstuhl\nQuentel\nN anzdiezwei ler\nReichenbach\nRamstein\nRetterode\nSpesbach\nRommerode\nSteinwenden\nSt. Ottilien\nTrubenhausen\nU engsterode\nE. Das Steinkohlenbergbaugebiet Stockheim                  Velmeden\numfaßt im Regierungsbezirk Oberfranken                  Walburg\nVom Landkreis Kronach die Gemeinden:                         Weißenbach\nStockheim                                                 Wendershausen\nNcukenroth                                                Wickenrode\nWickersrode\nWollstein\nF. Das bayerische Pechkohlenbergbaugebiet               3. Vom Landkreis Kassel die Gemeinden:\numfaßt im Regierungsbezirk Oberbayern\nBergshausen\n1. Vom Landkreis Weilheim die Gemeinden:\nDennhausen\nPeißenberg                                                Di ttershausen\nAmmerhöfe                                                 Dörnhagen","384                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nEiterhagen                                            Leuderode\nEschcnstrul.h                                         Lützelwig\nGunlershausen                                         Mardorf\nHelsa                                                 Mörshausen\nLohfelden                                             Mosheim\nNiederkaufungen                                       Mühlhausen\nNieste                                                N assenerfurth\nObcrkaufungen                                         Neuenhain\nVollmarsh.:msen                                       Niederurff\nWattenbach                                            Oberbeisheim\nWellcrode                                             Oberurff\nPfaff enha usen\nReddingshausen\n4. Vom Landkreis Melsungen die Gemeinden:\nRelbehausen\nAlbshausen                                            Remsfeld\nAl tenbrunslar                                        Reptich\nAltenburg                                             Rockshausen\nBöddiger                                              Rodemann\nBüchenwerra                                           Römersberg\nDeute                                                 Roppershain\nEllenberg                                             Rückersfeld\nFelsberg, Stadt                                       Schellbach\nGensungen                                             Schiffelborn\nGrcbenm1                                            · Schlierbach\nGuxhagen                                              Singlis\nHarle                                                 Sipperhausen\nHelmshausen                                           Sondheim\nHesserode                                             Steindorf\nKörle                                                 Stolzenbach\nLohre                                                 Trockenerfurth\nNeuenbrunslar                                         Udenborn\nN iedermöllri eh                                      Unshausen\nNicdervorschütz                                       U ttersha usen\nRhünda                                                Verna\nWc1genfurth                                           Waltersbrück\n\\Volfershauscn                                        Waßmuthshausen\nWollrode                                              Welferode\nW enzigerode\n5. Vom Landkreis Fritzlar-Homberg die Gemeinden:         Wernswig\nZimmersrode\nAllendorf                                             Zwesten\nAllmutshausen\nArnsbach\nBerge                                             6. Vom Landkreis Ziegenhain die Gemeinden:\nBerndshausen                                          Allendorf a. d. Landsburg\nBetzigerode                                           Ascherode\nBischhausen                                           Florshain\nBorken (Bez. Kassel), Stadt                           Frankenhain\nCaßdorf                                               Frielendorf\nDickershausen                                         Gebersdorf\nDillich                                               Großroppershausen\nDorheim                                               Lanertsha usen\nFalkenberg                                            Leimsfeld\nFreudenthal                                           Lenderscheid\nGilsa                                                 Linsingen\nGombeth                                               Michelsberg\nGroßenenglis                                          Niedergrenzebach\nHaarhausen                                            Rörshain\nHebel                                                 Schönborn\nHolzhausen b. Homberg                                 Siebertshausen\nHomberg (Bez. Kassel), Stadt                          Spieskappel\nHombergshausen                                        Todenhausen\nKcrst.enhausen                                        Treysa, Stadt\nKleinengJis                                           Wasenberg\nLembach                                               Wiera\nLendorf                                               Ziegenhain, Stadt"]}