{"id":"bgbl1-1968-28-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":28,"date":"1968-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/28#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_28.pdf#page=4","order":4,"title":"Pflanzenschutzgesetz","law_date":"1968-05-10T00:00:00Z","page":352,"pdf_page":4,"num_pages":8,"content":["352                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nPflanzenschutzgesetz\nVom 10. Mai 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                     § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-\n§ 1                           tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist,                        Bundesrates und in den Fällen der Nummern 4, 5\nund 16 auch im Einvernehmen mit dem Bundes-\n1. Pflanzen vor Schadorganismen und Krankheiten          minister für Gesundheitswesen, soweit es unter Be-\nzu schützen (Pflanzenschutz),                        rücksichtigung der Interessen der Betroffenen er-\n2. Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen          zu   forderlich ist und die in § 1 Abs. 1 genannten\nschützen (Vorratsschutz) und                         Zwecke auf andere Weise nicht erreicht werden\nkönnen,\n3. Schäden abzuwenden, die bei der Anwendung\nvon Pflanzenschutzmitteln oder anderen Maßnah-         1. anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht\nmen des Pflanzenschutzes oder Vorratsschutzes,            des Auftretens bestimmter Schadorganismen\ninsbesondere für die Gesundheit von Mensch und            oder Krankheiten, den Anbau oder das Vor-\nTier entstehen können.                                    kommen bestimmter Pflanzenarten oder Pflan-\nzensorten, sonstige für das Auftreten oder Be-\n(2) Zum Pflanzenschutz und zum Vorratsschutz ge-           kämpfen von Schadorganismen oder Krankhei-\nhören auch die Verwendung und der Schutz von                  ten erhebliche Tatsachen oder die Anwendung\nTieren, Pflanzen und Viren, durch die das Auf-                bestimmter Pflanzenschutzmittel zu melden;\ntreten oder die Verbreitung von Schadorganismen\noder Krankheiten verhütet oder bekämpft werden             2. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu ver-\nkann.                                                         pflichten, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Anbau-\nflächen, Grundstücke, Gebäude, Räume oder\n§ 2\nsonstige Gegenstände, die Träger bestimmter\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                              Schadorganismen sind oder sein können, zu\n1. Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile\nüberwachen oder auf das Auftreten von Schad-\nvon Pflanzen einschließlich der Früchte und               organismen oder Krankheiten zu untersuchen\nSamen;                                                    oder untersuchen zu lassen;\n2. Schadorganismen:                                       3. Verfügungsberechtigte und Besitzer zur Be-\na) tierische Schädlinge,                                  kämpfung bestimmter Schadorganismen oder\nKrankheiten zu verpflichten;\nb) schädliche Pilze, Bakterien und Viren,\nc) schädliche Algen, Moose und Flechten,              4. zur Bekämpfung oder zur Verhütung des Auf-\ntretens oder der Ausbreitung bestimmter Schad-\nd) Unkräuter und parasitische höhere Pflanzen\norganismen oder Krankheiten die Anwendung\nin allen Entwicklungsstadien;\nbestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer\n3. Pflanzenschutzmittel: Stoffe und Zubereitungen             Mittel oder bestimmter Geräte oder Verfahren\naus Stoffen, die dazu bestimmt sind, -Pflanzen            des Pflanzenschutzes oder des Vorratsschutzes\nvor Schadorganismen oder Krankheiten oder                 vorzuschreiben oder zu verbieten;\nPflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu\nschützen oder das Keimen von Pflanzen zu ver-         5. das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von\nhindern; ausgenommen sind Wasser, Mittel zur              Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen\nVerhütung oder Behebung eines Mangels an                  Gegenständen, die Träger bestimmter Schad-\norganismen sind oder sein können, und das Ent-\nNährstoffen und Mittel, die dazu bestimmt sind,\ndie Widerstandsfähigkeit von Pflanzen gegen               seuchen oder Entwesen des Bodens oder von\nSchadorganismen oder Krankheiten zu erhöhen,              Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie hier-\nohne toxisch zu wirken;                                   für bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren vor-\nzuschreiben;\n4. Stoffe:\n6. die Verwendung bestimmter Erden, Nährböden\na) chemische Elemente, chemische Verbindungen             oder Nährlösungen für die Anzucht oder den\nsowie deren Gemische und Lösungen,                     Anbau von bestimmten Pflanzen vorzuschreiben;\nb) bearbeitete oder unbearbeitete Pflanzen, Pflan-\nzenteile und Pflanzenbestandteile,                 7. die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder\nbefallsgefährdeter Grundstücke oder Anbau-\nc) Mikroorganismen, Viren sowie ihre Bestand-\nflächen zu beschränken sowie Vorschriften über\nteile oder Stoffwechselprodukte;\ndie Sperre solcher Grundstücke oder Anbau-\n5. Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr: jedes Verbrin-            flächen zu erlassen;\ngen in oder durch den Geltungsbereich oder aus\n8. die Verwendung von nicht geeignetem Saat-\ndem Geltungsbereich dieses Gesetzes;\noder Pflanzgut zu verbieten oder den Anbau\n6. Vertreiben: das Anbieten, Feilhalten und jedes             bestimmter Pflanzenarten oder Pflanzensorten\nUberlassen an andere.                                     zu verbieten oder zu beschränken;","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1968                         353\n9. bei befallenen, befallsverdächtigen oder befalls- Verschleppung von Schadorganismen und Krankhei-\ngefährdeten Grundstücken und Anbauflächen        ten\ndas Freimachen oder Freihalten von bestimm-        1. die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr von Schad-\nten Pflanzen anzuordnen;                               organismen sowie von Pflanzen, Pflanzenerzeug-\n10. den Anbau bestimmter Pflanzenarten oder Pflan-         nissen oder sonstigen Gegenständen, die Träger\nzensorten auf Grundstücken und Anbauflächen,           bestimmter Schadorganismen sind oder sein\nderen Böden mit bestimmten Pflanzenschutzmit-          können,\nteln behandelt worden sind, zu beschränken oder       a} zu verbieten, zu beschränken, von einer Ge-\nvon einer Genehmigung abhängig zu machen;                  nehmigung oder der Erfüllung bestimmter An-\n11. in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflan-           forderungen, insbesondere an Verpackung\nzenarten oder Pflanzensorten besonders geeig-             oder Kennzeichnung, abhängig zu machen;\nnet sind (Gesundlagen), den Anbau bestimmter           b) von einer Untersuchung, Entseuchung, Ent-\nPflanzenarten oder Pflanzensorten zu verbieten             wesung oder von der Beibringung eines amt-\noder die Verwendung von Saat- oder Pflanzgut               lichen Pflanzengesundheitszeugnisses abhän-\nmit bestimmten Eigenschaften vorzuschreiben;               gig zu machen;\n12. die Beförderung von bestimmten Schadorganis-      2. Vorschriften über die amtliche Beobachtung oder\nmen sowie von bestimmten Pflanzen, Pflanzen-           die Vernichtung der in Nummer 1 genannten\nerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die          Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände\nTräger bestimmter Schadorganismen sind oder            zu erlassen.\nsein können, zu verbieten, zu beschränken, von\neiner Genehmigung abhängig zu machen oder                                   § 5\nhierfür die Einhaltung bestimmter Vorsichts-          (1) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesmi-\nmaßregeln vorzuschreiben;                         nister Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 ohne\n13. das Züchten und Halten bestimmter Schadorga-      Zustimmung des Bundesrates und ohne Einverneh-\nnismen sowie das Arbeiten mit bestimmten          men mit dem Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchadorganismen zu verbieten, zu beschränken,     erlassen; sie treten spätestens sechs Monate nach\nvon einer Genehmigung oder Anzeige abhängig       ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer\nzu machen oder die Einhaltung bestimmter Vor-     kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlän-\nsichtsmaßregeln vorzuschreiben;                   gert werden.\n14. anzuordnen, daß Pflanzen oder Pflanzenerzeug-        (2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert    können bei Gefahr im Verzuge Maßnahmen nach § 3\nwerden dürfen;                                    Abs. 1 und § 4 zur Bekämpfung von Schadorganis-\n15. anzuordnen, daß der Lagerung von Pflanzen oder    men oder Krankheiten durch Verfügung anordnen,\nPflanzenerzeugnissen dienende Grundstücke,        soweit ein sofortiges Eingreifen zum· Schutze von\nGebäude, Räume oder Behältnisse zu entseu-        Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder zum\nchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und      Schutze der Gesundheit von Mensch und Tier erfor-\nhierfür bestimmte Mittel, Geräte oder Verfah-     derlich ist.\nren vorzuschreiben;\n§ 6\n16. Vorschriften zum Schutze von Tieren, Pflanzen\noder Viren der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Art        (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nvor der Gefährdung mit Pflanzenschutzmitteln      vernehmen mit den Bundesministern für Gesund-\noder im Hinblick auf die Bekämpfung bestimm-      heitswesen und für Wirtschaft durch Rechtsverord-\nter Schadorganismen zu erlassen.;                 nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies\nzum Schutze der menschlichen Gesundheit erforder-\n17. Vorschriften über die Verwendung von Tieren,\nlich ist, die Anwendung zugelassener Pflanzen-\nPflanzen oder Viren der in § 1 Abs. 2 bezeichne-  schutzmittel bei bestimmten Pflanzen, die zur Ver-\nten Art zur Bekämpfung oder zur Verhütung         wendung als Lebensmittel oder als Futtermittel be-\ndes Auftretens oder der Ausbreitung bestimm-      stimmt sind, zu verbieten, zu beschränken oder hier-\nter Schadorganismen oder Krankheiten zu er-       für bestimmte Verfahren vorzuschreiben.\nlassen.\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\n(2) Die Landesregierungen können Rechtsverord-      vernehmen mit den Bundesministern für Gesund-\nnungen nach Absatz 1 erlassen, soweit der Bundes-     heitswesen und für Wirtschaft durch Rechtsverord-\nminister von seiner Befugnis keinen Gebrauch          nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nmacht. Die Landesregierungen können durch Rechts-     zu erlassen, die die Anwendung zugelassener Pflan-\nverordnung ihre Befugnis auf oberste Landesbehör-     zenschutzmittel beschränken, verbieten oder hierfür\nden oder andere Behörden übertragen und dabei         bestimmte Verfahren vorschreiben, soweit dies zur\nbestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechts-      Abwendung von sonstigen Schäden erforderlich ist,\nverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht      die bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,\nunterstehende Behörden weiter übertragen können.      insbesondere für die Gesundheit von Tieren ent-\nstehen können.\n§ 4\n(3) In den Rechtsverordnungen nach den Absät-\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-   zen 1 und 2 können insbesondere Zweck, Art und\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum         Zeit der Anwendung des Pflanzenschutzmittels, die\nSchutze gegen die Gefahr der Einschleppung oder       aufzuwendende Menge sowie nach der Anwendung","354                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\neinzuhtillende W,utezeiten vorgeschrieben werden;       Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundes-\njedoch dMJ dds bei der Zulassung des Pflanzen-          gesundheitsamt.\nschutzmittels vorgesehene Anwendungsgebiet nicht\n(3) Vor der Zulassung ist ein bei der Biologischen\nausgeschlossen werden.\nBundesanstalt zu errichtender Sachverständigenaus-\nschuß zu hören, dessen Mitglieder vom Bundes-\n§ 7\nminister berufen werden.\n(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingeführt\n(4) Die Biologische Bundesanstalt hat dem An-\noder gewerbsmäßig vertrieben werden, wenn sie\ntragsteller mit der Zulassung die erforderlichen Auf-\nvon der Biologischen Bundesanstalt für Land- und\nlagen, insbesondere über die Verwendung bestimm-\nForstwirtschaft (I3iologische Bundesanstalt) zuge-      ter Angaben und Kennzeichnungen, zu erteilen.\nlassen sind. Dies gilt nicht für Pflanzenschutzmittel,\ndie für die Ausfuhr bestimmt sind.                                                § 9\n(2) Die Zulassung k,mn beantragen                       (1) Die Zulassung endet zehn Jahre nach Ablauf\n1. der Jforst(~ller oder                                des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann er-\n2. der Vertriebsunternehmer, wenn das Pflanzen-         neut erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere\nschutzmittel von einem Vertriebsunternehmen         Zulassungsdauer festgesetzt werden.\nerstmalig vertrieben werden soll, oder                 (2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn eine\n3. der Einführer.                                       der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 bei ihrer Er-\nteilung gefehlt hat.\n(3) Der Antrag muß enthalten:\n(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine\n1. Den Namen oder die Firma und die Anschrift des       der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 später wegge-\nAntragstellers,                                     fallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn der\n2. die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels,           Inhaber der Zulassung eine nach § 8 Abs. 4 erteilte\n3. die Zusammensetzung des Pflanzenschutzmittels        Auflage nicht einhält oder der Antragsteller (§ 7\nnach Art und Menge mit den gebräuchlichen wis-      Abs. 2) es beantragt.\nsenschaftlichen Bezeichnungen,                         (4) Vor der Zurücknahme oder dem Widerruf ist,\n4. die Anwendungsgebiete unter Angabe der Ge-           außer bei Gefahr im Verzuge, der Sachverständigen-\nfahren, die bei der Anwendung auftreten können,     ausschuß nach § 8 Abs. 3 zu hören.\n5. die Gebrauchsanweisung,\n§  10\n6. den Wortlaut der für die Behältnisse und äuße-\nren Umhüllungen, in denen das Pflanzenschutz-          (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nmittel in den Verkehr gebracht werden soll, oder    Rechtsverordnung mit Zustimmung de~ Bundesrates\nfür Packungsbeilagen vorgesehenen Angaben und       das Verfahren der Prüfung und Zulassung von Pflan-\nKennzeichnungen,                                    zenschutzmitteln zu regeln sowie die näheren Vor-\nschriften über den Sachverständigenausschuß nach\n7. Angaben über die Art der Verpackung und\n§ 8 Abs. 3 zu erlassen.\n8. die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen.\n(2) Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln so-\n(4) Die Biologische Bundesanstalt kann den ge-       wie die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung\nwerbsm~ßigen Vertrieb von nicht zugelassenen            sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.\nPflanzenschutzmitteln abweichend von Absatz 1 für\nForschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecke                                   §  11\ngenehmigen. Die Genehmigung kann mit Auflagen\n(1) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-\nund Bedingungen verbunden werden.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,\ndaß außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n§ 8                           erteilte Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln der\n(1) Die Zulassung wird nach Prüfung des Pflan-       Zulassung durch die Biologische Bundesanstalt\nzenschutzmittels erteilt, wenn                          gleichstehen, wenn gewährleistet ist, daß die Pflan-\nzenschutzmittel den Anforderungen des § 8 Abs. 1\n1. das Pflanzenschutzmittel nach dem Stande der\nentsprechen. Er kann hierbei die Verwendung be-\nwissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik\nstimmter Angaben und Kennzeichnungen auf den\nhinreichend wirksam ist,\nBehältnissen und äußeren Umhüllungen, in denen\n2. die Erfordernisse des Schutzes der Gesundheit        die Pflanzenschutzmittel vertrieben werden, oder\nvon Mensch und Tier beim Verkehr mit gefähr-        auf Packungsbeilagen vorschreiben.\nlichen Stoffen nicht entgegenstehen und\n(2) Die Biologische Bundesanstalt kann die Ein-\n3. das Pflanzenschutzmittel bei bestimmungsge-\nfuhr von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln\nmäßer und sachgerechter Anwendung keine\nzu Forschungs-, Untersuchungs- oder Ausstellungs-\nschädlichen Auswirkungen für die Gesundheit\nzwecken sowie bei Gefahr im Verzuge zur Be-\nvon Mensch oder Tier sowie keine sonstigen\nkämpfung bestimmter Schadorganismen oder Krank-\nschädlichen Auswirkungen hat, die nach dem\nheiten genehmigen.\nStande der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht\nvertretbar sind.                                                              § 12\n(2) Uber die gesundheitlichen Voraussetzungen             (1) Pflanzenschutzmittel dürfen gewerbsmäßig nur\nnach Absatz 1 Nr. 2 und 3 entscheidet die Biologische   vertrieben werden, wenn auf den Behältnissen und","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1968                           355\nauf den abgabefertigen Packungen in deutlich les-       men zu sein, vernichtet werden, ist eine angemes-\nbarer Schrift angegeben ist:                            sene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschä-\n1. Bezeichnung des Mittels,                             digung ist unter gerechter Abwägung der Interessen\n2. die Zulassungsnummer,\nder Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen.\n3. Name od(~r Firma des im Geltungsbereich des             (2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn\nGesetzes ansässigen Herstellers, Einführers oder    der vom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvor-\nVertriebsunternehmens,                              gänger zu der Maßnahme durch eine Zuwiderhand-\n4. Art und Menge der wirksamen Bestandteile,            lung gegen dieses Gesetz oder gegen eine nach die-\nsem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder gegen\n5. in deutscher Sprache Zweck, Art und Zeit der An-\neine Anordnung, die auf Grund dieses Gesetzes\nwendung, die aufzuwendende Menge, nach der\noder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-\nAnwendung einzuhaltende Wartezeiten und ein\nverordnung ergangen ist, Veranlassung gegeben\nHinweis auf die Gefahren, die bei der Anwen-\nhat.\ndung auftreten können,\n6. das Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit                                § 16\nzeitlich beschränkter Haltbarkeit,                    Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Ge-\n7. die von der Biologischen Bundesanstalt bei der       setzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen\nZulassung vorgeschriebenen Angaben.                Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögens-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel,   nachteil zugefügt, der nicht nach § 15 abzugelten\ndie für die Ausfuhr bestimmt sind.                      ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren,\nsoweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich un-\n(3) Unberührt    bleiben Kennzeichnungspflichten,   billiger Härten geboten erscheint. § 15 Abs. 2 ist\ndie sich aus anderen Vorschriften ergeben.              entsprechend anzuwenden.\n§ 13\n§ 17\nFür die Ausfuhr bestimmte Pflanzenschutzmittel,\nFür Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche\ndie nicht zugelassen oder nicht nach § 12 gekenn-\nnach den §§ 15 und 16 ist der ordentliche Rechtsweg\nzeichnet sind, sind von den für die Verwendung\ngegeben.\ninnerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-\nstimmten getrennt zu halten und entsprechend                                      § 18\nkenntlich zu machen.                                       (1) Die Biologische Bundesanstalt für Land- und\nForstwirtschaft ist eine selbständige Bundesober-\n§ 14\nbehörde. Sie untersteht dem Bundesminister.\n(1) Wer Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig an-\n(2) Die Biologische Bundesanstalt hat folgende\nwendet, hat dies bei Beginn des Betriebes der zu-\nAufgaben:\nständigen Behörde anzuzeigen.\n1. Die Unterrichtung und Beratung der Bundesre-\n(2) Betriebe,  die Pflanzenschutzmittel gewerbs-\ngierung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und\nmäßig anwenden, dürfen Maßnahmen des Pflanzen-\ndes Vorratsschutzes,\nschutzes und des Vorratsschutzes nur unter sach-\nverständiger Anleitung einer Person durchführen,        2. Forschung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes\ndie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Er-        und des Vorratsschutzes sowie Auswertung von\nfahrungen sowie die erforderliche Zuverlässigkeit           Meldungen und Unterlagen, die hierfür von Be-\nbesitzt.                                                    deutung sind,\n3. die Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutz-\n(3) Die zuständige Behörde kann für die in Ab-\nmitteln sowie die Uberwachung zugelassener\nsatz 2 genannten Betriebe die zur Abwehr von Ge-\nPflanzenschutzmittel,\nfahren für die Gesundheit von Mensch und Tier\nerforderlichen Anordnungen, insbesondere über die       4. die Prüfung von Verfahren des Pflanzenschutzes\nVerwendung von Mitteln, Geräten oder Verfahren              und des Vorratsschutzes,\ndes Pflanzenschutzes oder des Vorratsschutzes, tref-    5. die Entwicklung von Verfahren des Pflanzen-\nfen.                                                        schutzes und des Vorratsschutzes,\n(4) Die    Landesregierungen werden ermächtigt,     6. die Prüfung von Pflanzen auf ihre Widerstands-\ndurch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften             fähigkeit gegen Schadorganismen und Krankhei-\nüber die Anzeige nach Absatz l zu erlassen und das          ten.\nAnzeigeverfahren zu regeln. Sie können diese Be-           (3) Die Biologische Bundesanstalt kann prüfen:\nfugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Landes-\n1. Die Eignung von Geräten für den Pflanzenschutz\nbehörden übertragen.\nund den Vorratsschutz,\n§ 15                         2. Pflanzenschutzmittel, die nicht der Zulassung be-\ndürfen,\n(1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer\nnach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung          3. Mittel, die zur Anwendung im Pflanzenbau be-\nPflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befal-         stimmt und nicht in § 2 Nr. 3 aufgeführt sind.\nlen noch befallsverdächtig sind, oder sonstige Gegen-      (4) Vorschriften, durch die der Biologischen Bun-\nständ•2, die weder Träger von Schadorganismen sind      desanstalt weitere Aufgaben übertragen sind, blei-\nnoch im Verdacht stehen, Träger von Schadorganis-       ben unberührt.","356                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 19                          organismen sowie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse\n(1) In den Uindern obliegt die Durchführung die-     oder sonstige Gegenstände, die Träger bestimmter\nses Gesetzes den nach Landesrecht zuständigen Be-       Schadorganismen sind oder sein können, zur Ein-\nhörden oder Stellen (Pflanzenschutzdienst).             fuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr abgefertigt werden,\nwenn die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr durch\n(2) Der Pflanzenschutzdienst hat in den Ländern      Rechtsverordnung nach § 4 geregelt ist.\nauch folgende Aufgaben:\n§ 22\n1. Die Uberwachung der Pflanzenbestände sowie\nder Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnis-        (1) Die zuständigen Behörden können zur Durch-\nsen auf das Auftreten von Schadorganismen und       führung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf\nKrankheiten,                                        Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von\n2. die Uberwachung des Versands von Pflanzen und        natürlichen und juristischen Personen und nicht-\nPflanzenerzeugnissen im Rahmen des Pflanzen-        rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforder-\nschutzes und des Vorratsschutzes sowie die Aus-     lichen Auskünfte verlangen.\nstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen,            (2) Die von den zuständigen Behörden mit der\n3. die Beratung und Aufklärung auf dem Gebiete          Einholung von Auskünften beauftragten Personen\ndes Pflanzenschutzes und des Vorratsschutzes so-    sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke,\nwie die Durchführung des Warndienstes auf die-      Geschäftsräume und zur Verhütung dringender Ge-\nsen Gebieten,                                       fahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung\n4. die Berichterstattung über das Auftreten und die     auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu be-\nVerbreitung von Schadorganismen und Krank-          treten, dort Untersuchungen auf Schadorganismen\nheiten,                                             und Krankheiten vorzunehmen, Proben zu entneh-\n5. die Prüfung von Mitteln, Geräten und Verfahren       men und, soweit dies zur Durchführung dieses Ge-\ndes Pflanzenschutzes und des Vorratsschutzes und    setzes erforderlich ist, die geschäftlichen Unterlagen\neinzusehen und bei Betrieben, die Pflanzenschutz-\n6. die Durchführung der für die Aufgaben nach\nmittel gewerbsmäßig anwenden, Einrichtungen und\nden Nummern 1 bis 5 erforderlichen Untersuchun\"\"\nGeräte des Pflanzenschutzes sowie die Einhaltung\ngen und Versuche.\ndes § 14 Abs. 2 und der auf Grund des § 14 Abs. 3\n§ 20                          getroffenen Anordnungen zu überprüfen. Der Aus-\nkunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu\n(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von      dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der         Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in-\nUberwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr          soweit eingeschränkt.\nvon Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnis-\nsen und Pflanzenschutzmitteln sowie von Gegen-             (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-\nständen, die Träger bestimmter Schadorganismen          kunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-\nsind oder sein können, mit. Für das Gebiet des          antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nFreihafens Hamburg kann der Bundesminister der          Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-\nFinanzen diese Aufgabe dem Freihafenamt über-           gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\ntragen. § 18 a Abs. 2 des Gesetzes über die Finanz-     oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\nverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetz-         nungswidrigkeiten aussetzen würde.\nblatt S. 448), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\n§ 23\nÄnderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichs-\nabgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. Au-             (1) Wer vorsätzlich unter Pflanzen Schadorganis-\ngust 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), gilt entspre-     men verbreitet und dadurch Pflanzenbestände von\nchend. Die vorstehend genannten Behörden können         bedeutendem Wert, die ihm nicht gehören, gefähr-\nWaren und Gegenstände sowie deren Beförderungs-         det, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit\nmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel der       Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nin Satz 1 genannten Art bei der Einfuhr, Durchfuhr         (2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\noder Ausfuhr zur Uberwachung anhalten.                  die Gefahr absichtlich herbei, so ist die Strafe Ge-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im        fängnis nicht unter drei Monaten.\nEinvernehmen mit dem Bundesminister durch\n(3) Der Versuch ist strafbar.\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1.\n§ 24\nEr kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen,\nAnmeldungen, Auskünften und zur Leistung von               (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nHilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme       Betriebs- oder ein Geschäftsgeheimnis, das ihm in\nin Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und         seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftrag-\nzur Duldung von Besichtigungen und von Entnah-          ter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes\nmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.         betrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt\noffenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und\n§ 21                          mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nDer Bundesminister gibt im Einvernehmen mit             (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\ndem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzei-         Absicht, sich oder einen anderen zu bereicherr~ oder\nger die Zolldienststellen bekannt, bei denen Schad-     einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1968                           357\nfängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-     Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März\nstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177) gelten entsprechend.\nein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\n(4) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten\noder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-\nsetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-       nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 verjährt in zwei Jahren.\nbefugt verwertet.\n§ 26\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nverfolgt.                                                 (1) Die Bußgeldvorschriften des § 25 gelten auch\nfür denjenigen, der als vertretungsberechtigtes\n§ 25\nOrgan einer juristischen Person, als Mitglied eines\nsolchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder    schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als\nfahrlässig                                             gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies\n1. einer Vorschrift einer nach den§§ 3, 4, 6 oder 11   gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche\nAbs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-        die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk-\nhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen     sam ist.\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-              (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\nvorschrift verweist,\ngleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des\n2. einer Vorschrift einer nach § 3 des Gesetzes zum    Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens\nSchutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen    eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrück-\nvom 5. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 271) in der lich damit betraut ist, in eigener Verantwortung\nFassung der Bekanntmachung vom 27. August          Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz oder die auf\n1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinig-     Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nten Wirtschaftsgebietes S. 308) erlassenen Rechts- nungen auferlegen.\nverordnung zuwiderhandelt,\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 oder § 14                              § 27\nAbs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll-      (1) Soweit die Ermächtigungen der §§ 3 und 4\nständig nachkommt,                                 nicht ausreichen, wird der Bundesminister ermäch-\n4. entgegen § 7 Abs. 1 nicht zugelassene Pflanzen-     tigt, auf Grund des Gesetzes zum Schutze der Kul-\nschutzmittel einführt oder gewerbsmäßig ver-       turpflanzen erlassene Rechtsverordnungen durch\ntreibt oder eine Auflage nach § 8 Abs. 4 nicht     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\noder nicht vollständig erfüllt,                    aufzuheben. Ist eine solche Rechtsverordnung von\neiner Landesbehörde erlassen worden, so ist auch\n5. Pflanzenschutzmittel ohne die in § 12 Abs. 1 vor-   die Landesregierung zur Aufhebung ermächtigt. Sie\ngeschriebene Kennzeichnung gewerbsmäßig ver-       kann ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf an-\ntreibt,\ndere Behörden übertragen.\n6. entgegen § 13 Pflanzenschutzmittel, die für die\nAusfuhr bestimmt sind, nicht von den für die          (2) Soweit in Straf- und Bußgeldvorschriften, die\nVerwendung innerhalb des Geltungsbereichs die-     auf Grund des Gesetzes zum Schutze der Kultur-\nses Gesetzes bestimmten Pflanzenschutzmitteln      pflanzen erlassen sind, Verweisungen auf § 13 des\nGesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen allein oder\ngetrennt hält oder nicht entsprechend kenntlich\nmacht,                                             in Verbindung mit einer Verweisung auf das Wirt-\nschaftsstrafgesetz 1954 enthalten sind, gelten diese\n7. die Anzeige nach § 14 Abs. 1 nicht oder nicht       als Verweisungen auf § 25 dieses Gesetzes.\nrechtzeitig erstattet,\n8. entgegen § 22 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\n§ 28\nrechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig\nerteilt oder entgegen § 22 Abs. 2 den Zutritt zu      Die Vorschriften des Lebensmittelrechts, des\nGrundstücken, Geschäfts- oder Wohnräumen, die      Rechts über den Verkehr mit Giften sowie des Ge-\nVornahme von Untersuchungen, die Entnahme          setzes betreffend die Bekämpfung der Reblaus vom\nvon Proben, die Einsichtnahme in geschäftliche     6. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 261), zuletzt geändert\nUnterlagen oder die Uberprüfung von Einrich-       durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betref-\ntungen oder Geräten des Pflanzenschutzes nicht     fend die Bekämpfung der Reblaus vom 13. November\nduldet.                                            1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1338) und der dazu erlas-\nsenen Rechtsverordnungen, bleiben unberührt.\n(2) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann mit\neiner Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark,\ndie fahrlässige Ordnungswidrigkeit mit einer Geld-                               § 29\nbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.                                                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(3) Pflanzenschutzmittel, Pflanzen, Pflanzenerzeug-  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nnisse und Erden, auf die sich eine Zuwiderhandlung     verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nnach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezieht, können eingezo-     lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ngen werden. § 18 Abs. 4 und die §§ 19 bis 26 des       Dritten Uberleitungsgesetzes.","358                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 30                            zugelassen, sofern der Hersteller, Vertriebsunter-\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 7           nehmer oder Einführer bis zum Inkrafttreten des § 7\nAbs. 1 die Zulassung der Pflanzenschutzmittel be-\nAbs. 1, des§ 12 Abs. 1 sowie der§§ 13 und 14 Abs. 1\nbis 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleich-       antragt. Die vorläufige Zulassung gilt bis zur Ent-\nzeitig treten außer Kraft:                                scheidung über den Zulassungsantrag, längstens für\ndie Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten des\n1. Das Gesetz zum Schutze der landwirtschaftlichen        § 7 Abs. 1.\nKulturpflanzen vom 5. März 1937 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 271) in der Fassung der Bekannt-          (4) Pflanzenschutzmittel, die vor Inkrafttreten des\nmadmng vom 27. August 1949 (Gesetzblatt der           § 12 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes vom\nVerwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes        Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer in\nS. 308) und                                           Packungen oder Behältnissen an andere überlassen\n2. § 1 Nr. 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom        worden sind, dürfen bis zum Ablauf von zwei Jah-\n9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt ge-  ren nach Inkrafttreten des § 12 Abs. 1 ohne die in\nändert durch das Wassersicherstellungsgesetz         § 12 Abs. 1 vorgei,chriebene Kennzeichnung ver-\nvom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225).     trieben werden.\n(2) § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 sowie die§§ 13 und 14        (5) Bei Inkrafttreten des § 14 Abs. 1 bereits be-\nAbs. 1 bis 3 treten ein Jahr nach der Verkündung in      stehende Betriebe, die Pflanzenschutzmittel gewerbs-\nKraft.                                                   mäßig für andere anwenden, haben ihren Betrieb\n(3) Pflanzenschutzmittel, die bereits vor Inkraft-    innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\ntreten des § 7 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Ge-      § 14 Abs. 1 der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nsetzes vertrieben worden sind, gelten als vorläufig      § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. Mai 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1968                            359\nErste Verordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Verordnung über Flugiunkzeugnisse\nVom 6. Mai 1968\nAuf Grund des § 32 Abs. 4 des Luftverkehrs-                    (2) Ein gemäß § 12 Abs. 3 ausgestellter Berech-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 tigungsausweis ist nur so lange gültig wie das\n22. Oktober 1965 (Bundesgesctzbl. I S. 1729) wird              Flugfunkzeugnis, für das er erteilt worden ist,\nim Einvernehmrm mit dem Bundesminister für Ver-                längstens jedoch fünf Jahre gerechnet vom Tage\nkehr verordnet:                                                des Ausstellens.\"\n§ 1                          7. In § 17\nDie Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom                   a) erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:\n29. November 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 655) wird                  „Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung\nwie folgt geändert:                                                von der Deutschen Bundespost erteilten und\n1. In § 4\nnoch gültigen Flugfunkzeugnisse sowie die\nvon der Bundesanstalt für Flugsicherung er-\nerhält Absatz 2                                                 teilten und noch gültigen Zulassungsscheine\na) unter München folgende Fassung:                              für den innerdeutschen Sprechfunkdienst blei-\n,,München für den Bezirk der Oberpostdirek-               ben im Geltungsbereich dieser Verordnung\ntion München\",                                            auch über den in ihnen vermerkten Zeitpunkt\nhinaus gültig.\",\nb) unter Stuttgart folgende Fassung:\n,,Stuttgart für die Bezirke der Oberpostdirek-        b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:\ntionen                                                      ,, (2) Die in Absatz 1 genannten Zeugnisse\nFreiburg im Breisgau, Karlsruhe, Stuttgart                und Zulassungsscheine werden auf Antrag in\nund Tübingen\".                                            neue Zeugnisse umgetauscht. Der Antrag ist\nan das Fernmeldetechnische Zentralamt zu\n2. In§ 7                                                           richten. Dem Antrag sind zwei gleiche Paß-\na) wird Absatz 4 gestrichen,                                    bilder in der Größe 3,5 cm mal 5 cm beizu-\nfügen.\"\nb) erhalten die Absätze 5 und 6 die Bezeichnun-\n§ 2\ngen 4 und 5.\n(1) Für ein nach dem 30. April 1955 von der Deut-\n3. In § 9 Abs. 6 erhält der letzte Satz folgende Fas-      schen Bundespost ausgestelltes Flugfunkzeugnis\nsung:\noder für einen von der Bundesanstalt für Flugsiche-\n,,§ 7 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\"           rung ausgestellten Zulassungsschein für den inner-\n4. In § 10 erhält der Absatz 3 folgende Fassung:           deutschen Sprechfunkdienst, die durch Nichtverlän-\ngerung ungültig geworden sind, kann von der Deut-\n,, (3) Eine Nachprüfung ist ferner in den Fällen     schen Bundespost ohne Prüfung ein neues Zeugnis\ndes § 12 Abs. 1 und 3 erforderlich.\"                    ausgestellt werden. Die Vorschriften des § 17 Abs. 1\n5. In § 12                                                 Satz 2 bis 4 der Verordnung über Flugfunkzeug-\nnisse finden entsprechende Anwendung.\na) wird Absatz 3 gestrichen,\n(2) Der Antrag ist an das Fernmeldetechnische\nb) erhält Absalz 4 die Bezeichnung 3,                   Zentralamt zu richten. Dem Antrag sind zwei gleiche\nc) erhält Absatz 5 die Bezeichnung 4 und fol-           Paßbilder in der Größe 3,5 cm mal 5 cm beizufügen.\ngende Fassung:                                    Mit dem Antrag sind die für das Ausstellen eines\n,, (4) Der Berechtigungsausweis gilt nur in     Flugfunkzeugnisses ohne Prüfung festgesetzten Ge-\nVerbindung mit dem Flugfunkzeugnis der an-        bühren zu entrichten.\nderen Verwaltung.\",                                                           § 3\nd) erhalten die Absätze 6 und 7 die Bezeichnun-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngen 5 und 6.                                      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\n6. § 13 erhält folgende Fassung:                           zes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Än-\nderung) vom 25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 529)\n,,§ 13\nauch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Luft-\nGültigkeitsdauer der Flugfunkzeugnisse        hoheit im Land Berlin bleiben unberührt.\nund Berechtigungsausweise\n(1) Die Gültigkeitsdauer eines von der Deut-                                     § 4\nschen Bundespost ausgestellten Flugfunkzeugnis-            Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-\nses ist unbeschränkt.                                   dung in Kraft.\nBonn, den 6. Mai 1968\nDer Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Werner Dollinger"]}