{"id":"bgbl1-1968-28-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":28,"date":"1968-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_28.pdf#page=1","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Biersteuergesetzes","law_date":"1968-05-10T00:00:00Z","page":349,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["349\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Zl997A\n1968                            Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1968                                                                                                        Nr.28\nTag                                                                     Inhalt                                                                                          Seite\n10. 5. 68     Zweites Gesetz zur Änderung des Biersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 349\nBundcsgcscl.zbl. III 612-6\n10. 5. 68     Pflanzenschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   352\nBundcs9csclzbl. III 7823-1, 453-11\n6. 5. 68     Erste Verordnung zur .Änderung und Ergänzung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse                                                                           359\n8. 5. 68     Verordnung zur .Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                                  .....................                       360\nBundcsgcsetzbl. III 9232-1, 9232-1-6\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           364\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Biersteuergesetzes\nVom 10. Mai 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                              c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Ab7\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                             sätze 3 bis 6.\nd) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1\n,, (5) Der Steuersatz für Vollbier, das in das\nDas Biersteuergesetz in der Fassung der Bekannt-                                                 Erhebungsgebiet eingeführt wird, beträgt für\nmachung vom 14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I                                                       außerhalb des Erhebungsgebiets hergestelltes\nS. 149), zuletzt geä.ndert durch das Gesetz zur Ände-                                               Bier 14,40 DM je Hektoliter. Für innerhalb\nrung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgaben-                                              dieses Gebietes hergestelltes Bier beträgt der\nordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967                                                     Steuersatz 15,00 DM je Hektoliter. Zu dem\n(Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie folgt geändert                                                letzteren Steuersatz wird auch Vollbier, das\nund ergänzt:                                                                                       nach § 7 Abs. 2 unversteuert zu einem Zoll-\nverkehr abgefertigt oder als Ersatzgut gestellt\n1. In § 6 erhält der Absatz 1 folgende Fassung:                                                     worden war, versteuert, wenn es iin Erhe-\n,, (1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum                                              bungsgebiet wieder in den freien Verkehr ge-\n20. des Monats zu entrichten, der auf den Monat                                                 langt. Die Steuersätze von 14,40 und 15,00 DM\nfolgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist.\"                                                 je Hektoliter ermäßigen oder erhöhen sich für\nBier anderE)r Gattungen (Einfachbier, Schank-\n2. § 6 a wird wie folgt geändert:                                                                  bier, Starkbier) entsprechend § 3 Abs. 2 Sätze\n2 und 3.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten\n,,Erstattung der Steuer\" ein Beistrich und da-                                3. § 7 wird wie folgt geändert:\nhinter die Worte „den Steuerzuschlag bei\na) Der Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nNichtbeachtung von Steuervorschriften\" sowie\nnach der Klammerangabe ,, (Bundesgesetzbl. I                                                  ,, (2) Bier darf aus einer Brauerei unver-\nS. 737)\" die Worte „in der jeweils geltenden                                               steuert unter Steueraufsicht ausgeführt, zu\nFassung\" eingefügt.                                                                        einem Zollverkehr abgefertigt oder als Ersatz-\ngut im Rahmen eines aktiven Veredelungs-\nb) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz ein-                                                  verkehrs (§ 48 Abs. 2 des Zollgesetzes) ge-\ngefügt:                                                                                    stellt werden. Eine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ent-\n,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten                                           standene Steuerschuld fällt weg, wenn das\nentsprechend für Bier, das nach § 7 Abs. 2 zu                                              Bier ordnungsmäßig ausgeführt, zu einem\neinem Zollverkehr abgefertigt oder als Ersatz-                                             Zollverkehr abgefertigt oder als Ersatzgut\ngut gestellt worden ist.\"                                                                  gestellt worden ist oder wenn es vorher","350                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nuntergeht. Der Bundesminister der Finanzen          6. § 11 wird wie folgt geändert:\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Be-            a) Als Absatz 1 wird der bisherige Wortlaut ein-\nstimmungen über das anzuwendende Verfah-\ngesetzt mit der Maßgabe, daß der Satz 2 fol-\nren zu erlassen.\"\ngende Fassung erhält:\nb) Als Absatz 3 wird angefügt:                                   „ Unter dieses Verbot fallen nicht aus Zucker\nhergestellte Farbmittel (§ 9 Abs. 2), Farbe-\n,, (3) Bier, das von Brauereien zu den erfor-\nbier (§ 9 Abs. 4) und die in § 9 Abs. 5 aufge-\nderlichen technischen Proben verbraucht oder\nführten Hopfenerzeugnisse, wenn sie an zoll-\ndas für Zwecke der Steuer- oder Gewerbe-\namtlich angemeldete Brauereien abgegeben\naufsicht entnommen wird, ist von der Steuer                 werden sollen.\"\nbefreit.\"\nb) Als Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                                       ,, (2) Die in § 9 Abs. 5 aufgeführten Hopfen-\nerzeugnisse dürfen nur von Herstellern oder\na) In Absatz 1 werden die Worte „der Vorschrift                 Einführern in Verkehr gebracht werden,\nim Absatz 3\" durch die Worte „den Vor-                      denen von der für die Uberwachung des Ver-\nschriften in den Absätzen 4 bis 6\" ersetzt.                kehrs mit Lebensm1tteln zuständigen Be-\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                        hörde die Erlaubnis zum Inverkehrbringen\ndieser Erzeugnisse erteilt worden ist. Die\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nErlaubnis ist Herstellern oder Einführern zu\nd) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze                   versagen, die\neingefügt:                                                  1. nicht die erforderliche persönliche Zuver-\n,, (5) An Stelle von Hopfen dürfen bei der                       lässigkeit besitzen,\nBierbereitung auch Hopfenpulver oder Hopfen                 2. nicht nach den Grundsätzen ordnungs-\nin anderweit zerkleinerter Form oder Hopfen-                       mäßiger kaufmännischer Buchführung Auf-\nauszüge verwendet werden, sofern diese Er-                         zeichnungen machen und\nzeugnisse den nachstehenden Anforderungen\nentsprechen:                                                3. sich nicht verpflichtet haben, ihre Er-\nzeugnisse nach näherer Weisung der\n1. Hopfenpulver und anderweit zerkh;inerter                        zuständigen Behörde auf ihre Kosten\nHopfen sowie Hopfenauszüge müssen aus-                       daraufhin untersuchen zu lassen, ob sie den\nschließlich aus Hopfen gewonnen sein.                        in § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten An-\n2. Hopfenauszüge müssen                                            forderungen entsprechen.\na) die beim Sudverfahren in die Bierwürze            Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach-\nübergehenden Stoffe des Hopfens oder              träglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung\ndessen Aroma- und Bitterstoffe in einer          Versagungsgründe nach Satz 2 Nr. 1 vorlagen;\nBeschaffenheit enthalten, wie sie Hop-            sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tat-\nfen vor oder bei dem Kochen in der                sachen eintreten, welche die Versagung der\nBierwürze aufweist,                              Erlaubnis nach Satz 2 rechtfertigen würden.\nb) den Vorschriften des Lebensmittelrechts                  (3) Auf den Behältnissen, in denen die\nentsprechen.                                     Hopfenerzeugnisse in Verkehr gebracht wer-\nden, müssen in deutlich lesbarer, unverwisch-\nDie Hopfenauszüge dürfen der Bierwürze nur\nbarer Schrift der Name und der Sitz des Her-\nvor Beginn oder während der Dauer des\nstellers, bei eingeführten Erzeugnissen auch\nWürzekochens beigegeben werden.\ndes Einführers, sowie die Herkunft, die Sorte\n(6) Als Klärmittel für Würze und Bier                  und der Jahrgang des zur Herstellung ver-\ndürfen nur solche Stoffe verwendet werden,                 wendeten Hopfens angegeben sein.,;\ndie mechanisch oder adsorbierend wirken und\nbis auf gesundheitlich, geruchlich und ge-           7. § 16 erhält folgende Fassung:\nschmacklich unbedenkliche, technisch unver-\nmeidbare Anteile wieder ausgeschieden wer-                                           ,,§ 16\nden.\"\n(1) Inhaber von Brauereien, in denen in einem\nc) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Ab-                Rechnungsjahr, abgesehen von den für Haus-\nsätze 7 bis 1 l.                                         brauer zu ermäßigten Steuersätzen hergestellten\nBiermengen, nicht mehr als 1 000 Hektoliter Bier\nhergestellt werden und die vor dem 1. April 1918\n5. In § 10 Abs. 1 werden                                       betriebsfähig hergerichtet worden sind, können\nauf Antrag abgefunden werden; auf sie finden\na) in Satz 1 die Worte ,,§ 9 Abs. 1 bis 3\" durch            die Vorschriften in § 2 Abs. 1, §§ 5, 6 Abs. 1 und\ndie Worte ,, § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6\" ersetzt,\n§§ 7 und 8 keine Anwendung. Die Abfindung wird\nb) in Satz 3 nach dem Wort „Hopfen\" die Worte               nur zum Beginn eines Rechnungsjahres bewilligt;\n„oder zulässigen Hopfenerzeugnissen (§ 9                auf sie kann nur zum Ende eine Rechnungsjahres\nAbs. 5)\" eingefügt.                                      verzichtet werden.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1968                          351\n(2) Für jede zur Abfindung zugelassene Braue-                            Artikel 2\nrei werden im voraus Ausbeutesätze festgesetzt.\nSie werden ndch dem Verhältnis der zur Bier-            Artikel 1 Nr. 1 gilt erstmals für die Steuerschul-\nbereitung angemeldeten Braustoffmengen zu den        den, die in dem Monat entstehen, in dem dieses Ge-\nBiermengen der einzelnen Biergattungen berech-       setz in Kraft tritt. Soweit diese Steuerschulden nicht\nnet, die c1us den Braustoffen hergestellt werden     höher sind als im Monatsdurchschnitt des Jahres\nkönnen. Diese Ausbeutesätze werden der Berech-        1967, können sie jedoch in zwölf gleichen Teilbeträ-\nnung der c:1ls hergestem geltenden Biermengen        gen jeweils am 20. des Fälligkeitsmonats und der\nzugrunde gelegt. Von diesen Biermengen werden        elf folgenden Monate entrichtet werden.\ndrei vom Hundert als steuerfreier Haustrunk der\nBrauereiangestellten und -arbeiter (§ 7 Abs. 1)\nabgesetzt, sofern solche beschfütigt werden. Für                            Artikel 3\ndie verbleibenden Biermengen entsteht die\nDieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nSteuerschuld mit der Bekanntgabe des Steuer-\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nbescheides. Der Steuerschuldner hat die Bier-\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nsteuer bis zum 20. des zweiten Monats zu ent-\nnungen, die auf Grund des Biersteuergesetzes er-\nrichten, der auf den Mon,Jt folgt, in dem die\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nSteuerschuld entstanden ist.\"\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n8. § 23 erhält folgende Fassung:\n,,§ 23\nArtikel 4\nAuf bierä.hnliche Getränke sind nicht anzu-\nwenden § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 3, 6 a Abs. 5, § 9         Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nAbs. 1 bis 8 und 11, §§ 10, 16 und 19.\"              Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den lO. Mai 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel"]}