{"id":"bgbl1-1968-28-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":28,"date":"1968-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/28#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_28.pdf#page=11","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse","law_date":"1968-05-06T00:00:00Z","page":359,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1968                            359\nErste Verordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Verordnung über Flugiunkzeugnisse\nVom 6. Mai 1968\nAuf Grund des § 32 Abs. 4 des Luftverkehrs-                    (2) Ein gemäß § 12 Abs. 3 ausgestellter Berech-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 tigungsausweis ist nur so lange gültig wie das\n22. Oktober 1965 (Bundesgesctzbl. I S. 1729) wird              Flugfunkzeugnis, für das er erteilt worden ist,\nim Einvernehmrm mit dem Bundesminister für Ver-                längstens jedoch fünf Jahre gerechnet vom Tage\nkehr verordnet:                                                des Ausstellens.\"\n§ 1                          7. In § 17\nDie Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom                   a) erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:\n29. November 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 655) wird                  „Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung\nwie folgt geändert:                                                von der Deutschen Bundespost erteilten und\n1. In § 4\nnoch gültigen Flugfunkzeugnisse sowie die\nvon der Bundesanstalt für Flugsicherung er-\nerhält Absatz 2                                                 teilten und noch gültigen Zulassungsscheine\na) unter München folgende Fassung:                              für den innerdeutschen Sprechfunkdienst blei-\n,,München für den Bezirk der Oberpostdirek-               ben im Geltungsbereich dieser Verordnung\ntion München\",                                            auch über den in ihnen vermerkten Zeitpunkt\nhinaus gültig.\",\nb) unter Stuttgart folgende Fassung:\n,,Stuttgart für die Bezirke der Oberpostdirek-        b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:\ntionen                                                      ,, (2) Die in Absatz 1 genannten Zeugnisse\nFreiburg im Breisgau, Karlsruhe, Stuttgart                und Zulassungsscheine werden auf Antrag in\nund Tübingen\".                                            neue Zeugnisse umgetauscht. Der Antrag ist\nan das Fernmeldetechnische Zentralamt zu\n2. In§ 7                                                           richten. Dem Antrag sind zwei gleiche Paß-\na) wird Absatz 4 gestrichen,                                    bilder in der Größe 3,5 cm mal 5 cm beizu-\nfügen.\"\nb) erhalten die Absätze 5 und 6 die Bezeichnun-\n§ 2\ngen 4 und 5.\n(1) Für ein nach dem 30. April 1955 von der Deut-\n3. In § 9 Abs. 6 erhält der letzte Satz folgende Fas-      schen Bundespost ausgestelltes Flugfunkzeugnis\nsung:\noder für einen von der Bundesanstalt für Flugsiche-\n,,§ 7 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\"           rung ausgestellten Zulassungsschein für den inner-\n4. In § 10 erhält der Absatz 3 folgende Fassung:           deutschen Sprechfunkdienst, die durch Nichtverlän-\ngerung ungültig geworden sind, kann von der Deut-\n,, (3) Eine Nachprüfung ist ferner in den Fällen     schen Bundespost ohne Prüfung ein neues Zeugnis\ndes § 12 Abs. 1 und 3 erforderlich.\"                    ausgestellt werden. Die Vorschriften des § 17 Abs. 1\n5. In § 12                                                 Satz 2 bis 4 der Verordnung über Flugfunkzeug-\nnisse finden entsprechende Anwendung.\na) wird Absatz 3 gestrichen,\n(2) Der Antrag ist an das Fernmeldetechnische\nb) erhält Absalz 4 die Bezeichnung 3,                   Zentralamt zu richten. Dem Antrag sind zwei gleiche\nc) erhält Absatz 5 die Bezeichnung 4 und fol-           Paßbilder in der Größe 3,5 cm mal 5 cm beizufügen.\ngende Fassung:                                    Mit dem Antrag sind die für das Ausstellen eines\n,, (4) Der Berechtigungsausweis gilt nur in     Flugfunkzeugnisses ohne Prüfung festgesetzten Ge-\nVerbindung mit dem Flugfunkzeugnis der an-        bühren zu entrichten.\nderen Verwaltung.\",                                                           § 3\nd) erhalten die Absätze 6 und 7 die Bezeichnun-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngen 5 und 6.                                      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\n6. § 13 erhält folgende Fassung:                           zes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Än-\nderung) vom 25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 529)\n,,§ 13\nauch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Luft-\nGültigkeitsdauer der Flugfunkzeugnisse        hoheit im Land Berlin bleiben unberührt.\nund Berechtigungsausweise\n(1) Die Gültigkeitsdauer eines von der Deut-                                     § 4\nschen Bundespost ausgestellten Flugfunkzeugnis-            Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-\nses ist unbeschränkt.                                   dung in Kraft.\nBonn, den 6. Mai 1968\nDer Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Werner Dollinger","360                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nzur .Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 8. Mai 1968\nAuf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs-                beschaffen sein, daß sie bei Gebrauch auf aus-\ngesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                reichende Entfernung erkennbar sind. Warn-\nordnet:                                                          dreiecke müssen rückstrahlend sein; Warn-\nleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen,\nArtikel 1\nvon der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhän-\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                  gig sein und eine ausreichende Brenndauer\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960                  haben. Die Warneinrichtungen müssen in be-\n(Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch               triebsbereitem Zustand sein.\"\ndie Verordnung vom 4. Dezember 1967 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1189), wird wie folgt geändert:                  b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Ab-\nsätze 2 und 3 eingefügt:\n1. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von\n„Niemand darf führen\nKrankenfahrstühlen, Krafträdern und ein-\n1. Kraftfahrzeuge der Klasse         vor Vollendung           achsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen\ndes 18. Lebensjahrs,                                      zur Sicherung des haltenden Fahrzeugs min-\n2. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor Vollendung                 destens folgende Warneinrichtungen mitge-\ndes 21. Lebensjahrs,                                      führt werden:\n3. Kraftfahrzeuge der Klasse 3 vor Vollendung                 1. in Personenkraftwagen, Kombinationskraft-\ndes 18. Lebensjahrs,                                             wagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug-\n4. Kraftfahrzeuge der Klasse 4 oder 5 vor Voll-                      oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen\nendung des 16. Lebensjahrs,                                      Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Ge-\n5. andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung des                          samtgewicht von nicht mehr als 2,5 t:\n15. Lebensjahrs.\"                                                ein Warndreieck;\n2. § 22 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen\nGesamtgewicht von mehr als 2,5 t:\na) In Nummer 4 werden die Worte „Bremsbeläge\n(§ 41),\" gestrichen.                                            ein Warndreieck und getrennt davon eine\nWarnleuchte.\nb) Nummer 16 erhält folgende Fassung:\n„ 16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a                    (3) Warnleuchten, die zur Sicherung halten-\nAbs. 1 una 3),\".                                 der Fahrzeuge mitgeführt werden, ohne daß\nsie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen\n3. § 47 erhält folgende Fassung:                                 abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage\n,,§ 47                            des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest\nangebracht oder so beschaffen sein, daß sie\nAbgase und ihre Ableitung                     bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug an-\n(1) Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein,              gebracht werden können.\"\ndaß die Verunreinigung der Luft durch Abgase\ndas nach dem jeweiligen Stand der Technik un-              c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz       J.\nvermeidbare Maß nicht übersteigt. Kraftfahrzeuge        5. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nmit Ottomotor müssen hinsichtlich des Gehalts an\nKohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf den Vor-               a) Die Ubergangsvorschrift zu § 22 a Abs. 1 Nr. 4\nschriften der Anlage XI und hinsichtlich der Kur-              (Bremsbeläge) wird aufgehoben.\nbelgehäuseentlüftung den Vorschriften der An-              b) Nach der Ubergangsvorschrift zu § 22 a Abs. 1\nlage XII genügen.\nNr. 12 wird eingefügt:\n(2) Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen                  ,,§ 22 a Abs. 1 Nr. 16 (Warndreiecke, Warn-\nnur nach oben oder nach hinten oder nach hinten\nleuchten)\nlinks bis zu einem Winkel von 45° zur Fahrzeug-\ngilt bereits für Warndreiecke und Warnleuch-\nlängsachse gerichtet sein; sie müssen so ange-\nten, die in Kraftfahrzeugen mit einem zulässi-\nbracht sein, daß das Eindringen von Abgasen in\ngen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t mitge-\ndas Fahrzeuginnere nicht zu erwarten ist. Aus-\npuffrohre dürfen über die seitliche Begrenzung                führt werden,\nder Fahrzeuge nicht hinausragen.\"                             und tritt für Warndreiecke und Warnleuchten\nin anderen Kraftfahrzeugen am 1. Januar 1969\n4. § 53 a wird wie folgt geändert:                               in Kraft.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          Warndreiecke und Warnleuchten, die vor dem\n,, (1) Die zur Sicherung des haltenden Fahr-            1. Januar 1969 in Gebrauch genommen und\nzeugs mitgeführten Warndreiecke und_ Warn-                nicht in amtlich genehmigter Bauart ausge-\nleuchten müssen tragbar, standsicher und so              führt sind, dürfen bis zu einem vom Bundes-","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1968                           361\nminister für Verkehr zu bestimmenden Tage               1. für Personenkraftwagen, Kombinations-\nweiter verwendet werden, jedoch in Kraft-                  kraftwagen, land- oder forstwirtschaftliche\nfahrzeugen, in <lernen Warndreiecke oder                   Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie für an-\nWarnleuchten in amtlich genehmigter Bauart                 dere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen\nmitgeführt werden müssen, nur zusätzlich zu                Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,5 t\ndiesen Warneinrichtungen.\"                                 mindestens eine rückstrahlende Warnein-\nrichtung (Warndreieck), jedoch nur bis zu\nc) Nach der Ubergangsvorschrift zu § 46 Abs. 4                einem vom Bundesminister für Verkehr zu\nwird eingefügt:                                            bestimmenden Tage;\n,,§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XI (Prüfung            2. für andere Kraftfahrzeuge\ndes CO-Gehalts im Leerlauf)\na) mindestens zwei von der Lichtanlage\ntreten am l. Juli 1969 in Kraft, jedoch nur für                des Fahrzeugs unabhängige, tragbare\nFahrzeuge, die auf Grund einer Allgemeinen                    Sicherungsleuchten für gelbes oder\nBetriebserlaubnis von diesem Tage ab erst-                     rotes Dauerlicht oder gelbes Blinklicht\nmals in den Verkehr kommen.                                   oder mindestens zwei rückstrahlende\n§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XII (Kurbel-                    Warneinrichtungen (Warndreiecke), je-\ngehäuseentlüftung)                                             doch nur bis zu einem vom Bundes-\ntreten am 1. Januar 1969 in Kraft, jedoch nur                 minister für Verkehr zu bestimmenden\nfür Fahrzeuge, die auf Grund einer Allge-                      Tage;\nmeinen Betriebserlaubnis von diesem Tage                   b) mindestens zwei Fackeln oder ·ähnliche\nab erstmals in den Verkehr kommen.\"                           Beleuchtungseinrichtungen, jedoch nur\nd) Die Ubergangsvorschrift zu § 53 a Abs. 1                      bis zum 1. Juli 1969.\"\n(Warneinrichtungen) wird aufgehoben, statt\n6. Nach Anlage X werden die Anlagen XI und XII\ndessen wird folgende neue Ubergangsvor-\nin der aus dem Anhang zu dieser Verordnung er-\nschrift eingefügt:\nsichtlichen Fassung angefügt.\n,,§ 53 a Abs. 2 (Warndreiecke, Warnleuchten)\ngilt bereits für Warndreiecke und Warnleuch-\nten, die in Kraftfahrzeugen mit einem zuläs-                            Artikel 2\nsigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t mit-\n§ 5 der Sechsten Verordnung über Ausnahmen von\ngeführt werden,\nden Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nund tritt für Warndreiecke in anderen Kraft-    Ordnung vom 17. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 450)\nfahrzeugen am 1. Juli 1970 in Kraft; jedoch     wird aufgehoben.\nmuß in diesen Fahrzeugen, die vom 1. Juli\n1969 an der Hauptuntersuchung (§ 29) oder\nArtikel 3\neiner Untersuchung in amtlich anerkannten\nWerkstätten nach Ziffer 4 Abs. 2 der An-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nlage VIII unterzogen werden, bereits vom        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nTage der Untersuchung an mindestens ein in      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-\namtlich genehmigter Bauart ausgeführtes         setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\nWarndreieck mitgeführt werden.                  19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und\nmit Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Sicherung\nStatt der in § 53 a Abs. 2 vorgeschriebenen\ndes Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (Bun-\nWarndreiecke und Warnleuchten genügen\ndesgesetzbl. I S. 921) auch im Land Berlin.\nfolgende in § 53 a Abs. 1 in der Fassung der\nBekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 897) aufgeführte Warnein-\nrichtungen, wenn sie in einer amtlich geneh-                            Artikel 4\nmigten Bauart (§ 22 a Abs. 1 Nr. 16) vor dem       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n1. Januar 1969 hergestellt worden sind:         kündung in Kraft.\nBonn, den 8. Mai 1968\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","362                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnhang\nzu der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nAnlage XI\n(§ 47 Abs. 1 Satz 2)\nPrüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor\nauf den Gehalt an Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf\n(1) Anwendungsbereich                                  Wegen der Garantiefehlergrenze der Meßgeräte\nDiese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Ottomotor.     kann bei der Prüfung eine Anzeige von 4,5 + 1,0\nAusgenommen sind Personenkraftwagen mit einem           Vol. 0/o CO unbeanstandet bleiben.\nHubraum von nicht mehr als 250 cm 3 sowie andere\nKraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr         (3) Meßbedingungen\nals 800 cm 3 •                                         Der Gehalt an Kohlenmonoxyd wird im Leerlauf\nbei betriebswarmem Motor gemessen. Der Motor\n(2) Grenzwert                                          gilt als betriebswarm, wenn die Temperatur des\nOls mindestens 60° C beträgt.\nDer Gehalt an Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leer-\nlauf muß auf einen möglichst niedrigen, aber fahr-     Bei Kraftfahrzeugen mit automatischem Getriebe\ntechnisch noch vertretbaren CO-Emissionswert ein-      wird bei Null-(Neutral-) oder Parkstellung ge-\ngestellt sein; er darf unter den nachstehenden         messen.\nBedingungen jedoch nicht mehr als 4,5 Vol. 0/o be-\n(4) Abgas-Entnahme\ntragen. Dieser Wert darf im Einzelfall überschritten\nwerden, wenn das Fahrzeug bei der Einstellung des      Die Entnahmesonde muß so weit wie möglich, min-\nMotors nach Satz 1 nicht einwandfrei im Verkehr        destens jedoch 30 cm, in das Auspuffrohr oder in ein\nbetrieben werden kann.                                 aufgestecktes Sammelrohr eingeführt werden.","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1968                            363\nAnlage XII\n(§ 47 Abs. 1 Satz 2)\nPrüfung des Gasaustritts aus dem Kurbeigehäuse\nbei Kraitf ahrzeugen mit Ottomotor\n(1) Anwendungsbereich                                    6. Die Fahrgeschwindigkeit in km/h wird an der\nDiese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Viertakt-          nicht gebremsten Rolle des Prüfstandes gemessen.\nDer Luftdruck in den Reifen der Antriebsräder\nOttomotor. Ausgenommen sind Personenkraftwagen\nmit einem Hubrnum von nicht mehr als 250 cm3 so-            ist dabei auf das 1,3 bis 1,5fache des vom Fahr-\nzeughersteller empfohlenen Luftdrucks zu er-\nwie andere Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von\nnicht mehr als 800 cm 3 •                                   höhen.\nFehlergrenze: ± 2 km/h für Anzeigen bis 100\n(2) Anforderungen an die Entlüftung des Kurbei-              km/h.\ngehäuses                                               Auf Motorbremsprüfständen sind die Geschwindig-\nDie Kurbelgehäuseentlüftung muß so beschaffen               keiten auf die entsprechenden Motordrehzahlen\nsein, daß bei der Druckprüfung                              umzurechnen und mit einer Toleranz von ± 4 0/o\neinzustellen.\na) kein Uberdruck auftritt oder\n7. Die Leerlaufdrehzahl ist mit einem Drehzahl-\nb) bei Uberdruck                                            messer zu ermitteln.\nentweder keine Verbindung mit der Außenluft             Fehlergrenze: ± 40 U/min.\nbesteht (geschlossenes System)\n8. Oltemperaturmessung:\noder die ins Freie gelangende Kohlenwasser-\nstoffmenge den Grenzwert nach Absatz 5 nicht            Fehlergrenze: ± 4 ° C.\nüberschreitet; Gasmenge und Kraftstoffverbrauch      (4) Gasmengen- und Kraftstoffverbrauchsmessung\nsind dann nach Absatz 4 zu ermitteln.\n1. Gasmengenmessung\n(3) Druckprüfung                                            Meßbereich               Fehlergrenze\nbis 600 1/h              ± 5 0/o vom Endwert\nDer mittlere Druck im Kurbelgehäuse ist auf einem\nFahr- oder Motorbremsprüfstand unter folgenden              über 600 1/h             ± 5 0/o vom Meßwert\ndrei Betriebszuständen zu messen:                        2. Temperaturmessung am Gasmengen-\nFahr-           mittlerer            Be-            meßgerät\ngeschwindigkeit      Unterdruck          wertungs-         Fehlergrenze: ± 4° C'\n(km/h)       im Ansaugrohr          faktor        3. Druck am Gasmengenmeßgerät\n(kg/cm 2 )                         Fehlergrenze: ± 1 Torr\nI I,.eerlauf                           0,25         4. Luftdruckmessung (Barometerstand)\nII 50 ± 2        0,54 ± 0,01            0,25\nFehlergrenze: ± 1 Torr\nIII 50 ± 2        0,34 ± 0,01            0,50\n5. Kr a f ts toffve rb rau eh sme s s un g\nDabei sind folgende Bedingungen einzuhalten:                Der Kraftstoffverbrauch wird in kg/h bestimmt.\n1. Der Motor muß betriebswarm sein. Er gilt als             Fehlergrenze: ± 4 0/o\nbetriebswarm, wenn die Temperatur des Ols\nmindestens 60° C beträgt.                             (5) Grenzwert\n1. Sofern Kohlenwasserstoff ins Freie gelangen\n2. Der Motor muß unmittelbar vor der Messung                kann, sind bei den Betriebszuständen I bis III\nmindestens 90 Sekunden lang im Leerlauf betrie-          nach Absatz 3 Gasmengenmessungen und Kraft-\nben werden. Die Leerlaufdrehzahl muß in dem              stoffverbrauchsmessungen nach Absatz 4 durch-\nvom Hersteller angegebenen Bereich liegen.               zuführen.\nBei Kraftfahrzeugen mit automatischem Getriebe\n2. Zur Bestimmung der emittierten Kohlenwasser-\nwird bei Null-(Neutral-) oder in Parkstellung ge-\nstoffmengen (kg/h) werden die gemessenen Gas-\nmessen.\nmengen auf 0° C und 760 Torr umgerechnet und\n3. Bei der Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h ist die          mit einem Kohlenwasserstoffgehalt von 15 000\nUbersetzung einzuschalten, mit der das Fahrzeug          ppm sowie mit dem spezifischen Gewicht 3,84 g/1\nnormal betrieben wird.                                   multipliziert.\n4. Der Druck im Kurbelgehäuse ist mit einer Sonde        3. Die bei den einzelnen Betriebszuständen emit-\nzu messen, die gewährleistet, daß Druck-                 tierte Kohlenwasserstoffmenge (kg/h) und der\nschwankungen das Ergebnis nicht beeinträchtigen.         Kraftstoffverbrauch (kg/h) sind mit den zugehöri-\nFehlergrerize: ± 2 mm WS.                                gen Bewertungsfaktoren nach Absatz 3 zu multi;\nplizieren.\n5. Der Unterdruck im Saugrohr ist mit einem                 Die Summe der bewerteten Kohlenwasseistoff-\nVakuummeter hinter dem Vergaser zu messen.               mengen darf 0,15 0/o der Summe des bewerteten\nFehlergrenze: ± 8 Torr.                                 Kraftstoffverbrauchs nicht überschreiten."]}