{"id":"bgbl1-1968-27-5","kind":"bgbl1","year":1968,"number":27,"date":"1968-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_27.pdf#page=1","order":5,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes","law_date":"1968-05-03T00:00:00Z","page":341,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["341\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z1997 A\n1968                            Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1968                                                                                       Nr.27\nTag                                                       Inhalt                                                                                       Seite\n3.5.68     Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes                                                                            341\nBundcsgcselzhl. III 7628-2\n2. 5. 68   Dritte Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes                                                                               343\n7.5. 68    Zwölfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung                                                                                  344\nBundt)sgcsclzbl. III ül3-1-I\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 ............................................... : . . . . . . . . .                                         345\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   346\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               347\nZweites Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes\nVom 3. Mai 1968\nDer Bundestag hat das                   folgende  Gesetz be-             b) Die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung:\nschlossen:\n„8. Darlehen bei Kapitalsammelstellen zum\nZwecke der Gewährung von Darlehen,\nArtikel 1                                                     die durch Schiffshypotheken oder durch\nDas Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (Schiffs-                                       die volle Gewährleistung einer inlän-\nbankgesetz) in der Fassung vom 8. Mai 1963 (Bun-                                          dischen Körperschaft oder Anstalt des\ndesgesetzbl. I S. 301) wird wie folgt geändert und                                        öffentlichen Rechts gesichert werden, auf-\nergänzt:                                                                                  nehmen und Sicherheiten für diese Dar-\nlehen bestellen;\".\n1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. § 10 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\na) Als neue Nummer 1 wird eingefügt:\n,, (5) Beleihungen nach Absatz 4 und Darlehen\n„ 1. Darlehen für den Bau, den Umbau, den\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 1, soweit sie für im Ausland\nErwerb und die Reparatur von Schiffen\nregistrierte Schiffe und Schiffsbauwerke gewährt\nsowie die Umschuldung von Schiffs-\nwerden, dürfen zusammen den zehnfachen Be-\nkrediten gegen die Ubernahme der vollen\ntrag des eingezahlten Grundkapitals und der in\nGewährleistung durch eine inländische\n§ 7 · Abs. 1 bezeichneten Rücklagen nicht über-\nKörperschaft oder Anstalt des öffent-\nsteigen.\"\nlichen Rechts gewähren;\".\nDie bisherigen Nummern                   bis 8 werden         3. In § 7 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Nr. 7\" durch\nNummern 2 bis 9.                                                     ,,Nr. 8\" ersetzt.","342                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nArtikel 2                                              Artikel 3\nDieses C(•setz gilt ni.lch Maßgabe des § 13 Abs. 1        Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\ndes Dritten Uberlei lungsgesetzes vom 4. Januar 1952      kündung in Kraft.\n(BurnlP~;qesetzhl. J S. 1) auch im Land Berlin.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. Mai 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller","Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1968                            343\nDritte Verordnung\nzur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 2. Mai 1968\nA~1f Grund der §§ 3 und 4 des Weinwirtschafts-           (3) Die Abgabe ist sechs Wochen nach Ablauf des\ngesetzes vom 29. August 1961 (Bundesgesetzbl. I          Kalendervierteljahres fällig, in dem die Abgabe-\nS. 1622), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-       schuld entstanden ist.\nderung des Weinwirtschaftsgesetzes vom 22. De-\nzember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1337), wird vom                                  § 5\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und             (1) Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Ein-\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministern           kaufs- od2r Ubernahmebelege (Belege) vollständig\nfür Wirtschaft und der Finanzen mit Zustimmung            zu sammeln und über die für die Berechnung der\ndes Bundesrctes und auf Grund des § 16 Abs. 3 des         Abgabe maßgeblichen Mengen Aufzeichnungen zu\nWeinwirtschaftsgesetzes vom Bundesminister für            machen. Aus den Aufzeichnungen müssen die Grund-\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:          lagen der Abgabenberechnung eindeutig und leicht\nnachprüfbar zu ersehen sein, und zwar für jede Lie-\n§ 1                            ferung mindestens Menge und Tag der Lieferung\nDie Meldungen über die Erzeugung und die Be-           sowie der Name und die Anschrift des Lieferanten.\nstände von Trauben, Traubenmost und Wein nach                (2) Die Aufzeichnungen sind bis spätestens sechs\nder Verordnung Nr. 134 der Kommission der Euro-           Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Oktober          abzuschließen. Aus dem Abschluß muß hervorgehen,\n1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften           daß die Abgabeschuld vollständig erfüllt ist. Uber-\nS. 2604} sind schriftlich mit Angabe der jeweiligen       zahlungen sind auf den nächsten Abrechnungszeit-\nBetriebsart bis zum 15. Januar der für den Ort des        raum vorzutragen.\nBetriebes nach Landesrecht zuständigen Behörde zu\n(3) Der Abgabeschuldner hat die Belege und Auf-\nerstatten; dabei sind die jeweils am 31. Dezember\nzeichnungen bis zum Ende des fünften Jahres nach\nvorhandenen Bestände anzugeben.\nAblauf des Jahres aufzuheben, in dem die Zahlung\nfällig geworden ist.\n§ 2\nMit den nach § 1 zu erstattenden Bestandsmeldun-                                § 6\ngen ist gleichzeitig der für Traubenmost und Wein,           Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 des\nv.usgenommen Wein zur Herstellung von Weinessig,          Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nvorhandene Lagerraum der Weinhandelsbetriebe,             oder fahrlässig\nderWinzergenossenschaften und derWein anbauen-\nden Betriebe getrennt nach Faß- und Tankraum zu           1. entgegen § 1 eine Meldung über die Erzeugung\nmelden.                                                       oder die Bestände von Trauben, Traubenmost\noder Wein,\n§  3                            2. entgegen § 2 eine Meldung über den vorhande-\nDie nach Landesrecht zuständigen Behörden stel-            nen Lagerraum\nlen die Angaben in den Meldungen nach den §§ 1            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nund 2 zusammen und teilen die Ergebnisse dem              rechtzeitig erstattet.\nStatistischen Bundesamt mit.\n§ 7\n§ 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Die Abgabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Wein-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nwirtschaftsgesetzes ist an den Stabilisierungsfonds       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes\nfür Wein zu entrichten.                                   auch im Land Berlin.\n(2) Die Abgabeschuld entsteht mit Ablauf des Ka-\nlendervierteljahres, in dem das Erzeugnis im Sinne                                 § 8\ndes § 3 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwert-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545)       kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Ver-\ngeliefert ist. Bei der Berechnung der Abgabe ist von      ordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsge-\nder Summe der Lieferungen in einem Kalendervier-          setzes vom 19. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 999)\nteljahr auszugehen.                                       außer Kraft.\nBonn, den 2. Mai 1968\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nNeef","344                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 7. Mai 1968\nAuf Grund des § 3 Abs. 5, des § 5 Abs. 1, des § 24         Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß die Treib-\nAbs. 1 und des § 7B .Abs. l des Zollgesetzes vom              stoffe in besonderen Treibstoffbehältern einge-\n14. Juni 1961 (Bundesgeselzbl. I S. 737), zuletzt ge-         führt werden, die bei Landfahrzeugen mit den\nändert durch das Zehnte Gesetz zur Anderung des               Kühlanlagen fest verbunden, bei Großbehältern\nZoll gesctzes vom 23. J\\ pril 1968 (BundesgesetzbL I          in diesen eingebaut oder an diesen befestigt sind.\nS. 325). wird verordnet:                                      Werden die Treibstoffe aus einem Freihafen ein-\n§ 1\ngeführt, so hängt die Zollfreiheit ferner davon\nab, daß die Treibstoffe nachweisbar\nDie Allgemeine Zollordnung vom 29. November\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert            1. aus dem freien Verkehr des Zollgebiets ohne\ndurch die Elfte Verordnung zur Anderung der All-                  Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll in\ngemeinen Zollordnung vom 18. Dezember 1967 (Bun-                  den Freihafen ausgeführt worden sind oder\ndesgesetzbl. I S. 1226). wird wie folgt geändert:             2. in den in Satz 2 bezeichneten Treibstoffbehäl-\ntern aus dem Zollausland in den Freihafen ge-\n1. In § 3 Abs. 5 Nr. 1 und § 4 Abs. 5 Nr. 1 werden\nlangt sind.\njeweils hinter dem Wort „werden\" folgende\nWorte eingefügt: oder die nach § 6 Abs. 6 des\n11                                       (2) § 70 Abs. 3 gilt sinngemäß.\"\nGesetzes von der Gestellung befreit sind\".\n6. In § 72\n2. In § 6 Abs. 1 wird in Nummer 12 der Punkt durch\neinen Beistrich ersetzt und die folgende Num-              a) werden in Absatz 2 die Worte „im Haupt-\nmer 13 angefügt:                                                behälter normaler Größe\" ersetzt durch „im\nHauptbehälter bis zu einer Menge, die dem\n\"13. zollfreie Betriebsstoffe bei der Einfuhr in               Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe\nBeförderungsmitteln, die nach § 6 Abs. 6 des             entspricht,\",\nGesetzes von der Gestellung befreit sind.\"\nb) wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ein-\n3. In § 47 Abs. 7 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                    gefügt:\n,,Diese Zollfreiheit ist für Waren ausgeschlossen,               11 (3) Ohne    zollamtliche Uberwachung sind\ndie Personen mitführen, welche beruflich oder                   zollfrei\ndienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförde-\n1. Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer\nrungsmitteln oder auf Schiffen von Behörden\nMenge, die dem Inhalt eines Hauptbehäl-\noder als Begleiter von Reisegesellschaften oder\nters normaler Größe entspricht,\ndergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft\nüblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat                  2. Treibstoffe bis zu 30 Litern in Reserve-\neinreisen.\"                                                          behältern und\n3. Schmierstoffe in der für das einzelne Schiff\n4. In § 70 wird\nvorgesehenen Menge, Vorräte jedoch nur\na) in Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefaßt:                              bis zu insgesamt 2 Kilogramm,\n„Werden Landkn.ftfahrzeuge mit eigener Kraft              wenn sie aus dem Zollausland auf Schiften\naus dem Zollausland eingeführt, so sind ihre               eingeführt werden, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1\nTreibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer                  Buchstabe b nicht Zollgut werden oder nach\nMenge zollfrei, die dem Inhalt eines Haupt-                § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der Gestellung\nbehälters normaler Größe entspricht, jedoch                befreit sind, und auf diesen Schiffen zum\nbei Lastkraftwagen nur bis zu 50 Litern und                Motorenantrieb und zum Schmieren -          als\nbei Kraftomnibussen nur bis zu 100 Litern.\",               Treibstoff eingeführtes Schweröl auch zum\nb) in Absatz 3 Satz 1 der Nebensatz         , der im           Heizen - verwendet werden sollen und wenn\n11\nZollgebiet beheimatet ist,\" gestrichen,                    dafür keine bleibende Zollgutverwendung\nnach Absatz 1 oder auch 2 durch Erteilung\nc) Absatz 6 gestrichen.                                        eines Erlaubnisscheins bewilligt ist. Die Zoll-\nfreiheit ohne zollamtliche Uberwachung hängt\n5. Hinter § 70 wird folgender § 70 a eingefügt:                    ferner davon ab, daß die Betriebsstoffe nicht\n.. § 70a                               im deutschen Hoheitsgebiet unverzollt oder\nmit dem Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder\nTreibstoffe für Kühlanlagen                        Vergütung von Zoll bezogen worden sind und\n(1) Zollfrei sind Treibstoffe zum Betrieb von               die Fahrt nach den Umständen nicht zum Er-\nKühlanlagen in Landfahrzeugen oder Großbehäl-                   werb von Treibstoff unternommen worden\ntern, und zwar bis zu 50 Litern je Kühlanlage.                 ist.   II 1","Nr. 27 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1968                                                                                        345\nc) wird der bisherige Absatz 3 als Absatz 4 be-                                         b) der bisherige Absatz 2 als Absatz 3 bezeich-\nzeichnet,                                                                                 net.\nd) werden im neuen Absatz 4 die Worte „Ab-\nsätze l und 2\" ersetzt durch „Absätze 1 bis 3\".                              8. In der Anlage 1\na) erhält Nummer 3 die folgende Fassung:\n7. In§ 73 wird\na) nach Absatz l folgc~nder Absatz 2 eingefügt:                                                ,,3. die Durchfahrt durch den Freihafen Cux-\nhaven zu dem im Zollgebiet liegenden\n,, (2) Ohne     zollamlliche Uberwachung sind                                                   Teil des Amerikahafens und umgekehrt,\",\nzollfrei Treibstoffe im }fouptbehälter bis zu\neiner Menge, die dem Inhalt eines Haupt-                                           b) wird die Nummer 4 gestrichen.\nbehi.:ilters normaler Größe entspricht, und\nSchmierstoffe in üblichen Mengen, wenn sie\naus dem Zollausland in Luftfahrzeugen ein-\n§ 2\ngeführt werden, die nach § 6 Abs. 1 nicht Zoll-\ngut werden oder nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes                                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nvon der Gestellung befreit sind, und in diesen                               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nLuftfahrzeugen zum Motorenantrieb oder zum                                   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nSchmieren verwendet werden sollen. Die Zoll-                                 auch im Land Berlin.\nfreiheit ohne zollamtliche Uberwachung hängt\nfern2r davon ab, daß der Flug nach den Um-\n§ 3\nständen nicht zum Erwerb von Treibstoff\nunternommen worden ist.\",                                                         Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1968 in Kraft.\nBonn, den 7. Mai 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                    Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 20, ausgegeben am 4. Mai 1968\n24. 4. 68     Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Gemeinschafts-\nzollkontingente 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  329\n26. 3. 68     Bekanntmachung des Abkommens vom 24. 1./11. 3. 1957 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Anerkennung\nvon Ausweisen für Berliner Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  332\n30. 4. 68    Bekanntmachung der Vereinbarung über die Gründung einer Europäischen Organisation für\nexperimentelle photogrammetrische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 334\n30. 4. 68    Bekanntmachung des Zusatzprotokolls über die Abänderung und Berichtigung der am 12. Ok-\ntober 1953 unterzeichneten Vereinbarung über die Gründung einer Europäischen Organisa-\ntion für experimentelle photogrammetrische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      341","346                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar Hl50\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im     Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                         Bundesanzeiger     Inkraft-\nNr.        vom     tretens\n10. 4. 68 Vierte Verordnung                zur    Änderung  der   Eich-\ngeb ö h r<::)nordnung                                                        79       25. 4. 68 26.5. 68\nBundcs9csclzbl. 111 7141-2-14\n10. 4. 68 Zweite Verordnung zur Änderung der Gebühren-\nordnung für die amtliche Beglaubigung von Meß-\ngeräten für Elektrizität                                                     79       25.4. 68  26.5. 68\nB1111desqcse1zlil. 111 7141-:l-6\n18. 4. 68 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Änderung der Ersten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-\nlegung der Funkfrequenzen) - (3. Änderung)                                   79       25. 4. 68 21. 5. 68\n10. 4. 68 Verordnung zur Änderung der Verordnung über\ndas Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr von\nAffen                                                                        80       26. 4. 68 27.4.68\n22. 4. 68 Verordnung Nr. 9/68 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                   81       27. 4. 68  1. 5. 68\n10. 4. 68 Verordnung zur Änderung der Verordnung über\ndas Verbot der Einfuhr von Fleisch von Klauen-\nlieren aus Großbritannien                                                   82       30.4.68    1. 5. 68\n23. 4. 68 Verordnung Nr. 10/68 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                   82       30.4. 68   1. 5. 68\n1. 4. 68 Erste Durchführunqsverordnung des Luftfahrt-\nBundesamtes zur Verordnung über die elektroni-\nsche Ausrüstung der Luftfahrzeuge (Mindestfor-\nderungen für die Nachbildung der Betriebsbedin-\ngungen der elektronischen Ausrüstung der Luft-\nfahrzeuge)                                                                   82       30.4.68    1. 5. 68\n1. 4. 68 Zweite Durchfüllrungsverordnung des Luftfahrt-\nBundesamtes zur Verordnung über die elektroni-\nsche Ausrüstung der Luftfahrzeuge (Mindest-\nforderungen an VJIF-Sende- und Empfangsgeräte\nfür den Sprechvf~rkehr)                                                      82       30.4.68    1. 5. 68\n1. 4. 68 Drill.e Durchführungsverordnung des Luftfahrt-\nBundesamtes zur Verordnung über die elektroni-\nsche Ausrüstung der Luftfahrzeuge (Mindest-\nl'orderungen an VOR-Navigati.ons-Empfangsan-\nlagen)                                                                       82       30.4.68    1. 5. 68\n4. 4. 68 Schiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und\nSchirtahrtsdirektion Kiel für die Schiffahrt auf der\nSchlei                                                                       82       30, 4.68   1. 5. 68\n4. 4. 68 Schiffohrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und\nSch iflahrtsdirektion Kiel für die Eckernförder\nBucht und Stollergrundrinne                                                  82       30.4.68    1. 5. 68\nBun<lcsgesetzbl. lll 9511-1\n4. 4. G8 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Kiel über Sicherungsmaßnah-\nmen im Bereich der Dbungsgebiete in der Eckern-\nförder Bucht                                                                 82       30.4.68    1. 5. 68"]}