{"id":"bgbl1-1968-27-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":27,"date":"1968-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/27#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_27.pdf#page=5","order":3,"title":"Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 20","page":345,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 27 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1968                                                                                        345\nc) wird der bisherige Absatz 3 als Absatz 4 be-                                         b) der bisherige Absatz 2 als Absatz 3 bezeich-\nzeichnet,                                                                                 net.\nd) werden im neuen Absatz 4 die Worte „Ab-\nsätze l und 2\" ersetzt durch „Absätze 1 bis 3\".                              8. In der Anlage 1\na) erhält Nummer 3 die folgende Fassung:\n7. In§ 73 wird\na) nach Absatz l folgc~nder Absatz 2 eingefügt:                                                ,,3. die Durchfahrt durch den Freihafen Cux-\nhaven zu dem im Zollgebiet liegenden\n,, (2) Ohne     zollamlliche Uberwachung sind                                                   Teil des Amerikahafens und umgekehrt,\",\nzollfrei Treibstoffe im }fouptbehälter bis zu\neiner Menge, die dem Inhalt eines Haupt-                                           b) wird die Nummer 4 gestrichen.\nbehi.:ilters normaler Größe entspricht, und\nSchmierstoffe in üblichen Mengen, wenn sie\naus dem Zollausland in Luftfahrzeugen ein-\n§ 2\ngeführt werden, die nach § 6 Abs. 1 nicht Zoll-\ngut werden oder nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes                                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nvon der Gestellung befreit sind, und in diesen                               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nLuftfahrzeugen zum Motorenantrieb oder zum                                   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nSchmieren verwendet werden sollen. Die Zoll-                                 auch im Land Berlin.\nfreiheit ohne zollamtliche Uberwachung hängt\nfern2r davon ab, daß der Flug nach den Um-\n§ 3\nständen nicht zum Erwerb von Treibstoff\nunternommen worden ist.\",                                                         Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1968 in Kraft.\nBonn, den 7. Mai 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                    Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 20, ausgegeben am 4. Mai 1968\n24. 4. 68     Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Gemeinschafts-\nzollkontingente 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  329\n26. 3. 68     Bekanntmachung des Abkommens vom 24. 1./11. 3. 1957 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Anerkennung\nvon Ausweisen für Berliner Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  332\n30. 4. 68    Bekanntmachung der Vereinbarung über die Gründung einer Europäischen Organisation für\nexperimentelle photogrammetrische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 334\n30. 4. 68    Bekanntmachung des Zusatzprotokolls über die Abänderung und Berichtigung der am 12. Ok-\ntober 1953 unterzeichneten Vereinbarung über die Gründung einer Europäischen Organisa-\ntion für experimentelle photogrammetrische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      341"]}