{"id":"bgbl1-1968-27-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":27,"date":"1968-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/27#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_27.pdf#page=4","order":2,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1968-05-07T00:00:00Z","page":344,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["344                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 7. Mai 1968\nAuf Grund des § 3 Abs. 5, des § 5 Abs. 1, des § 24         Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß die Treib-\nAbs. 1 und des § 7B .Abs. l des Zollgesetzes vom              stoffe in besonderen Treibstoffbehältern einge-\n14. Juni 1961 (Bundesgeselzbl. I S. 737), zuletzt ge-         führt werden, die bei Landfahrzeugen mit den\nändert durch das Zehnte Gesetz zur Anderung des               Kühlanlagen fest verbunden, bei Großbehältern\nZoll gesctzes vom 23. J\\ pril 1968 (BundesgesetzbL I          in diesen eingebaut oder an diesen befestigt sind.\nS. 325). wird verordnet:                                      Werden die Treibstoffe aus einem Freihafen ein-\n§ 1\ngeführt, so hängt die Zollfreiheit ferner davon\nab, daß die Treibstoffe nachweisbar\nDie Allgemeine Zollordnung vom 29. November\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert            1. aus dem freien Verkehr des Zollgebiets ohne\ndurch die Elfte Verordnung zur Anderung der All-                  Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll in\ngemeinen Zollordnung vom 18. Dezember 1967 (Bun-                  den Freihafen ausgeführt worden sind oder\ndesgesetzbl. I S. 1226). wird wie folgt geändert:             2. in den in Satz 2 bezeichneten Treibstoffbehäl-\ntern aus dem Zollausland in den Freihafen ge-\n1. In § 3 Abs. 5 Nr. 1 und § 4 Abs. 5 Nr. 1 werden\nlangt sind.\njeweils hinter dem Wort „werden\" folgende\nWorte eingefügt: oder die nach § 6 Abs. 6 des\n11                                       (2) § 70 Abs. 3 gilt sinngemäß.\"\nGesetzes von der Gestellung befreit sind\".\n6. In § 72\n2. In § 6 Abs. 1 wird in Nummer 12 der Punkt durch\neinen Beistrich ersetzt und die folgende Num-              a) werden in Absatz 2 die Worte „im Haupt-\nmer 13 angefügt:                                                behälter normaler Größe\" ersetzt durch „im\nHauptbehälter bis zu einer Menge, die dem\n\"13. zollfreie Betriebsstoffe bei der Einfuhr in               Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe\nBeförderungsmitteln, die nach § 6 Abs. 6 des             entspricht,\",\nGesetzes von der Gestellung befreit sind.\"\nb) wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ein-\n3. In § 47 Abs. 7 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                    gefügt:\n,,Diese Zollfreiheit ist für Waren ausgeschlossen,               11 (3) Ohne    zollamtliche Uberwachung sind\ndie Personen mitführen, welche beruflich oder                   zollfrei\ndienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförde-\n1. Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer\nrungsmitteln oder auf Schiffen von Behörden\nMenge, die dem Inhalt eines Hauptbehäl-\noder als Begleiter von Reisegesellschaften oder\nters normaler Größe entspricht,\ndergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft\nüblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat                  2. Treibstoffe bis zu 30 Litern in Reserve-\neinreisen.\"                                                          behältern und\n3. Schmierstoffe in der für das einzelne Schiff\n4. In § 70 wird\nvorgesehenen Menge, Vorräte jedoch nur\na) in Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefaßt:                              bis zu insgesamt 2 Kilogramm,\n„Werden Landkn.ftfahrzeuge mit eigener Kraft              wenn sie aus dem Zollausland auf Schiften\naus dem Zollausland eingeführt, so sind ihre               eingeführt werden, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1\nTreibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer                  Buchstabe b nicht Zollgut werden oder nach\nMenge zollfrei, die dem Inhalt eines Haupt-                § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der Gestellung\nbehälters normaler Größe entspricht, jedoch                befreit sind, und auf diesen Schiffen zum\nbei Lastkraftwagen nur bis zu 50 Litern und                Motorenantrieb und zum Schmieren -          als\nbei Kraftomnibussen nur bis zu 100 Litern.\",               Treibstoff eingeführtes Schweröl auch zum\nb) in Absatz 3 Satz 1 der Nebensatz         , der im           Heizen - verwendet werden sollen und wenn\n11\nZollgebiet beheimatet ist,\" gestrichen,                    dafür keine bleibende Zollgutverwendung\nnach Absatz 1 oder auch 2 durch Erteilung\nc) Absatz 6 gestrichen.                                        eines Erlaubnisscheins bewilligt ist. Die Zoll-\nfreiheit ohne zollamtliche Uberwachung hängt\n5. Hinter § 70 wird folgender § 70 a eingefügt:                    ferner davon ab, daß die Betriebsstoffe nicht\n.. § 70a                               im deutschen Hoheitsgebiet unverzollt oder\nmit dem Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder\nTreibstoffe für Kühlanlagen                        Vergütung von Zoll bezogen worden sind und\n(1) Zollfrei sind Treibstoffe zum Betrieb von               die Fahrt nach den Umständen nicht zum Er-\nKühlanlagen in Landfahrzeugen oder Großbehäl-                   werb von Treibstoff unternommen worden\ntern, und zwar bis zu 50 Litern je Kühlanlage.                 ist.   II 1"]}