{"id":"bgbl1-1968-27-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":27,"date":"1968-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/27#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_27.pdf#page=3","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes","law_date":"1968-05-02T00:00:00Z","page":343,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1968                            343\nDritte Verordnung\nzur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 2. Mai 1968\nA~1f Grund der §§ 3 und 4 des Weinwirtschafts-           (3) Die Abgabe ist sechs Wochen nach Ablauf des\ngesetzes vom 29. August 1961 (Bundesgesetzbl. I          Kalendervierteljahres fällig, in dem die Abgabe-\nS. 1622), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-       schuld entstanden ist.\nderung des Weinwirtschaftsgesetzes vom 22. De-\nzember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1337), wird vom                                  § 5\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und             (1) Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Ein-\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministern           kaufs- od2r Ubernahmebelege (Belege) vollständig\nfür Wirtschaft und der Finanzen mit Zustimmung            zu sammeln und über die für die Berechnung der\ndes Bundesrctes und auf Grund des § 16 Abs. 3 des         Abgabe maßgeblichen Mengen Aufzeichnungen zu\nWeinwirtschaftsgesetzes vom Bundesminister für            machen. Aus den Aufzeichnungen müssen die Grund-\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:          lagen der Abgabenberechnung eindeutig und leicht\nnachprüfbar zu ersehen sein, und zwar für jede Lie-\n§ 1                            ferung mindestens Menge und Tag der Lieferung\nDie Meldungen über die Erzeugung und die Be-           sowie der Name und die Anschrift des Lieferanten.\nstände von Trauben, Traubenmost und Wein nach                (2) Die Aufzeichnungen sind bis spätestens sechs\nder Verordnung Nr. 134 der Kommission der Euro-           Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Oktober          abzuschließen. Aus dem Abschluß muß hervorgehen,\n1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften           daß die Abgabeschuld vollständig erfüllt ist. Uber-\nS. 2604} sind schriftlich mit Angabe der jeweiligen       zahlungen sind auf den nächsten Abrechnungszeit-\nBetriebsart bis zum 15. Januar der für den Ort des        raum vorzutragen.\nBetriebes nach Landesrecht zuständigen Behörde zu\n(3) Der Abgabeschuldner hat die Belege und Auf-\nerstatten; dabei sind die jeweils am 31. Dezember\nzeichnungen bis zum Ende des fünften Jahres nach\nvorhandenen Bestände anzugeben.\nAblauf des Jahres aufzuheben, in dem die Zahlung\nfällig geworden ist.\n§ 2\nMit den nach § 1 zu erstattenden Bestandsmeldun-                                § 6\ngen ist gleichzeitig der für Traubenmost und Wein,           Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 des\nv.usgenommen Wein zur Herstellung von Weinessig,          Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nvorhandene Lagerraum der Weinhandelsbetriebe,             oder fahrlässig\nderWinzergenossenschaften und derWein anbauen-\nden Betriebe getrennt nach Faß- und Tankraum zu           1. entgegen § 1 eine Meldung über die Erzeugung\nmelden.                                                       oder die Bestände von Trauben, Traubenmost\noder Wein,\n§  3                            2. entgegen § 2 eine Meldung über den vorhande-\nDie nach Landesrecht zuständigen Behörden stel-            nen Lagerraum\nlen die Angaben in den Meldungen nach den §§ 1            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nund 2 zusammen und teilen die Ergebnisse dem              rechtzeitig erstattet.\nStatistischen Bundesamt mit.\n§ 7\n§ 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Die Abgabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Wein-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nwirtschaftsgesetzes ist an den Stabilisierungsfonds       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes\nfür Wein zu entrichten.                                   auch im Land Berlin.\n(2) Die Abgabeschuld entsteht mit Ablauf des Ka-\nlendervierteljahres, in dem das Erzeugnis im Sinne                                 § 8\ndes § 3 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwert-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545)       kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Ver-\ngeliefert ist. Bei der Berechnung der Abgabe ist von      ordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsge-\nder Summe der Lieferungen in einem Kalendervier-          setzes vom 19. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 999)\nteljahr auszugehen.                                       außer Kraft.\nBonn, den 2. Mai 1968\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nNeef"]}