{"id":"bgbl1-1968-26-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":26,"date":"1968-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über eine Holzstatistik","law_date":"1968-04-30T00:00:00Z","page":333,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["333\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                              Z1997 A\n1968                          Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1968                                                                                    Nr.26\nTag                                                      Inhalt                                                                                  Seite\n30.4. 68  Gesetz über eine Holzstatistik                                                                                                           333\n3. 5. 68 Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968) . . . . . . . . .                                       334\n25. 4. 68  Verordnung zur Neufestsetzung des Zeitpunktes für das Außerkrafttreten der Zulassung von\nAmeisensäure als Zusatz zu Lebensmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   339\nBundcsgcsclzbl. III 2125-4-31\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             340\nGesetz\nüber eine Holzstatistik\nVom 30. April 1968\nDer Bundestag hat           das      folgende Gesetz       be-                                                   § 5\nschlossen:                                                            Bei den Erhebungen nach § 2 Nr. 1 werden bis zu\n§ 1                                  10 000 Erzeugerbetriebe befragt. Die Erzeugnisse der\nIn der Forst- und Holzwirtschaft werden Erhe-                    nicht befragten Betriebe werden geschätzt.\nbungen als Bundesstatistik durchgeführt.\n§ 6\n§ 2                                    Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12\nDie Erhebungen erl dssen vierteljährlich folgende                Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-\nSachverhalte:                                                       zwecke (StatGes) durch die erhebenden Behörden\n1. den Einschlag und die Veräußerung von Rohholz                    an die zuständigen obersten Bundes- und Landes-\nin Erzeugerbetrieben,                                           behörden ohne Nennung des Namens des Auskunfts-\n2. die Zugänge, Abgänge und Bestände an Rohholz                     pflichtigen ist zugelassen.\nund an Erzeugnissen des holzbearbeitenden Ge-\n§ 7\nwerbes in Herstellerbetrieben.\nDie Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-\n§ 3\nnungen nach § 6 Abs. 2 StatGes zu erlassen, bleibt\nunberührt.\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\n§ 8\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates                                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n1. die Einstellung von Erhebungen, deren Ergeb-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nnisse nicht mehr benötigt werden, anzuordnen,\n2. anzuordnen, daß die Erhebungen nach § 2 in grö-                                                                  § 9\nßeren als den vorgesehenen Zeitabständen durch-                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.\nzuführen sind, wenn dies für die Gewinnung\nzuverlässiger Ergebnisse ausreicht.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n§ 4\nsind gewahrt.\nAuskunftspflichtig sind                                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n1. für die Erhebungen nach § 2 Nr. 1 die Leiter der\nBetriebe, die Rohholz erzeugen,                                 Bonn, den 30. April 1968\n2. für die Erhebungen nach § 2 Nr. 2 die Leiter der                                         Der Bundespräsident\nBetriebe, in denen Erzeugnisse des holzbear-                                                                Lübke\nbeitenden Gewerbes hergestellt werden, wenn\nbei Sägewerken der jährliche Einschnitt - ein-                    Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nschließlich Lohnschnitt - mindestens 1 000 Fest-                                                           Brandt\nmeter, bei den übrigen Betrieben die Zahl der                        Der Bundesminister für Ernährung,\nBeschäftigten im holzbearbeitenden Gewerbe                                     Landwirtschaft und Forsten\nmindestens zehn beträgt.                                                                     Hermann Höcherl","334                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nGesetz\nüber die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages\n(Diätengesetz 1968)\nVom 3. Mai 1968\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           (3) Absatz 1 Satz 1_ und 2 wird nicht angewandt,\nsen:                                                     wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Bundestag\nauf Grund des § 46 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Bundes-\nErster Abschnitt                      wahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I\nAufwandsentschädigung,                    S. 383), zuletzt geändert durch das Gesetz über das\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung,             Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes\nUnfallversicherung                     der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes\nvom 16. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 65), verliert.\nDer Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn\n§ 1                            ein Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen nach\nDie Mitglieder des Bundestages haben Anspruch          § 46 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Bundeswahlgesetzes\nauf eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie           nach sich ziehen kann.\nbeträgt dreiunddreißigeindrittel vom Hundert des\nAmtsgehalts eines Bundesministers. Der Präsident\ndes Bundestages erhält den dreifachen, seine Stell-                               § 3\nvertreter erhalten den eineinhalbfachen Betrag.\n(1) § 2 wird nicht angewandt, wenn ein Mitglied\ndes Bundestages stirbt. Seine Hinterbliebenen er-\n§ 2                            halten die noch nicht abgerechneten Aufwandsent-\nschädigungen nach diesem Gesetz. Sein überlebender\n(1) Mitglieder, die aus dem Bundestag ausschei-        Ehegatte, seine ehelichen sowie die für ehelich\nden, erhalten, wenn sie dem Bundestag mindestens         erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kin-\nein Jahr angehört haben, die Aufwandsentschädi-          der erhalten ein Sterbegeld in Höhe der dreifachen\ngung bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf         Aufwandsentschädigung nach § 1. An wen die Zah-\ndes Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Für           lungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident. Sind\njedes weitere Jahr der Mitgliedschaft zum Bundestag      Hinterbliebene im Sinne des Satzes 2 nicht vorhan-\nwird die Aufwandsentschädigung für einen weite-          den, kann auf Antrag sonstigen Personen, die die\nren Monat geleistet. Zeiten, für die nach den Sätzen     Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung\n1 und 2 Zahlungen geleistet worden sind, werden          getragen haben, das Sterbegeld bis zur Höhe ihrer\nangerechnet. Auf Antrag kann der Präsident die           Aufwendungen gewährt werden.\nZahlung der nach den Sätzen 1 und 2 zustehenden\nAufwandsentschädigung in einer Summe genehmi-                (2) Der Präsident kann die Rückzahlung von Be-\ngen. Tritt das ehemalige Mitglied wieder in den          trägen erlassen, die dem verstorbenen Mitglied im\nBundestag ein, ruht bei monatlicher Zahlung der          voraus überwiesen wurden.\nAnspruch nach den Sätzen 1 und 2. Wurde das ehe-\nmalige Mitglied in einer Summe abgefunden, ist der\nBetrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde,\nzu erstatten. ~)er Präsident bestimmt, in welchen                                  § 4\nTeilbeträgen die Summe zu erstatten ist.                    Für die Mitglieder des Bundestages wird eine\n(2) Stirbt ein ehemaliges Mitglied, kann der Prä-      Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Ver-\nsident unter Bestimmung der Bezugsberechtigten           sicherungsgrundlage geschaffen. Die Mitglieder\ndie Lei?tungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 fortsetzen     leisten dazu einen Beitrag von fünfundzwanzig vom\noder bei Abfindung in einer Summe in vollem Um-          Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1. Der\nfang belassen.                                           Vorstand des Bundestages kann diesen Beitrag er-","Nr. 26 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1968                           335\nhöhen. Der Bundestag leislct zur Alters- und Hinter-                                § 8\nbliebenenversorgung einen Zuschuß als Aufwands-\n(1) Hat ein Mitglied während seiner Zugehörig-\nenlschädigung.\nkeit zum Bundestag ohne sein Verschulden eine\nGesundheitsbeschädigung erlitten, die seine Arbeits-\n§ r:\n,)\nkraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß\nes sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus\n(l) Die Mitglieder des Bundestages erhalten nach      dem Bundestag die bei seiner Wahl zum Bundestag\nihrem Ausscheiden aus dem Bundestag ein Ruhe-            ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so\ngeld, wenn sie                                           erhält es unabhängig von den in § 5 Abs. 1 vor-\n1. das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet und        gesehenen Voraussetzungen ein Ruhegeld, dessen\ndem Bundestag mindestens acht Jahre angehört         Höhe sich nach § 7 Abs. 1 richtet, mindestens jedoch\noder                                                 fünfunddreißig vom Hundert der Aufwandsentschä-\ndigung nach § 1.\n2. das sechzigste Lebensjahr vollendet und dem\nBundestag mindestens zwölf Jahre angehört oder          (2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Bundes-\ntages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraus-\n3. das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und\nsetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1\ndem Bundestag mindestens sechzehn Jahre an-\nerfüllt, eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des\ngehört haben.\nAbsatzes 1, so erhält es ein Ruhegeld, dessen Höhe\nEine Mitgliedschaft zum Bundestag von mehr als           sich nach § 7 Abs. 1 richtet.\neinem halben Jahr gilt als volles Jahr.\n(3) § 7 Abs. 2 bis 4 wird entsprechend angewandt.\n(2) Bei einem späteren Wiedereintritt in den\nBundestag ruht der Anspruch auf Ruhegeld für die\nDauer der Mitgliedschaft.                                                           § 9\n(1) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds\noder ehemaligen Mitglieds des Bundestages erhält\n§ 6                            sechzig vom Hundert des Ruhegeldes, sofern der\nScheidet ein Mitglied aus dem Bundestag aus,          Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Anspruch\nauf Ruhegeld hatte oder die Voraussetzungen für\nso ist der Austritt aus der Altersversorgung bis zum\nEintritt des Versorgungsfalles zulässig. Eigene Bei-     die Gewährung eines Ruhegeldes erfüllte.\nträge werden zinslos erstattet. Im Falle des Wieder-        (2) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds\neintritts in den Bundestag beginnen die Fristen für      oder ehemaligen Mitglieds des Bundestages, das\ndie Mitgliedschaftsdaucr nach § 5 Abs. 1 erneut zu       unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung\nlaufen.                                                  der Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1 erfüllt,\nerhält sechzig vom Hundert des Ruhegeldes, dessen\n§ 7\nHöhe sich aus § 7 Abs. 1 ergibt.\n(1) Das Ruhegeld beträgt nach einer achtjährigen         (3) Hat ein Mitglied des Bundestages die Voraus-\nMitgliedschaft im Bundestag fünfunddreißig vom           setzungen des § 5 Abs. 1 noch nicht erfüllt, so erhält\nHundert der Aufwandsentschädigung nach § 1. Es           der überlebende Ehegatte sechzig vom Hundert des\nerhöhl sich mit jedem weitenm Jahr der Mitglied-         Mindestruhegeldes nach § 7 Abs. 1.\nschaft vom neunten bis zum sechzehnten Jahr um              (4) Die Vollwaisen erhalten zwanzig und die\nfünf vom Hundert bis au.f fünfundsiebzig vom Hun-        Halbwaisen zwölf vom Hundert des Ruhegeldes\ndert der Aufwandsentschädigung. Für die Zeit, in         nach den Absätzen 1 bis 3.\nder der Präsident und seine Stellvertreter ihr Amt\nwahrgenommen haben, erhalten sie entsprechend               (5) § 7 Abs. 2 bis 4 wird entsprechend angewandt.\nihrer Beitragsleistung das dreifache oder eineinhalb-\nfache Ruhegeld. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird angewandt.\n§ 10\n(2) Das Ruhegeld wird vom ersten des auf das\nanspruchsbegründende Ereignis folgenden Monats              Die Anrechnung von Einkommen oder Versor-\nbis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der            gungsbezügen aus einer Verwendung im öffent-\nBerechtigte stirbt.                                      lichen oder einem ähnlichen Dienst oder von Renten\naus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder\n(3) Der Anspruch auf Ruhegeld ruht während der\nZeit, für die nach § 2 ein Anspruch auf Aufwands-        aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenen-\nentschädigung besteht.                                   versorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes\nauf das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversor-\n(4) Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebe-      gung nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen. Das\nnenversorgung nach diesem Gesetz sind ausge-             gleiche gilt für die Anrechnung des Ruhegeldes und\nschlossen, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im       der Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz\nBundestag auf Grund des § 16 Abs. 2 Nr. 3 oder 4         auf Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im\ndes Bundeswahlgesetzes verliert oder, falls es dem       öffentlichen oder einem ähnlichen Dienst. Im übrigen\nBundestag noch angehört hätte, verlieren würde.          werden die für Bundesbeamte geltenden versor-\nEigene Beiträge werden jedoch zinslos erstattet.         gungsrechtlichen Vorschriften auf das Ruhegeld und","336                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ndie Hintorbliebt~nenversorgung sinngemäß ange-           zungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesen-\nwandt, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes      heitsliste ausgelegt wird. Trägt sich ein Mitglied\nergibt.                                                  des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein,\nwerden ihm sechs vom Hundert vom monatlichen\nTagegeldpauschale einbehalten. Der einbehaltene\n§ 11                           Betrag erhöht sich auf zehn vorn Hundert, wenn ein\nDie Mitglieder des Bupdestages werden gegen           Mitglied an einem Plenarsitzungstag sich nicht in\nUnfall versichert. Sie können schriftlich erklären,      die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht\nwer im Falle ihres Todes bezugsberechtigt sein soll.     beurlaubt war. Die Eintragung in die Anwesenheits-\nLiegt keine Erklärung vor, sind die Erben bezugs-        liste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt\nberechtigt.                                               durch Amtieren als Präsident oder als Schriftführer,\ndurch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung\ndes Bundestages, durch Teilnahme an einer nament-\n§ 12                           lichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namens-\nDer Präsident kann in besonderen Fällen Mit-          aufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste\ngliedern des Bundestages einmalige Unterstützun-          eines Ausschusses oder durch eine Dienstreisegeneh-\ngen, ausgeschiedenen Mitgliedern und ihren Hinter-        migung für den Sitzungstag.\nbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende             (2) Einern Mitglied des Bundestages, das an\nUnterhaltszuschüsse gewähren.                             einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl\nmit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden fünf vom\nHundert des monatlichen Tagegeldpauschales abge-\nzogen. Das gilt nicht, wenn der Präsident das Mit-\nglied beurlaubt hat oder ein Abzug nach Absatz 1\nZweiter Abschnitt\nerfolgt.\nUnkosten- und Tagegeldpauschale\nsowie Reisekosten                                             § 16\nBezieht ein Mitglied des Bundestages an einem\n§ 13\nTag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des\n(1) Außer der Aufwandsentschädigung nach § 1          Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungs-\nerhalten die Mitglieder des Bundestages monatlich         gelder aus anderen öffentlichen Mitteln, werden\nals weitere Aufwandsentschädigungen                       sechs vom Hundert vom monatlichen Tagegeld-\n1. ein Unkostenpauschale zur Abgeltung personel-          pauschale einbehalten, jedoch höchstens bis zum Be-\nler und sachlicher Bürokosten,                       trag der aus anderen öffentlichen Mitteln geleisteten\nTage- oder Sitzungsgelder. Die Sonderregelung des\n2. ein Tagegeldpauschale zur Abgeltung von Auf-           § 19 bleibt hiervon unberührt.\nwendungen, die mit der Tätigkeit als Mitglied\ndes Bundestages zusammenhängen und nicht\ndurch das Unkostenpauschale nach Nummer 1                                    § 17\noder das Reisekostenpauschale nach Nummer 3\nabgegolten sind,                                        (1) Die Mitglieder des Bundestages haben das\nRecht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der\n3. ein Reisekostenpauschale, das sich nach der Ent-      Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-\nfernung zwischen dem Wohnsitz und dem Sitz des       post. Benutzen sie in Ausübung des Mandats inner-\nBundestages bemißt, zusätzlich zu den Rechten        halb des Bundesgebietes Flugzeuge oder Schlafwa-\nnach § 17 Abs. 1.                                    gen, so werden die Kosten gegen Nachweis erstattet.\n(2) Das Nähere regelt der Vorstand des Deutschen      Die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 entstehen mit\nder Annahme der Wahl und erlöschen vierzehn Tage\nBundestages nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes\n(Bundeshaushai tsplan).                                  nach dem Ablauf der Wahlperiode. Im Falle der\nAuflösung des Bundestages stehen den Mitgliedern\ndiese Rechte bis zum Ablauf des vierzehnten Tages\nnach der Neuwahl zu. Der Präsident, seine Stellver-\n§ 14\ntreter, die Mitglieder und die stellvertretenden Mit-\nDas Unkostenpauschale wird nicht geleistet an         glieder der gemäß den Artikeln 45 und 45 a des\nMitglieder des Bundestages, die im letzten Viertel-      Grundgesetzes eingesetzten Ausschüsse haben diese\njahr der Wahlperiode in den Bundestag eintreten,         Rechte bis zum Ablauf des vierzehnten Tages nach\nwenn der Bundestag, abgesehen von den in § 17            dem Zusammentritt' des neuen Bundestages.\nAbs. 1 aufgeführten Ausschüssen, seine Tätigkeit\nbereits abgeschlossen hat.                                   (2) Für die Dauer der Berechtigung zur Freifahrt\ndarf ein Mitglied des Bundestages die Erstattung\nvon Fahrkosten der Deutschen Bundesbahn und der\nDeutschen Bundespost für Reisen innerhalb des Bun-\n§ 15\ndesgebietes von anderer Seite nicht annehmen. Das\n(1) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesen-           gleiche gilt, wenn Kosten für die Benutzung von\nheitsliste ausgelegt. Dc~r Präsident bestimmt im Be-     Flugzeugen oder Schlafwagen nach Absatz 1 erstat-\nnehmen mit dem Altcstenrnt, welche Tage als Sit-         tet werden.","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1968                          337\n§ 18                             (4) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist\n(1) Mit dem Reisekostenpauschale sind, unbescha-\n1\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten die-\ndet der in § 19 getroffenen Regelung, alle Unkosten,    ses Gesetzes zu stellen.\ndie den Mitgliedern für Fahrten im Wahlkreis und\nim Raume Bonn entstehen, abgegolten. Die Pauschal-\nsätze werden nach Zonen gestaffelt.                                               § 21\n(2) Auf Antrag wird den Mitgliedern des Bundes-         Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag, die vor\ntages das Reisekostenpauschale entsprechend der         dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden\nEntfernung zwischen dem Amtssitz des Kreiswahl-         berücksichtigt.\nleiters des Wahlkreises, in dem sie als Bewerber\naufgestellt waren, und dem Sitz des Bundestages\ngewährt.                                                                          § 22\nDer Präsident gewährt auf Antrag ehemaligen\n§ 19\nMitgliedern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(1) Dienstreisen von Mitgliedern des Bundestages     aus dem Bundestag ausgeschieden sind, sowie deren\nbedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsi-           Hinterbliebenen vom Ersten des Monats der Antrag-\ndenten.                                                 stellung an Leistungen aus der Alters- und Hinter-\n(2) Bei Inlandsdienstreisen gelten die Tagegelder    bliebenenversorgung nach diesem Gesetz. Sofern\ndurch das Tagegeldpauschale als abgegolten. Die         bereits Zahlungen aus der Todesfallversicherung\nMitglieder erhalten jedoch in entsprechender An-        geleistet worden sind, ruht der Anspruch auf Hint~r-\nwendung des § 10 des Bundesreisekostengesetzes          bliebenenversorgung in Höhe des gezahlten Betrages.\nvom 20. Mä_rz 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133) Uber-\nnachtungsgeld nach Stufe E.\n(3) Bei Auslandsdienstreisen erhalten die Mitglie-                             § 23\nder Tagegelder in Höhe der Stufe E der Sonderbe-           (1) Die in den §§ 1 und 13 geregelten Ansprüche\nstimmungen für Auslandsdienstreisen der Beamten         entstehen mit dem Tag der Annahme der Wahl,\nsowie die Fahrkosten I. Klasse von der Bundes-          auch wenn die Wahlperiode des letzten Bundestages\ngrenze bis zum Tagungsort und zurück. Für die Mit-      noch nicht abgelaufen ist. Ausgeschiedene Mitglie-\nglieder der Beratenden Versammlung des Europa-          der erhalten die Aufwandsentschädigungen bis zum\nrates und der Versammlung der Westeuropäischen          Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind.\nUnion setzt der Vorstand des Bundestages die Reise-\nkostenvergütung fest.                                      (2) Die nach diesem Gesetz zu leistenden Auf-\nwandsentschädigungen werden monatlich im voraus\n(4) Auf Antrag werden bei Auslandsdienstreisen       gezahlt. Ist nur ein Teil der monatlichen Aufwands-\ndie Kosten für die Benutzung von Flugzeugen und         entschädigungen zu leisten, wird für jeden Kalen-\nSchlafwagen erstattet. Die Höhe der Flugkosten ist      dertag ein Dreißigste! gezahlt. Der Endbetrag wird\nbei Auslandsdienstreisen und hei Dienstreisen nach      auf volle Deutsche Mark aufgerundet.\nBerlin der äußerste Betrag, der für Fahrkosten er-\nstattet wird. Bei Schiffsreisen ins Ausland werden\ndie Sonderbestimmungen für Auslandsdienstreisen\nder Beamten sinngemäß angewandt.                                                  § 24\nDie Entschädigung nach § 1 sowie die Leistungen\nnach den §§ 5 bis 10 werden auf volle zehn Deutsche\nMark aufgerundet.\nDritter Abschnitt\nlJbergangs- und Schlußbestimmungen\n§ 25\n§ 20\nEin Verzicht auf die Entschädigung nach § 1 sowie\n(1) Die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende    auf die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 ist unzu-\nTodesfallversicherung wird auf Antrag des Ver-          lässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht\nsicherten mit der Maßgabe fortgesetzt, daß das zu       übertragbar.\nzahlende Ruhe- und Witwengeld entsprechend der\nZahl und Höhe der seit Ink ra.fttreten dieses Gesetzes\ngeleisteten monatlichen Beiträge der Versicherungs-                               § 26\nnehmerin zu der Todesfallversicherung gekürzt              Der Vorstand des Bundestages kann außer in den\nwerden.                                                 in § 13 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 aufgeführten Fällen\n(2) Die Todesfallversicherung nach Absatz 1 kann     Ausführungsbestimmungen erlassen.\nvon den Versicherten auch auf eigene Kosten oder\nbeitragsfrei fortgesetzt werden.\n(3) Setzt das Mitglied die Todesfallversicherung                               § 27\nnicht fort, wird ihm ein Betrag in Höhe des auf            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nseinen Beiträgen beruhenden Rückkaufswertes er-         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nstattet.                                                (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.","338                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 28                           bis 4, des § 20 Abs. 4, die am Tage nach der Ver-\nkündung des Gesetzes in Kraft treten, mit Wirkung\nDieses Ccsctz  tritt mil Ausnahme des § 15 Abs. 1     vom 1. Januar 1968 in Kraft. Gleichzeitig tritt das\nhinsichtlich der Worte „ vom Zeitpunkt der Aus-         Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des\nlegung an\", des   § 16 Satz 1, letzter Halbsatz, des    Bundestages vom 25. März 1964 (Bundesgesetzbt I\n§ 17 Abs. 1 Satz 2, des § 18 Abs. 2, des § 19 Abs. 2    S. 230) außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. Mai 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}