{"id":"bgbl1-1968-25-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":25,"date":"1968-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/25#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_25.pdf#page=3","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) (6. UStDV)","law_date":"1968-04-25T00:00:00Z","page":327,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 25 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1968                          327\nSechste Verordnung\nzur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)\n(6. UStDV)\nVom 25. April 1968\nAuf Grund des § 3 Abs. 11 S<ltz 2 und des § 26                                   § 5\nAbs. 1 des Umsatzsleuergeselzes (Mehrwertsteuer)                    Straßenstrecken in Zollfreigebieten\nvom 29. Mai 1967 (Bundesgesel:zbl. I S. 545), geän-\ndert durch dds Gesetz zur Anderung des Umsatz-              Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderun-\nsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 18. Oktober          gen mit Kraftfahrzeugen von und zu Zollfreigebie-\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 991), verordnet die Bun-      ten sowie zwischen Zollfreigebieten sind die\ndesregierung:                                            Streckenanteile in den Zollfreigebieten als inlän-\ndische Beförderungsstrecken anzusehen.\nZu § 3 Abs. 11 des Gesetzes\n§ 6\n§ 1\nKurze inländische und ausländische Strecken\nInländische Verbindungsstrecken                          im Verkehr mit Wasserfahrzeugen\nIm grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr ist         (1) Im grenzüberschreitenden Passagier- und\ndie Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im            Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen zwischen inlän-\nAusland, die über inländisches Gebiet führt, als aus-    dischen Häfen sind\nländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn            1. inländische Beförderungsstrecken als ausländische\ndiese Verbindungsslrecke den nächsten oder ver-              Beförderungsstrecken anzusehen, wenn der in-\nkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt und die              ländische Streckenanteil die Länge von zehn Kilo-\nLänge des inländischen Streckenanteils dreißig               metern nicht überschreitet;\nKilometer nicht überschreitet. Dies gilt nicht für       2. ausländische Beförderungsstrecken als inländische\nPersonenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraft-             Beförderungsstrecken anzusehen, wenn der aus-\nfahrzeugen.                                                   ländische Streckenanteil nicht länger als zehn\n§ 2                                 Kilometer und der inländische Streckenanteil\nAusländische Verbindungsstrecken                    länger als zehn Kilometer ist.\nIm grenzüberschreilenden Beför~erungsverkehr ist          (2) Im grenzüberschreitenden Passagier- und Fähr-\ndie Verbindungsstrecke zwischen 1zwei Orten im In-       verkehr innerhalb eines inländischen Hafens sind\nland, die über ausländisches Gebiet führt, als in-       ausländische Beförderungsstrecken als inländische\nländische Beförderungsslrecke anzusehen, wenn die        Beförderungsstrecken anzusehen.\nLänge des ausländischen Streckenanteils zehn Kilo-           (3) In allen übrigen Fällen des grenzüberschrei-\nmeter nicht überschreitet. Dies gilt nicht für Per-      tenden Passagier- und Fährverkehrs mit Wasser-\nsonenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraft-           fahrzeugen für die Seeschiff ahrt sind inländische\nfahrzeugen.                                              Beförderungsstrecken als ausländische Beförde-\n§ 3                            rungsstrecken anzusehen.\nAnschlußstrecken im Schienenbahnverkehr                (4) Inländische Häfen im Sinne dieser Vorschrift\nIm grenzüberschreitenden Personenbeförderungs-        sind auch Freihäfen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 des Zoll-\nverkehr mit Schienenbahnen sind anzusehen                gesetzes).\n1. als inländische Beförderungsstrecken die An-\nschlußstrecken im Ausland, die von inländischen                      Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes\nEisenbahnverwaltungen betrieben werden, sowie\n§ 7\nSchienenbahnstrecken in Zollfreigebieten;\n2. als ausländische Beförderungsstrecken die An-                Durchfuhr durch das Ausland, Beförderung\nschlußstrecken im Inland, die von ausländischen          zu einem anderen inländischen Bestimmungsort\nEisenbahnverwaltungen betrieben werden.                  Keine Beförderungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des\nGesetzes sind\n§ 4\n1. die Beförderung von Gegenständen im grenzüber-\nKurze inländische Straßenstrecken                   schreitenden Beförderungsverkehr, bei der Ab-\nsende- und Bestimmungsort im Inland liegen und\nBei Beförderungen von Personen im grenzüber-\ndie ausländisches Gebiet nur im Wege der Durch-\nschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahr-\nzeugen sind inländische Streckenanteile, die in einer         fuhr berührt;\nFahrtrichtung nicht länger als zehn Kilometer sind,      2. die Beförderung von Gegenständen im grenzüber-\nals ausländische Beförderungsstrecken anzusehen.              schreitenden Beförderungsverkehr oder im inter-\nDie Vorschrift des § 5 bleibt unberührt.                      nationalen Eisenbahnfrachtverkehr vom Ausland","328                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nin das Inland i.rnf Grund einer nachträglichen Ver-   oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2\nfi.igunu :w einem i.indcrcn als dem ursprünglich      Satz 2 des Gesetzes oder im Rahmen einer Lohn-\nhn Frachtbrief cmgeqcbencn Bestimmungsort, so-        veredelung im Sinne des § 7 des Gesetzes vor der\nweit die Koslcm dieser Beförderung nicht nach         Ausfuhr befördert, umgeschlagen oder gelagert\n§ 11 des Gesetzes von der Einfuhrumsatzsteuer         wird.\nerfaßt worden sind.\nGeltung im Land Berlin\nZu § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes                                       § 9\n§ 8                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nGegenstand der Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Um-\n:Ein Gegenstand der Ausfuhr, Durchfuhr oder Ein-       satzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)\" auch im Land\nfuhr liegt vor, wenn der Gegenstand im grenzüber-        Berlin.\nschreitenden Beförderungsverkehr oder internatio-\nnalen Eisenbahnfruchtverkehr im Sinne des § 4                                Inkrafttreten\nNr. 5 des Gesetzes befördert, umgeschlagen oder\ngelagert wird. Ein Ge9enstand der Ausfuhr ist auch                               § 10\nder Gegenstand, der im Rahmen einer Bearbeitung            Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1968 in Kraft.\nBonn, den 25. April 1968\nFür den ·Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}