{"id":"bgbl1-1968-25-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":25,"date":"1968-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_25.pdf#page=1","order":2,"title":"Zehntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes","law_date":"1968-04-23T00:00:00Z","page":325,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["325\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                          Ausgq;chcn zu ßonn am 30.April 1968                                                                                            1 Nr.25\nTag                                                          In h a 1 t                                                                                       Seite\n23. 4. 68   Zehntes Gest\\Lz zur Änderung des Zollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 325\nIl1mdesu()S()lzhl. IJl 613-1\n25. 4. 68   Sechste Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer} (6. UStDV)                                                            327\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil lI Nr. 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    329\nRechtsvorschrifLen der Duropäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        329\nZehntes Gesetz\nzur Änderung des Zollgesetzes\nVom 23. April 1968\nDer Bundestag hat das                    folgende  Gesetz    be-                                    gerneinschaft irn Rahmen der Be-\nschlossen:                                                                                             ziehungen der Gemeinschaft zu der\nRepublik Nigeria festgesetzten Höhe,\nArtikel 1                                                          b) bis zur Höhe des jeweils angewende-\nDas Zollgesetz vorn 14. Juni 1961 (Bundesgesetz-                                                    ten Außenzollsatzes, soweit die Bun-\nblatt I S. 737), zuletzt geändert durch das Neunte                                                     desrepublik nach Artikel 12 Abs. 2\nGesetz zur Änderung des Zollgesetzes vorn 13. De-                                                      des vorgenannten Assoziierungsabkom-\nzember 1967 (Bundesgesctzb]. I S. 1205), wird wie                                                      rnens von <lern Rat oder von der\nfolgt geändert:                                                                                        Kornrnission der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft zu diesen Zoll-\n1. § 21 wird wie fdgt geändert:                                                                        satzerhöhungen ermächtigt ist,\na) Absatz 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:                                                 c) in dringenden Fällen nach Maßgabe\n„7. für die in Artikel 2 des Abkommens zur                                                     des Artikels 5 Abs. 3 des vorgenann-\nGründung einer Assoziation zwischen der                                                   ten Internen Abkornrnens bis zur Höhe\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und                                                  des jeweils angewendeten Außenzoll-\nder Republik Nigeria vom 16. Juli 1966                                                    satzes,\n(Bundesgesetzbl. 1968 II S. 233) bezeichne-                                       wenn in einem Wirtschaftsbereich der\nten Waren -             in Ubereinstimmung mit                                    Gemeinschaft oder eines oder mehrerer\ndern Internen Abkornrnen über die zur                                             Mitgliedstaaten ernste Störungen auftre-\nDurchführung des Abkornrnens zur Grün-                                             ten oder die äußere finanzielle Stabilität\ndung einer Assoziation zwischen der Euro-                                          der Mitgliedstaaten durch ernste Störun-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der                                           gen beeinträchtigt wird oder Schwierig-\nRepublik Nigeria zu treffenden Maßnah-                                            keiten auftauchen, welche die wirtschaft-\nmen und die dabei anzuwendenden Ver-                                              liche Lage eines bestirnrnten Gebietes be-\nfahren - Zollsätze angewendet werden                                              trächtlich verschlechtern können, und\na) bis zu der nach Artikel 12 Abs. 2                                              wenn die Anwendung der Zollsätze nach\ndes vorgenannten Assoziierungsabkom-                                           Buchstaben b und c zur Abwendung oder\nmens von dem Rüt oder von der Kom-                                             Beseitigung der vorbezeichneten Störun-\nmission der Europäischen Wirtschafts-                                          gen und Schwierigkeiten erforderlich ist.\"","326                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nb) In Abs,llz 7 wird die Angabe „Nm. 4 bis 6\"                                    Artikel 2\nersetzt durch: ,,Nrn. 4 bis 7\".\nDieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\n2. In§ 77 wird in Absatz 4 folgende Nummer 7 ein-           Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngefürJ t:                                                gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\n„ 7. insoweit ündern, c.ils es nach dem Abkommen         werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nzur Gründung einer Assoziation zwischen der         Dber lei tungsgesetzes.\nEuropüischen Wirtschaftsgemeinschaft und\nder Republik Nigeria vom 16. Juli 1966\n(Bundesges(~tzbl. 1968 TI S. 233) und den in der\nSchlußakte aufgeführten Zusatzdokumenten                                    Artikel 3\nund dem Internen Abkommen zur Durchfüh-               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nrung des Abkommens erforderlich ist.\"               dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. April 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür wissenschaftliche Forschung\nStoltenberg\nFür den Bundesmin-ister der Finanzen\nDer Bundesminister des Innern\nBenda"]}