{"id":"bgbl1-1968-24-6","kind":"bgbl1","year":1968,"number":24,"date":"1968-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/24#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_24.pdf#page=3","order":6,"title":"Neufassung des Mutterschutzgesetzes","law_date":"1968-04-18T00:00:00Z","page":315,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1968                                                                                       315\nBekanntmachung\nder Neufassung des Mutterschutzgesetzes\nVom 18. April 1968\nAuf Grund des Artikels 3 § 9 des Finanzände-\nrungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1259} wird der Wortlaut des Mutter-\nschutzgesetzes vom 24. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 69} in der vom Inkrafttreten des Finanzänderungs-\ngesetzes 1967 an geltenden Fassung bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 18. April 1968\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Ka tzer\nGesetz\nzum Schutze der erwerbstätigen Mutter\n(Mutterschutzgesetz - MuSchG)\nin der Fassung vom 18. April 1968\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                              §§\nErster Abschnitt                                                  Mutterschaftsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         13\nAllgemeine Vorschriften                                                   Zuschuß zum Mutterschaftsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       14\nGeltungsbereich ................................. .                                         1  Sonstige Leistungen der Mutterschaftshilfe . . . . . . . .                                  15\nGeslctltung des Arbeilsplatzes ................... .                                        2  Freizeit für Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   16\nSteuerfreiheit                                                                              17\nZweiter Abschnitt\nBeschäftigungsverbote\nFünfter Abschnitt\nBeschäftigungsverbote für werdende Mütter                                                   3\nDurchführung des Gesetzes\nWeitere Beschäftigungsverbote ................... .                                         4\nAuslage des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              18\nMitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis .............. .                                     5\nAuskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  19\nBeschäfligungsverbote nach der Entbindung ........ .                                        6\nStillzeit ......................................... .                                       7  Aufsichtsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           20\nMehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit                                                       8\nSechster Abschnitt\nDritter Abschnitt\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\nKündigung\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . .                             21\nKündigungsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            9\nHandeln für einen anderen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   22\nErhaltung von Rechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              10\nVerletzung der Aufsichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     23\nVierter Abschnitt\nLeistungen                                                                             Siebenter Abschnitt\nArbci lsentgelt bei Beschäftigungsverboten                                                 11                             Schlußvorschriiten\nSonderunterstützung für im Familienhaushalt Be-                                                In Heimarbeit Beschäftigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  24\nschäftigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12  Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                25","316                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nErster Abschnitt                                                 § 4\nAllgemeine Vorschriften                                Weitere Beschäftigungsverbote\n(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren\n§ 1                           körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten be-\nGeltungsbereich                      schäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwir-\nkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder\nDieses Gesetz gilt                                    Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von\n1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,    Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder\nLärm ausgesetzt sind.\n2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen\nGleichgestellte (§ 1 Abs. l und 2 des Heimarbeits-      (2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht\ngesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I       beschäftigt werden\nS. 191 -), soweit sie am Stück mitarbeiten.\n1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von\nmehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten\n§ 2                               von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische\nHilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder be-\nGestaltung des Arbeitsplatzes                   fördert werden. Sollen größere Lasten mit mecha-\n(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter be-           nischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt\nschäftigt, hat bei der Einrichtung und der Unterhal-         oder befördert werden, so darf die körpe1 liehe\ntung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschi-           Beanspruchung der werdenden Mutter nicht\nnen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung               größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,\nder Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen        2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwanger-\nund Maßnahmen zum Schutze von Leben und Ge-                  schaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen\nsundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu             müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier\ntreffen.                                                     Stunden überschreitet,\n(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit       3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich\nArbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen           strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd\noder gehen muß, hat für sie eine Sitzgelegenheit             hocken oder sich.gebückt halten müssen,\nzum kurzen Ausruhen bereitzustellen.\n4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen\n(3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit            aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbeson-\nArbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen            dere von solchen mit Fußantrieb,\nmuß, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechun-\ngen ihrer Arbeit zu geben.                               5. mit dem Schälen von Holz,\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-      6. mit Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen im\nnung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesund-              Sinne der Vorschriften über Ausdehnung der\nheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden               Unfallversicherung auf Berufskrankheiten ent-\nMütter oder ihrer Kinder durch Rechtsverordnung               stehen können, sofern werdende Mütter infolge\nden Arbeitgeber zu verpflichten, Liegeräume für               ihrer Schwangerschaft bei diesen Arbeiten in\nwerdende oder stillende Mütter einzurichten und              besonderem Maße der Gefahr einer Berufserkran-\nsonstige Maßnahmen zur Durchführung des in Ab-               kung ausgesetzt sind,\nsatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen.               7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwanger-\n(5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4            schaft auf Beförderungsmitteln,\nerlassenen Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde        8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefah-\nin Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und             ren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu\nMaßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu                  fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.\ntreffen sind.\n(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit\n1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen\nZweiter Abschnitt                           durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres\nBeschäftigungsverbote                         Entgelt erzielt werden kann,\n2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo\n§ 3\nist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen\nBeschäftigungsverbote für werdende Mütter          bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeits-\n(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt wer-     tempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von\nden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Ge-       Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Auf-\nsundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der          sichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle wer-\nBeschäftigung gefährdet ist.                             denden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebs-\nabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des\n(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs       Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebs-\nWochen vor der Entbindung nicht beschäftigt wer-         abteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.\nden, es sei denn, daß sie sich zur Arbeitsleistung\nausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann             (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\njederzeit widerrufen werden.                             nung wird ermi:i.chtigt, zur Vermeidung von Gesund-","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1968                          317\nheitsgcführdungen der werdenden oder stillenden           genden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll\nMütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung             auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens\n1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäfti-\nfünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Näh<.; der\ngungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen,              Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist,\neinmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minu-\n2. weitere Beschäfligungsverbote für werdende und         ten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusam-\nstillende Mütter vor und nach der Entbindung zu       menhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause\nerlassen.                                             von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.\n(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen be-         (2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein\nstimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungs-         Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf\nverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer vom Bundes-        von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbei-\nminister für Arbeit und Sozialordnung gemäß Ab-           tet und nicht auf die in der Arbeitszeitordnung oder\nsatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in           in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen\nEinzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten an-         angerechnet werden.\nderen Arbeiten verbieten.                                    (3) Die   Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen\nnähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer\n§ 5                           der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von\nMitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis          Stillräumen vorschreiben.\n(1) Werdende Mülter sollen dem Arbeitgeber ihre           (4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat\nSchwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der              den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen\nEntbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand be-        Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von\nkannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie      75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stunden-\ndas Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vor-          verdienstes, mindestens aber 0,75 Deutsche Mark für\nlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde           jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere\nunverzüglich von der Mitteilung der werdenden             Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben\nMutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung         diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen\nder werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt be-           zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschrif-\nkanntgeben.                                               ten der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom\n14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) über den\n(2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeich-\nEntgeltschutz Anwendung.\nneten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis\neines Arztes oder einer Hebamme maßgebend; das\nZeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung                                     § 8\nangeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über\nden Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder                     Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit\nverlängert sich diese Frist entsprechend.                    (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht\n(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Ab-          mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und\nsätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.                     6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäf-\ntigt werden. Das Verbot der Sonn- und Feiertags-\narbeit gilt nicht für werdende und stillende Mütter,\n§ 6\ndie im Familienhaushalt mit hauswirtschaftlichen\nBeschäftigungsverbote nach der Entbindung           Arbeiten beschäftigt werden.\n(1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht           (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede\nWochen nach der Entbindung nicht beschäftigt wer-         Arbeit, die\nden. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten\n1. von den im Familienhaushalt mit hauswirtschaft-\nverlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen.                 lichen Arbeiten und den in der Landwirtschaft\n(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der             Beschäftigten über 9 Stunden täglich oder 102\nEntbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll lei-            Stunden in der Doppelwoche,\nstungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Lei-\n2. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täg-\nstungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen\nlich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,\nwerden.\n3. von sonstigen Frauen über 8½ Stunden täglich\n(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1\noder 90 Stunden in der Doppelwoche\nund Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie mit den in\nAbs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht beschäftigt        hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden\nwerden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3      die Sonntage eingerechnet.\nsowie Abs. 5 gelten entsprechend.                            (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Ab-\nsatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier\n§ 7                            Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter\nStillzeit                        beschäftigt werden\n(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die       1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen\nzum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zwei-         Beherbergungswesen bis 22 Uhr,\nmal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich         2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh\neine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhän-               ab 5 Uhr.","318                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirt-        bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Ent-\nschaften und im übrigen Beherbergungswesen, in           bindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe\nKrankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musik-          von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vor-\naufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schau-       schriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unbe-\nstellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen       rührt.\nwerdende oder stillende Mütter, abweic:hend von                                     § 10\nAbsatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wer-\nden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine un-                           Erhaltung von Rechten\nunterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden            (1) Eine Frau kann während der Schwangersc:haft\nim Ansc:hluß an eine Nachtruhe gewährt wird.             und während der Schutzfrist nac:h der Entbindung\n(5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen          (§ 6 Abs. 1) das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung\nGleichgestellte, die werdende oder stillende Mütter      einer Frist zum Ende der Schutzfrist nac:h der Ent-\nsind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und          bindung kündigen.\nmit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden,            (2) Wird das Arbeitsverhältnis nac:h Absatz 1 auf-\ndaß sie von der werdenden Mutter voraussichtlich         gelöst und wird die Frau innerhalb eines Jahres\nwährend einer achtstündigen Tagesarbeitszeit, von        nach der Entbindung in ihrem bisherigen Betrieb\nder stillenden Mutter voraussic:htlich während einer     wieder eingestellt, so gilt, soweit Rec:hte aus dem\n7¼stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen aus-           Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebs- oder\ngeführt werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann in        Berufszugehörigkeit oder von der Dauer der Be-\nEinzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeits-      sc:häftigungs- oder Dienstzeit abhängen, das Arbeits-\nmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuß be-        verhältnis als nicht unterbrochen. Dies gilt nic:ht,\nsteht, hat sie diesen vorher zu hören.                  wenn die Frau in der Zeit von der Auflösung des\n(6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten         Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei\nEinzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vor-        einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.\nschriften zulassen.\nVierter Abschnitt\nDritter Abschnitt                                          Leistungen\nKündigung\n§ 11\n§ 9                                Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten\nKündigungsverbot                       (1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallen-\nden Frauen ist, soweit sie nicht Muttersc:haftsgeld\n(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während\nnach den Vorschriften der Reic:hsversic:herungsord-\nder Sc:hwangersc:haft und bis. zum Ablauf von vier\nnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens\nMonaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn\nder Durchsc:hnittsverdienst der letzten dreizehn Wo-\ndem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die\nc:hen oder der letzten drei Monate vor Beginn des\nSc:hwangersc:haft oder Entbindung bekannt war oder\nMonats, in dem die Schwangersc:haft eingetreten ist,\ninnerhalb zweier Wochen nac:h Zugang der Kündi-\nweiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Besc:häf-\ngung mitgeteilt wird. Die Vorschrift des Satzes 1\ntigungsverbots nac:h § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3\ngilt nic:ht für Frauen, die von demselben Arbeitgeber\noder wegen des Mehr-, Nac:ht- oder Sonntagsarbeits-\nim Familienhaushalt mit hauswirtsc:haftlic:hen, er-\nverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völ-\nzieherischen oder pflegerischen Arbeiten in einer\nlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn\nihre Arbeitskraft voll in Anspruch nehmenden\nwegen dieser Verbote die Besc:häftigung oder die\nWeise beschäftigt werden, nac:h Ablauf des fünften\nEntlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhält-\nMonats der Schwangerschaft; sie gilt für Frauen, die\nnis erst nac:h Eintritt der Sc:hwangersc:haft begonnen,\nden in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind,\nso ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeits-\nnur, wenn sich die Gleic:hstellung auc:h auf den\nentgelt der ersten dreizehn Woc:hen oder drei Mo-\nNeunten Absc:hnitt - Kündigung - des Heim-\nnate der Beschäftigung zu berec:hnen. Hat das Arbeits-\narbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetz-\nverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so\nblatt I S. 191) erstreckt.                              ist der kürzere Zeitraum der Berec:hnung zugrunde\n(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1    zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt\nSatz 3 entsprechend.                                    wurde, bleiben außer Betracht.\n(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste        (2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorüber-\nLandesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle         gehender Natur, die während oder nac:h Ablauf des\nkann in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kün-         Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöh-\ndigung für zulässig erklären. Der Bundesminister für     ten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die\nArbeit und Sozialordnung wird ermäc:htigt, mit Zu-       im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,\nstimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-         Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsver-\nvorschriften zur Durchführung des Satzes 1 zu er-        säumnis eintreten, bleiben für die Berec:hnung des\nlassen.                                                  Durchschnittsverdienstes außer Betrac:ht.\n(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleich-        (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden\ngestellte dürfen während der Schwangerschaft und         keine Anwendung auf Frauen, die nicht dauernd von","Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1968                          319\ndemselben Arbeitgeber im Familienhaushalt mit             Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem Ar-\nhauswirtschaftlichen Arbeiten in einer ihre Arbeits-      beitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäf-\nkraft voll in Anspruch nehmenden Weise beschäftigt        tigt sind· oder ihr Arbeitsverhältnis während ihrer\nwerden.                                                   Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-       worden ist, während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2\nnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vor-         und des § 6 Abs. 1 Mutterschaftsgeld zu Lasten des\nschriften über die Berechnung des Durchschnittsver-       Bundes in entsprechender Anwendung der yorschrif-\ndienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.       ten der Reichsversicherungsordnung über das Mut-\nterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld wird diesen\nFrauen von der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres\n§ 12                           Wohnortes gezahlt; besteht am Wohnort keine All-\ngemeine Ortskrankenkasse, dann wird das Mutter-\nSonderunterstützung für im Familienhaushalt\nschaftsgeld von der Landkrankenkasse gezahlt. Die\nBeschäftigte\nVorschriften des § 200 d der Reichsversicherungs-\n(1) Im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, de-      ordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, daß\nren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nach Ablauf         der Bund den Kassen die nachgewiesenen Aufwen-\ndes fünften Monats der Schwangerschaft durch Kün-         dungen für das Mutterschaftsgeld in vollem Umfang\ndigung aufgelöst worden ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Halb-      erstattet. Mutterschaftsgeld, das nach § 205 a der\nsatz 1), erhalten vom Zeitpunkt der Auflösung des         Reichsversicherungsordnung gewährt wird, ist an-\nArbeitsverhältnisses an bis zum Einsetzen der Lei-        zurechnen.\nstungen des Mutterschaftsgeldes eine Sonderunter-\nstützung zu Lasten des Bundes. Als Sonderunterstüt-\nzung wird das um die gesetzlichen Abzüge vermin-                                    § 14\nderte durchschnit.lliche kalendertägliche Arbeitsent-\nZuschuß zum Mutterschaftsgeld\ngelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate,\nbei wöchentlicher Abrechnung der letzten dreizehn             (1) Frauen, die Anspruch auf ein kalendertägliches\nabgerechneten Wochen vor dem Zeitpunkt der Auf-           Mutterschaftsgeld (§ 200 der Reichsversicherungs-\nlösung des Arbeitsverhältnisses gewährt. Hat das          ordnung oder§ 13 Abs. 2) haben, erhalten von ihrem\nArbeitsverhältnis kürzer gedauert, so ist der kür-        Arbeitgeber einen Zuschuß in Höhe des Unter-\nzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen.           schiedsbetrages zwischen dem Mutterschaftsgeld und\nEinmalige Zuwendungen sowie Tage, an denen in-            dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten\nfolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unver-       durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.\nschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermin-       Wird Pflege in einer Entbindungs- oder Kranken-\ndertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer       anstalt oder Hilfe und Wartung durch Hauspflege-\nBetracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich,      rinnen gewährt, so ist der Zuschuß nach dem Rech-\nso ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeits-   nungsbetrag des Mutterschaftsgeldes zu bemessen,\nentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu       der ohne Gewährung dieser Leistungen zu zahlen\nlegen. Die Sonderunterstützung beträgt mindestens         wäre. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeits-\n3,50 Deutsche Mark für den Kalendertag.                   entgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Ka-\nlendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus\n(2) Die Sonderunterstützung wird von der Kran-        den letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor\nkenkasse gezahlt, bei der die im Familienhaushalt         Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen.\nbeschäftigte Frau versichert ist. Im Familienhaushalt     Einmalige Zuwendungen sowie Tage, an denen in-\nbeschäftigten Frauen, die nicht in der gesetzlichen       folge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unver-\nKrankenversicherung versichert sind, wird sie von         schuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermin-\nder Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnorts           dertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer\ngezahlt; besteht am Wohnort keine Allgemeine              Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich,\nOrtskrankenkasse, dann wird sie von der Land-             so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeits-\nkrankenkasse gezahlt.                                     entgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu\n(3) Die Vorschriften der § § 200 c und 200 d der      legen.\nReichsversicherungsordnung gelten mit der Maß-                (2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer\ngabe entsprechend, daß der Bund den Kassen die            Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des\nnachgewiesenen Aufwendungen für die Sonder-               § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst\nunterstützung in vollem Umfang erstattet.                 worden ist, erhalten den Zuschuß nach Absatz 1 zu\nLasten des Bundes von dem für die Zahlung des\nMutterschaftsgeldes zuständigen Träger der gesetz-\n§ 13\nlichen Krankenversicherung.\nMutterschaftsgeld\n(1) Frauen, die in der gesetzlichen Krankenver-\nsicherung versichert sind, erhalten während der                                     § 15\nSchutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 Mut-              Sonstige Leistungen der Mutterschaftshilfe\nterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsver-\nsicherungsordnung über das Mutterschaftsgeld.                 (1) Frauen, die in der gesetzlichen Krankenver-\nsicherung versichert sind, erhalten auch die sonsti-\n(2) Frauen, die nicht in der gesetzlichen Kranken-     gen Leistungen der Mutterschaftshilfe nach den\nversicherung versichert sind, erhalten, wenn sie bei      Vorschriften der Reichsversicherungsordnung.","320                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Zu den sonstigen Leistungen der Mutterschafts-                                 § 20\nhilfe gehören:                                                                Aufsichtsbehörden\n1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammen-\n(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vor-\nhilfe,                                                 schriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\n2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heil-              Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach\nmitteln,                                               Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehör-\nden).\n3. Pauschbeträge für die im Zusammenhang mit der\nEntbindung entstehenden Aufwendungen,                     (2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Be-\nfugnisse und Obliegenheiten wie nach § 139b der\n4. Pflege in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt\nGewerbeordnung die dort genannten besonderen\nsowie Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen.\nBeamten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in-\n§ 16                           soweit eingeschränkt.\nFreizeit für Untersuchungen\nDer Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit zu ge-                          Sechster Abschnitt\nwähren, die zur Durchführung der Untersuchungen\nim Rahmen der Mutterschaftshilfe erforderlich ist.\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\nEin Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.                                    § 21\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n§ 17\n(1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der\nSteuerfreiheit                      vorsätzlich oder fahrlässig\nDie Sonderunterstützung nach § 12, das Mutter-          1. den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1\nschaftsgeld nach § 13 Abs. 2 und der Zuschuß zum               oder § 6 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über die Beschäfti-\nMutterschaftsgeld nach § 14 unterliegen nicht der              gungsverbote vor und nach der Entbindung,\nEinkommensteuer.\n2. den Vorsch!'iften des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\nSatz 2 über die Stillzeit,\nFünfter Abschnitt                       3. den Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3\nbis 5 Satz 1 über Mehr-, Nacht- oder Sonntags-\nDurchführung des Gesetzes                        arbeit,\n4. den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vor-\n§ 18                               schriften, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nAuslage des Gesetzes                         bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen,\n(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen re-         5. einer vollziehbaren Verfügung der Aufsichtsbe-\ngelmäßig mehr als drei Frauen beschäftiqt werden,              hörde nach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2,\nist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle           § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1,\nzur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.                  6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über die\n(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in             Benachrichtigung,\nden Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Ab-               7. der Vorschrift des § 16 Satz 1 über die Freizeit\ndruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Ein-            für Untersuchungen oder\nsicht auszulegen oder auszuhängen.\n8. den Vorschriften des § 18 über die Auslage des\nGesetzes oder des § 19 über die Einsicht, Aufbe-\n§ 19                               wahrung und Vorlage der Unterlagen und über\nAuskunft                             die Auskunft\n(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichts-    zuwiderhandelt.\nbehörde auf Verlangen                                         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\n1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde           des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5, wenn sie vorsätzlich be-\nerforderlichen Angaben        wahrheitsgemäß   und     gangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\nvollständig zu machen,                                 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist,\nmit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert\n2. die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäfti-             Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6\ngungsart und -zeiten der werdenden und stillen-        bis 8, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit einer\nden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen            Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, wenn sie\nersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen,       fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu\ndie sich auf die zu Nummer 1 zu machenden An-          fünfhundert Deutsche Mark geahndet werden.\ngaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder\neinzusenden.                                              (3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis\n5 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch die\n(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ab-          Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefähr-\nlauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung           det, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit\naufzubewahren.                                             Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1968                           321\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr         (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Verstoßes\nfahrlässig herbeiführt, wird mit Geldstrafe oder Ge-   gegen§ 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3, 4\nfängnis bis zu einem Jahr bestraft.                     1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu\nfünftausend Deutsche Mark,\n§ 22\n2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu\nHandeln für einen anderen                     zweitausendfünfhundert Deutsche Mark.\n(1) Die Straf- und Bußgeldvorschriften des § 21     Im Falle eines Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 Nr. 6\ngelten auch für denjenigen, der als vertretungsbe-     bis 8 beträgt die Geldbuße\nrechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mit-\nglied eines solchen Organs, als vertretungsberech-     1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu\ntigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesell-          tausend Deutsche Mark,\nschaft oder als gesetzlicher V crtreter eines anderen  2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu\nhandelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshand-          fünfhundert Deutsche Mark.\nlung, welche die Vertretungsbefugnis begründen\nsollte, unwirksam ist.\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\ngleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des                     Siebenter Abschnitt\nBetriebs oder eines Teils des Betriebs eines anderen                     Schlußvorschriften\nbeauftragt oder von diesem ausdrücklich damit be-\ntraut ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu er-\n§ 24\nfüllen, die dieses Gesetz, die nach § 4 Abs. 4 erlas-\nsenen Rechtsverordnungen oder die nach § 2 Abs. 5,                    In Heimarbeit Beschäftigte\n§ 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3 oder § 8         Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen\nAbs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 erlassenen vollziehbaren      Gleichgestellten gelten die Vorschriften der §§ 3, 4\nVerfügungen der Aufsichtsbehörde auferlegen.           und 6 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Be-\nschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von\n§  23                         Heimarbeit tritt, und die Vorschriften des § 2 Abs. 4,\nVerletzung der Aufsichtspflicht           § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 16, § 19\nAbs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die\n(1) Begeht jemand in einem Betrieb eine durch       Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder\n§ 21 mit Geldbuße oder Strafe bedrohte Handlung,       Zwischenmeister tritt.\nso kann gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebs\noder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder                                § 25\nein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung beru-\nGeltung im Land Berlin\nfenen Organs einer juristischen Person oder einen\nvertretungsberechtigten Gesellschafter einer Perso-       Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes\nnenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt       erlassenen und noch zu erlassenden Rechtsverord-\nwerden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre      nungen gelten auch im Land Berlir,., sobald es ge-\nAufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß        mäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die An-\nhierauf beruht.                                        wendung dieses Gesetzes beschlossen hat.","322                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnordnung\nüber die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen\nVom 16. April 1968\nI.                            2. im Bereich der Landespostdirektion Berlin dem\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-              Präsidenten der Landespostdirektion Berlin, so-\ngesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965                  weit ich im Rahmen des Gesetzes zur Regelung\n(Bundcsgesetzbl. l S. 1776), zuletzt geändert durch           der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwal-\nArtikel II § 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Bun-           tungszweigen des Landes Berlin beschäftigten\ndesdis:ziplinurrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesge-            Personen vom 26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I\nsetzbl. I S. 725), überlri.lge ich die Vertretung des         S. 397), zuletzt geändert durch Artikel V des\nDienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis              Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrecht-\nlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom\n1. im Bereich der Deutschen Bundespost und der                18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 901), als\nBundesdruckerei                                            oberste Dienstbehörde für die Vertretung des\na) den Präsidenten der Oberpostdirektionen,                Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhält-\nnis zuständig bin.\nb) dem    Präsidenten     des   Fernmeldetechnischen\nZentralamtes,                                                                 II.\nc) dem Präsidenten des Posttechnischen Zentral-            Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertre-\namtes,                                              tung bei den in Abschnitt I bezeichneten Klagen vor.\nd) dem Präsidenten des Sozialamtes der Deut-\nschen Bundespost,                                                            III.\ne) dem Präsidenten der Bundesdruckerei,                    Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1968 in Kraft.\nMit diesem Tage tritt die Allgemeine Anordnung\nf) den Direktoren der Ingenieurakademien,\nüber die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten-\njeweils für die ihnen unterstellten Beamten sowie       verhältnis im Bereich der Deutschen Bundespost vom\nfür die früheren Beamten und die Versorgungs-           12. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1485) außer\nempfänger ihres Dienstbereiches,                        Kraft.\nBonn, den 16. April 1968\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. W. Dollinger","Nr. 24 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1968                                                                                           323\nB tl n c1 esgesetzl> 1a t t\nTeil II\nTag                                                                               In h a I t                                                                                       Seite\nNr. 18, ausgegeben am 26. April 1968\n18. 4. 68  Gesetz zu dem Vertrag vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Tschad über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen                                                                                     221\n28. 3. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-\nOrganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           230\n29. 3. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im\nTouristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften\nund Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorüber-\ngehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        230\n6. 4. 68 Bekanntmachung zum Internationalen Ubereinkommen über den Freibord der Kauffahrtei-\nschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    231\n6. 4. 68 Bekanntmachung über eine Änderung des Abkommens vom 4. Juni 1954 über die Zoll-\nerleichterungen im Touristenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  231\n8. 4. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die\nWeltorganisation für Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                232\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                  Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                   Bundesanzeiger                                  Inkraft-\nNr.                  vom                         tretens\n11. 4. 68  Verordnung über die teilweise Aussetzung der\nAbschöpfung für getrocknete Zuckerrübenschnit-\nzel aus dritten Ländern                                                                                                 76                20.4.68                       21. 4. 68\n17. 4. 68  Verordnung über die Aufhebung von Tariford-\nnungen und Lohngestaltungsanordnungen                                                                                   78                24.4.68                         1. 1. 71\n16. 4. 68 Verordnung TSF Nr. 4/68 über Tarife für den\nGüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen                                                                                   78                 24.4.68                        1. 5. 68\n4. 4. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Kiel über die Aufhebung der\nZollabfertigung bei Laboe                                                                                              78                24.4.68                         2.5.68\n18. 4. 68 Zweite Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Änderung der Ersten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-\nlegung der Funkfrequenzen) - (2. Änderung)                                                                              78                24.4, 68                      26.4. 68\n16. 4. 68  Anordnung zur Ubertragung von Zuständigkeiten\nfür Widerspruchsbescheide nach § 126 des Beam-\ntenrechtsrahmengesetzes im Geschäftsbereich des\nBundesministers für das Post- und Fernmelde-\nwesen                                                                                                                  78                 24.4.68                        1. 6. 68","324                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom               Nr./Seite\n5. 4. 68    Verordnung (EWG) Nr. 419/68 des Rates zur Änderung und\nErgänzung einiger Bestimmungen der Verordnungen Nr. 3 und\nNr. 4 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer                                    8.4.68                L 87/1\n5. 4. 68    Verordnung (EWG) Nr. 420/68 des Rates über ein zusätzliches\nZollkontingent für gefrorenes Rindfleisch                                                   8.4.68                L 87/3\n5. 4. 68    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 421/68 des Rates zur\nÄnderung der Verordnung Nr. 423/67/EWG, Nr. 6/67/Euratom\ndes Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge\nfür die Mitglieder der EWG-Kommission und der EAG-Kom-\nmission sowie der Hohen Behörde, die nicht zu Mitgliedern\nder gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nten ernannt worden sind                                                                     9.4.68                L 88/1\n5. 4. 68    Verordnung (EWG) Nr. 422/68 des Rates zur Festlegung der\nZollspezifikationen für Mannit und Sorbit und zur Festsetzung\nder auf diese Waren anwendbaren festen Teilbeträge sowie\nder Richtmengen der verarbeiteten Grunderzeugnisse                                         9. 4.68               L 88/2\n8. 4. 68    Verordnung (EWG) Nr. 423/68 der Kommission zur Festsetzung\nder auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                                      9.4.68                L 88/6\n8. 4. 68    Verordnung (EWG) Nr. 424/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                                                    9.4. 68               L 88/7\n8. 4. 68     Verordnung (EWG) Nr. 425/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-\ntigung                                                                                     9. 4.68               L 88/9\n8. 4. 68     Verordnung (EWG) Nr. 426/68 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 222/68 betreffend die auf bestimmte\nErzeugnisse des Schweinefleischsektors anzuwendende Er-\nstattung                                                                                    9. 4.68              L 88/10\n8. 4. 68     Verordnung (EWG) Nr. 427/68 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung Nr. 633/67/EWG bezüglich der Vorausfest-\nsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen                                      9.4.68               L 88/12\n9. 4. 68    Verordnung (EWG) Nr. 428/68 des Rates zur Festsetzung der\nHöchstbeträge der Erstattung bei der Erzeugung von Zucker,\nder in der chemischen Industrie verwendet wird                                              9.4.68                L 88/13\n9. 4. 68    Verordnung (EWG) Nr. 429/68 des Rates zur Festsetzung des\nSchwellenpreises für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1968/\n1969                                                                                     10.4. 68                L 89/1\n9. 4. 68    Verordnung (EWG) Nr. 430/68 des Rates über die Festsetzung\nder Preise für Zucker für das Zuckerwirtschaftsjahr 1968/1969                             10.4. 68                L 89/2\n9. 4. 68    Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates über die Bestimmung\nder Standardqualität für Rohzucker und des Grenzübergangs-\norts der Gemeinschaft für die Berechnung der cif-Preise für\nZucker                                                                                    10.4.68                 L 89/3\n9. 4. 68    Verordnung (EWG) Nr. 432/68 des Rates zur Festsetzung der\nabgeleiteten Interventionspreise, der Zuckerrübenmindest-\npreise, der Schwellenpreise und der Garantiemenge sowie der\nProduktionsabgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1968/1969                                 10.4. 68               L 89/4\nHeraus geh c r : Der Bundesminister der Justiz. -- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer ·enthalten; der angewandte Steuersatz beträ!:!t 5 'lo_. .     .              .\nDas Bundesqcscl.zhlatl Nsthcinl. in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m ze1tltcher Reihenfolge nach ihrer\nAusfcrlirpmq verkiinclel. In Teil III wird das als forlqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nredil.s vom 10. Juli 1D5B (Bund('SCfl,s<'Lzbl. J S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch d_en Verlag.\nBczuqshcdi11q1rnql,n für Teil J und Tl: l. auf ende r l3 e zu g nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je 8,50 DM;,\nEin z e Ist ü c k c je ,rnqd,irHJ<,ne JG Sl,ilen 0,40 DM qcgen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\nKöln 3 99 oder nach Bczahlunq auf Crund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM."]}