{"id":"bgbl1-1968-24-5","kind":"bgbl1","year":1968,"number":24,"date":"1968-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_24.pdf#page=1","order":5,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1968-04-24T00:00:00Z","page":313,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["313\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Z1997A\n1968                       Ausgegeben zu Bonn am 27. April 1968                                                                                             Nr.24\nTag                                                        Inhalt                                                                                          Seite\n24.4.68   Drilles Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes                                                                                           313\nBundesgeselzbl. III 2032-1\n18.4.68   Neufassung des Mutterschutzgesetzes . .. . . . . .. . . .. .. .. . . .. .. .. .. . . .. .. .. . . .. .. . . .. .. . .. .                           315\nBundcsgesetzbl. III 8052-1\n16. 4. 68 Anordnung über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im\nGeschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          322\nBundesge,setzbl. III 2030-13-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   323\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         323\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       324\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 24. April 1968\nDer Bundestag hat das                folgende Gesetz be-               2. bei einer Weiterverpflichtung von\nschlossen:                                                                      vier auf acht Jahre                                       2 000 Deutsche Mark.\n§ 1                                       Bei einem Wiedereinritt wird die Verpflichtung wie\neine Weiterverpflichtung im Anschluß an die frühere\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                          Dienstzeit behandelt.\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das Finanz-                        (3) Bei einer Verpflichtung bis zum Ende des\nänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bun-                          ersten Dienstjahres entsteht der Anspruch auf die\ndesgesetzbl. I S. 1259), wird wie folgt geändert:                         Verpflichtungsprämie frühestens zwölf Monate nach\nAbgabe der Verpflichtungserklärung, jedoch nicht\n§ 47 a erhält folgende Fassung:                                        vor Ablauf des ersten Dienstjahres. Bei einer\n,,§ 47a                                      Weiterverpflichtung darf die Verpflichtungsprämie\n(1) Unteroffiziere und Mannschaften (ausgenom-                         nicht früher als eine auf Grund der erstmaligen Ver-\nmen Offizieranwärter), die sich in der Zeit vom                           pflichtung zustehenden Prämie gezahlt werden.\n1. Mai 1968 bis zum 30. Juni 1971 verpflichten und                             (4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen,\nderen Dienstzeit auf vier oder acht Jahre festgesetzt                     wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den\nwird, erhalten eine Verpflichtungsprämie.                                 Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraumes\n(2) Die Verpflichtungsprämie beträgt                                   nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1 oder 5\ndes Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen\n1. bei einer erstmaligen Verpflichtung oder Weiter-\nDienstunfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich\nverpflichtung bis zum Ende des ersten Dienst-\nherbeigeführt hat. Hat der Soldat eine Dienstzeit\njahres auf\nvon mindestens vier Jahren zurückgelegt, ist ihm\nvier Jahre                           2 000 Deutsche Mark,             der Betrag zu belassen, den er bei einer Verpflich-\nacht Jahre                           4 000 Deutsche Mark,             tung auf vier Jahre als Prämie hätte erhalten","314                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nkönnen. In dem sich aus den Sätzen 1 und 2 er-                                  § 2\ngebenden Umfang erlischt der Anspruch auf die            Vom 1. Januar 1969 an gilt § 47 a Abs. 3 des Bun-\nVerpflichlungsprämie, die noch nicht gezahlt ist.      desbesoldungsgesetzes entsprechend für Ansprüche\n(5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie       auf Grund von Verpflichtungserklärungen, die bis\nein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur     zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben wor-\nBeendigung des Dienstverhältnisses aus einem der       den sind.\nin Absatz 4 Satz l aufgeführten Gründe führen wird,\nso wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Ver-                                § 3\nfahrens ausgesetzt.\"                                     Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1968 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. April 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder"]}