{"id":"bgbl1-1968-23-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":23,"date":"1968-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_23.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch und des Fleischbeschaugesetzes","law_date":"1968-04-18T00:00:00Z","page":305,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["305\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                       Ausgegeben zu Bonn am 25. April 1968                                                                                                         Nr.23\nTag                                                                  Inhalt                                                                                          Seite\n18. 4. 68  Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch und des\nFleischbeschaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      305\nBundesgesetzbl. III 7832-1\n17. 4. 68  Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerbsmäßig veranstalte-\nten Spiele mit Gewinnmöglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  309\nBundesgesetzbl. III 7103-1, 7103-2\n18. 4. 68  Verordnung über die Ubertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüber-\nwachung von Wehrpflichtigen auf die See-Berufsgenossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            310\n9. 4. 68 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 367 Abs. 1 Nr. 15 des Strafgesetzbuches\nvom 15. Mai 1871) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   311\nBundesgesetzbl. III 450-2\n16. 4. 68  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 313 Abs.1 der Reichsversicherungsordnung\nin der Fassung des Gesetzes über Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 und\nzu § 313 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Fremdrenten- und Aus-\nlandsrentengesetzes vom 7. August 1953) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       311\nBundesgesetzbl. III 820-1\nGesetz\nzur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch\nund des Fleischbeschaugesetzes\nVom 18. April 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                      3. In § 10 Nr. 1 werden das Wort „und\" durch ein\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                     Komma ersetzt und die Worte „und Zungen\"\nangefügt.\n4. § 11 erhält folgenden Absatz 4:\nArtikel 1\n,, (4) Für frisches Fleisch, das nicht zum Genuß\nDas Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches                                          für Menschen bestimmt ist und in den Geltungs-\nFleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. 1 S. 547)                                       bereich dieses Gesetzes verbracht werden soll,\nwird wie folgt geändert:\ngilt § 17 des Fleischbeschaugesetzes.\"\n1. In § 2 Abs. 1 erhält die Nummer 7 folgende                                        5. § 14 Abs. 2 wird gestrichen.\nFassung:\n,, 7. Tierkörper:\nder ganze Körper eines Schlachttieres nach                                                                               Artikel 2\ndem Entbluten, Ausweiden und Abtrennen\nder Gliedmaßenenden in Höhe des Karpal-                                          Das Fleischbeschaugesetz in der Fassung vom\nund Tarsalgelenkes, des Kopfes, des Schwan-                                 29. Oktober 1940 {Reichsgesetzbl. 1 S. 1463), zuletzt\nzes und der Milchdrüse; bei Rindern, Scha-                                  geändert durch das Durchführungsgesetz EWG-Richt-\nfen, Ziegen und Einhufern außerdem nach                                     linie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundes-\ndem Enthäuten;\".                                                            gesetzbl. I S. 547), wird wie folgt geändert:\n2. § 3 erhält folgenden Absatz 3:                                                     1. § 4 erhält folgende Fassung:\n\"(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für frisches                                                                                       ,,§ 4\nFleisch, das nicht zum Genuß für Menschen be-                                                (1) Die Durchführung der Schlachttier- und\nstimmt ist.\"                                                                            Fleischbeschau ist Aufgabe der zuständigen Be-","306                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nhörden. Zu diesem Zweck werden Beschaubezirke                     nach dem Wort „Schafen\" werden ein Komma\ngebildet, die eine lückenlose Durchführung der                    und die Worte „Zungen von Rindern\" einge-\nSchlachttier- und Fleischbeschau gewährleisten.                   fügt;\n(2) Die      Schlachttier- und Fleischbeschau ist        b) in Absatz 3 werden nach dem Wort „Rinder-\ndurch Beamte oder haupt- oder nebenberufliche                     herzen\" die Worte „und Rinderzungen\" ein-\nAngestellte vorzunehmen. Sie ist Tierärzten zu                     gefügt;\nübertragen; anderen Personen darf sie nur\nübertragen werden, wenn diese die dafür er-                c) in Absatz 4 werden nach den Worten „Innere\nforderlichen Kenntnisse besitzen. Der beamtete                     Organe\" ein Komma und das Wort „Zungen\"\nTierarzt ist vorher zu hören. Der Vertrag, der                    eingefügt;\nvon einer Gemeinde ohne öffentliches Schlacht-              d) in Absatz 5 werden nach den Worten „Innere\nhaus mit einem Beschauer abgeschlossen werden                     Organe\" ein Komma und das Wort „Zungen\"\nsoll, bedarf der Genehmigung der zuständigen                      eingefügt.\nBehörde. Die Genehmigung ist zu versagen oder\nzurückzunehmen, wenn das gesundheitliche In-             4. § 12 f erhält folgenden Absatz 2:\nteresse entgegensteht, insbesondere wenn Tat-\nsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der              ,, (2) Der Bundesminister kann     zur Erleichte-\nBeschauer nicht zuverlässig ist oder nicht die er-          rung des Handelsverkehrs, soweit es mit dem\nforderliche fachliche Eignung hat.                          Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Ausnah-\nmen von § 12 a Abs. 1 für Fleisch zulassen, das\n(3) Für die      Trichinenschau gelten die Vor-          im Ursprungsland unter Mitwirkung eines vom\nschriften über die Sehlachtier- und Fleischbeschau          Bundesminister beauftragten Tierarztes unter-\nentsprechend.\nsucht worden ist. Der Bundesminister darf nur\n(4) Bei der Bundeswehr kann die Schlachttier-            Tierärzte beauftragen, die Deutsche im Sinne des\nund Fleischbeschau sowie die Trichinenschau                 Arti;kels 116 des Grundgesetzes sind und die im\ndurch Veterinäroffiziere vorgenommen werden.                Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Schlacht-\nDie Trichinenschau kann auch anderen Personen               tier- und Fleischbeschau mindestens ein Jahr\nübertragen werden, die die dafür erforderlichen             praktisch tätig gewesen sind.\"\nKenntnisse besitzen.\"\nDer bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n2. § 12 a wird wie folgt geändert:\n5. § 23 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Nieren, Nierenfett und Flomen dürfen feh-                                      ,,§   23\nlen.\"\n(1) Für die Untersuchung des in das Zollge-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                        biet eingehenden Fleisches nach § 13 Abs. 1\nSatz 1 hat der Verfügungsberechtigte Gebühren\n,, (3) Als ganzer Tierkörper im Sinne dieses         nach Maßgabe der Anlage zu entrichten. Mit\nGesetzes ist der ganze Körper eines Schlacht-           diesen Gebühren sind alle Aufwendungen abge-\ntieres nach dem Entbluten, Ausweiden und                golten, die bei der Untersuchung des in das Zoll-\nAbtrennen der Gliedmaßenenden in Höhe des               gebiet eingehenden Fleisches entstehen.\nKarpal- und Tarsalgelenkes, des Kopfes, des\nSchwanzes und der Milchdrüse, bei Rindern,                  (2) Die Gebühren werden von der mit der\nSchafen, Ziegen und Einhufern außerdem nach             Untersuchung des Fleisches befaßten Stelle (Un-\ndem Enthäuten anzusehen.\"                               tersuchungsstelle) festgesetzt; sie kann ihre Tä-\ntigkeit von der Zahlung eines angemessenen\nc) Absatz 5 wird gestrichen;                                Vorschusses abhängig machen.\"\nd) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n,, (6) Wird frisches Fleisch in ganzen Tier-      6. Das Gesetz erhält folgende Anlage:\nkörpern, die in Hälften oder Viertel zerlegt\n„Anlage\nsind, eingeführt, so müssen die Hälften oder\nViertel so gekennzeichnet sein, daß ihre Zu-                                         I.\nsammengehörigkeit festgestellt werden kann.\"\nA. Die Gebühren für die Untersuchung betragen:\ne) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nDM\n,, (7) Bei der Einfuhr frischen Fleisches von\n1. bei frischem Fleisch für\nWildschweinen findet Absatz 4 keine An-\nwendung.\"                                                        a) ein Rind oder Rentier ............ 2,80\nb) eine Tierkörperhälfte vom Rind .. 1,40\n3. § 12 b wird wie folgt geändert:                                      c) ein Tierkörperviertel vom Rind .. 0,70\na) In Absatz 1 werden die Worte „Rindern mit                         d) ein Bruststück vom Rind (Schild) *)\nAusnahme von Kälbern\" ersetzt durch die                              - auch mit Hals- und Bauchlap-\nWorte „mehr als drei Monate alten Rindern\";                          pen*) - ........................ 1,00","Nr. 23 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1968                             307\nDM                                                        DM\ne) ein Schwein oder Wildschwein .... 1,40                         a) einen ganzen Tierkörper -        auch\nin Hälften zerlegt - mit Zwerch-\nf) eine Tierkörperhälfte vom\nSchwein ........................ 0,70                           fellpfeiler (Nierenzapfen) ........ 1,00\nb) einen ganzen Tierkörper - auch\ng) ein Tierkörperviertel vom\nin Hälften zerlegt - ohne Zwerch-\nSchwein ........................ 0,35\nfellpfeiler ....................... 2,00\nh) ein Schaf oder eine Ziege ........ 0,60\nc) Tierkörperteile für jedes Stück .... 0,60\ni) ein Einhufer .................... 4,00\nk) eine Tierkörperhälfte vom Ein-                          B. Die Gebühren nach Buchstabe A Nr. 1 Buch-\nhufer .... ·....................... 2,00                 staben a bis c ermäßigen sich bei Rindern mit\nl) ein Tierkörperviertel vom Ein-                            einem Tierkörpergewicht von nicht mehr als\nhufer ........................... 1,00                   75 Kilogramm um 50 vom Hundert.\nm) Schinken, Schultern, Rückenteile,\nHalskoteletts*),         innere Organe,\nZungen und Geschlinge, für jedes\nKilogramm ...................... 0,03                                          II.\nn) Bruststücke von Schweinen*)                              Wird das Fleisch auf Antrag des Verfügungs-\nauch mit Hals- und Bauchlap-                          berechtigten außerhalb der Dienstzeit der Unter-\npen*) -, Speck, Bäuche, Spitzbeine,                   suchungsstelle untersucht, so erhöhen sich die\nSchweineköpfe - auch mit Hals*)-                      Gebühren um 50 vom Hundert; dies gilt jedoch\nRinderköpfe *),         Ochsenschwänze *)             nicht für Fleisch, das unmittelbar nach dem Ent-\nund Flomen*), für jedes Kilogramm 0,02                laden aus Seeschiffen zur Untersuchung gestellt\nwird.\n2. bei zubereitetem Fleisch für\na) gepökelte innere Organe, Ge-\nschlinge und Rinderzungen für\njedes Kilogramm ................ 0,03                                          III.\nb) Fleisch in luftdicht verschlossenen                    A. Gebühren, die nach dem Gewicht der Ware\nBehältnissen, das in diesen Behält-                      erhoben werden, sind nach dem Eigengewicht\nnissen durch Erhitzen haltbar ge-                         (Nettogewicht) zu berechnen.\nmacht worden ist, für jedes Kilo-\ngramm ......................... 0,04                      Als Eigengewicht ist zugrunde zu legen\nc) Wurst und andere tafelfertige Er-                          1. das in den Zollpapieren angegebene Ge-\nzeugnisse, ausgenommen Rohwurst                              wicht,\nund nur durch Pökeln zubereitetes                        2. das in dem amtstierärztlichen Gesundheits-\nHackfleisch, für jedes Kilogramm 0,04                        zeugnis angegebene Gewicht oder\nd) Rohwurst für jedes Kilogramm .... 0,06                    3. das durch Verwiegung ermittelte Gewicht.\ne) Blut      (insbesondere Trockenblut,\nBlutplasma,           Trockenblutplasma),\nFleischpulver, Schwartenpulver und                    B. Bei der Endsumme der Gebühren sind Pfennig-\nähnliches Fleisch für jede ange-                          beträge auf eine durch fünf teilbare Zahl auf-\nfangenen 10 Kilogramm .......... 8,00                    :wrunden.\nf) Fett für jedes Kilogramm ........ 0,03\ng) Fleisch mit Ausnahme des in Buch-                      C. Die Mindestgebühren für die Untersuchung\nstaben a bis f bezeichneten Flei-                        einer Sendung sowie für den Identitätsnach-\nsches für jedes Stück ............ 0,03                  weis nach § 2 der Auslandfleischbeschau-Ver-\nordnung betragen vier Deutsche Mark; dies\nh) für gekochtes, zerkleinertes und                           gilt nicht für Sendungen, die nach § 12 e des\ndanach gefriergetrocknetes Fleisch                       Fleischbeschaugesetzes auf Trichinen zu unter-\nin luftdicht verschlossenen Behält-                      suchen sind.\"\nnissen für jedes Kilogramm ...... 0,05\n3. bei Därmen, Harnblasen, Mägen,\nSchlünden und Goldschlägerhäutchen                                             Artikel 3\nfür jedes Kilogramm ................ 0,02\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\n4.. bei Fleisch, das der Trichinenschau                     verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates\nunterliegt, zusätzlich für                             bedarf, die Verordnung über die Durchführung\ndes Fleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940\n(Reichsministerialblatt S. 289, 1941 S. 9), zuletzt ge-\n*) Einfuhrfähiq nur im Rahmen der Erteilunq von Ausnc1l11negenehmi-\ngungen nad1 § 12 f Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes.                    ändert durch die Verordnung vom 8. Mai 1967 (Bun-","308                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ndesgesetzbl. I S. 530), der geänderten Fassung des      verordnungen, die auf Grund des Fleischbeschau-\n§ 4 des Fleischbeschaugesetzes anzupassen und ent-      gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\nbehrlich gewordene Vorschriften aufzuheben.             § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nArtikel 4                                               Artikel 5\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1         Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952     Nr. 1 und 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft;\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-   Artikel 2 Nr. 1 und 4 tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. April 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1968                             309\nVerordnung\nzur Änderung von Vorschriften\nauf dem Gebiet der gewerbsmäßig veranstalteten Spiele mit Gewinnmöglichkeit\nVom 17. April 1968\nAuf Grund des § 33 f Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und        3. § 14 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\ndes § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung wird               „2. entgegen § 6 Abs. 1 den Erlaubnisbescheid\nim Einvernehmen mit den Bundesministern des                         oder dessen beglaubigte Abschrift oder be-\nInnern und für Familie und Jugend und mit Zustim-                   glaubigte Ablichtung am Aufstellungsort nicht\nmung des Bundesrates verordnet:                                     bereithält oder den Abdruck des Zulassungs-\nscheines auf Verlangen nicht vorlegt.\"\nArtikel 1                                                   Artikel 2\nDie Verordnung über Spielgeräte und andere                 Die Verordnung über das Verfahren bei der Zu-\nSpiele mit Gewinnmöglichkeit {SpielV) vom 6. Fe-           lassung der Bauart von Spielgeräten vom 6. Februar\nbruar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 1_53) wird wie folgt      1962 (Bundesgesetzbl. I S. '156) wird wie folgt ge-\ngeändert:\nändert:\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                               § 4 Abs. 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:\na) § 6 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:           ,,7. Aufstelldauer des Gerätes oder der Nachbau-\ngeräte;\".\n,,Der Aufsteller hat den zum Spielgerät ge-\nhörenden Erlaubnisbescheid oder dessen be-                                  Artikel 3\nglaubigte Abschrift oder beglaubigte Ab-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nlichtung am Aufstellungsort bereitzuhalten;        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nden Abdruck des Zulassungsscheines hat er           blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-\nauf Verlangen vorzulegen.\"                         ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\nb) § 6 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.                  ordnung· vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\nS. 61) auch im Land Berlin.\n2. § 11 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\n„5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens 0,20                               Artikel 4\nDeutsche Mark, der Gewinn höchstens zwei              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nDeutsche Mark betragen.\"                          kündung in Kraft.\nBonn, den 17. April 1968\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h ö 11 h o r n","310                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nüber die Ubertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde\nbei der Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen auf die See-Berufsgenossenschaft\nVom 18. April 1968\nAuf Grund des § 24 Abs. 8 und des § 50 Abs. 1        die von der zuständigen Wehrersatzbehörde be-\nNr. 5 und Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fas-    nannten Reservisten aufzunehmen, die nicht auf-\nsung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 390),       gerufenen Geburtsjahrgängen angehören und als Be-\nzuletzt geändert durch das Finanzänderungsgesetz        satzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggen-\n1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I           rechtsgesetz fahren.\nS. 1259), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-\nmung des Bundesrates:                                                            § 2\n§ 1                                           Aufgaben im Einzelfall\nStändige Aufgaben                       Die See-Berufsgenossenschaft ist gegenüber der\n(1) Zur Durchführung der Wehrüberwachung von         zuständigen Wehrersatzbehörde zur Auskunfts-\nWehrpflichtigen, die als Besatzungsmitglieder auf       erteilung im Einzelfall verpflichtet.\nSeeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz vom 8. Fe-\nbruar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) fahren, werden\n§ 3\nder See-Berufsgenossenschaft folgende Aufgaben\nübertragen:                                                                     Kosten\n1. jährlich die Erstellung einer Liste nach dem           Der See-Berufsgenossenschaft werden ihre per-\nStande vom 1. November über die als Besatzungs-     sönlichen und sächlichen Verwaltungskosten am\nmitglieder auf Seeschiffen fahrenden Wehrpflich-    Ende des Rechnungsjahres von der zuständigen\ntigen aufgerufener Geburtsjahrgänge,                Wehrersatzbehörde erstattet.\n2. jährlich die Erstellung von Veränderungslisten\nnach dem Stande vom 1. Februar, 1. Mai und\n§ 4\n1. August über die bei diesem Personenkreis ein-\ngetretenen Zu- und Abgänge.                                              Inkrafttreten\n(2) In die Liste nach Absatz 1 Nr. 1 und in die        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nVeränderungslisten nach Absatz 1 Nr. 2 sind auch        kündung in Kraft.\nBonn, den 18. April 1968\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}